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D-3487/2023

D-3487/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2022 zusammen mit ihrer Cousine B._______ und deren beiden minderjährigen Kindern (N […]; D-3491/2023) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerde- führerin am 18. Oktober 2022 bereits in Kroatien wegen unerlaubten Über- schreitens einer Dublin-Aussengrenze registriert worden war. Die Perso- nalienaufnahme fand am 4. November 2022 statt. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2022 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durch- führung ihres Asylverfahrens, einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte sie im Wesentli- chen geltend, in Kroatien Misshandlungen erlebt zu haben. Obwohl sie krank gewesen sei, habe sie keine medizinische Behandlung, Nahrung oder Wasser erhalten. Ausserdem hätten die kroatischen Behörden ihre Fingerabdrücke gewaltsam abgenommen und ihre Tasche zerstört. Sie habe Lungenprobleme, weshalb sie regelmässig nicht wisse wer sie sei oder wo sie sich befinde. Ebenfalls habe sie eine Genitalinfektion, Juckreiz und Schmerzen beim Wasserlassen, Augenprobleme, geschwollene und schmerzende Beine. Sie befinde sich deswegen aktuell in medizinischer Behandlung. C. Am 29. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroati- schen Behörden stimmten dem Ersuchen am 28. Februar 2023 zu. D. Die Beschwerdeführerin liess am 13. Januar 2023 einen Antrag auf Selbst- eintritt einreichen, insbesondere wegen schwerer sexueller Traumatisie- rung infolge einer Vergewaltigung in Uganda und daraus resultierender Vulnerabilität (vgl. SEM-act. 19/1). Diesen Antrag konkretisierte sie am

1. März 2023 und ersuchte zusätzlich um Koordination des Verfahrens mit

D-3487/2023 Seite 3 demjenigen ihrer Cousine B._______ und deren beiden Kinder (vgl. SEM- act. 23/8). Weiter reichte sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Zuweisungsschreiben von Medic-Help vom 25. Januar 2023 und vom

2. März 2023, sowie vier ärztliche Berichte vom 29. Dezember 2022, vom

15. Februar 2023, vom 2. März 2023 und vom 14. März 2023 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei- sung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zu- ständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor- instanz vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörde sei unverzüglich anzuweisen, von der Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor- schusses sei abzusehen. Schliesslich wurde der Beizug der vorinstanzli- chen Akten sowie der Akten zur Beschwerde der Cousine und deren bei- den Kinder beantragt. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht/Überweisungsbericht (…) vom 16. Juni 2023 ins Recht. G. Am 20. Juni 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bun- desverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren koordiniert (gleicher Spruchkörper und gleiches Entscheiddatum) mit demjenigen der Cousine der Beschwer- deführerin und deren beiden Kinder (D-3491/2023) behandelt.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollstän- dige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht gerügt. So

D-3487/2023 Seite 5 habe die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den aktuellen Berichten zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefoch- tene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Be- treffend die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung in Kroatien habe die Vorinstanz namentlich nicht vertieft geprüft, ob individuelle Gründe ei- ner Überstellung in dieses Land entgegenstehen würden. Die Vorinstanz habe auch nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Kroatien über ihre Rechte im Asylverfahren informiert worden sei. Schliess- lich habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt weder von Amtes wegen abgeklärt noch die bekannten Erkrankungen in ihren Er- wägungen ausreichend berücksichtigt.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Un- tersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingrei- fenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tat- sächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorin- stanz ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen ist. Dabei ist sie aufgrund von mehrfach durchgeführten umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokale Nichtregierungsorganisationen, diplomatische Vertretun- gen etc.) zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ha- ben, und hat systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem ins-

D-3487/2023 Seite 6 gesamt verneint. Gemäss diesen Abklärungen würden Asylsuchende in Kroatien gesetzes- und völkerrechtskonform behandelt und bei ihrer An- kunft über ihr Recht, einen Asylantrag zu stellen, informiert. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und hinreichend ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Beurteilung hat lei- ten lassen. Sie ist ebenfalls auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatischen Behörden eingegangen und hat unterschiedliche Möglich- keiten aufgezeigt, wie auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachten Missstände vorgegangen werden kann. Bezüglich des Vorwurfs der ungenügenden Abklärung der gesundheitli- chen Situation ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2022 keine psychischen, son- dern lediglich physische, relativ einfach zu behandelnde Beeinträchtigun- gen geltend machte und angab, diesbezüglich in medizinischer Behand- lung zu sein (vgl. SEM-act. 14/2). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz am 29. Dezember 2022 das Übernahmeersuchen an Kroatien ohne wei- tere Abklärungen stellen, zumal sie erst am 13. Januar 2023 von der Rechtsvertreterin über die Überweisung der Beschwerdeführerin an die Akutambulanz zwecks psychologischer Behandlung informiert wurde (vgl. SEM-act. 20/2). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Kurzbericht der Akutambulanz (…) sind – abgesehen von dem diagnostizierten Ver- dacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – keine neuen, der Vorinstanz bisher unbekannten Informationen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin zum letzten geplanten Termin am 28. März 2023 offenbar nicht mehr erschienen ist (vgl. SEM-act. 29/3 und Beschwerde- beilage 3). Ebenfalls hat die Vorinstanz bezüglich der in Kroatien vorhan- denen medizinischen Infrastruktur festgehalten, dass dort ausreichende medizinische Versorgungsleistungen und adäquate psychologische Be- handlungsmöglichkeiten bestünden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht (erneut) auf die konkreten von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen eingegangen ist. Vorliegend kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz damit implizit das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung entge- genstehen würden, verneint hat. Eine rechtsgenügliche Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne weiteres möglich.

D-3487/2023 Seite 7 Nach dem Gesagten liegt somit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung vertritt und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aus- sagen nicht teilt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festge- stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde laut Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 18. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und

D-3487/2023 Seite 8 daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ih- rer Aufnahme am 28. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesver- waltungsgericht – unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kro- atischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen «Push-Back»-Praxis der kroatischen Behörden – die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren («Take-Charge») als auch für das Wiederaufnahmeverfahren («Take- Back», vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Dabei hat sich das Gericht auf Abklä- rungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, zuletzt vom März 2022, bezo- gen, welche – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffas- sung – aus dem vergangenen Jahr stammen und somit nicht als veraltet einzustufen sind.

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E. 6.4 An dieser aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wo- nach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitä- ren Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn indivi- duelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien gemäss ver- schiedener Berichte problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitglied- staat – kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien be- finden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Be- richte von NGO, welche Gegenteiliges nahelegen, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem grundsätzlich funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu än-

D-3487/2023 Seite 10 dern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Üb- rigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organi- sationen um Unterstützung zu ersuchen. 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Dem medizinischen Bericht der Akutambulanz (…) vom 14. März 2023 ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin an depressiven Symptomen und Suizidgedanken ohne akuten Plan leidet, sie sich jedoch glaubhaft davon distanzieren konnte und absprachefähig ist. Die Dosis des ihr verschriebenen Antidepressivums wurde wegen auftretender Übelkeit reduziert, die Dosis des Schlafmittels erhöht. Zudem ist ihr neu bei Bedarf ein Antipsychotikum gegen Gedan- kenkreisen verschrieben worden (vgl. SEM-act. 29/3). Aus dem auf Be- schwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der Akutambulanz (…) vom 16. Juni 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort insge- samt vier Mal – zuletzt am 14. März 2023 – vorstellig geworden und zum letzten geplanten Termin am 28. März 2023 offenbar nicht mehr erschie- nen ist. Ihr wurde der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) diagnostiziert, sowie die Fortführung der Medikation und die Durchführung einer Psychotherapie nach einem erlebten traumatischen Ereignis (mehrfache Vergewaltigung in Uganda) empfohlen (vgl. Be- schwerdebeilage 3). Gemäss Auskunft der Pflege an die Vorinstanz vom

30. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt und geht regelmässig zur Physiotherapie. Ausserdem stehe ein Ersttermin bei ihrem Augenarzt an und sie befinde sich auf der Warteliste für ein Psychiatrisches Konzil (vgl. SEM-act. 30/4). 7.3.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar durchaus ernstzunehmend, lassen eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung jedoch nicht als

D-3487/2023 Seite 11 unzulässig erscheinen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene ein- gereichte Kurzbericht (…) nichts zu ändern, gemäss welchem sich die Be- schwerdeführerin glaubhaft von ihren Suizidgedanken distanziert hat. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Suizidalität nach Rechtspre- chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz- lich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien gemäss verschiedener Berichte problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte von NGO, welche Gegenteiliges nahelegen, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem grundsätzlich funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen.

E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Dem medizinischen Bericht der Akutambulanz (...) vom 14. März 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an depressiven Symptomen und Suizidgedanken ohne akuten Plan leidet, sie sich jedoch glaubhaft davon distanzieren konnte und absprachefähig ist. Die Dosis des ihr verschriebenen Antidepressivums wurde wegen auftretender Übelkeit reduziert, die Dosis des Schlafmittels erhöht. Zudem ist ihr neu bei Bedarf ein Antipsychotikum gegen Gedankenkreisen verschrieben worden (vgl. SEM-act. 29/3). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der Akutambulanz (...) vom 16. Juni 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort insgesamt vier Mal - zuletzt am 14. März 2023 - vorstellig geworden und zum letzten geplanten Termin am 28. März 2023 offenbar nicht mehr erschienen ist. Ihr wurde der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, sowie die Fortführung der Medikation und die Durchführung einer Psychotherapie nach einem erlebten traumatischen Ereignis (mehrfache Vergewaltigung in Uganda) empfohlen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Gemäss Auskunft der Pflege an die Vorinstanz vom 30. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt und geht regelmässig zur Physiotherapie. Ausserdem stehe ein Ersttermin bei ihrem Augenarzt an und sie befinde sich auf der Warteliste für ein Psychiatrisches Konzil (vgl. SEM-act. 30/4).

E. 7.3.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar durchaus ernstzunehmend, lassen eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung jedoch nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Kurzbericht (...) nichts zu ändern, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von ihren Suizidgedanken distanziert hat. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Suizidalität nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.3.4 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern und Antragstellerinnen von internationalem Schutz die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die kroatischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medikamente gewährleistet werden. Sollte die Beschwerdeführerin Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden.

E. 7.4 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine respektive deren Kinder angeht, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Cousinen nicht um Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt. Kroatien ist zudem sowohl für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin als auch für jenes ihrer Cousine und deren Kinder zuständig. Zudem wurden die beiden Verfahren sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Mit dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren wird sichergestellt, dass auch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien koordiniert mit jener ihrer Cousine und deren beiden Kinder erfolgen kann. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Rüge einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK eingegangen zu werden.

E. 7.5 Somit ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Die geltend ge- machten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derarti- gen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab- gesehen werden müsste. 7.3.4 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver- fügt (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbe- reich in Kroatien das Urteil des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstel- lern und Antragstellerinnen von internationalem Schutz die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfü- gung explizit festgehalten, dass die kroatischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medi- zinische Behandlung der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mit- gabe benötigter Medikamente gewährleistet werden. Sollte die Beschwer- deführerin Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. 7.4 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrer Cousine respektive deren Kinder angeht, ist zu- nächst festzuhalten, dass es sich bei Cousinen nicht um Familienangehö- rige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO handelt. Kroatien ist zudem sowohl für das Asylverfahren der Be-

D-3487/2023 Seite 12 schwerdeführerin als auch für jenes ihrer Cousine und deren Kinder zu- ständig. Zudem wurden die beiden Verfahren sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Mit dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren wird sicherge- stellt, dass auch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien koordiniert mit jener ihrer Cousine und deren beiden Kinder erfolgen kann. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Rüge einer mög- lichen Verletzung von Art. 8 EMRK eingegangen zu werden. 7.5 Somit ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massge- blichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstel- lungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei- des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse ge- mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit ge- genstandslos geworden, und der am 20. Juni 2023 angeordnete Vollzugs- stopp fällt dahin.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in

D-3487/2023 Seite 13 der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3487/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Überstellung der Be- schwerdeführerin nach Kroatien mit jener ihrer Cousine und deren beiden Kinder (D-3491/2023; N […]) zu koordinieren.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

grad Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3487/2023 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2022 zusammen mit ihrer Cousine B._______ und deren beiden minderjährigen Kindern (N [...]; D-3491/2023) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022 bereits in Kroatien wegen unerlaubten Überschreitens einer Dublin-Aussengrenze registriert worden war. Die Personalienaufnahme fand am 4. November 2022 statt. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2022 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens, einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, in Kroatien Misshandlungen erlebt zu haben. Obwohl sie krank gewesen sei, habe sie keine medizinische Behandlung, Nahrung oder Wasser erhalten. Ausserdem hätten die kroatischen Behörden ihre Fingerabdrücke gewaltsam abgenommen und ihre Tasche zerstört. Sie habe Lungenprobleme, weshalb sie regelmässig nicht wisse wer sie sei oder wo sie sich befinde. Ebenfalls habe sie eine Genitalinfektion, Juckreiz und Schmerzen beim Wasserlassen, Augenprobleme, geschwollene und schmerzende Beine. Sie befinde sich deswegen aktuell in medizinischer Behandlung. C. Am 29. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 28. Februar 2023 zu. D. Die Beschwerdeführerin liess am 13. Januar 2023 einen Antrag auf Selbsteintritt einreichen, insbesondere wegen schwerer sexueller Traumatisierung infolge einer Vergewaltigung in Uganda und daraus resultierender Vulnerabilität (vgl. SEM-act. 19/1). Diesen Antrag konkretisierte sie am 1. März 2023 und ersuchte zusätzlich um Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer Cousine B._______ und deren beiden Kinder (vgl. SEM-act. 23/8). Weiter reichte sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Zuweisungsschreiben von Medic-Help vom 25. Januar 2023 und vom 2. März 2023, sowie vier ärztliche Berichte vom 29. Dezember 2022, vom 15. Februar 2023, vom 2. März 2023 und vom 14. März 2023 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von der Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Schliesslich wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten zur Beschwerde der Cousine und deren beiden Kinder beantragt. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht/Überweisungsbericht (...) vom 16. Juni 2023 ins Recht. G. Am 20. Juni 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren koordiniert (gleicher Spruchkörper und gleiches Entscheiddatum) mit demjenigen der Cousine der Beschwerdeführerin und deren beiden Kinder (D-3491/2023) behandelt. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht gerügt. So habe die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den aktuellen Berichten zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Betreffend die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung in Kroatien habe die Vorinstanz namentlich nicht vertieft geprüft, ob individuelle Gründe einer Überstellung in dieses Land entgegenstehen würden. Die Vorinstanz habe auch nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Kroatien über ihre Rechte im Asylverfahren informiert worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt weder von Amtes wegen abgeklärt noch die bekannten Erkrankungen in ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen ist. Dabei ist sie aufgrund von mehrfach durchgeführten umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokale Nichtregierungsorganisationen, diplomatische Vertretungen etc.) zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben, und hat systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem insgesamt verneint. Gemäss diesen Abklärungen würden Asylsuchende in Kroatien gesetzes- und völkerrechtskonform behandelt und bei ihrer Ankunft über ihr Recht, einen Asylantrag zu stellen, informiert. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und hinreichend ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Beurteilung hat leiten lassen. Sie ist ebenfalls auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatischen Behörden eingegangen und hat unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt, wie auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachten Missstände vorgegangen werden kann. Bezüglich des Vorwurfs der ungenügenden Abklärung der gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2022 keine psychischen, sondern lediglich physische, relativ einfach zu behandelnde Beeinträchtigungen geltend machte und angab, diesbezüglich in medizinischer Behandlung zu sein (vgl. SEM-act. 14/2). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz am 29. Dezember 2022 das Übernahmeersuchen an Kroatien ohne weitere Abklärungen stellen, zumal sie erst am 13. Januar 2023 von der Rechtsvertreterin über die Überweisung der Beschwerdeführerin an die Akutambulanz zwecks psychologischer Behandlung informiert wurde (vgl. SEM-act. 20/2). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Kurzbericht der Akutambulanz (...) sind - abgesehen von dem diagnostizierten Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - keine neuen, der Vorinstanz bisher unbekannten Informationen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin zum letzten geplanten Termin am 28. März 2023 offenbar nicht mehr erschienen ist (vgl. SEM-act. 29/3 und Beschwerdebeilage 3). Ebenfalls hat die Vorinstanz bezüglich der in Kroatien vorhandenen medizinischen Infrastruktur festgehalten, dass dort ausreichende medizinische Versorgungsleistungen und adäquate psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht (erneut) auf die konkreten von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen eingegangen ist. Vorliegend kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz damit implizit das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden, verneint hat. Eine rechtsgenügliche Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne weiteres möglich. Nach dem Gesagten liegt somit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung vertritt und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde laut Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 18. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Aufnahme am 28. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen «Push-Back»-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren («Take-Charge») als auch für das Wiederaufnahmeverfahren («Take-Back», vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Dabei hat sich das Gericht auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, zuletzt vom März 2022, bezogen, welche - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - aus dem vergangenen Jahr stammen und somit nicht als veraltet einzustufen sind. 6.4 An dieser aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien gemäss verschiedener Berichte problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte von NGO, welche Gegenteiliges nahelegen, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem grundsätzlich funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Dem medizinischen Bericht der Akutambulanz (...) vom 14. März 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an depressiven Symptomen und Suizidgedanken ohne akuten Plan leidet, sie sich jedoch glaubhaft davon distanzieren konnte und absprachefähig ist. Die Dosis des ihr verschriebenen Antidepressivums wurde wegen auftretender Übelkeit reduziert, die Dosis des Schlafmittels erhöht. Zudem ist ihr neu bei Bedarf ein Antipsychotikum gegen Gedankenkreisen verschrieben worden (vgl. SEM-act. 29/3). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der Akutambulanz (...) vom 16. Juni 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort insgesamt vier Mal - zuletzt am 14. März 2023 - vorstellig geworden und zum letzten geplanten Termin am 28. März 2023 offenbar nicht mehr erschienen ist. Ihr wurde der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, sowie die Fortführung der Medikation und die Durchführung einer Psychotherapie nach einem erlebten traumatischen Ereignis (mehrfache Vergewaltigung in Uganda) empfohlen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Gemäss Auskunft der Pflege an die Vorinstanz vom 30. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt und geht regelmässig zur Physiotherapie. Ausserdem stehe ein Ersttermin bei ihrem Augenarzt an und sie befinde sich auf der Warteliste für ein Psychiatrisches Konzil (vgl. SEM-act. 30/4). 7.3.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar durchaus ernstzunehmend, lassen eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung jedoch nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Kurzbericht (...) nichts zu ändern, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von ihren Suizidgedanken distanziert hat. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Suizidalität nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.4 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern und Antragstellerinnen von internationalem Schutz die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die kroatischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medikamente gewährleistet werden. Sollte die Beschwerdeführerin Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. 7.4 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine respektive deren Kinder angeht, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Cousinen nicht um Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt. Kroatien ist zudem sowohl für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin als auch für jenes ihrer Cousine und deren Kinder zuständig. Zudem wurden die beiden Verfahren sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Mit dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren wird sichergestellt, dass auch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien koordiniert mit jener ihrer Cousine und deren beiden Kinder erfolgen kann. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Rüge einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK eingegangen zu werden. 7.5 Somit ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden, und der am 20. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien mit jener ihrer Cousine und deren beiden Kinder (D-3491/2023; N [...]) zu koordinieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter