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D-3491/2023

D-3491/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2022 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Cousine (D._______, N […]; D-3487/2023) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerde- führerin am 18. Oktober 2022 bereits in Kroatien wegen unerlaubten Über- schreitens einer Dublin-Aussengrenze registriert worden war. Die Perso- nalienaufnahme fand am 4. November 2022 statt. B. Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2022 wurde der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens und desjenigen ihrer Kinder, einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, gewaltsam zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Zudem seien sie von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden, es seien Hunde auf sie gehetzt und sie seien geschlagen und bedroht worden. Sie hätten kein Wasser erhalten und das Essen für die Kinder sei den Hunden verfüttert worden. Nachdem sie Pa- piere habe unterschreiben müssen, die sie nicht verstanden habe, seien sie an einem unbekannten Ort abgesetzt worden. Ihre Kinder seien trau- matisiert von ihrem dortigen Aufenthalt. Sie seien krank geworden und hät- ten keine medizinische Betreuung erhalten. Sie selbst leide unter immer stärker werdenden Rücken- und Nackenschmerzen und unter Augenprob- lemen. Sie sei deswegen aktuell in Behandlung. Auch psychisch sei sie angeschlagen, leide unter Einschlafstörungen und Albträumen. Ihr Kind B._______ habe während der Flucht einen Hautausschlag bekommen und leide ebenfalls unter Augenproblemen, dank der aktuellen medizinischen

D-3491/2023 Seite 3 Behandlung würde es ihm jedoch langsam besser gehen. Ihr Kind C._______ leide unter Verstopfung. D. Mit Mitteilungen vom 11. und 15. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM bezüglich der Beschwerde- führerin und – auf Nachfrage – auch bezüglich des Kindes B._______ zu; betreffend das Kind C._______ wurde das Übernahmeersuchen indessen wegen Zweifeln an der Mutterschaft der Beschwerdeführerin vorerst abge- lehnt (vgl. SEM act. 29/1, 30/6, 31/2 und 32/2). E. Die Beschwerdeführerin liess am 1. März 2023 einen Antrag auf Selbstein- tritt einreichen und ersuchte zusätzlich um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihrer Cousine D._______ (vgl. SEM-act. 42/8). Weiter reichte sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche medizini- sche Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. 58/27). F. Am 16. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahme- ersuchen auch bezüglich des Kindes C._______ zu, nachdem die Be- schwerdeführerin zum Beleg ihrer Mutterschaft eine Kopie von dessen Ge- burtsschein sowie verschiedene weitere Dokumente zu den Akten gereicht hatte (vgl. SEM-act. 42/8 und 48/1). G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjähri- gen Kinder nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und for- derte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig beauftrage sie den zuständigen Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be- antragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter

D-3491/2023 Seite 4 sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne ei- ner vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Schliesslich wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten zur Be- schwerde der Cousine (N […]) beantragt. I. Am 20. Juni 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bun- desverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren koordiniert (gleicher Spruchkörper

D-3491/2023 Seite 5 und gleiches Entscheiddatum) mit demjenigen der Cousine der Beschwer- deführerin (D-3487/2023) behandelt.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollstän- dige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht gerügt. So habe die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den aktuellen Berichten zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefoch- tene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Be- treffend die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung in Kroatien habe die Vorinstanz namentlich nicht vertieft geprüft, ob individuelle Gründe ei- ner Überstellung in dieses Land entgegenstehen würden. Die Vorinstanz habe auch nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Kroatien über ihre Rechte im Asylverfahren informiert worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachver- halt weder von Amtes wegen abgeklärt noch die bekannten Erkrankungen in ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-

D-3491/2023 Seite 6 sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Un- tersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingrei- fenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tat- sächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorin- stanz ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen ist. Dabei ist sie aufgrund von mehrfach durchgeführten umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokale Nichtregierungsorganisationen, diplomatische Vertretun- gen etc.) zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ha- ben, und hat systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem ins- gesamt verneint. Gemäss diesen Abklärungen würden Asylsuchende in Kroatien gesetzes- und völkerrechtskonform behandelt und bei ihrer An- kunft über ihr Recht, einen Asylantrag zu stellen, informiert. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob den Beschwerdeführenden im Falle einer Überstel- lung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und hat hinreichend aus- führlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Beurteilung hat leiten lassen. Sie ist ebenfalls auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatischen Behörden eingegangen und hat unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt, wie auf dem Rechtsweg gegen die geltend ge- machten Missstände vorgegangen werden kann. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitergehende Nachforschungen bezüglich des psychischen Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin zu unternehmen, erweist sich als unbegründet, zumal die Vorinstanz am 9. Mai 2023, am 26. Mai 2023 und am 6. Juni 2023 entsprechende Erkundigungen bei der betreuenden Sozi- alarbeiterin einholte (vgl. SEM-act. 56/2). Auch der gesundheitliche Zu- stand der beiden Kinder der Beschwerdeführerin wurde im Nichteintreten- sentscheid ausführlich gewürdigt und die Vorinstanz hat hinreichend

D-3491/2023 Seite 7 begründet, weshalb die zwei ausstehenden Arzttermine ihrer Kinder nicht abgewartet werden mussten. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sich aufgrund des bislang erstellten medizinischen Sachverhalts eine Be- urteilung der sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen vornehmen lässt. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Berichte eingereicht wurden. Ebenfalls hat die Vo- rinstanz bezüglich der in Kroatien vorhandenen medizinischen Infrastruktur ausführlich festgehalten, dass dort ausreichende medizinische Versor- gungsleistungen und adäquate psychologische Behandlungsmöglichkei- ten bestünden. Auch der Situation der beiden Kinder B._______ und C._______ hat die Vorinstanz – wenn auch ohne explizite Nennung des Begriffs «Kindeswohl» – Rechnung getragen (vgl. E. 7.5.3). Nach dem Gesagten liegt somit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführen- den eine andere Auffassung vertreten und die Schlussfolgerungen der Vo- rinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, begründet noch keine Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festge- stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde laut Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 18. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ih- rer Aufnahme sowie derjenigen ihrer beiden Kinder am 16. März 2023 ge- stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (vgl. Sachverhalt Bstn. D und F). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe je- doch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesver- waltungsgericht – unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kro- atischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen «Push-Back»-Praxis der kroatischen Behörden – die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren («Take-Charge») als auch für das Wiederaufnahmeverfahren («Take- Back», vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Dabei hat sich das Gericht auf Abklä- rungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, zuletzt vom März 2022, bezo- gen, welche – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffas- sung – aus dem vergangenen Jahr stammen und somit nicht als veraltet einzustufen sind.

E. 6.4 An dieser aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wo- nach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitä- ren Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn indivi- duelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien gemäss

D-3491/2023 Seite 10 verschiedener Berichte problematisch sein können. Die Beschwerdefüh- renden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kro- atien nicht darzutun, dass sie dort – nach legaler Rückkehr aus einem Dub- lin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Ge- fahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Über- stellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Daran vermögen auch die in der Beschwerde- schrift erwähnten Berichte von NGO, welche Gegenteiliges nahelegen, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem grundsätzlich funktionieren- den Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vor- übergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedin- gungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicher- weise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs verschiedene gesundheitliche Probleme geltend (Beschwerdeführerin: Rücken- und Nackenschmerzen, Augenprobleme, Einschlafstörungen und Albträume; B._______: Hautaus- schlag, Augenprobleme; C._______: Verstopfung; vgl. SEM-act. 22/3, S. 2). Mit der Beschwerde wurden weder weitere Beeinträchtigungen vor- gebracht noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Aus den vorin-

D-3491/2023 Seite 11 stanzlichen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin unter an- derem ein Verdacht auf eine Traumafolgestörung, sexualisierte Gewalter- fahrungen, einen (gutartigen) Uterustumor mit sekundärer Sterilität sowie wiederkehrende Abdominalschmerzen diagnostiziert, ein EKG angeordnet und ein Antidepressivum verschrieben wurden. Gemäss Auskünften der Pflege vom 26. Mai 2023 und der betreuenden Sozialarbeiterin vom 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Augenproblem behan- delt und befindet sich in regelmässiger Sprechstunde bei der psychiatri- schen Spitex. Ihr Zustand habe sich deshalb gebessert und sie sei ruhiger, leide nicht mehr unter Albträumen leide und ihre Laune sei konstant gut (vgl. SEM-act. 56/2). Sie nehme aktuell keine Medikamente mehr ein (vgl. SEM-act. 57/4). Auch leide sie nicht mehr unter Rücken- und Nacken- schmerzen. Das Kind B._______ sei zudem gegen ein atopisches Ekzem und eine allergische Bindehautentzündung, das Kind C._______ gegen eine Streptokokken-Infektion behandelt worden (vgl. SEM-act. 58/27). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine gesundheitlichen Probleme entneh- men, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer der- artigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.3 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwer- deführerin oder ihren Kindern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisa- tion der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. 7.4 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und ihren Kindern zu ihrer Cousine angeht, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Cousinen nicht um Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO han- delt. Kroatien ist zudem sowohl für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als auch für ihre Cousine zuständig. Zudem wurden die beiden Verfahren sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht ko- ordiniert behandelt. Mit dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Be- schwerdeverfahren wird sichergestellt, dass auch die Überstellung der Be-

D-3491/2023 Seite 12 schwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Kroatien koordiniert mit je- ner ihrer Cousine erfolgen kann. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Rüge einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK ein- gegangen zu werden. 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das Kindes- wohl nicht hinreichend berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise Bezug auf das Kindeswohl genommen. Sie habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschildert, dass ihre Kinder von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert seien und beim Gedanken daran weinen müssten. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass die Wegweisung nach Kroatien zu einer Retraumatisie- rung der Kinder führen werde. 7.5.2 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und kommt seinen dar- aus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Über- stellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt. 7.5.3 Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, hat die Vor- instanz die Situation der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht igno- riert. Zwar hat sie den Begriff «Kindeswohl» nicht ausdrücklich erwähnt, sich aber eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden der Kinder auseinandergesetzt. Für eine mögliche Traumatisierung der beiden Kinder in Kroatien bestehen keine konkreten Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen. Weitere Ausführungen waren unter den konkreten Umständen deshalb nicht zwingend erforderlich. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteil- haftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kin- deswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vor- dergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu kön- nen. Die zehn- und achtjährigen Kinder der Beschwerdeführerin werden zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Kroatien von der Mutter getrennt werden könnten. Aufgrund ihres Alters sind sie beziehungsmässig noch stark auf die Mutter fixiert. Angesichts der relativ kurzen Aufenthalts- dauer – auch wenn sie bereits die Schule besucht haben (vgl. SEM- act. 50/1 und 51/1) – können sie noch nicht als hier verwurzelt gelten. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die im Lichte des Kindeswohls gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden. Wie bereits

D-3491/2023 Seite 13 erwähnt hat das SEM – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – dem Kindeswohl auch durch die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Cousine (D._______, N […]) Rechnung getragen. 7.6 Somit ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massge- blichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kin- der nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind da- her nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien gemäss verschiedener Berichte problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte von NGO, welche Gegenteiliges nahelegen, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem grundsätzlich funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen.

E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs verschiedene gesundheitliche Probleme geltend (Beschwerdeführerin: Rücken- und Nackenschmerzen, Augenprobleme, Einschlafstörungen und Albträume; B._______: Hautausschlag, Augenprobleme; C._______: Verstopfung; vgl. SEM-act. 22/3, S. 2). Mit der Beschwerde wurden weder weitere Beeinträchtigungen vorgebracht noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem ein Verdacht auf eine Traumafolgestörung, sexualisierte Gewalterfahrungen, einen (gutartigen) Uterustumor mit sekundärer Sterilität sowie wiederkehrende Abdominalschmerzen diagnostiziert, ein EKG angeordnet und ein Antidepressivum verschrieben wurden. Gemäss Auskünften der Pflege vom 26. Mai 2023 und der betreuenden Sozialarbeiterin vom 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Augenproblem behandelt und befindet sich in regelmässiger Sprechstunde bei der psychiatrischen Spitex. Ihr Zustand habe sich deshalb gebessert und sie sei ruhiger, leide nicht mehr unter Albträumen leide und ihre Laune sei konstant gut (vgl. SEM-act. 56/2). Sie nehme aktuell keine Medikamente mehr ein (vgl. SEM-act. 57/4). Auch leide sie nicht mehr unter Rücken- und Nackenschmerzen. Das Kind B._______ sei zudem gegen ein atopisches Ekzem und eine allergische Bindehautentzündung, das Kind C._______ gegen eine Streptokokken-Infektion behandelt worden (vgl. SEM-act. 58/27). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine gesundheitlichen Probleme entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.3.3 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung.

E. 7.4 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu ihrer Cousine angeht, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Cousinen nicht um Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt. Kroatien ist zudem sowohl für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als auch für ihre Cousine zuständig. Zudem wurden die beiden Verfahren sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Mit dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren wird sichergestellt, dass auch die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Kroatien koordiniert mit jener ihrer Cousine erfolgen kann. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Rüge einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK eingegangen zu werden.

E. 7.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise Bezug auf das Kindeswohl genommen. Sie habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschildert, dass ihre Kinder von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert seien und beim Gedanken daran weinen müssten. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nach Kroatien zu einer Retraumatisierung der Kinder führen werde.

E. 7.5.2 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt.

E. 7.5.3 Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz die Situation der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht ignoriert. Zwar hat sie den Begriff «Kindeswohl» nicht ausdrücklich erwähnt, sich aber eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden der Kinder auseinandergesetzt. Für eine mögliche Traumatisierung der beiden Kinder in Kroatien bestehen keine konkreten Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen. Weitere Ausführungen waren unter den konkreten Umständen deshalb nicht zwingend erforderlich. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die zehn- und achtjährigen Kinder der Beschwerdeführerin werden zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Kroatien von der Mutter getrennt werden könnten. Aufgrund ihres Alters sind sie beziehungsmässig noch stark auf die Mutter fixiert. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - auch wenn sie bereits die Schule besucht haben (vgl. SEM-act. 50/1 und 51/1) - können sie noch nicht als hier verwurzelt gelten. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die im Lichte des Kindeswohls gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden. Wie bereits erwähnt hat das SEM - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - dem Kindeswohl auch durch die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Cousine (D._______, N [...]) Rechnung getragen.

E. 7.6 Somit ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

D-3491/2023 Seite 9

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Die Anträge, auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit ge- genstandslos geworden, und der am 20. Juni 2023 angeordnete Vollzugs- stopp fällt dahin.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3491/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Überstellung der Be- schwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Kroatien mit jener ihrer Cousine (D-3487/2023; N […]) zu koordinieren.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3491/2023 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Burundi, alle vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2022 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Cousine (D._______, N [...]; D-3487/2023) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022 bereits in Kroatien wegen unerlaubten Überschreitens einer Dublin-Aussengrenze registriert worden war. Die Personalienaufnahme fand am 4. November 2022 statt. B. Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens und desjenigen ihrer Kinder, einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, gewaltsam zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Zudem seien sie von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden, es seien Hunde auf sie gehetzt und sie seien geschlagen und bedroht worden. Sie hätten kein Wasser erhalten und das Essen für die Kinder sei den Hunden verfüttert worden. Nachdem sie Papiere habe unterschreiben müssen, die sie nicht verstanden habe, seien sie an einem unbekannten Ort abgesetzt worden. Ihre Kinder seien traumatisiert von ihrem dortigen Aufenthalt. Sie seien krank geworden und hätten keine medizinische Betreuung erhalten. Sie selbst leide unter immer stärker werdenden Rücken- und Nackenschmerzen und unter Augenproblemen. Sie sei deswegen aktuell in Behandlung. Auch psychisch sei sie angeschlagen, leide unter Einschlafstörungen und Albträumen. Ihr Kind B._______ habe während der Flucht einen Hautausschlag bekommen und leide ebenfalls unter Augenproblemen, dank der aktuellen medizinischen Behandlung würde es ihm jedoch langsam besser gehen. Ihr Kind C._______ leide unter Verstopfung. D. Mit Mitteilungen vom 11. und 15. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM bezüglich der Beschwerdeführerin und - auf Nachfrage - auch bezüglich des Kindes B._______ zu; betreffend das Kind C._______ wurde das Übernahmeersuchen indessen wegen Zweifeln an der Mutterschaft der Beschwerdeführerin vorerst abgelehnt (vgl. SEM act. 29/1, 30/6, 31/2 und 32/2). E. Die Beschwerdeführerin liess am 1. März 2023 einen Antrag auf Selbsteintritt einreichen und ersuchte zusätzlich um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihrer Cousine D._______ (vgl. SEM-act. 42/8). Weiter reichte sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche medizinische Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. 58/27). F. Am 16. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen auch bezüglich des Kindes C._______ zu, nachdem die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Mutterschaft eine Kopie von dessen Geburtsschein sowie verschiedene weitere Dokumente zu den Akten gereicht hatte (vgl. SEM-act. 42/8 und 48/1). G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftrage sie den zuständigen Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Schliesslich wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten zur Beschwerde der Cousine (N [...]) beantragt. I. Am 20. Juni 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren koordiniert (gleicher Spruchkörper und gleiches Entscheiddatum) mit demjenigen der Cousine der Beschwerdeführerin (D-3487/2023) behandelt. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht gerügt. So habe die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den aktuellen Berichten zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Betreffend die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung in Kroatien habe die Vorinstanz namentlich nicht vertieft geprüft, ob individuelle Gründe einer Überstellung in dieses Land entgegenstehen würden. Die Vorinstanz habe auch nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Kroatien über ihre Rechte im Asylverfahren informiert worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt weder von Amtes wegen abgeklärt noch die bekannten Erkrankungen in ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen ist. Dabei ist sie aufgrund von mehrfach durchgeführten umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokale Nichtregierungsorganisationen, diplomatische Vertretungen etc.) zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben, und hat systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem insgesamt verneint. Gemäss diesen Abklärungen würden Asylsuchende in Kroatien gesetzes- und völkerrechtskonform behandelt und bei ihrer Ankunft über ihr Recht, einen Asylantrag zu stellen, informiert. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob den Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und hat hinreichend ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Beurteilung hat leiten lassen. Sie ist ebenfalls auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatischen Behörden eingegangen und hat unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt, wie auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachten Missstände vorgegangen werden kann. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitergehende Nachforschungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu unternehmen, erweist sich als unbegründet, zumal die Vorinstanz am 9. Mai 2023, am 26. Mai 2023 und am 6. Juni 2023 entsprechende Erkundigungen bei der betreuenden Sozialarbeiterin einholte (vgl. SEM-act. 56/2). Auch der gesundheitliche Zustand der beiden Kinder der Beschwerdeführerin wurde im Nichteintretensentscheid ausführlich gewürdigt und die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb die zwei ausstehenden Arzttermine ihrer Kinder nicht abgewartet werden mussten. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sich aufgrund des bislang erstellten medizinischen Sachverhalts eine Beurteilung der sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen vornehmen lässt. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Berichte eingereicht wurden. Ebenfalls hat die Vorinstanz bezüglich der in Kroatien vorhandenen medizinischen Infrastruktur ausführlich festgehalten, dass dort ausreichende medizinische Versorgungsleistungen und adäquate psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Auch der Situation der beiden Kinder B._______ und C._______ hat die Vorinstanz - wenn auch ohne explizite Nennung des Begriffs «Kindeswohl» - Rechnung getragen (vgl. E. 7.5.3). Nach dem Gesagten liegt somit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine andere Auffassung vertreten und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde laut Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 18. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Aufnahme sowie derjenigen ihrer beiden Kinder am 16. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (vgl. Sachverhalt Bstn. D und F). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen «Push-Back»-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren («Take-Charge») als auch für das Wiederaufnahmeverfahren («Take-Back», vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Dabei hat sich das Gericht auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, zuletzt vom März 2022, bezogen, welche - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - aus dem vergangenen Jahr stammen und somit nicht als veraltet einzustufen sind. 6.4 An dieser aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien gemäss verschiedener Berichte problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte von NGO, welche Gegenteiliges nahelegen, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem grundsätzlich funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs verschiedene gesundheitliche Probleme geltend (Beschwerdeführerin: Rücken- und Nackenschmerzen, Augenprobleme, Einschlafstörungen und Albträume; B._______: Hautausschlag, Augenprobleme; C._______: Verstopfung; vgl. SEM-act. 22/3, S. 2). Mit der Beschwerde wurden weder weitere Beeinträchtigungen vorgebracht noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem ein Verdacht auf eine Traumafolgestörung, sexualisierte Gewalterfahrungen, einen (gutartigen) Uterustumor mit sekundärer Sterilität sowie wiederkehrende Abdominalschmerzen diagnostiziert, ein EKG angeordnet und ein Antidepressivum verschrieben wurden. Gemäss Auskünften der Pflege vom 26. Mai 2023 und der betreuenden Sozialarbeiterin vom 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Augenproblem behandelt und befindet sich in regelmässiger Sprechstunde bei der psychiatrischen Spitex. Ihr Zustand habe sich deshalb gebessert und sie sei ruhiger, leide nicht mehr unter Albträumen leide und ihre Laune sei konstant gut (vgl. SEM-act. 56/2). Sie nehme aktuell keine Medikamente mehr ein (vgl. SEM-act. 57/4). Auch leide sie nicht mehr unter Rücken- und Nackenschmerzen. Das Kind B._______ sei zudem gegen ein atopisches Ekzem und eine allergische Bindehautentzündung, das Kind C._______ gegen eine Streptokokken-Infektion behandelt worden (vgl. SEM-act. 58/27). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine gesundheitlichen Probleme entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.3 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. 7.4 Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu ihrer Cousine angeht, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Cousinen nicht um Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt. Kroatien ist zudem sowohl für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als auch für ihre Cousine zuständig. Zudem wurden die beiden Verfahren sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Mit dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren wird sichergestellt, dass auch die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Kroatien koordiniert mit jener ihrer Cousine erfolgen kann. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Rüge einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK eingegangen zu werden. 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise Bezug auf das Kindeswohl genommen. Sie habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschildert, dass ihre Kinder von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert seien und beim Gedanken daran weinen müssten. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nach Kroatien zu einer Retraumatisierung der Kinder führen werde. 7.5.2 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt. 7.5.3 Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz die Situation der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht ignoriert. Zwar hat sie den Begriff «Kindeswohl» nicht ausdrücklich erwähnt, sich aber eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden der Kinder auseinandergesetzt. Für eine mögliche Traumatisierung der beiden Kinder in Kroatien bestehen keine konkreten Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen. Weitere Ausführungen waren unter den konkreten Umständen deshalb nicht zwingend erforderlich. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die zehn- und achtjährigen Kinder der Beschwerdeführerin werden zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Kroatien von der Mutter getrennt werden könnten. Aufgrund ihres Alters sind sie beziehungsmässig noch stark auf die Mutter fixiert. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - auch wenn sie bereits die Schule besucht haben (vgl. SEM-act. 50/1 und 51/1) - können sie noch nicht als hier verwurzelt gelten. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die im Lichte des Kindeswohls gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden. Wie bereits erwähnt hat das SEM - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - dem Kindeswohl auch durch die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Cousine (D._______, N [...]) Rechnung getragen. 7.6 Somit ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden, und der am 20. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Kroatien mit jener ihrer Cousine (D-3487/2023; N [...]) zu koordinieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter