Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Hier handelt es sich - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) - um eine im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordene Beschwerde, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe und die zugewiesene Rechtsvertretung sie während des Verfahrens nicht begleitet und das Mandat zu Unzeiten niedergelegt habe. Sie macht geltend, das SEM habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren nicht ausreichend geprüft. Es habe lediglich mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne Würdigung ihrer Aussagen begründet, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen würde, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Da die kroatischen Behörden der Rückübernahme nur «teilweise» zugestimmt hätten, sei nicht sichergestellt, dass ihr Asylverfahren vorbehaltslos wiederaufgenommen würde. Das SEM hätte auch klären müssen, ob zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es habe aber den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Das SEM habe sich nicht mit der erlebten physischen und psychischen Gewalt, der Vorenthaltung von Nahrung und Flüssigkeit und ihrem geschädigten Vertrauen in den kroatischen Staat auseinandergesetzt. Auch habe es keine Abklärung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gegeben. Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, eine solche zu gewährleisten. Hierbei liege eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Probleme - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter habe die ihr zugewiesene Rechtsvertretung sie nicht ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbereitet und sei während des Gesprächs nicht anwesend gewesen. Vielmehr habe sie (die Beschwerdeführerin) die Rechtsvertretung das erste Mal - und nur in Person eines Stellvertreters - gesehen, als sie den Nichteintretensentscheid erhalten und die Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe; davor habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich mit ihrer Rechtsvertretung auszutauschen; diese sei während des gesamten Verfahrens nicht anwesend gewesen. Sie sei diesbezüglich nicht über ihre Rechte informiert worden und habe auch nicht ausdrücklich auf ihre Rechtsvertretung verzichtet. Die fehlende Vertretung stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus habe die Rechtsvertretung die Verfügung des SEM bereits am 24. Februar 2023 erhalten, diese aber erst am 27. Februar 2023 der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Dass die Mandatsniederlegung auch erst an diesem Tag erfolgte, sei entgegen dem Wortlaut aus Art. 102h Abs. 4 AsylG nicht «so rasch wie möglich» geschehen, sodass ihre neue Rechtsvertreterin für das Verfassen der Beschwerde nur noch drei Arbeitstage anstatt derer fünf gehabt habe.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch nur teilweise zugestimmt, ist festzustellen, dass die kroatischen Behörden die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13 Februar 2023 im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Vorbehalt akzeptiert haben (vgl. act. SEM (...): «... and the person mentioned above will be accepted by the Republic of Croatia according to the Article 13 (1) of the European Parliament and Council Regulation (EC) No 604/2013). Die Bereitschaft Kroatiens, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und ein allfälliges Asylgesuch zu prüfen, ist damit hinreichend belegt und das SEM traf keine Pflicht, weitere Abklärungen zu treffen. Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Verfügung auch mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - zusammengefasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das SEM keine weiteren Abklärungen zu ihrer Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen (vgl. Act. SEM (...)) keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.
E. 4.5 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 21. Februar 2023 keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Im Weiteren setzte sich das SEM mit der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs unter teilweiser Gewaltanwendung, ausführlich auseinander und stellt dabei fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zudem verweist das SEM darauf, dass in Kroatien der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde diesbezüglich vollständig festgestellt. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.6 Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger und korrekter Mitteilung der Termine grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 12. Januar 2023 am 9. Januar 2023 - und damit rechtzeitig - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs - nachdem das SEM ihr zugesichert hatte, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls umgehend ihrer Rechtsvertretung zugestellt werde - explizit damit einverstanden, dieses ohne ihre Rechtsvertretung durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal beanstandet, sie sei während des gesamten Verfahrens nicht (genügend) vertreten gewesen, vermag sie daraus nichts abzuleiten. Weder substanziiert sie ihre Behauptung hinreichend noch sind den Akten Hinweise zu entnehmen, welche die Beanstandung stützen würden. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei ihr entgegen dem Wortlaut des Protokolls des Dublin-Gesprächs nicht möglich gewesen, sich jederzeit an ihre Rechtsvertretung zu wenden, unterlässt sie es aufzuzeigen, bei welcher Gelegenheit sie dies gewünscht und erfolglos versucht habe. Mit dem blossen Hinweis, «auf Nachfrage» bei der Rechtsvertretung sei ihr gesagt worden, sie müsse abwarten, führt sie nicht aus, mit welchem Anliegen und wann sie an die Rechtsvertretung gelangt sei, weshalb sie aus der angeblichen Antwort der Rechtsvertretung, sie müsse abwarten, nichts abzuleiten vermag. Dieselbe Schlussfolgerung gilt in Bezug auf das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre «Rechtsvertretung bzw. deren Stellvertretung (!)» das erste Mal gesehen, als sie den Nichteintretensentscheid erhalten und die Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe, zumal die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht darlegt, inwiefern ihre Erwartungen an die damalige Rechtsvertretung bei jenem Zusammentreffen nicht erfüllt wurden. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin - trotz kritisierter Mandatsniederlegung zur Unzeit - mittels ihrer neuen Rechtsvertreterin offenbar möglich, fristgerecht Beschwerde einzureichen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. auch Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. (zur Publikation vorgesehen).
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie sich am (...) illegal in Kroatien aufgehalten hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 13. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 13. Februar 2023 zu. Wie bereits dargestellt - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - haben die kroatischen Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Vorbehalt gegeben (vgl. oben E. 4.4), wodurch sich Kroatien auch als zuständigen Staat für einen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erklärte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 In seinem Referenzurteil (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV ergeben würde.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden und die Behandlung von illegal Einreisenden problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen indessen nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien in individueller Hinsicht keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren und keine menschenwürdigen Lebensbedingungen hätte.
E. 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen (...), (...), (...), aufgrund von (...) sowie aufgrund psychischer Probleme beim medizinischen Schalter des Bundesasylzentrums vorstellig wurde. Bei einer medizinischen Untersuchung wurde (...) festgestellt (vgl. Act. SEM (...)). Gemäss Vorakten ist die Beschwerdeführerin seit Ende Januar nicht mehr am medizinischen Schalter vorbeigekommen (vgl. a.a.O.).
E. 8.3.3 Vor diesem Hintergrund können die gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste, und es kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.4 Demzufolge bestehen keine völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden.
E. 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmungen von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 13 In derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der eingereichten Kostennote wurde ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 225.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 101.70 geltend gemacht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte geht das Gericht allerdings von einem Stundensatz von Fr. 220.- aus. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'201.70 (inkl. Auslagen) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1247/2023 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A.________, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) illegal in Kroatien eingereist war. A.b Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 13. Dezember 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). A.c lm Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie sei in Kroatien von der Polizei aufgehalten worden und habe zwei Nächte in Haft verbracht. Um entlassen zu werden, habe sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie habe einen Landesverweis erhalten und sei darauf über Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. In Kroatien sei sie von der Polizei respektlos behandelt worden, während andere Menschen in ihrem Beisein auch geschlagen worden seien. Sie habe auf einem Holzbalken und Metall schlafen müssen und habe keine Decke erhalten, den Schlafraum habe sie mit vielen Männern, Frauen und Kindern teilen müssen, wobei es nicht genug Platz für alle gehabt habe. Nach der Freilassung habe die Polizei sie in die Wälder geschickt. Sie habe von den kroatischen Behörden einen Landesverweis erhalten, weshalb sie befürchte, dass die Polizei sie bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut respektlos und möglicherweise auch gewalttätig behandeln werde. Weiter gab sie an, gesundheitliche Beschwerden, namentlich Angina, Rückenschmerzen, Augenprobleme und schmerzende Nackenmuskulatur zu haben. Gleichentags wurde das Protokoll des Dublin-Gesprächs an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. A.d Die kroatischen Behörden stimmten einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 13. Februar 2023 zu. A.e Das SEM klärte am 20. Februar 2023 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim Gesundheitsdienst Medic-Help des Bundesasylzentrums ab. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 informierte die amtliche Rechtsvertretung das SEM über ihre Mandatsniederlegung. D. Mit Eingabe vom 3. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 21. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-deführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Hier handelt es sich - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) - um eine im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordene Beschwerde, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe und die zugewiesene Rechtsvertretung sie während des Verfahrens nicht begleitet und das Mandat zu Unzeiten niedergelegt habe. Sie macht geltend, das SEM habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren nicht ausreichend geprüft. Es habe lediglich mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne Würdigung ihrer Aussagen begründet, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen würde, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Da die kroatischen Behörden der Rückübernahme nur «teilweise» zugestimmt hätten, sei nicht sichergestellt, dass ihr Asylverfahren vorbehaltslos wiederaufgenommen würde. Das SEM hätte auch klären müssen, ob zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es habe aber den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Das SEM habe sich nicht mit der erlebten physischen und psychischen Gewalt, der Vorenthaltung von Nahrung und Flüssigkeit und ihrem geschädigten Vertrauen in den kroatischen Staat auseinandergesetzt. Auch habe es keine Abklärung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gegeben. Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, eine solche zu gewährleisten. Hierbei liege eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Probleme - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter habe die ihr zugewiesene Rechtsvertretung sie nicht ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbereitet und sei während des Gesprächs nicht anwesend gewesen. Vielmehr habe sie (die Beschwerdeführerin) die Rechtsvertretung das erste Mal - und nur in Person eines Stellvertreters - gesehen, als sie den Nichteintretensentscheid erhalten und die Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe; davor habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich mit ihrer Rechtsvertretung auszutauschen; diese sei während des gesamten Verfahrens nicht anwesend gewesen. Sie sei diesbezüglich nicht über ihre Rechte informiert worden und habe auch nicht ausdrücklich auf ihre Rechtsvertretung verzichtet. Die fehlende Vertretung stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus habe die Rechtsvertretung die Verfügung des SEM bereits am 24. Februar 2023 erhalten, diese aber erst am 27. Februar 2023 der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Dass die Mandatsniederlegung auch erst an diesem Tag erfolgte, sei entgegen dem Wortlaut aus Art. 102h Abs. 4 AsylG nicht «so rasch wie möglich» geschehen, sodass ihre neue Rechtsvertreterin für das Verfassen der Beschwerde nur noch drei Arbeitstage anstatt derer fünf gehabt habe. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch nur teilweise zugestimmt, ist festzustellen, dass die kroatischen Behörden die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13 Februar 2023 im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Vorbehalt akzeptiert haben (vgl. act. SEM (...): «... and the person mentioned above will be accepted by the Republic of Croatia according to the Article 13 (1) of the European Parliament and Council Regulation (EC) No 604/2013). Die Bereitschaft Kroatiens, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und ein allfälliges Asylgesuch zu prüfen, ist damit hinreichend belegt und das SEM traf keine Pflicht, weitere Abklärungen zu treffen. Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Verfügung auch mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - zusammengefasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das SEM keine weiteren Abklärungen zu ihrer Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen (vgl. Act. SEM (...)) keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 4.5 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 21. Februar 2023 keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Im Weiteren setzte sich das SEM mit der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs unter teilweiser Gewaltanwendung, ausführlich auseinander und stellt dabei fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zudem verweist das SEM darauf, dass in Kroatien der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde diesbezüglich vollständig festgestellt. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.6 Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger und korrekter Mitteilung der Termine grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 12. Januar 2023 am 9. Januar 2023 - und damit rechtzeitig - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs - nachdem das SEM ihr zugesichert hatte, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls umgehend ihrer Rechtsvertretung zugestellt werde - explizit damit einverstanden, dieses ohne ihre Rechtsvertretung durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal beanstandet, sie sei während des gesamten Verfahrens nicht (genügend) vertreten gewesen, vermag sie daraus nichts abzuleiten. Weder substanziiert sie ihre Behauptung hinreichend noch sind den Akten Hinweise zu entnehmen, welche die Beanstandung stützen würden. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei ihr entgegen dem Wortlaut des Protokolls des Dublin-Gesprächs nicht möglich gewesen, sich jederzeit an ihre Rechtsvertretung zu wenden, unterlässt sie es aufzuzeigen, bei welcher Gelegenheit sie dies gewünscht und erfolglos versucht habe. Mit dem blossen Hinweis, «auf Nachfrage» bei der Rechtsvertretung sei ihr gesagt worden, sie müsse abwarten, führt sie nicht aus, mit welchem Anliegen und wann sie an die Rechtsvertretung gelangt sei, weshalb sie aus der angeblichen Antwort der Rechtsvertretung, sie müsse abwarten, nichts abzuleiten vermag. Dieselbe Schlussfolgerung gilt in Bezug auf das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre «Rechtsvertretung bzw. deren Stellvertretung (!)» das erste Mal gesehen, als sie den Nichteintretensentscheid erhalten und die Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe, zumal die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht darlegt, inwiefern ihre Erwartungen an die damalige Rechtsvertretung bei jenem Zusammentreffen nicht erfüllt wurden. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin - trotz kritisierter Mandatsniederlegung zur Unzeit - mittels ihrer neuen Rechtsvertreterin offenbar möglich, fristgerecht Beschwerde einzureichen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. auch Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. (zur Publikation vorgesehen). 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie sich am (...) illegal in Kroatien aufgehalten hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 13. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 13. Februar 2023 zu. Wie bereits dargestellt - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - haben die kroatischen Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Vorbehalt gegeben (vgl. oben E. 4.4), wodurch sich Kroatien auch als zuständigen Staat für einen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erklärte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 In seinem Referenzurteil (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV ergeben würde. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden und die Behandlung von illegal Einreisenden problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen indessen nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien in individueller Hinsicht keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren und keine menschenwürdigen Lebensbedingungen hätte. 8.3 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen (...), (...), (...), aufgrund von (...) sowie aufgrund psychischer Probleme beim medizinischen Schalter des Bundesasylzentrums vorstellig wurde. Bei einer medizinischen Untersuchung wurde (...) festgestellt (vgl. Act. SEM (...)). Gemäss Vorakten ist die Beschwerdeführerin seit Ende Januar nicht mehr am medizinischen Schalter vorbeigekommen (vgl. a.a.O.). 8.3.3 Vor diesem Hintergrund können die gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste, und es kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.4 Demzufolge bestehen keine völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. 8.5 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmungen von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. In derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der eingereichten Kostennote wurde ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 225.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 101.70 geltend gemacht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte geht das Gericht allerdings von einem Stundensatz von Fr. 220.- aus. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'201.70 (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwältin Lea Schlunegger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'201.70 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: