Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich unbegründet und ist demnach im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen, indem sie die im Dublin-Gespräch erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Kroatien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Kroatien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenbar Kontakt mit medizinischen Fachpersonen, wobei eine Überweisung an einen Arzt offenbar als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.b). Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal der Beschwerdeführer die bereits im vorin-stanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme auch auf Beschwerdeebene weder belegte noch ansatzweise substantiierte. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Kroatien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte und die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Februar 2023 ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.2 Hinsichtlich des auch auf Beschwerdeebene erhobenen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien gegen seinen Willen registriert worden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 7 In Bezug auf einen allfälligen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, (...) hätten in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. (...) fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 8.3 Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt in E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
E. 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Die kroatischen Behörden haben der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, diese würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht lässt sich auch aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen in Kroatien nicht ableiten, sein Asylgesuch werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm entgegen der Beschwerde in Kroatien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 9.3 Sodann kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Kroatien von einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gehalten, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Vertreter die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2).
E. 9.4 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und auch auf Beschwerdeebene unbelegt gebliebenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerde zitierten Berichten, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann.
E. 9.5 Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz nicht gehalten, bei den kroatischen Behörden konkrete Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zur medizinischen Versorgung sowie zur Unterbringungssituation einzuholen.
E. 9.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 10 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorin-stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 12 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die am 22. Februar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-988/2023 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 14. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2022 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 16. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 21. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 8. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, nicht dorthin zurückkehren zu können, da er dort unmenschliche Behandlung erfahren habe. Namentlich sei er nach der illegalen Einreise nach Kroatien sogleich von der Grenzpolizei für drei Tage in Gewahrsam genommen worden. Währenddessen habe man ihn unzulänglich verpflegt, tätlich angegangen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen. Nachdem er schliesslich ein fremdsprachiges Formular unterzeichnet habe, sei er freigelassen worden. Unter diesen Umständen sei er in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, dass ihn die Ereignisse in Kroatien nach wie vor psychisch belasteten. Ausserdem leide er an einer durch die kroatischen Polizeibeamten verursachten (...). E. Ebenfalls am 8. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt). Diesem Gesuch wurde am 8. Februar 2023 entsprochen. F. F.a Am 9. Februar 2023 wandte sich das SEM telefonisch an den für den Beschwerdeführer zuständigen Pflegedienst in B._______ und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. F.b Der Pflegedienst in B._______ informierte das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 im Zusammenhang mit (...) sowie (...) vorstellig geworden sei und insbesondere (...) bezogen habe. Gleichzeitig informierte der Pflegedienst in B._______ das SEM darüber, dass den Beschwerdeführer betreffend keine Arzttermine angesetzt worden und keine ärztlichen Konsultationen stattgefunden hätten oder noch ausstehend seien. G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (eröffnet am 13. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zur medizinischen Versorgung sowie zur Unterbringungssituation einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich unbegründet und ist demnach im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen, indem sie die im Dublin-Gespräch erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Kroatien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Kroatien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenbar Kontakt mit medizinischen Fachpersonen, wobei eine Überweisung an einen Arzt offenbar als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.b). Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal der Beschwerdeführer die bereits im vorin-stanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme auch auf Beschwerdeebene weder belegte noch ansatzweise substantiierte. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Kroatien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte und die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Februar 2023 ausdrücklich zugestimmt haben. 6.2 Hinsichtlich des auch auf Beschwerdeebene erhobenen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien gegen seinen Willen registriert worden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
7. In Bezug auf einen allfälligen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, (...) hätten in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. (...) fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt in E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Die kroatischen Behörden haben der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, diese würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht lässt sich auch aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen in Kroatien nicht ableiten, sein Asylgesuch werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm entgegen der Beschwerde in Kroatien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 9.3 Sodann kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Kroatien von einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gehalten, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Vertreter die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). 9.4 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und auch auf Beschwerdeebene unbelegt gebliebenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerde zitierten Berichten, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann. 9.5 Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz nicht gehalten, bei den kroatischen Behörden konkrete Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zur medizinischen Versorgung sowie zur Unterbringungssituation einzuholen. 9.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
10. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorin-stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
12. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die am 22. Februar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: