Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde in der Folge in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrens-zentrums (VZ) C._______ zugewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 30. August 2018 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Am 11. Oktober 2018 wurden im VZ C._______ seine Personalien aufgenommen und es wurden ihm auch Fragen zum Aufenthalt in anderen Ländern und zu allfälligen Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren gestellt (Personalienaufnahme [PA]). Dabei gab er an, den Irak im Jahr 2015 verlassen zu haben und drei Jahre später in Bulgarien eingereist zu sein. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 22. Oktober 2018 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. A.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 bat sein in der Schweiz wohnhafter Bruder das SEM, dem Beschwerdeführer eine Privatunterkunft bei ihm zu bewilligen. Das Begehren wurde vom SEM mit Antwortbrief vom 21. November 2018 abgelehnt. A.c Am 15. November 2018 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 21. November 2018 zu. A.d Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin am 18. Dezember 2018 den Entwurf des Entscheids. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 19. Dezember 2018 dazu Stellung und gab gleichzeitig einen als "Notiz" bezeichneten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Dezember 2017 betreffend die aktuelle Situation in Bulgarien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 - eröffnet am 21. Dezember 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 3. Januar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe das weitere Verfahren in der Schweiz abwarten. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Januar 2019 entweder Belege seiner Bedürftigkeit beziehungsweise ergänzende Ausführungen zur Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Entsprechend wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Bestätigung seiner Bedürftigkeit beziehungsweise ergänzender Ausführungen dazu gutgeheissen. F. Nach fristgemässer Einreichung einer am 16. Januar 2019 von (...) ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung durch den Beschwerdeführer wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Der Beschwerdeführer liess am 29. Januar 2019 drei ärztliche Berichte vom 14. November 2018, vom 10. Januar 2019 und vom 21. Januar 2019 sowie zwei Seiten mit Laborwerten einreichen. Kopien dieser Unterlagen wurde zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung an das SEM weitergeleitet. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Am 22. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation vom 21. Februar 2019 zukommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 das Doppel der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 9. Februar 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 Stellung und reichte gleichzeitig ein Schreiben des Spitals D._______ vom 26. Februar 2020 in Kopie zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien registriert worden zu sein, erklärte aber zunächst, dass er dort nicht um Asyl ersucht habe (vgl. Akten SEM A17), und später, dass er kein Asylgesuch habe stellen wollen (vgl. A31 S. 2 Mitte). Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab indessen, dass er am 30. August 2018 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. November 2018 ausdrücklich gut (vgl. A24). Die Zuständigkeit Bulgariens steht somit grundsätzlich fest und wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht bestritten.
E. 5.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (vgl. A17) gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bulgarien seine Familie gesucht und sei dort festgenommen worden. Im Gefängnis habe er sich geweigert, seine Fingerabdrücke zu geben, woraufhin er kein Essen mehr erhalten habe und geschlagen sowie mit Wasser überschüttet worden sei. Auch habe man ein Elektroschockgerät auf den Arm gedrückt und ihm die Haare geschoren. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien hätte er Angst, getötet zu werden. Ausserdem lebe sein Bruder in der Schweiz; er habe ein gutes Verhältnis zu ihm und sei glücklich, wieder mit ihm vereint zu sein. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, es gehe ihm psychisch schlecht; er habe seine Familie seit 2015 nicht mehr gesehen und mache sich Sorgen um seine Mutter und seine Schwester.
E. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. A31) wurde vorab bemerkt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten die verschiedenen Berichte berücksichtigt werden, welche auf ernsthafte Probleme in Bulgarien hinweisen würden, insbesondere die beigelegte Notiz der SFH. Auch sei der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Bulgarien nicht gewährleistet, wobei der Zugang hauptsächlich davon abhänge, in welchem Stadium sich der Asylantrag befinde. Bei Personen, welche sich nach ihrer Antragstellung für mehr als drei Monate ohne objektive Hindernisse ausserhalb Bulgariens befunden hätten, werde das Verfahren abgeschlossen. Antragstellende, deren Verfahren abgeschlossen worden sei, müssten befürchten, in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Ein Folgeantrag könne nur gestellt werden, wenn darin neue Tatsachen enthalten seien. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seinen Erlebnissen in Bulgarien geäussert und auf diverse Missstände hingewiesen. Er habe sich nur zehn bis zwölf Tage in Bulgarien aufgehalten und sei davon sieben Tage in Haft gewesen. Während dieser Zeit habe er nur eine Befragung gehabt, und diese ohne einen richtigen Dolmetscher, weshalb er nicht verstanden habe, um was es gehe. Im Gefängnis habe man ihm unter Einsatz eines Elektroschockgeräts die Fingerabdrücke abgenommen, er sei mit Stangen geschlagen worden, man habe seine Haare gegen seinen Willen geschoren und er habe nichts zu essen bekommen; auch habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen. Seit den Ereignissen in Bulgarien leide er unter Kopfschmerzen und Atembeschwerden; vor drei bis vier Wochen habe er wegen Herzschmerzen mit dem Krankenwagen in ein Spital gebracht werden müssen. Er gehe davon aus, dass sein psychischer Zustand, insbesondere die Sorge um seine Mutter und seine Schwester, die Ursache der Beschwerden sei. Seit er seinen Bruder wiedergesehen habe, gehe es ihm gesundheitlich wieder besser. Aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse in Bulgarien habe er ein ernsthaftes und konkretes Risiko dargetan, dass sich die bulgarischen Behörden weigern könnten, seinen Asylantrag zu prüfen, und dass sie ihn unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement in sein Heimatland zurückschieben könnten. Er habe auch begründete Furcht davor, in Bulgarien erneut misshandelt zu werden, weshalb eine Wegweisung dorthin gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Sollte das SEM keinen Selbsteintritt vornehmen, so müsste es insbesondere prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht etwa eine Abschiebung in den Irak ohne vorgängige Abklärung seiner persönlichen Gefährdungslage drohen könnte. Im Rahmen der Besprechung des Entscheidentwurfs hätten sich nämlich zahlreiche Indizien ergeben, welche gegen eine völkerrechtskonforme Durchführung des Asylverfahrens in Bulgarien sprechen würden.
E. 5.3 In der Beschwerde vom 31. Dezember 2018 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geschilderten Erlebnisse in Bulgarien und macht erneut - und insbesondere unter Hinweis auf den mit der Stellungnahme eingereichten Bericht der SFH vom 21. Dezember 2018 - geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren in Bulgarien gewährleistet sei. Aufgrund der ohnehin tiefen Anerkennungsrate von irakischen Asylsuchenden, aufgrund der Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren und aufgrund der von ihm persönlich erlebten Misshandlungen und Verfahrensmissständen lägen konkrete Hinweise vor, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren erhalten und sein Asylgesuch dort nicht völkerrechtskonform durchgeführt würde. Insbesondere bestehe die Gefahr einer Rückschiebung von Bulgarien in den Irak ohne vorherige individuelle Prüfung seiner Gefährdungslage; weshalb die Wegweisung nach Bulgarien einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Verbot darstellen würde. Eine Überstellung sei somit als unzulässig einzustufen und die Schweiz verpflichtet, sich als zuständig zu erklären und auf sein Asylgesuch einzutreten. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes sowie der in Bulgarien erlebten Misshandlungen erscheine der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weshalb eventualiter ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei. Sollte jedoch kein Selbsteintritt vorgenommen werden, so wäre eine vertiefte Prüfung seiner Situation erforderlich. Indem das SEM sich in der Begründung des Verzichts auf die Anwendung der Souveränitätsklausel auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschränke beziehungsweise lediglich festhalte, es würden keine konkreten Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, sei der individuellen Abklärungs- und Begründungspflicht nicht Genüge getan.
E. 5.4 In der Replik wird auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen und geltend gemacht, es sei nicht auszuschliessen, dass sich Bulgarien aufgrund der langen Verfahrensdauer in der Schweiz, welche dem Beschleunigungsverbot zuwiderlaufe, für unzuständig erklären könnte.
E. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen (eine Verletzung der "individuellen Abklärungs- und Begründungspflicht"; vgl. Beschwerde S. 12) erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig der Entwurf der angefochtenen Verfügung zugestellt, wobei sich das SEM in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2018 (vgl. S. 4-8) auch mit den in der Stellungnahme enthaltenen Einwendungen auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Verletzung der individuellen Abklärungspflicht, soweit sich dieser im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen richtet.
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 20. Dezember 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 7.1.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und eingehend mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, dass das Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Asyl-Gutheissungsquoten gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9).
E. 7.1.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Mit seinen allgemein gehaltenen Einwänden ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 6; F-7195/2018 E. 6.1; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 5.3). Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5, 4. Abschnitt) zutreffend bemerkt wurde, haben die bulgarischen Behörden grundsätzlich das Recht, Fingerabdrücke abzunehmen, und es steht Bulgarien auch frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren.
E. 7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Aufgrund der - in Bezug auf die in Bulgarien angeblich erlebten Missstände - nicht näher belegten Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, nähere Abklärungen zum bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu tätigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.2.3; vgl. auch vorstehend E. 6.3).
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer fordert den Selbsteintritt der Schweiz aufgrund drohender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), allenfalls die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Es ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Situation von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).
E. 7.2.2 Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu, was bedeutet, dass das Asylverfahren in Bulgarien noch nicht inhaltlich geprüft und abgeschlossen wurde. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. S. 3, 2. Abschnitt) zutreffend bemerkte, hat der Beschwerdeführer somit nicht zu befürchten, nach einer Rückkehr nach Bulgarien direkt inhaftiert und in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Vielmehr wird - ungeachtet der zugegebenermassen langen Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht - sein bulgarisches Asylverfahren nach der Überstellung wieder aufgenommen, wobei keinerlei konkreten Hinweise vorliegen, welche die Befürchtung bestätigen würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers würde ohne inhaltliche Prüfung der Asylgründe abgelehnt werden; gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid könnte er den Rechtsweg beschreiten. Aus einer eher tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus dem Irak lässt sich - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 11, 2. Abschnitt) vertretenen Auffassung - nicht ableiten, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteil des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Zudem ist davon auszugehen, dass sein Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln, medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung gewährleistet ist. Aus den geltend gemachten schlechten Bedingungen in der Unterkunft in Bulgarien sind - wie in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die bulgarische Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien).
E. 7.2.3 Sodann kann der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5, 5. Abschnitt) festgehalten und in der Vernehmlassung (vgl. S. 4, 1. Abschnitt) wiederholt wurde - aus dem Umstand, dass sein Bruder in der Schweiz lebt und es ihm in dessen Nähe besser gehe, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal (volljährige) Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und im Übrigen aus den Akten auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würde.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitlichen Beschwerden (Kopf- und Herzschmerzen sowie Atembeschwerden, welche wohl auf seine Sorge um seine Mutter und seine Schwester zurückzuführen seien) geltend. Aus den drei am 29. Januar 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten medizinischen Unterlagen (ambulanter Bericht des Spitals F._______ vom 14. November 2018, Kurzbericht von (...) in G._______ vom 10. Januar 2019, Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 21. Januar 2019) und dem am 22. Februar 2019 eingereichten Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation in der (...) H._______ in I._______ vom 21. Februar 2019 ergibt sich zudem, dass beim Beschwerdeführer (...) und (...) diagnostiziert wurden, ein (...) jedoch ausgeschlossen werden konnte. Sodann wurden ein (...), (...) diagnostiziert und ihm das (...) verschrieben wurde. Im Austrittsbericht des 21. Januar 2019 wurden zudem eine (...) und eine - vermutlich auf einen Alkoholüberkonsum zurückzuführende - (...) diagnostiziert; nach dreitägigem stationärem Aufenthalt sei er in gutem Allgemeinzustand und mit der Weisung, (...), entlassen worden. Die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung wird im Sitzungsprotokoll vom 21. Februar 2019 ausdrücklich verneint. Aus dem zusammen mit der Replik eingereichten Schreiben des Spitals D._______ vom 26. Februar 2020 geht nicht hervor, welchem Eingriff sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hatte; möglicherweise steht er, wie in der Replik (vgl. S. 1 unten) angetönt, im Zusammenhang mit einer (...). Ausserdem wurden seither keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.3 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die ungewöhnlich lange Dauer des Beschwerdeverfahrens (vgl. entsprechende Rügen in der Replik vom 9. Februar 2021) vermag daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1/2019 Urteil vom 31. März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde in der Folge in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrens-zentrums (VZ) C._______ zugewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 30. August 2018 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Am 11. Oktober 2018 wurden im VZ C._______ seine Personalien aufgenommen und es wurden ihm auch Fragen zum Aufenthalt in anderen Ländern und zu allfälligen Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren gestellt (Personalienaufnahme [PA]). Dabei gab er an, den Irak im Jahr 2015 verlassen zu haben und drei Jahre später in Bulgarien eingereist zu sein. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 22. Oktober 2018 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. A.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 bat sein in der Schweiz wohnhafter Bruder das SEM, dem Beschwerdeführer eine Privatunterkunft bei ihm zu bewilligen. Das Begehren wurde vom SEM mit Antwortbrief vom 21. November 2018 abgelehnt. A.c Am 15. November 2018 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 21. November 2018 zu. A.d Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin am 18. Dezember 2018 den Entwurf des Entscheids. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 19. Dezember 2018 dazu Stellung und gab gleichzeitig einen als "Notiz" bezeichneten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Dezember 2017 betreffend die aktuelle Situation in Bulgarien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 - eröffnet am 21. Dezember 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 3. Januar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe das weitere Verfahren in der Schweiz abwarten. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Januar 2019 entweder Belege seiner Bedürftigkeit beziehungsweise ergänzende Ausführungen zur Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Entsprechend wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Bestätigung seiner Bedürftigkeit beziehungsweise ergänzender Ausführungen dazu gutgeheissen. F. Nach fristgemässer Einreichung einer am 16. Januar 2019 von (...) ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung durch den Beschwerdeführer wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Der Beschwerdeführer liess am 29. Januar 2019 drei ärztliche Berichte vom 14. November 2018, vom 10. Januar 2019 und vom 21. Januar 2019 sowie zwei Seiten mit Laborwerten einreichen. Kopien dieser Unterlagen wurde zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung an das SEM weitergeleitet. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Am 22. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation vom 21. Februar 2019 zukommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 das Doppel der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 9. Februar 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 Stellung und reichte gleichzeitig ein Schreiben des Spitals D._______ vom 26. Februar 2020 in Kopie zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien registriert worden zu sein, erklärte aber zunächst, dass er dort nicht um Asyl ersucht habe (vgl. Akten SEM A17), und später, dass er kein Asylgesuch habe stellen wollen (vgl. A31 S. 2 Mitte). Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab indessen, dass er am 30. August 2018 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. November 2018 ausdrücklich gut (vgl. A24). Die Zuständigkeit Bulgariens steht somit grundsätzlich fest und wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 5. 5.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (vgl. A17) gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bulgarien seine Familie gesucht und sei dort festgenommen worden. Im Gefängnis habe er sich geweigert, seine Fingerabdrücke zu geben, woraufhin er kein Essen mehr erhalten habe und geschlagen sowie mit Wasser überschüttet worden sei. Auch habe man ein Elektroschockgerät auf den Arm gedrückt und ihm die Haare geschoren. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien hätte er Angst, getötet zu werden. Ausserdem lebe sein Bruder in der Schweiz; er habe ein gutes Verhältnis zu ihm und sei glücklich, wieder mit ihm vereint zu sein. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, es gehe ihm psychisch schlecht; er habe seine Familie seit 2015 nicht mehr gesehen und mache sich Sorgen um seine Mutter und seine Schwester. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. A31) wurde vorab bemerkt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten die verschiedenen Berichte berücksichtigt werden, welche auf ernsthafte Probleme in Bulgarien hinweisen würden, insbesondere die beigelegte Notiz der SFH. Auch sei der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Bulgarien nicht gewährleistet, wobei der Zugang hauptsächlich davon abhänge, in welchem Stadium sich der Asylantrag befinde. Bei Personen, welche sich nach ihrer Antragstellung für mehr als drei Monate ohne objektive Hindernisse ausserhalb Bulgariens befunden hätten, werde das Verfahren abgeschlossen. Antragstellende, deren Verfahren abgeschlossen worden sei, müssten befürchten, in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Ein Folgeantrag könne nur gestellt werden, wenn darin neue Tatsachen enthalten seien. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seinen Erlebnissen in Bulgarien geäussert und auf diverse Missstände hingewiesen. Er habe sich nur zehn bis zwölf Tage in Bulgarien aufgehalten und sei davon sieben Tage in Haft gewesen. Während dieser Zeit habe er nur eine Befragung gehabt, und diese ohne einen richtigen Dolmetscher, weshalb er nicht verstanden habe, um was es gehe. Im Gefängnis habe man ihm unter Einsatz eines Elektroschockgeräts die Fingerabdrücke abgenommen, er sei mit Stangen geschlagen worden, man habe seine Haare gegen seinen Willen geschoren und er habe nichts zu essen bekommen; auch habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen. Seit den Ereignissen in Bulgarien leide er unter Kopfschmerzen und Atembeschwerden; vor drei bis vier Wochen habe er wegen Herzschmerzen mit dem Krankenwagen in ein Spital gebracht werden müssen. Er gehe davon aus, dass sein psychischer Zustand, insbesondere die Sorge um seine Mutter und seine Schwester, die Ursache der Beschwerden sei. Seit er seinen Bruder wiedergesehen habe, gehe es ihm gesundheitlich wieder besser. Aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse in Bulgarien habe er ein ernsthaftes und konkretes Risiko dargetan, dass sich die bulgarischen Behörden weigern könnten, seinen Asylantrag zu prüfen, und dass sie ihn unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement in sein Heimatland zurückschieben könnten. Er habe auch begründete Furcht davor, in Bulgarien erneut misshandelt zu werden, weshalb eine Wegweisung dorthin gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Sollte das SEM keinen Selbsteintritt vornehmen, so müsste es insbesondere prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht etwa eine Abschiebung in den Irak ohne vorgängige Abklärung seiner persönlichen Gefährdungslage drohen könnte. Im Rahmen der Besprechung des Entscheidentwurfs hätten sich nämlich zahlreiche Indizien ergeben, welche gegen eine völkerrechtskonforme Durchführung des Asylverfahrens in Bulgarien sprechen würden. 5.3 In der Beschwerde vom 31. Dezember 2018 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geschilderten Erlebnisse in Bulgarien und macht erneut - und insbesondere unter Hinweis auf den mit der Stellungnahme eingereichten Bericht der SFH vom 21. Dezember 2018 - geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren in Bulgarien gewährleistet sei. Aufgrund der ohnehin tiefen Anerkennungsrate von irakischen Asylsuchenden, aufgrund der Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren und aufgrund der von ihm persönlich erlebten Misshandlungen und Verfahrensmissständen lägen konkrete Hinweise vor, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren erhalten und sein Asylgesuch dort nicht völkerrechtskonform durchgeführt würde. Insbesondere bestehe die Gefahr einer Rückschiebung von Bulgarien in den Irak ohne vorherige individuelle Prüfung seiner Gefährdungslage; weshalb die Wegweisung nach Bulgarien einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Verbot darstellen würde. Eine Überstellung sei somit als unzulässig einzustufen und die Schweiz verpflichtet, sich als zuständig zu erklären und auf sein Asylgesuch einzutreten. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes sowie der in Bulgarien erlebten Misshandlungen erscheine der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weshalb eventualiter ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei. Sollte jedoch kein Selbsteintritt vorgenommen werden, so wäre eine vertiefte Prüfung seiner Situation erforderlich. Indem das SEM sich in der Begründung des Verzichts auf die Anwendung der Souveränitätsklausel auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschränke beziehungsweise lediglich festhalte, es würden keine konkreten Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, sei der individuellen Abklärungs- und Begründungspflicht nicht Genüge getan. 5.4 In der Replik wird auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen und geltend gemacht, es sei nicht auszuschliessen, dass sich Bulgarien aufgrund der langen Verfahrensdauer in der Schweiz, welche dem Beschleunigungsverbot zuwiderlaufe, für unzuständig erklären könnte. 6. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen (eine Verletzung der "individuellen Abklärungs- und Begründungspflicht"; vgl. Beschwerde S. 12) erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig der Entwurf der angefochtenen Verfügung zugestellt, wobei sich das SEM in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2018 (vgl. S. 4-8) auch mit den in der Stellungnahme enthaltenen Einwendungen auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Verletzung der individuellen Abklärungspflicht, soweit sich dieser im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen richtet. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 20. Dezember 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 7. 7.1 7.1.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und eingehend mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, dass das Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Asyl-Gutheissungsquoten gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). 7.1.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Mit seinen allgemein gehaltenen Einwänden ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 6; F-7195/2018 E. 6.1; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 5.3). Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5, 4. Abschnitt) zutreffend bemerkt wurde, haben die bulgarischen Behörden grundsätzlich das Recht, Fingerabdrücke abzunehmen, und es steht Bulgarien auch frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. 7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Aufgrund der - in Bezug auf die in Bulgarien angeblich erlebten Missstände - nicht näher belegten Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, nähere Abklärungen zum bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu tätigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.2.3; vgl. auch vorstehend E. 6.3). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer fordert den Selbsteintritt der Schweiz aufgrund drohender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), allenfalls die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Es ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Situation von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 7.2.2 Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu, was bedeutet, dass das Asylverfahren in Bulgarien noch nicht inhaltlich geprüft und abgeschlossen wurde. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. S. 3, 2. Abschnitt) zutreffend bemerkte, hat der Beschwerdeführer somit nicht zu befürchten, nach einer Rückkehr nach Bulgarien direkt inhaftiert und in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Vielmehr wird - ungeachtet der zugegebenermassen langen Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht - sein bulgarisches Asylverfahren nach der Überstellung wieder aufgenommen, wobei keinerlei konkreten Hinweise vorliegen, welche die Befürchtung bestätigen würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers würde ohne inhaltliche Prüfung der Asylgründe abgelehnt werden; gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid könnte er den Rechtsweg beschreiten. Aus einer eher tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus dem Irak lässt sich - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 11, 2. Abschnitt) vertretenen Auffassung - nicht ableiten, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteil des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Zudem ist davon auszugehen, dass sein Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln, medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung gewährleistet ist. Aus den geltend gemachten schlechten Bedingungen in der Unterkunft in Bulgarien sind - wie in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die bulgarische Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien). 7.2.3 Sodann kann der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5, 5. Abschnitt) festgehalten und in der Vernehmlassung (vgl. S. 4, 1. Abschnitt) wiederholt wurde - aus dem Umstand, dass sein Bruder in der Schweiz lebt und es ihm in dessen Nähe besser gehe, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal (volljährige) Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und im Übrigen aus den Akten auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würde. 7.2.4 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitlichen Beschwerden (Kopf- und Herzschmerzen sowie Atembeschwerden, welche wohl auf seine Sorge um seine Mutter und seine Schwester zurückzuführen seien) geltend. Aus den drei am 29. Januar 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten medizinischen Unterlagen (ambulanter Bericht des Spitals F._______ vom 14. November 2018, Kurzbericht von (...) in G._______ vom 10. Januar 2019, Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 21. Januar 2019) und dem am 22. Februar 2019 eingereichten Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation in der (...) H._______ in I._______ vom 21. Februar 2019 ergibt sich zudem, dass beim Beschwerdeführer (...) und (...) diagnostiziert wurden, ein (...) jedoch ausgeschlossen werden konnte. Sodann wurden ein (...), (...) diagnostiziert und ihm das (...) verschrieben wurde. Im Austrittsbericht des 21. Januar 2019 wurden zudem eine (...) und eine - vermutlich auf einen Alkoholüberkonsum zurückzuführende - (...) diagnostiziert; nach dreitägigem stationärem Aufenthalt sei er in gutem Allgemeinzustand und mit der Weisung, (...), entlassen worden. Die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung wird im Sitzungsprotokoll vom 21. Februar 2019 ausdrücklich verneint. Aus dem zusammen mit der Replik eingereichten Schreiben des Spitals D._______ vom 26. Februar 2020 geht nicht hervor, welchem Eingriff sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hatte; möglicherweise steht er, wie in der Replik (vgl. S. 1 unten) angetönt, im Zusammenhang mit einer (...). Ausserdem wurden seither keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.3 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die ungewöhnlich lange Dauer des Beschwerdeverfahrens (vgl. entsprechende Rügen in der Replik vom 9. Februar 2021) vermag daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: