Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7890/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass Rumänien dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2025 ein Schengen-Visum erteilt hat, welches vom 15. Juni 2025 bis am 25. Juni 2025 gültig war, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Rumänien gewährt worden ist, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden am 17. Juli 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht hat, dass die rumänischen Behörden am 9. September 2025 das Aufnahmeersuchen auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen haben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025, gleichentags eröffnet, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ihn nach Rumänien weggewiesen und ihn aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 9. Oktober 2025 niedergelegt hat, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2025 erhoben hat, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Instruktionsrichterin am 15. Oktober 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, und zieht in Erwägung, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das Visum in Übereinstimmung mit dem Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gültig ist, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist, dass das dem Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden erteilte Schengen-Visum zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags am 19. Juni 2025 noch gültig gewesen ist, weshalb Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO einschlägig ist, dass davon auszugehen ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-1009/2025 vom 1. Juli 2025 E. 4.1; F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5 und E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2), dass die Medienberichte, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde verweist, nichts an dieser Feststellung zu ändern vermögen, dass, soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, darauf hinzuweisen ist, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartut, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, dass damit keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat, dass es keinen Grund gibt, im Sinne des Eventualbegehrens die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, im Sinne des Subeventualbegehrens von den rumänischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zu adäquater Unterbringung sowie psychologischer Behandlung einzuholen, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass der am 15. Oktober 2025 angeordnete, superprovisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: