Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat das SEM auf sein Asyl- gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin- Staat Ungarn sowie deren Vollzug an. Am (…) wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt, wo ihm hiernach subsidiärer Schutz gewährt wurde. B. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2022 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 2022 erteilte er der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Voll- macht. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Februar 2022 wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Un- garns und zum Gesundheitszustand gewährt. D. Am 3. Februar 2022 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Am 10. Februar 2022 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung zu, er geniesse in Ungarn subsidiären Schutz. F. Mit Eingaben vom 14. Februar 2022, 4. März 2022, 5. April 2022, 6. Mai 2022 und 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unter- lagen zu den Akten. G. Am 8. Juni 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei- ben vom 9. Juni 2022 unter Beilage eines Verlaufsberichts des BAZ C._______.
E-2653/2022 Seite 3 H. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Rapports betreffend ein besonderes Vorkommnis im BAZ C._______ vom 11. Juni 2022, eines undatierten Berichts des BAZ C._______ sowie einer E-Mail vom 14. Juni 2022 des (…) D._______ beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Weg- weisung festzustellen und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh- men. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den ungarischen Behör- den individuelle Garantien betreffend den weiterhin gültigen Schutzstatus, die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur fachärztlichen Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll- zugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Der Beschwerdeführer moniert eine unvollständige Erstellung des medizi- nischen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die entsprechenden for- mellen Rügen erweisen sich indessen als unbegründet, stützte sich die Vorinstanz doch zutreffend auf das vorgebrachte und ärztlich diagnosti- zierte Krankheitsbild des Beschwerdeführers (insb. rezidivierende depres- sive Störung, mittelgradig bis schwere Episode ohne psychotische Symp- tome, Diabetes mellitus Typ 2 mit neuropathischen Schmerzen, Suizidali- tät), welches sie – inklusive Suizidalität – in ihren Erwägungen sodann
E-2653/2022 Seite 5 auch ausreichend würdigte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel (vgl. Sachverhalt Bst. J) lassen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – weder auf einen von der Vorinstanz unvollständig fest- gestellten Sachverhalt noch auf ein seither wesentlich verändertes Krank- heitsbild des Beschwerdeführers schliessen. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat bezeichneten Staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis, der betroffenen Person Schutz in der Schweiz zu bieten, entfällt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtli- che Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsas- soziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest.
E. 5.3 Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer Begünstigter subsidiären Schutzes in Ungarn ist. Dies ergibt sich aus dem von ihm eingereichten ungarischen Dokumenten (Reisedokument für subsidiär Schutzberechtige und Identitätskarte für Ausländer) sowie dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden auf das Übernahmeer- suchen der Vorinstanz, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerde- führer über subsidiären Schutz in Ungarn verfügt (vgl. SEM-eAkten 17/2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gültigkeit seiner ungari- schen Ausweise sei abgelaufen, womit sein subsidiärer Schutzstatus ent- fallen sei, kann das Gericht dieser Argumentation nur bedingt folgen. Es trifft zwar zu, dass seine Ausweise (Reisedokument und Identitätskarte) abgelaufen sind. Diese erst kürzlich abgelaufenen Dokumente konnte er aufgrund seiner aktuellen Landesabwesenheit nicht verlängern lassen, was jedoch nicht auf den Verlust seines Status schliessen lässt. Nach Ab-
E-2653/2022 Seite 6 lauf der Befristung findet von Amtes wegen jeweils eine behördliche Rege- lüberprüfung des Status statt (Asylum Information Database – aida –, Country Report: Hungary Update 2020, <https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf> S. 112, 120 ff., abge- rufen am 21. Juni 2022). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Europäischen Asylrechts und stützt sich auf Art. 15 bis 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente eingereicht, die darauf schliessen lassen, dass ihm im Rahmen einer sol- chen Regelüberprüfung sein Status entzogen worden wäre oder ihm ein Entzug droht. Überdies haben die ungarischen Behörden dem Übernah- meersuchen der Vorinstanz am 10. Februar 2022 explizit zugestimmt, mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über subsidiä- ren Schutz verfüge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als subsidiär Schutzberechtigter gilt. Die- ser Schlussfolgerung stellt er auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 5.4 Demnach hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Voraus- setzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind und entsprechend die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, da er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen verfügt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestün- den in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dies betreffe zum einen die ihm drohende Rückschaffung in den Heimat- staat und zum anderen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, die sich aufgrund des Krieges in der Ukraine zusätzlich verschlechtert habe, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betref- fend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrati- onsmassnahmen. Zudem verweist er auf seine gesundheitlichen Prob- leme.
E-2653/2022 Seite 7
E. 6.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten
– wie Ungarn einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 6.4 Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutun- gen umzustossen. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Um- stände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rah- men der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konn- ten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bun- desrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu er- klären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Dritt- staats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbe- sondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4, vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der
E-2653/2022 Seite 8 Rs. C-540/17 und C-541/17 Rn. 36 ff. Rn. 39 [ECLI:EU:C:2019:964], mit weiteren Hinweisen).
E. 6.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer in casu aus den nachfolgenden Gründen nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen.
E. 7.1 Im vorliegenden Verfahren wird zunächst in genereller Art zutreffend auf die eklatanten Mängel hingewiesen, was den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren in Ungarn anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) tatsächlich schwerwie- gende Vertragsverletzungen festgestellt und erwogen, dass Ungarn im Zuge der Asylgesetzesrevisionen im Jahr 2015 mit verschiedenen Mass- nahmen den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren erheblich er- schwert und teilweise verunmöglicht hat. So wurde beispielsweise eine Verletzung in Bezug auf die beiden Transitzonen nahe der serbischen Grenze festgestellt, in welchen Asylsuchende ihre Gesuche zu stellen hat- ten, da der Zugang zu diesen Transitzonen drastisch beschränkt und somit ein effektiver Zugang nicht gewährleistet gewesen sei. Weiter wurde fest- gestellt, dass die den Schutzsuchenden auferlegte Pflicht, bis zur Entschei- dung über den Asylantrag in den Transitzonen zu verbleiben, einer Haft gleichkomme. Dies sei nicht mit den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie vereinbar, die nur in gewissen Fallkategorien eine Haft vorsehe. Schliess- lich wurde die Abschiebepraxis Ungarns als klarer Verstoss gegen die Rückführungsrichtlinie erachtet; Ungarn hatte regelmäßig Schutzsuchende unter Zwang hinter einen Zaun kurz vor die serbische Grenze gebracht, so dass den Schutzsuchenden keine andere Möglichkeit blieb, als das unga- rische Hoheitsgebiet nach Serbien zu verlassen (vgl. Pro Asyl, «Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlin- gen in Ungarn», Juli 2016, <https://www.proasyl.de/wp-content/uplo- ads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_ WEB.pdf>, abgerufen am 21. Juni 2022). Ungarn hat die Transitzonen zwi- schenzeitlich geschlossen. Berichten zufolge hält Ungarn jedoch auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an seiner Abschiebepraxis fest. Asylsuchende werden in grosser Anzahl ohne Einzelfallprüfung über die Grenze nach Serbien verbracht (vgl. United Nations High Commissio- ner for Refugees [UNHCR], «Sorge über Ungarns Entscheidung, Zugang zu Asyl weiterhin einzuschränken», 10. März 2021, <https://www.un- hcr.org/dach/ch-de/61123-sorge-uber-ungarns-entscheidung-zugang-zu- asyl-weiterhin-einzuschranken.html>; abgerufen am 21. Juni 2022).
E-2653/2022 Seite 9 Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rah- men des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen.
E. 7.2.1 Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren ist die Zahl derjenigen, die überhaupt in Ungarn ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können, gering. Noch geringer ist die An- zahl derjenigen, die einen internationalen Schutzstatus innehaben. Den ungarischen Migrationsbehörden zufolge wurden im Jahr 2015 (das Jahr in dem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Ungarn einreichte, vgl.
z. B. SEM-Akten A3/1), einzig 146 Personen als Flüchtlinge anerkannt und 356 Personen die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt. In den darauf- folgenden Jahren waren ebenfalls geringe Zahlen der Anerkennung zu ver- zeichnen (vgl. Angaben des zentralen ungarischen Statistikbüros [KSH] Jahr 2016: 154 Flüchtlinge, 271 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2017: 106 Flüchtlinge, 1'110 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2018: 68 Flücht- linge, 281 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2019: 22 Flüchtlinge, 31 sub- sidiär Schutzberechtigte, Jahr 2020: 83 Flüchtlinge, 43 subsidiär Schutz- berechtigte; <https://www.ksh.hu/stadat_files/nep/en/nep0026.html>, ab- gerufen am 21. Juni 2022).
E. 7.2.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesände- rungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Mög- lichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinba- rung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatli- chen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ers- ten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zu- gang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprach- schwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. zum Ganzen National Di- rectorate-General for Aliens Policing, As a Refugee in Hungary – FAQ, 30.07.2019, <http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=i- tem&layout=item&id=960&Itemid=1587&lang=en>; Studie des UNHCR, Research on Integration for Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2019, <https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/si-
E-2653/2022 Seite 10 tes/17/2019 /02/UNHCR-IP_Hungary-draft5.pdf>; Information des UN- HCR, <https://help.unhcr.org/hungary/help/health>, alle abgerufen am
21. Juni 2022).
E. 7.2.3 In Bezug auf den ungarischen Arbeitsmarkt kann festgehalten wer- den, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Er- werbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte, dieser wird als sehr aufnahmefähig beschrieben (vgl. UNHCR 2019, a.a.O., S. 15). Schutzberechtigte sind – gleich, wie ungari- sche Bürgerinnen und Bürger – zur Nutzung aller Dienstleistungen der Na- tionalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) be- rechtigt.
E. 7.2.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsys- tem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedek, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisati- onen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den unga- rischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie auch nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. dazu Mijatović Dunja [Commissioner for Human Rights of the Council of Europe], Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019 [CommDH(2019)13], 21.05.2019, S. 15 ff., <https://rm.coe.int/report- on-the-visit-to-hungary-from-4-to-8-february-2019-by-dunja-mija/1680942f 0d>, abgerufen am 21. Juni 2022). Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung (vgl. Jesuit Refugee Service, Our work in Hungary, <https://jrs.net/en/country/hungary/>; Open Learning Initiative OLIve, Bu- dapest, <https://openeducation.group/>; alle abgerufen am 21. Juni 2022).
E. 7.3 Bezüglich Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn ist mithin nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden
E-2653/2022 Seite 11 Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grund- sätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zu- stehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzun- gen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten – soweit bekannt – ebenso wenig Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.2 ff.).
E. 8.1 Im konkreten Fall müsste der Beschwerdeführer als subsidiär Schutz- berechtigter glaubhaft geltend machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdi- gen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein res- pektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaft- licher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich mehr als fünf Jahre in Ungarn als Schutzberechtigter aufgehalten. Er wurde vor Inkraftsetzung der Asylgesetzrevisionen als Schutzberechtigter aner- kannt, womit ihm gemäss Übergangsbestimmungen noch alle Integrations- massnahmen zustanden und davon auszugehen ist, dass er inzwischen die ungarische Sprache beherrscht und vor Ort entsprechend integriert ist. Sodann ist der Beschwerdeführer in Ungarn einer geregelten Arbeit mit Ar- beitsvertrag nachgegangen (vgl. SEM-eAkten 7/93 S. 3). Soweit er geltend macht, seine Tätigkeiten habe er teilwiese illegal ausüben müssen, deckt sich dies nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts; Entsprechendes wurde auch nicht näher substanziiert. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er von einer Sozialarbeiterin eines Integrationszentrums unterstützt wurde und über eine postalische Anschrift verfügte (vgl. SEM-eAkten 7/93 S. 10 ff.). Er will zwar erst aufgrund der Hilfe eines Freundes im Spital auf- genommen worden sein. Dies zeigt jedoch zum einen, dass er in Ungarn über einen Freundeskreis verfügt und zum anderen, dass er durchaus Zu- gang zu medizinischer Behandlung hatte. Mithin ist nicht davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ungarn in einer existenziellen Notlage befand und von ernsthafter Armut und Bedürftigkeit betroffen war. Angesichts des aufnahmefähigen ungari- schen Arbeitsmarktes kann sodann davon ausgegangen werden, dass er
E-2653/2022 Seite 12 erneut eine Erwerbstätigkeit finden und damit weiterhin seinen Lebensun- terhalt finanzieren kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer, der sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält, über ein gewisses soziales Netz in Ungarn verfügt, welches ihm bei Bedarf bei sei- ner Reintegration behilflich sein kann. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit Schutzstatus in Ungarn handelt, kann er aus den Dublin-Urteilen betreffend Rumänien be- ziehungsweise Bulgarien (Urteile des BVGer D-1049/2022 vom 6. Mai 2022 und D-1128/2022 vom 8. April 2022) ungeachtet der aktuellen Lage aufgrund des Krieges in der Ukraine nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der in der Beschwerde angeführte Verweis auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021, in welchem in Be- zug auf eine beschwerdeführende Person eine Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im konkreten Einzelfall er- folgte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Situation sub- sidiär Schutzberechtigter in Ungarn Stellung genommen und ihre Erkennt- nisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Zudem wurde im genannten Verfahren weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf die individu- elle Situation festgestellt, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 8.2 Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn unbestrittenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat und bei einer Rück- kehr vorfinden wird, bestehen aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Ungarn dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe o- der Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht ab- sehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebens- situation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechen- den «real risk» nicht zu überschreiten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, sofern notwendig, auf dem Rechtsweg.
E. 8.3 Das nicht weiter substanziierte Vorbringen, der Beschwerdeführer be- fürchte im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung in seinen Heimatstaat, ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur Überprüfung des Schutzstatus zu verweisen.
E-2653/2022 Seite 13
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich verschiedene gesundheitli- che Beschwerden geltend (holozephale Kopfschmerzen, Polyneuropathie der Füsse, Diabetes mellitus Typ 2, depressive Störung mit mittelgradig bis schweren Episoden, Suizidalität). Zudem geht aus der E-Mail des (…) D._______ vom 14. Juni 2022 hervor, dass er sich seit 11. Juni 2022 auf- grund einer akuten Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in stationärer Behandlung befindet. Dieser E-Mail ist weiter zu entnehmen, dass nach Stabilisierung die ambu- lante Nachbehandlung beurteilt und eingestellt werden soll. Inzwischen wurde er anscheinend bereits aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. SEM-eAkten 42/1). Aufgrund des ausführlich dokumentierten Krank- heitsbilds (vgl. Sachverhalt Bst. F) und der Auflistung in der E-Mail vom
14. Juni 2022, die eine wesentliche Veränderung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers ausschliessen lässt, kann in antizipierter Beweiswürdi- gung auf das Nachreichen des Austrittsberichts des (…) D._______ ver- zichtet werden. Es ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung bei gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Si- tuation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Ungarn hat sich zudem verpflich- tet, Personen mit einer Schutzberechtigung die erforderlichen medizini- schen Behandlungen zur Verfügung zu stellen und verletzt diese Verpflich- tung offensichtlich nicht (vgl. Urteil des BVGer E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.4.10). Selbst die auf Beschwerdeebene betonte Suizidalität ver- mag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist aber bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. Insgesamt geben die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizini- schen Beschwerden keinen Anlass zur Annahme, dass bei einer Überstel- lung nach Ungarn eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E-2653/2022 Seite 14
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvoll- zug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen individueller Garantien; das Even- tualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrens- kosten zu erheben. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
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E-2653/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2653/2022 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Ungarn sowie deren Vollzug an. Am (...) wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt, wo ihm hiernach subsidiärer Schutz gewährt wurde. B. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2022 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 2022 erteilte er der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns und zum Gesundheitszustand gewährt. D. Am 3. Februar 2022 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Am 10. Februar 2022 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung zu, er geniesse in Ungarn subsidiären Schutz. F. Mit Eingaben vom 14. Februar 2022, 4. März 2022, 5. April 2022, 6. Mai 2022 und 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten. G. Am 8. Juni 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 9. Juni 2022 unter Beilage eines Verlaufsberichts des BAZ C._______. H. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Rapports betreffend ein besonderes Vorkommnis im BAZ C._______ vom 11. Juni 2022, eines undatierten Berichts des BAZ C._______ sowie einer E-Mail vom 14. Juni 2022 des (...) D._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den ungarischen Behörden individuelle Garantien betreffend den weiterhin gültigen Schutzstatus, die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur fachärztlichen Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Der Beschwerdeführer moniert eine unvollständige Erstellung des medizinischen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die entsprechenden formellen Rügen erweisen sich indessen als unbegründet, stützte sich die Vorinstanz doch zutreffend auf das vorgebrachte und ärztlich diagnostizierte Krankheitsbild des Beschwerdeführers (insb. rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, Diabetes mellitus Typ 2 mit neuropathischen Schmerzen, Suizidalität), welches sie - inklusive Suizidalität - in ihren Erwägungen sodann auch ausreichend würdigte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. J) lassen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - weder auf einen von der Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt noch auf ein seither wesentlich verändertes Krankheitsbild des Beschwerdeführers schliessen. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat bezeichneten Staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis, der betroffenen Person Schutz in der Schweiz zu bieten, entfällt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 5.3 Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Begünstigter subsidiären Schutzes in Ungarn ist. Dies ergibt sich aus dem von ihm eingereichten ungarischen Dokumenten (Reisedokument für subsidiär Schutzberechtige und Identitätskarte für Ausländer) sowie dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Vorinstanz, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz in Ungarn verfügt (vgl. SEM-eAkten 17/2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gültigkeit seiner ungarischen Ausweise sei abgelaufen, womit sein subsidiärer Schutzstatus entfallen sei, kann das Gericht dieser Argumentation nur bedingt folgen. Es trifft zwar zu, dass seine Ausweise (Reisedokument und Identitätskarte) abgelaufen sind. Diese erst kürzlich abgelaufenen Dokumente konnte er aufgrund seiner aktuellen Landesabwesenheit nicht verlängern lassen, was jedoch nicht auf den Verlust seines Status schliessen lässt. Nach Ablauf der Befristung findet von Amtes wegen jeweils eine behördliche Regelüberprüfung des Status statt (Asylum Information Database - aida -, Country Report: Hungary Update 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf> S. 112, 120 ff., abgerufen am 21. Juni 2022). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Europäischen Asylrechts und stützt sich auf Art. 15 bis 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente eingereicht, die darauf schliessen lassen, dass ihm im Rahmen einer solchen Regelüberprüfung sein Status entzogen worden wäre oder ihm ein Entzug droht. Überdies haben die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 10. Februar 2022 explizit zugestimmt, mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über subsidiären Schutz verfüge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als subsidiär Schutzberechtigter gilt. Dieser Schlussfolgerung stellt er auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen. 5.4 Demnach hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind und entsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, da er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dies betreffe zum einen die ihm drohende Rückschaffung in den Heimatstaat und zum anderen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, die sich aufgrund des Krieges in der Ukraine zusätzlich verschlechtert habe, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmassnahmen. Zudem verweist er auf seine gesundheitlichen Probleme. 6.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 6.4 Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4, vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17 und C-541/17 Rn. 36 ff. Rn. 39 [ECLI:EU:C:2019:964], mit weiteren Hinweisen). 6.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer in casu aus den nachfolgenden Gründen nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. 7. 7.1 Im vorliegenden Verfahren wird zunächst in genereller Art zutreffend auf die eklatanten Mängel hingewiesen, was den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren in Ungarn anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) tatsächlich schwerwiegende Vertragsverletzungen festgestellt und erwogen, dass Ungarn im Zuge der Asylgesetzesrevisionen im Jahr 2015 mit verschiedenen Massnahmen den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren erheblich erschwert und teilweise verunmöglicht hat. So wurde beispielsweise eine Verletzung in Bezug auf die beiden Transitzonen nahe der serbischen Grenze festgestellt, in welchen Asylsuchende ihre Gesuche zu stellen hatten, da der Zugang zu diesen Transitzonen drastisch beschränkt und somit ein effektiver Zugang nicht gewährleistet gewesen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die den Schutzsuchenden auferlegte Pflicht, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Transitzonen zu verbleiben, einer Haft gleichkomme. Dies sei nicht mit den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie vereinbar, die nur in gewissen Fallkategorien eine Haft vorsehe. Schliesslich wurde die Abschiebepraxis Ungarns als klarer Verstoss gegen die Rückführungsrichtlinie erachtet; Ungarn hatte regelmäßig Schutzsuchende unter Zwang hinter einen Zaun kurz vor die serbische Grenze gebracht, so dass den Schutzsuchenden keine andere Möglichkeit blieb, als das ungarische Hoheitsgebiet nach Serbien zu verlassen (vgl. Pro Asyl, «Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn», Juli 2016, , abgerufen am 21. Juni 2022). Ungarn hat die Transitzonen zwischenzeitlich geschlossen. Berichten zufolge hält Ungarn jedoch auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an seiner Abschiebepraxis fest. Asylsuchende werden in grosser Anzahl ohne Einzelfallprüfung über die Grenze nach Serbien verbracht (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], «Sorge über Ungarns Entscheidung, Zugang zu Asyl weiterhin einzuschränken», 10. März 2021, ; abgerufen am 21. Juni 2022). Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen. 7.2 7.2.1 Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren ist die Zahl derjenigen, die überhaupt in Ungarn ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können, gering. Noch geringer ist die Anzahl derjenigen, die einen internationalen Schutzstatus innehaben. Den ungarischen Migrationsbehörden zufolge wurden im Jahr 2015 (das Jahr in dem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Ungarn einreichte, vgl. z. B. SEM-Akten A3/1), einzig 146 Personen als Flüchtlinge anerkannt und 356 Personen die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt. In den darauffolgenden Jahren waren ebenfalls geringe Zahlen der Anerkennung zu verzeichnen (vgl. Angaben des zentralen ungarischen Statistikbüros [KSH] Jahr 2016: 154 Flüchtlinge, 271 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2017: 106 Flüchtlinge, 1'110 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2018: 68 Flüchtlinge, 281 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2019: 22 Flüchtlinge, 31 subsidiär Schutzberechtigte, Jahr 2020: 83 Flüchtlinge, 43 subsidiär Schutzberechtigte; , abgerufen am 21. Juni 2022). 7.2.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. zum Ganzen National Directorate-General for Aliens Policing, As a Refugee in Hungary - FAQ, 30.07.2019, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=960&Itemid=1587&lang=en ; Studie des UNHCR, Research on Integration for Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2019, ; Information des UNHCR, , alle abgerufen am 21. Juni 2022). 7.2.3 In Bezug auf den ungarischen Arbeitsmarkt kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Erwerbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte, dieser wird als sehr aufnahmefähig beschrieben (vgl. UNHCR 2019, a.a.O., S. 15). Schutzberechtigte sind - gleich, wie ungarische Bürgerinnen und Bürger - zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt. 7.2.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedek, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den ungarischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie auch nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. dazu Mijatovi Dunja [Commissioner for Human Rights of the Council of Europe], Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019 [CommDH(2019)13], 21.05.2019, S. 15 ff., , abgerufen am 21. Juni 2022). Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege undKinderbetreuung (vgl. Jesuit Refugee Service, Our work in Hungary, ; Open Learning Initiative OLIve, Budapest, ; alle abgerufen am 21. Juni 2022). 7.3 Bezüglich Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn ist mithin nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten - soweit bekannt - ebenso wenig Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.2 ff.). 8. 8.1 Im konkreten Fall müsste der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter glaubhaft geltend machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich mehr als fünf Jahre in Ungarn als Schutzberechtigter aufgehalten. Er wurde vor Inkraftsetzung der Asylgesetzrevisionen als Schutzberechtigter anerkannt, womit ihm gemäss Übergangsbestimmungen noch alle Integrationsmassnahmen zustanden und davon auszugehen ist, dass er inzwischen die ungarische Sprache beherrscht und vor Ort entsprechend integriert ist. Sodann ist der Beschwerdeführer in Ungarn einer geregelten Arbeit mit Arbeitsvertrag nachgegangen (vgl. SEM-eAkten 7/93 S. 3). Soweit er geltend macht, seine Tätigkeiten habe er teilwiese illegal ausüben müssen, deckt sich dies nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts; Entsprechendes wurde auch nicht näher substanziiert. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er von einer Sozialarbeiterin eines Integrationszentrums unterstützt wurde und über eine postalische Anschrift verfügte (vgl. SEM-eAkten 7/93 S. 10 ff.). Er will zwar erst aufgrund der Hilfe eines Freundes im Spital aufgenommen worden sein. Dies zeigt jedoch zum einen, dass er in Ungarn über einen Freundeskreis verfügt und zum anderen, dass er durchaus Zugang zu medizinischer Behandlung hatte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ungarn in einer existenziellen Notlage befand und von ernsthafter Armut und Bedürftigkeit betroffen war. Angesichts des aufnahmefähigen ungarischen Arbeitsmarktes kann sodann davon ausgegangen werden, dass er erneut eine Erwerbstätigkeit finden und damit weiterhin seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält, über ein gewisses soziales Netz in Ungarn verfügt, welches ihm bei Bedarf bei seiner Reintegration behilflich sein kann. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit Schutzstatus in Ungarn handelt, kann er aus den Dublin-Urteilen betreffend Rumänien beziehungsweise Bulgarien (Urteile des BVGer D-1049/2022 vom 6. Mai 2022 und D-1128/2022 vom 8. April 2022) ungeachtet der aktuellen Lage aufgrund des Krieges in der Ukraine nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der in der Beschwerde angeführte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021, in welchem in Bezug auf eine beschwerdeführende Person eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im konkreten Einzelfall erfolgte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Situation subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Zudem wurde im genannten Verfahren weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf die individuelle Situation festgestellt, was vorliegend nicht der Fall ist. 8.2 Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn unbestrittenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat und bei einer Rückkehr vorfinden wird, bestehen aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Ungarn dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu überschreiten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, sofern notwendig, auf dem Rechtsweg. 8.3 Das nicht weiter substanziierte Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung in seinen Heimatstaat, ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur Überprüfung des Schutzstatus zu verweisen. 8.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend (holozephale Kopfschmerzen, Polyneuropathie der Füsse, Diabetes mellitus Typ 2, depressive Störung mit mittelgradig bis schweren Episoden, Suizidalität). Zudem geht aus der E-Mail des (...) D._______ vom 14. Juni 2022 hervor, dass er sich seit 11. Juni 2022 aufgrund einer akuten Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in stationärer Behandlung befindet. Dieser E-Mail ist weiter zu entnehmen, dass nach Stabilisierung die ambulante Nachbehandlung beurteilt und eingestellt werden soll. Inzwischen wurde er anscheinend bereits aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. SEM-eAkten 42/1). Aufgrund des ausführlich dokumentierten Krankheitsbilds (vgl. Sachverhalt Bst. F) und der Auflistung in der E-Mail vom 14. Juni 2022, die eine wesentliche Veränderung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers ausschliessen lässt, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf das Nachreichen des Austrittsberichts des (...) D._______ verzichtet werden. Es ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung bei gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Ungarn hat sich zudem verpflichtet, Personen mit einer Schutzberechtigung die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen und verletzt diese Verpflichtung offensichtlich nicht (vgl. Urteil des BVGer E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.4.10). Selbst die auf Beschwerdeebene betonte Suizidalität vermag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist aber bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. Insgesamt geben die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Beschwerden keinen Anlass zur Annahme, dass bei einer Überstellung nach Ungarn eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen individueller Garantien; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel