Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, aufgewachsen im Iran, suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde zur Behandlung seines Asylgesuchs dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2015 in Ungarn um Asyl er- sucht hatte. C. Im Rahmen des am 6. Juli 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs ge- währte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Wegweisung nach Ungarn. Der Beschwerde- führer erklärte hierzu, seine Fingerabdrücke in Ungarn nicht freiwillig abge- geben zu haben, ihm sei aber mit der Abschiebung gedroht worden. Er habe in Ungarn eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese sei vor Kurzem abgelaufen und er habe sie nicht verlängern können. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, in Ungarn keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Er habe keinen Zugang zu Schule und Bildung, bei- spielsweise einem Sprachkurs, sowie keine Arbeitsbewilligung erhalten, wobei er dennoch gearbeitet habe und der Lohn knapp für die Miete einer Wohnung gereicht habe. Es habe ausserdem fremdenfeindliche Propa- ganda gegeben und selbst Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung seien nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Lebensumstände seien erbärmlich gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm ebenfalls nicht gut; sein Gesundheitszustand sei im Übrigen vom SEM noch nicht ausreichend ab- geklärt worden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021 bestünden ausserdem ernsthafte Hinweise darauf, dass Ungarn Recht der Europäischen Union (EU-Recht) nicht um- setze, regelmässig Gesetzesverschärfungen vornehme, die EU-Recht wi- dersprechen würden und die Rechtsweggarantie faktisch nicht bestehe. Nicht nur Hilfeleistungen für Schutzberechtigte seien im Jahr 2016 abge- schafft worden, sondern auch die Unterstützung durch Hilfsorganisationen sei durch die ungarische Regierung erheblich eingeschränkt worden. Eine Wegweisung nach Ungarn würde, sollte sein subsidiärer Schutzstatus nicht
E-4868/2021 Seite 3 verlängert werden, einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Ge- bots nach Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK gleichkommen. D. Am 6. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Tags darauf lehnten die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM mit dem Hinweis ab, dem Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Das SEM beendete das Dublin-Verfahren am 8. Juli 2021. F. Am 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopien seiner Identi- tätskarte sowie die seiner Eltern zu den Akten. G. Die Vorinstanz ersuchte am 14. Juli 2021 die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rück- übernahmeabkommen zwischen der Republik Ungarn und der Schweiz und die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. H. Am 16. Juli 2021 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen zu. I. Am 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein. J. Am 11. August 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung nach Ungarn. Mit fristgemässer Stellung- nahme führte der Beschwerdeführer aus, sein Ausweis betreffend vorläufi- ger Schutzstatus in Ungarn sei seit ungefähr einem Jahr abgelaufen, was ein als Kopie beigelegtes Dokument belege. Er habe sich im letzten Jahr aus Angst vor einer Rückschaffung nach Afghanistan versteckt und sich
E-4868/2021 Seite 4 somit illegal in Ungarn aufgehalten. Er kenne mehrere ehemals in Ungarn schutzberechtigte afghanische Staatsangehörige, die unmittelbar nach dem Gespräch betreffend Verlängerung des Ausweises abgeschoben wor- den seien, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, ein Rechtsmittel zu er- greifen. Er habe seit Erlangen des Schutzstatus keine staatliche Unterstüt- zung erhalten und mittels illegaler Jobs überlebt. Zudem sei das Land von einer ausländerfeindlichen Stimmung geprägt, wie ein Foto eines fremden- feindlichen Plakats in Ungarn belege. Gesundheitlich sei er angeschlagen und er leide an psychischen Problemen, die vor etwa drei Jahren begonnen hätten. Er befinde sich aktuell in therapeutischer Behandlung. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Ungarn sei – auch in Kenntnis der aktuellen Kritik am ungarischen Rechtssystem und der ge- gen den Staat laufenden Verfahren der EU – ein Rechtsstaat mit funktio- nierendem Justizsystem und ebensolchen Polizeibehörden, sowie Mit- gliedstaat der EU, Signatarstaat der EMRK und der Genfer Flüchtlingskon- vention. In Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Un- garn sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Ausfüh- rungen habe machen können, weshalb die ungarischen Behörden die aus dem Schutzstatus resultierende Aufenthaltsbewilligung nicht wieder verlän- gern sollten. Insbesondere hätten die ungarischen Behörden der Rück- übernahme des Beschwerdeführers mit Verweis auf seinen Schutzstatus zugestimmt. Es seien keine weiteren Zusicherungen von Seiten der unga- rischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer sei gehalten, nach seiner Rückkehr nach Ungarn die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung zu beantragen, wobei er dabei von der Menedék Association Unter- stützung anfordern könne. Ohnehin sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich entzogen hätten. Vielmehr sei anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer weiterhin über einen Schutzstatus ver- füge. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Erneu- erung seiner Krankenversicherung beantragen müsse, wobei auch hier Unterstützung von Hilfsorganisationen verfügbar sei. Es sei ausserdem nicht davon auszugehen, dass seine geschilderten psychischen Probleme
E-4868/2021 Seite 5 die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK über- schreiten würden. Es könne vielmehr ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde, zumal Ungarn über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Zwar bestünden im vorliegen- den Fall Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erfüllen würde, da er in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wieder- erwägung seines Asylentscheids sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Un- garn zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernis- sen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu ent- sprechen, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nach- weise. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Dritt- staat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Ungarn zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. L. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Ver- fügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei an- zuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den ungarischen Behör- den individuelle Garantien betreffend den weiterhin gültigen Schutzstatus, die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zur fachärztli- chen Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Beschwerdeebene wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am
6. August 2015 in Ungarn eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die fünf Jahre gültig gewesen sei. Zuletzt sei ihm am 29. August 2018 ein Reisedokument ausgestellt worden. Wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung, aus
E-4868/2021 Seite 6 Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan sowie aufgrund der fehlen- den wirtschaftlichen Unterstützung und der ausländerfeindlichen Stim- mung in Ungarn sei er ausgereist. Er leide an psychischen Problemen, die aufgrund der schwierigen und ungewissen Situation in Ungarn entstanden seien. Er befinde sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Da er homosexuell sei, befürchte er wei- tere Diskriminierung in Ungarn. Eine Wegweisung nach Ungarn sei unzu- mutbar beziehungsweise unzulässig, da für Personen, die in Ungarn über einen Schutzstatus verfügen würden, aufgrund des fehlenden Zugangs zu Wohnraum, Arbeitsmarkt, Bildung, Sprachunterricht und Sozialhilfe und der bloss erschwert zugänglichen medizinischen Unterstützung, eine men- schenunwürdige Situation bestehe. Auch auf die Unterstützung von Hilfs- organisationen könne kaum gezählt werden. Des Weiteren seien homose- xuelle Personen in Ungarn Anfeindungen und Diskriminierungen ausge- setzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jüngst zur menschenrecht- lichen und rechtsstaatlichen Lage in Ungarn geäussert und Bedenken an- gebracht. Es bestünden ernsthafte Hinweise darauf, dass Ungarn EU- Recht nicht umsetze, regelmässige Gesetzesverschärfungen vornehme, die EU-Recht widersprechen würden und die Rechtsweggarantie faktisch nicht bestehe. Trotz der Schutzgewährung durch die ungarischen Behör- den habe der Beschwerdeführer ein menschenunwürdiges Leben geführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich diese unsichere Situation bei einer Rückkehr ändern würde. Seine psychische Gesundheit würde eben- falls weiter darunter leiden. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, zum Beleg seiner Mittellosigkeit innert Frist eine Für- sorgebestätigung einzureichen und das bei der Vorinstanz am 17. August 2021 eingereichte in ungarischer Sprache verfasste Dokument, welches belegen solle, dass sein vorläufiger Schutzstatus in Ungarn abgelaufen sei, in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. Zudem wurde er aufgefor- dert, in Bezug auf seine in der Beschwerde geltend gemachten psychi- schen Beschwerden einen aktuellen Arztbericht nachzureichen. N. Mit Eingabe vom 18. November 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
15. November 2021 eingereicht.
E-4868/2021 Seite 7 O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde nach gewährter Fristerstre- ckung ein Arztbericht von Dr. C._______ vom 2. Dezember 2021 sowie eine deutsche Übersetzung des ungarischen Dokuments zu den Akten ge- reicht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
E-4868/2021 Seite 8 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll- zugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Erstellung des medizini- schen Sachverhalts, da das SEM den von ihm in Aussicht gestellten Arzt- bericht vor Verfügungserlass nicht abgewartet habe.
E. 4.2 Hieraus kann nicht auf eine relevante Verfahrenspflichtverletzung ge- schlossen werden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt und diese in ihre Beurteilung einbezogen. Dabei hat sie im Sinne ei- ner antizipierten Beweiswürdigung festgehalten, aufgrund der bereits vor- handenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer geschilderten Beeinträchtigungen (Albträume, Schlafstö- rungen und posttraumatische Ängste) sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK über- schritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass im Falle des Be- schwerdeführers eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Ge- sundheitszustand bei einer Rückkehr nach Ungarn drastisch verschlech- tern werde. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurtei- lung die aktenkundigen Probleme bestätigen sollten, würde dies an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wobei auf in Ungarn bestehen- den medizinischen Infrastrukturen verwiesen werde.
E. 4.3 Diese Art der antizipierten Beweiswürdigung ist vorliegend nicht zu be- anstanden. Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formel- len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies- bezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat bezeichneten Staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E-4868/2021 Seite 9
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis, der betroffenen Person Schutz in der Schweiz zu bieten, entfällt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtli- che Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsas- soziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest.
E. 5.3 Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer Begünstigter subsidiären Schutzes in Ungarn ist. Dies ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Dokument der ungarischen Behörden vom
E. 5.4 Demnach hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzun- gen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind und entsprechend die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, da er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen verfügt.
E. 6 August 2015 sowie dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM (s. SEM-Akten […]-19/4 S. 4; SEM- Akten […]-21/2). Demnach hatte der Beschwerdeführer am 7. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht. Am 6. August 2015 wurde ihm in Un- garn der subsidiäre Schutzstatus («subsidiary protection») zuerkannt. Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er verfüge über keinen gültigen Ausweis mehr, vielmehr sei sein subsidiärer Schutz- status bereits vor einem Jahr abgelaufen und seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden, kann das Gericht dieser Argumentation nur be- dingt folgen. So ergibt sich aus der ungarischen Gesetzgebung, dass seit dem 1. Juni 2016 in Ungarn anerkannte subsidiär Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung einen Identitätsausweis für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren erhalten (menedékes személyazono- sságát és tartózkodási jogát igazoló dokumentum [Bescheinigung der Identität und der Aufenthaltsberechtigung einer Person, die vorübergehen- den Schutz geniesst]). Bis zu dieser Gesetzesänderung wurde ein solcher Ausweis für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für die Dauer von fünf Jah- ren erteilt. So auch im Falle des Beschwerdeführers, dessen Ausweis eine Gültigkeit von fünf Jahren hatte. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich aus Angst vor einer Ausschaffung in seinen Heimat- staat nicht um eine Verlängerung dieses Ausweises bemüht, kann daraus nicht auf einen Verlust seines Status geschlossen werden. Nach Ablauf der Befristung findet von Amtes wegen jeweils eine behördliche Regelüberprü- fung dieses Status statt (Asylum Information Database – aida –, Country Report: Hungary Update 2020, <https://asylumineurope.org/wp-con-
E-4868/2021 Seite 10 tent/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf> S. 112, 120 ff., abgeru- fen am 09.02.2022). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Europäischen Asylrechts und stützt sich auf Art. 15–19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente ein- gereicht, die darauf schliessen lassen, dass ihm im Rahmen dieser Regel- überprüfung sein Status entzogen worden wäre oder ihm ein Entzug droht. Aus dem von ihm eingereichten Dokument vom 6. August 2015 ergibt sich Entsprechendes jedenfalls nicht; dieses bescheinigt vielmehr die dannzu- mal erfolgte Zuerkennung des Schutzstatus. Nachdem die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. Juli 2021 explizit zu- gestimmt haben, mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über subsidiären Schutz verfüge, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als subsidiär Schutzberechtigter gilt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestün- den in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dies betreffe zum einen die ihm drohende Rückschaffung in den Heimat- staat zum anderen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutz- berechtigte, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmass- nahmen. Zudem verweist er auf psychische Probleme und seine Furcht, aufgrund seiner sexuellen Orientierung homophoben Angriffen in Ungarn ausgesetzt zu sein.
E. 6.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
E-4868/2021 Seite 11 Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten
– wie Ungarn einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Die Schwelle hierfür ist relativ hoch. Es müssen im jeweili- gen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats be- rücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen darauf schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventions- bestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und kon- krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, in- dem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, res- pektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaft- licher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. grundsätzlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4, vgl. zur hohen Schwelle der Regel- vermutung auch Beschluss des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] im Vor- abentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17 und C-541/17 Rn. 36 ff. Rn. 39 [ECLI:EU:C:2019:964], mit weiteren Hin- weisen).
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E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer vorlie- gend nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustos- sen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 7.2.1 Im vorliegenden Verfahren wird zunächst in genereller Art zutreffend auf die eklatanten Mängel hingewiesen, was den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren in Ungarn anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) schwerwiegende Ver- tragsverletzungen festgestellt und erwogen, dass Ungarn im Zuge der Asylgesetzesrevisionen im Jahr 2015 mit verschiedenen Massnahmen den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren erheblich erschwert und teilweise verunmöglicht hat. So wurde beispielsweise eine Verletzung in Bezug auf die beiden Transitzonen nahe der serbischen Grenze festge- stellt, in welchen Asylsuchende ihre Gesuche zu stellen hatten, da der Zu- gang zu diesen Transitzonen drastisch beschränkt und somit ein effektiver Zugang nicht gewährleistet gewesen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die den Schutzsuchenden auferlegte Pflicht, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Transitzonen zu verbleiben, einer Haft gleichkomme. Dies sei nicht mit den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie vereinbar, die nur in gewissen Fallkategorien eine Haft vorsehe. Schliesslich wurde die Abschiebepraxis Ungarns als klarer Verstoss gegen die Rückführungsricht- linie erachtet; Ungarn hatte regelmäßig Schutzsuchende unter Zwang hin- ter einen Zaun kurz vor die serbische Grenze gebracht, so dass den Schutzsuchenden keine andere Möglichkeit blieb, als das ungarische Ho- heitsgebiet nach Serbien zu verlassen (Pro Asyl, «Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Un- garn», Juli 2016, <https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2016/07/ PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf>, ab- gerufen am 09.02.2022). Ungarn hat die Transitzonen zwischenzeitlich ge- schlossen. Berichten zufolge hält Ungarn jedoch auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an seiner Abschiebepraxis fest. Asylsuchende werden in grosser Anzahl ohne Einzelfallprüfung über die Grenze nach Serbien verbracht (United Nations High Commissioner for Refugees [UN- HCR], «Sorge über Ungarns Entscheidung, Zugang zu Asyl weiterhin ein- zuschränken», 10. März 2021, <https://www.unhcr.org/dach/ch-de/61123- sorge-uber-ungarns-entscheidung-zugang-zu-asyl-weiterhin-einzuschran- ken.html>; abgerufen am 09.02.2022).
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E. 7.3 Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfol- gen.
E. 7.4.1 Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren ist die Zahl derjenigen, die überhaupt in Ungarn ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können, gering. Noch geringer ist die An- zahl derjenigen, die einen internationalen Schutzstatus innehaben. Den ungarischen Migrationsbehörden zufolge wurden im Jahr 2015, dem Jahr in dem der Beschwerdeführer eine Schutzberechtigung erhielt, 146 Perso- nen als Flüchtlinge anerkannt, 356 Personen wurde die subsidiäre Schutz- berechtigung zuerkannt. In den darauffolgenden Jahren waren ebenfalls geringe Zahlen der Anerkennung zu verzeichnen (vgl. Angaben des zent- ralen ungarischen Statistikbüros [KSH] Jahr 2016: 154 Flüchtlinge, 271 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2017: 106 Flüchtlinge, 1'110 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2018: 68 Flüchtlinge, 281 subsidiär Schutzberech- tigte; Jahr 2019: 22 Flüchtlinge, 31 subsidiär Schutzberechtigte, Jahr 2020: 83 Flüchtlinge, 43 subsidiär Schutzberechtigte; <https://www.ksh.hu/sta- dat_files/nep/en/nep0026.html>, abgerufen am 09.02.2022).
E. 7.4.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesände- rungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Mög- lichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinba- rung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatli- chen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ers- ten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zu- gang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprach- schwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. zum Ganzen National Di- rectorate-General for Aliens Policing, As a Refugee in Hungary – FAQ, 30.07.2019, <http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=i- tem&layout=item&id=960&Itemid=1587&lang=en>; Studie des UNHCR, Research on Integration for Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2019, <https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/si-
E-4868/2021 Seite 14 tes/17/2019 /02/UNHCR-IP_Hungary-draft5.pdf>; Information des UN- HCR, <https://help.unhcr.org/hungary/help/health>, alle abgerufen am 09.02.2022).
E. 7.4.3 In Bezug auf den Arbeitsmarkt in Ungarn kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Ar- beitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Er- werbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte, dieser wird als sehr aufnahmefähig beschrieben (UN- HCR 2019, a.a.O., S. 15). Schutzberechtigte sind zur Nutzung aller Dienst- leistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt wie ungarische Bürger. Voraussetzung für den Antrag auf die Dienstleistungen ist für alle Antragsteller, dass sie die Be- dingungen für eine Anstellung erfüllen und mit der nfsz zusammenarbeiten (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat, Budapest, <https://nfsz.munka.hu/tart/ index/1>, Hungarian Helsinki Committee, Country Report: Hungary, Up- date 2020, Asylum Information Database AIDA, April 2021, S. 127, <https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020 update.pdf>, abgerufen am 09.02.2022).
E. 7.4.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsys- tem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedek, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisati- onen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den unga- rischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie auch nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. dazu Mijatović Dunja [Commission for Human Rights of the Council of Europe], Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019 [CommDH(2019)13], 21.05.2019, S. 15 ff., <https://rm.coe.int/report-on- the-visit-to-hungary-from-4-to-8-february-2019-by-dunja-mija/1680942f0 d>, abgerufen am 09.02.2022). Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Eng- lisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbe- treuung an (Jesuit Refugee Service, Our work in Hungary,
E-4868/2021 Seite 15 <https://jrs.net/en/country/hungary/>; Reformed Church in Hungary, Pro- ject Proposal: Promotion of Life Perspectives and Inclusion of Refugees in Hungary II, November 2020, S.
E. 7.4.5 Bezüglich Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn ist mit- hin nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtli- nien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grund- sätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zu- stehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzun- gen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten soweit dem Gericht bekannt ebenso wenig Ge- genstand von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren.
E. 7.4.6 Im konkreten Fall müsste der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter glaubhaft geltend machen, dass er bei einer Rücküber- stellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschen- unwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich während fünf Jahren in Ungarn als Schutzberechtigter aufgehalten. Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob er, der noch vor Inkraftsetzung der Asyl- gesetzrevisionen als Schutzberechtigter anerkannt wurde, Integrations- massnahmen hat in Anspruch nehmen können, namentlich, ob er die un- garische Sprache beherrscht. Gemäss Übergangsbestimmungen wäre ihm diese Möglichkeit zugestanden. Unabhängig davon hat der Beschwerde- führer ausgeführt, in Ungarn Erwerbstätigkeiten ausgeübt zu haben. Das Einkommen habe dazu ausgereicht, die Miete für eine Wohnung zu de- cken, welche er sich mit anderen Landsleuten geteilt habe. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, seine Tätigkeiten habe er illegal ausüben müssen, da er über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, deckt sich dies nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts; Entsprechendes wurde vom Be- schwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Es scheint mithin nicht so,
E-4868/2021 Seite 16 dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Un- garn in einer existenziellen Notlage befand und von ernsthafter Armut und Bedürftigkeit betroffen war. Angesichts des aufnahmefähigen ungarischen Arbeitsmarktes kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer auch auf dem regulierten Arbeitsmarkt eine Erwerbstätig- keit finden und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält, über ein gewisses soziales Netz in Ungarn verfügt, welches ihm bei seiner Reintegration behilflich sein kann.
E. 7.4.7 Der in der Beschwerde angeführte Verweis auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021, in welchem in Be- zug auf eine beschwerdeführende Person eine Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im konkreten Einzelfall er- folgte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Situation sub- sidiär Schutzberechtigter in Ungarn Stellung genommen und ihre Erkennt- nisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Zudem wurde im genannten Verfahren weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf die individu- elle Situation des Beschwerdeführers festgestellt, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 7.4.8 Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn unbestrittenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat und bei einer Rück- kehr vorfinden wird, bestehen aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Ungarn dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Le- benssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entspre- chenden «real risk» nicht zu überschreiten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.
E. 7.4.9 Das nicht weiter substanziierte Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung in seinen Heimatstaat, ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur Überprüfung des Schutzstatus zu verweisen.
E-4868/2021 Seite 17
E. 7.4.10 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Arztbericht vom 2. Dezember 2021 geltend macht, an psychischen Problemen insbe- sondere Depressionen und Schlafstörungen, zu leiden, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung bei gesund- heitlichen Problemen nur im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könn- ten. Ungarn hat sich sodann verpflichtet, Personen mit einer Schutzberech- tigung die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen und verletzt diese Verpflichtung offensichtlich nicht. Folglich erweist sich die Rücküberstellung auch diesbezüglich als konform. Schliesslich blieb der Einwand, er sei homosexuell und werde von den ungarischen Be- hörden diskriminiert, unsubstanziiert und vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Der gesundheitlichen Si- tuation des Beschwerdeführers kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Dem steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Ungarn ange- passt wird.
E. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Die Einholung individueller Garantien erübrigt sich nach dem vorgängig Aufgeführten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4868/2021 Seite 18 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 18. November 2021 nachgereich- ten Fürsorgebestätigung vom 15. November 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das mit der Beschwerde gestellte Be- gehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4868/2021 Seite 19
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 18. November 2021 nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 15. November 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 f., <https://reformatus. hu/documents/986/Annex_B_Proposal_Project_Document_949340_2021
- 2024.pdf>; Open Learning Initiative OLIve, Budapest, <https://opene- ducation.group/>; alle abgerufen am 09.02.2022).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4868/2021 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, aufgewachsen im Iran, suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde zur Behandlung seines Asylgesuchs dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen des am 6. Juli 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Wegweisung nach Ungarn. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, seine Fingerabdrücke in Ungarn nicht freiwillig abgegeben zu haben, ihm sei aber mit der Abschiebung gedroht worden. Er habe in Ungarn eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese sei vor Kurzem abgelaufen und er habe sie nicht verlängern können. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, in Ungarn keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Er habe keinen Zugang zu Schule und Bildung, beispielsweise einem Sprachkurs, sowie keine Arbeitsbewilligung erhalten, wobei er dennoch gearbeitet habe und der Lohn knapp für die Miete einer Wohnung gereicht habe. Es habe ausserdem fremdenfeindliche Propaganda gegeben und selbst Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung seien nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Lebensumstände seien erbärmlich gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm ebenfalls nicht gut; sein Gesundheitszustand sei im Übrigen vom SEM noch nicht ausreichend abgeklärt worden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021 bestünden ausserdem ernsthafte Hinweise darauf, dass Ungarn Recht der Europäischen Union (EU-Recht) nicht umsetze, regelmässig Gesetzesverschärfungen vornehme, die EU-Recht widersprechen würden und die Rechtsweggarantie faktisch nicht bestehe. Nicht nur Hilfeleistungen für Schutzberechtigte seien im Jahr 2016 abgeschafft worden, sondern auch die Unterstützung durch Hilfsorganisationen sei durch die ungarische Regierung erheblich eingeschränkt worden. Eine Wegweisung nach Ungarn würde, sollte sein subsidiärer Schutzstatus nicht verlängert werden, einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK gleichkommen. D. Am 6. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Tags darauf lehnten die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM mit dem Hinweis ab, dem Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Das SEM beendete das Dublin-Verfahren am 8. Juli 2021. F. Am 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopien seiner Identitätskarte sowie die seiner Eltern zu den Akten. G. Die Vorinstanz ersuchte am 14. Juli 2021 die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Republik Ungarn und der Schweiz und die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. H. Am 16. Juli 2021 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen zu. I. Am 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein. J. Am 11. August 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung nach Ungarn. Mit fristgemässer Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, sein Ausweis betreffend vorläufiger Schutzstatus in Ungarn sei seit ungefähr einem Jahr abgelaufen, was ein als Kopie beigelegtes Dokument belege. Er habe sich im letzten Jahr aus Angst vor einer Rückschaffung nach Afghanistan versteckt und sich somit illegal in Ungarn aufgehalten. Er kenne mehrere ehemals in Ungarn schutzberechtigte afghanische Staatsangehörige, die unmittelbar nach dem Gespräch betreffend Verlängerung des Ausweises abgeschoben worden seien, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er habe seit Erlangen des Schutzstatus keine staatliche Unterstützung erhalten und mittels illegaler Jobs überlebt. Zudem sei das Land von einer ausländerfeindlichen Stimmung geprägt, wie ein Foto eines fremdenfeindlichen Plakats in Ungarn belege. Gesundheitlich sei er angeschlagen und er leide an psychischen Problemen, die vor etwa drei Jahren begonnen hätten. Er befinde sich aktuell in therapeutischer Behandlung. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Ungarn sei - auch in Kenntnis der aktuellen Kritik am ungarischen Rechtssystem und der gegen den Staat laufenden Verfahren der EU - ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und ebensolchen Polizeibehörden, sowie Mitgliedstaat der EU, Signatarstaat der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention. In Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Ungarn sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen habe machen können, weshalb die ungarischen Behörden die aus dem Schutzstatus resultierende Aufenthaltsbewilligung nicht wieder verlängern sollten. Insbesondere hätten die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Verweis auf seinen Schutzstatus zugestimmt. Es seien keine weiteren Zusicherungen von Seiten der ungarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer sei gehalten, nach seiner Rückkehr nach Ungarn die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, wobei er dabei von der Menedék Association Unterstützung anfordern könne. Ohnehin sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich entzogen hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über einen Schutzstatus verfüge. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Erneuerung seiner Krankenversicherung beantragen müsse, wobei auch hier Unterstützung von Hilfsorganisationen verfügbar sei. Es sei ausserdem nicht davon auszugehen, dass seine geschilderten psychischen Probleme die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschreiten würden. Es könne vielmehr ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde, zumal Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Zwar bestünden im vorliegenden Fall Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erfüllen würde, da er in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Ungarn zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. L. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den ungarischen Behörden individuelle Garantien betreffend den weiterhin gültigen Schutzstatus, die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zur fachärztlichen Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Beschwerdeebene wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 6. August 2015 in Ungarn eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die fünf Jahre gültig gewesen sei. Zuletzt sei ihm am 29. August 2018 ein Reisedokument ausgestellt worden. Wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung, aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan sowie aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Unterstützung und der ausländerfeindlichen Stimmung in Ungarn sei er ausgereist. Er leide an psychischen Problemen, die aufgrund der schwierigen und ungewissen Situation in Ungarn entstanden seien. Er befinde sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Da er homosexuell sei, befürchte er weitere Diskriminierung in Ungarn. Eine Wegweisung nach Ungarn sei unzumutbar beziehungsweise unzulässig, da für Personen, die in Ungarn über einen Schutzstatus verfügen würden, aufgrund des fehlenden Zugangs zu Wohnraum, Arbeitsmarkt, Bildung, Sprachunterricht und Sozialhilfe und der bloss erschwert zugänglichen medizinischen Unterstützung, eine menschenunwürdige Situation bestehe. Auch auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen könne kaum gezählt werden. Des Weiteren seien homosexuelle Personen in Ungarn Anfeindungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jüngst zur menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Lage in Ungarn geäussert und Bedenken angebracht. Es bestünden ernsthafte Hinweise darauf, dass Ungarn EU-Recht nicht umsetze, regelmässige Gesetzesverschärfungen vornehme, die EU-Recht widersprechen würden und die Rechtsweggarantie faktisch nicht bestehe. Trotz der Schutzgewährung durch die ungarischen Behörden habe der Beschwerdeführer ein menschenunwürdiges Leben geführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich diese unsichere Situation bei einer Rückkehr ändern würde. Seine psychische Gesundheit würde ebenfalls weiter darunter leiden. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Beleg seiner Mittellosigkeit innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen und das bei der Vorinstanz am 17. August 2021 eingereichte in ungarischer Sprache verfasste Dokument, welches belegen solle, dass sein vorläufiger Schutzstatus in Ungarn abgelaufen sei, in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, in Bezug auf seine in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Beschwerden einen aktuellen Arztbericht nachzureichen. N. Mit Eingabe vom 18. November 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. November 2021 eingereicht. O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde nach gewährter Fristerstreckung ein Arztbericht von Dr. C._______ vom 2. Dezember 2021 sowie eine deutsche Übersetzung des ungarischen Dokuments zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Erstellung des medizinischen Sachverhalts, da das SEM den von ihm in Aussicht gestellten Arztbericht vor Verfügungserlass nicht abgewartet habe. 4.2 Hieraus kann nicht auf eine relevante Verfahrenspflichtverletzung geschlossen werden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese in ihre Beurteilung einbezogen. Dabei hat sie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festgehalten, aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Beeinträchtigungen (Albträume, Schlafstörungen und posttraumatische Ängste) sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Ungarn drastisch verschlechtern werde. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung die aktenkundigen Probleme bestätigen sollten, würde dies an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wobei auf in Ungarn bestehenden medizinischen Infrastrukturen verwiesen werde. 4.3 Diese Art der antizipierten Beweiswürdigung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat bezeichneten Staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis, der betroffenen Person Schutz in der Schweiz zu bieten, entfällt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 5.3 Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Begünstigter subsidiären Schutzes in Ungarn ist. Dies ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Dokument der ungarischen Behörden vom 6. August 2015 sowie dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM (s. SEM-Akten [...]-19/4 S. 4; SEM-Akten [...]-21/2). Demnach hatte der Beschwerdeführer am 7. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht. Am 6. August 2015 wurde ihm in Ungarn der subsidiäre Schutzstatus («subsidiary protection») zuerkannt. Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er verfüge über keinen gültigen Ausweis mehr, vielmehr sei sein subsidiärer Schutzstatus bereits vor einem Jahr abgelaufen und seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden, kann das Gericht dieser Argumentation nur bedingt folgen. So ergibt sich aus der ungarischen Gesetzgebung, dass seit dem 1. Juni 2016 in Ungarn anerkannte subsidiär Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung einen Identitätsausweis für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren erhalten (menedékes személyazonosságát és tartózkodási jogát igazoló dokumentum [Bescheinigung der Identität und der Aufenthaltsberechtigung einer Person, die vorübergehenden Schutz geniesst]). Bis zu dieser Gesetzesänderung wurde ein solcher Ausweis für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für die Dauer von fünf Jahren erteilt. So auch im Falle des Beschwerdeführers, dessen Ausweis eine Gültigkeit von fünf Jahren hatte. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich aus Angst vor einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat nicht um eine Verlängerung dieses Ausweises bemüht, kann daraus nicht auf einen Verlust seines Status geschlossen werden. Nach Ablauf der Befristung findet von Amtes wegen jeweils eine behördliche Regelüberprüfung dieses Status statt (Asylum Information Database - aida -, Country Report: Hungary Update 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf> S. 112, 120 ff., abgerufen am 09.02.2022). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Europäischen Asylrechts und stützt sich auf Art. 15-19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente eingereicht, die darauf schliessen lassen, dass ihm im Rahmen dieser Regel-überprüfung sein Status entzogen worden wäre oder ihm ein Entzug droht. Aus dem von ihm eingereichten Dokument vom 6. August 2015 ergibt sich Entsprechendes jedenfalls nicht; dieses bescheinigt vielmehr die dannzumal erfolgte Zuerkennung des Schutzstatus. Nachdem die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. Juli 2021 explizit zugestimmt haben, mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über subsidiären Schutz verfüge, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als subsidiär Schutzberechtigter gilt. 5.4 Demnach hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind und entsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, da er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dies betreffe zum einen die ihm drohende Rückschaffung in den Heimatstaat zum anderen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmassnahmen. Zudem verweist er auf psychische Probleme und seine Furcht, aufgrund seiner sexuellen Orientierung homophoben Angriffen in Ungarn ausgesetzt zu sein. 6.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Die Schwelle hierfür ist relativ hoch. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen darauf schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. grundsätzlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4, vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17 und C-541/17 Rn. 36 ff. Rn. 39 [ECLI:EU:C:2019:964], mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 7.2 7.2.1 Im vorliegenden Verfahren wird zunächst in genereller Art zutreffend auf die eklatanten Mängel hingewiesen, was den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren in Ungarn anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) schwerwiegende Vertragsverletzungen festgestellt und erwogen, dass Ungarn im Zuge der Asylgesetzesrevisionen im Jahr 2015 mit verschiedenen Massnahmen den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren erheblich erschwert und teilweise verunmöglicht hat. So wurde beispielsweise eine Verletzung in Bezug auf die beiden Transitzonen nahe der serbischen Grenze festgestellt, in welchen Asylsuchende ihre Gesuche zu stellen hatten, da der Zugang zu diesen Transitzonen drastisch beschränkt und somit ein effektiver Zugang nicht gewährleistet gewesen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die den Schutzsuchenden auferlegte Pflicht, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Transitzonen zu verbleiben, einer Haft gleichkomme. Dies sei nicht mit den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie vereinbar, die nur in gewissen Fallkategorien eine Haft vorsehe. Schliesslich wurde die Abschiebepraxis Ungarns als klarer Verstoss gegen die Rückführungsrichtlinie erachtet; Ungarn hatte regelmäßig Schutzsuchende unter Zwang hinter einen Zaun kurz vor die serbische Grenze gebracht, so dass den Schutzsuchenden keine andere Möglichkeit blieb, als das ungarische Hoheitsgebiet nach Serbien zu verlassen (Pro Asyl, «Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn», Juli 2016, , abgerufen am 09.02.2022). Ungarn hat die Transitzonen zwischenzeitlich geschlossen. Berichten zufolge hält Ungarn jedoch auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an seiner Abschiebepraxis fest. Asylsuchende werden in grosser Anzahl ohne Einzelfallprüfung über die Grenze nach Serbien verbracht (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], «Sorge über Ungarns Entscheidung, Zugang zu Asyl weiterhin einzuschränken», 10. März 2021, ; abgerufen am 09.02.2022). 7.3 Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen. 7.4 7.4.1 Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren ist die Zahl derjenigen, die überhaupt in Ungarn ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können, gering. Noch geringer ist die Anzahl derjenigen, die einen internationalen Schutzstatus innehaben. Den ungarischen Migrationsbehörden zufolge wurden im Jahr 2015, dem Jahr in dem der Beschwerdeführer eine Schutzberechtigung erhielt, 146 Personen als Flüchtlinge anerkannt, 356 Personen wurde die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt. In den darauffolgenden Jahren waren ebenfalls geringe Zahlen der Anerkennung zu verzeichnen (vgl. Angaben des zentralen ungarischen Statistikbüros [KSH] Jahr 2016: 154 Flüchtlinge, 271 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2017: 106 Flüchtlinge, 1'110 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2018: 68 Flüchtlinge, 281 subsidiär Schutzberechtigte; Jahr 2019: 22 Flüchtlinge, 31 subsidiär Schutzberechtigte, Jahr 2020: 83 Flüchtlinge, 43 subsidiär Schutzberechtigte; , abgerufen am 09.02.2022). 7.4.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. zum Ganzen National Directorate-General for Aliens Policing, As a Refugee in Hungary - FAQ, 30.07.2019, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=960&Itemid=1587&lang=en ; Studie des UNHCR, Research on Integration for Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2019, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2019 /02/UNHCR-IP_Hungary-draft5.pdf ; Information des UNHCR, https://help.unhcr.org/hungary/help/health , alle abgerufen am 09.02.2022). 7.4.3 In Bezug auf den Arbeitsmarkt in Ungarn kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Erwerbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte, dieser wird als sehr aufnahmefähig beschrieben (UNHCR 2019, a.a.O., S. 15). Schutzberechtigte sind zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt wie ungarische Bürger. Voraussetzung für den Antrag auf die Dienstleistungen ist für alle Antragsteller, dass sie die Bedingungen für eine Anstellung erfüllen und mit der nfsz zusammenarbeiten (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat, Budapest, , Hungarian Helsinki Committee, Country Report: Hungary, Update 2020, Asylum Information Database AIDA, April 2021, S. 127, , abgerufen am 09.02.2022). 7.4.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedek, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den ungarischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie auch nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. dazu Mijatovi Dunja [Commission for Human Rights of the Council of Europe], Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019 [CommDH(2019)13], 21.05.2019, S. 15 ff., https://rm.coe.int/report-on-the-visit-to-hungary-from-4-to-8-february-2019-by-dunja-mija/1680942f0d>, abgerufen am 09.02.2022). Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung an (Jesuit Refugee Service, Our work in Hungary, ; Reformed Church in Hungary, Project Proposal: Promotion of Life Perspectives and Inclusion of Refugees in Hungary II, November 2020, S. 11 f., ; Open Learning Initiative OLIve, Budapest, ; alle abgerufen am 09.02.2022). 7.4.5 Bezüglich Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn ist mithin nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten soweit dem Gericht bekannt ebenso wenig Gegenstand von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren. 7.4.6 Im konkreten Fall müsste der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter glaubhaft geltend machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich während fünf Jahren in Ungarn als Schutzberechtigter aufgehalten. Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob er, der noch vor Inkraftsetzung der Asylgesetzrevisionen als Schutzberechtigter anerkannt wurde, Integrationsmassnahmen hat in Anspruch nehmen können, namentlich, ob er die ungarische Sprache beherrscht. Gemäss Übergangsbestimmungen wäre ihm diese Möglichkeit zugestanden. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer ausgeführt, in Ungarn Erwerbstätigkeiten ausgeübt zu haben. Das Einkommen habe dazu ausgereicht, die Miete für eine Wohnung zu decken, welche er sich mit anderen Landsleuten geteilt habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Tätigkeiten habe er illegal ausüben müssen, da er über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, deckt sich dies nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts; Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Es scheint mithin nicht so, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ungarn in einer existenziellen Notlage befand und von ernsthafter Armut und Bedürftigkeit betroffen war. Angesichts des aufnahmefähigen ungarischen Arbeitsmarktes kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch auf dem regulierten Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit finden und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält, über ein gewisses soziales Netz in Ungarn verfügt, welches ihm bei seiner Reintegration behilflich sein kann. 7.4.7 Der in der Beschwerde angeführte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021, in welchem in Bezug auf eine beschwerdeführende Person eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im konkreten Einzelfall erfolgte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Situation subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Zudem wurde im genannten Verfahren weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers festgestellt, was vorliegend nicht der Fall ist. 7.4.8 Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn unbestrittenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat und bei einer Rückkehr vorfinden wird, bestehen aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Ungarn dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu überschreiten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. 7.4.9 Das nicht weiter substanziierte Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung in seinen Heimatstaat, ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur Überprüfung des Schutzstatus zu verweisen. 7.4.10 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Arztbericht vom 2. Dezember 2021 geltend macht, an psychischen Problemen insbesondere Depressionen und Schlafstörungen, zu leiden, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung bei gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Ungarn hat sich sodann verpflichtet, Personen mit einer Schutzberechtigung die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen und verletzt diese Verpflichtung offensichtlich nicht. Folglich erweist sich die Rücküberstellung auch diesbezüglich als konform. Schliesslich blieb der Einwand, er sei homosexuell und werde von den ungarischen Behörden diskriminiert, unsubstanziiert und vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Dem steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Ungarn angepasst wird. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Die Einholung individueller Garantien erübrigt sich nach dem vorgängig Aufgeführten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 18. November 2021 nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 15. November 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili