Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Sodann ist mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hat. Dies ergibt sich aus der zustimmenden Antwort der ungarischen Behörden vom 6. Februar 2023 auf das Rückübernahmeersuchen des SEM und aus dem Schreiben vom 7. Februar 2023, in welchem zudem ausdrücklich festgehalten wurde, die Aufrechterhaltung des Schutzes sei anlässlich einer Überprüfung vom 28. September 2021 bestätigt worden (vgl. oben Sachverhalt Bst. H). Weder der in den Stellungnahmen vom 13. Februar 2023 und vom 16. Februar 2023 angebrachte Einwand, nie in Ungarn gewesen zu sein oder zumindest keine Erinnerung an einen Aufenthalt in Ungarn zu haben, noch die - im Übrigen auch durch die Einreichung von Kopien von Fotos nicht (ausreichend) belegte - Darstellung, elf Jahre lang in (Nord-)Mazedonien gelebt und dort zwischen 2015 und 2020 für das Rote Kreuz gearbeitet zu haben (vgl. Beschwerde S. 2), sind geeignet, die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers in Ungarn in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Autounfall und der damit in Zusammenhang stehende Erinnerungsverlust ebenfalls durch keine entsprechenden Unterlagen gestützt werden. Auch der Umstand, dass im Reisepass des Beschwerdeführers ein weiterer Vorname ("D._______") eingetragen und sein Nachname anders transkribiert wurde, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Dasselbe gilt für den Hinweis, die griechischen Behörden hätten ihm damals nicht mitgeteilt, welchen Aufenthaltstitel er in Ungarn habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Mitteilung der ungarischen Behörden, dass sein Schutzstatus von 2015-2021 aufrechterhalten worden sei, biete keine ausreichende Absicherung, zumal ein solcher Status in Ungarn nur drei Jahre lang gültig sei (vgl. Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer Befristung jeweils von Amtes wegen eine behördliche Regelüberprüfung des Status stattfindet (vgl. Asylum Information Database - aida -, Country Report: Hungary Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021update.pdf> S. 112, 120 ff., abgerufen am 2. März 2023). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Europäischen Asylrechts und stützt sich auf Art. 15 bis 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Die ungarischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2023 zudem ausdrücklich festgehalten, dass nach der Regelüberprüfung der Schutzstatus aufrechterhalten worden sei. Der Beschwerdeführer gilt mithin weiterhin als subsidiär Schutzberrechtigter. Die Frage, ob er sich - wie von ihm behauptet - tatsächlich während mehrerer Jahre in Mazedonien aufgehalten und dort für das E._______ gearbeitet hat, ist dafür ohne Belang.
E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dabei verweist er auf die Ungarn herrschende Lebensrealität auch für Personen mit gültigem Aufenthaltstitel, insbesondere auf die prekäre Unterbringungssituation sowie auf den eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu sozialen Leistungen (vgl. Beschwerde S. 4 f.).
E. 8.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 8.4 Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, beziehungsweise, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4, m.w.H).
E. 8.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer in casu aus den nachfolgenden Gründen nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen.
E. 9.1 Im vorliegenden Verfahren wird zunächst in genereller Art zutreffend auf die eklatanten Mängel hingewiesen, was den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren in Ungarn anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) tatsächlich schwerwiegende Vertragsverletzungen festgestellt und erwogen, dass Ungarn im Zuge der Asylgesetzesrevisionen im Jahr 2015 mit verschiedenen Massnahmen den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren erheblich erschwert und teilweise verunmöglicht hat (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.1, mit Hinweis auf verschiedene, am 2. März 2023 abgerufene Quellen). Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen.
E. 9.2.1 Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren ist die Zahl derjenigen, die überhaupt in Ungarn ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können, gering. Noch geringer ist die Anzahl derjenigen, die einen internationalen Schutzstatus innehaben (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2.1, mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.4 und auf <https://www.ksh.hu/stadat_files/nep/en/nep0026.html>, abgerufen am 2. März 2023).
E. 9.2.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte - wie in der Beschwerde (vgl. S. 5 oben) bemerkt wird - keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zum Abschluss einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. dazu ebenfalls das Urteil BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2.2, mit Hinweis auf am 2. März 2023 abgerufene Quellen).
E. 9.2.3 In Bezug auf den ungarischen Arbeitsmarkt kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Erwerbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte. Schutzberechtigte sind - gleich, wie ungarische Bürgerinnen und Bürger - zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt.
E. 9.2.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedek, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den ungarischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird (vgl. der entsprechende Einwand in der Beschwerdeschrift S. 5 unten). Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie indes nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. die Ausführungen im Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2.4, m.w.H.).
E. 9.3 Bezüglich Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn ist mithin nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten - soweit bekannt - ebenso wenig Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Urteile des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.3 und E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.2 ff.).
E. 9.4.1 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein beziehungsweise, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.4.2 Er wurde vor Inkraftsetzung der ungarischen Asylgesetzrevisionen im Herbst 2015 als Schutzberechtigter anerkannt, womit ihm gemäss Übergangsbestimmungen noch alle Integrationsmassnahmen zustanden oder zugestanden hätten. Wo er sich nach der Schutzgewährung aufgehalten und was er gemacht hat, ist nicht belegt; es ist auch nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden, entsprechende Nachforschungen zu tätigen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer auch nicht mittels entsprechender Unterlagen (und insbesondere auch nicht mittels der in Kopie beziehungsweise als Ausdrucke eingereichten Fotos) nachzuweisen, dass er - wie von ihm behauptet - während vieler Jahre in Nordmazedonien gelebt und für das E._______ gearbeitet hatte. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 geltend gemacht hatte, bei einer Wegweisung nach Ungarn müsste er dort wieder bei Null anfangen, kenne er doch dort niemanden und könne er die Sprache nicht, stellt dies eine reine Behauptung seinerseits dar. Zudem ist mit dem SEM festzustellen, dass er - erst Ende Januar 2023 eingereist - in der Schweiz gewiss (auch) noch nicht verwurzelt ist.
E. 9.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten, individuellen Umstände sozialer oder wirtschaftlicher Art, die gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen könnten, vorgebracht hat und in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 ausdrücklich erklärt hatte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beurteilung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III 2.) anschliessen.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen individueller Zusicherungen; das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1097/2023 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 22. Dezember 2014 und am 20. Januar 2015 in Ungarn sowie am 16. Dezember 2021 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatte. C. Am 26. Januar 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Ebenfalls am 26. Januar 2023 ersuchte das SEM sowohl die griechischen als auch die ungarischen Behörden um Informationen betreffend die dortigen den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren. E. Die griechischen Behörden teilten am 30. Januar 2023 mit, dass das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers am 1. November 2022 zweitin-stanzlich als unzulässig erachtet worden sei. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass die ungarischen Behörden ihnen im Rahmen eines Informationsaustauschs mitgeteilt hätten, dem Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. F. F.a Das SEM ersuchte in der Folge die ungarischen Behörden am 31. Januar 2023 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze vom 4. Februar 1994 (SR 0.142.114.189) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Die ungarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 6. Februar 2023 zu. G. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn. H. In Beantwortung des Informationsersuchens des SEM teilten die ungarischen Behörden am 7. Februar 2023 mit, dass dem Beschwerdeführer 30. April 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die Aufrechterhaltung dieses Schutzes anlässlich einer von Amtes wegen erfolgten Überprüfung am 28. September 2021 bestätigt worden sei. I. Der Beschwerdeführer machte am 13. Februar 2023 vom ihm eingeräumten rechtlichen Gehör Gebrauch. Dabei führte er aus, er habe von 2010 bis 2021 in Mazedonien gelebt und während dieser Zeit dort einen Autounfall erlitten. In der Folge habe er sich ein halbes Jahr lang an nichts mehr erinnern können. Es sei ihm ein Rätsel, wie er in Ungarn habe registriert werden können. Im Dezember 2021 sei er nach Griechenland gereist, wo man ihm ebenfalls mitgeteilt habe, dass er in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe; die Frage nach seinem Aufenthaltstitel hätten die ungarischen Behörden indes nicht beantworten können. Die Vorstellung, nach Ungarn weggewiesen zu werden, sei ein Schock für ihn; er müsste in Ungarn nochmals bei Null anfangen, kenne er dort doch niemanden und verstehe auch die Sprache nicht. Weiter gab er an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. J. J.a Am 15. Februar 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. J.b Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Dabei machte er erneut geltend, nie in Ungarn gewesen zu sein oder zumindest keine Erinnerung daran zu haben. Auch seien die in Ungarn aufgenommenen Personalien falsch; als Beleg dafür reiche er ein Foto eines auf den Namen "C._______" ausgestellten afghanischen Reisepasses zu den Akten. Sodann zeigten verschiedene beigelegte Bilder, dass er in Mazedonien gelebt und gearbeitet habe. Das SEM werde darum ersucht, vollständige Abklärungen betreffend seinen Aufenthalt in Ungarn zu tätigen. K. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 - eröffnet am 17. Februar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylerfahren durchzuführen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den ungarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich seines subsidiären Schutzstatus sowie bezüglich adäquater Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Sodann ist mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hat. Dies ergibt sich aus der zustimmenden Antwort der ungarischen Behörden vom 6. Februar 2023 auf das Rückübernahmeersuchen des SEM und aus dem Schreiben vom 7. Februar 2023, in welchem zudem ausdrücklich festgehalten wurde, die Aufrechterhaltung des Schutzes sei anlässlich einer Überprüfung vom 28. September 2021 bestätigt worden (vgl. oben Sachverhalt Bst. H). Weder der in den Stellungnahmen vom 13. Februar 2023 und vom 16. Februar 2023 angebrachte Einwand, nie in Ungarn gewesen zu sein oder zumindest keine Erinnerung an einen Aufenthalt in Ungarn zu haben, noch die - im Übrigen auch durch die Einreichung von Kopien von Fotos nicht (ausreichend) belegte - Darstellung, elf Jahre lang in (Nord-)Mazedonien gelebt und dort zwischen 2015 und 2020 für das Rote Kreuz gearbeitet zu haben (vgl. Beschwerde S. 2), sind geeignet, die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers in Ungarn in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Autounfall und der damit in Zusammenhang stehende Erinnerungsverlust ebenfalls durch keine entsprechenden Unterlagen gestützt werden. Auch der Umstand, dass im Reisepass des Beschwerdeführers ein weiterer Vorname ("D._______") eingetragen und sein Nachname anders transkribiert wurde, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Dasselbe gilt für den Hinweis, die griechischen Behörden hätten ihm damals nicht mitgeteilt, welchen Aufenthaltstitel er in Ungarn habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Mitteilung der ungarischen Behörden, dass sein Schutzstatus von 2015-2021 aufrechterhalten worden sei, biete keine ausreichende Absicherung, zumal ein solcher Status in Ungarn nur drei Jahre lang gültig sei (vgl. Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer Befristung jeweils von Amtes wegen eine behördliche Regelüberprüfung des Status stattfindet (vgl. Asylum Information Database - aida -, Country Report: Hungary Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021update.pdf> S. 112, 120 ff., abgerufen am 2. März 2023). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Europäischen Asylrechts und stützt sich auf Art. 15 bis 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Die ungarischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2023 zudem ausdrücklich festgehalten, dass nach der Regelüberprüfung der Schutzstatus aufrechterhalten worden sei. Der Beschwerdeführer gilt mithin weiterhin als subsidiär Schutzberrechtigter. Die Frage, ob er sich - wie von ihm behauptet - tatsächlich während mehrerer Jahre in Mazedonien aufgehalten und dort für das E._______ gearbeitet hat, ist dafür ohne Belang. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dabei verweist er auf die Ungarn herrschende Lebensrealität auch für Personen mit gültigem Aufenthaltstitel, insbesondere auf die prekäre Unterbringungssituation sowie auf den eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu sozialen Leistungen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 8.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 8.4 Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, beziehungsweise, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4, m.w.H). 8.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer in casu aus den nachfolgenden Gründen nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. 9. 9.1 Im vorliegenden Verfahren wird zunächst in genereller Art zutreffend auf die eklatanten Mängel hingewiesen, was den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren in Ungarn anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) tatsächlich schwerwiegende Vertragsverletzungen festgestellt und erwogen, dass Ungarn im Zuge der Asylgesetzesrevisionen im Jahr 2015 mit verschiedenen Massnahmen den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren erheblich erschwert und teilweise verunmöglicht hat (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.1, mit Hinweis auf verschiedene, am 2. März 2023 abgerufene Quellen). Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen. 9.2 9.2.1 Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren ist die Zahl derjenigen, die überhaupt in Ungarn ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können, gering. Noch geringer ist die Anzahl derjenigen, die einen internationalen Schutzstatus innehaben (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2.1, mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.4 und auf , abgerufen am 2. März 2023). 9.2.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte - wie in der Beschwerde (vgl. S. 5 oben) bemerkt wird - keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zum Abschluss einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. dazu ebenfalls das Urteil BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2.2, mit Hinweis auf am 2. März 2023 abgerufene Quellen). 9.2.3 In Bezug auf den ungarischen Arbeitsmarkt kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Erwerbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte. Schutzberechtigte sind - gleich, wie ungarische Bürgerinnen und Bürger - zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt. 9.2.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedek, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den ungarischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird (vgl. der entsprechende Einwand in der Beschwerdeschrift S. 5 unten). Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie indes nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. die Ausführungen im Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2.4, m.w.H.). 9.3 Bezüglich Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn ist mithin nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten - soweit bekannt - ebenso wenig Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Urteile des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.3 und E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.2 ff.). 9.4 9.4.1 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein beziehungsweise, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.4.2 Er wurde vor Inkraftsetzung der ungarischen Asylgesetzrevisionen im Herbst 2015 als Schutzberechtigter anerkannt, womit ihm gemäss Übergangsbestimmungen noch alle Integrationsmassnahmen zustanden oder zugestanden hätten. Wo er sich nach der Schutzgewährung aufgehalten und was er gemacht hat, ist nicht belegt; es ist auch nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden, entsprechende Nachforschungen zu tätigen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer auch nicht mittels entsprechender Unterlagen (und insbesondere auch nicht mittels der in Kopie beziehungsweise als Ausdrucke eingereichten Fotos) nachzuweisen, dass er - wie von ihm behauptet - während vieler Jahre in Nordmazedonien gelebt und für das E._______ gearbeitet hatte. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 geltend gemacht hatte, bei einer Wegweisung nach Ungarn müsste er dort wieder bei Null anfangen, kenne er doch dort niemanden und könne er die Sprache nicht, stellt dies eine reine Behauptung seinerseits dar. Zudem ist mit dem SEM festzustellen, dass er - erst Ende Januar 2023 eingereist - in der Schweiz gewiss (auch) noch nicht verwurzelt ist. 9.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten, individuellen Umstände sozialer oder wirtschaftlicher Art, die gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen könnten, vorgebracht hat und in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 ausdrücklich erklärt hatte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beurteilung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III 2.) anschliessen. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen individueller Zusicherungen; das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: