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D-1612/2024

D-1612/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs.1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Dies ergibt sich aus der zustimmenden Antwort der ungarischen Behörden vom 13. Dezember 2023 auf das Rückübernahmeersuchen des SEM sowie aus den eingereichten ungarischen Dokumenten (vgl. oben Sachverhalt A. und C.) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass sein ungarischer Reiseausweis für Flüchtlinge nur bis zum 22. Juni 2024 gültig gewesen ist, ändert daran nichts, zumal davon auszugehen ist, dass dieser auf Antrag wieder verlängert wird. Zwar findet nach Ablauf einer Befristung dieser Reisedokumente jeweils von Amtes wegen auch eine behördliche Regelüberprüfung des Status statt (vgl. AIDA Country Report, Hungary 2023 Update, Content of International Protection, S. 116 ff., Juli 2024). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Art. 15-19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nichts deutet darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus entzogen worden wäre oder bei einer Überprüfung entzogen werden könnte. Auch dass er sich seinen Angaben zufolge zwischen 2008 (als er seinen ungarischen Flüchtlingsstatus erhalten hatte) und 2023 praktisch nicht in Ungarn aufgehalten, sondern vornehmlich in Deutschland gelebt hat, ändert an der Schutzgewährung und der damit verbundenen Möglichkeit, seine Flüchtlingsdokumente verlängern zu lassen, nichts, und ist nicht geeignet, seine Schutzberechtigung in Ungarn in Frage zu stellen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall bestünden in Bezug auf den sicheren Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dabei verweist er auf die Ungarn herrschenden Umstände, welche auch für Personen mit Schutzstatus sehr schwierig seien, insbesondere auf die prekäre Unterbringungssituation sowie auf den eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu sozialen Leistungen (vgl. Beschwerde Ziff. 3 sowie nachfolgend E. 6.4.2).

E. 6.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3 Bei sicherer Drittstaaten wie Ungarn besteht gemäss Art. 6a AsylG die Vermutung, dass diese Staaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, einen Staat zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Die um Schutz ersuchende Person muss von Umständen betroffen sein, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Dies trifft dann zu, wenn angenommen werden muss, dass der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden des Drittstaates im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie einer schutzberechtigten Person den notwendigen Schutz nicht gewähren, sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder sie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, beziehungsweise, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4 m.w.H.; vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Rn. 36 ff. m.w.H.).

E. 6.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter in Ungarn grundsätzlich Zugang zu Unterstützungsleistungen und zur Gesundheitsversorgung habe und diese Ansprüche auch einklagen könne. Gemäss der Rechtsprechung gestalte sich die Lage für solche Personen zwar in vielerlei Hinsicht problematisch, jedoch sei nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien verankerten Garantien und von einer Verletzung der EMRK auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise auf Mängel im ungarischen Asylsystem hinweise, treffe zu, dass dieses seit mehreren Jahren stark kritisiert werde, eine migrationsfeindliche Rhetorik gepflegt werde und die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) eingeschränkt würden. Dies habe dazu geführt, dass seit dem Jahr 2018 keine Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren von der Schweiz nach Ungarn erfolgen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nach seiner Haftentlassung keine Unterstützungsleistungen erhalten. Allerdings habe er das Land bereits nach zwei Wochen verlassen und sei nach Deutschland gereist. Dass er sich einen Reisepass für Flüchtlinge habe ausstellen lassen können, weise darauf hin, dass er trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten Zugang zu den ungarischen Behörden gehabt habe, seine Ansprüche habe geltend machen können und auch seine Reise nach Deutschland habe finanzieren können. Inwiefern er die ungarischen Behörden und Hilfsorganisation um Unterstützung ersucht habe, gehe aus den Akten nicht detailliert hervor. Er sei ein alleinstehender und grundsätzlich gesunder Mann, der sich seit langer Zeit in Europa aufhalte und sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt habe integrieren können, was ihm bei einer (Re-)Integration in die ungarischen Strukturen behilflich sein könne. Betreffend die geltend gemachten Drohungen durch "Zigeuner" verwies das SEM den Beschwerdeführer an die ungarischen Polizeibehörden beziehungsweise die für eine allfällige Beschwerde zuständigen Stellen, welche Teil eines schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaates seien. Was seine bekannten langanhaltenden Erkältungssymptome betreffe, könne er die ihm zustehende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. Bezüglich seiner Äusserung, lieber in der Schweiz sterben zu wollen, als nach Ungarn zurückzukehren, sei darauf hinzuweisen, dass auch bei einer allfälligen Selbstgefährdung nicht von einer Überstellung Abstand genommen werden müsse, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn einem "real risk" ausgesetzt, und der Wegweisungsvollzug deshalb unzulässig wäre. Daran vermöchten auch die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern, wonach er bei einer Rückkehr nach Ungarn überhaupt keine staatliche Unterstützung erhalten würde und selbst ungarische Staatsbürger keine staatliche Hilfe erhielten, und er aufgrund seiner Gesamtsituation (persönliche Bedrohungslage, fehlender Schutzwille der Polizeibehörden, ehemaliger Häftling, suizidale Äusserungen, geringe Zeitdauer des Aufenthalts in Ungarn und Lebensmittelpunkt in Deutschland, fehlende Sprachkenntnisse und Bezugspersonen in Ungarn) nicht in der Lage sei, entsprechende Unterstützung einzufordern. In diesem Zusammenhang verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Arbeit von NGO im Hinblick auf Lücken bei Integrationsleistungen und im Sozialsystem, sowie auf den für alle Personen zugänglichen Arbeitsmarkt. Des Weiteren hielt es daran fest, dem Beschwerdeführer stehe in Ungarn die Gesundheitsversorgung offen, und sein Gesundheitszustand werde vor einer Überstellung berücksichtigt. Angesichts dieser Ausführungen erübrige es sich ferner, bei den ungarischen Behörden - wie in der Stellungnahme gefordert - Garantien betreffend Unterstützungsleistungen einzufordern.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, die von der Vorinstanz benannten privaten Hilfsorganisationen würden die Lücken der staatlichen Grundversorgung nicht ausfüllen können. Dies sei auch nicht deren Aufgabe. Er habe sich in Ungarn an verschiedene Organisationen gewandt, jedoch keine Unterstützung erhalten. Zudem habe er von der Schweiz aus mehrere Organisationen angeschrieben, aber keine habe sich bereit erklärt oder sei in der Lage, ihn zu unterstützen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er trotz seines Schutzstatus' keinerlei Unterstützung erhalten und sei obdachlos gewesen. Seit dem Jahr 2016 seien die staatlichen Integrationsleistungen für Personen mit Schutzstatus vollständig eingestellt und der maximale Aufenthalt in offenen Aufnahmeeinrichtungen nach der Anerkennung als Schutzberechtigter von 60 auf 30 Tage reduziert worden. Nichtregierungs- und sonstige Organisationen seien in ihren Kapazitäten begrenzt und würden keine Unterkunft, Essen oder medizinische Versorgung anbieten, was von den regelmässigen Gesetzverschärfungen im Migrationsbereich herrühre. Eine kostenlose Unterbringung würde nur in begrenzten Umfang und nur von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Selbst ungarische Staatsbürger lebten teilweise auf der Strasse, weil sie keinerlei staatliche Hilfe erhielten. Es gebe Fälle, in denen Familien mit Schutzstatus in Ungarn nachweislich keine Wohnung gefunden hätten und somit nirgends hätten untergebracht werden können. Weiter sei es schwierig, eine Adresskarte zu erhalten. Der Besitz einer solchen sei jedoch Voraussetzung, um eine Wohnung mieten zu können. Eine Karte sei aber wiederum nur erhältlich, wenn man einen Wohnungsvertrag und die Zusicherung des Vermieters habe, die Wohnung als permanenten Wohnsitz nutzen zu dürfen. Da er über keine finanziellen Mittel verfüge, stellten sich diese Fragen bei ihm jedoch noch gar nicht. Was den Arbeitsmarkt betreffe, so stelle unter anderem die Sprachbarriere ein gravierendes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle zu finden. Es existiere keine staatliche Unterstützung bei der Eingliederung von Personen mit Schutzstatus in den Arbeitsmarkt. Es gebe keine englischsprachigen Sachbearbeiter; dies würde zwar von NGO kompensiert werden, die dafür aber nur beschränkte Kapazitäten hätten. Auch von Sozialleistungen könne er als Schutzberechtigter nicht beziehungsweise nur in einem Ausmass profitieren, mit welchem er sich weder ernähren noch eine Wohnung bezahlen könne. Des Weiteren bestehe für ihn aufgrund von Sprachbarrieren und den von Patienten selbst zu tragenden Kosten das hohe Risiko, bei einer Rückkehr nach Ungarn keine medizinische Versorgung zu erhalten. Angesichts dieser Ausführungen müsse auf die faktischen Verhältnisse vor Ort und nicht die dem ungarischen Staat obliegende Verpflichtung, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten, abgestellt werden. Aus diesen Gründen wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Die bekannten Mängel im ungarischen Asylsystem würden nicht nur von Menschenrechtsorganisationen, sondern auch von der europäischen Rechtsprechung kritisiert. Das SEM habe ihn im Falle einer rechtswidrigen Behandlung an die zuständigen Behörden verwiesen, obwohl die Menschenrechtskommission des Europarates in einem Bericht darauf hingewiesen habe, dass sich die in Ungarn bekannte Fremdenfeindlichkeit negativ auf die Integration von Flüchtlingen auswirkte. Hinzu komme, dass ihm der ungarische Staat trotz seines Ersuchens um Hilfe keinen Schutz vor den ihn bedrohenden "Zigeunern" gewährt habe. Es genüge deshalb nicht, im Hinblick auf die fehlende Unterstützung und den von ihm vergeblich angestrengten Schutz der Polizei vor den "Zigeunern" pauschal auf die Rechtsstaatlichkeit des ungarischen Staates zu verweisen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Ungarn verstosse demnach gegen Art. 3 EMRK.

E. 6.4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich der Beschwerdeführer seit siebzehn Jahren in Europa aufhalte und daher von einer erfolgten Integration ausgegangen werden könne. In der Haft habe er sich genügend auf die bevorstehende Entlassung vorbereiten können, auch wenn die bevorstehende Integration mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein möge. Weshalb er es unterlassen habe, sich während der Haft ungarische Sprachkenntnisse anzueignen beziehungsweise wie er sich in dieser Zeit verständigt habe, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Dasselbe gelte für die von ihm vorgebrachten Bemühungen um Unterstützung sowie seine Anstrengungen, in Ungarn eine Arbeitsstelle zu finden und seine Ausreise zu organisieren, welche ebenfalls nicht konkret benannt worden seien. Der äusserst kurze Zeitraum von zwei Wochen nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise nach Deutschland weise darauf hin, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, Unterstützung anzufordern, kaum ausgeschöpft habe. Die angestrengten Kontaktaufnahmen mit Hilfsorganisationen seien nicht konkretisiert worden und nähmen auf den vorliegenden Einzelfall keinen Bezug. Was die Bedrohung durch die "Zigeuner" betreffe, gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er allfällige Ermittlungen der ungarischen Polizei abgewartet habe, bei der Polizei insistiert oder eine Ombudsstelle beigezogen habe. Schliesslich hielt das SEM fest, dass auch in der Schweiz kein dauerhafter und vorbeugender Schutz durch die Polizei gewährleistet werden könne.

E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, sei dadurch belegt, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren keine Überstellungen nach Ungarn erfolgten. Betreffend die ihm vorgehaltene erfolgte Integration in Ungarn sei die aktuelle Sachlage zu beurteilen. Er habe den Grossteil der letzten Jahre in Deutschland verbracht, weshalb keine Integration in die ungarische Gesellschaft möglich gewesen sei. Zudem habe er alle ihm bekannten Mittel um Arbeit oder Sozialleistungen zu erhalten, ausgeschöpft und sich an alle ihm bekannten Stellen gewandt, unter anderem an die Hilfsorganisation Menedék. Weitere Organisationen seien ihm weder bekannt noch vor Ort präsent. Durch die Rückmeldungen der NGO per E-Mail sei zudem belegt, dass diese ihm keine Hilfe leisten könnten. Staatliche und private Unterstützungsleistungen, auf welche er zurückgreifen könne, gebe es nicht. Daher sei begreiflich, dass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung seine Verwandten in Deutschland um Hilfe ersucht habe. Es könne ihm nicht zugemutet werden seine Rechte vor Ort einzufordern, da er mangels kostenfreier Unterkunft bis zu einem allfälligen Entscheid obdachlos wäre. Den Vorwurf, die polizeilichen Ermittlungen nicht abgewartet zu haben, weise er zurück, da trotz einer erfolgten Anzeige weder Ermittlungen durchgeführt noch ein Rapport verfasst worden sei. Zu der vom SEM als behandelbar erachteten gesundheitliche Situation führte er schliesslich aus, ohne Diagnose könne nicht festgestellt werden, ob seine Beschwerden in Ungarn behandelbar seien oder nicht. Zudem bestehe kein Versicherungsschutz, womit die Kostenübernahme nicht gesichert sei.

E. 6.5.1 Schutzberechtigte Personen in Ungarn sind ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem existiert keine Möglichkeit mehr zum Abschluss einer sogenannten Integrationsvereinbarung, und Massnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach der Anerkennung als schutzberechtigte Person möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität aufgrund von hohen Mietzinsen, sprachliche Schwierigkeiten und bürokratischer Hürden oftmals erschwert. Der ungarische Arbeitsmarkt steht Schutzberechtigten jedoch offen. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Arbeitsstelle intakt, was insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte betrifft. Schutzberechtigte sind - gleich, wie ungarische Bürgerinnen und Bürger - zur Nutzung aller Dienstleistungen der nationalen Arbeitsvermittlung berechtigt. Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedék, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den ungarischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie aber nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafgesetzgebung Ungarns betroffen. Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-430/2022 vom 15. Juli 2022 E. 8.2 und E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2, je m.w.H., zuletzt auch AIDA Country Report, S. 116 ff.).

E. 6.5.2 Bezüglich Personen mit einem Schutzstatus in Ungarn ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lässt, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten, soweit dem Gericht bekannt, bisher auch nicht Gegenstand von Verfahren betreffend Vertragsverletzungen (vgl. D-1097/2023 vom 6. März 2023 E. 9.3 m.w.H.).

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 und damit lange vor Inkraftsetzung der ungarischen Asylgesetzrevisionen in Ungarn als Flüchtling anerkannt, womit ihm vor der Gesetzesrevision in Ungarn noch alle Integrationsmassnahmen zugestanden haben. Insgesamt hat er während 15 Jahren immer wieder - zumindest einige Wochen jährlich - in Ungarn verbracht. Während acht Jahren hat er mit seiner ungarischen Frau zusammengelebt und kennt offenbar auch deren Familie sehr gut. So gab er zu Protokoll, während sechs Monaten bei dieser in Ungarn gelebt zu haben (vgl. SEM-Akte A18 F2 S.3). Das Gericht geht demzufolge davon aus, dass ihm weder die ungarische Sprache noch die dortige Kultur fremd sind. Seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er beherrsche die ungarische Sprache nicht, weshalb es ihm unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2), kann demnach nicht gefolgt werden. Angesichts des aufnahmefähigen ungarischen Arbeitsmarktes kann sodann davon ausgegangen werden, dass er auch in Ungarn eine Erwerbstätigkeit finden und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ebenso ist anzunehmen, dass er, da er sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, noch über ein gewisses soziales Netz in Ungarn verfügt, welches ihm bei Bedarf behilflich sein kann, sich dort zurechtzufinden.

E. 6.5.4 Was die von ihm gerügte fehlende Unterkunft betrifft, ist er im Bedarfsfall auf die ihm übergangsweise zur Verfügung stehenden Notunterkünfte zu verweisen, bis er eine dauerhafte Unterkunft gefunden hat (vgl. dazu E-Mails vom 7. März 2024 von Menedék an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers [Beilage zu Beschwerdeakte Nr. 5]). Des Weiteren gab er anlässlich des persönlichen Gesprächs auf die Frage, ob er jemals eine Unterkunft erhalten habe, an, in Ungarn stets "im Camp" gelebt zu haben (A18 F10). Dies weist darauf hin, dass er (jedenfalls temporär) in Ungarn bereits Anschluss an die den Schutzberechtigten zur Verfügung stehenden Unterkünfte gefunden hatte und mit den Gegebenheiten des ungarischen Asylsystems vertraut ist. Betreffend sein Vorbringen in der Beschwerde, es hätte nachweislich auch schon für ganze Familien mit Schutzstatus keine Unterkunft gefunden werden können, ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer im Gegensatz zum genannten Beispiel um einen alleinstehenden, grundsätzlich gesunden und jüngeren Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung handelt, der seinen Alltag und Lebensunterhalt seit geraumer Zeit selbständig organisiert und den Akten zufolge auch keine Fürsorgepflichten hat. Dies dürfte ihm die Wohnungssuche massgeblich erleichtern.

E. 6.5.5 In genereller Weise ist ferner mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Form, Zeitdauer und Intensität der Bemühungen des Beschwerdeführers, in Ungarn vom Staat, verschiedenen Organisationen oder sonstigen Stellen wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu erhalten, weder gegenüber der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene klar substantiiert wurden. Insbesondere betreffend die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis gab er einzig an, vergeblich ein Formular betreffend Unterstützung ausgefüllt zu haben (A18 F2 S. 2). Weitere Anstrengungen sind nicht dokumentiert, sondern er gab auf Nachfrage im rechtlichen Gehör in pauschaler Weise an, dass Ausländer nach einer Haftentlassung keine Hilfe oder Unterstützung erhielten (A18 F2 S. 2). Erst auf Beschwerdeebene führt er aus, sich vergeblich an die Organisation Menedék gewendet zu haben (Beschwerde Sachverhalt 2. S. 4). Dass er, wie in der Replik vorgebracht, alle ihm bekannten Mittel um Unterstützung zu erhalten, ausgeschöpft hat, kann den Akten nicht entnommen werden und ist nicht belegt. Demnach bleibt offen, inwiefern er sich in Ungarn tatsächlich um eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft bemüht hat. Die Auskünfte der verschiedenen Hilfsorganisationen auf die Anfragen seiner Rechtsvertretung (vgl. E-Mail-Korrespondenz mit den Hilfsorganisationen Kalunba und Menedék vom 7. März 2024 [Beilagen zur Beschwerdeakte Nr. 5]) fielen zudem weitgehend vage aus und nehmen nicht Bezug auf den konkreten Einzelfall.

E. 6.5.6 Betreffend den Schutz vor den ihn bedrohenden "Zigeunern" ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, nicht für seinen Schutz zuständig zu sein (vgl. A18 F3 f.). Er sei darauf zwar nochmals zur Polizei gegangen; diese habe jedoch keinen Rapport aufgenommen. Das Gericht verweist den Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemacht Bedrohung an die ungarischen Polizeibehörden sowie nötigenfalls an die zuständigen Beschwerdestellen, sollte die Polizei in ungerechtfertigter Weise untätig bleiben. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut um polizeilichen Schutz zu bemühen, wobei von den Behörden nicht erwartet werden kann, dass sie ihm vorbeugend Personenschutz gewähren. Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ungarischen Polizeibehörden aus, die dem Beschwerdeführer bei Bedarf Schutz vor allfälligen Übergriffen Privater gewähren. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zu verweisen, die vom Gericht gestützt werden (vgl. vorstehend E. 6.4.1 und 6.4.3).

E. 6.5.7 Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne Diagnose könne nicht festgestellt werden, ob seine gesundheitlichen Beschwerden in Ungarn behandelbar seien oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführer ist, soweit es ihm möglich ist, in der Pflicht, alle diesbezüglich relevanten Tatsachen von sich aus vorzutragen und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Im persönlichen Gespräch beantwortete er die Frage, wie es ihm physisch und psychisch gehe, damit, dass es ihm "jetzt gut gehe" (A19 F12). In seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 (A24 S. 2) erklärte er, es gehe ihm "aktuell vielleicht noch gut". Kurz vor Erlass des Nichteintretensentscheides klärte das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums ab, ob betreffend den Beschwerdeführer noch Berichte vorhanden seien oder Behandlungstermine ausstehen würden, was verneint wurde (A20). Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgehalten werden, ohne bestehende Diagnose die Aussage getroffen zu haben, allfällige gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten in Ungarn behandelt werden. In grundsätzlicher Weise ist hierzu festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss bei gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall unter ganz aussergewöhnlichen Umständen gegen Art. 3 EMRK verstossen kann (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.4.1) im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in Ungarn sind demnach zutreffend.

E. 6.5.8 Auch wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn zweifellos keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, ist es ihm vorliegend nicht gelungen darzulegen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle hierzu nicht zu überschreiten. Als Person mit Flüchtlingsstatus ist der Beschwerdeführer zudem gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen ungarischen Behörden einzufordern, und - sofern ihm bei einer akuten Bedrohung polizeilicher Schutz verweigert oder ihm die benötigte Unterstützung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts vorenthalten würde - auch den Rechtsweg zu beschreiten. Demnach gilt im vorliegenden Fall weiterhin die Legalvermutung von Art. 6a AsylG und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig.

E. 6.6 Nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten, individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art, aufgrund derer er in eine existenzielle Notlage geraten könnte und die gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen könnten, hat geltend machen können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ebenfalls als zumutbar.

E. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen individueller Garantien, und das Subenventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Diesen Ausführungen zufolge ist die verfahrensrechtliche Rüge, das SEM habe die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht berücksichtigt, sondern fälschlicherweise auf die einer Person in der Theorie zustehenden Rechte abgestellt, weshalb weitere Abklärungen getroffen werden müssten, unbegründet. Der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1612/2024 Urteil vom 10. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, vertreten durch Christopher Bühler, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. November 2023 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Er reichte beim SEM einen ungarischen Reisepass für Flüchtlinge, eine ungarische Identitätskarte für ausländische Personen, einen ungarischen Entscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft sowie diverse Dokumente aus dem Libanon (Geburtsurkunde, Zivilstandsbescheinigung und Dokument betreffend Registrierung als Flüchtling im Libanon) zu den Akten. B. Am 4. Dezember 2023 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (bilaterales Rückübernahmeabkommen) und die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte es um Informationen betreffend eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes in Ungarn. C. Am 13. Dezember 2023 akzeptierten die ungarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden sei und das ihm dabei ausgestellte Dokument noch bis am 22. Juni 2024 gültig sei. D. Am 19. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 27. Dezember 2023 das persönliche Gespräch zum Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur Rückführung des Beschwerdeführers in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31; nachfolgend: persönliches Gespräch) statt. Dabei gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Rückführung nach Ungarn. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Palästinenser aus dem Libanon. Er habe sich von November 2007 bis Juni 2023 teilweise in Ungarn, jedoch grösstenteils in Deutschland aufgehalten, wo er gearbeitet habe. Im Februar 2008 habe er in Ungarn seine Papiere betreffend Flüchtlingsstatus erhalten. Einmal jährlich sei er jeweils für drei Wochen nach Ungarn zurückgekehrt, um seine Reisedokumente verlängern zu lassen. Im Jahr 2015 habe er seine ungarische Ehefrau, welche "Zigeunerin" sei, in Dänemark geheiratet. Sie lebten seit 2018 getrennt. Nach der Trennung sei er nach Ungarn zurückgekehrt und habe dort während sechs Monaten bei der Familie seiner Ehefrau gelebt. Da er während dieser Zeit seine Miete nicht bezahlt habe, habe er Wohnung und Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verloren. Von 2020 bis Mai 2023 sei er in Ungarn im Gefängnis gewesen. Zudem habe er dort keine Wohnung gefunden. Deshalb habe er sich erneut nach Deutschland begeben, wo er bei seinem Neffen untergekommen sei, bis er im November 2023 in die Schweiz gereist sei. Im Gefängnis habe er vor seiner Entlassung ein Formular ausgefüllt, mit dem er um Unterstützung ersucht habe; er sei jedoch vom ungarischen Staat nicht unterstützt worden. Nichtregierungsorganisationen würden nur Familien Unterstützung leisten, nicht jedoch ledigen Personen. Zudem schliefen selbst ungarische Staatsangehörige auf der Strasse und benötigten Hilfe vom Staat. Da er mit seiner Ehefrau, einer "Zigeunerin", Probleme gehabt habe, habe er auch Schwierigkeiten mit anderen "Zigeunern" bekommen. Diese hätten ihn mit dem Tod bedroht und er habe befürchtet, erstochen zu werden. Schutz habe er nur im Gefängnis gehabt - nach seiner Entlassung habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass sie für seinen Schutz nicht zuständig sei. Er würde von den "Zigeunern" überall in Ungarn gefunden werden. E. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 4. März 2024 den Entwurf eines Nichteintretensentscheides zur Stellungnahme zu. F. Am 5. März 2024 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. Dabei führte er aus, er sei mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden und ersuchte das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten. G. Mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 6. März 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an. H. Mit Eingabe vom 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM und beantragte, sie sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und er sei aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Garantien der ungarischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in der Beschwerdeschrift erwähnte, aber fehlende Beilage Nr. 3 (Antworten per E-Mail von durch den Beschwerdeführer angeschriebenen ungarischen Hilfsorganisationen) einzureichen. Dieser reichte die Beilagen fristgerecht nach. J. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Am 2. April 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 19. April 2024 eine Replik ein. L. Mit Eingabe vom 23. April 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik und reichte mehrere von ihm an ungarische Hilfsorganisationen gesendete E-Mails zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs.1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4.3 Der Beschwerdeführer ist in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Dies ergibt sich aus der zustimmenden Antwort der ungarischen Behörden vom 13. Dezember 2023 auf das Rückübernahmeersuchen des SEM sowie aus den eingereichten ungarischen Dokumenten (vgl. oben Sachverhalt A. und C.) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass sein ungarischer Reiseausweis für Flüchtlinge nur bis zum 22. Juni 2024 gültig gewesen ist, ändert daran nichts, zumal davon auszugehen ist, dass dieser auf Antrag wieder verlängert wird. Zwar findet nach Ablauf einer Befristung dieser Reisedokumente jeweils von Amtes wegen auch eine behördliche Regelüberprüfung des Status statt (vgl. AIDA Country Report, Hungary 2023 Update, Content of International Protection, S. 116 ff., Juli 2024). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Art. 15-19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nichts deutet darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus entzogen worden wäre oder bei einer Überprüfung entzogen werden könnte. Auch dass er sich seinen Angaben zufolge zwischen 2008 (als er seinen ungarischen Flüchtlingsstatus erhalten hatte) und 2023 praktisch nicht in Ungarn aufgehalten, sondern vornehmlich in Deutschland gelebt hat, ändert an der Schutzgewährung und der damit verbundenen Möglichkeit, seine Flüchtlingsdokumente verlängern zu lassen, nichts, und ist nicht geeignet, seine Schutzberechtigung in Ungarn in Frage zu stellen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall bestünden in Bezug auf den sicheren Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Dabei verweist er auf die Ungarn herrschenden Umstände, welche auch für Personen mit Schutzstatus sehr schwierig seien, insbesondere auf die prekäre Unterbringungssituation sowie auf den eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu sozialen Leistungen (vgl. Beschwerde Ziff. 3 sowie nachfolgend E. 6.4.2). 6.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Bei sicherer Drittstaaten wie Ungarn besteht gemäss Art. 6a AsylG die Vermutung, dass diese Staaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, einen Staat zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Die um Schutz ersuchende Person muss von Umständen betroffen sein, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Dies trifft dann zu, wenn angenommen werden muss, dass der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden des Drittstaates im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie einer schutzberechtigten Person den notwendigen Schutz nicht gewähren, sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder sie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, beziehungsweise, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4 m.w.H.; vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Rn. 36 ff. m.w.H.). 6.4 6.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter in Ungarn grundsätzlich Zugang zu Unterstützungsleistungen und zur Gesundheitsversorgung habe und diese Ansprüche auch einklagen könne. Gemäss der Rechtsprechung gestalte sich die Lage für solche Personen zwar in vielerlei Hinsicht problematisch, jedoch sei nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien verankerten Garantien und von einer Verletzung der EMRK auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise auf Mängel im ungarischen Asylsystem hinweise, treffe zu, dass dieses seit mehreren Jahren stark kritisiert werde, eine migrationsfeindliche Rhetorik gepflegt werde und die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) eingeschränkt würden. Dies habe dazu geführt, dass seit dem Jahr 2018 keine Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren von der Schweiz nach Ungarn erfolgen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nach seiner Haftentlassung keine Unterstützungsleistungen erhalten. Allerdings habe er das Land bereits nach zwei Wochen verlassen und sei nach Deutschland gereist. Dass er sich einen Reisepass für Flüchtlinge habe ausstellen lassen können, weise darauf hin, dass er trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten Zugang zu den ungarischen Behörden gehabt habe, seine Ansprüche habe geltend machen können und auch seine Reise nach Deutschland habe finanzieren können. Inwiefern er die ungarischen Behörden und Hilfsorganisation um Unterstützung ersucht habe, gehe aus den Akten nicht detailliert hervor. Er sei ein alleinstehender und grundsätzlich gesunder Mann, der sich seit langer Zeit in Europa aufhalte und sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt habe integrieren können, was ihm bei einer (Re-)Integration in die ungarischen Strukturen behilflich sein könne. Betreffend die geltend gemachten Drohungen durch "Zigeuner" verwies das SEM den Beschwerdeführer an die ungarischen Polizeibehörden beziehungsweise die für eine allfällige Beschwerde zuständigen Stellen, welche Teil eines schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaates seien. Was seine bekannten langanhaltenden Erkältungssymptome betreffe, könne er die ihm zustehende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. Bezüglich seiner Äusserung, lieber in der Schweiz sterben zu wollen, als nach Ungarn zurückzukehren, sei darauf hinzuweisen, dass auch bei einer allfälligen Selbstgefährdung nicht von einer Überstellung Abstand genommen werden müsse, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn einem "real risk" ausgesetzt, und der Wegweisungsvollzug deshalb unzulässig wäre. Daran vermöchten auch die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern, wonach er bei einer Rückkehr nach Ungarn überhaupt keine staatliche Unterstützung erhalten würde und selbst ungarische Staatsbürger keine staatliche Hilfe erhielten, und er aufgrund seiner Gesamtsituation (persönliche Bedrohungslage, fehlender Schutzwille der Polizeibehörden, ehemaliger Häftling, suizidale Äusserungen, geringe Zeitdauer des Aufenthalts in Ungarn und Lebensmittelpunkt in Deutschland, fehlende Sprachkenntnisse und Bezugspersonen in Ungarn) nicht in der Lage sei, entsprechende Unterstützung einzufordern. In diesem Zusammenhang verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Arbeit von NGO im Hinblick auf Lücken bei Integrationsleistungen und im Sozialsystem, sowie auf den für alle Personen zugänglichen Arbeitsmarkt. Des Weiteren hielt es daran fest, dem Beschwerdeführer stehe in Ungarn die Gesundheitsversorgung offen, und sein Gesundheitszustand werde vor einer Überstellung berücksichtigt. Angesichts dieser Ausführungen erübrige es sich ferner, bei den ungarischen Behörden - wie in der Stellungnahme gefordert - Garantien betreffend Unterstützungsleistungen einzufordern. 6.4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, die von der Vorinstanz benannten privaten Hilfsorganisationen würden die Lücken der staatlichen Grundversorgung nicht ausfüllen können. Dies sei auch nicht deren Aufgabe. Er habe sich in Ungarn an verschiedene Organisationen gewandt, jedoch keine Unterstützung erhalten. Zudem habe er von der Schweiz aus mehrere Organisationen angeschrieben, aber keine habe sich bereit erklärt oder sei in der Lage, ihn zu unterstützen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er trotz seines Schutzstatus' keinerlei Unterstützung erhalten und sei obdachlos gewesen. Seit dem Jahr 2016 seien die staatlichen Integrationsleistungen für Personen mit Schutzstatus vollständig eingestellt und der maximale Aufenthalt in offenen Aufnahmeeinrichtungen nach der Anerkennung als Schutzberechtigter von 60 auf 30 Tage reduziert worden. Nichtregierungs- und sonstige Organisationen seien in ihren Kapazitäten begrenzt und würden keine Unterkunft, Essen oder medizinische Versorgung anbieten, was von den regelmässigen Gesetzverschärfungen im Migrationsbereich herrühre. Eine kostenlose Unterbringung würde nur in begrenzten Umfang und nur von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Selbst ungarische Staatsbürger lebten teilweise auf der Strasse, weil sie keinerlei staatliche Hilfe erhielten. Es gebe Fälle, in denen Familien mit Schutzstatus in Ungarn nachweislich keine Wohnung gefunden hätten und somit nirgends hätten untergebracht werden können. Weiter sei es schwierig, eine Adresskarte zu erhalten. Der Besitz einer solchen sei jedoch Voraussetzung, um eine Wohnung mieten zu können. Eine Karte sei aber wiederum nur erhältlich, wenn man einen Wohnungsvertrag und die Zusicherung des Vermieters habe, die Wohnung als permanenten Wohnsitz nutzen zu dürfen. Da er über keine finanziellen Mittel verfüge, stellten sich diese Fragen bei ihm jedoch noch gar nicht. Was den Arbeitsmarkt betreffe, so stelle unter anderem die Sprachbarriere ein gravierendes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle zu finden. Es existiere keine staatliche Unterstützung bei der Eingliederung von Personen mit Schutzstatus in den Arbeitsmarkt. Es gebe keine englischsprachigen Sachbearbeiter; dies würde zwar von NGO kompensiert werden, die dafür aber nur beschränkte Kapazitäten hätten. Auch von Sozialleistungen könne er als Schutzberechtigter nicht beziehungsweise nur in einem Ausmass profitieren, mit welchem er sich weder ernähren noch eine Wohnung bezahlen könne. Des Weiteren bestehe für ihn aufgrund von Sprachbarrieren und den von Patienten selbst zu tragenden Kosten das hohe Risiko, bei einer Rückkehr nach Ungarn keine medizinische Versorgung zu erhalten. Angesichts dieser Ausführungen müsse auf die faktischen Verhältnisse vor Ort und nicht die dem ungarischen Staat obliegende Verpflichtung, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten, abgestellt werden. Aus diesen Gründen wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Die bekannten Mängel im ungarischen Asylsystem würden nicht nur von Menschenrechtsorganisationen, sondern auch von der europäischen Rechtsprechung kritisiert. Das SEM habe ihn im Falle einer rechtswidrigen Behandlung an die zuständigen Behörden verwiesen, obwohl die Menschenrechtskommission des Europarates in einem Bericht darauf hingewiesen habe, dass sich die in Ungarn bekannte Fremdenfeindlichkeit negativ auf die Integration von Flüchtlingen auswirkte. Hinzu komme, dass ihm der ungarische Staat trotz seines Ersuchens um Hilfe keinen Schutz vor den ihn bedrohenden "Zigeunern" gewährt habe. Es genüge deshalb nicht, im Hinblick auf die fehlende Unterstützung und den von ihm vergeblich angestrengten Schutz der Polizei vor den "Zigeunern" pauschal auf die Rechtsstaatlichkeit des ungarischen Staates zu verweisen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Ungarn verstosse demnach gegen Art. 3 EMRK. 6.4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich der Beschwerdeführer seit siebzehn Jahren in Europa aufhalte und daher von einer erfolgten Integration ausgegangen werden könne. In der Haft habe er sich genügend auf die bevorstehende Entlassung vorbereiten können, auch wenn die bevorstehende Integration mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein möge. Weshalb er es unterlassen habe, sich während der Haft ungarische Sprachkenntnisse anzueignen beziehungsweise wie er sich in dieser Zeit verständigt habe, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Dasselbe gelte für die von ihm vorgebrachten Bemühungen um Unterstützung sowie seine Anstrengungen, in Ungarn eine Arbeitsstelle zu finden und seine Ausreise zu organisieren, welche ebenfalls nicht konkret benannt worden seien. Der äusserst kurze Zeitraum von zwei Wochen nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise nach Deutschland weise darauf hin, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, Unterstützung anzufordern, kaum ausgeschöpft habe. Die angestrengten Kontaktaufnahmen mit Hilfsorganisationen seien nicht konkretisiert worden und nähmen auf den vorliegenden Einzelfall keinen Bezug. Was die Bedrohung durch die "Zigeuner" betreffe, gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er allfällige Ermittlungen der ungarischen Polizei abgewartet habe, bei der Polizei insistiert oder eine Ombudsstelle beigezogen habe. Schliesslich hielt das SEM fest, dass auch in der Schweiz kein dauerhafter und vorbeugender Schutz durch die Polizei gewährleistet werden könne. 6.4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, sei dadurch belegt, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren keine Überstellungen nach Ungarn erfolgten. Betreffend die ihm vorgehaltene erfolgte Integration in Ungarn sei die aktuelle Sachlage zu beurteilen. Er habe den Grossteil der letzten Jahre in Deutschland verbracht, weshalb keine Integration in die ungarische Gesellschaft möglich gewesen sei. Zudem habe er alle ihm bekannten Mittel um Arbeit oder Sozialleistungen zu erhalten, ausgeschöpft und sich an alle ihm bekannten Stellen gewandt, unter anderem an die Hilfsorganisation Menedék. Weitere Organisationen seien ihm weder bekannt noch vor Ort präsent. Durch die Rückmeldungen der NGO per E-Mail sei zudem belegt, dass diese ihm keine Hilfe leisten könnten. Staatliche und private Unterstützungsleistungen, auf welche er zurückgreifen könne, gebe es nicht. Daher sei begreiflich, dass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung seine Verwandten in Deutschland um Hilfe ersucht habe. Es könne ihm nicht zugemutet werden seine Rechte vor Ort einzufordern, da er mangels kostenfreier Unterkunft bis zu einem allfälligen Entscheid obdachlos wäre. Den Vorwurf, die polizeilichen Ermittlungen nicht abgewartet zu haben, weise er zurück, da trotz einer erfolgten Anzeige weder Ermittlungen durchgeführt noch ein Rapport verfasst worden sei. Zu der vom SEM als behandelbar erachteten gesundheitliche Situation führte er schliesslich aus, ohne Diagnose könne nicht festgestellt werden, ob seine Beschwerden in Ungarn behandelbar seien oder nicht. Zudem bestehe kein Versicherungsschutz, womit die Kostenübernahme nicht gesichert sei. 6.5 6.5.1 Schutzberechtigte Personen in Ungarn sind ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem existiert keine Möglichkeit mehr zum Abschluss einer sogenannten Integrationsvereinbarung, und Massnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach der Anerkennung als schutzberechtigte Person möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, jedoch ist er in der Realität aufgrund von hohen Mietzinsen, sprachliche Schwierigkeiten und bürokratischer Hürden oftmals erschwert. Der ungarische Arbeitsmarkt steht Schutzberechtigten jedoch offen. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Arbeitsstelle intakt, was insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte betrifft. Schutzberechtigte sind - gleich, wie ungarische Bürgerinnen und Bürger - zur Nutzung aller Dienstleistungen der nationalen Arbeitsvermittlung berechtigt. Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedék, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and Its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit aktuell weiter, obschon sie weder durch den ungarischen Staat noch durch das «European Asylum, Migration and Integration Fund-Program» finanziert werden und ihre Arbeit aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie aber nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafgesetzgebung Ungarns betroffen. Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-430/2022 vom 15. Juli 2022 E. 8.2 und E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2, je m.w.H., zuletzt auch AIDA Country Report, S. 116 ff.). 6.5.2 Bezüglich Personen mit einem Schutzstatus in Ungarn ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lässt, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten, soweit dem Gericht bekannt, bisher auch nicht Gegenstand von Verfahren betreffend Vertragsverletzungen (vgl. D-1097/2023 vom 6. März 2023 E. 9.3 m.w.H.). 6.5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 und damit lange vor Inkraftsetzung der ungarischen Asylgesetzrevisionen in Ungarn als Flüchtling anerkannt, womit ihm vor der Gesetzesrevision in Ungarn noch alle Integrationsmassnahmen zugestanden haben. Insgesamt hat er während 15 Jahren immer wieder - zumindest einige Wochen jährlich - in Ungarn verbracht. Während acht Jahren hat er mit seiner ungarischen Frau zusammengelebt und kennt offenbar auch deren Familie sehr gut. So gab er zu Protokoll, während sechs Monaten bei dieser in Ungarn gelebt zu haben (vgl. SEM-Akte A18 F2 S.3). Das Gericht geht demzufolge davon aus, dass ihm weder die ungarische Sprache noch die dortige Kultur fremd sind. Seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er beherrsche die ungarische Sprache nicht, weshalb es ihm unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2), kann demnach nicht gefolgt werden. Angesichts des aufnahmefähigen ungarischen Arbeitsmarktes kann sodann davon ausgegangen werden, dass er auch in Ungarn eine Erwerbstätigkeit finden und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ebenso ist anzunehmen, dass er, da er sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, noch über ein gewisses soziales Netz in Ungarn verfügt, welches ihm bei Bedarf behilflich sein kann, sich dort zurechtzufinden. 6.5.4 Was die von ihm gerügte fehlende Unterkunft betrifft, ist er im Bedarfsfall auf die ihm übergangsweise zur Verfügung stehenden Notunterkünfte zu verweisen, bis er eine dauerhafte Unterkunft gefunden hat (vgl. dazu E-Mails vom 7. März 2024 von Menedék an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers [Beilage zu Beschwerdeakte Nr. 5]). Des Weiteren gab er anlässlich des persönlichen Gesprächs auf die Frage, ob er jemals eine Unterkunft erhalten habe, an, in Ungarn stets "im Camp" gelebt zu haben (A18 F10). Dies weist darauf hin, dass er (jedenfalls temporär) in Ungarn bereits Anschluss an die den Schutzberechtigten zur Verfügung stehenden Unterkünfte gefunden hatte und mit den Gegebenheiten des ungarischen Asylsystems vertraut ist. Betreffend sein Vorbringen in der Beschwerde, es hätte nachweislich auch schon für ganze Familien mit Schutzstatus keine Unterkunft gefunden werden können, ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer im Gegensatz zum genannten Beispiel um einen alleinstehenden, grundsätzlich gesunden und jüngeren Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung handelt, der seinen Alltag und Lebensunterhalt seit geraumer Zeit selbständig organisiert und den Akten zufolge auch keine Fürsorgepflichten hat. Dies dürfte ihm die Wohnungssuche massgeblich erleichtern. 6.5.5 In genereller Weise ist ferner mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Form, Zeitdauer und Intensität der Bemühungen des Beschwerdeführers, in Ungarn vom Staat, verschiedenen Organisationen oder sonstigen Stellen wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu erhalten, weder gegenüber der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene klar substantiiert wurden. Insbesondere betreffend die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis gab er einzig an, vergeblich ein Formular betreffend Unterstützung ausgefüllt zu haben (A18 F2 S. 2). Weitere Anstrengungen sind nicht dokumentiert, sondern er gab auf Nachfrage im rechtlichen Gehör in pauschaler Weise an, dass Ausländer nach einer Haftentlassung keine Hilfe oder Unterstützung erhielten (A18 F2 S. 2). Erst auf Beschwerdeebene führt er aus, sich vergeblich an die Organisation Menedék gewendet zu haben (Beschwerde Sachverhalt 2. S. 4). Dass er, wie in der Replik vorgebracht, alle ihm bekannten Mittel um Unterstützung zu erhalten, ausgeschöpft hat, kann den Akten nicht entnommen werden und ist nicht belegt. Demnach bleibt offen, inwiefern er sich in Ungarn tatsächlich um eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft bemüht hat. Die Auskünfte der verschiedenen Hilfsorganisationen auf die Anfragen seiner Rechtsvertretung (vgl. E-Mail-Korrespondenz mit den Hilfsorganisationen Kalunba und Menedék vom 7. März 2024 [Beilagen zur Beschwerdeakte Nr. 5]) fielen zudem weitgehend vage aus und nehmen nicht Bezug auf den konkreten Einzelfall. 6.5.6 Betreffend den Schutz vor den ihn bedrohenden "Zigeunern" ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, nicht für seinen Schutz zuständig zu sein (vgl. A18 F3 f.). Er sei darauf zwar nochmals zur Polizei gegangen; diese habe jedoch keinen Rapport aufgenommen. Das Gericht verweist den Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemacht Bedrohung an die ungarischen Polizeibehörden sowie nötigenfalls an die zuständigen Beschwerdestellen, sollte die Polizei in ungerechtfertigter Weise untätig bleiben. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut um polizeilichen Schutz zu bemühen, wobei von den Behörden nicht erwartet werden kann, dass sie ihm vorbeugend Personenschutz gewähren. Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ungarischen Polizeibehörden aus, die dem Beschwerdeführer bei Bedarf Schutz vor allfälligen Übergriffen Privater gewähren. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zu verweisen, die vom Gericht gestützt werden (vgl. vorstehend E. 6.4.1 und 6.4.3). 6.5.7 Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne Diagnose könne nicht festgestellt werden, ob seine gesundheitlichen Beschwerden in Ungarn behandelbar seien oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführer ist, soweit es ihm möglich ist, in der Pflicht, alle diesbezüglich relevanten Tatsachen von sich aus vorzutragen und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG). Im persönlichen Gespräch beantwortete er die Frage, wie es ihm physisch und psychisch gehe, damit, dass es ihm "jetzt gut gehe" (A19 F12). In seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 (A24 S. 2) erklärte er, es gehe ihm "aktuell vielleicht noch gut". Kurz vor Erlass des Nichteintretensentscheides klärte das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums ab, ob betreffend den Beschwerdeführer noch Berichte vorhanden seien oder Behandlungstermine ausstehen würden, was verneint wurde (A20). Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgehalten werden, ohne bestehende Diagnose die Aussage getroffen zu haben, allfällige gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten in Ungarn behandelt werden. In grundsätzlicher Weise ist hierzu festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss bei gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall unter ganz aussergewöhnlichen Umständen gegen Art. 3 EMRK verstossen kann (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.4.1) im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in Ungarn sind demnach zutreffend. 6.5.8 Auch wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn zweifellos keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, ist es ihm vorliegend nicht gelungen darzulegen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle hierzu nicht zu überschreiten. Als Person mit Flüchtlingsstatus ist der Beschwerdeführer zudem gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen ungarischen Behörden einzufordern, und - sofern ihm bei einer akuten Bedrohung polizeilicher Schutz verweigert oder ihm die benötigte Unterstützung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts vorenthalten würde - auch den Rechtsweg zu beschreiten. Demnach gilt im vorliegenden Fall weiterhin die Legalvermutung von Art. 6a AsylG und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig. 6.6 Nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten, individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art, aufgrund derer er in eine existenzielle Notlage geraten könnte und die gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen könnten, hat geltend machen können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ebenfalls als zumutbar. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen individueller Garantien, und das Subenventualbegehren ist abzuweisen.

7. Diesen Ausführungen zufolge ist die verfahrensrechtliche Rüge, das SEM habe die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht berücksichtigt, sondern fälschlicherweise auf die einer Person in der Theorie zustehenden Rechte abgestellt, weshalb weitere Abklärungen getroffen werden müssten, unbegründet. Der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: