Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis, der betroffenen Person Schutz in der Schweiz zu bieten, entfällt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dort subsidiären Schutz erhalten und das Land habe sich am 21. Oktober 2021 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer könne deshalb nach Ungarn zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat. Die geschilderten Vorfälle seien, sofern sie sich denn so zugetragen hätten, zwar bedauerlich, vermöchten aber keine Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Ungarn zu begründen. Ungarn sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche sogar erleiden, sei es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Im geschilderten Fall erschienen die Erklärungen der Polizeibehörde, ihm aktuell nicht weiterhelfen zu können, zudem nicht gänzlich abwegig, da er nicht unmittelbar nach dem geltend gemachten Überfall die Polizei angerufen, sondern den Tatort verlassen habe und zum Polizeiposten gegangen sei. Da er zwei Anrufe von unbekannten Nummern nicht entgegengenommen und der Polizei nicht gemeldet habe, bleibe zudem offen, ob es sich bei den Anrufen um Drohungen oder um ganz normale Anrufe anderer Art gehandelt habe. Sollte er sich durch die ungarischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es sei davon auszugehen, dass ihm dabei eine der in Ungarn tätigen karitativen Organisationen zur Verfügung stehen würde. Es erstaune in diesem Zusammenhang zudem, dass er keine Unterstützung seiner Bekannten aus der Kirche in Anspruch genommen habe, um wegen der aus seiner Sicht mangelhaften Vorgehensweise der Polizei erneut auf einem Polizeiposten vorzusprechen, zumal sich jene ihm gegenüber auch hilfsbereit gezeigt hätten, indem er zeitweise in eine andere Kirche habe wechseln dürfen. Des Weiteren könne er sich mit seinem Schutzstatus in Ungarn auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er ungarischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und zum öffentlichen Schulunterricht und zu medizinischer Versorgung respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft. Es sei ihm zuzumuten, diese Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Bereich Erwachsenenbildung gebe es in Ungarn zudem etliche Angebote inklusive Bildung im universitären Rahmen. Auch im Bereich Arbeitssuche und Arbeitsmarktintegration seien zahlreiche Organisationen tätig. Seine Äusserungen, ihm sei in Ungarn keinerlei Unterstützung zuteilgeworden, beziehungsweise die implizit daraus zu folgernde Annahme, in Ungarn würden für Personen mit Schutzstatus keine solchen Angebote zur Verfügung stehen, seien somit als falsch zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bezüglich der Asylpraxis und Situation in Ungarn geäusserten Kritik führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Ungarn offenkundig Zugang zum Asylverfahren erhalten und ihm sei auch der beantragte Schutz zuerkannt worden. Somit seien Bedenken zur ungarischen Asylpraxis in seinem Fall nicht von Belang. Nachdem er bereits von Ungarn einen Schutzstatus erhalten habe, bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der materiellen Asylgründe. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er nicht substantiiert darzulegen vermocht, inwiefern er sich in Ungarn um sprachliche Integration, Integration in den Arbeitsmarkt und um eine andere, eigene Unterbringung bemüht hätte und ihm dabei seitens des ungarischen Staates oder der in Ungarn trotz der zugegebenermassen erschwerten Bedingungen zahlreicher tätigen Nichtregierungsorganisationen keinerlei Hilfe zuteilgeworden oder ihm eine solche gar verweigert worden sei. Darüber hinaus habe er auch nicht vorgebracht, versucht zu haben, Unterstützung bei den zuständigen Stellen aktiv einzufordern, geschweige denn, diese auf dem Rechtsweg geltend zu machen - falls nötig mit Unterstützung seines Bekanntenkreises in Ungarn. Konkret hätten Erwachsene mit internationalem Schutzstatus Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitsvermittlung und zu Sozialleistungen wie ungarische Staatsangehörige. Im Bereich der sozialen Integration sei zum Beispiel auf die Menedék Association zu verweisen, welche mit ihrem Programm "Complex Integration Support for Beneficiaries of International Protection 2021", unterstützt vom UNHCR, ein umfassendes Angebot an Sprachkursen, administrativer Unterstützung, Rechtsberatung, Unterstützung im Gesundheitsbereich, kultureller Mediation, Übersetzungsdienstleistungen etc. anbiete. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr nach Ungarn um Aufnahme in entsprechende Programme zu bemühen. Der zu den Akten gereichte Identitätsausweis für Ausländer sei bis zum 22. (recte: [...]) Dezember 2022 gültig. Zudem hätten die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. (recte: 21.) Oktober 2021 explizit zugestimmt. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass dessen Aufenthalt bereits mindestens einmal verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend darzulegen vermocht, dass er vor diesem Hintergrund konkret Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr nach Ungarn den Schutzstatus zu verlieren. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sodann nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn drastisch verschlechtere. Aus den medizinischen Verlaufsblättern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2021 etliche Male bei Medic-Help vorgesprochen habe und jeweils entsprechend erstversorgt worden sei. In Übereinstimmung mit der Feststellung im Arztbericht vom 17. November 2021, wonach die Kommunikation auf Deutsch "problemlos" möglich gewesen sei, finde sich in den Verlaufsblättern kein Hinweis darauf, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer nicht ausreichend möglich gewesen sei oder sich dieser nicht richtig verstanden gefühlt hätte. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Ungarn beurteilen zu können und verzichte deshalb auf weitere medizinische Abklärungen. Die medizinische Versorgung, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, sei in Ungarn für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Durch diesen sei der Beschwerdeführer ungarischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch bezüglich Zugang zum Gesundheitswesen und in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Ungarn gegeben sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers sinngemäss wiederholt. Namentlich sei der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer Retraumatisierung erheblich verschlechtere. Daneben hätten die Beschwerden auch weitergehende Auswirkungen für die Überlebenschancen und das Leben in Ungarn, zumal der Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn nicht gewährleistet sei. Aus Berichten von internationalen und nationalen Organisationen sei ersichtlich, dass der ungarische Staat seit Juni 2016 die Integrationsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus vollständig eingestellt habe. Damit drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Obdachlosigkeit. Eine weitere praktische Hürde bestehe darin, eine Adresskarte zu erhalten. Diese sei nur erhältlich, wenn man einen Vertrag und die Zusicherung des Vermieters habe, die Wohnung als permanenten Wohnsitz nutzen zu dürfen. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen werde der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt durch mangelnde Integrationsmassnahmen erschwert und sei eine Eingliederung für Personen mit internationalem Schutzstatus kaum möglich. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht zuzumuten, sich um Aufnahme in einem Integrationsprogramm der Menedék Association zu bemühen. Personen mit internationalem Schutzstatus sei auch der Zugang zu Sozialleistungen weitestgehend verwehrt. Darüber hinaus sähen sie sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert. Insgesamt sei die Abdeckung der Grundbedürfnisse für Personen mit Schutzstatus in Ungarn mangelhaft. Es bestehe ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn. Der Beschwerdeführer hätte dort weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Zudem wird unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 an die ungarische Polizei (vgl. Beschwerdebeilage 7) daran festgehalten, dass der geltend gemachte Vorfall nicht als anonyme Anzeige aufgenommen worden und die Polizei untätig geblieben sei. In Ungarn herrschten seit längerem menschenunwürdige Lebensbedingungen, welche den Standards der Qualifikationsrichtlinie nicht genügten. Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn seien mangels staatlicher Unterstützung und aufgrund des starken Rückgangs von karitativen Aktivitäten auf sich allein gestellt, was zwangsläufig zu einer Situation extremer materieller Not führe. Schliesslich bleibe unklar, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers verlängert würde. Entgegen den Ausführungen des SEM habe dieser gegenüber der Rechtsvertretung betont, dass es sich bei seinem Ausweis um eine Erstausstellung handle. Dem Schreiben der ungarischen Behörden sei nicht zu entnehmen, dass der Schutzstatus bereits einmal verlängert worden sei. Zwar treffe zu, dass er noch bis Ende des Jahres beziehungsweise bis zum 9. Dezember 2022 gültig sei. Aus dem Umstand allein, dass die ungarischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, könne aber nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass der Schutzstatus verlängert würde.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist Begünstigter subsidiären Schutzes in Ungarn (vgl. SEM-act. [...]-24/2). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, der Beschwerdeführer könne nach Ungarn zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, da er über den besagten Schutzstatus verfüge. In der Beschwerde wird eingewendet, allein aus dem Umstand, dass die ungarischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass der bis Ende Jahr beziehungsweise bis Dezember 2002 gültige Schutzstatus verlängert würde. Die befürchtete Nicht-Verlängerung erweist sich jedoch als bloss hypothetisch. Nach Ablauf der Befristung findet von Amtes wegen eine behördliche Regelüberprüfung dieses Status statt (Asylum Information Database AIDA, Country Report: Hungary Update 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf> S. 112, 120 ff., abgerufen am 27.04.2022). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben gemäss Art. 15-19 der Qualifikationsrichtlinie. Allein aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Schutzstatus nur deshalb erhalten, weil er im Jahr 2015 noch als unbegleiteter Minderjähriger geführt worden sei, ist nicht darauf zu schliessen, dass ihm im Rahmen der Regel-überprüfung ein Entzug droht. Seine diesbezügliche Befürchtung ist auch insofern hypothetisch, als aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 4. Oktober 2021 hervorgeht, dass ihm nach der am 17. Oktober 2016 erfolgten Gewährung internationalen Schutzes letztmals am 23. Juli 2021 ein Reisedokument ausgestellt wurde (vgl. SEM-act. [...]-19/1). Nach dem Gesagten erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. Schliesslich sind auch die Ausführungen in der Replik vom 7. Juni 2022 nicht geeignet, die aktuelle Gültigkeit des Schutzstatus des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
E. 6.2 Demnach hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind und entsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, da er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Diese beträfen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmassnahmen. Zudem wirft er der ungarischen Polizei bezüglich eines Vorfalls im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Konversion Untätigkeit vor.
E. 7.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Die Schwelle hierfür ist relativ hoch. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen darauf schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. grundsätzlich das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4, vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17 und C-541/17 Rn. 36 ff. Rn. 39 [ECLI:EU:C:2019:964], mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise auf Mängel im ungarischen Asyl-System hinweist, wird nicht in Abrede gestellt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, namentlich auch in den früheren Transitzonen an der Grenze, stark kritisiert wurde und im Land seit mehreren Jahren eine migrationsfeindliche Rhetorik gepflegt und die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen einschränkt werden. Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen.
E. 8.2.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, er ist aber in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. zum Ganzen National Directorate-General for Aliens Policing, As a Refugee in Hungary - FAQ, 30.07.2019, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=960&Itemid=1587&lang=en ; Studie des UNHCR, Research on Integration for Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2019, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2019 /02/UNHCR-IP_Hungary-draft5.pdf ; Information des UNHCR, https://help.unhcr.org/hungary/help/health , alle abgerufen am 22.06.2022).
E. 8.2.3 In Bezug auf den Arbeitsmarkt in Ungarn kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Erwerbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte, dieser wird als sehr aufnahmefähig beschrieben (UNHCR 2019, a.a.O., S. 15). Schutzberechtigte sind zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt wie ungarische Bürger. Voraussetzung für den Antrag auf die Dienstleistungen ist für alle Antragstellenden, dass sie die Bedingungen für eine Anstellung erfüllen und mit der nfsz zusammenarbeiten (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat, Budapest, <https://nfsz.munka.hu/tart/ index/1>, Hungarian Helsinki Committee, Country Report: Hungary, Update 2020, Asylum Information Database AIDA, April 2021, S. 127, <https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020 update.pdf>, abgerufen am 22.06.2022).
E. 8.2.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedék, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit weiter, obschon diese aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert und weder durch den ungarischen Staat noch durch das "European Asylum, Migration and Integration Fund-Program" finanziert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. dazu Mijatovi Dunja [Commission for Human Rights of the Council of Europe], Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019 [CommDH (2019)13], 21.05.2019, S. 15 ff., https://rm.coe.int/report-on-the-visit-to-hungary-from-4-to-8-february-2019-by-dunja-mija/1680942f0d , abgerufen am 22.06.2022). Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung (Jesuit Refugee Service, Our work in Hungary, https://jrs.net/en/country/hungary/>; Reformed Church in Hungary, Project Proposal: Promotion of Life Perspectives and Inclusion of Refugees in Hungary II, November 2020, S. 11 f., <https://reformatus.hu/documents/986/Annex_B_Proposal_Project_Document_949340_2021-2024.pdf>; Open Learning Initiative OLIve, Budapest, <https://openeducation.group/>; alle abgerufen am 22.06.2022).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten gestaltet sich die Lage für Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn zwar in vielerlei Hinsicht als problematisch, es ist aber nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten soweit dem Gericht bekannt ebenso wenig Gegenstand von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren.
E. 8.2.6 Im konkreten Fall müsste der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter glaubhaft machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.2.6.1 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits in den Jahren 2015 und 2016 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatte, wohin er sich gemäss seinen Angaben im Jahr 2016 zurückbegab und wo er sich demnach während mehrerer Jahre als Schutzberechtigter aufhielt, vermag nicht aufzuzeigen, dass er sich dort in einer "situation de privation incompatible avec la dignité humaine l'ayant contraint à quitter Ie pays" befand und keine Aussicht bestand, seine Rechte vor Ort und allenfalls mittels Beschwerde einzufordern. Zwar ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Rücküberstellung nach Ungarn dort mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sähe, so allenfalls bei der Beschaffung einer Adresskarte. Indes ist er in Anbetracht seines vorherigen Aufenthalts in Ungarn mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Die Auskünfte des Hungarian Helsinki Committee (HHC) auf diesbezügliche Anfragen seiner Rechtsvertretung (vgl. E-Mail-Korrespondenz mit HHC vom 26. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 5]) fielen weitgehend vage aus und nehmen nicht Bezug auf den konkreten Einzelfall. Zwar ist offenbar nicht absehbar, ob und welche Dienste die Menedék-Association Organisation in den kommenden Jahren anbieten wird (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 26. Januar 2021 mit der Menedék-Association [Beschwerdebeilage 6]). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht aber fest, dass das Projekt "Complex integration support for beneficiaries of international protection" auch im Jahr 2022 weitergeführt wird (vgl. <https://menedek.hu/en/projects/active>, abgerufen am 27.04.2022). Die einzelnen Punkte wie Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder geringere finanzielle Mittel beim Hilfswerk Menedék betreffen die allgemeine Situation im Land und somit eine Vielzahl von Personen, nicht aber eine menschenunwürdige Situation im konkreten Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer, der sich gemäss seinen Angaben während mehrerer Jahre in Ungarn aufgehalten hat, von einer Kirche aufgenommen und unterstützt wurde. Im Übrigen zeigt die Auskunft der Hilfsorganisation Menedék auf, dass die Hilfsangebote für Personen mit einem Schutzstatus in Ungarn wenig umfassend sind. Es wird jedoch auch vermerkt, dass soziale Unterstützung bei den Behörden beantragt werden kann. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um diese Unterstützung oder die Integrationshilfe einer Organisation wie Menedék bemüht hätte. Nach dem Gesagten vermag er weder das "real risk" hinsichtlich einer Unzulässigkeit der Wegweisung in den Schutz gewährenden Staat aufzuzeigen, noch dass er sich in einer derartig menschenunwürdigen Perspektivlosigkeit befand, der er sich nur durch ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz zu entziehen vermochte.
E. 8.2.6.2 Der in der Beschwerde angeführte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021, in welchem in Bezug auf eine beschwerdeführende Person eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im konkreten Einzelfall erfolgte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Situation subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Zudem wurde im genannten Verfahren weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers festgestellt, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 8.2.6.3 Was den anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer im September 2021 anbelangt, vermag dieser daraus entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen mangelnden Schutzwillen des ungarischen Staates bezüglich privater Verfolgung abzuleiten. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten, mit dem Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 an die Polizei (vgl. Beschwerdebeilage 7) begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, erscheinen berechtigt. Das SEM führte dazu zutreffend aus, in der E-Mail sei keine Rede vom geltend gemachten tätlichen Angriff - dem zentralen Grund für die Ausreise aus Ungarn -, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer von drei bewaffneten Personen wegen seiner Konversion gewarnt worden sei ("complaint from three armed men"), welchen Vorfall er sogleich der Polizei gemeldet habe, die ihm gesagt habe, dass sie ihm nicht helfen könne, sowie von einer weiteren diesbezüglichen Warnung vom 3. Mai 2021. Diese grosse Diskrepanz zu den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik mit seinen mangelhaften Englischkenntnissen nicht plausibel zu erklären. Auch stellt sich mit dem SEM die Frage, weshalb die offensichtlich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers verfügbar gewesene E-Mail nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren, spätestens mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, als Beweismittel zu den Akten gereicht worden ist. Soweit in der Beschwerde eingewendet wurde, auch wenn die Täterschaft unbekannt sei, dürfe von polizeilichen Institutionen erwartet werden, dass sie das Opfer anhören und den Vorfall gegebenenfalls protokollieren und in Form einer anonymen Anzeige aufnehmen, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen geht aus den Akten nicht hervor, dass dieser bei der Polizei Anzeige gegen die unbekannte Täterschaft erstattet hätte. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er die Polizei nach dem geltend gemachten Vorfall um Hilfe ersucht habe, woraufhin ihm zunächst gesagt worden sei, dass er sich gegebenenfalls sofort vom Tatort aus telefonisch direkt an sie wenden solle. Zum andern deuten die Angaben des Beschwerdeführers darauf hin, dass er die Polizei um Schutz seiner Person ersucht hat (vgl. SEM-act. [...]-14/6 S. 2). Bei dieser Sachlage konnte von der ungarischen Polizei aber nicht erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer prophylaktischen Personenschutz gewähren würde. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass sich auch aus Anrufsversuchen von unterdrückten Nummern keine konkrete Gefahr ableiten lasse und der Beschwerdeführer bei anhaltender Gefahr - allenfalls mit der Hilfe seiner Kirche - bei der Polizei hätte insistieren oder die Ombudsperson beiziehen können. Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ungarischen Polizeibehörden aus, die dem Beschwerdeführer bei Bedarf Schutz vor allfälligen Übergriffen Privater gewähren. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. vorstehend E. 5.1).
E. 8.2.6.4 Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, bestehen aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.
E. 8.2.6.5 Schliesslich wurden die Überstellungen weggewiesener Drittstaatsangehöriger nach Ungarn seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und dem seither andauernden Krieg von den ungarischen Behörden nicht ausgesetzt und vermögen auch die angesichts der grossen Zahl ukrainischer Kriegsflüchtlinge veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern.
E. 8.3.1 Im Zusammenhang mit seiner Rüge, in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt, verweist der Beschwerdeführer auf den Arztbericht vom 28. Oktober 2021. Daraus gehe hervor, dass er sich seit fünf Monaten sehr gestresst fühle, innerlich unruhig sei und nicht schlafen könne. Zudem führt er aus, dass ein Medikationsplan erstellt worden sei und er in der Folge etliche Male bei Medic-Help vorgesprochen und geltend gemacht habe, dass es ihm nicht gut gehe. Trotzdem hätten keine weiteren ärztlichen Abklärungen stattgefunden. Daneben habe er geltend gemacht, früher an starken Schmerzen und (...) gelitten zu haben. Aus dem Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 19. Januar 2022 gehe hervor, dass er auch in der Schweiz notfallmässig wegen (...) habe behandelt werden müssen. Trotz Geltendmachung der psychischen Beschwerden und des entsprechenden Antrags der Rechtsvertretung vom 14. Januar 2022 sei keine fachärztliche Untersuchung angeordnet worden (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie medizinische Unterlagen [Beschwerdebeilage 3], Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 14. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 4] und Verlaufsblätter [vgl. Prozessgeschichte Bstn. G. und K.]). Aufgrund der Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig erstellt zu erachten. Offensichtlich ist sich das SEM der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bewusst und hat sich diesen angenommen. Insbesondere sind auch die Gründe für dessen aktuelle psychische Beschwerden bekannt. Entsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende fachärztliche Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Aus den medizinischen Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und anlässlich der Sprechstunden eine Verständigung in dieser Sprache problemlos möglich war (vgl. SEM-act. [...]-27/1, [...]-30/1 und [...]-31/1). Schliesslich vermag er auch aus den Verlaufsblättern, soweit diese dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt waren, in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass den weiteren Einträgen im Verlaufsblatt die notfallmässige Behandlung wegen (...) vom 19. Januar 2022 sowie ein am 25. Januar 2022 erhaltenes Aufgebot betreffend eine diesbezügliche Operation für den 11. Februar 2022 zu entnehmen ist, zumal sich der Beschwerdeführer dazu in seiner Replik vom 1. März 2022 nicht äusserte, sondern dieser lediglich die bis zum 25. Januar 2022 nachgeführten Verlaufsblätter kommentarlos beilegte. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch in medizinischer Hinsicht vollständig und richtig erstellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 8.3.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung bei gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Weder die psychischen Beschwerden noch die übrigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers geben zur Befürchtung Anlass, dass bei einer Überstellung nach Ungarn eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigen Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre. Wie erwähnt hat sich Ungarn verpflichtet, schutzberechtigten Personen die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen und verletzt diese Verpflichtung offensichtlich nicht. Es liegen keine Hinweise vor, dass Ungarn dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Deshalb würde sich an dieser Einschätzung selbst dann nichts ändern, wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung die aktenkundigen Probleme bestätigen sollten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr prozessual bedürftig ist. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-430/2022 Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach B._______. Diese Verfügung erwuchs am 5. Februar 2016 unangefochten in Rechtskraft. B. Am 18. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 2016. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Gebührenvorschusses. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1732/2016 vom 27. April 2016 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Am 16. September 2021 suchte der Beschwerdeführer im Bundes-asylzentrum (BAZ) C._______ erneut um Asyl nach. C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) 2015 und erneut am (...) 2016 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte. C.c Am 27. September 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch (Dublin-Gespräch) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in den sicheren Drittstaat Ungarn gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er habe sich im Anschluss an das erste Asylverfahren in der Schweiz nach zwischenzeitlichen Aufenthalten in Deutschland und der Schweiz wieder nach Ungarn begeben. Dort sei er zuerst vier oder fünf Monate inhaftiert gewesen. Dann habe er einen Entscheid und eine Karte erhalten, wonach er vorläufig in Ungarn bleiben dürfe. Er habe in einer Kirche in D._______ eine Stelle gefunden und bis zu seiner Ausreise aus Ungarn am (...) September 2021 dort gearbeitet und gelebt. Sein Leben sei in Ungarn in Gefahr gewesen. Er sei zum Christentum konvertiert und von eigenen Landsleuten behelligt worden. Daraufhin habe er sich während dreier Monate in einer Kirche in einem anderen Viertel aufgehalten. Zehn oder 15 Tage später sei er geschlagen, mit einem Messer angegriffen und bedrängt worden, wieder Moslem zu werden. Er habe sich sofort an die Polizei gewandt. Diese habe ihm gesagt, man könne ihm keinen Personenschutz geben. Am Abend sei er nochmals zur Polizei, aber in einem anderen Viertel, gegangen. Diese habe ihm dasselbe gesagt, nämlich dass er, wenn er wirklich Probleme hätte, gleich vor Ort anrufen solle. Zudem müsse er nochmals zum Polizeibüro in seinem Viertel gehen. Er solle die Polizei bei Problemen am besten per E-Mail verständigen. Dies habe er getan. Nach dem tätlichen Angriff sei er noch zehn oder zwölf Tage in Ungarn geblieben. In dieser Zeit sei nichts mehr passiert, er sei ja nicht mehr hinausgegangen. Er habe aber zwei Anrufe von unterdrückten Nummern erhalten. Er habe nicht geantwortet, denke aber, dass sie von den Angreifern stammten. Nachdem er tagelang vergeblich auf eine Antwort auf seine E-Mail gewartet habe, sei er in die Schweiz geflohen. Nach weiteren Gründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe während der fünf Jahre in Ungarn weder vom Staat noch von den Einwohnern Hilfe erhalten. Die Kirche habe ihm Essen gegeben, aber er habe weder einen Beruf erlernen noch studieren können. Ausser der Kirche hätte er keine Arbeitsstelle bekommen. Die Leute hätten sich ihm als Flüchtling gegenüber fremdenfeindlich geäussert. Seit dem Vorfall in Ungarn leide er an Stressbeschwerden. Früher habe er ab und zu starke (...)schmerzen gehabt, welche vermutlich durch (...) verursacht worden seien. C.d Da dem Beschwerdeführer gemäss Auskunft der ungarischen Behörden am 17. Oktober 2016 in Ungarn vorläufiger Schutz gewährt worden war, ersuchte die Vorinstanz am 6. Oktober 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Republik Ungarn und der Schweiz und die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Diesem Ersuchen stimmten die ungarischen Behörden am 21. Oktober 2021 zu. C.e Das SEM nahm folgende Unterlagen zu den Akten:
- Ungarische Identitätskarte für Ausländer, gültig bis (...) Dezember 2022;
- "EU Digital COVID Certificate" beziehungsweise "lmmunity Certificate";
- Arztbericht beziehungsweise Medikationsplan Medbase E._______, Dr. med. F._______, vom 28.10.2021;
- Arztbericht Medbase E._______, Dr. med. G._______, vom 17.11.2021. C.f Am 12. Januar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zu einer Wegweisung nach Ungarn. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, den medizinischen, auch psychologischen, Sachverhalt unter Beizug eines Dolmetschers zu erstellen. Betreffend die anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten gesundheitlichen Probleme habe nur ein Termin beim Hausarzt stattgefunden, wobei lediglich (...) verschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um weitere Arzttermine bemüht. Es gehe ihm immer noch nicht gut. Dies sei nie untersucht worden. Zudem sei die Situation für den Beschwerdeführer in Ungarn unerträglich. Der ungarische Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und sei dafür bereits mehrfach vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und auch vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gerügt worden. Im Urteil E-1018/2019 vom 8. April 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Situation in Ungarn so nicht haltbar sei und auch für Gesuchstellende mit einem Schutzstatus die völkerrechtlichen Bedingungen in Ungarn nicht eingehalten würden. Es sei unklar, inwiefern der Beschwerdeführer europarechtlich vorgegebene Garantien für Schutzberechtigte konkret in Anspruch nehmen könnte. Diesbezüglich hätte das SEM weitere Abklärungen treffen müssen. Er würde in Ungarn keinerlei Unterstützung und Unterkunft erhalten, ihm drohe dort Obdachlosigkeit. Des Weiteren seien Diskriminierungen an der Tagesordnung und sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Perspektive, eine Arbeit zu finden, sei schlecht. Zudem sei nicht klar, ob sein Schutzstatus verlängert würde. Auch dazu hätte das SEM weitere Abklärungen treffen müssen. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe sei die Argumentation des SEM nicht schlüssig. Vielmehr seien die ungarischen Behörden, namentlich die Polizei, weder in der Lage noch willens gewesen, den Beschwerdeführer adäquat zu schützen. Zusammenfassend komme Ungarn seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gegenüber Personen mit Schutzstatus nicht nach. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 - eröffnet am 20. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn. E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 sei vollständig aufzuheben; auf sein Asylgesuch sei einzutreten und aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. G. Am 31. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei medizinische Verlaufsblätter betreffend den Zeitraum vom 16. September 2021 bis zum 25. Januar 2022 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Nach mehrfach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen des SEM wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Am 22. Februar 2022 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Mit Replik vom 1. März 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Darin hielt er unter sinngemässer Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen an seinen bereits gemachten Aussagen und am Inhalt seiner Beweismittel fest. Gleichzeitig wurden die beiden Verlaufsblätter (vgl. Sachverhalt Bst. G) erneut eingereicht. L. Am 3. Mai 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Namentlich stelle sich angesichts der grossen Zahl ukrainischer Staatsangehöriger, die vor dem Krieg in ihrem Land insbesondere auch nach Ungarn geflohen seien, die Frage, ob derzeit noch Überstellungen weggewiesener Drittstaatsangehöriger nach Ungarn stattfänden, und ob beziehungsweise inwiefern die veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land hätten. M. Am 4. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Nachtrag vom 9. April 2022 zum Dublin-Gespräch und rechtlichen Gehör vom 27. September 2021 betreffend seine Konversion sowie ein Referenzschreiben der (...)kirche H._______ vom 12. April 2022 zu den Akten. Diese Unterlagen wurden am 6. Mai 2022 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung an das SEM weitergeleitet. N. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 hielt das SEM fest, Ungarn habe im Gegensatz zu anderen Staaten, welche direkt an die Ukraine grenzten oder sonst wie an die Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten gerieten, die anderen Dublin-Staaten zu keinem Zeitpunkt über Transfereinschränkungen aufgrund des Zustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine informiert. Das SEM gehe demzufolge davon aus, dass im Dublin-Kontext keinerlei Einschränkungen bezüglich Überstellungen bestünden. Das Volumen an Dublin-Verfahren der Schweiz mit Ungarn sei allerdings äusserst gering und es bestünden aktuell schweizweit keine vollziehbaren Vollzugspendenzen. Auch bezugnehmend auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn seien keine Einschränkungen bekannt. Die Kommunikation mit den ungarischen Behörden erfolge ohne Einschränkungen und zeitnah. Auch diesbezüglich sei das Volumen jedoch äusserst gering. Zur Frage, ob beziehungsweise inwiefern die veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn hätten, hielt das SEM fest, dass die Aufnahmekapazitäten von Ungarn nicht erschöpft seien und die meisten Kriegsflüchtlinge Ungarn bereits wieder verlassen hätten. Von den vom UNHCR erhobenen rund 600'000 Einreisen aus der Ukraine nach Ungarn hätten sich per 10. Mai 2022 rund 21'000 Personen für die Erteilung eines vorläufigen Schutzstatus in Ungarn registrieren lassen. Bezüglich der Aufnahmekapazitäten habe Ungarn der Europäischen Union (EU) per 10. Mai 2022 einen Auslastungsgrad von weniger als 50% gemeldet. Eine sechsstellige Anzahl an Personen habe Ungarn auch bereits wieder zurück in Richtung der Ukraine verlassen. Dazu wurde auf den EU Blueprint-Report vom 11. Mai 2022 verwiesen. Das SEM stelle sich deshalb auf den Standpunkt, dass sich an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf Ungarn nichts geändert habe. Sollten die ungarischen Behörden der Schweiz im Rahmen der Vollzugsorganisation beziehungsweise der Flugankündigung aufgrund einer jetzt noch nicht absehbaren Änderung der Situation in Ungarn signalisieren, dass eine Überstellung nicht möglich sei, würde das SEM den Fall unter diesem Aspekt nochmals prüfen. O. Am 23. Mai 2022 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. P. Mit Replik vom 7. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Darin führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Vorinstanz könne nicht von einer ausreichenden Aufnahmekapazität des ungarischen Staates ausgegangen werden. Zudem sei unklar, ob er, der Beschwerdeführer, aktuell über einen gültigen Schutzstatus in Ungarn verfüge und welche Konsequenzen und Schwierigkeiten dies bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit sich bringe. Denn die Zustimmung der ungarischen Behörden zum Rückübernahmeersuchen des SEM vom 21. Oktober 2021 enthalte keine Aussage über die Gültigkeit und Dauer des Schutzstatus des Beschwerdeführers. Lediglich aus der aktenkundigen Identitätskarte gehe hervor, dass diese am 9. Dezember 2022 ablaufe. Die Gültigkeit des internationalen Schutzstatus und jene des Personalausweises müssten jedoch nicht identisch sein. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine gleichzeitig zu den Akten gereichte Auskunft des Hungarian Helsinki Committee (HHC) vom 2. Juni 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis, der betroffenen Person Schutz in der Schweiz zu bieten, entfällt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dort subsidiären Schutz erhalten und das Land habe sich am 21. Oktober 2021 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer könne deshalb nach Ungarn zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat. Die geschilderten Vorfälle seien, sofern sie sich denn so zugetragen hätten, zwar bedauerlich, vermöchten aber keine Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Ungarn zu begründen. Ungarn sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche sogar erleiden, sei es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Im geschilderten Fall erschienen die Erklärungen der Polizeibehörde, ihm aktuell nicht weiterhelfen zu können, zudem nicht gänzlich abwegig, da er nicht unmittelbar nach dem geltend gemachten Überfall die Polizei angerufen, sondern den Tatort verlassen habe und zum Polizeiposten gegangen sei. Da er zwei Anrufe von unbekannten Nummern nicht entgegengenommen und der Polizei nicht gemeldet habe, bleibe zudem offen, ob es sich bei den Anrufen um Drohungen oder um ganz normale Anrufe anderer Art gehandelt habe. Sollte er sich durch die ungarischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es sei davon auszugehen, dass ihm dabei eine der in Ungarn tätigen karitativen Organisationen zur Verfügung stehen würde. Es erstaune in diesem Zusammenhang zudem, dass er keine Unterstützung seiner Bekannten aus der Kirche in Anspruch genommen habe, um wegen der aus seiner Sicht mangelhaften Vorgehensweise der Polizei erneut auf einem Polizeiposten vorzusprechen, zumal sich jene ihm gegenüber auch hilfsbereit gezeigt hätten, indem er zeitweise in eine andere Kirche habe wechseln dürfen. Des Weiteren könne er sich mit seinem Schutzstatus in Ungarn auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er ungarischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und zum öffentlichen Schulunterricht und zu medizinischer Versorgung respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft. Es sei ihm zuzumuten, diese Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Bereich Erwachsenenbildung gebe es in Ungarn zudem etliche Angebote inklusive Bildung im universitären Rahmen. Auch im Bereich Arbeitssuche und Arbeitsmarktintegration seien zahlreiche Organisationen tätig. Seine Äusserungen, ihm sei in Ungarn keinerlei Unterstützung zuteilgeworden, beziehungsweise die implizit daraus zu folgernde Annahme, in Ungarn würden für Personen mit Schutzstatus keine solchen Angebote zur Verfügung stehen, seien somit als falsch zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bezüglich der Asylpraxis und Situation in Ungarn geäusserten Kritik führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Ungarn offenkundig Zugang zum Asylverfahren erhalten und ihm sei auch der beantragte Schutz zuerkannt worden. Somit seien Bedenken zur ungarischen Asylpraxis in seinem Fall nicht von Belang. Nachdem er bereits von Ungarn einen Schutzstatus erhalten habe, bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der materiellen Asylgründe. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er nicht substantiiert darzulegen vermocht, inwiefern er sich in Ungarn um sprachliche Integration, Integration in den Arbeitsmarkt und um eine andere, eigene Unterbringung bemüht hätte und ihm dabei seitens des ungarischen Staates oder der in Ungarn trotz der zugegebenermassen erschwerten Bedingungen zahlreicher tätigen Nichtregierungsorganisationen keinerlei Hilfe zuteilgeworden oder ihm eine solche gar verweigert worden sei. Darüber hinaus habe er auch nicht vorgebracht, versucht zu haben, Unterstützung bei den zuständigen Stellen aktiv einzufordern, geschweige denn, diese auf dem Rechtsweg geltend zu machen - falls nötig mit Unterstützung seines Bekanntenkreises in Ungarn. Konkret hätten Erwachsene mit internationalem Schutzstatus Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitsvermittlung und zu Sozialleistungen wie ungarische Staatsangehörige. Im Bereich der sozialen Integration sei zum Beispiel auf die Menedék Association zu verweisen, welche mit ihrem Programm "Complex Integration Support for Beneficiaries of International Protection 2021", unterstützt vom UNHCR, ein umfassendes Angebot an Sprachkursen, administrativer Unterstützung, Rechtsberatung, Unterstützung im Gesundheitsbereich, kultureller Mediation, Übersetzungsdienstleistungen etc. anbiete. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr nach Ungarn um Aufnahme in entsprechende Programme zu bemühen. Der zu den Akten gereichte Identitätsausweis für Ausländer sei bis zum 22. (recte: [...]) Dezember 2022 gültig. Zudem hätten die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. (recte: 21.) Oktober 2021 explizit zugestimmt. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass dessen Aufenthalt bereits mindestens einmal verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend darzulegen vermocht, dass er vor diesem Hintergrund konkret Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr nach Ungarn den Schutzstatus zu verlieren. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sodann nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn drastisch verschlechtere. Aus den medizinischen Verlaufsblättern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2021 etliche Male bei Medic-Help vorgesprochen habe und jeweils entsprechend erstversorgt worden sei. In Übereinstimmung mit der Feststellung im Arztbericht vom 17. November 2021, wonach die Kommunikation auf Deutsch "problemlos" möglich gewesen sei, finde sich in den Verlaufsblättern kein Hinweis darauf, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer nicht ausreichend möglich gewesen sei oder sich dieser nicht richtig verstanden gefühlt hätte. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Ungarn beurteilen zu können und verzichte deshalb auf weitere medizinische Abklärungen. Die medizinische Versorgung, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, sei in Ungarn für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Durch diesen sei der Beschwerdeführer ungarischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch bezüglich Zugang zum Gesundheitswesen und in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Ungarn gegeben sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers sinngemäss wiederholt. Namentlich sei der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer Retraumatisierung erheblich verschlechtere. Daneben hätten die Beschwerden auch weitergehende Auswirkungen für die Überlebenschancen und das Leben in Ungarn, zumal der Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn nicht gewährleistet sei. Aus Berichten von internationalen und nationalen Organisationen sei ersichtlich, dass der ungarische Staat seit Juni 2016 die Integrationsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus vollständig eingestellt habe. Damit drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Obdachlosigkeit. Eine weitere praktische Hürde bestehe darin, eine Adresskarte zu erhalten. Diese sei nur erhältlich, wenn man einen Vertrag und die Zusicherung des Vermieters habe, die Wohnung als permanenten Wohnsitz nutzen zu dürfen. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen werde der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt durch mangelnde Integrationsmassnahmen erschwert und sei eine Eingliederung für Personen mit internationalem Schutzstatus kaum möglich. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht zuzumuten, sich um Aufnahme in einem Integrationsprogramm der Menedék Association zu bemühen. Personen mit internationalem Schutzstatus sei auch der Zugang zu Sozialleistungen weitestgehend verwehrt. Darüber hinaus sähen sie sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert. Insgesamt sei die Abdeckung der Grundbedürfnisse für Personen mit Schutzstatus in Ungarn mangelhaft. Es bestehe ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn. Der Beschwerdeführer hätte dort weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Zudem wird unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 an die ungarische Polizei (vgl. Beschwerdebeilage 7) daran festgehalten, dass der geltend gemachte Vorfall nicht als anonyme Anzeige aufgenommen worden und die Polizei untätig geblieben sei. In Ungarn herrschten seit längerem menschenunwürdige Lebensbedingungen, welche den Standards der Qualifikationsrichtlinie nicht genügten. Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn seien mangels staatlicher Unterstützung und aufgrund des starken Rückgangs von karitativen Aktivitäten auf sich allein gestellt, was zwangsläufig zu einer Situation extremer materieller Not führe. Schliesslich bleibe unklar, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers verlängert würde. Entgegen den Ausführungen des SEM habe dieser gegenüber der Rechtsvertretung betont, dass es sich bei seinem Ausweis um eine Erstausstellung handle. Dem Schreiben der ungarischen Behörden sei nicht zu entnehmen, dass der Schutzstatus bereits einmal verlängert worden sei. Zwar treffe zu, dass er noch bis Ende des Jahres beziehungsweise bis zum 9. Dezember 2022 gültig sei. Aus dem Umstand allein, dass die ungarischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, könne aber nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass der Schutzstatus verlängert würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist Begünstigter subsidiären Schutzes in Ungarn (vgl. SEM-act. [...]-24/2). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, der Beschwerdeführer könne nach Ungarn zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, da er über den besagten Schutzstatus verfüge. In der Beschwerde wird eingewendet, allein aus dem Umstand, dass die ungarischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass der bis Ende Jahr beziehungsweise bis Dezember 2002 gültige Schutzstatus verlängert würde. Die befürchtete Nicht-Verlängerung erweist sich jedoch als bloss hypothetisch. Nach Ablauf der Befristung findet von Amtes wegen eine behördliche Regelüberprüfung dieses Status statt (Asylum Information Database AIDA, Country Report: Hungary Update 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf> S. 112, 120 ff., abgerufen am 27.04.2022). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben gemäss Art. 15-19 der Qualifikationsrichtlinie. Allein aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Schutzstatus nur deshalb erhalten, weil er im Jahr 2015 noch als unbegleiteter Minderjähriger geführt worden sei, ist nicht darauf zu schliessen, dass ihm im Rahmen der Regel-überprüfung ein Entzug droht. Seine diesbezügliche Befürchtung ist auch insofern hypothetisch, als aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 4. Oktober 2021 hervorgeht, dass ihm nach der am 17. Oktober 2016 erfolgten Gewährung internationalen Schutzes letztmals am 23. Juli 2021 ein Reisedokument ausgestellt wurde (vgl. SEM-act. [...]-19/1). Nach dem Gesagten erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. Schliesslich sind auch die Ausführungen in der Replik vom 7. Juni 2022 nicht geeignet, die aktuelle Gültigkeit des Schutzstatus des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 6.2 Demnach hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind und entsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, da er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungsvollzugshindernisse. Diese beträfen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmassnahmen. Zudem wirft er der ungarischen Polizei bezüglich eines Vorfalls im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Konversion Untätigkeit vor. 7.2 Vollzugshindernisse können sich aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt mithin der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Die Schwelle hierfür ist relativ hoch. Es müssen im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ihrer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Drittstaats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersuchende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrechterhalten lässt. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Vorbringen darauf schliessen lässt, dass Ungarn selbst gegen den Schutzsuchenden zu Massnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Konventionsbestimmungen greift oder diese zulässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völkerrecht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewähren, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, oder er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde, respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. grundsätzlich das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4, vgl. zur hohen Schwelle der Regelvermutung auch Beschluss des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vom 13. November 2019 in der Rs. C-540/17 und C-541/17 Rn. 36 ff. Rn. 39 [ECLI:EU:C:2019:964], mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 8.2 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise auf Mängel im ungarischen Asyl-System hinweist, wird nicht in Abrede gestellt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, namentlich auch in den früheren Transitzonen an der Grenze, stark kritisiert wurde und im Land seit mehreren Jahren eine migrationsfeindliche Rhetorik gepflegt und die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen einschränkt werden. Die bekannten Zustände haben dazu geführt, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Übereinkommens seit dem Jahr 2018 nach Ungarn seitens der schweizerischen Asylbehörden in der Regel nicht mehr erfolgen. 8.2.2 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, er ist aber in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden (vgl. zum Ganzen National Directorate-General for Aliens Policing, As a Refugee in Hungary - FAQ, 30.07.2019, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=960&Itemid=1587&lang=en ; Studie des UNHCR, Research on Integration for Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2019, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2019 /02/UNHCR-IP_Hungary-draft5.pdf ; Information des UNHCR, https://help.unhcr.org/hungary/help/health , alle abgerufen am 22.06.2022). 8.2.3 In Bezug auf den Arbeitsmarkt in Ungarn kann festgehalten werden, dass dieser den Schutzberechtigten offensteht. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen auf Erlangung einer Erwerbstätigkeit intakt, dies betrifft insbesondere auch den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte, dieser wird als sehr aufnahmefähig beschrieben (UNHCR 2019, a.a.O., S. 15). Schutzberechtigte sind zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt wie ungarische Bürger. Voraussetzung für den Antrag auf die Dienstleistungen ist für alle Antragstellenden, dass sie die Bedingungen für eine Anstellung erfüllen und mit der nfsz zusammenarbeiten (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat, Budapest, , Hungarian Helsinki Committee, Country Report: Hungary, Update 2020, Asylum Information Database AIDA, April 2021, S. 127, , abgerufen am 22.06.2022). 8.2.4 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedék, Artemisszió, Kalunba, Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions (BMSZKI) oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit weiter, obschon diese aufgrund der restriktiven Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert und weder durch den ungarischen Staat noch durch das "European Asylum, Migration and Integration Fund-Program" finanziert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen (vgl. dazu Mijatovi Dunja [Commission for Human Rights of the Council of Europe], Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019 [CommDH (2019)13], 21.05.2019, S. 15 ff., https://rm.coe.int/report-on-the-visit-to-hungary-from-4-to-8-february-2019-by-dunja-mija/1680942f0d , abgerufen am 22.06.2022). Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Data-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung (Jesuit Refugee Service, Our work in Hungary, https://jrs.net/en/country/hungary/>; Reformed Church in Hungary, Project Proposal: Promotion of Life Perspectives and Inclusion of Refugees in Hungary II, November 2020, S. 11 f., ; Open Learning Initiative OLIve, Budapest, ; alle abgerufen am 22.06.2022). 8.2.5 Nach dem Gesagten gestaltet sich die Lage für Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn zwar in vielerlei Hinsicht als problematisch, es ist aber nicht per se von einem generellen Vorenthalten der in den Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Entsprechende Verletzungen wurden denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten soweit dem Gericht bekannt ebenso wenig Gegenstand von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren. 8.2.6 Im konkreten Fall müsste der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter glaubhaft machen, dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.2.6.1 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits in den Jahren 2015 und 2016 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatte, wohin er sich gemäss seinen Angaben im Jahr 2016 zurückbegab und wo er sich demnach während mehrerer Jahre als Schutzberechtigter aufhielt, vermag nicht aufzuzeigen, dass er sich dort in einer "situation de privation incompatible avec la dignité humaine l'ayant contraint à quitter Ie pays" befand und keine Aussicht bestand, seine Rechte vor Ort und allenfalls mittels Beschwerde einzufordern. Zwar ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Rücküberstellung nach Ungarn dort mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sähe, so allenfalls bei der Beschaffung einer Adresskarte. Indes ist er in Anbetracht seines vorherigen Aufenthalts in Ungarn mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Die Auskünfte des Hungarian Helsinki Committee (HHC) auf diesbezügliche Anfragen seiner Rechtsvertretung (vgl. E-Mail-Korrespondenz mit HHC vom 26. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 5]) fielen weitgehend vage aus und nehmen nicht Bezug auf den konkreten Einzelfall. Zwar ist offenbar nicht absehbar, ob und welche Dienste die Menedék-Association Organisation in den kommenden Jahren anbieten wird (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 26. Januar 2021 mit der Menedék-Association [Beschwerdebeilage 6]). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht aber fest, dass das Projekt "Complex integration support for beneficiaries of international protection" auch im Jahr 2022 weitergeführt wird (vgl. , abgerufen am 27.04.2022). Die einzelnen Punkte wie Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder geringere finanzielle Mittel beim Hilfswerk Menedék betreffen die allgemeine Situation im Land und somit eine Vielzahl von Personen, nicht aber eine menschenunwürdige Situation im konkreten Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer, der sich gemäss seinen Angaben während mehrerer Jahre in Ungarn aufgehalten hat, von einer Kirche aufgenommen und unterstützt wurde. Im Übrigen zeigt die Auskunft der Hilfsorganisation Menedék auf, dass die Hilfsangebote für Personen mit einem Schutzstatus in Ungarn wenig umfassend sind. Es wird jedoch auch vermerkt, dass soziale Unterstützung bei den Behörden beantragt werden kann. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um diese Unterstützung oder die Integrationshilfe einer Organisation wie Menedék bemüht hätte. Nach dem Gesagten vermag er weder das "real risk" hinsichtlich einer Unzulässigkeit der Wegweisung in den Schutz gewährenden Staat aufzuzeigen, noch dass er sich in einer derartig menschenunwürdigen Perspektivlosigkeit befand, der er sich nur durch ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz zu entziehen vermochte. 8.2.6.2 Der in der Beschwerde angeführte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1018/2019 vom 8. April 2021, in welchem in Bezug auf eine beschwerdeführende Person eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im konkreten Einzelfall erfolgte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Situation subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Zudem wurde im genannten Verfahren weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers festgestellt, was vorliegend nicht der Fall ist. 8.2.6.3 Was den anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer im September 2021 anbelangt, vermag dieser daraus entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen mangelnden Schutzwillen des ungarischen Staates bezüglich privater Verfolgung abzuleiten. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten, mit dem Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 an die Polizei (vgl. Beschwerdebeilage 7) begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, erscheinen berechtigt. Das SEM führte dazu zutreffend aus, in der E-Mail sei keine Rede vom geltend gemachten tätlichen Angriff - dem zentralen Grund für die Ausreise aus Ungarn -, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer von drei bewaffneten Personen wegen seiner Konversion gewarnt worden sei ("complaint from three armed men"), welchen Vorfall er sogleich der Polizei gemeldet habe, die ihm gesagt habe, dass sie ihm nicht helfen könne, sowie von einer weiteren diesbezüglichen Warnung vom 3. Mai 2021. Diese grosse Diskrepanz zu den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik mit seinen mangelhaften Englischkenntnissen nicht plausibel zu erklären. Auch stellt sich mit dem SEM die Frage, weshalb die offensichtlich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers verfügbar gewesene E-Mail nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren, spätestens mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, als Beweismittel zu den Akten gereicht worden ist. Soweit in der Beschwerde eingewendet wurde, auch wenn die Täterschaft unbekannt sei, dürfe von polizeilichen Institutionen erwartet werden, dass sie das Opfer anhören und den Vorfall gegebenenfalls protokollieren und in Form einer anonymen Anzeige aufnehmen, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen geht aus den Akten nicht hervor, dass dieser bei der Polizei Anzeige gegen die unbekannte Täterschaft erstattet hätte. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er die Polizei nach dem geltend gemachten Vorfall um Hilfe ersucht habe, woraufhin ihm zunächst gesagt worden sei, dass er sich gegebenenfalls sofort vom Tatort aus telefonisch direkt an sie wenden solle. Zum andern deuten die Angaben des Beschwerdeführers darauf hin, dass er die Polizei um Schutz seiner Person ersucht hat (vgl. SEM-act. [...]-14/6 S. 2). Bei dieser Sachlage konnte von der ungarischen Polizei aber nicht erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer prophylaktischen Personenschutz gewähren würde. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass sich auch aus Anrufsversuchen von unterdrückten Nummern keine konkrete Gefahr ableiten lasse und der Beschwerdeführer bei anhaltender Gefahr - allenfalls mit der Hilfe seiner Kirche - bei der Polizei hätte insistieren oder die Ombudsperson beiziehen können. Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ungarischen Polizeibehörden aus, die dem Beschwerdeführer bei Bedarf Schutz vor allfälligen Übergriffen Privater gewähren. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. vorstehend E. 5.1). 8.2.6.4 Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, bestehen aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. 8.2.6.5 Schliesslich wurden die Überstellungen weggewiesener Drittstaatsangehöriger nach Ungarn seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und dem seither andauernden Krieg von den ungarischen Behörden nicht ausgesetzt und vermögen auch die angesichts der grossen Zahl ukrainischer Kriegsflüchtlinge veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. 8.3 8.3.1 Im Zusammenhang mit seiner Rüge, in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt, verweist der Beschwerdeführer auf den Arztbericht vom 28. Oktober 2021. Daraus gehe hervor, dass er sich seit fünf Monaten sehr gestresst fühle, innerlich unruhig sei und nicht schlafen könne. Zudem führt er aus, dass ein Medikationsplan erstellt worden sei und er in der Folge etliche Male bei Medic-Help vorgesprochen und geltend gemacht habe, dass es ihm nicht gut gehe. Trotzdem hätten keine weiteren ärztlichen Abklärungen stattgefunden. Daneben habe er geltend gemacht, früher an starken Schmerzen und (...) gelitten zu haben. Aus dem Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 19. Januar 2022 gehe hervor, dass er auch in der Schweiz notfallmässig wegen (...) habe behandelt werden müssen. Trotz Geltendmachung der psychischen Beschwerden und des entsprechenden Antrags der Rechtsvertretung vom 14. Januar 2022 sei keine fachärztliche Untersuchung angeordnet worden (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie medizinische Unterlagen [Beschwerdebeilage 3], Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 14. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 4] und Verlaufsblätter [vgl. Prozessgeschichte Bstn. G. und K.]). Aufgrund der Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig erstellt zu erachten. Offensichtlich ist sich das SEM der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bewusst und hat sich diesen angenommen. Insbesondere sind auch die Gründe für dessen aktuelle psychische Beschwerden bekannt. Entsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende fachärztliche Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Aus den medizinischen Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und anlässlich der Sprechstunden eine Verständigung in dieser Sprache problemlos möglich war (vgl. SEM-act. [...]-27/1, [...]-30/1 und [...]-31/1). Schliesslich vermag er auch aus den Verlaufsblättern, soweit diese dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt waren, in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass den weiteren Einträgen im Verlaufsblatt die notfallmässige Behandlung wegen (...) vom 19. Januar 2022 sowie ein am 25. Januar 2022 erhaltenes Aufgebot betreffend eine diesbezügliche Operation für den 11. Februar 2022 zu entnehmen ist, zumal sich der Beschwerdeführer dazu in seiner Replik vom 1. März 2022 nicht äusserte, sondern dieser lediglich die bis zum 25. Januar 2022 nachgeführten Verlaufsblätter kommentarlos beilegte. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch in medizinischer Hinsicht vollständig und richtig erstellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 8.3.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung bei gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Weder die psychischen Beschwerden noch die übrigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers geben zur Befürchtung Anlass, dass bei einer Überstellung nach Ungarn eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigen Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre. Wie erwähnt hat sich Ungarn verpflichtet, schutzberechtigten Personen die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen und verletzt diese Verpflichtung offensichtlich nicht. Es liegen keine Hinweise vor, dass Ungarn dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Deshalb würde sich an dieser Einschätzung selbst dann nichts ändern, wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung die aktenkundigen Probleme bestätigen sollten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr prozessual bedürftig ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer