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E-5654/2021

E-5654/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Soweit in der Beschwerde vorweg gerügt wurde, das Bestätigungsschreiben der ungarischen Behörden vom 3. Dezember 2021 sei ihm nicht offengelegt worden, hat das SEM dem Beschwerdeführer dieses am 18. Januar 2022 zugestellt und der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik dazu äussern. Damit kann in diesem Zusammenhang von einer Rückweisung abgesehen werden. Zudem ist das SEM der Bitte des Instruktionsrichters gefolgt das vorinstanzliche Aktenverzeichnis nachvollziehbarer zu gestalten.

E. 4.2 Soweit im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht worden war, der Schutzstatus des Beschwerdeführers könnte zwischenzeitlich erloschen sein, haben die nachträglichen individuellen Abklärungen des SEM Klarheit gebracht und die Unbegründetheit dieser Befürchtung ergeben. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Ländernotiz zudem umfassend mit den Aufnahmebedingungen von Personen mit Schutzstatus in Ungarn befasst und ihre Erkenntnisse aktenkundig gemacht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit nunmehr hinreichend erstellt, und es kann inhaltlich über die Beschwerde befunden werden.

E. 4.3 Gründe für eine erneute Rückweisung des Verfahrens sind demnach nicht ersichtlich. Das (subeventualiter gestellte) Kassationsbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat neben seinen Zweifeln am Fortbestehen des subsidiären Schutzes geltend gemacht, auch die Berechtigung einer Krankenversicherung erlösche, wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus Ungarn verlasse, was aus der Ländernotiz Ungarn hervorgehe. Die ungarische Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie sei bezüglich der Wohnsituation ungenügend: In Ungarn müssten Asylsuchende ihre zugewiesenen Unterkünfte 30 Tage nach Erhalt des Asylentscheids verlassen. Soziale Wohnangebote seien teilweise auf Gemeindeebene vorhanden, jedoch setze ein entsprechender Anspruch einen mittels Adresskarte belegbaren mehrjährigen Wohnsitz vor Ort voraus. Es stehe somit mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn obdachlos würde. Auch ein Verweis des SEM auf zivilgesellschaftliche Unterstützungsprogramme durch NGOs laufe ins Leere, da die Ländernotiz des SEM nur deren drei aufliste, wobei eine NGO für jugendliche Flüchtlinge reserviert sei, die zweite keine Personen mit internationalem Schutzstatus beherberge und die dritte nur im Informationsbereich tätig sei. Somit stehe - auch gestützt auf die Ländernotiz Ungarn - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er bei Durchführung des Wegweisungsvollzugs weder krankenversichert wäre noch über eine Unterkunft verfügen würde. Im Übrigen erstaune es, dass die Ländernotiz Ungarn keine Angaben dazu enthalte, inwiefern die genannten Unterstützungsangebote durch die COVID-19-Pandemie eingeschränkt würden. Damit untergrabe die Ländernotiz ihr eigenes Fundament und lasse sich zur Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht verwenden. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM in seinem Rückweisungsentscheid nicht angewiesen, eine allgemeine Länder-analyse durchzuführen, sondern Abklärungen im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Das SEM sei dem Untersuchungsgrundsatz mit einem Bericht, der die zusätzlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausklammere, nicht gerecht geworden. Ein Bericht des Hungarian Helsinki Committe vom April 2021 besage, dass der ungarische Staat seit 2016 vollständig auf Integrationsmassnahmen verzichte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus damit der unmittelbaren Gefahr von Mittel- und Obdachlosigkeit ausgesetzt seien. Personen mit internationalem Schutzstatus hätten keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung bezüglich der Wohnsituation, was einen unmittelbaren Verstoss gegen eine Bestimmung der Qualifikationsrichtlinie darstelle. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei auch fraglich, wie er sich wirtschaftlich in Ungarn integrieren könnte; ihm drohe dort unmittelbar ein Leben in Armut.

E. 5.2.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die ungarischen Behörden hätten am 3. Dezember 2021 bestätigt, der Beschwerdeführer habe nach wie vor einen subsidiären Schutzstatus in Ungarn. Damit habe das SEM die im Urteil E-1018/2019 vom Bundesverwaltungsgericht verlangten individuellen Abklärungen vorgenommen.

E. 5.2.2 Betreffend die geltend gemachten Schwierigkeiten in Bezug auf eine Krankenversicherung sei festzuhalten, dass bezüglich Zugang zum Gesundheitswesen Personen mit internationalem Schutzstatus ungarischen Bürgern gleichgestellt seien. Falls die Berechtigung des Beschwerdeführers auf eine Krankenversicherung aufgrund des Verlassens Ungarns erloschen wäre, müsse er diese bei den zuständigen ungarischen Behörden neu beantragen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Ungarn ihm künftig den Zugang zu medizinischer Behandlung oder das Abschliessen einer Krankenversicherung verweigern würde. Allein der Umstand, dass er aufgrund seiner freiwilligen Ausreise aus Ungarn aktuell allenfalls über keinen Versicherungsschutz mehr verfüge, vermöge die Zumutbarkeit oder Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz nicht zu widerlegen. Es liege an ihm, nach der Rückkehr nach Ungarn die nötigen Schritte zum Wiedererlangen einer Krankenversicherung in die Wege zu leiten. Allfällige weitere Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitswesen seien allgemeiner Natur und würden Personen mit internationalem Schutzstatus wie auch ungarische Staatsbürger betreffen. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die COVID-19-Pandemie. Diesbezüglich allenfalls auftretende Probleme im Gesundheitssystem seien temporärer Natur und würden in allen europäischen Staaten auftreten.

E. 5.2.3 Auch bezüglich der Arbeitsmarktsituation gelte, dass Begünstige internationalen Schutzes in Ungarn grundsätzlich denselben Zugang zum Arbeitsmarkt hätten wie ungarische Staatsangehörige. Personen mit internationalem Schutzstatus seien zudem zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung berechtigt. Weiter würden sich auch Organisationen wie das ungarische Helsinki Komitee oder Menedëk Hungarian Association for Migrants für die Integration von Personen mit einem Schutzstatus einsetzen, Letztere unter anderem auch in der Vermittlung von Arbeitsstellen. Zudem sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf Arbeit letztlich nirgendwo bestehe.

E. 5.2.4 Was die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche anbelange, sei in Ungarn geregelt, dass Begünstigte eines Schutzstatus nach dessen Gewährung noch 30 Tage in einem offenen Zentrum untergebracht würden und danach im Land frei Wohnsitz nehmen dürften. Dazu müssten die betreffenden Personen sich bei den Behörden am gewählten Wohnort um Unterstützung erkundigen. Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn wohl keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden werde, sei nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Er habe jedenfalls nichts Konkretes geltend gemacht, was in Bezug auf seine persönliche Situation zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Allfällig schwierige ökonomische Lebensbedingungen würden die ganze Bevölkerung Ungarns betreffen und einer Rückkehr dorthin nicht entgegenstehen. Durch die Qualifikationsrichtlinie und die gesetzlichen Bestimmungen in Ungarn seien anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit subsidiärem Schutz ungarischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen gleichgestellt. Der Beschwerdeführer könne sich auf die rechtlichen Garantien berufen und Ungarn müsse sich als EU-Mitgliedstaat auf diese behaften lassen. Es gebe keine konkreten Hinweise für die Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dauerhaft die ihm gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 5.2.5 Abschliessend sei festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn nicht zu widerlegen vermöchten. Angesichts der bereits ausgeführten Situation in Ungarn, der Zuständigkeitskriterien und der allgemeinen Rechtslage könne seine Situation keine Gefährdung bei einer Rückkehr begründen und insbesondere keine erneute Prüfung eines Asylgesuchs in einem anderen als dem bereits einen Schutzstatus gewährenden Staat rechtfertigen. Eine erneute Prüfung der materiellen Asylgründe durch die Schweiz würde zudem den zentralen Grundsätzen der europäischen Asylpolitik - namentlich dem Prinzip "one chance only" oder der Bekämpfung des sogenannten "asylum shopping" - zuwiderlaufen.

E. 5.2.6 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar; die entsprechende Zustimmung Ungarns liege vor.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Die Konzeption des Asylgesetzes geht davon aus, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis entfällt, der betroffenen Person in der Schweiz Schutz zu gewähren. Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich vor der (zweiten) Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und dieser Staat hat seiner (erneuten) Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt.

E. 6.4 Das SEM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Art. 83 Abs. 5 AIG stellt denn auch die gesetzliche Vermutung auf, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

E. 8.4 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es gemäss konstanter Praxis der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des Drittstaats im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in diesem Land aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn solche Wegweisungsvollzugshindernisse. Diese beträfen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmassnahmen. Er habe in Ungarn nach seiner Rückkehr dorthin keinerlei Unterstützung erfahren, obwohl er damals als Minderjähriger registriert gewesen sei. Zudem sei er in der Polizeihaft von Beamten geschlagen worden, wobei ihm zwei Finger gebrochen worden seien, die ohne ärztliche Versorgung schlecht verheilt seien.

E. 9.2 Nach Durchsicht der Vorakten stellt das Bundesverwaltungsgericht vorab fest, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht nur die schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen über sein Geburtsdatum getäuscht hat (und seine behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren war), sondern damals offensichtlich unglaubhafte Schilderungen seiner angeblichen Lebensumstände in Ungarn zu Protokoll gab. Insbesondere führte er aus er sei von ungarischen Polizisten während 46 Tagen praktisch jede Nacht mit Händen und Stöcken auf den Kopf oder auf die Brust geschlagen worden, ohne dass diese wochenlangen Torturen irgendwelche körperlichen Spuren, etwa Narben oder Abdrücke, hinterlassen hätten. Diese Sachverhaltsdarstellungen wurden vom Gericht als plakativ und lebensfremd bezeichnet (vgl. Urteil E-1777/2018 S. 8 mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen). Den Vollzug der Wegweisung in diesen Drittstaat qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge im Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG als zulässig und zumutbar (vgl. a.a.O. S. 8 f.).

E. 9.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf Mängel im ungarischen Asyl-System hinweist, ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, namentlich auch in den früheren Transitzonen an der Grenze, stark kritisiert wurde, im Land seit Jahren eine migrationsfeindliche Rhetorik gepflegt wird und die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen einschränkt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im Referenzurteil BVGer D-7853/2015 vom 18. März 2017 insbesondere auf den nicht gesicherten Zugang zum Asylverfahren in Ungarn. In der Folge passte das SEM seine Praxis insofern an, als Überstellungen von Asylsuchenden nach Ungarn gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen in der Regel nicht mehr erfolgen, auch wenn eigentlich dieser Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig wäre (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, 9. Juni 2017, "Schweiz darf Asylbewerber nicht mehr nach Ungarn zurückführen" <https://www.nzz.ch/schweiz/ bundesverwaltungsgericht-freitag-12-uhr-ungarn-ist-zu-unsicher-ld.12997 91>).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer gilt in Ungarn allerdings nicht als Asylsuchender; vielmehr wurde ihm von diesem Drittstaat nach Durchführung eines Asylverfahrens - das offenkundig mit der Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung der Asylgewährung endete - subsidiärer Schutz gewährt. Die Frage nach dem Zugang zum ungarischen Asylverfahren stellt sich bei ihm demnach nicht mehr. Dass sein Asylverfahren in diesem Staat formal mangelhaft oder die Abweisung des Asylgesuchs im Hauptpunkt inhaltlich falsch gewesen wäre, wurde von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig geltend gemacht wie die Befürchtung, Ungarn würde ihn in Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (direkt oder indirekt) in den Heimatstaat zurückführen.

E. 9.3.3 Bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen demnach im Wesentlichen die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf die Aufnahmebedingungen von Personen mit subsidiärem Schutz in Ungarn. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Fragestellung bereits in mehreren kürzlich gefällten Entscheiden befasst (vgl. zum Folgenden [auch für die jeweils ausführlich zitierten Länderinformations-quellen] namentlich die Urteile BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2, D-430/2022 vom 15. Juli 2022 E. 8.2 und E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.4).

E. 9.4.1 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezifische staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, er ist aber in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden.

E. 9.4.2 Der ungarische Arbeitsmarkt steht den Schutzberechtigten offen. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, soweit intakt, was namentlich auch auf den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte zutrifft, der als sehr aufnahmefähig beschrieben wird. Schutzberechtigte sind wie die ungarischen Bürger zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt. Voraussetzung für den Antrag auf die Dienstleistungen ist für alle Antragstellenden, dass sie die Bedingungen für eine Anstellung erfüllen und mit der nfsz zusammenarbeiten.

E. 9.4.3 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedék, Kalunba, Artemisszió, Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit weiter, obschon diese durch die restriktive Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert und weder durch den ungarischen Staat noch durch das European Asylum, Migration and Inte-gration Fund Program finanziert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen. Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Webdata-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten gestaltet sich die Lage für Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn zwar in verschiedener Hinsicht als problematisch; es ist aber gemäss Feststellung des Gerichts nicht von einem generellen Vorenthalten der in den EU-Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinn von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren; soweit bekannt, wurden entsprechende Verletzungen denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten ebenso wenig Gegenstand von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren (vgl. die entsprechenden Feststellungen in BVGer E-2653/2022 a.a.O. E. 7.3, D-430/2022 a.a.O. E. 8.2.5 und E-4868/2021 a.a.O. E. 7.4.5).

E. 9.5.1 Es stellt sich damit die Anschlussfrage, ob der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet mittlerweile nicht mehr, minderjährig zu sein. Individuelle Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität - beispielsweise solche gesundheitlicher Ursache - sind von ihm ebenfalls nicht geltend gemacht worden.

E. 9.5.3 Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, bestehen aktuell keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Er hatte im Jahr 2017 wenige Wochen nach der Einreichung seines Asylgesuchs in Ungarn den Schutzstatus zugesprochen erhalten und kurz darauf in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Sein zweiter Aufenthalt in Ungarn nach der Rückführung aus der Schweiz dauerte nur knapp fünf Monate. Allein der Umstand, dass er sich in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in Ungarn mit organisatorischen Hindernissen konfrontiert gesehen habe und mit den dortigen Behörden schlechte Erfahrungen habe machen müssen (deren Glaubhaftigkeit allerdings mit erheblichen Zweifeln behaftet ist, soweit sie nicht bereits in einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden ist; vgl. oben E. 9.2), vermag die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aufzuzeigen. Durch die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, wird diese Schwelle ebenfalls nicht überschritten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte - zu deren Gewährung sich Ungarn völkerrechtlich verpflichtet hat - direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (wie dies bereits im ersten Beschwerdeentscheid festgehalten worden ist; vgl. BVGer E-1777/2018 a.a.O. S. 9).

E. 9.6 Schliesslich wurden die Überstellungen weggewiesener Drittstaatsangehöriger nach Ungarn seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und dem seither andauernden Krieg von den ungarischen Behörden nicht ausgesetzt; auch die durch ukrainische Kriegsflüchtlinge veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn vermögen an der vorstehenden Einschätzung der Situation von Schutzberechtigten in diesem Land nichts Grundlegendes zu ändern (vgl. BVGer D-430/2022 a.a.O. E. 8.2.6.5).

E. 9.7 Zusammenfassend ergibt die Prüfung der nach dem ersten Asylverfahren in der Schweiz entstandenen Akten, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelingt, die oben erwähnte Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus in Ungarn zu widerlegen.

E. 9.8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.8.2 Dem stehen auch allfällige Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich voraussichtlich nur um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (etwa indem der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Ungarn angepasst wird).

E. 9.9 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Die sinngemäss beantragte Einholung individueller Garantien der ungarischen Behörden erübrigt sich nach den vorstehenden Ausführungen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung verpflichtet worden ist, die Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Nichteintretensentscheids zu verlassen (vgl. Dispositivziffer 3). Angesichts der Aufenthaltsdauer von nunmehr gut vier Jahren könnte sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Anordnung stellen. Nachdem das Thema im Beschwerdeverfahren bisher nicht aufgeworfen worden ist, enthält sich das Gericht der Prüfung einer entsprechenden Anweisung an die Vorinstanz. Es steht einerseits dem Beschwerdeführer frei, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Neufestsetzung der Ausreisefrist zu stellen. Andererseits steht es dem SEM frei, eine neue Ausreisefrist auch ohne entsprechenden Antrag zu setzen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5654/2021 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elia Menghini LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 11. November 2017 - zusammen mit seinem Bruder B._______ - in der Schweiz ein Asylgesuch. Er gab gegenüber dem SEM an, (...) Jahre alt zu sein. A.b Nachdem Zweifel an der von beiden Brüder behaupteten Minderjährigkeit aufgetaucht waren, gab das SEM für beide die Durchführung einer wissenschaftlichen Altersanalyse in Auftrag, welche für beide Personen ein Knochenalter von "(...) Jahren oder mehr" feststellte. A.c Auf Anfrage des SEM hin teilte seine ungarische Partnerbehörde am 18. Dezember 2017 mit, dass die Brüder am 14. September 2017 in Ungarn Asylgesuche gestellt hätten und ihnen am 19. Oktober 2017 ein Schutzstatus (Subsidiary Protection) zugesprochen worden sei. A.d In der Folge ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 17. Januar 2018 um Übernahme der Brüder gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn. Die ungarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am folgenden Tag zu. A.e Mit zwei separaten Verfügungen vom 12. März 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Brüder aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.f Eine von den beiden Brüdern gegen diese Nichteintretensentscheide eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1777/2018 (und E-1776/2018) vom 3. April 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. A.g Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer (ohne seinen Bruder) nach Budapest rücküberführt. II. B. B.a Am (...) Oktober 2018 reiste der Beschwerdeführer - mit dem Zug von Ungarn über Österreich herkommend - erneut in die Schweiz ein und reichte am 30. Oktober 2018 ein "Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch" beim SEM ein. B.b In der Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder sei nach dem Entscheid des SEM vom 12. März 2018 verschwunden. Er sei deshalb in der Folge alleine nach Budapest überstellt und nach der Ankunft sich selber überlassen worden. Er sei zwar in Ungarn als (damals) Minderjähriger registriert gewesen, habe jedoch keinerlei Unterstützung erhalten und habe in Parks respektive auf der Strasse schlafen müssen. Er sei wegen Obdachlosigkeit verhaftet, drei Tage inhaftiert und geschlagen worden, wobei ihm zwei Finger gebrochen worden seien, die mangels ärztlicher Versorgung schlecht verheilt seien. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur erneuten Wegweisung nach Ungarn. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen. D. Am 15. Januar 2019 erfolgte auf Ersuchen des SEM hin eine weitere Zustimmung der ungarischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf bilaterale Rückübernahmeabkommen. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 - eröffnet am 19. Februar 2019 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weg und ordnete wiederum den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess dieses Rechtsmittel mit Urteil E-1018/2019 vom 8. April 2021 gut (soweit damit die Kassation des zweiten Nichteintretensentscheids beantragt worden war) und wies die Sache für weitere Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück. Im Urteil wurde festgehalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt einerseits mit Blick auf die breit kritisierten Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Ungarn nicht hinlänglich abgeklärt worden sei; andererseits gehe aus den Akten auch nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer nach seiner längeren Landesabwesenheit in Ungarn überhaupt noch weiterhin subsidiären Schutz geniessen würde. Es sei demnach nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer in Ungarn weiterhin als Schutzberechtigter gelte und inwieweit er nach einer Rückkehr dorthin europarechtlich vorgegebene Garantien für Schutzberechtigte - namentlich gemäss der Richtlinie 2011/95/EU der Europäischen Union vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) - in Anspruch würde nehmen können. H.Am 24. August 2021 erstellte der Bereich Länderanalyse des SEM eine ausführliche Notiz zur Situation von Personen mit internationalem Schutz-status in Ungarn (nachfolgend: "Ländernotiz Ungarn"), die zu den Akten genommen wurde (Aktenstück B20/13). I.Am 2. September 2021 fragte das SEM bei den ungarischen Behörden nach, ob der Beschwerdeführer in Ungarn nach wie vor subsidiären Schutz geniesse. Die ungarischen Behörden bestätigten am 9. September 2021, der subisdiäre Schutzstatus bestehe für den Beschwerdeführer weiterhin. H. H.a Am 23. September 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass weiterhin beabsichtigt sei, die Weg-weisung aus der Schweiz durchzuführen. H.b Der Bescherdeführer liess am 22. Oktober 2021 eine erste Stellung-nahme einreichen, wobei er festhielt, die letzte Zustimmung der ungari-schen Behörden führe ihn unter einer anderen Identität aus, weshalb nicht vollumfänglich Stellung bezogen werden könne. Das SEM wies ihn am 29. Oktober 2021 darauf hin, dass es sich bei diesen Personalien erkennbarerweise um eine bekannte Alias-Identität handle. H.c In der Stellungnahme vom 8. November 2021 liess der Beschwerde-führer unter anderem geltend machen, es sei nach wie vor unklar, ob er in Ungarn noch subsidiären Schutz geniesse, zumal er im Oktober 2018 das Land verlassen und in der Schweiz ein Mehrfachgesuch eingereicht habe. Gemäss einer vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Quelle sei ein subsidiärer Schutzstatus in Ungarn nur drei Jahre lang gültig. Das Schreiben der ungarischen Behörden vom 9. September 2019, welches den Schutzstatus bestätigte, sei somit untauglich, da die dreijährige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen, was jedoch nunmehr (8. November 2021) der Fall sei. H.d Aufgrund dieser Ausführungen ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 1. Dezember 2021 erneut um Bestätigung, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Ungarn den Schutzstatus erhalte. Diese verlangten daraufhin gleichentags nach einem neuen offiziellen Rückübernahme-antrag, welchen das SEM noch am 1. Dezember 2021 an Ungarn über-mittelte. Am 3. Dezember 2021 bestätigten die ungarischen Behörden, ihre Mitteilung vom 9. September 2021, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutzstatus geniesse, sei nach wie vor gültig. I. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 - eröffnet am 22. Dezember 2021 - trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. L.Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen erneuten Nichteintretensentscheid. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn unzumutbar beziehungsweise unzulässig sei, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechts-genügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. M.Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen und das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Erklärung der ungarischen Behörden vom 3. Dezember 2021 (letzte Bestätigung des Schutzstatus des Beschwerdeführers in Ungarn) zu gewähren und sein Aktenverzeichnis nachvollziehbarer zu gestalten. N.Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 18. Januar 2022 zu den Beschwerdeakten. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde vorweg gerügt wurde, das Bestätigungsschreiben der ungarischen Behörden vom 3. Dezember 2021 sei ihm nicht offengelegt worden, hat das SEM dem Beschwerdeführer dieses am 18. Januar 2022 zugestellt und der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik dazu äussern. Damit kann in diesem Zusammenhang von einer Rückweisung abgesehen werden. Zudem ist das SEM der Bitte des Instruktionsrichters gefolgt das vorinstanzliche Aktenverzeichnis nachvollziehbarer zu gestalten. 4.2 Soweit im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht worden war, der Schutzstatus des Beschwerdeführers könnte zwischenzeitlich erloschen sein, haben die nachträglichen individuellen Abklärungen des SEM Klarheit gebracht und die Unbegründetheit dieser Befürchtung ergeben. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Ländernotiz zudem umfassend mit den Aufnahmebedingungen von Personen mit Schutzstatus in Ungarn befasst und ihre Erkenntnisse aktenkundig gemacht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit nunmehr hinreichend erstellt, und es kann inhaltlich über die Beschwerde befunden werden. 4.3 Gründe für eine erneute Rückweisung des Verfahrens sind demnach nicht ersichtlich. Das (subeventualiter gestellte) Kassationsbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat neben seinen Zweifeln am Fortbestehen des subsidiären Schutzes geltend gemacht, auch die Berechtigung einer Krankenversicherung erlösche, wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus Ungarn verlasse, was aus der Ländernotiz Ungarn hervorgehe. Die ungarische Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie sei bezüglich der Wohnsituation ungenügend: In Ungarn müssten Asylsuchende ihre zugewiesenen Unterkünfte 30 Tage nach Erhalt des Asylentscheids verlassen. Soziale Wohnangebote seien teilweise auf Gemeindeebene vorhanden, jedoch setze ein entsprechender Anspruch einen mittels Adresskarte belegbaren mehrjährigen Wohnsitz vor Ort voraus. Es stehe somit mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn obdachlos würde. Auch ein Verweis des SEM auf zivilgesellschaftliche Unterstützungsprogramme durch NGOs laufe ins Leere, da die Ländernotiz des SEM nur deren drei aufliste, wobei eine NGO für jugendliche Flüchtlinge reserviert sei, die zweite keine Personen mit internationalem Schutzstatus beherberge und die dritte nur im Informationsbereich tätig sei. Somit stehe - auch gestützt auf die Ländernotiz Ungarn - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er bei Durchführung des Wegweisungsvollzugs weder krankenversichert wäre noch über eine Unterkunft verfügen würde. Im Übrigen erstaune es, dass die Ländernotiz Ungarn keine Angaben dazu enthalte, inwiefern die genannten Unterstützungsangebote durch die COVID-19-Pandemie eingeschränkt würden. Damit untergrabe die Ländernotiz ihr eigenes Fundament und lasse sich zur Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht verwenden. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM in seinem Rückweisungsentscheid nicht angewiesen, eine allgemeine Länder-analyse durchzuführen, sondern Abklärungen im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Das SEM sei dem Untersuchungsgrundsatz mit einem Bericht, der die zusätzlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausklammere, nicht gerecht geworden. Ein Bericht des Hungarian Helsinki Committe vom April 2021 besage, dass der ungarische Staat seit 2016 vollständig auf Integrationsmassnahmen verzichte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus damit der unmittelbaren Gefahr von Mittel- und Obdachlosigkeit ausgesetzt seien. Personen mit internationalem Schutzstatus hätten keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung bezüglich der Wohnsituation, was einen unmittelbaren Verstoss gegen eine Bestimmung der Qualifikationsrichtlinie darstelle. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei auch fraglich, wie er sich wirtschaftlich in Ungarn integrieren könnte; ihm drohe dort unmittelbar ein Leben in Armut. 5.2 5.2.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die ungarischen Behörden hätten am 3. Dezember 2021 bestätigt, der Beschwerdeführer habe nach wie vor einen subsidiären Schutzstatus in Ungarn. Damit habe das SEM die im Urteil E-1018/2019 vom Bundesverwaltungsgericht verlangten individuellen Abklärungen vorgenommen. 5.2.2 Betreffend die geltend gemachten Schwierigkeiten in Bezug auf eine Krankenversicherung sei festzuhalten, dass bezüglich Zugang zum Gesundheitswesen Personen mit internationalem Schutzstatus ungarischen Bürgern gleichgestellt seien. Falls die Berechtigung des Beschwerdeführers auf eine Krankenversicherung aufgrund des Verlassens Ungarns erloschen wäre, müsse er diese bei den zuständigen ungarischen Behörden neu beantragen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Ungarn ihm künftig den Zugang zu medizinischer Behandlung oder das Abschliessen einer Krankenversicherung verweigern würde. Allein der Umstand, dass er aufgrund seiner freiwilligen Ausreise aus Ungarn aktuell allenfalls über keinen Versicherungsschutz mehr verfüge, vermöge die Zumutbarkeit oder Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz nicht zu widerlegen. Es liege an ihm, nach der Rückkehr nach Ungarn die nötigen Schritte zum Wiedererlangen einer Krankenversicherung in die Wege zu leiten. Allfällige weitere Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitswesen seien allgemeiner Natur und würden Personen mit internationalem Schutzstatus wie auch ungarische Staatsbürger betreffen. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die COVID-19-Pandemie. Diesbezüglich allenfalls auftretende Probleme im Gesundheitssystem seien temporärer Natur und würden in allen europäischen Staaten auftreten. 5.2.3 Auch bezüglich der Arbeitsmarktsituation gelte, dass Begünstige internationalen Schutzes in Ungarn grundsätzlich denselben Zugang zum Arbeitsmarkt hätten wie ungarische Staatsangehörige. Personen mit internationalem Schutzstatus seien zudem zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung berechtigt. Weiter würden sich auch Organisationen wie das ungarische Helsinki Komitee oder Menedëk Hungarian Association for Migrants für die Integration von Personen mit einem Schutzstatus einsetzen, Letztere unter anderem auch in der Vermittlung von Arbeitsstellen. Zudem sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf Arbeit letztlich nirgendwo bestehe. 5.2.4 Was die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche anbelange, sei in Ungarn geregelt, dass Begünstigte eines Schutzstatus nach dessen Gewährung noch 30 Tage in einem offenen Zentrum untergebracht würden und danach im Land frei Wohnsitz nehmen dürften. Dazu müssten die betreffenden Personen sich bei den Behörden am gewählten Wohnort um Unterstützung erkundigen. Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn wohl keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden werde, sei nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Er habe jedenfalls nichts Konkretes geltend gemacht, was in Bezug auf seine persönliche Situation zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Allfällig schwierige ökonomische Lebensbedingungen würden die ganze Bevölkerung Ungarns betreffen und einer Rückkehr dorthin nicht entgegenstehen. Durch die Qualifikationsrichtlinie und die gesetzlichen Bestimmungen in Ungarn seien anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit subsidiärem Schutz ungarischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen gleichgestellt. Der Beschwerdeführer könne sich auf die rechtlichen Garantien berufen und Ungarn müsse sich als EU-Mitgliedstaat auf diese behaften lassen. Es gebe keine konkreten Hinweise für die Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dauerhaft die ihm gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.2.5 Abschliessend sei festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn nicht zu widerlegen vermöchten. Angesichts der bereits ausgeführten Situation in Ungarn, der Zuständigkeitskriterien und der allgemeinen Rechtslage könne seine Situation keine Gefährdung bei einer Rückkehr begründen und insbesondere keine erneute Prüfung eines Asylgesuchs in einem anderen als dem bereits einen Schutzstatus gewährenden Staat rechtfertigen. Eine erneute Prüfung der materiellen Asylgründe durch die Schweiz würde zudem den zentralen Grundsätzen der europäischen Asylpolitik - namentlich dem Prinzip "one chance only" oder der Bekämpfung des sogenannten "asylum shopping" - zuwiderlaufen. 5.2.6 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar; die entsprechende Zustimmung Ungarns liege vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Die Konzeption des Asylgesetzes geht davon aus, dass aufgrund der im Drittstaat gebotenen Sicherheit das Bedürfnis entfällt, der betroffenen Person in der Schweiz Schutz zu gewähren. Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Ungarns als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich vor der (zweiten) Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und dieser Staat hat seiner (erneuten) Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. 6.4 Das SEM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht jedoch zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Art. 83 Abs. 5 AIG stellt denn auch die gesetzliche Vermutung auf, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 8.4 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es gemäss konstanter Praxis der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des Drittstaats im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in diesem Land aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem konkreten Fall bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn solche Wegweisungsvollzugshindernisse. Diese beträfen die in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, namentlich die stark eingeschränkten Rechte betreffend den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Integrationsmassnahmen. Er habe in Ungarn nach seiner Rückkehr dorthin keinerlei Unterstützung erfahren, obwohl er damals als Minderjähriger registriert gewesen sei. Zudem sei er in der Polizeihaft von Beamten geschlagen worden, wobei ihm zwei Finger gebrochen worden seien, die ohne ärztliche Versorgung schlecht verheilt seien. 9.2 Nach Durchsicht der Vorakten stellt das Bundesverwaltungsgericht vorab fest, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht nur die schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen über sein Geburtsdatum getäuscht hat (und seine behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren war), sondern damals offensichtlich unglaubhafte Schilderungen seiner angeblichen Lebensumstände in Ungarn zu Protokoll gab. Insbesondere führte er aus er sei von ungarischen Polizisten während 46 Tagen praktisch jede Nacht mit Händen und Stöcken auf den Kopf oder auf die Brust geschlagen worden, ohne dass diese wochenlangen Torturen irgendwelche körperlichen Spuren, etwa Narben oder Abdrücke, hinterlassen hätten. Diese Sachverhaltsdarstellungen wurden vom Gericht als plakativ und lebensfremd bezeichnet (vgl. Urteil E-1777/2018 S. 8 mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen). Den Vollzug der Wegweisung in diesen Drittstaat qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge im Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG als zulässig und zumutbar (vgl. a.a.O. S. 8 f.). 9.3 9.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf Mängel im ungarischen Asyl-System hinweist, ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, namentlich auch in den früheren Transitzonen an der Grenze, stark kritisiert wurde, im Land seit Jahren eine migrationsfeindliche Rhetorik gepflegt wird und die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen einschränkt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im Referenzurteil BVGer D-7853/2015 vom 18. März 2017 insbesondere auf den nicht gesicherten Zugang zum Asylverfahren in Ungarn. In der Folge passte das SEM seine Praxis insofern an, als Überstellungen von Asylsuchenden nach Ungarn gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen in der Regel nicht mehr erfolgen, auch wenn eigentlich dieser Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig wäre (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, 9. Juni 2017, "Schweiz darf Asylbewerber nicht mehr nach Ungarn zurückführen" ). 9.3.2 Der Beschwerdeführer gilt in Ungarn allerdings nicht als Asylsuchender; vielmehr wurde ihm von diesem Drittstaat nach Durchführung eines Asylverfahrens - das offenkundig mit der Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung der Asylgewährung endete - subsidiärer Schutz gewährt. Die Frage nach dem Zugang zum ungarischen Asylverfahren stellt sich bei ihm demnach nicht mehr. Dass sein Asylverfahren in diesem Staat formal mangelhaft oder die Abweisung des Asylgesuchs im Hauptpunkt inhaltlich falsch gewesen wäre, wurde von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig geltend gemacht wie die Befürchtung, Ungarn würde ihn in Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (direkt oder indirekt) in den Heimatstaat zurückführen. 9.3.3 Bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen demnach im Wesentlichen die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf die Aufnahmebedingungen von Personen mit subsidiärem Schutz in Ungarn. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Fragestellung bereits in mehreren kürzlich gefällten Entscheiden befasst (vgl. zum Folgenden [auch für die jeweils ausführlich zitierten Länderinformations-quellen] namentlich die Urteile BVGer E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.2, D-430/2022 vom 15. Juli 2022 E. 8.2 und E-4868/2021 vom 2. März 2022 E. 7.4). 9.4 9.4.1 Schutzberechtigte sind den ungarischen Staatsangehörigen in Bezug auf soziale Leistungen gleichgestellt. Seit Inkrafttreten von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 besteht für Schutzberechtigte keine spezifische staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr. Zudem besteht keine Möglichkeit mehr zur Vereinbarung einer sogenannten Integrationsvereinbarung. Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse werden von staatlicher Seite her nicht mehr angeboten. Der Verbleib in den kostenlosen staatlichen Unterkünften ist seit der Gesetzesrevision nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anerkennungsentscheid möglich. Zwar ist der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht eingeschränkt, er ist aber in der Realität oftmals erschwert, aufgrund des Mietzinses, bestehender Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden. 9.4.2 Der ungarische Arbeitsmarkt steht den Schutzberechtigten offen. Aufgrund des akuten Arbeitskräftemangels in Ungarn sind die Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, soweit intakt, was namentlich auch auf den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte zutrifft, der als sehr aufnahmefähig beschrieben wird. Schutzberechtigte sind wie die ungarischen Bürger zur Nutzung aller Dienstleistungen der Nationalen Arbeitsvermittlung (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat [nfsz]) berechtigt. Voraussetzung für den Antrag auf die Dienstleistungen ist für alle Antragstellenden, dass sie die Bedingungen für eine Anstellung erfüllen und mit der nfsz zusammenarbeiten. 9.4.3 Lücken bei den staatlichen Integrationsleistungen und im Sozialsystem werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen geschlossen, beispielsweise durch die Organisationen Menedék, Kalunba, Artemisszió, Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions oder die Diakonie der Lutheranischen Kirche. Diese Organisationen führen ihre Arbeit weiter, obschon diese durch die restriktive Politik Ungarns in Bezug auf Menschenrechtsorganisationen erschwert und weder durch den ungarischen Staat noch durch das European Asylum, Migration and Inte-gration Fund Program finanziert wird. Soweit sie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen und keine politische Hilfe anbieten, sind sie nicht von der seit Juni 2018 geltenden Strafrechtsgesetzgebung Ungarns betroffen. Angeboten wird Erwachsenenbildung für Flüchtlinge und Migranten, namentlich Computerkurse, Webdesign- und Webdata-Managementkurse, Fahrunterricht, Sprachkurse in Ungarisch, Englisch, Französisch und Deutsch, Ausbildung in Altenpflege und Kinderbetreuung. 9.4.4 Nach dem Gesagten gestaltet sich die Lage für Personen mit einer Schutzberechtigung in Ungarn zwar in verschiedener Hinsicht als problematisch; es ist aber gemäss Feststellung des Gerichts nicht von einem generellen Vorenthalten der in den EU-Asylrichtlinien vorgesehenen Garantien und einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten genereller Art im Sinn von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Ungarn grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren; soweit bekannt, wurden entsprechende Verletzungen denn bisher auch von Seiten der Europäischen Kommission nicht gerügt und bildeten ebenso wenig Gegenstand von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren (vgl. die entsprechenden Feststellungen in BVGer E-2653/2022 a.a.O. E. 7.3, D-430/2022 a.a.O. E. 8.2.5 und E-4868/2021 a.a.O. E. 7.4.5). 9.5 9.5.1 Es stellt sich damit die Anschlussfrage, ob der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem konkreten Risiko ausgesetzt wäre, menschenunwürdigen Lebensumständen im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein respektive in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet mittlerweile nicht mehr, minderjährig zu sein. Individuelle Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität - beispielsweise solche gesundheitlicher Ursache - sind von ihm ebenfalls nicht geltend gemacht worden. 9.5.3 Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, bestehen aktuell keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Er hatte im Jahr 2017 wenige Wochen nach der Einreichung seines Asylgesuchs in Ungarn den Schutzstatus zugesprochen erhalten und kurz darauf in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Sein zweiter Aufenthalt in Ungarn nach der Rückführung aus der Schweiz dauerte nur knapp fünf Monate. Allein der Umstand, dass er sich in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in Ungarn mit organisatorischen Hindernissen konfrontiert gesehen habe und mit den dortigen Behörden schlechte Erfahrungen habe machen müssen (deren Glaubhaftigkeit allerdings mit erheblichen Zweifeln behaftet ist, soweit sie nicht bereits in einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden ist; vgl. oben E. 9.2), vermag die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aufzuzeigen. Durch die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, wird diese Schwelle ebenfalls nicht überschritten. Als Person mit subsidiärem Schutz ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, die ihm zustehenden Rechte - zu deren Gewährung sich Ungarn völkerrechtlich verpflichtet hat - direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (wie dies bereits im ersten Beschwerdeentscheid festgehalten worden ist; vgl. BVGer E-1777/2018 a.a.O. S. 9). 9.6 Schliesslich wurden die Überstellungen weggewiesener Drittstaatsangehöriger nach Ungarn seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und dem seither andauernden Krieg von den ungarischen Behörden nicht ausgesetzt; auch die durch ukrainische Kriegsflüchtlinge veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn vermögen an der vorstehenden Einschätzung der Situation von Schutzberechtigten in diesem Land nichts Grundlegendes zu ändern (vgl. BVGer D-430/2022 a.a.O. E. 8.2.6.5). 9.7 Zusammenfassend ergibt die Prüfung der nach dem ersten Asylverfahren in der Schweiz entstandenen Akten, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelingt, die oben erwähnte Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus in Ungarn zu widerlegen. 9.8 9.8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.8.2 Dem stehen auch allfällige Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich voraussichtlich nur um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (etwa indem der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Ungarn angepasst wird). 9.9 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Die sinngemäss beantragte Einholung individueller Garantien der ungarischen Behörden erübrigt sich nach den vorstehenden Ausführungen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung verpflichtet worden ist, die Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Nichteintretensentscheids zu verlassen (vgl. Dispositivziffer 3). Angesichts der Aufenthaltsdauer von nunmehr gut vier Jahren könnte sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Anordnung stellen. Nachdem das Thema im Beschwerdeverfahren bisher nicht aufgeworfen worden ist, enthält sich das Gericht der Prüfung einer entsprechenden Anweisung an die Vorinstanz. Es steht einerseits dem Beschwerdeführer frei, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Neufestsetzung der Ausreisefrist zu stellen. Andererseits steht es dem SEM frei, eine neue Ausreisefrist auch ohne entsprechenden Antrag zu setzen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: