Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat das SEM auf ein erstes vom Beschwer- deführer am 15. Juni 2015 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 nach Ungarn überstellt wurde. Dort wurde ihm in der Folge subsidiä- rer Schutz gewährt. II. B. Am 25. Januar 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach, und führte zur Begründung dieses Gesuchs unter anderem aus, es bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungs- vollzugshindernisse, einerseits mit Bezug auf eine ihm dort drohende Rückschaffung in den Heimatstaat und andererseits wegen der in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, die sich aufgrund des Ukrainekriegs zusätzlich verschlechtert habe (namentlich mit Bezug auf das Recht auf Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge sowie Arbeit und Integrationsmassnahmen). Er verwies auf seine Gesundheitsbeschwerden und im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht, in denen beim Beschwerdeführer unter anderem holozephale Kopfschmerzen, Polyneuropathie (Nerven-Versorgungsstörungen) der Füsse, Diabetes mellitus Typ 2, eine depressive Störung mit mittelgradig bis schweren Episoden sowie Suizidalität diagnostiziert wurden. C. Nachdem die ungarischen Behörden einem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung zugestimmt hatten, er ge- niesse in Ungarn subsidiären Schutz, trat das SEM mit Verfügung vom
10. Juni 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-4736/2022 Seite 3 D. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
17. Juni 2022 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 vollumfänglich abgewie- sen. III. E. E.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Antrag um superprovisorischen Vollzugsstopp" betitelter Eingabe an das SEM vom 12. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 10. Juni 2022 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutre- ten und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen; eventu- aliter sei er zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sube- ventualiter seien spezifische Garantien von den ungarischen Behörden einzuholen, um seine Unterbringung und medizinische Versorgung sicher- zustellen. E.b Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sachlage in medizinischer Hinsicht habe sich erheblich verändert. Der Beschwerdeführer sei seit dem
11. Juni 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Zudem leide er an Diabetes, diabetischer Polyneuropathie der Extremitäten und Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung). Er sei auf die tägliche Einnahme von 17 ver- schiedenen Medikamenten zur Behandlung seiner verschiedenen Krank- heiten sowie auf Unterstützung beim Spritzen des Insulins angewiesen. Bei der Organisation des Vollzugs der Wegweisung habe sich ergeben, dass keine ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleis- tet werden könne. Sowohl das SEM als auch die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers hätten auf ihre Anfragen zwecks Sicherstellung der Weiterführung der Behandlung hin von den ungarischen Behörden respek- tive Kliniken keine Antworten erhalten. Zudem habe der ehemalige Sozial- arbeiter des Beschwerdeführers auf Anfrage seiner Ärztin hin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keine staatliche finanzielle Unter- stützung für die von ihm benötigten Medikamente erhalten werde. Er müsste demnach im Falle seiner Überstellung entweder auf der Strasse oder in einer Notunterkunft leben, ohne Zugang zu den erforderlichen Me- dikamenten, zu psychologischer Behandlung und zu Unterstützung bei der korrekten Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung zu haben.
E-4736/2022 Seite 4 E.c Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein Arztbericht des Psychiatrie- zentrums B._______ vom 12. September 2022 sowie Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz der behandelnden Ärztin mit dem ungarischen So- zialarbeiter des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. F. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
17. Oktober 2022 (eröffnet am 19. Oktober 2022) ab, erklärte seine Verfü- gung vom 10. Juni 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde und beantragte, dies sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den ungarischen Behörden einzuholen um seine Unter- bringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde einerseits beantragt, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (zuvor sei der Wegweisungsvollzug superprovi- sorisch auszusetzen). Andererseits beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G.b Mit der Beschwerde wurden nebst den bereits mit dem Wiedererwä- gungsgesuch eingereichten Beweismitteln ein Pflegebericht des Psychia- triezentrums B._______ vom 12. Oktober 2022 und eine Kopie des Nicht- eintretensentscheids des SEM vom 10. Juni 2022 zu den Akten gereicht. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Oktober 2022 setzte der In- struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen superproviso- risch aus.
E-4736/2022 Seite 5 I. Mit ergänzender Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022 wurde ein Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B._______ gleichen Datums eingereicht und dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 20. Ok- tober 2022 im Rahmen der Vorbereitung einer geplanten Rückführung nach Ungarn einen Suizidversuch unternommen habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Schreiben des Amts C._______ des Kantons D._______ vom 6. Juli 2022 ein, wonach er aus der Asylsozialhilfe ausge- schlossen worden sei. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2022 hielt die Vorinstanz voll- umfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorin- stanz ein.
E-4736/2022 Seite 6
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor- instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah- ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wieder- erwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver- fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Ver- fügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
E-4736/2022 Seite 7 mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde- verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die- nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich- keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 3.4 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat, ist vorliegend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überstellung des Beschwerde- führers nach Ungarn weiterhin gegeben sind.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2022 bekannt gewesen und in diesem eingehend gewürdigt worden sei, ebenso wie die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn gegen Art. 3 EMRK verstosse. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsge- richt hätten sich im vorangegangen Verfahren einlässlich mit der allgemei- nen Situation in Ungarn sowie der persönlichen Situation des Beschwer- deführers auseinandergesetzt. Da er keine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation geltend gemacht habe, könne auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Ungarn nach wie vor über einen Schutzstatus. Die medizinische Versor- gung sei für Personen mit diesem Status gewährleistet, und Ungarn habe die Richtlinie 2011/95 EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) unterzeichnet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizi- nische Behandlung des Beschwerdeführers in Ungarn gewährleistet sei. Die Voraussetzungen zur Annahme, eine Rückführung nach Ungarn würde
E-4736/2022 Seite 8 gegen Art. 3 EMRK verstossen, seien demnach nicht erfüllt. Die medizini- schen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und nicht so spezifisch, dass eine Überstellung nach Ungarn ei- nen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Er habe auch keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass Ungarn ihm die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Es obliege den behandelnden Ärzten in der Schweiz, ihn auf die selbständige Einnahme der benötigten Medika- mente vorzubereiten. Zudem bestehe die Möglichkeit, ihm eine Reserve derselben mitzugeben. In der schriftlichen Auskunft des Sozialarbeiters der ungarischen Hilfsorganisation E._______ werde vermerkt, das eine soziale Unterstützung bei den ungarischen Behörden beantragt werden könne. Der Beschwerdeführer habe bereits sechs Jahre in Ungarn gelebt, wobei er Unterkunft in einem Obdachlosenheim gefunden habe. Er könne auch nach seiner Rückkehr dort wieder untergebracht werden. Zudem sei er von einem Psychiater einer Hilfsorganisation betreut worden, mit welchem der Sozialarbeiter Kontakt aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer verfüge demnach in Ungarn über ein Netzwerk und könne sich an die erwähnte Hilfsorganisation wenden. Im Weiteren wäre es stossend, wenn Asylsu- chende durch die Berufung auf eine tatsächlich oder vermeintliche Selbst- mordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ungarn schwerfalle und ihn psychisch belaste, begründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Das SEM trage seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die ungarischen Behörden hierüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Da von einer bestehenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden könne, sei die Einholung individueller Garantien oder die Sicherstellung eines Therapieplatzes nicht vorgesehen.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe und eine engmaschige medizinische Betreuung notwendig sei. Sein unga- rischer Sozialarbeiter habe namentlich ausgeführt, dass die Kliniken in Un- garn Ausländer lediglich medikamentös behandeln und die Behörden keine Unterstützung bei der Deckung der Kosten der Medikamente leisten wür- den. Die Vorinstanz habe diese Belege dafür, was ihm in Ungarn bevorstehen würde, nicht gewürdigt. Er habe entgegen deren Behauptung den Nachweis dafür erbracht, dass Ungarn ihm die notwendige medizini- sche Behandlung verweigern werde. Hingegen habe das SEM nicht belegt,
E-4736/2022 Seite 9 dass die generell verfügbare Versorgung für die Behandlung seiner Erkran- kung ausreichend sei, um eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behand- lung zu verhindern. Die Ausführungen im Entscheid des SEM vom 10. Juni 2022 betreffend die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und den Zugang zur medizinischen Versorgung seien nicht (mehr) zutreffend, da offensichtlich geworden sei, dass die Übermittlung der Informationen über seinen Gesundheitszustand an die ungarischen Behörden keinen Einfluss auf die Aufnahmebedingungen haben werde. Er hätte bestenfalls Zugang zu einigen der benötigten Medikamente und auch dies erst nach der An- meldung bei einer Versicherung, was einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Ausserdem hätte er in keiner Weise Zugang zu einer psychologi- schen Behandlung und keine Unterstützung bei der Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung. Aus fachlicher Sicht bedürfe er aufgrund seine psy- chischen und somatischen Zustands einer umfassenden medizinischen Behandlung und Betreuung mit engen Nachkontrollen. Bei einer zwangsweisen Rückführung bestehe die Gefahr, dass die Voll- zugsbehörden einen Suizidversuch nicht rechtzeitig verhindern könnten. Fehlende Massnahmen zur Verhinderung eines Suizids würden einer Ver- letzung von Art. 2 EMRK gleichkommen. Wegen der fehlenden Anschluss- lösung sei eine rapide, drastische und unwiderrufliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu erwarten. Die Behörden hätten ihm ge- genüber eine positive Schutzpflicht. Sein Gesundheitszustand erfordere ei- nen nahtlosen Zugang zu medizinischer Behandlung in Ungarn, der nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2022 nur sehr oberflächlich mit dem Gesundheitszustand auseinanderge- setzt und auch in der Verfügung vom 17. Oktober 2022 sei dieser falsch eingeschätzt worden. Die nunmehr vorliegenden Diagnosen hätten weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Ver- fahren gewürdigt werden können. Eine Rückführung nach Ungarn würde einer Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips ge- mäss Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstellen. Aufgrund sei- ner psychischen Probleme sei er besonders vulnerabel, und die psycholo- gische und medizinische Behandlung, auf die er dringend angewiesen sei, sei in Ungarn auch für Rückkehrer mit Schutzstatus faktisch nicht verfüg- bar. Dieses Land sei nicht gewillt, sich an die aus den europäischen Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs folgenden Verpflichtungen zu halten. Zudem werde die Tätigkeit ver- schiedener Nichtregierungsorganisationen im Flüchtlingsbereich durch die
E-4736/2022 Seite 10 ungarische Gesetzgebung stark eingeschränkt, weshalb nicht auf deren Unterstützung abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Es sei überdies unklar, ob der Beschwer- deführer nach seiner längeren Landesabwesenheit in Ungarn noch sub- sidiären Schutz in Anspruch nehmen könnte. Gemäss dem ungarischen Asylsystem sei es praktisch unmöglich, einen langfristigen Flüchtlingssta- tus zu erhalten. Demnach seien vorliegend systemische Mängel gegeben und es bestünden ernstliche Gründe zur Annahme, dass er Gefahr laufe, bei einer Rückführung nach Ungarn einer unmenschlichen und erniedri- genden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK sowie Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Es drohe ihm willkürliche In- haftierung und/oder ein Leben auf der Strasse. Aufgrund des ungenügen- den Gesundheitssystems in Ungarn und seines sich zusehends ver- schlechternden Gesundheitszustands sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu qualifizieren. Es bestehe ein "real risk", dass es bei ei- ner Rückkehr nach Ungarn zu einer raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands kommen könnte, der zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Es obliege der wegweisenden Behörde zu belegen, dass im vorliegenden Einzelfall die verfügbare medizinische Versorgung ausrei- chend und angemessen sei. Eine solche Einzelfallbeurteilung habe die Vorinstanz indessen nicht vorgenommen. Es müsse berücksichtigt werden, inwieweit die betroffene Person tatsächlich Zugang zu einer Behandlung und den entsprechenden Einrichtungen im Empfangsstaat haben werde. Der Gerichtshof habe in früheren Urteilen die Zugänglichkeit bezweifelt. Er verfüge in Ungarn über kein soziales oder familiäres Netzwerk. Die zu erwartenden Lebensbedingungen würden seinen bereits instabilen Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtern oder gar sein Leben gefähr- den. Die Vorinstanz sei auf den eingereichten Arztbericht vom 12. Oktober 2022 nicht eingegangen, gemäss welchem er zur Einnahme der benötigten Medikamente auf die Unterstützung durch Pflegepersonal angewiesen sei.
E. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2022 wurde nament- lich ausgeführt, durch den Suizidversuch bei der geplanten Rückführung des Beschwerdeführers habe sich bestätigt, dass diese eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstelle. Zudem wurde auf das Urteil F-3214/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2022 verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass eine Rückführung nicht ohne Weite- res zulässig sei, wenn diese zu einer Unterbrechung der medizinischen Behandlung und dadurch zu einer Verschlechterung des Gesundheits- zustands führen würde.
E-4736/2022 Seite 11
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Ungarn im Jahre 2016 dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und krankenversichert gewesen sei. Gemäss Aktenlage sei seine Diabetes-Erkrankung bereits in Ungarn diagnostiziert worden und es sei den Akten nicht zu entnehmen, wieso er nicht behandelt worden sei; andererseits bei einer Corona-Erkran- kung hospitalisiert und von einem Psychiater begleitet worden. Die gesam- ten Umstände würden nicht den Schluss zulassen, dass er sich im Zeit- punkt seiner Ausreise in einer existenziellen Notlage befunden habe. Die finanziellen Mittel, die der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchseinrei- chung auf sich getragen habe, würden die Deckung des Grundbedarfs er- möglichen, und es könne vom Vorhandensein eines gewissen Sozialnet- zes in Ungarn ausgegangen werden; im Übrigen sei die obligatorische Krankenversicherung auch in der Schweiz kostenpflichtig. Im Dublin- Gespräch vom 1. Februar 2022 habe er als Hauptgrund gegen eine Rück- kehr nach Ungarn angegeben, dass dort ein Nachzug seiner in Syrien lebenden Familie nicht möglich sei. In der Schweiz würden jedoch ähnliche rechtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug gelten. Der Be- schwerdeführer werde sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte mit der Tat- sache auseinandersetzen müssen, dass die gewünschte Familienvereini- gung sich allein durch seinen Wunsch und den Aufenthalt in der Schweiz nicht realisieren lasse. Eine Rückkehr nach Ungarn erscheine nach Stabi- lisierung des psychischen Gesundheitszustands zulässig und zumutbar.
E. 4.4 In der Replik wurde insbesondere betont, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 27. Juni 2022 massgeblich verändert habe. Er sei seit Monaten in stationärer Be- handlung und zwingend auf medikamentöse Behandlung sowie Psycho- therapie und Betreuung angewiesen, da sich sein Leiden chronifiziert habe. Auch sein Suizidversuch und der Umstand, dass er aufgrund der Suizidgefahr das Insulin nicht mehr alleine einnehmen könne, stellten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands dar. Zusätzlich sei durch die getätigten Abklärungen offensichtlich geworden, dass er in Ungarn keinen Zugang zu der notwendigen Behandlung hätte. Demnach seien die nötigen Belege erbracht worden, um die Regelvermutung eines sicheren Drittstaates umzustossen. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass der Versuch der Kontaktaufnahme mit den ungarischen Behörden zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung erfolglos ge- wesen sei. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zum früheren Aufenthalt in Ungarn sei festzustellen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit allein die derzeitige Situation massgebend sei.
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E. 5 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurtei- len sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes, weil die Vorinstanz wichtige Tatsachen im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit der Schweiz nicht näher abgeklärt und damit den Sach- verhalt unrichtig festgestellt habe. So habe sie keine näheren Abklärungen in Bezug auf seine von ihr bestrittene Suizidalität und auf die Frage getrof- fen, ob in seinem konkreten Fall die benötigte medizinische Hilfeleistung in Ungarn erbracht werde. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Ungarns sei bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht ausreichend, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un- eingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Be- hörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.52; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärun- gen verzichtet hat. Sowohl sie als auch das Bundesverwaltungsgericht setzten sich in ihren Entscheiden im ordentlichen Verfahren bereits aus- führlich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in Ungarn auseinander. Den Ausführungen und Beweismitteln im vorliegenden Verfahren lassen
E-4736/2022 Seite 13 sich – wie im Folgenden dargelegt wird – keine Hinweise auf eine erhebli- che Änderung der diesbezüglichen Situation seit Abschluss des ordentli- chen Verfahren schliessen, welche neue Abklärungen als erforderlich erscheinen lassen würden.
E. 5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aufgrund der Aktenlage nicht von einer wesentlichen Veränderung der medizini- schen Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens auszugehen. Die wesentlichen im Wiedererwägungsgesuch er- wähnten Diagnosen waren, ebenso wie die sich aus seiner psychischen Verfassung ergebende Suizidgefahr, bereits im Zeitpunkt des ersten Ver- fahrens bekannt (das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Ent- scheid insbesondere fest, der Beschwerdeführer befinde sich "aufgrund ei- ner akuten Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode […] in stationärer Behandlung", vgl. Urteil E-2653/2022 E. 8.4). Diese gesundheitliche Situation wurde sowohl vom SEM als auch dem Bundes- verwaltungsgericht in den Entscheiden vom 10. Juni 2022 beziehungs- weise 27. Juni 2022 im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn gewürdigt (vgl. a.a.O.). Insgesamt lassen die Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren sowie die eingereichten medizinischen Berichte nicht darauf schliessen, dass seither eine so erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten ist, dass es sich rechtfertigen würde, die Wegweisung nach Ungarn als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren. Auch unter Be- rücksichtigung des Suizidversuchs des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit der geplanten Rückführung nach Ungarn ist sodann aufgrund der Aktenlage nicht von einer drohenden schweren und unwiderruflichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands im Falle einer erzwungenen Rückkehr dorthin auszugehen, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu vernei- nen ist. Ebenso liegt eine Verletzung von Art. 3 FoK klarerweise nicht vor. Der wegweisende Staat ist bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu neh- men, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstel- lung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat
E-4736/2022 Seite 14 Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
E. 6.2 Bei Durchsicht der Begründung des Wiedererwägungsbegehrens drängt sich der Eindruck auf, dass damit in Wirklichkeit nicht eine nachträg- liche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche materielle Feh- lerhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen dargetan werden soll. Hierfür steht das Wiedererwägungsverfahren indes- sen nicht zur Verfügung (vgl. vorstehende E. 3.3).
E. 6.3 Die Aussage, wonach das SEM sich erfolglos um eine direkte Überwei- sung des Beschwerdeführers an eine psychiatrische Behandlungseinrich- tung in Ungarn bemüht habe, beruht einzig auf einer Aussage seiner Psy- chiaterin in einer E-Mail an den ungarischen Sozialarbeiter. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte hieraus nicht per se geschlossen werden, dass eine Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung in Ungarn nicht möglich wäre und dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Zu Recht führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, es könne angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts in Ungarn vom Bestehen eines gewissen Sozial- netzes ausgegangen werden, Zumindest verfügt er mit dem Sozialarbeiter der Hilfsorganisation E._______ über eine Bezugsperson, auf deren Un- terstützung er mutmasslich zählen kann. Im Übrigen kann auf die Ausfüh- rungen in der Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 sowie dem BVGer- Urteil E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 verwiesen werden, die auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten nachträglichen Entwicklungen nach wie vor Gültigkeit haben. Der Beschwerdeführer kann aus dem von ihm zitierten Urteil F-3214/2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die- sem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag.
E-4736/2022 Seite 15
E. 6.4 Insgesamt besteht auch bei der derzeitigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzgefährdende Situation. Nachdem sich Ungarn zur Rück- übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der ihm dort gewährte Schutz erlo- schen sein könnte. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bestand und besteht auch keine Veranlassung, spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung von den ungarischen Behör- den einzuholen; der entsprechende Subsubeventualantrag des Beschwer- deführers ist abzuweisen.
E. 6.5 Die im Wiedererwägungsverfahren geäusserte Kritik an der Einschät- zung des SEM sowie des Gerichts im ordentlichen Verfahren kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil im Wiedererwägungsverfahren kein Raum für eine erneute Überprüfung und Würdigung des Sachverhalts besteht, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Be- gründung abgewiesen hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 9. November 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
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E-4736/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4736/2022 Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat das SEM auf ein erstes vom Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 nach Ungarn überstellt wurde. Dort wurde ihm in der Folge subsidiärer Schutz gewährt. II. B. Am 25. Januar 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach, und führte zur Begründung dieses Gesuchs unter anderem aus, es bestünden in Bezug auf den Drittstaat Ungarn Wegweisungs-vollzugshindernisse, einerseits mit Bezug auf eine ihm dort drohende Rückschaffung in den Heimatstaat und andererseits wegen der in Ungarn herrschende Lebensrealität für Schutzberechtigte, die sich aufgrund des Ukrainekriegs zusätzlich verschlechtert habe (namentlich mit Bezug auf das Recht auf Zugang zu Wohnung, Gesundheitsfürsorge sowie Arbeit und Integrationsmassnahmen). Er verwies auf seine Gesundheitsbeschwerden und im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht, in denen beim Beschwerdeführer unter anderem holozephale Kopfschmerzen, Polyneuropathie (Nerven-Versorgungsstörungen) der Füsse, Diabetes mellitus Typ 2, eine depressive Störung mit mittelgradig bis schweren Episoden sowie Suizidalität diagnostiziert wurden. C. Nachdem die ungarischen Behörden einem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung zugestimmt hatten, er geniesse in Ungarn subsidiären Schutz, trat das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Juni 2022 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 vollumfänglich abgewiesen. III. E. E.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Antrag um superprovisorischen Vollzugsstopp" betitelter Eingabe an das SEM vom 12. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 10. Juni 2022 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen; eventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien spezifische Garantien von den ungarischen Behörden einzuholen, um seine Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. E.b Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sachlage in medizinischer Hinsicht habe sich erheblich verändert. Der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Juni 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Zudem leide er an Diabetes, diabetischer Polyneuropathie der Extremitäten und Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung). Er sei auf die tägliche Einnahme von 17 verschiedenen Medikamenten zur Behandlung seiner verschiedenen Krankheiten sowie auf Unterstützung beim Spritzen des Insulins angewiesen. Bei der Organisation des Vollzugs der Wegweisung habe sich ergeben, dass keine ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet werden könne. Sowohl das SEM als auch die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers hätten auf ihre Anfragen zwecks Sicherstellung der Weiterführung der Behandlung hin von den ungarischen Behörden respektive Kliniken keine Antworten erhalten. Zudem habe der ehemalige Sozialarbeiter des Beschwerdeführers auf Anfrage seiner Ärztin hin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keine staatliche finanzielle Unterstützung für die von ihm benötigten Medikamente erhalten werde. Er müsste demnach im Falle seiner Überstellung entweder auf der Strasse oder in einer Notunterkunft leben, ohne Zugang zu den erforderlichen Medikamenten, zu psychologischer Behandlung und zu Unterstützung bei der korrekten Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung zu haben. E.c Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein Arztbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom 12. September 2022 sowie Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz der behandelnden Ärztin mit dem ungarischen Sozialarbeiter des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. F. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (eröffnet am 19. Oktober 2022) ab, erklärte seine Verfügung vom 10. Juni 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, dies sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den ungarischen Behörden einzuholen um seine Unter-bringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde einerseits beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (zuvor sei der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen). Andererseits beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G.b Mit der Beschwerde wurden nebst den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln ein Pflegebericht des Psychia-triezentrums B._______ vom 12. Oktober 2022 und eine Kopie des Nichteintretensentscheids des SEM vom 10. Juni 2022 zu den Akten gereicht. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen superprovisorisch aus. I. Mit ergänzender Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022 wurde ein Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B._______ gleichen Datums eingereicht und dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 im Rahmen der Vorbereitung einer geplanten Rückführung nach Ungarn einen Suizidversuch unternommen habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Schreiben des Amts C._______ des Kantons D._______ vom 6. Juli 2022 ein, wonach er aus der Asylsozialhilfe ausgeschlossen worden sei. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2022 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wieder-erwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 3.4 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat, ist vorliegend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn weiterhin gegeben sind. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2022 bekannt gewesen und in diesem eingehend gewürdigt worden sei, ebenso wie die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn gegen Art. 3 EMRK verstosse. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich im vorangegangen Verfahren einlässlich mit der allgemeinen Situation in Ungarn sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Da er keine Veränderung der rechtlichenoder tatsächlichen Situation geltend gemacht habe, könne auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Ungarn nach wie vor über einen Schutzstatus. Die medizinische Versorgung sei für Personen mit diesem Status gewährleistet, und Ungarn habe die Richtlinie 2011/95 EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) unterzeichnet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Ungarn gewährleistet sei. Die Voraussetzungen zur Annahme, eine Rückführung nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, seien demnach nicht erfüllt. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und nicht so spezifisch, dass eine Überstellung nach Ungarn einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Er habe auch keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass Ungarn ihm die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Es obliege den behandelnden Ärzten in der Schweiz, ihn auf die selbständige Einnahme der benötigten Medikamente vorzubereiten. Zudem bestehe die Möglichkeit, ihm eine Reserve derselben mitzugeben. In der schriftlichen Auskunft des Sozialarbeiters der ungarischen Hilfsorganisation E._______ werde vermerkt, das eine soziale Unterstützung bei den ungarischen Behörden beantragt werden könne. Der Beschwerdeführer habe bereits sechs Jahre in Ungarn gelebt, wobei er Unterkunft in einem Obdachlosenheim gefunden habe. Er könne auch nach seiner Rückkehr dort wieder untergebracht werden. Zudem sei er von einem Psychiater einer Hilfsorganisation betreut worden, mit welchem der Sozialarbeiter Kontakt aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer verfüge demnach in Ungarn über ein Netzwerk und könne sich an die erwähnte Hilfsorganisation wenden. Im Weiteren wäre es stossend, wenn Asylsuchende durch die Berufung auf eine tatsächlich oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ungarn schwerfalle und ihn psychisch belaste, begründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Das SEM trage seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die ungarischen Behörden hierüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Da von einer bestehenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden könne, sei die Einholung individueller Garantien oder die Sicherstellung eines Therapieplatzes nicht vorgesehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe und eine engmaschige medizinische Betreuung notwendig sei. Sein ungarischer Sozialarbeiter habe namentlich ausgeführt, dass die Kliniken in Ungarn Ausländer lediglich medikamentös behandeln und die Behörden keine Unterstützung bei der Deckung der Kosten der Medikamente leisten würden. Die Vorinstanz habe diese Belege dafür, was ihm in Ungarn bevorstehen würde, nicht gewürdigt. Er habe entgegen deren Behauptung den Nachweis dafür erbracht, dass Ungarn ihm die notwendige medizinische Behandlung verweigern werde. Hingegen habe das SEM nicht belegt, dass die generell verfügbare Versorgung für die Behandlung seiner Erkrankung ausreichend sei, um eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung zu verhindern. Die Ausführungen im Entscheid des SEM vom 10. Juni 2022 betreffend die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und den Zugang zur medizinischen Versorgung seien nicht (mehr) zutreffend, da offensichtlich geworden sei, dass die Übermittlung der Informationen über seinen Gesundheitszustand an die ungarischen Behörden keinen Einfluss auf die Aufnahmebedingungen haben werde. Er hätte bestenfalls Zugang zu einigen der benötigten Medikamente und auch dies erst nach der Anmeldung bei einer Versicherung, was einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Ausserdem hätte er in keiner Weise Zugang zu einer psychologischen Behandlung und keine Unterstützung bei der Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung. Aus fachlicher Sicht bedürfe er aufgrund seine psychischen und somatischen Zustands einer umfassenden medizinischen Behandlung und Betreuung mit engen Nachkontrollen. Bei einer zwangsweisen Rückführung bestehe die Gefahr, dass die Vollzugsbehörden einen Suizidversuch nicht rechtzeitig verhindern könnten. Fehlende Massnahmen zur Verhinderung eines Suizids würden einer Verletzung von Art. 2 EMRK gleichkommen. Wegen der fehlenden Anschlusslösung sei eine rapide, drastische und unwiderrufliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu erwarten. Die Behörden hätten ihm gegenüber eine positive Schutzpflicht. Sein Gesundheitszustand erfordere einen nahtlosen Zugang zu medizinischer Behandlung in Ungarn, der nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2022 nur sehr oberflächlich mit dem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und auch in der Verfügung vom 17. Oktober 2022 sei dieser falsch eingeschätzt worden. Die nunmehr vorliegenden Diagnosen hätten weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren gewürdigt werden können. Eine Rückführung nach Ungarn würde einer Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstellen. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er besonders vulnerabel, und die psychologische und medizinische Behandlung, auf die er dringend angewiesen sei, sei in Ungarn auch für Rückkehrer mit Schutzstatus faktisch nicht verfügbar. Dieses Land sei nicht gewillt, sich an die aus den europäischen Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgenden Verpflichtungen zu halten. Zudem werde die Tätigkeit verschiedener Nichtregierungsorganisationen im Flüchtlingsbereich durch die ungarische Gesetzgebung stark eingeschränkt, weshalb nicht auf deren Unterstützung abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Es sei überdies unklar, ob der Beschwerdeführer nach seiner längeren Landesabwesenheit in Ungarn noch subsidiären Schutz in Anspruch nehmen könnte. Gemäss dem ungarischen Asylsystem sei es praktisch unmöglich, einen langfristigen Flüchtlingsstatus zu erhalten. Demnach seien vorliegend systemische Mängel gegeben und es bestünden ernstliche Gründe zur Annahme, dass er Gefahr laufe, bei einer Rückführung nach Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK sowie Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Es drohe ihm willkürliche Inhaftierung und/oder ein Leben auf der Strasse. Aufgrund des ungenügenden Gesundheitssystems in Ungarn und seines sich zusehends verschlechternden Gesundheitszustands sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu qualifizieren. Es bestehe ein "real risk", dass es bei einer Rückkehr nach Ungarn zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kommen könnte, der zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Es obliege der wegweisenden Behörde zu belegen, dass im vorliegenden Einzelfall die verfügbare medizinische Versorgung ausreichend und angemessen sei. Eine solche Einzelfallbeurteilung habe die Vorinstanz indessen nicht vorgenommen. Es müsse berücksichtigt werden, inwieweit die betroffene Person tatsächlich Zugang zu einer Behandlung und den entsprechenden Einrichtungen im Empfangsstaat haben werde. Der Gerichtshof habe in früheren Urteilen die Zugänglichkeit bezweifelt. Er verfüge in Ungarn über kein soziales oder familiäres Netzwerk. Die zu erwartenden Lebensbedingungen würden seinen bereits instabilen Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtern oder gar sein Leben gefährden. Die Vorinstanz sei auf den eingereichten Arztbericht vom 12. Oktober 2022 nicht eingegangen, gemäss welchem er zur Einnahme der benötigten Medikamente auf die Unterstützung durch Pflegepersonal angewiesen sei. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2022 wurde namentlich ausgeführt, durch den Suizidversuch bei der geplanten Rückführung des Beschwerdeführers habe sich bestätigt, dass diese eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstelle. Zudem wurde auf das Urteil F-3214/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2022 verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass eine Rückführung nicht ohne Weiteres zulässig sei, wenn diese zu einer Unterbrechung der medizinischen Behandlung und dadurch zu einer Verschlechterung des Gesundheits-zustands führen würde. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Ungarn im Jahre 2016 dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und krankenversichert gewesen sei. Gemäss Aktenlage sei seine Diabetes-Erkrankung bereits in Ungarn diagnostiziert worden und es sei den Akten nicht zu entnehmen, wieso er nicht behandelt worden sei; andererseits bei einer Corona-Erkrankung hospitalisiert und von einem Psychiater begleitet worden. Die gesamten Umstände würden nicht den Schluss zulassen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise in einer existenziellen Notlage befunden habe. Die finanziellen Mittel, die der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchseinreichung auf sich getragen habe, würden die Deckung des Grundbedarfs ermöglichen, und es könne vom Vorhandensein eines gewissen Sozialnetzes in Ungarn ausgegangen werden; im Übrigen sei die obligatorische Krankenversicherung auch in der Schweiz kostenpflichtig. Im Dublin-Gespräch vom 1. Februar 2022 habe er als Hauptgrund gegen eine Rückkehr nach Ungarn angegeben, dass dort ein Nachzug seiner in Syrien lebenden Familie nicht möglich sei. In der Schweiz würden jedoch ähnliche rechtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug gelten. Der Beschwerdeführer werde sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, dass die gewünschte Familienvereinigung sich allein durch seinen Wunsch und den Aufenthalt in der Schweiz nicht realisieren lasse. Eine Rückkehr nach Ungarn erscheine nach Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands zulässig und zumutbar. 4.4 In der Replik wurde insbesondere betont, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 27. Juni 2022 massgeblich verändert habe. Er sei seit Monaten in stationärer Behandlung und zwingend auf medikamentöse Behandlung sowie Psychotherapie und Betreuung angewiesen, da sich sein Leiden chronifiziert habe. Auch sein Suizidversuch und der Umstand, dass er aufgrund der Suizidgefahr das Insulin nicht mehr alleine einnehmen könne, stellten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands dar. Zusätzlich sei durch die getätigten Abklärungen offensichtlich geworden, dass er in Ungarn keinen Zugang zu der notwendigen Behandlung hätte. Demnach seien die nötigen Belege erbracht worden, um die Regelvermutung eines sicheren Drittstaates umzustossen. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass der Versuch der Kontaktaufnahme mit den ungarischen Behörden zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung erfolglos gewesen sei. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zum früheren Aufenthalt in Ungarn sei festzustellen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit allein die derzeitige Situation massgebend sei.
5. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz wichtige Tatsachen im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit der Schweiz nicht näher abgeklärt und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. So habe sie keine näheren Abklärungen in Bezug auf seine von ihr bestrittene Suizidalität und auf die Frage getroffen, ob in seinem konkreten Fall die benötigte medizinische Hilfeleistung in Ungarn erbracht werde. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Ungarns sei bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht ausreichend, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.52; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Sowohl sie als auch das Bundesverwaltungsgericht setzten sich in ihren Entscheiden im ordentlichen Verfahren bereits ausführlich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in Ungarn auseinander. Den Ausführungen und Beweismitteln im vorliegenden Verfahren lassen sich - wie im Folgenden dargelegt wird - keine Hinweise auf eine erhebliche Änderung der diesbezüglichen Situation seit Abschluss des ordentlichen Verfahren schliessen, welche neue Abklärungen als erforderlich erscheinen lassen würden. 5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aufgrund der Aktenlage nicht von einer wesentlichen Veränderung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens auszugehen. Die wesentlichen im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Diagnosen waren, ebenso wie die sich aus seiner psychischen Verfassung ergebende Suizidgefahr, bereits im Zeitpunkt des ersten Verfahrens bekannt (das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid insbesondere fest, der Beschwerdeführer befinde sich "aufgrund einer akuten Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode [...] in stationärer Behandlung", vgl. Urteil E-2653/2022 E. 8.4). Diese gesundheitliche Situation wurde sowohl vom SEM als auch dem Bundesverwaltungsgericht in den Entscheiden vom 10. Juni 2022 beziehungsweise 27. Juni 2022 im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn gewürdigt (vgl. a.a.O.). Insgesamt lassen die Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren sowie die eingereichten medizinischen Berichte nicht darauf schliessen, dass seither eine so erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten ist, dass es sich rechtfertigen würde, die Wegweisung nach Ungarn als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung des Suizidversuchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geplanten Rückführung nach Ungarn ist sodann aufgrund der Aktenlage nicht von einer drohenden schweren und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle einer erzwungenen Rückkehr dorthin auszugehen, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu verneinen ist. Ebenso liegt eine Verletzung von Art. 3 FoK klarerweise nicht vor. Der wegweisende Staat ist bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die ungarischen Behörden; vgl. zum Beispiel die Urteile des BVGer E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2 S. 10 oder F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). 6.2 Bei Durchsicht der Begründung des Wiedererwägungsbegehrens drängt sich der Eindruck auf, dass damit in Wirklichkeit nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche materielle Fehlerhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen dargetan werden soll. Hierfür steht das Wiedererwägungsverfahren indessen nicht zur Verfügung (vgl. vorstehende E. 3.3). 6.3 Die Aussage, wonach das SEM sich erfolglos um eine direkte Überweisung des Beschwerdeführers an eine psychiatrische Behandlungseinrichtung in Ungarn bemüht habe, beruht einzig auf einer Aussage seiner Psychiaterin in einer E-Mail an den ungarischen Sozialarbeiter. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte hieraus nicht per se geschlossen werden, dass eine Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung in Ungarn nicht möglich wäre und dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Zu Recht führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, es könne angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts in Ungarn vom Bestehen eines gewissen Sozialnetzes ausgegangen werden, Zumindest verfügt er mit dem Sozialarbeiter der Hilfsorganisation E._______ über eine Bezugsperson, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 sowie dem BVGer-Urteil E-2653/2022 vom 27. Juni 2022 verwiesen werden, die auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten nachträglichen Entwicklungen nach wie vor Gültigkeit haben. Der Beschwerdeführer kann aus dem von ihm zitierten Urteil F-3214/2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag. 6.4 Insgesamt besteht auch bei der derzeitigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzgefährdende Situation. Nachdem sich Ungarn zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der ihm dort gewährte Schutz erloschen sein könnte. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bestand und besteht auch keine Veranlassung, spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung von den ungarischen Behörden einzuholen; der entsprechende Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 6.5 Die im Wiedererwägungsverfahren geäusserte Kritik an der Einschätzung des SEM sowie des Gerichts im ordentlichen Verfahren kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil im Wiedererwägungsverfahren kein Raum für eine erneute Überprüfung und Würdigung des Sachverhalts besteht, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: