Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ausweislich seiner Angaben am (...) geborener syrischer Kurde aus B._______, Provinz C._______, verliess Syrien nach seinen Angaben im (...) 2014 und stellte am (...) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Er gab im Asylgesuch als «Geburts- und Bürgerort» und «Staatszugehörigkeit» jeweils «Sirea» an (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1, Personalienblatt). In der Befragung zur Person (vi-act. 4, BzP) vom 27. November 2015 gab er an, er sei ohne Nationalität und sei ein Maktum (BzP, Ziff. 1.11, vgl. 1.17.04, 4.04), ebenso in der Anhörung vom 26. März 2018 (vi-act. 19, Anhörung, insb. F19 ff.). B. In seiner Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vi-act. A22, Asylentscheid). Der Asylentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 22. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung der Staatenlosigkeit und unter Berufung auf Art. 27 f. des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosen-Übereinkommen, StÜ) um Ausstellung eines Identitäts- und Reiseausweises für staatenlose Personen (vi-act. B1). Er begründete, er sei Kurde aus Syrien, besitze aber die syrische Staatsbürgerschaft nicht und könne diese - da er ein Maktum al-Qaid sei - auch nicht beantragen. Er verwies auf den bei den Asylakten liegenden Maktumin-Ausweis. D. Im Rahmen seiner Instruktionsmassnahmen unterzog das SEM den im Asylverfahren zu den Akten genommenen Maktumin-Ausweis einer Dokumentenanalyse. Es eröffnete dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zu deren Ergebnis das rechtliche Gehör (vi-act. B6; vgl. B3-B5). Der Beschwerdeführer nahm am 24. Mai 2019 Stellung und bemängelte unter anderem, dass die Dokumentenanalyse nicht vorgelegt worden sei (vi-act. B7). Am 25. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Dokumentenanalyse könne nicht vorgelegt werden, resümierte deren Inhalt und räumte neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vi-act. B8). Der Beschwerdeführer nahm am 15. August 2019 Stellung (vi-act. B9). Der Beschwerdeführer bestritt in den Stellungnahmen im Wesentlichen, dass der Maktumin-Ausweis eine Fälschung sei. Diese Dokumente würden durch die lokalen Gemeinde-Oberhäupter (Mukhtar) ausgestellt, die nicht in sorgfältiger und präziser Verwaltungsarbeit ausgebildet seien und deren Arbeit nicht kontrolliert werde. Aus mit den Vernehmlassungen eingereichten Kopien des (in einem anderen Dorf ausgestellten und deshalb optisch von seinem eigenen abweichenden) Maktumin-Ausweises des Vaters und der Identitätskarte der Mutter ergebe sich, dass jener Maktumin al-Qaid, diese Syrerin sei. In dieser Konstellation erhielten die Kinder den Status des Vaters. Zur Bestätigung der Aussagen könne man sich an das syrische Generalkonsulat wenden. E. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (vi-act. B12, angefochtener Entscheid). Das SEM erwog zusammengefasst, bei den «Maktumin» handle es sich um eine Gruppe staatenloser syrischer Kurden, welche behördlicherseits nicht erfasst würden und denen keine staatlichen Dokumente abgegeben würden. Sie erhielten einzig Bescheinigungen des für sie zuständigen Mukhtars, sogenannte Erkennungszeugnisse. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Maktumin-Bestätigung weise in der Dokumentenanalyse hinsichtlich der angebrachten Stempel, aber auch inhaltlich, Unregelmässigkeiten auf, welche der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Vernehmlassungen nicht zu erklären vermöge, weshalb als erstellt anzusehen sei, dass es sich um eine Fälschung handle. Der Nachweis der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin gelinge ihm damit nicht respektive aus dem Einreichen eines gefälschten Dokumentes, das für einen Umstand sprechen solle, könne der Schluss gezogen werden, dass dieser gerade nicht der Wahrheit entspreche. Weitere eingereichte Dokumentkopien, die seinen Eltern gehören sollten, würden als Kopien keinen Beweiswert aufweisen. Zudem basierten die Daten zur Identität einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers; diese seien damit letztlich nicht erstellt, auch nicht, dass die in den Dokumenten aufgeführten Personen wirklich seine Eltern seien. Weiter habe er im Asylgesuch «Sirea» als Staatsangehörigkeit angegeben, in der Anhörung zu den Asylgründen die Angst vor einer Rekrutierung durch die «reguläre Armee» geäussert - was mit dem Status als Maktum so wenig vereinbar sei wie der Umstand, dass seine Eltern in Syrien ein Haus zu eigen nannten respektive nennen. Insgesamt sei der Status als Maktum - und damit die Staatenlosigkeit - weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner selbst als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genügend umfassend geprüft. Sie habe sich mit der Feststellung der Staatenlosigkeit in ungenügender Tiefe befasst. Er könne sich als Maktum al-Qaid in Syrien nicht einbürgern lassen, da das Einbürgerungsdekret vom April 2011 nur den Ajanib zugute komme. Als Maktum sei ihm nicht erlaubt gewesen, Syrien zu verlassen. Seine Ausreise sei somit per se illegal und die Rückreise nicht möglich. Der Vorinstanz liege ein in Syrien gültiges Dokument über die Staatenlosigkeit vor, dessen Echtheit sie anzweifle, ohne aber aufzuzeigen, welchen Status er stattdessen haben solle. Die Vorinstanz habe nichts unternommen, ihren Zweifel zu bestätigen. Er hingegen habe Ausweiskopien der Eltern eingereicht, die er naturgemäss nur als Kopien einreichen könne, da die Eltern der Originale bedürften. Ohnehin könnte nur die Mutter als Syrerin theoretisch nach Beirut reisen, um über die schweizerische Botschaft eine beglaubigte Kopie zu schicken. Ein Familienbild werde nachgereicht. In einem dem Beschwerdeführer bekannten Fall habe die Vorinstanz über die Vertretung in Beirut Abklärungen zur Frage der Staatenlosigkeit des betreffenden Gesuchstellers vorgenommen. Es sei zu hinterfragen, weshalb dies in seinem Fall nicht geschehe. Die Maktumin-Ausweise seien keine behördlichen Dokumente. Deren Ausstellung erfolge nicht immer einheitlich und sorgfältig, sondern hänge vom Bildungsstand und der Sorgfalt des ausstellenden Mukhtars ab. Sein Ausweis sei nicht in seiner Muttersprache (Kurdisch), sondern in der amtlichen Sprache (Arabisch) ausgestellt. Die Angabe Syriens als Herkunftsort auf dem Personalienblatt habe sich auf den Ort seines Herkommens - wo er gelebt habe - bezogen, nicht auf die Staatsangehörigkeit. Auch habe er generell gesagt, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung, nicht vor einer regulären Rekrutierung. Zwangsrekrutierungen erfolgten im syrischen Chaos unabhängig vom jeweiligen Status. Das eigene Haus schliesslich könne die Familie wegen der syrischen Staatsbürgerschaft der Mutter besitzen. Es sei gängig, dass Maktumin ihre «Wertsachen» auf die Namen von Vertrauenspersonen registrierten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss ging am 12. November 2019 ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte das SEM (Vorinstanz) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihrer Position verwies die Vorinstanz vorab auf die angefochtene Verfügung. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine kurdische Muttersprache gehe ins Leere. Auf der in arabischer Schrift gehaltenen Partie des Personalienblattes habe er «arabisch-kurdisch» als Muttersprache angegeben. Auf der in europäischer Schrift gehaltenen Seite habe er bei der Muttersprache «Arbek» des ursprünglichen «Arbek-Kordesh» zwar durchgestrichen, aber bei «andere Sprachen» wieder angegeben. Auch habe er bei der BzP angegeben, die arabische Sprache derart zu beherrschen, dass er auf Arabisch angehört werden könnte. Der Beschwerdeführer sei damit offenkundig in der Lage, den Ausweis zu lesen und textliche Unregelmässigkeiten (abgeschnittene und unvollständige Textteile) zu erkennen. I. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Sachstand und reichte als neue Beweisemittel eine Identifikationsbescheinigung für Maktum al-Qaid und eine «Bezeugung des gewählten Gremiums, je vom 24. Dezember 2019, zu den Akten. Die Sachstandsanfrage wurde am 11. Februar 2021 beantwortet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer als unterlegener Gesuchsteller hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
E. 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
E. 4 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem Heimatland als "Maktum (al-Qaid)" (Pl. Maktumin; wörtlich: nicht registrierte Person) und sei daher staatenlos.
E. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f.). Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis ( ), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.2 In seinem Gesuch vom 22. Januar 2019 verwies der Beschwerdeführer auf den im Asylverfahren einzig auf den eingereichten Maktumin-Ausweis.
E. 4.2.1 Im Asylverfahren gab er an, er habe sich das Dokument - nachdem er bei der BzP aufgefordert worden sei, einen Beleg für seine Identität beizubringen - mittels in Qamishli wohnhafte Bekannte eines Bekannten aus dem Zentrum über die Türkei hierher bringen lassen (Anhörung, F12). An das SEM gelangte es über Organe der Grenzwacht, die das Dokument anlässlich einer Personenkontrolle auffanden, es angesichts des Eintrags im ZEMIS, dass keine Papiere vorhanden gewesen seien, sicherstellten und an das SEM weiterleiteten (vi-act. 17; Anhörung, F5-F7). Das Dokument sei 2008 auf Veranlassung des Vaters ausgestellt worden, damit er eine Verwandte in eine andere Stadt begleiten könne. Davor habe er das Dorf nie verlassen. Die Mutter habe die syrische Staatsangehörigkeit, ebenso ihre Eltern; der Vater sei Maktum, dessen Eltern Maktumin.
E. 4.2.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz wurden in einer Dokumentenanalyse diverse Unstimmigkeiten des bei den Akten liegenden Maktumin-Ausweises festgestellt. Gestützt auf Art. 27 f. VwVG wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Analyse und nicht diese selbst eröffnet. Ausgehend davon, dass es sich um ein Formular ohne Sicherheitsmerkmale handelte, war festzustellen, dass mehrere Stempel keine Nasstempel, sondern aufgedruckt waren. Weiter erschienen einzelne Textstellen als abgeschnitten und unvollständig. Insgesamt erschien das Dokument als aus kopierten Bestandteilen zusammengesetzt.
E. 4.2.3 Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den qualitativen und inhaltlichen Mängeln an diesem Dokument gehen an der Sache vorbei. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Maktumin-Ausweise durch die örtlichen Mukhtars ausgestellt werden (vgl. vorstehend, E. 4.1) und deren Arbeit nicht an einer elaborierten Administration gemessen werden kann. Es ist dem entsprechend auch nicht als Problem benannt, dass die vorgelegten Ausweise, die den Status des Beschwerdeführers und seines vorgeblichen Vaters belegen sollen, nicht identisch gestaltet sind. Der Mangel seines eigenen Maktumin-Ausweises besteht darin, dass er, abgesehen von Gebührenmarken und darauf angebrachten Datumsstempeln, als zusammenkopiert erscheint. Dies ist mit der vergleichsweise einfachen Arbeitsweise eines Mukhtars nicht zu erklären, sondern in erster Linie ein Fälschungsmerkmal. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint schlüssig und wird durch den Hinweis auf die einfache Natur der Tätigkeit eines Mukhtars nicht widerlegt.
E. 4.2.4 Nicht restlos klar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf seine kurdische Muttersprache bezwecken will. Soweit es ihm - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung annimmt - darum geht, geltend zu machen, ihm könnten Unstimmigkeiten aus sprachlichen Gründen nicht aufgefallen sein, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, des Arabischen in einer Art mächtig zu sein, dass eine Anhörung in dieser Sprache möglich sei (BzP Ziff. 1.17.02). Die Anhörung fand gemäss Protokoll denn auch in Arabisch statt, ohne dass sie in sprachlicher oder inhaltlicher Hinsicht unterkomplex wirken würde oder der Beschwerdeführer oder die Hilfswerksvertretung Einwände erhoben hätten (Anhörung F1, S. 9 f.).
E. 4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine mutmasslichen Eltern seien auf die Originale ihrer Ausweispapiere angewiesen, mag an sich zutreffen. Indessen verkennt er, dass diese Papiere allenfalls indirekte Beweismittel sein könnten. Davon abgesehen, dass einer (schlechten) Kopie eines schon im Original nicht fälschungssicheren Dokumentes wie des Maktumin-Ausweises kaum ein Beweiswert zugestanden werden kann, ändern diese Dokumente nichts daran, dass der Ausweis des Beschwerdeführers selbst als Fälschung einzustufen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers einzig auf seinen Angaben beruht und damit wenig gesichert erscheint, dass der vorgelegte Maktumin-Ausweis - selbst bei Unterstellung dessen Echtheit - wirklich über den Status seines Vaters Auskunft gibt.
E. 4.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe angegeben, Angst vor einer Rekrutierung in die reguläre Armee gehabt zu haben, hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe abstrakt von einer willkürlichen Zwangsrekrutierung gesprochen, nicht von einer regulären. Tatsächlich lautete seine Aussage, «[wenn] man auf die Strasse ging, hatte man nicht nur Angst vor den kurdischen Parteien PKK oder YPG, sondern auch [vor] der regulären Armee oder anderen bewaffneten Gruppierungen. Jeder wollte uns rekrutieren.» (Anhörung F35). Die Annahme, er werde durch die reguläre Armee einberufen, ist mit dem Status als Maktum nicht vereinbar.
E. 4.5 Die Vorinstanz bezeichnet als ebenso wenig überzeugend, dass die Familie ein eigenes Haus zu eigen nennen können sollte. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Haus besitze man wegen der Mutter, welche Syrerin sei; es sei für Maktumin üblich, ihre Wertsachen auf die Namen von Vertrauenspersonen zu registrieren. Indessen wurde er bereits anlässlich der Anhörung mit diesem Umstand konfrontiert und sagte dazu, «Sie müssen sich das so vorstellen: Im Dorf baut jeder sein eigenes Haus und das muss man nicht registrieren. Es ist einfach willkürlich». Die beiden Darstellungen - einerseits habe man einfach illegal gebaut und nichts registriert, anderseits, die Schranken für Maktumin habe man umgangen, indem das Haus einfach der Mutter gehöre (also wohl legal, wobei nicht direkt gesagt, aber zumindest insinuiert, wird, dass es eine Registration gebe) - stehen in offenem Widerspruch zueinander.
E. 4.6 Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar durchaus mit dem Personalienblatt auseinandersetzte (vergleiche dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu den Korrekturen hinsichtlich der Muttersprache), ist seine Darstellung, er habe Syrien auf diesem als Herkunftsland und nicht als Staat, dessen Staatsangehörigkeit er habe, angegeben, als Schutzbehauptung zu taxieren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er die Angabe sowohl unter der Staatszugehörigkeit wie auch beim Geburts- und Bürgerort machte. Es ist nicht glaubhaft, dass er dachte, er müsse auf einem nicht sehr umfangreichen Formular zweimal unter verschiedenen Titeln einfach sein Ausreiseland angeben.
E. 4.7 Kein anderes Bild ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nachgereichten Bestätigungen vom 24. Dezember 2019. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, wie die angeblich mehr als fünf Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellten Belege zustande und in die Schweiz gekommen sein sollen. Es gilt auch für diese Belege der Befund, dass es sich um nicht fälschungssichere, einfache Dokumente handelt. Es überzeugt nicht - nachdem ein erstes Dokument durch klare Fälschungsmerkmale aufgefallen ist -, dass nach dieser langen Zeit und in den Umständen der Bürgerkriegssituation in Syrien ein Mukhtar respektive ein nicht weiter bekanntes «gewähltes Gremium» ein Identifikationsdokument zu einer angeblich nicht registrierten und seit langen Jahren (vorgeblich) illegal landesabwesenden Person ausstellen sollen.
E. 4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine weiteren Erhebungen bei syrischen Konsulaten vornahm. Hierzu kann zum einen daran erinnert werden, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der (insbesondere gesuchstellenden) Partei relativiert wird (vorne, E. 3.3). Zum Andern darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde (vgl. statt Vieler Urteil des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). Angesichts des recht klaren Befundes hinsichtlich der Überzeugungskraft des vorgelegten Dokumentes und der weiteren Hinweise aus der Anhörung konnte die Vorinstanz im Rahmen einer solchen antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten, eine Recherche bei einem Konsulat des syrischen Staates zu initiieren.
E. 5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den behaupteten Status in Syrien als Maktum glaubhaft darzulegen. Gleichzeitig kommt als Alternative die syrische Staatsangehörigkeit in Frage. Der Status, den der Beschwerdeführer in Syrien hatte, bleibt ungeklärt. Es kann jedenfalls aber - selbst unter Berücksichtigung der Erleichterungen beim Beweis negativer Tatsachen (vorne, E. 3.3) - nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine Staatsangehörigkeit hat respektive staatenlos ist.
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.00.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage Akten N [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5165/2019 Urteil vom 26. Februar 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ausweislich seiner Angaben am (...) geborener syrischer Kurde aus B._______, Provinz C._______, verliess Syrien nach seinen Angaben im (...) 2014 und stellte am (...) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Er gab im Asylgesuch als «Geburts- und Bürgerort» und «Staatszugehörigkeit» jeweils «Sirea» an (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1, Personalienblatt). In der Befragung zur Person (vi-act. 4, BzP) vom 27. November 2015 gab er an, er sei ohne Nationalität und sei ein Maktum (BzP, Ziff. 1.11, vgl. 1.17.04, 4.04), ebenso in der Anhörung vom 26. März 2018 (vi-act. 19, Anhörung, insb. F19 ff.). B. In seiner Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vi-act. A22, Asylentscheid). Der Asylentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 22. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung der Staatenlosigkeit und unter Berufung auf Art. 27 f. des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosen-Übereinkommen, StÜ) um Ausstellung eines Identitäts- und Reiseausweises für staatenlose Personen (vi-act. B1). Er begründete, er sei Kurde aus Syrien, besitze aber die syrische Staatsbürgerschaft nicht und könne diese - da er ein Maktum al-Qaid sei - auch nicht beantragen. Er verwies auf den bei den Asylakten liegenden Maktumin-Ausweis. D. Im Rahmen seiner Instruktionsmassnahmen unterzog das SEM den im Asylverfahren zu den Akten genommenen Maktumin-Ausweis einer Dokumentenanalyse. Es eröffnete dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zu deren Ergebnis das rechtliche Gehör (vi-act. B6; vgl. B3-B5). Der Beschwerdeführer nahm am 24. Mai 2019 Stellung und bemängelte unter anderem, dass die Dokumentenanalyse nicht vorgelegt worden sei (vi-act. B7). Am 25. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Dokumentenanalyse könne nicht vorgelegt werden, resümierte deren Inhalt und räumte neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vi-act. B8). Der Beschwerdeführer nahm am 15. August 2019 Stellung (vi-act. B9). Der Beschwerdeführer bestritt in den Stellungnahmen im Wesentlichen, dass der Maktumin-Ausweis eine Fälschung sei. Diese Dokumente würden durch die lokalen Gemeinde-Oberhäupter (Mukhtar) ausgestellt, die nicht in sorgfältiger und präziser Verwaltungsarbeit ausgebildet seien und deren Arbeit nicht kontrolliert werde. Aus mit den Vernehmlassungen eingereichten Kopien des (in einem anderen Dorf ausgestellten und deshalb optisch von seinem eigenen abweichenden) Maktumin-Ausweises des Vaters und der Identitätskarte der Mutter ergebe sich, dass jener Maktumin al-Qaid, diese Syrerin sei. In dieser Konstellation erhielten die Kinder den Status des Vaters. Zur Bestätigung der Aussagen könne man sich an das syrische Generalkonsulat wenden. E. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (vi-act. B12, angefochtener Entscheid). Das SEM erwog zusammengefasst, bei den «Maktumin» handle es sich um eine Gruppe staatenloser syrischer Kurden, welche behördlicherseits nicht erfasst würden und denen keine staatlichen Dokumente abgegeben würden. Sie erhielten einzig Bescheinigungen des für sie zuständigen Mukhtars, sogenannte Erkennungszeugnisse. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Maktumin-Bestätigung weise in der Dokumentenanalyse hinsichtlich der angebrachten Stempel, aber auch inhaltlich, Unregelmässigkeiten auf, welche der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Vernehmlassungen nicht zu erklären vermöge, weshalb als erstellt anzusehen sei, dass es sich um eine Fälschung handle. Der Nachweis der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin gelinge ihm damit nicht respektive aus dem Einreichen eines gefälschten Dokumentes, das für einen Umstand sprechen solle, könne der Schluss gezogen werden, dass dieser gerade nicht der Wahrheit entspreche. Weitere eingereichte Dokumentkopien, die seinen Eltern gehören sollten, würden als Kopien keinen Beweiswert aufweisen. Zudem basierten die Daten zur Identität einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers; diese seien damit letztlich nicht erstellt, auch nicht, dass die in den Dokumenten aufgeführten Personen wirklich seine Eltern seien. Weiter habe er im Asylgesuch «Sirea» als Staatsangehörigkeit angegeben, in der Anhörung zu den Asylgründen die Angst vor einer Rekrutierung durch die «reguläre Armee» geäussert - was mit dem Status als Maktum so wenig vereinbar sei wie der Umstand, dass seine Eltern in Syrien ein Haus zu eigen nannten respektive nennen. Insgesamt sei der Status als Maktum - und damit die Staatenlosigkeit - weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner selbst als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genügend umfassend geprüft. Sie habe sich mit der Feststellung der Staatenlosigkeit in ungenügender Tiefe befasst. Er könne sich als Maktum al-Qaid in Syrien nicht einbürgern lassen, da das Einbürgerungsdekret vom April 2011 nur den Ajanib zugute komme. Als Maktum sei ihm nicht erlaubt gewesen, Syrien zu verlassen. Seine Ausreise sei somit per se illegal und die Rückreise nicht möglich. Der Vorinstanz liege ein in Syrien gültiges Dokument über die Staatenlosigkeit vor, dessen Echtheit sie anzweifle, ohne aber aufzuzeigen, welchen Status er stattdessen haben solle. Die Vorinstanz habe nichts unternommen, ihren Zweifel zu bestätigen. Er hingegen habe Ausweiskopien der Eltern eingereicht, die er naturgemäss nur als Kopien einreichen könne, da die Eltern der Originale bedürften. Ohnehin könnte nur die Mutter als Syrerin theoretisch nach Beirut reisen, um über die schweizerische Botschaft eine beglaubigte Kopie zu schicken. Ein Familienbild werde nachgereicht. In einem dem Beschwerdeführer bekannten Fall habe die Vorinstanz über die Vertretung in Beirut Abklärungen zur Frage der Staatenlosigkeit des betreffenden Gesuchstellers vorgenommen. Es sei zu hinterfragen, weshalb dies in seinem Fall nicht geschehe. Die Maktumin-Ausweise seien keine behördlichen Dokumente. Deren Ausstellung erfolge nicht immer einheitlich und sorgfältig, sondern hänge vom Bildungsstand und der Sorgfalt des ausstellenden Mukhtars ab. Sein Ausweis sei nicht in seiner Muttersprache (Kurdisch), sondern in der amtlichen Sprache (Arabisch) ausgestellt. Die Angabe Syriens als Herkunftsort auf dem Personalienblatt habe sich auf den Ort seines Herkommens - wo er gelebt habe - bezogen, nicht auf die Staatsangehörigkeit. Auch habe er generell gesagt, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung, nicht vor einer regulären Rekrutierung. Zwangsrekrutierungen erfolgten im syrischen Chaos unabhängig vom jeweiligen Status. Das eigene Haus schliesslich könne die Familie wegen der syrischen Staatsbürgerschaft der Mutter besitzen. Es sei gängig, dass Maktumin ihre «Wertsachen» auf die Namen von Vertrauenspersonen registrierten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss ging am 12. November 2019 ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte das SEM (Vorinstanz) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihrer Position verwies die Vorinstanz vorab auf die angefochtene Verfügung. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine kurdische Muttersprache gehe ins Leere. Auf der in arabischer Schrift gehaltenen Partie des Personalienblattes habe er «arabisch-kurdisch» als Muttersprache angegeben. Auf der in europäischer Schrift gehaltenen Seite habe er bei der Muttersprache «Arbek» des ursprünglichen «Arbek-Kordesh» zwar durchgestrichen, aber bei «andere Sprachen» wieder angegeben. Auch habe er bei der BzP angegeben, die arabische Sprache derart zu beherrschen, dass er auf Arabisch angehört werden könnte. Der Beschwerdeführer sei damit offenkundig in der Lage, den Ausweis zu lesen und textliche Unregelmässigkeiten (abgeschnittene und unvollständige Textteile) zu erkennen. I. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Sachstand und reichte als neue Beweisemittel eine Identifikationsbescheinigung für Maktum al-Qaid und eine «Bezeugung des gewählten Gremiums, je vom 24. Dezember 2019, zu den Akten. Die Sachstandsanfrage wurde am 11. Februar 2021 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer als unterlegener Gesuchsteller hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
4. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem Heimatland als "Maktum (al-Qaid)" (Pl. Maktumin; wörtlich: nicht registrierte Person) und sei daher staatenlos. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f.). Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis ( ), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 In seinem Gesuch vom 22. Januar 2019 verwies der Beschwerdeführer auf den im Asylverfahren einzig auf den eingereichten Maktumin-Ausweis. 4.2.1 Im Asylverfahren gab er an, er habe sich das Dokument - nachdem er bei der BzP aufgefordert worden sei, einen Beleg für seine Identität beizubringen - mittels in Qamishli wohnhafte Bekannte eines Bekannten aus dem Zentrum über die Türkei hierher bringen lassen (Anhörung, F12). An das SEM gelangte es über Organe der Grenzwacht, die das Dokument anlässlich einer Personenkontrolle auffanden, es angesichts des Eintrags im ZEMIS, dass keine Papiere vorhanden gewesen seien, sicherstellten und an das SEM weiterleiteten (vi-act. 17; Anhörung, F5-F7). Das Dokument sei 2008 auf Veranlassung des Vaters ausgestellt worden, damit er eine Verwandte in eine andere Stadt begleiten könne. Davor habe er das Dorf nie verlassen. Die Mutter habe die syrische Staatsangehörigkeit, ebenso ihre Eltern; der Vater sei Maktum, dessen Eltern Maktumin. 4.2.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz wurden in einer Dokumentenanalyse diverse Unstimmigkeiten des bei den Akten liegenden Maktumin-Ausweises festgestellt. Gestützt auf Art. 27 f. VwVG wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Analyse und nicht diese selbst eröffnet. Ausgehend davon, dass es sich um ein Formular ohne Sicherheitsmerkmale handelte, war festzustellen, dass mehrere Stempel keine Nasstempel, sondern aufgedruckt waren. Weiter erschienen einzelne Textstellen als abgeschnitten und unvollständig. Insgesamt erschien das Dokument als aus kopierten Bestandteilen zusammengesetzt. 4.2.3 Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den qualitativen und inhaltlichen Mängeln an diesem Dokument gehen an der Sache vorbei. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Maktumin-Ausweise durch die örtlichen Mukhtars ausgestellt werden (vgl. vorstehend, E. 4.1) und deren Arbeit nicht an einer elaborierten Administration gemessen werden kann. Es ist dem entsprechend auch nicht als Problem benannt, dass die vorgelegten Ausweise, die den Status des Beschwerdeführers und seines vorgeblichen Vaters belegen sollen, nicht identisch gestaltet sind. Der Mangel seines eigenen Maktumin-Ausweises besteht darin, dass er, abgesehen von Gebührenmarken und darauf angebrachten Datumsstempeln, als zusammenkopiert erscheint. Dies ist mit der vergleichsweise einfachen Arbeitsweise eines Mukhtars nicht zu erklären, sondern in erster Linie ein Fälschungsmerkmal. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint schlüssig und wird durch den Hinweis auf die einfache Natur der Tätigkeit eines Mukhtars nicht widerlegt. 4.2.4 Nicht restlos klar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf seine kurdische Muttersprache bezwecken will. Soweit es ihm - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung annimmt - darum geht, geltend zu machen, ihm könnten Unstimmigkeiten aus sprachlichen Gründen nicht aufgefallen sein, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, des Arabischen in einer Art mächtig zu sein, dass eine Anhörung in dieser Sprache möglich sei (BzP Ziff. 1.17.02). Die Anhörung fand gemäss Protokoll denn auch in Arabisch statt, ohne dass sie in sprachlicher oder inhaltlicher Hinsicht unterkomplex wirken würde oder der Beschwerdeführer oder die Hilfswerksvertretung Einwände erhoben hätten (Anhörung F1, S. 9 f.). 4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine mutmasslichen Eltern seien auf die Originale ihrer Ausweispapiere angewiesen, mag an sich zutreffen. Indessen verkennt er, dass diese Papiere allenfalls indirekte Beweismittel sein könnten. Davon abgesehen, dass einer (schlechten) Kopie eines schon im Original nicht fälschungssicheren Dokumentes wie des Maktumin-Ausweises kaum ein Beweiswert zugestanden werden kann, ändern diese Dokumente nichts daran, dass der Ausweis des Beschwerdeführers selbst als Fälschung einzustufen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers einzig auf seinen Angaben beruht und damit wenig gesichert erscheint, dass der vorgelegte Maktumin-Ausweis - selbst bei Unterstellung dessen Echtheit - wirklich über den Status seines Vaters Auskunft gibt. 4.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe angegeben, Angst vor einer Rekrutierung in die reguläre Armee gehabt zu haben, hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe abstrakt von einer willkürlichen Zwangsrekrutierung gesprochen, nicht von einer regulären. Tatsächlich lautete seine Aussage, «[wenn] man auf die Strasse ging, hatte man nicht nur Angst vor den kurdischen Parteien PKK oder YPG, sondern auch [vor] der regulären Armee oder anderen bewaffneten Gruppierungen. Jeder wollte uns rekrutieren.» (Anhörung F35). Die Annahme, er werde durch die reguläre Armee einberufen, ist mit dem Status als Maktum nicht vereinbar. 4.5 Die Vorinstanz bezeichnet als ebenso wenig überzeugend, dass die Familie ein eigenes Haus zu eigen nennen können sollte. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Haus besitze man wegen der Mutter, welche Syrerin sei; es sei für Maktumin üblich, ihre Wertsachen auf die Namen von Vertrauenspersonen zu registrieren. Indessen wurde er bereits anlässlich der Anhörung mit diesem Umstand konfrontiert und sagte dazu, «Sie müssen sich das so vorstellen: Im Dorf baut jeder sein eigenes Haus und das muss man nicht registrieren. Es ist einfach willkürlich». Die beiden Darstellungen - einerseits habe man einfach illegal gebaut und nichts registriert, anderseits, die Schranken für Maktumin habe man umgangen, indem das Haus einfach der Mutter gehöre (also wohl legal, wobei nicht direkt gesagt, aber zumindest insinuiert, wird, dass es eine Registration gebe) - stehen in offenem Widerspruch zueinander. 4.6 Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar durchaus mit dem Personalienblatt auseinandersetzte (vergleiche dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu den Korrekturen hinsichtlich der Muttersprache), ist seine Darstellung, er habe Syrien auf diesem als Herkunftsland und nicht als Staat, dessen Staatsangehörigkeit er habe, angegeben, als Schutzbehauptung zu taxieren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er die Angabe sowohl unter der Staatszugehörigkeit wie auch beim Geburts- und Bürgerort machte. Es ist nicht glaubhaft, dass er dachte, er müsse auf einem nicht sehr umfangreichen Formular zweimal unter verschiedenen Titeln einfach sein Ausreiseland angeben. 4.7 Kein anderes Bild ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nachgereichten Bestätigungen vom 24. Dezember 2019. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, wie die angeblich mehr als fünf Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellten Belege zustande und in die Schweiz gekommen sein sollen. Es gilt auch für diese Belege der Befund, dass es sich um nicht fälschungssichere, einfache Dokumente handelt. Es überzeugt nicht - nachdem ein erstes Dokument durch klare Fälschungsmerkmale aufgefallen ist -, dass nach dieser langen Zeit und in den Umständen der Bürgerkriegssituation in Syrien ein Mukhtar respektive ein nicht weiter bekanntes «gewähltes Gremium» ein Identifikationsdokument zu einer angeblich nicht registrierten und seit langen Jahren (vorgeblich) illegal landesabwesenden Person ausstellen sollen. 4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine weiteren Erhebungen bei syrischen Konsulaten vornahm. Hierzu kann zum einen daran erinnert werden, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der (insbesondere gesuchstellenden) Partei relativiert wird (vorne, E. 3.3). Zum Andern darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde (vgl. statt Vieler Urteil des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). Angesichts des recht klaren Befundes hinsichtlich der Überzeugungskraft des vorgelegten Dokumentes und der weiteren Hinweise aus der Anhörung konnte die Vorinstanz im Rahmen einer solchen antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten, eine Recherche bei einem Konsulat des syrischen Staates zu initiieren.
5. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den behaupteten Status in Syrien als Maktum glaubhaft darzulegen. Gleichzeitig kommt als Alternative die syrische Staatsangehörigkeit in Frage. Der Status, den der Beschwerdeführer in Syrien hatte, bleibt ungeklärt. Es kann jedenfalls aber - selbst unter Berücksichtigung der Erleichterungen beim Beweis negativer Tatsachen (vorne, E. 3.3) - nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine Staatsangehörigkeit hat respektive staatenlos ist.
6. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.00.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage Akten N [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: