Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. ...) ist ein aus Syrien stammender Kurde. Am 7. Februar 2013 gelangte er in die Schweiz, wo sich bereits seine Eltern und seine Geschwister als Asylbewerber aufhielten, und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits zuvor seinen Familienangehörigen - Asyl gewährt (Akten der Vorinstanz N 599 590 [SEM-act.] A27). B. Am 3. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte gestützt auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, die er am (...) 2012 im irakischen Kurdistan nach islamischem Recht geheiratet habe. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM-act. B10). C. Am 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machte zur Begründung geltend, er gelte in Syrien als ein sogenannter Maktum al-Qaid. Zum Nachweis verwies er auf einen Maktumin-Ausweis, der bereits bei den Akten des Asylverfahrens liege (SEM-act. C1). In einem Schreiben vom 18. Juli 2016 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer Reihe von Ungereimtheiten und unterbreitete ihm einen Fragekatalog (SEM-act. C2). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit einer Eingabe vom 18. Juli 2016 (SEM-act. C3). Am 14. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzuweisen (SEM-act. C4). Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 31. März 2017 Gebrauch (SEM-act. C5). D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-act. C6). E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 3). G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7). H. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Einreichung einer Replik keinen Gebrauch. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
E. 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem Heimatland als "Maktum (al-Qaid)" (Pl. Maktumin; wörtlich: nicht registrierte Person) und sei daher staatenlos.
E. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis ( ), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. dazu etwa Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, März 2010, online abrufbar unter www.kurdwatch.org > Berichte, abgerufen am 19. Dezember 2017).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer reicht als einzigen Beleg für die behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht etwa ein für diese Personengruppe vergesehenes Erkennungszeugnis des zuständigen Mukhtars ein, sondern die Kopie eines vom Mukhtar ausgefüllten, für Auszüge aus dem Personenstandsregister vorgesehenen Formulars ( ), das vom 23. Dezember 1999 datiert ist, also zum Zeitpunkt des Asylgesuchs bereits 14 Jahre alt war, und das die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in der für die Staatsangehörigkeit vorgesehenen Aussparung sowie in der für das Datum des jeweiligen Registereintrags reservierten Spalte als Maktumin bezeichnet. Wie die Vorinstanz jedoch richtig ausführt, muss dem Dokument angesichts des verbrieften Inhalts, des verwendeten Formulars und des Ausstellers die Beweiskraft abgesprochen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016 zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens einräumte, dass es sich nicht um ein "amtlich anerkanntes Dokument" handle. Es sei seinem Vater ausgestellt worden, nachdem ihm sein individueller Ausweis anlässlich einer Kontrolle abgenommen werden sei (SEM-act. C3). Doch selbst wenn man dem Dokument die Beweiskraft nicht ganz absprechen wollte, so ist diese angesichts der von der Vorinstanz hervorgehobenen Elemente sowie der allgemeinen Situation in Syrien stark herabgesetzt (vgl. zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). An dieser Schlussfolgerung vermag der vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene erhobene Hinweis auf die uneinheitliche Praxis der lokalen syrischen Behörden und deren unsorgfältige Arbeitsweise, wenn es um Maktumin geht, nichts zu ändern. Auf der anderen Seite deutet eine Reihe von Indizien darauf hin, dass die behauptete Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht den Tatsachen entsprechen kann: Zum einen wird der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben in den Jahren 2000 bis 2012 in kurdischen Teil des Iraks aufhielt, sowohl im irakischen Führerausweis als auch im UNCR-Flüchtlingsausweis als Syrer bezeichnet (Dokumente 1 und 4 unter SEM-act. A25). Dass in den beiden in Irak ausgestellten Dokumenten auf das Herkunftsland Bezug genommen wurde, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift argumentiert, ist nicht überzeugend. Denn die Dokumente stammen von unterschiedlichen Behörden und der darin verwendete arabische Ausdruck djinsiya ( ) bedeutet im vorliegenden Kontext unmissverständlich "Staatsangehörigkeit" oder "Nationalität". Zum anderen bezeichnete sich der Beschwerdeführer auf der Vorderseite des Personalienblatts zum Asylgesuch, das er in Arabisch ausfüllte, als Staatsangehörigen Syriens ( ). Erst auf der in einer europäischen Sprache auszufüllenden Rückseite desselben Dokuments setzte er in der für die Staatsangehörigkeit reservierten Rubrik ein Kreuz ein (SEM-act. A5). Schliesslich wird auf den Entscheid vom 15. April 2015 des Sharia-Richters der syrischen Ortschaft al-Jawadia hingewiesen, mit dem der aussergerichtlich erfolgte Eheschluss des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau, einer Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit, bestätigt wurde (Dokument 3 unter SEM-act. B8). Eine solche richterliche Bestätigung setzt jedoch voraus, dass die Eheleute Auszüge aus dem Personenstandsregister beibringen (vgl. Art. 44 des syrischen Personalstatutgesetzes Nr. 59 vom 17. September 1953). Im Dispositiv des Entscheids wird denn auch darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer im Register von al-Jamama unter der Nummer C 44 geführt wird ( 44) . Ferner wird der Verwalter des Personenstandsregisters ( ) angewiesen, die Ehe nach der Rechtskraft des Entscheides im Personenstandsregister einzutragen. Die blosse Existenz des Entscheids und dessen Inhalt stehen somit in diametralem Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, er gehöre der Gruppe der Maktumin an.
E. 5 Zusammenfassend ist daher weder ausgewiesen noch glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer Maktum al-Qaid und als solcher staatenlos ist. Die angefochtene Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-.../... Urteil vom 13. Februar 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. ...) ist ein aus Syrien stammender Kurde. Am 7. Februar 2013 gelangte er in die Schweiz, wo sich bereits seine Eltern und seine Geschwister als Asylbewerber aufhielten, und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits zuvor seinen Familienangehörigen - Asyl gewährt (Akten der Vorinstanz N 599 590 [SEM-act.] A27). B. Am 3. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte gestützt auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, die er am (...) 2012 im irakischen Kurdistan nach islamischem Recht geheiratet habe. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM-act. B10). C. Am 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machte zur Begründung geltend, er gelte in Syrien als ein sogenannter Maktum al-Qaid. Zum Nachweis verwies er auf einen Maktumin-Ausweis, der bereits bei den Akten des Asylverfahrens liege (SEM-act. C1). In einem Schreiben vom 18. Juli 2016 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer Reihe von Ungereimtheiten und unterbreitete ihm einen Fragekatalog (SEM-act. C2). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit einer Eingabe vom 18. Juli 2016 (SEM-act. C3). Am 14. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzuweisen (SEM-act. C4). Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 31. März 2017 Gebrauch (SEM-act. C5). D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-act. C6). E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 3). G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7). H. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Einreichung einer Replik keinen Gebrauch. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).
4. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem Heimatland als "Maktum (al-Qaid)" (Pl. Maktumin; wörtlich: nicht registrierte Person) und sei daher staatenlos. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis ( ), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. dazu etwa Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, März 2010, online abrufbar unter www.kurdwatch.org > Berichte, abgerufen am 19. Dezember 2017). 4.2 Der Beschwerdeführer reicht als einzigen Beleg für die behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht etwa ein für diese Personengruppe vergesehenes Erkennungszeugnis des zuständigen Mukhtars ein, sondern die Kopie eines vom Mukhtar ausgefüllten, für Auszüge aus dem Personenstandsregister vorgesehenen Formulars ( ), das vom 23. Dezember 1999 datiert ist, also zum Zeitpunkt des Asylgesuchs bereits 14 Jahre alt war, und das die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in der für die Staatsangehörigkeit vorgesehenen Aussparung sowie in der für das Datum des jeweiligen Registereintrags reservierten Spalte als Maktumin bezeichnet. Wie die Vorinstanz jedoch richtig ausführt, muss dem Dokument angesichts des verbrieften Inhalts, des verwendeten Formulars und des Ausstellers die Beweiskraft abgesprochen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016 zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens einräumte, dass es sich nicht um ein "amtlich anerkanntes Dokument" handle. Es sei seinem Vater ausgestellt worden, nachdem ihm sein individueller Ausweis anlässlich einer Kontrolle abgenommen werden sei (SEM-act. C3). Doch selbst wenn man dem Dokument die Beweiskraft nicht ganz absprechen wollte, so ist diese angesichts der von der Vorinstanz hervorgehobenen Elemente sowie der allgemeinen Situation in Syrien stark herabgesetzt (vgl. zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). An dieser Schlussfolgerung vermag der vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene erhobene Hinweis auf die uneinheitliche Praxis der lokalen syrischen Behörden und deren unsorgfältige Arbeitsweise, wenn es um Maktumin geht, nichts zu ändern. Auf der anderen Seite deutet eine Reihe von Indizien darauf hin, dass die behauptete Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht den Tatsachen entsprechen kann: Zum einen wird der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben in den Jahren 2000 bis 2012 in kurdischen Teil des Iraks aufhielt, sowohl im irakischen Führerausweis als auch im UNCR-Flüchtlingsausweis als Syrer bezeichnet (Dokumente 1 und 4 unter SEM-act. A25). Dass in den beiden in Irak ausgestellten Dokumenten auf das Herkunftsland Bezug genommen wurde, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift argumentiert, ist nicht überzeugend. Denn die Dokumente stammen von unterschiedlichen Behörden und der darin verwendete arabische Ausdruck djinsiya ( ) bedeutet im vorliegenden Kontext unmissverständlich "Staatsangehörigkeit" oder "Nationalität". Zum anderen bezeichnete sich der Beschwerdeführer auf der Vorderseite des Personalienblatts zum Asylgesuch, das er in Arabisch ausfüllte, als Staatsangehörigen Syriens ( ). Erst auf der in einer europäischen Sprache auszufüllenden Rückseite desselben Dokuments setzte er in der für die Staatsangehörigkeit reservierten Rubrik ein Kreuz ein (SEM-act. A5). Schliesslich wird auf den Entscheid vom 15. April 2015 des Sharia-Richters der syrischen Ortschaft al-Jawadia hingewiesen, mit dem der aussergerichtlich erfolgte Eheschluss des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau, einer Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit, bestätigt wurde (Dokument 3 unter SEM-act. B8). Eine solche richterliche Bestätigung setzt jedoch voraus, dass die Eheleute Auszüge aus dem Personenstandsregister beibringen (vgl. Art. 44 des syrischen Personalstatutgesetzes Nr. 59 vom 17. September 1953). Im Dispositiv des Entscheids wird denn auch darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer im Register von al-Jamama unter der Nummer C 44 geführt wird ( 44) . Ferner wird der Verwalter des Personenstandsregisters ( ) angewiesen, die Ehe nach der Rechtskraft des Entscheides im Personenstandsregister einzutragen. Die blosse Existenz des Entscheids und dessen Inhalt stehen somit in diametralem Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, er gehöre der Gruppe der Maktumin an.
5. Zusammenfassend ist daher weder ausgewiesen noch glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer Maktum al-Qaid und als solcher staatenlos ist. Die angefochtene Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: