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F-6478/2018

F-6478/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-30 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1997) ist Kurdin und stammt aus Syrien. Am 14. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 7. Februar 2020 abgewiesen. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als unzumutbar ansah, ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Soweit ersichtlich, erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 28. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin aus Syrien und gehöre der Gruppe der Maktumin an und folglich staatenlos. Sie habe - anders als Angehörige der Gruppe der Ajanib - auch keine Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Am 2. August 2017 teilte die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei, und lud sie zu einer Stellungnahme ein. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz ihr Einsicht in die relevanten Aktenstücke aus dem Asylverfahren (Personalienblatt; Auszüge aus dem Protokoll der Befragung zur Person [BzP]; syrische Identitätsbescheinigung inkl. Übersetzung; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016). Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Eingabe vom 15. August 2017, dass sie syrische Staatsangehörige sei und wies darauf hin, dass sie auf dem Personalienblatt bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit «Kurdish» geschrieben habe. In der Befragung zur Person sei sie nicht direkt nach der Staatsangehörigkeit gefragt worden, sondern nach ihrer Herkunft. Deshalb habe sie Syrien genannt. Im Zusammenhang mit der syrischen Identitätsbescheinigung erklärte sie, die aufgeführte Registernummer sei die ihrer Mutter; sie selber habe keine. Die Eingabe vom 3. Juni 2016 sei von einem Übersetzer verfasst worden, der ihren Status in Syrien nicht gekannt habe und deshalb geschrieben habe, sie sie syrische Staatsangehörige. Ferner reichte sie ein weiteres syrisches Dokument inkl. Übersetzung ein («Auszug aus dem 'Maktoumin'-Register»). In der Folge gab die Vorinstanz am 16. April 2018 eine amtliche Übersetzung der syrischen Identitätsbescheinigung in Auftrag und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu der neuen Übersetzung. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 an den am 2. August 2018 geltend gemachten Umständen fest. Ferner erklärte sie, sowohl der Inhalt der Urkunde als auch deren Übersetzung vom 11. Januar 2017 wiesen Fehler auf. Am 12. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer weiteren syrischen Urkunde («Urkunde für die nicht registrierte[n] Personen deren Elternteil nicht registriert sind») inkl. Übersetzung ein und stellte in Aussicht, das Original nachzureichen. B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 ab. Sie kam zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Status in Syrien widersprüchlich seien, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit «nachhaltig zerstört» sei. Im Asylverfahren habe sie angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Hierzu passe die Registernummer auf einer der eingereichten syrischen Urkunden. Dem am 12. September 2018 Dokument komme keinerlei Beweiswert zu, da es nur als Kopie vorliege. B.c Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Oktober 2018 bei der Vorinstanz um vollumfängliche Einsicht sowohl in die Akten des Asylverfahrens als auch in diejenigen des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. B.d Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 - mit einer Ausnahme - Einsicht in die Akten des Staatenlosenverfahrens. Am 8. November 2018 verweigerte sie ihr jedoch die Einsicht in die Akten des noch hängigen Asylverfahrens. C. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2018 und stellte folgende Anträge: «1.Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Anhörungsprotokolle des Asylverfahrens sowie in die Akte B4/3 zu gewähren. 2.Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Anhörungsprotokollen des Asylverfahrens sowie zu der Akte B4/3 zu gewähren. 3.Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4.Die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Staatenlose anzuerkennen. 6.Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 7.Die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenschusses anzusetzen.» Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 beantragte Einsicht in die Asylakten verweigert habe, obwohl sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt habe. Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Verfügung erlassen habe, obwohl sie - die Beschwerdeführerin - das fehlende Original der syrischen Urkunde in Aussicht gestellt habe. Allein aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz habe insgesamt den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, deshalb sei die Sache an sie zurückzuweisen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe sich im Asylverfahren als syrische Staatsangehörige bezeichnet. Die eingereichten syrischen Urkunden wiesen inhaltliche Fehler auf. So habe der Dorfvorsteher fälschlicherweise einen Registerort und eine Registernummer eingetragen. Diese Nummer sei diejenige ihrer Mutter, die syrische Staatsangehörige sei. Zudem habe der Übersetzer, der für sie das Schreiben vom 3. Juni 2016 verfasst habe, ihren Status nicht gekannt und sie fälschlicherweise als syrische Staatsangehörige bezeichnet. Indem die Vorinstanz «einem solch kleinen Detail eine solch enorme Beachtung» schenke, handle sie willkürlich. Vielmehr würden die bei der Vorinstanz eingereichten syrischen Dokumente eindeutig belegen, dass sie Maktuma sei. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 teilte das Gericht der Vorinstanz mit, es beabsichtige das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Akten des Asylverfahrens gutzuheissen, und gab ihr die Möglichkeit, allfällige Einwände geltend zu machen. E. Am 31. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original der syrischen Urkunde ein, das sie im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt hatte. F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 24. Januar 2019 mit, sie habe der Beschwerdeführerin am 23. bzw. 24. Januar 2019 die beantragte Akteneinsicht gewährt. Daraufhin räumte das Gericht der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 antragsgemäss eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Davon machte sie am 13. März 2019 Gebrauch. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung gut. H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. I. Per 1. Juli 2019 wurde das Verfahren einer neuen Instruktionsrichterin übertragen. J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 1. Juli 2019 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. K. Am 23. August 2019 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen. L. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2019 eine syrische Bestätigung im Original vom 1. August 2019 und deren Übersetzung ein. M. Am 27. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus den Protokollen der Asylanhörungen eines ihrer Brüder zu den Akten ([...]). Hierzu nahm die Vorinstanz am 19. Mai 2020 Stellung und die Beschwerdeführerin antwortete am 3. Juni 2020 darauf. Am 10. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin Kopien zweier syrischer Dokumente zu den Akten, die gemäss ihren Angaben ihren Bruder betreffen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; betr. Rechtsschutzinteresse vgl. BVGE 2014/5 E. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Diese habe die Einsicht in die Asylakten verweigert, obwohl sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt habe und sie sie deshalb eigentlich in die Akten des Staatenlosenverfahrens hätten aufnehmen müssen. Zudem habe sie die Einsicht in das Ergebnis einer «Dokumentenprüfung» verweigert, obwohl diese Prüfung für den Entscheid der Vorinstanz von Bedeutung sei.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5.3.1 m.H.).

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand sieht, dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 31. Oktober 2018 um Einsicht in die Asylakten am 8. November 2018 verweigert hat, so ist ihre Rüge unbegründet. Die vorinstanzliche Verfügung datiert vom 10. Oktober 2018, d.h., sie war zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bereits erlassen, so dass die Verweigerung am 8. November 2018 durch die Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in ihrem Verfahren darstellte. Abgesehen davon hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin via den bereits damals involvierten Rechtsvertreter schon am 2. August 2017, also ganz zu Beginn des Verfahrens, Einsicht in die aus ihrer Sicht relevanten Aktenstücke aus dem Asylverfahren gewährt (Akten SEM B2; Sachverhalt Bst. B.a). Demnach hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene folgerichtig entsprechende Verfahrensanträge gestellt, denen auch Folge geleistet wurde (Sachverhalt Bst. D und F). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers an der Aktenführung der Vorinstanz.

E. 3.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe eines der Beweismittel nicht richtig gewürdigt ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerdeschrift «Art. 8»), sondern der (antizipierten) Beweiswürdigung und ist daher weiter unten zu prüfen (vgl. E. 7.4).

E. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

E. 4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).

E. 5 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der Staatenlosigkeit nicht gelungen sei. Im Rahmen des Asylverfahrens habe sie angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Zudem habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie Maktuma sei. Auch die eingereichten Dokumente enthielten Hinweise auf die Staatsangehörigkeit (Registernummer; Bezeichnung als «Bürgerin»; Bezeichnung als syrische Staatsangehörige in Eingaben ans SEM). Für die Behauptung, es handle sich um die Registernummer ihrer Mutter, einer syrischen Staatsangehörigen, gebe es im ganzen Dokument keine Hinweise. Den eingereichten Beweismitteln sei zudem grundsätzlich ein geringer Beweiswert beizumessen, da sie keine Sicherheitsmerkmale hätten und leicht gegen Geld beschafft werden könnten.

E. 6 Die Beschwerdeführerin behauptet zur Gruppe der Maktumin (Pl. von Maktum bzw. Maktuma) zu gehören. Im syrischen Kontext sind Maktumin, soweit hier relevant, Kurden, die weitgehend rechtlos und in keinem Register verzeichnet sind. Insbesondere haben sie im Gegensatz zur Gruppe der Ajanib, die ebenfalls Kurden sind, keine Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars (Dorfvorstehers) erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis (vgl. zum Ganzen ausführlich etwa Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.H.).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des Asylverfahrens auf dem Personalienbogen in der Rubrik Staatsangehörigkeit «Kurdish» eingetragen. Insofern ist es zutreffend, dass sie dort ihre Staatsangehörigkeit nicht mit syrisch angegeben hat. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde allerdings protokolliert, sie sei syrische Staatsangehörige und das schon bei Geburt (Akten SEM A4/11 Antworten zu den Fragen 1.09 und 1.11). Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt, und sie hat die Richtigkeit des Inhalts mit ihrer Unterschrift bestätigt (Akten SEM A4/11 S. 8). Diesen Umstand muss sie sich im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Hinzu kommt, dass sie auch in den Gesuchen um Wechsel des Aufenthaltsorts vom Juni bzw. Juli 2016 angab, syrische Staatsangehörige zu sein (Akten SEM A9/3, A11/2). Auch den Inhalt dieser Schreiben hat sie durch ihre Unterschrift anerkannt. Ihr Einwand, die Briefe seien von einem Dolmetscher verfasst worden, dem ihr Status in Syrien nicht bekannt gewesen sei, ist deshalb unbehelflich. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 4. Februar 2020 erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie, ihre Eltern und Geschwister - bis auf eine Schwester, die aufgrund ihrer Ehe die syrische Staatsangehörigkeit erworben habe - Maktumin seien und nur über Identitätsbescheinigungen und Auszüge aus dem Zivilregister für Maktumin verfügen würden. Sie beschrieb einige Nachteile, die Maktumin gegenüber Staatsangerhörigen haben und erklärte, sie wünsche sich von der Schweiz eine Identitätskarte, weil sie noch nie im Leben eine gehabt habe (Akten SEM A47/22 Fragen 14 ff., 159). Diesen Aussagen kann allerdings kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, da sie zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als das Thema aufgrund des vorliegenden Verfahrens besondere Bedeutung hatte. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter nicht erwähnte, als sie nach Familienmitgliedern mit syrische Staatsangehörigkeit gefragt wurde, obwohl sie diesen Umstand früher im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnt hatte.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus den Angaben ihres Bruders im Rahmen seines Asylverfahrens gehe klar hervor, dass er Maktum sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft das auf die eingereichten Auszüge aus dem Protokoll der Befragung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2020 zu. Da die Beschwerdeführerin selbst auf das Asylverfahren ihres Bruders hingewiesen hat, hat das Gericht Einsicht in das gesamte Protokoll sowie in weitere Dokumente des Asylverfahrens des Bruders genommen. Sowohl aus dem Personalienbogen als auch aus dem Protokoll der BzP vom 7. Januar 2020 geht hervor, dass er angegeben hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er hat den Inhalt beider Dokumente mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Angaben des Bruders sind somit ein klares Indiz, das gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Status in Syrien spricht. Daran vermögen auch die am 10. Juni 2020 in Kopie eingereichten Dokumente (Akt. 25) nichts zu ändern, zumal deren Beweiswert ohnehin gering ist (vgl. E. 7.3 hiernach).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin legte vier syrische Dokumente inkl. Übersetzungen vor, um ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu belegen. Vorab ist zu betonen, dass der Beweiswert der eingereichten Dokumente gemäss ständiger Praxis gering ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Akt. 12 S. 2, Akt. 16 S. 2). Gründe dafür sind, dass einerseits syrische Dokumente, auch solche für syrische Staatsangehörige, gegen Geld recht leicht zu beschaffen sind und dass andererseits die eingereichten Dokumenten keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Januar 2015 zu Syrien: Pässe; Institute on Statelessness an Inclusion [ISI]/Norwegian Refugee Council: www.syriannationality.org > Nationality, documentation and statelessness in Syria > Syrian Documents: «Makotum Kurds», abgerufen im Juni 2020; zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente vgl. Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1).

E. 7.3.1 Bereits im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin das Original eines Erkennungszeugnisses eingereicht (nachfolgend: Dokument 1; vgl. Akten SEM B27), das wie in E. 6 erwähnt, Maktumin ausgestellt wird. In den Akten finden sich zwei Übersetzungen dieses Dokuments, eine davon von der Vorinstanz in Auftrag gegeben (vgl. Akten SEM B5/5 S. 4 und B8/1 [amtliche Übersetzung]). Beide Übersetzungen stimmen darin überein, dass das Dokument nicht datiert ist und eine Registernummer (Kh[ane] [...]) sowie einen Registerort ([...]) aufweist. Solche Registernummern (auch Familiennummer genannt) werden nur syrischen Staatsangehörigen zugeteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um die Nummer ihrer Mutter, die syrische Staatsangehörige sei. Aus keiner der Übersetzungen gehen allerdings Hinweise hervor, die auf einen Zusammenhang zwischen Registernummer und -ort und der Mutter der Beschwerdeführerin hindeuten. Dass Erkennungszeugnisse für Maktumin die Registerangaben der Mutter enthalten können, konnte auch nicht via andere Quellen bestätigt werden.

E. 7.3.2 Am 15. August 2017 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument eingereicht (nachfolgend: Dokument 2; Akten SEM B3/7). Dabei handelt es sich gemäss Übersetzung um einen «Auszug aus dem 'Maktoumin'-Register». In diesem gemäss den beiden aktenkundigen Übersetzungen nicht datierten Dokument ist die Beschwerdeführerin aufgeführt. Zudem enthält es die gleichen Angaben zu Registernummer und den Registerort wie das Dokument 1 (vgl. Akten SEM B3/7 S. 3, B5/5 S. 3). Eine von der Vorinstanz veranlasste Überprüfung des Originals von Dokument 2 ergab überdies Ungereimtheiten. So wurde festgestellt, dass das Formular mittels Digitaldruck hergestellt wurde und nicht, wie sonst üblich, im Offsetdruckverfahren. Das Foto wies mehr Stempelspuren und Löcher von Heftklammern auf als für dieses Dokument notwendig (vgl. Akten SEM B18/3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erörterungen zur Frage, um was für ein Dokument genau es sich handelt, da ja Maktumin in keinem Register aufgeführt sind (E. 6) und daher ein «Auszug aus dem 'Maktoumin'-Register» widersprüchlich erscheint.

E. 7.3.3 Am 18. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines weiteren Dokuments ein (nachfolgend: Dokument 3; Akten SEM B13/4). Das Original wurde auf Beschwerdeebene nachgereicht (vgl. Beilage zu Akt. 4). Ein visueller Vergleich der arabischen Bezeichnung lässt darauf schliessen, dass die Dokumente 2 und 3 auf der gleichen Quelle basieren. Im Dokument 3 sind die Beschwerdeführerin und ihre fünf Geschwister aufgeführt. Angeheftet sind Fotos aller sechs Personen. In der Spalte «Registerort Wohnortnummer» steht bei allen Personen «Nicht registriert». Das Dokument trägt das Datum 24. Dezember 2011. Dokument 3 enthält erhebliche Widersprüche. Das Geburtsjahr des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin wird in der Übersetzung mit 2003 angegeben, im Original steht jedoch 2013. Das Geburtsjahr 2013 erscheint plausibel, hat doch der Bruder der Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll seiner Asylbefragung vom 24. Januar 2020 das Alter seines jüngsten Bruders mit acht oder neun Jahren angegeben (vgl. Akten SEM [...], [...]-18/20 Frage 86 S. 16). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylanhörung vom 4. Februar 2020 deuten darauf hin, dass der jüngste Bruder eher 2013 geboren ist als 2003 (Akten SEM A47/21 Frage 31 S. 5). Dass der Fehler bezüglich der Jahreszahl beim Übersetzen von Dokument 3 unterlaufen ist, erscheint auch aufgrund der angehefteten Fotos plausibel: Das Kind ganz links ist deutlich jünger als der junge Mann auf dem Foto rechts daneben. Der Altersunterschied von nur einem Jahr (2002 und 2003) ist daher nicht glaubhaft, ein solcher von elf Jahren (2002 und 2013) jedoch schon. Da das Dokument das Datum 24. Dezember 2011 trägt, stellt sich überdies die Frage, wie es Angaben zu einem Kind enthalten kann, das erst 2013 geboren ist. Hinzu kommt, dass der Bruder mit Geburtsjahr 2000 auf dem angehefteten Foto (drittes von links) deutlichen Bartwuchs aufweist, was für ein angeblich höchstens elfjähriges Kind doch eher ungewöhnlich scheint. Aus alledem folgt, dass der Inhalt des Dokuments insgesamt als unglaubhaft anzusehen ist. Folglich ist ihm jegliche Beweiskraft abzusprechen.

E. 7.3.4 Am 4. September 2019 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument ein (Original inkl. Übersetzung, vgl. Akt. 18; nachfolgend: Dokument 4). Gemäss Übersetzung bestätigen die beiden Zeugen, dass das «vorstehende Abbild» die Beschwerdeführerin zeigt, obwohl das Dokument gar kein Foto aufweist. Dadurch wird auch der übrige Inhalt in Frage gestellt. Auch diesem Dokument ist die Beweiskraft abzusprechen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den geltend gemachten Status in Syrien (Maktuma) glaubhaft darzulegen. Dafür wäre nötig gewesen, dass ihre Vorbringen in dieser Hinsicht widerspruchsfrei gewesen wären. Ihre Angaben insbesondere im Asylverfahren waren insofern widersprüchlich, als sie sich teilweise als syrische Staatsangehörige bezeichnet hat (E. 7.1). Das gleiche gilt für die Vorbringen ihres Bruders (E. 7.2). Auch die eingereichten syrischen Dokumente, denen grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann, enthalten Hinweise, die nicht mit dem geltend gemachten Status als Maktuma in Übereinstimmung gebracht werden konnten. Überdies sind den Dokumenten 3 und 4 aufgrund offensichtlicher inhaltlicher Widersprüche jeglicher Beweiswert abzusprechen (E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das angekündigte Original des Dokuments 3 nicht abgewartet hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erlassen hat (antizipierte Beweiswürdigung), auch wenn sie es mit einer anderen Begründung getan hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3).

E. 8 Da die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht im erforderlichen Mass glaubhaft machen konnte und als Alternative die syrische Staatsangehörigkeit in Frage kommt, bleibt der Status, den sie in Syrien hatte, ungeklärt. Folglich kann - auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen beim Beweis negativer Tatsachen (E. 4.2) - nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsangehörigkeit hat bzw. staatenlos ist.

E. 9 Die Verfügung der Vorinstanz ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.

E. 11 Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Originaldokumente (vgl. Beilagen zu Akt. 4 und 18) werden der Vorinstanz übermittelt (vgl. Art. 10 AsylG [SR 142.31]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...]; 2 Originaldokumente [Beilagen zu Akt. 4 und 18], Kopien von Akt. 24 und 25) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6478/2018 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1997) ist Kurdin und stammt aus Syrien. Am 14. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 7. Februar 2020 abgewiesen. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als unzumutbar ansah, ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Soweit ersichtlich, erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 28. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin aus Syrien und gehöre der Gruppe der Maktumin an und folglich staatenlos. Sie habe - anders als Angehörige der Gruppe der Ajanib - auch keine Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Am 2. August 2017 teilte die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei, und lud sie zu einer Stellungnahme ein. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz ihr Einsicht in die relevanten Aktenstücke aus dem Asylverfahren (Personalienblatt; Auszüge aus dem Protokoll der Befragung zur Person [BzP]; syrische Identitätsbescheinigung inkl. Übersetzung; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016). Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Eingabe vom 15. August 2017, dass sie syrische Staatsangehörige sei und wies darauf hin, dass sie auf dem Personalienblatt bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit «Kurdish» geschrieben habe. In der Befragung zur Person sei sie nicht direkt nach der Staatsangehörigkeit gefragt worden, sondern nach ihrer Herkunft. Deshalb habe sie Syrien genannt. Im Zusammenhang mit der syrischen Identitätsbescheinigung erklärte sie, die aufgeführte Registernummer sei die ihrer Mutter; sie selber habe keine. Die Eingabe vom 3. Juni 2016 sei von einem Übersetzer verfasst worden, der ihren Status in Syrien nicht gekannt habe und deshalb geschrieben habe, sie sie syrische Staatsangehörige. Ferner reichte sie ein weiteres syrisches Dokument inkl. Übersetzung ein («Auszug aus dem 'Maktoumin'-Register»). In der Folge gab die Vorinstanz am 16. April 2018 eine amtliche Übersetzung der syrischen Identitätsbescheinigung in Auftrag und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu der neuen Übersetzung. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 an den am 2. August 2018 geltend gemachten Umständen fest. Ferner erklärte sie, sowohl der Inhalt der Urkunde als auch deren Übersetzung vom 11. Januar 2017 wiesen Fehler auf. Am 12. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer weiteren syrischen Urkunde («Urkunde für die nicht registrierte[n] Personen deren Elternteil nicht registriert sind») inkl. Übersetzung ein und stellte in Aussicht, das Original nachzureichen. B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 ab. Sie kam zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Status in Syrien widersprüchlich seien, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit «nachhaltig zerstört» sei. Im Asylverfahren habe sie angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Hierzu passe die Registernummer auf einer der eingereichten syrischen Urkunden. Dem am 12. September 2018 Dokument komme keinerlei Beweiswert zu, da es nur als Kopie vorliege. B.c Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Oktober 2018 bei der Vorinstanz um vollumfängliche Einsicht sowohl in die Akten des Asylverfahrens als auch in diejenigen des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. B.d Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 - mit einer Ausnahme - Einsicht in die Akten des Staatenlosenverfahrens. Am 8. November 2018 verweigerte sie ihr jedoch die Einsicht in die Akten des noch hängigen Asylverfahrens. C. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2018 und stellte folgende Anträge: «1.Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Anhörungsprotokolle des Asylverfahrens sowie in die Akte B4/3 zu gewähren. 2.Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Anhörungsprotokollen des Asylverfahrens sowie zu der Akte B4/3 zu gewähren. 3.Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4.Die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Staatenlose anzuerkennen. 6.Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 7.Die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenschusses anzusetzen.» Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 beantragte Einsicht in die Asylakten verweigert habe, obwohl sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt habe. Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Verfügung erlassen habe, obwohl sie - die Beschwerdeführerin - das fehlende Original der syrischen Urkunde in Aussicht gestellt habe. Allein aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz habe insgesamt den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, deshalb sei die Sache an sie zurückzuweisen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe sich im Asylverfahren als syrische Staatsangehörige bezeichnet. Die eingereichten syrischen Urkunden wiesen inhaltliche Fehler auf. So habe der Dorfvorsteher fälschlicherweise einen Registerort und eine Registernummer eingetragen. Diese Nummer sei diejenige ihrer Mutter, die syrische Staatsangehörige sei. Zudem habe der Übersetzer, der für sie das Schreiben vom 3. Juni 2016 verfasst habe, ihren Status nicht gekannt und sie fälschlicherweise als syrische Staatsangehörige bezeichnet. Indem die Vorinstanz «einem solch kleinen Detail eine solch enorme Beachtung» schenke, handle sie willkürlich. Vielmehr würden die bei der Vorinstanz eingereichten syrischen Dokumente eindeutig belegen, dass sie Maktuma sei. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 teilte das Gericht der Vorinstanz mit, es beabsichtige das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Akten des Asylverfahrens gutzuheissen, und gab ihr die Möglichkeit, allfällige Einwände geltend zu machen. E. Am 31. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original der syrischen Urkunde ein, das sie im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt hatte. F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 24. Januar 2019 mit, sie habe der Beschwerdeführerin am 23. bzw. 24. Januar 2019 die beantragte Akteneinsicht gewährt. Daraufhin räumte das Gericht der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 antragsgemäss eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Davon machte sie am 13. März 2019 Gebrauch. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung gut. H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. I. Per 1. Juli 2019 wurde das Verfahren einer neuen Instruktionsrichterin übertragen. J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 1. Juli 2019 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. K. Am 23. August 2019 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen. L. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2019 eine syrische Bestätigung im Original vom 1. August 2019 und deren Übersetzung ein. M. Am 27. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus den Protokollen der Asylanhörungen eines ihrer Brüder zu den Akten ([...]). Hierzu nahm die Vorinstanz am 19. Mai 2020 Stellung und die Beschwerdeführerin antwortete am 3. Juni 2020 darauf. Am 10. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin Kopien zweier syrischer Dokumente zu den Akten, die gemäss ihren Angaben ihren Bruder betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; betr. Rechtsschutzinteresse vgl. BVGE 2014/5 E. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Diese habe die Einsicht in die Asylakten verweigert, obwohl sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt habe und sie sie deshalb eigentlich in die Akten des Staatenlosenverfahrens hätten aufnehmen müssen. Zudem habe sie die Einsicht in das Ergebnis einer «Dokumentenprüfung» verweigert, obwohl diese Prüfung für den Entscheid der Vorinstanz von Bedeutung sei. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5.3.1 m.H.). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand sieht, dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 31. Oktober 2018 um Einsicht in die Asylakten am 8. November 2018 verweigert hat, so ist ihre Rüge unbegründet. Die vorinstanzliche Verfügung datiert vom 10. Oktober 2018, d.h., sie war zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bereits erlassen, so dass die Verweigerung am 8. November 2018 durch die Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in ihrem Verfahren darstellte. Abgesehen davon hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin via den bereits damals involvierten Rechtsvertreter schon am 2. August 2017, also ganz zu Beginn des Verfahrens, Einsicht in die aus ihrer Sicht relevanten Aktenstücke aus dem Asylverfahren gewährt (Akten SEM B2; Sachverhalt Bst. B.a). Demnach hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene folgerichtig entsprechende Verfahrensanträge gestellt, denen auch Folge geleistet wurde (Sachverhalt Bst. D und F). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers an der Aktenführung der Vorinstanz. 3.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe eines der Beweismittel nicht richtig gewürdigt ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerdeschrift «Art. 8»), sondern der (antizipierten) Beweiswürdigung und ist daher weiter unten zu prüfen (vgl. E. 7.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).

5. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der Staatenlosigkeit nicht gelungen sei. Im Rahmen des Asylverfahrens habe sie angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Zudem habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie Maktuma sei. Auch die eingereichten Dokumente enthielten Hinweise auf die Staatsangehörigkeit (Registernummer; Bezeichnung als «Bürgerin»; Bezeichnung als syrische Staatsangehörige in Eingaben ans SEM). Für die Behauptung, es handle sich um die Registernummer ihrer Mutter, einer syrischen Staatsangehörigen, gebe es im ganzen Dokument keine Hinweise. Den eingereichten Beweismitteln sei zudem grundsätzlich ein geringer Beweiswert beizumessen, da sie keine Sicherheitsmerkmale hätten und leicht gegen Geld beschafft werden könnten.

6. Die Beschwerdeführerin behauptet zur Gruppe der Maktumin (Pl. von Maktum bzw. Maktuma) zu gehören. Im syrischen Kontext sind Maktumin, soweit hier relevant, Kurden, die weitgehend rechtlos und in keinem Register verzeichnet sind. Insbesondere haben sie im Gegensatz zur Gruppe der Ajanib, die ebenfalls Kurden sind, keine Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars (Dorfvorstehers) erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis (vgl. zum Ganzen ausführlich etwa Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.H.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des Asylverfahrens auf dem Personalienbogen in der Rubrik Staatsangehörigkeit «Kurdish» eingetragen. Insofern ist es zutreffend, dass sie dort ihre Staatsangehörigkeit nicht mit syrisch angegeben hat. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde allerdings protokolliert, sie sei syrische Staatsangehörige und das schon bei Geburt (Akten SEM A4/11 Antworten zu den Fragen 1.09 und 1.11). Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt, und sie hat die Richtigkeit des Inhalts mit ihrer Unterschrift bestätigt (Akten SEM A4/11 S. 8). Diesen Umstand muss sie sich im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Hinzu kommt, dass sie auch in den Gesuchen um Wechsel des Aufenthaltsorts vom Juni bzw. Juli 2016 angab, syrische Staatsangehörige zu sein (Akten SEM A9/3, A11/2). Auch den Inhalt dieser Schreiben hat sie durch ihre Unterschrift anerkannt. Ihr Einwand, die Briefe seien von einem Dolmetscher verfasst worden, dem ihr Status in Syrien nicht bekannt gewesen sei, ist deshalb unbehelflich. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 4. Februar 2020 erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie, ihre Eltern und Geschwister - bis auf eine Schwester, die aufgrund ihrer Ehe die syrische Staatsangehörigkeit erworben habe - Maktumin seien und nur über Identitätsbescheinigungen und Auszüge aus dem Zivilregister für Maktumin verfügen würden. Sie beschrieb einige Nachteile, die Maktumin gegenüber Staatsangerhörigen haben und erklärte, sie wünsche sich von der Schweiz eine Identitätskarte, weil sie noch nie im Leben eine gehabt habe (Akten SEM A47/22 Fragen 14 ff., 159). Diesen Aussagen kann allerdings kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, da sie zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als das Thema aufgrund des vorliegenden Verfahrens besondere Bedeutung hatte. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter nicht erwähnte, als sie nach Familienmitgliedern mit syrische Staatsangehörigkeit gefragt wurde, obwohl sie diesen Umstand früher im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnt hatte. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus den Angaben ihres Bruders im Rahmen seines Asylverfahrens gehe klar hervor, dass er Maktum sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft das auf die eingereichten Auszüge aus dem Protokoll der Befragung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2020 zu. Da die Beschwerdeführerin selbst auf das Asylverfahren ihres Bruders hingewiesen hat, hat das Gericht Einsicht in das gesamte Protokoll sowie in weitere Dokumente des Asylverfahrens des Bruders genommen. Sowohl aus dem Personalienbogen als auch aus dem Protokoll der BzP vom 7. Januar 2020 geht hervor, dass er angegeben hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er hat den Inhalt beider Dokumente mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Angaben des Bruders sind somit ein klares Indiz, das gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Status in Syrien spricht. Daran vermögen auch die am 10. Juni 2020 in Kopie eingereichten Dokumente (Akt. 25) nichts zu ändern, zumal deren Beweiswert ohnehin gering ist (vgl. E. 7.3 hiernach). 7.3 Die Beschwerdeführerin legte vier syrische Dokumente inkl. Übersetzungen vor, um ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu belegen. Vorab ist zu betonen, dass der Beweiswert der eingereichten Dokumente gemäss ständiger Praxis gering ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Akt. 12 S. 2, Akt. 16 S. 2). Gründe dafür sind, dass einerseits syrische Dokumente, auch solche für syrische Staatsangehörige, gegen Geld recht leicht zu beschaffen sind und dass andererseits die eingereichten Dokumenten keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Januar 2015 zu Syrien: Pässe; Institute on Statelessness an Inclusion [ISI]/Norwegian Refugee Council: www.syriannationality.org > Nationality, documentation and statelessness in Syria > Syrian Documents: «Makotum Kurds», abgerufen im Juni 2020; zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente vgl. Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). 7.3.1 Bereits im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin das Original eines Erkennungszeugnisses eingereicht (nachfolgend: Dokument 1; vgl. Akten SEM B27), das wie in E. 6 erwähnt, Maktumin ausgestellt wird. In den Akten finden sich zwei Übersetzungen dieses Dokuments, eine davon von der Vorinstanz in Auftrag gegeben (vgl. Akten SEM B5/5 S. 4 und B8/1 [amtliche Übersetzung]). Beide Übersetzungen stimmen darin überein, dass das Dokument nicht datiert ist und eine Registernummer (Kh[ane] [...]) sowie einen Registerort ([...]) aufweist. Solche Registernummern (auch Familiennummer genannt) werden nur syrischen Staatsangehörigen zugeteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um die Nummer ihrer Mutter, die syrische Staatsangehörige sei. Aus keiner der Übersetzungen gehen allerdings Hinweise hervor, die auf einen Zusammenhang zwischen Registernummer und -ort und der Mutter der Beschwerdeführerin hindeuten. Dass Erkennungszeugnisse für Maktumin die Registerangaben der Mutter enthalten können, konnte auch nicht via andere Quellen bestätigt werden. 7.3.2 Am 15. August 2017 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument eingereicht (nachfolgend: Dokument 2; Akten SEM B3/7). Dabei handelt es sich gemäss Übersetzung um einen «Auszug aus dem 'Maktoumin'-Register». In diesem gemäss den beiden aktenkundigen Übersetzungen nicht datierten Dokument ist die Beschwerdeführerin aufgeführt. Zudem enthält es die gleichen Angaben zu Registernummer und den Registerort wie das Dokument 1 (vgl. Akten SEM B3/7 S. 3, B5/5 S. 3). Eine von der Vorinstanz veranlasste Überprüfung des Originals von Dokument 2 ergab überdies Ungereimtheiten. So wurde festgestellt, dass das Formular mittels Digitaldruck hergestellt wurde und nicht, wie sonst üblich, im Offsetdruckverfahren. Das Foto wies mehr Stempelspuren und Löcher von Heftklammern auf als für dieses Dokument notwendig (vgl. Akten SEM B18/3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erörterungen zur Frage, um was für ein Dokument genau es sich handelt, da ja Maktumin in keinem Register aufgeführt sind (E. 6) und daher ein «Auszug aus dem 'Maktoumin'-Register» widersprüchlich erscheint. 7.3.3 Am 18. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines weiteren Dokuments ein (nachfolgend: Dokument 3; Akten SEM B13/4). Das Original wurde auf Beschwerdeebene nachgereicht (vgl. Beilage zu Akt. 4). Ein visueller Vergleich der arabischen Bezeichnung lässt darauf schliessen, dass die Dokumente 2 und 3 auf der gleichen Quelle basieren. Im Dokument 3 sind die Beschwerdeführerin und ihre fünf Geschwister aufgeführt. Angeheftet sind Fotos aller sechs Personen. In der Spalte «Registerort Wohnortnummer» steht bei allen Personen «Nicht registriert». Das Dokument trägt das Datum 24. Dezember 2011. Dokument 3 enthält erhebliche Widersprüche. Das Geburtsjahr des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin wird in der Übersetzung mit 2003 angegeben, im Original steht jedoch 2013. Das Geburtsjahr 2013 erscheint plausibel, hat doch der Bruder der Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll seiner Asylbefragung vom 24. Januar 2020 das Alter seines jüngsten Bruders mit acht oder neun Jahren angegeben (vgl. Akten SEM [...], [...]-18/20 Frage 86 S. 16). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylanhörung vom 4. Februar 2020 deuten darauf hin, dass der jüngste Bruder eher 2013 geboren ist als 2003 (Akten SEM A47/21 Frage 31 S. 5). Dass der Fehler bezüglich der Jahreszahl beim Übersetzen von Dokument 3 unterlaufen ist, erscheint auch aufgrund der angehefteten Fotos plausibel: Das Kind ganz links ist deutlich jünger als der junge Mann auf dem Foto rechts daneben. Der Altersunterschied von nur einem Jahr (2002 und 2003) ist daher nicht glaubhaft, ein solcher von elf Jahren (2002 und 2013) jedoch schon. Da das Dokument das Datum 24. Dezember 2011 trägt, stellt sich überdies die Frage, wie es Angaben zu einem Kind enthalten kann, das erst 2013 geboren ist. Hinzu kommt, dass der Bruder mit Geburtsjahr 2000 auf dem angehefteten Foto (drittes von links) deutlichen Bartwuchs aufweist, was für ein angeblich höchstens elfjähriges Kind doch eher ungewöhnlich scheint. Aus alledem folgt, dass der Inhalt des Dokuments insgesamt als unglaubhaft anzusehen ist. Folglich ist ihm jegliche Beweiskraft abzusprechen. 7.3.4 Am 4. September 2019 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument ein (Original inkl. Übersetzung, vgl. Akt. 18; nachfolgend: Dokument 4). Gemäss Übersetzung bestätigen die beiden Zeugen, dass das «vorstehende Abbild» die Beschwerdeführerin zeigt, obwohl das Dokument gar kein Foto aufweist. Dadurch wird auch der übrige Inhalt in Frage gestellt. Auch diesem Dokument ist die Beweiskraft abzusprechen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den geltend gemachten Status in Syrien (Maktuma) glaubhaft darzulegen. Dafür wäre nötig gewesen, dass ihre Vorbringen in dieser Hinsicht widerspruchsfrei gewesen wären. Ihre Angaben insbesondere im Asylverfahren waren insofern widersprüchlich, als sie sich teilweise als syrische Staatsangehörige bezeichnet hat (E. 7.1). Das gleiche gilt für die Vorbringen ihres Bruders (E. 7.2). Auch die eingereichten syrischen Dokumente, denen grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann, enthalten Hinweise, die nicht mit dem geltend gemachten Status als Maktuma in Übereinstimmung gebracht werden konnten. Überdies sind den Dokumenten 3 und 4 aufgrund offensichtlicher inhaltlicher Widersprüche jeglicher Beweiswert abzusprechen (E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das angekündigte Original des Dokuments 3 nicht abgewartet hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erlassen hat (antizipierte Beweiswürdigung), auch wenn sie es mit einer anderen Begründung getan hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3).

8. Da die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht im erforderlichen Mass glaubhaft machen konnte und als Alternative die syrische Staatsangehörigkeit in Frage kommt, bleibt der Status, den sie in Syrien hatte, ungeklärt. Folglich kann - auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen beim Beweis negativer Tatsachen (E. 4.2) - nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsangehörigkeit hat bzw. staatenlos ist.

9. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.

11. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Originaldokumente (vgl. Beilagen zu Akt. 4 und 18) werden der Vorinstanz übermittelt (vgl. Art. 10 AsylG [SR 142.31]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...]; 2 Originaldokumente [Beilagen zu Akt. 4 und 18], Kopien von Akt. 24 und 25) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: