opencaselaw.ch

F-819/2020

F-819/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-11 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben eine im Jahr 2000 geborene Kurdin aus der im äussersten Nordosten Syriens liegenden Kleinstadt al-Malikiya (Kurdisch: «Dêrik hemko» auch bekannt als «Dêrik» oder «Dêrek»), ersuchte am 23. April 2019 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre den kurdischen Maktumin al-Qaid an und sei als solche ohne Staatsangehörigkeit. In die Schweiz sei sie hauptsächlich gekommen, weil hier ihr Ehemann lebe, mit dem sie kurz zuvor in ihrer Heimat nach islamischem Recht eine staatlich nicht registrierte Ehe geschlossen habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine am 31. Mai 2011 ausgestellte Mukhtar-Bestätigung sowie einen vom 3. November 2018 datierten aussergerichtlichen Ehevertrag nach islamischem Recht zu den Akten, beides in Original (Akten der Vorinstanz betr. «Asylgesuch in CH», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] Beweismittelverzeichnis). Beim religiös angetrauten Ehemann (nachfolgend: Ehemann) der Beschwerdeführerin und gleichzeitigen Rechtsvertreter im Asylverfahren handelte es sich um den syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie D._______ (geb. 1992), der im Februar 2012 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte und bei dem die Vorinstanz am 6. Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, anstelle deren Vollzugs aber wegen Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme anordnete. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin bestätigt (Urteil des BVGer D-3769/2014 vom 11. Januar 2017). B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 in Griechenland bei der illegalen Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen worden war (SEM-1-act. 9), gelangte die Vorinstanz am 8. Mai 2019 mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden (SEM-1-act. 16). Diese teilten der Vorinstanz am 22. Mai 2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland mit dem Reisepass Nr. (...) ausgewiesen habe und dort unter der Identität C._______, geboren (...) 1999, syrische Staatsangehörige, registriert sei (SEM-1-act. 20). C. Mit Verfügung vom 7. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SEM-1-act. 38]). D. Mit Eingabe vom 22. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Begründend führte sie aus, als kurdische Maktuma al-Qaid aus Syrien verfüge sie weder über die syrische Staatsangehörigkeit noch habe sie die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben (Akten der Vorinstanz betr. «Staatenlosigkeit», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act.] 1). E. Am 11. November 2019 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einer Reihe von Ungereimtheiten und teilte ihr unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzuweisen. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Gebrauch (SEM-2-act. 5, 6). F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-2-act. 7). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend auf, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre behauptete Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Maktumin al-Qaid glaubhaft dazutun. Ihr Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit müsse daher abgewiesen werden. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihren Ehemann, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer [Rek-act. 1]). H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Einreichung einer Replik keinen Gebrauch, reichte aber am 27. Mai 2020 unaufgefordert das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Original einer Bestätigung des Personenstandsregisterführers von al-Malikiya vom 23. Januar 2020 nach (Rek-act. 7). J. Es folgten weitere Schriftenwechsel (Duplik vom 11. August 2020, Triplik vom 12. September 2020, Quadruplik vom 23. September 2021, Quintuplik vom 25. Oktober 2021 sowie Sextuplik vom 29. November 2021), in deren Rahmen die eingereichten syrischen Dokumente thematisiert wurden (Rek-act. 9, 11, 17, 19, 21). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2021 VII/8 E. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 147 II 421 E. 5.1 m.H.; BVGE 2021 VII/8 E. 5.1). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (BGE 147 II 421 E. 5.2 und 5.3 m.H.).

E. 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Kurdin aus Syrien, gehöre den Maktjumin al-Qaid an (wörtlich: nicht registrierte Personen; Singular männlich: Maktum; Singular weiblich: Maktuma) und sei daher staatenlos.

E. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (wörtlich: Ausländer; Singular männlich: Ajnabi) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weitergehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Im vorliegenden Zusammenhang ist von Interesse, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis «shahadat ta'riif» ( ) (vgl. dazu etwa Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, März 2010, online abrufbar unter kurdwatch.ezks.org Deutsch Berichte, abgerufen am 26. August 2022), und dass Maktumin im Gegensatz zu den Ajanib die Möglichkeit eines Erwerbs des syrischen Staatsbürgerrechts nicht haben.

E. 4.2 Im Asylverfahren sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Zugehörigkeit zu den kurdischen Maktumin al-Qaid drei syrische Dokumente ins Recht. Im Einzelnen handelt es sich um auf die Beschwerdeführerin lautendes Erkennungszeugnis für Maktumin al-Qaid, ausgestellt am 12. Mai 2011 durch den Mukhtar des Viertels al-Wahda der Ortschaft al-Malikiya, ferner um einen aussergerichtlichen Ehevertrag nach islamischen Recht, der am 3. November 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und dem nicht anwesenden, von seinem Vater vertretenen Bräutigam (und gleichzeitig ihrem Rechsvertreter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens), geschlossen wurde und in dem die Beschwerdeführerin als Maktuma al-Qaid bezeichnet wird, und schliesslich eine auf Gesuch hin ausgestellte Bestätigung des Leiters des Personenstandsregisters von al-Malikiya «an die zuständige Person/Behörde», datiert vom 23. Januar 2020, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine Maktuma al-Qaid ist und über keinen Eintrag im Personenstandsregister verfügt. Die eingereichten Dokumente enthalten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu Recht festhält, ist die Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente in Anbetracht fehlender Echtheitsmerkmale (etwa Staatswappen oder Emblem im Briefkopf, spezielle Papierqualität, Gebührenmarken) vergleichsweise gering. Hinzu tritt, dass im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument kann nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird (vgl. zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente Urteile des BVGer F-6478/2018 vom 30. September 2020 E. 7.3; D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). Darauf ist nachfolgend einzugehen

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte stets geltend, dass sie eine Maktuma al-Qaid sei. Von dieser Darstellung ist sie nie abgewichen. Ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juni 2019 (nachfolgend: Anhörung, SEM-1-act. 27, F20-F21, F80, F111, F216) kann zudem entnommen werden, dass sie über einige Kenntnisse zu der rechtlichen Stellung der kurdischen Maktumin al-Qaid in Syrien verfügt. Dies wird auch durch den LINGUA-Bericht vom 25. Juli 2019 bestätigt, den die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens erstellen liess (SEM-1-act. 34). Gemäss demselben LINGUA-Bericht hat die Beschwerdeführerin den Schwerpunkt ihrer Sozialisation «sehr wahrscheinlich» in der nordöstlichen Region Syriens erfahren, wo auch al-Malikiya gelegen ist. Der Gutachter bringt jedoch gleichzeitig einen Vorbehalt an, denn er konstatiert teils überraschende Wissenslücken der Beschwerdeführerin (Namen des syrischen Staatspräsidenten, Bezeichnung gewisser Schulfächer, Namen der syrischen Gouvernorate), die jedoch auf die Lebensgestaltung und die soziale Herkunft der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könnten. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführerin auch der arabische Name ihrer Heimatstadt (al-Malikiya) unbekannt war (LINGUA-Bericht S. 9). Gestützt auf die Anhörung der Beschwerdeführerin und dem genannten LINGUA-Bericht gelangte die Vorinstanz im in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid vom 7. August 2019 mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre Identität, ihre Herkunft und die tatsächlichen Ausreisemodalitäten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an.

E. 4.4 So ist es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin nichts Substantielles über Dêrik zu berichten wusste, also die Stadt, in der sie nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in die Schweiz ihr gesamtes Leben verbracht haben will. Nicht einmal der arabische Name der Stadt (al-Malikiya) war ihr geläufig. Darauf wurde bereits eingegangen. Sie konnte anlässlich ihrer Anhörung kein benachbartes Quartier nennen (F52), wusste nicht, in welchen Quartieren Dêriks ihre weitere Verwandtschaft lebt (F36-F39), kannte keine einzige Moschee der Stadt (F201-F202, F227), wusste den Namen des Flusses nicht, der durch Dêrik fliesst, nicht seine Fliessrichtung und weder den Ort noch den Namen des an die Stadt angrenzenden Stausees (F61-F69). Sie hatte keinerlei Vorstellung über die Entfernung ihrer Heimatstadt von der sehr nahe gelegenen türkischen und irakischen Grenze (F142-F145). Sie scheint nichts vom Bürgerkrieg mitbekommen zu haben und wusste nicht, welche Gruppierung ihre Heimatstadt kontrollierte (F125-F134). Obwohl sie in Dêrik von ihrem sechsten bis dreizehnten Lebensjahr sechs Jahre die Schule besucht haben will (F21, F54, F73) und obwohl der Unterricht dort grösstenteils in Arabisch abgehalten wurde (F90-F93), gab sie vor, im Wesentlichen Analphabetin zu sein und Arabisch weder schreiben, noch lesen oder auch nur verstehen zu können (F39, F53-F54, F89, F92, F102, F104, F108-F110, F147, F154, F187, F194). An ihre Lehrer an der Schule konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern (F94). Sie konnte sich nicht daran erinnern, wann sie sich mit ihrem späteren (religiös angetrauten) Ehemann verlobt hat (F171-F174), wusste nicht, ob ihr Ehemann Geschwister hat (F167), gab vor, sich an die Namen der Trauzeugen, auch ihres eigenen, nicht erinnern zu können (F178-182), wusste nicht, wer in Vertretung des Bräutigams den Ehevertrag unterzeichnet hat (F195), gab zunächst vor, nicht in der Lage zu sein, die eigene Unterschrift auf dem Ehevertrag zu erkennen (F187-F191), und konnte schliesslich auch nicht sagen, wer ausser ihren Eltern und den Eltern des Bräutigams an der Eheschliessung teilnahm (F196-F198). Sie hatte keinerlei Kenntnis von der Tatsache, dass ihr Ehemann im November 2018 die Vorinstanz um Bewilligung einer Reise in den Nordirak ersuchte (F211-F213). Auch über ihre Reise von Syrien in die Schweiz wusste sie kaum Konkretes zu berichten. Die meisten Fragen beantwortete sie mit Nichtwissen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten ihres von Unwissen gekennzeichneten Sachverhaltsvortrags kann auf die Erwägungen des negativen Asylentscheids verwiesen werden.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin versuchte, ihr Unwissen anlässlich ihrer Anhörung mit der Armut ihrer Familie zu erklären, die im Alltag andere Probleme gehabt habe, als sich für die Aussenwelt zu interessieren (F53, F136), ferner mit ihren fehlenden Kenntnissen von Sprache und Schrift (F39, F53, F101-104, F147, F187), die sie mit fehlendem Nachhilfeunterricht und fehlender Unterstützung durch ihre Eltern bei den Hausaufgaben erklärte (F54, F92). Weiter brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass ihre Familie unpolitisch sei und dass sie selbst nach Abbruch der Schule und einem erfolglosen Versuch, eine Anstellung zu finden, während gut sechs Jahren die Tage zusammen mit ihrer Mutter zu Hause vor dem Fernseher verbracht habe (F81-F83, F226). Diese Erklärungsversuche für ein dermassen ausgeprägtes Fehlen jeden Interesses an ihrer Umgebung, wie sie die Beschwerdeführerin an den Tag legt, sind jedoch völlig unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als sie nie geltend machte, sie sei gegen ihren Willen von ihrer Umwelt isoliert worden. Sich selbst bezeichnete die Beschwerdeführerin zudem als eine «sehr intelligent[e]» Person, die sich vieles merken könne (F228) und unter anderem deshalb in die Schweiz emigriert sei, weil sie sich hier eine Zukunft sichern wolle. Sie, die Beschwerdeführerin, möchte unbedingt etwas erreichen und auch etwas Gutes für dieses Land tun. Sie würde gerne auch eine Sprache lernen, eine Schule besuchen und einer Arbeit nachgehen (F109). Die Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführerin wird durch die Aussenwahrnehmung seitens des Mitarbeiters des SEM bestätigt, der die Anhörung durchgeführt hat. Auf ihn machte die Beschwerdeführerin einen sehr aufgeweckten, lebendigen und gesprächigen Eindruck. Er bekundete grosse Mühe, diesen Eindruck mit dem Bild in Einklang zu bringen, das die Beschwerdeführerin von sich zu vermitteln versuchte, nämlich das Bild einer völlig ahnungslosen Person, die die letzten Jahre nur zu Hause vor dem Fernseher verbracht habe (F228).

E. 4.6 Nicht überzeugen kann auch der Versuch ihres Rechtsvertreters, das Unwissen der Beschwerdeführerin auf die traditionelle Stellung der Frauen in ihrer Heimatregion zurückzuführen, die zur Folge habe, dass diese zu Hause blieben, während Aufgaben ausserhalb des Hauses von männlichen Familienmitgliedern erledigt würden. Die geltend gemachten kulturellen Gebräuche vermögen nämlich die ausserordentlich geringen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in Bezug auf das eigene soziale und geographische Umfeld nicht zu erklären. Die Darstellung des Rechtsvertreters steht im Übrigen auch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin, die gemäss eigener Aussage in ihrer Anhörung ohne männliche Geschwister als Einzelkind aufwuchs (F22) und sich nach Abbruch der Schule - wenn auch erfolglos - um eine Arbeitsstelle bemühte, um die finanzielle Situation ihrer Familie zu verbessern (F81-F82). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass gerade in der «Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien», auf deren Gebiet der Heimatort der Beschwerdeführerin liegt, eine relativ liberale Haltung gegenüber Frauenrechten herrscht.

E. 4.7 Die Zweifel an den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin werden durch den Umstand bestärkt, dass sie von den griechischen Behörden gestützt auf einen Reisepass als syrische Staatsangehörige mit einem abweichenden Geburtsdatum registriert wurde. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter bringen unterschiedliche Erklärungen für diese Tatsache vor. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung geltend, dass der Reisepass gefälscht gewesen sei und die griechischen Behörden dies erkannt hätten. Deshalb sei sie in Griechenland eine Zeitlang im Gefängnis gewesen (F220). Ihr Rechtsvertreter brachte im Gegensatz dazu vor, dass der Reisepass von der syrischen Opposition in der Türkei ausgestellt worden sei, die sich als legitime Vertretung des syrischen Volkes betrachte. Von ihr ausgestellte Dokumente würden jedoch international nicht anerkannt. Da die syrische Opposition keinen Zugriff auf syrische Register habe, verzichte sie auf eine vertiefte Prüfung der Personalien. Der Inhalt des Reisepasses könne daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Keine dieser widersprüchlichen und damit ohnehin nicht glaubhaften Erklärungen überzeugt. Denn im einen wie im anderen Fall hätten die griechischen Behörden auf das Informationsersuchen der Vorinstanz kaum vorbehaltlose Angaben zum Reisepass und den Personendaten gemacht, unter denen die Beschwerdeführerin in Griechenland registriert ist. Das gilt umso mehr, als die Vorinstanz in ihrem Informationsersuchen genau diese Daten erfragte und die Beschwerdeführerin als «ohne Staatsangehörigkeit» bezeichnete.

E. 4.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund einer gesamthaften Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin quantitativ und qualitativ von Mängeln geprägt sind, welche die zu ihren Gunsten sprechenden Elemente (Kenntnisse des Maktumin-Status und Sozialisation im Nordosten Syriens) zurückdrängen und ihre Behauptungen zur eigenen Identität und Herkunft als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Nicht glaubhaft ist damit auch die behauptete Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Maktumin al-Qaid und die mit diesem Status begründete Staatenlosigkeit. An diesem Ergebnis können die eingereichten syrischen Dokumente ihrer geringen Beweiskraft wegen nichts ändern. Das Ausmass der Ungereimtheiten lässt es zudem als ausgeschlossen erscheinen, dass weitere Untersuchungshandlungen, etwa in Form der vom Rechtsvertreter genannten Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Beirut, zu einem Erkenntnisgewinn führen könnten. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet werden.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Die Beschwerdeführerin wurde bei gleicher Gelegenheit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Prozessarmut als gesetzliche Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege weder belegt noch gerichtsnotorisch sei und es ihr obliege, die geeigneten Beweise rechtzeitig in das Verfahren einzubringen. Das hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Datum unterlassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung der massgeblichen Grundsätze auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-819/2020 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien C._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch D._______, (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben eine im Jahr 2000 geborene Kurdin aus der im äussersten Nordosten Syriens liegenden Kleinstadt al-Malikiya (Kurdisch: «Dêrik hemko» auch bekannt als «Dêrik» oder «Dêrek»), ersuchte am 23. April 2019 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre den kurdischen Maktumin al-Qaid an und sei als solche ohne Staatsangehörigkeit. In die Schweiz sei sie hauptsächlich gekommen, weil hier ihr Ehemann lebe, mit dem sie kurz zuvor in ihrer Heimat nach islamischem Recht eine staatlich nicht registrierte Ehe geschlossen habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine am 31. Mai 2011 ausgestellte Mukhtar-Bestätigung sowie einen vom 3. November 2018 datierten aussergerichtlichen Ehevertrag nach islamischem Recht zu den Akten, beides in Original (Akten der Vorinstanz betr. «Asylgesuch in CH», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] Beweismittelverzeichnis). Beim religiös angetrauten Ehemann (nachfolgend: Ehemann) der Beschwerdeführerin und gleichzeitigen Rechtsvertreter im Asylverfahren handelte es sich um den syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie D._______ (geb. 1992), der im Februar 2012 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte und bei dem die Vorinstanz am 6. Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, anstelle deren Vollzugs aber wegen Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme anordnete. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin bestätigt (Urteil des BVGer D-3769/2014 vom 11. Januar 2017). B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 in Griechenland bei der illegalen Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen worden war (SEM-1-act. 9), gelangte die Vorinstanz am 8. Mai 2019 mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden (SEM-1-act. 16). Diese teilten der Vorinstanz am 22. Mai 2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland mit dem Reisepass Nr. (...) ausgewiesen habe und dort unter der Identität C._______, geboren (...) 1999, syrische Staatsangehörige, registriert sei (SEM-1-act. 20). C. Mit Verfügung vom 7. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SEM-1-act. 38]). D. Mit Eingabe vom 22. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Begründend führte sie aus, als kurdische Maktuma al-Qaid aus Syrien verfüge sie weder über die syrische Staatsangehörigkeit noch habe sie die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben (Akten der Vorinstanz betr. «Staatenlosigkeit», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act.] 1). E. Am 11. November 2019 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einer Reihe von Ungereimtheiten und teilte ihr unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzuweisen. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Gebrauch (SEM-2-act. 5, 6). F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-2-act. 7). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend auf, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre behauptete Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Maktumin al-Qaid glaubhaft dazutun. Ihr Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit müsse daher abgewiesen werden. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihren Ehemann, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer [Rek-act. 1]). H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Einreichung einer Replik keinen Gebrauch, reichte aber am 27. Mai 2020 unaufgefordert das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Original einer Bestätigung des Personenstandsregisterführers von al-Malikiya vom 23. Januar 2020 nach (Rek-act. 7). J. Es folgten weitere Schriftenwechsel (Duplik vom 11. August 2020, Triplik vom 12. September 2020, Quadruplik vom 23. September 2021, Quintuplik vom 25. Oktober 2021 sowie Sextuplik vom 29. November 2021), in deren Rahmen die eingereichten syrischen Dokumente thematisiert wurden (Rek-act. 9, 11, 17, 19, 21). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2021 VII/8 E. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 147 II 421 E. 5.1 m.H.; BVGE 2021 VII/8 E. 5.1). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (BGE 147 II 421 E. 5.2 und 5.3 m.H.). 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

4. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Kurdin aus Syrien, gehöre den Maktjumin al-Qaid an (wörtlich: nicht registrierte Personen; Singular männlich: Maktum; Singular weiblich: Maktuma) und sei daher staatenlos. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (wörtlich: Ausländer; Singular männlich: Ajnabi) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weitergehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Im vorliegenden Zusammenhang ist von Interesse, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis «shahadat ta'riif» ( ) (vgl. dazu etwa Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, März 2010, online abrufbar unter kurdwatch.ezks.org Deutsch Berichte, abgerufen am 26. August 2022), und dass Maktumin im Gegensatz zu den Ajanib die Möglichkeit eines Erwerbs des syrischen Staatsbürgerrechts nicht haben. 4.2 Im Asylverfahren sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Zugehörigkeit zu den kurdischen Maktumin al-Qaid drei syrische Dokumente ins Recht. Im Einzelnen handelt es sich um auf die Beschwerdeführerin lautendes Erkennungszeugnis für Maktumin al-Qaid, ausgestellt am 12. Mai 2011 durch den Mukhtar des Viertels al-Wahda der Ortschaft al-Malikiya, ferner um einen aussergerichtlichen Ehevertrag nach islamischen Recht, der am 3. November 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und dem nicht anwesenden, von seinem Vater vertretenen Bräutigam (und gleichzeitig ihrem Rechsvertreter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens), geschlossen wurde und in dem die Beschwerdeführerin als Maktuma al-Qaid bezeichnet wird, und schliesslich eine auf Gesuch hin ausgestellte Bestätigung des Leiters des Personenstandsregisters von al-Malikiya «an die zuständige Person/Behörde», datiert vom 23. Januar 2020, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine Maktuma al-Qaid ist und über keinen Eintrag im Personenstandsregister verfügt. Die eingereichten Dokumente enthalten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu Recht festhält, ist die Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente in Anbetracht fehlender Echtheitsmerkmale (etwa Staatswappen oder Emblem im Briefkopf, spezielle Papierqualität, Gebührenmarken) vergleichsweise gering. Hinzu tritt, dass im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument kann nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird (vgl. zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente Urteile des BVGer F-6478/2018 vom 30. September 2020 E. 7.3; D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). Darauf ist nachfolgend einzugehen 4.3 Die Beschwerdeführerin machte stets geltend, dass sie eine Maktuma al-Qaid sei. Von dieser Darstellung ist sie nie abgewichen. Ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juni 2019 (nachfolgend: Anhörung, SEM-1-act. 27, F20-F21, F80, F111, F216) kann zudem entnommen werden, dass sie über einige Kenntnisse zu der rechtlichen Stellung der kurdischen Maktumin al-Qaid in Syrien verfügt. Dies wird auch durch den LINGUA-Bericht vom 25. Juli 2019 bestätigt, den die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens erstellen liess (SEM-1-act. 34). Gemäss demselben LINGUA-Bericht hat die Beschwerdeführerin den Schwerpunkt ihrer Sozialisation «sehr wahrscheinlich» in der nordöstlichen Region Syriens erfahren, wo auch al-Malikiya gelegen ist. Der Gutachter bringt jedoch gleichzeitig einen Vorbehalt an, denn er konstatiert teils überraschende Wissenslücken der Beschwerdeführerin (Namen des syrischen Staatspräsidenten, Bezeichnung gewisser Schulfächer, Namen der syrischen Gouvernorate), die jedoch auf die Lebensgestaltung und die soziale Herkunft der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könnten. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführerin auch der arabische Name ihrer Heimatstadt (al-Malikiya) unbekannt war (LINGUA-Bericht S. 9). Gestützt auf die Anhörung der Beschwerdeführerin und dem genannten LINGUA-Bericht gelangte die Vorinstanz im in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid vom 7. August 2019 mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre Identität, ihre Herkunft und die tatsächlichen Ausreisemodalitäten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. 4.4 So ist es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin nichts Substantielles über Dêrik zu berichten wusste, also die Stadt, in der sie nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in die Schweiz ihr gesamtes Leben verbracht haben will. Nicht einmal der arabische Name der Stadt (al-Malikiya) war ihr geläufig. Darauf wurde bereits eingegangen. Sie konnte anlässlich ihrer Anhörung kein benachbartes Quartier nennen (F52), wusste nicht, in welchen Quartieren Dêriks ihre weitere Verwandtschaft lebt (F36-F39), kannte keine einzige Moschee der Stadt (F201-F202, F227), wusste den Namen des Flusses nicht, der durch Dêrik fliesst, nicht seine Fliessrichtung und weder den Ort noch den Namen des an die Stadt angrenzenden Stausees (F61-F69). Sie hatte keinerlei Vorstellung über die Entfernung ihrer Heimatstadt von der sehr nahe gelegenen türkischen und irakischen Grenze (F142-F145). Sie scheint nichts vom Bürgerkrieg mitbekommen zu haben und wusste nicht, welche Gruppierung ihre Heimatstadt kontrollierte (F125-F134). Obwohl sie in Dêrik von ihrem sechsten bis dreizehnten Lebensjahr sechs Jahre die Schule besucht haben will (F21, F54, F73) und obwohl der Unterricht dort grösstenteils in Arabisch abgehalten wurde (F90-F93), gab sie vor, im Wesentlichen Analphabetin zu sein und Arabisch weder schreiben, noch lesen oder auch nur verstehen zu können (F39, F53-F54, F89, F92, F102, F104, F108-F110, F147, F154, F187, F194). An ihre Lehrer an der Schule konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern (F94). Sie konnte sich nicht daran erinnern, wann sie sich mit ihrem späteren (religiös angetrauten) Ehemann verlobt hat (F171-F174), wusste nicht, ob ihr Ehemann Geschwister hat (F167), gab vor, sich an die Namen der Trauzeugen, auch ihres eigenen, nicht erinnern zu können (F178-182), wusste nicht, wer in Vertretung des Bräutigams den Ehevertrag unterzeichnet hat (F195), gab zunächst vor, nicht in der Lage zu sein, die eigene Unterschrift auf dem Ehevertrag zu erkennen (F187-F191), und konnte schliesslich auch nicht sagen, wer ausser ihren Eltern und den Eltern des Bräutigams an der Eheschliessung teilnahm (F196-F198). Sie hatte keinerlei Kenntnis von der Tatsache, dass ihr Ehemann im November 2018 die Vorinstanz um Bewilligung einer Reise in den Nordirak ersuchte (F211-F213). Auch über ihre Reise von Syrien in die Schweiz wusste sie kaum Konkretes zu berichten. Die meisten Fragen beantwortete sie mit Nichtwissen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten ihres von Unwissen gekennzeichneten Sachverhaltsvortrags kann auf die Erwägungen des negativen Asylentscheids verwiesen werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin versuchte, ihr Unwissen anlässlich ihrer Anhörung mit der Armut ihrer Familie zu erklären, die im Alltag andere Probleme gehabt habe, als sich für die Aussenwelt zu interessieren (F53, F136), ferner mit ihren fehlenden Kenntnissen von Sprache und Schrift (F39, F53, F101-104, F147, F187), die sie mit fehlendem Nachhilfeunterricht und fehlender Unterstützung durch ihre Eltern bei den Hausaufgaben erklärte (F54, F92). Weiter brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass ihre Familie unpolitisch sei und dass sie selbst nach Abbruch der Schule und einem erfolglosen Versuch, eine Anstellung zu finden, während gut sechs Jahren die Tage zusammen mit ihrer Mutter zu Hause vor dem Fernseher verbracht habe (F81-F83, F226). Diese Erklärungsversuche für ein dermassen ausgeprägtes Fehlen jeden Interesses an ihrer Umgebung, wie sie die Beschwerdeführerin an den Tag legt, sind jedoch völlig unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als sie nie geltend machte, sie sei gegen ihren Willen von ihrer Umwelt isoliert worden. Sich selbst bezeichnete die Beschwerdeführerin zudem als eine «sehr intelligent[e]» Person, die sich vieles merken könne (F228) und unter anderem deshalb in die Schweiz emigriert sei, weil sie sich hier eine Zukunft sichern wolle. Sie, die Beschwerdeführerin, möchte unbedingt etwas erreichen und auch etwas Gutes für dieses Land tun. Sie würde gerne auch eine Sprache lernen, eine Schule besuchen und einer Arbeit nachgehen (F109). Die Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführerin wird durch die Aussenwahrnehmung seitens des Mitarbeiters des SEM bestätigt, der die Anhörung durchgeführt hat. Auf ihn machte die Beschwerdeführerin einen sehr aufgeweckten, lebendigen und gesprächigen Eindruck. Er bekundete grosse Mühe, diesen Eindruck mit dem Bild in Einklang zu bringen, das die Beschwerdeführerin von sich zu vermitteln versuchte, nämlich das Bild einer völlig ahnungslosen Person, die die letzten Jahre nur zu Hause vor dem Fernseher verbracht habe (F228). 4.6 Nicht überzeugen kann auch der Versuch ihres Rechtsvertreters, das Unwissen der Beschwerdeführerin auf die traditionelle Stellung der Frauen in ihrer Heimatregion zurückzuführen, die zur Folge habe, dass diese zu Hause blieben, während Aufgaben ausserhalb des Hauses von männlichen Familienmitgliedern erledigt würden. Die geltend gemachten kulturellen Gebräuche vermögen nämlich die ausserordentlich geringen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in Bezug auf das eigene soziale und geographische Umfeld nicht zu erklären. Die Darstellung des Rechtsvertreters steht im Übrigen auch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin, die gemäss eigener Aussage in ihrer Anhörung ohne männliche Geschwister als Einzelkind aufwuchs (F22) und sich nach Abbruch der Schule - wenn auch erfolglos - um eine Arbeitsstelle bemühte, um die finanzielle Situation ihrer Familie zu verbessern (F81-F82). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass gerade in der «Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien», auf deren Gebiet der Heimatort der Beschwerdeführerin liegt, eine relativ liberale Haltung gegenüber Frauenrechten herrscht. 4.7 Die Zweifel an den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin werden durch den Umstand bestärkt, dass sie von den griechischen Behörden gestützt auf einen Reisepass als syrische Staatsangehörige mit einem abweichenden Geburtsdatum registriert wurde. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter bringen unterschiedliche Erklärungen für diese Tatsache vor. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung geltend, dass der Reisepass gefälscht gewesen sei und die griechischen Behörden dies erkannt hätten. Deshalb sei sie in Griechenland eine Zeitlang im Gefängnis gewesen (F220). Ihr Rechtsvertreter brachte im Gegensatz dazu vor, dass der Reisepass von der syrischen Opposition in der Türkei ausgestellt worden sei, die sich als legitime Vertretung des syrischen Volkes betrachte. Von ihr ausgestellte Dokumente würden jedoch international nicht anerkannt. Da die syrische Opposition keinen Zugriff auf syrische Register habe, verzichte sie auf eine vertiefte Prüfung der Personalien. Der Inhalt des Reisepasses könne daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Keine dieser widersprüchlichen und damit ohnehin nicht glaubhaften Erklärungen überzeugt. Denn im einen wie im anderen Fall hätten die griechischen Behörden auf das Informationsersuchen der Vorinstanz kaum vorbehaltlose Angaben zum Reisepass und den Personendaten gemacht, unter denen die Beschwerdeführerin in Griechenland registriert ist. Das gilt umso mehr, als die Vorinstanz in ihrem Informationsersuchen genau diese Daten erfragte und die Beschwerdeführerin als «ohne Staatsangehörigkeit» bezeichnete. 4.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund einer gesamthaften Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin quantitativ und qualitativ von Mängeln geprägt sind, welche die zu ihren Gunsten sprechenden Elemente (Kenntnisse des Maktumin-Status und Sozialisation im Nordosten Syriens) zurückdrängen und ihre Behauptungen zur eigenen Identität und Herkunft als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Nicht glaubhaft ist damit auch die behauptete Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Maktumin al-Qaid und die mit diesem Status begründete Staatenlosigkeit. An diesem Ergebnis können die eingereichten syrischen Dokumente ihrer geringen Beweiskraft wegen nichts ändern. Das Ausmass der Ungereimtheiten lässt es zudem als ausgeschlossen erscheinen, dass weitere Untersuchungshandlungen, etwa in Form der vom Rechtsvertreter genannten Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Beirut, zu einem Erkenntnisgewinn führen könnten. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet werden.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Die Beschwerdeführerin wurde bei gleicher Gelegenheit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Prozessarmut als gesetzliche Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege weder belegt noch gerichtsnotorisch sei und es ihr obliege, die geeigneten Beweise rechtzeitig in das Verfahren einzubringen. Das hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Datum unterlassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung der massgeblichen Grundsätze auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: