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D-3769/2014

D-3769/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben Ajnabi und wurde erst kurz vor seiner Ausreise in Syrien eingebürgert. Er stamme aus B._______ (kurdisch: C._______) mit letztem Wohnort in Damaskus und habe Syrien am 10. Juli beziehungsweise im September 2011 verlassen. Nachdem er sich (unter anderem wegen familiärer Probleme) während sieben Monaten in Griechenland aufgehalten habe, sei er am 20. Februar 2012 mit einem tschechischen Reisepass nach Mailand geflogen und von dort mit der Eisenbahn in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands und Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung in diese Dublin-Staaten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er sei seit 2007 Mitglied der "HizbAl Party Al Dimokrati Al Kurdi in Syrien" (PDK-S, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; arabisch: Al- izb ad-d muqr al-Kurdist n - S r y ) gewesen und habe seinem Vater, der ebenfalls Mitglied dieser Partei sei, geholfen, Demonstrationen zu organisieren. Deshalb habe man ihn (den Beschwerdeführer) zu Hause in C._______ gesucht. Weil der politische Sicherheitsdienst ihn in C._______ verfolgt habe, habe sein Vater ihn nach Damaskus geschickt. In seinem Wohnviertel in Damaskus seien sämtliche Nachbarn Aleviten gewesen; die Kurden, die dort gewohnt hätten, hätten das Quartier verlassen. Man habe in C._______ nach ihm gesucht, die Bedrohungen hätten hingegen in Damaskus stattgefunden. Aleviten, die in Damaskus in der Nähe von ihm gewohnt hätten, hätten ihn bedroht, weil sie gegen Demonstrationsteilnahmen gewesen seien. Drei Jungen aus seinem Wohnviertel in Damaskus seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Familie sowie die Kurden beleidigt. Er habe es nicht mehr ertragen und sei weggegangen. Wäre er dort geblieben, hätte man ihn sicher umgebracht. Seinen Vater, der in C._______ geblieben sei, habe man ein paar Mal auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes mitgenommen, jedoch jeweils wieder nach Hause gehen lassen. Als Parteimitglied habe er (der Beschwerdeführer) beim Organisieren des kurdischen Neujahrsfestes Newroz, anderen kurdischen Anlässen und beim Verteilen von Flugblättern geholfen. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. D. Das BFM beendete am 5. März 2012 das eingeleitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. E. Mit Eingabe vom 6. April 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM über den Stand seines Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte er eine Kopie eines fremdsprachigen Belegs für den Antrag auf Ausstellung einer syrischen Identitätskarte ein, welchen man erhalte, wenn der Antrag in Bearbeitung sei, und stellte das Original in Aussicht. F. Das BFM beantwortete das Schreiben am 11. April 2014. G. Mit Eingabe vom 11. April 2014 reichte der Beschwerdeführer die fremdsprachige Bescheinigung für einen Antrag auf Ausstellung einer syrischen Identitätskarte im Original samt aufgeklebtem Foto ein. H. Am 16. Mai 2014 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. An der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe bis zu seinem 16. Altersjahr in C._______ gelebt, wo er die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe. Dann habe er bis April 2012 in Damaskus gewohnt, wo er in der (...) gearbeitet habe. Er sei im Jahr 2010 Mitglied der PDK-S geworden. Seine politische Tätigkeit habe er insbesondere in Damaskus, aber auch in C._______ ausgeübt; er habe an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen, Parteinachrichten verteilt, Mitglieder versammelt sowie Feste vorbereitet und organisiert Viele Parteimitglieder seien ermordet worden. In Damaskus habe er mit seinem Freund zusammen in einer Mietwohnung gelebt. Nach Beginn der syrischen Revolution im März 2011 habe er jeden Freitag an Demonstrationen in Damaskus teilgenommen, vielleicht zehn oder zwölf Mal. Seine Nachbarn - Aleviten und Anhänger von Assad, Angehörige des Nachrichtendienstes, der Armee und der Polizei - hätten ihn und seinen Freund immer beobachtet, als sie zu den friedlichen Demonstrationen gegangen seien, und sie belästigt. Auf der Strasse, zu Hause und überall, wo sie ihnen begegnet seien, hätten die Nachbarn ihm und seinem Freund gedroht, sie ins Gefängnis zu bringen. Deshalb sei er Anfang Mai 2011 nach C._______ zurückgekehrt. Er habe auch dort an Demonstrationen teilgenommen. Nach der ersten Demonstration in C._______ am 3. Mai 2011, an der die Teilnehmenden fotografiert worden seien, seien sieben Freunde, Organisatoren der Demonstration, festgenommen worden und zirka zwei Monate inhaftiert gewesen. Ihn habe man mehrmals zu Hause bei seiner Familie, im Geschäft seines Vaters sowie bei seinem Onkel gesucht. Im Mai 2011 habe er beim zuständigen Amt in C._______ persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer syrischen Identitätskarte gestellt. Da er danach erfahren habe, dass alle eingebürgerten Personen im militärdienstpflichtigen Alter in den Militärdienst einzurücken hätten, habe er die Identitätskarte nicht abgeholt. Nach der Demonstration vom 3. Mai 2011 habe er sich bei einem Freund in F._______ während zweieinhalb bis drei Monaten versteckt und sei dann über G._______ in die Türkei geflohen. Syrien habe er im September 2011 verlassen. Sein Vater sei zirka Ende 2013 vor der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und vor der syrischen Regierung aus Syrien nach Erbil im Nordirak geflüchtet und habe seine Ehefrau und die Töchter alleine in Syrien zurückgelassen. Der Vater sei politisch sehr aktiv und sehr bekannt, und er sei oft auf kurdischen und arabischen Fernsehkanälen zu sehen. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Familienbüchleins ("Familienkarte") einer Drittperson mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen werde und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer gegen die am 11. Juni 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beschwerdebeilagen wurden Kopien zweier Auszüge aus dem Ausländerregister der Provinz Al-Hasaka (je mit Foto) samt deutscher Übersetzung, eine Sozialhilfebestätigung vom 17. Juni 2014 und Kopien der Protokolle der BzP sowie der Anhörung eingereicht. L. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Sodann forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 4. August 2014 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vorzuschlagen. M. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ersuchte Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich das Gericht darum, er sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben und über den weiteren Verfahrensgang zu informieren. N. Mit Verfügung vom 6. August 2014 gab der Instruktionsrichter dem Gesuch statt und ordnete den im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragenen Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. O. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest. P. Am 12. August 2014 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. Q. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer folgende, gemäss seinen Angaben seinen Vater betreffende, Beilagen einreichen: eine "Familienregisterurkunde" im Original mit deutscher Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der Partiya Demokrata Kurdistan - Sûriya mit deutscher Übersetzung sowie zwei Zustellkuverts und eine CD. Ferner liess der Beschwerdeführer um Zustellung des Aktenverzeichnisses des BFM ersuchen. R. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 eine Kopie des Aktenverzeichnisses des BFM zu. S. Am 2. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein und erkundigte sich, ob die Beschwerdeergänzung dem SEM zur Vernehmlassung zugestellt worden sei. T. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass er bisher davon abgesehen habe, die Beschwerdeergänzung dem SEM zur Stellungnahme zu unterbreiten, da in nächster Zeit nicht mit einem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei. Sollte zu gegebener Zeit ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden, werde der Beschwerdeführer praxisgemäss zur Replik eingeladen. U. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote ein. V. Am 2. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um Information über den Verfahrensstand sowie um einen raschen Entscheid ersuchen. W. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter eine Behandlung der Beschwerde im laufenden Jahr in Aussicht. X. Mit Eingabe vom 20. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen Entscheid.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt.

E. 3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Juni 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob eventuell seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).

E. 4.4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dessen Schilderungen an der BzP und der Anhörung unterschieden sich erheblich voneinander. So habe er an der BzP gesagt, er habe seinem Vater in C._______ geholfen, Demonstrationen zu organisieren, weshalb der politische Sicherheitsdienst bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe und er sich in Damaskus in Sicherheit habe bringen müssen. Dort hätten alevitische Nachbarn ihn bedroht. An der Anhörung hingegen habe er erzählt, dass er in C._______ noch nicht an Demonstrationen teilgenommen habe, da er noch sehr jung gewesen sei und die syrische Revolution ohnehin erst 2011 ausgebrochen sei. Ab März 2011 habe er an jedem Freitag in den Vororten von Damaskus an Demonstrationen teilgenommen. Diese rege Demonstrationsteilnahme habe er jedoch an der BzP mit keinem Wort erwähnt.

E. 4.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zu den behaupteten zehn bis zwölf Teilnahmen an Freitagsdemonstrationen in Damaskus bezeichnete das BFM in der angefochtenen Verfügung als sehr allgemein und vage. So habe er seine erste Demonstration mit den Worten beschrieben, es seien etwa 1000 Leute versammelt gewesen, es habe Plakate gegeben und es seien Sätze für die Freiheit gegen Assad gerufen worden. Auf die Frage, ob ihm eine der Demonstrationen in besonderer Erinnerung geblieben sei, habe er geantwortet, beim fünften Mal habe das Militär auf die Leute geschossen; einige seien gestorben. Das sei keine schöne Demonstration gewesen. Dazu aufgefordert, diese Demonstration vom Anfang bis zum Ende genau zu beschreiben, habe der Beschwerdeführer berichtet, die Leute hätten nach dem Sturz von Assad gerufen, worauf die Armee begonnen habe, zu schiessen und Tränengas zu versprühen; danach seien die Leute weggerannt. Auf die Frage, wo er selbst sich bei dieser blutigen Demonstration befunden habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er sei immer bei den Leuten gewesen und habe auch nach seiner Freiheit rufen wollen. Das BFM hielt fest, diese Schilderungen wiesen keine subjektiven Wahrnehmungen und Emotionen des Beschwerdeführers auf und wirkten nicht authentisch; sie hinterliessen vielmehr einen schemenhaften und unpersönlichen Eindruck. Solche oberflächlichen Beschreibungen könne auch jemand machen, der nie an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise eine solche im Fernsehen gesehen habe.

E. 4.4.3 Das BFM bezeichnete auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Drohungen der alevitischen Nachbarn in Damaskus als äusserst vage, undifferenziert und nicht konsistent. An der BzP habe er gesagt, drei junge Männer aus seinem Quartier seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn, seine Familie und die Kurden verbal beleidigt. Da er dies nicht mehr ertragen habe, sei er weggegangen. An der Anhörung habe er hingegen berichtet, seine Nachbarn - etwa 30 Leute, die in derselben Strasse wie er gewohnt hätten - hätten der Armee und dem Nachrichtendienst angehört und daher grosse Macht gehabt. Die Nachbarn seien zu ihm gekommen und hätten ihm die Demonstrationsteilnahmen vorgeworfen. Wo immer sie ihm begegnet seien, hätten sie ihm gedroht, ihn in Haft zu bringen. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine alevitischen Nachbarn in Damaskus, angeblich Angehörige der Polizei, der Armee und des Nachrichtendienstes, hätten es dabei belassen, ihn wegen der Demonstrationsteilnahmen mehrmals mündlich zu verwarnen, bezeichnete das Bundesamt als unplausibel, unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die syrischen Sicherheitskräfte würden nicht lange zögern, Personen festzunehmen, deren regimekritische Haltung ihnen bekannt sei; demnach hätten die Nachbarn des Beschwerdeführers wohl unverzüglich seine Festnahme veranlasst, wenn sie besagte Funktionen innegehabt und von seinen wöchentlichen Teilnahmen an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus gewusst hätten.

E. 4.4.4 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Mai 2011 in C._______ eine syrische Identitätskarte beantragt, und aus der eingereichten Antragsbescheinigung vom 15. Mai 2011 zog das BFM den Schluss, dass dieser offenbar unbehelligt bei den syrischen Behörden habe vorsprechen und eine Identitätskarte beantragen können, und demzufolge nicht gesucht worden sei. Damit sei nicht nur seine Behauptung unglaubhaft, man habe ihn nach einer Demonstrationsteilnahme am 3. Mai 2011 in C._______ gesucht, sondern ebenso seine Aussage, er habe sich am 15. Mai 2011 - dem Datum der Antragstellung in C._______ - bereits bei einem Freund in F._______ aufgehalten und versteckt. Die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme in C._______ vom 3. Mai 2011 bezeichnete das BFM ebenfalls als äusserst vage und undifferenziert. Im Weiteren bemängelte das Bundesamt, der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er habe gemeinsam mit seinem Vater an dieser Demonstration teilgenommen, an der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zusammen mit Freunden, etwa 36 jungen Leuten, an der Demonstration gewesen.

E. 4.4.5 Das BFM hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe auch hinsichtlich seiner Wohnsituation widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP behauptet, er habe bereits ab 2006 in Damaskus gelebt, an der Anhörung hingegen, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren, mithin etwa 2008, von C._______ nach Damaskus gezogen, um dort zu arbeiten. Die Angaben zur Ausreise aus Syrien bezeichnete das Bundesamt ebenfalls als widersprüchlich. An der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe Syrien am 10. Juli 2011 verlassen und sei mit dem Bus nach G._______ gefahren, von wo er zu Fuss die Grenze überschritten habe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei erst im September 2011 ausgereist, nachdem er sich etwa während dreier Monate bei einem Freund in F._______ versteckt habe, bevor er nach G._______ weitergefahren sei. Dort sei er vor der Ausreise in die Türkei weitere 20 Tage geblieben. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe an der BzP falsche Angaben gemacht, weil er Nasenbluten gehabt habe und noch ganz neu in der Schweiz gewesen sei. Damit vermöge er nicht zu erklären, weshalb er bei der Erstbefragung seinen mehrmonatigen Aufenthalt in F._______ und G._______ verschwiegen habe.

E. 4.5.1 In der Beschwerde wird zunächst in allgemeiner Weise auf die Situation von Kurden in Syrien hingewiesen. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung wird argumentiert, der Umstand, dass er seinem Vater aktiv beim Organisieren von Demonstrationen geholfen habe, bedeute nicht zwingend, dass er auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Als er noch jung gewesen sei, habe seine Familie ihm verboten, an Demonstrationen teilzunehmen, weil diese gefährlich gewesen seien. Diese Demonstrationen habe er an der BzP nicht erwähnt, weil man ihn darüber informiert habe, dass er ausführliche Angaben erst in der zweiten Befragung machen dürfe. Deshalb habe er darauf verzichtet, Einzelheiten zu seinen Asylgründen zu erwähnen.

E. 4.5.2 Zu den Zweifeln des BFM an den vorgebrachten Teilnahmen an zehn bis 12 Freitagsdemonstrationen in Damaskus und den daraus resultierenden Drohungen alevitischer Nachbarn wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Vieles erlebt und gesehen, und man könne nicht jedes Ereignis dokumentieren. Zudem habe er nicht alle Ereignisse in Erinnerung, da das BFM über zwei Jahre mit der zweiten Befragung gewartet habe. Er sei in Damaskus "immer wieder von vielen Personen bedroht und belästigt" worden. Wie viele es gewesen seien, wisse er bis heute nicht genau. Die Zahl 30 habe er erwähnt, weil es viele gewesen seien. Drei Personen hätten ihn "besonders fast täglich beleidigt und bedroht"(vgl. Beschwerde S. 3).

E. 4.5.3 In der Beschwerde wird alsdann neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die syrische Identitätskarte nicht selber beantragt, sondern sich durch seine Schwester vertreten lassen. Bezüglich der von der Vorinstanz als undifferenziert und widersprüchlich bezeichneten Angaben zur Demonstration in C._______ vom 3. Mai 2011 hielt er fest, Demonstrationen hätten dort immer wieder stattgefunden, und es hätten fast alle Bewohner der Stadt teilgenommen, auch Freunde und Verwandte. Seine Aussage, dass er einmal mit seinem Vater demonstriert habe und einmal mit Freunden, sei im Endeffekt gleich. Für ihn mache es keinen Unterschied, ob er an einer Demonstration neben seinem Vater stehe oder neben seinen Freunden.

E. 4.5.4 Hinsichtlich seiner unterschiedlichen Angaben, wie lange er in C._______ gelebt habe beziehungsweise wann er nach Damaskus gezogen sei, wird in der Beschwerde geltend gemacht, in Syrien habe das Alter keine grosse Bedeutung, und man wisse nicht mal auswendig, wann man geboren sei. Seine Aussagen seien Grobschätzungen gewesen. Die Genauigkeit, welche das BFM erwarte, passe nicht zu seiner Kultur und seinem Lebensstil. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien führte der Beschwerdeführer aus, er habe an der BzP nicht detaillierte Angaben zu seiner Ausreise gemacht, sondern dazu auf die Anhörung gewartet. Zudem sei es ihm an der Anhörung "nicht so gut" gegangen; die Erinnerungen an die Ereignisse hätten ihn etwas durcheinandergebracht. Deshalb habe er auch die Falschangaben zugegeben, da er habe ehrlich bleiben wollen.

E. 4.5.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, als Kurde in Damaskus sei er sowohl durch die Regierung als auch durch verschiedene Gruppierungen verfolgt worden und unter enormem Druck gestanden. Viele Kurden seien entführt und umgebracht worden, je nachdem, zu welcher Gruppierung sie gehört hätten. Daher sei es für ihn als Kurde sehr schwierig gewesen, dort zu bleiben. Das Land sei durch den Bürgerkrieg total zerstört und es gebe für ihn in Syrien nichts mehr. Der Krieg könne noch Jahre dauern oder gar kein Ende haben. Er wolle in der Schweiz ein neues Leben beginnen.

E. 4.6.1 Weder die Beschwerdeschrift noch die ergänzende Eingabe vom 9. Dezember 2014 setzt sich einlässlich mit den Erwägungen des BFM zu den widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers auseinander. Soweit überhaupt darauf eingegangen wird, werden diese grösstenteils damit erklärt, dass man den Beschwerdeführer an der BzP darüber informiert habe, er dürfe ausführliche Angaben erst an der zweiten Befragung machen. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die Befragerin des BFM hat den Beschwerdeführer an der BzP ausdrücklich dazu aufgefordert, alle wesentlichen Gründe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, zu erzählen; die an der BzP geltend gemachten Gründe würden dann allenfalls in einer zweiten Anhörung detaillierter abgeklärt. Nachdem der Beschwerdeführer drei Asylgründe genannt hatte (Mitgliedschaft in einer politischen Partei, Unterstützung seines Vaters bei der Organisation von Demonstrationen, Bedrohung durch viele Aleviten), fragte die BFM-Mitarbeiterin nach, ob es noch andere Gründe für die Ausreise gebe, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte (vgl. BFM-act. A5/13 Ziff. 7.01). Auch in seinen weiteren Ausführungen an der BzP erwähnte er keine Teilnahme an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Ausreisegründe zu nennen. Auf die Frage, wer nach ihm gesucht habe, antwortete er: "Das waren Nachbarn, Aleviten, die in der Nähe von mir wohnten. Sie waren dagegen, dass wir an Demos teilgenommen haben". Auf was für Demonstrationen er sich hier bezog, und wer mit "wir" gemeint ist, verriet er nicht. Auf die Nachfrage der BFM-Mitarbeiterin, wo man denn nach ihm gesucht habe, gab er zu Protokoll: "Das war in C._______, aber die Bedrohungen fanden in Damaskus statt" (vgl. act. 5/13 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer hat demzufolge erstmals an der Anhörung geltend gemacht, er habe ab März 2011 zirka zehn bis zwölf Mal an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus teilgenommen. Seine Aussagen zu diesen Demonstrationen in Damaskus im Allgemeinen und zu seiner persönlichen Rolle im Besonderen hat das BFM in der angefochten Verfügung mit zutreffender Begründung als vage, oberflächlich und nicht authentisch bezeichnet (vgl. E. 4.4.2). Dasselbe gilt für die aus den angeblichen Demonstrationsteilnahmen resultierenden behaupteten (blossen) Drohungen der alevitischen Nachbarn des Beschwerdeführers in Damaskus (angeblich Angehörige der Polizei, der Armee und des Nachrichtendienstes), welche überdies, wie das BFM ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht plausibel sind (vgl. E. 4.4.3). Die Einwendungen in der Beschwerde, man könne nicht jedes Ereignis dokumentieren, und überdies habe der Beschwerdeführer nicht alle Ereignisse in Erinnerung gehabt, weil die Anhörung erst über zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, setzen sich nicht mit den Erwägungen des BFM auseinander und sind offensichtlich unbehelflich. Von einer gesunden Person, die wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen haben will, an denen zum Teil mit Todesfolge auf Demonstrierende geschossen wurde, darf erwartet werden, dass sie auch nach mehreren Jahren noch in der Lage ist, diese auf eine Weise zu schildern, welche erkennen lässt, dass aufgrund eigener unmittelbarer Wahrnehmung berichtet wird. Die erstmals an der Anhörung geltend gemachten wöchentlichen Teilnahmen an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus ab März 2011 sind demzufolge als nachgeschoben und unsubstanziiert und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Somit entbehren auch die mit den Demonstrationsteilnahmen begründeten Drohungen alevitischer Nachbarn jeglicher Grundlage. Von einer gesunden Person wie dem Beschwerdeführer darf überdies erwartet werden, dass er sich auch nach mehreren Jahren noch daran erinnert, ob er von drei jungen Männern oder von zirka 30 alevitischen Nachbarn und Angehörigen der Polizei, der Armee und des Nachrichtendienstes, bedroht worden sei. Die Behauptung in der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2014, der Beschwerdeführer habe an der einlässlichen Anhörung "gewisse Details vergessen" und es sei "zu allfälligen Widersprüchen" gekommen, weil die Anhörung so spät stattgefunden habe, kann denn auch bereits aufgrund ihrer Pauschalität nicht überzeugen.

E. 4.6.2 Hinsichtlich der angeblichen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PDK-S ist festzuhalten, dass er an der BzP sagte, er sei seit 2007 Mitglied dieser Partei (vgl. act. A5/13 Ziff. 7.02), während er an der Anhörung divergierend zu Protokoll gab, der Beitritt sei 2010 erfolgt (vgl. act. A18/16 F53). Auf diese Ungereimtheit angesprochen meinte er an der Anhörung: "Ich kann sagen, im 2007 war ich nicht so aktiv in dieser Partei. Ich war nur leicht tätig. Aber ab 2010 hatte ich das noch ernster genommen und ich war viel aktiver, das meinte ich" (vgl. act A18/16 F116).

E. 4.6.3 Obwohl der Beschwerdeführer die ersten 14 bis 16 Jahre seines Lebens in C._______ verbracht haben will, war er nicht in der Lage, auf Aufforderung der Befragerin des BFM hin diese Stadt auch nur ansatzweise zu beschreiben: "Ich beschreibe diesen Ort. Es ist eine Stadt und dort wohnen circa 200'000 Familien. Es ist eine sehr schöne Stadt. Es gibt alles dort. Es fehlt dort nichts. Alles gibt es dort. Es fehlt nichts" (vgl. act. A18/16 F38). Auf die Frage nach besonderen Gebäuden oder Merkmalen in C._______ antwortete er: "Die Natur ist sehr schön und das Volk, die Menschen, die dort leben, sind gute Menschen. Ich kann sagen, es ist eine sehr angenehme Stadt" (vgl. a.a.O, F39). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, differenzierte und korrekte Angaben zu C._______ zu machen, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er überhaupt in dieser Kleinstadt aufgewachsen ist. So konnte er denn auch keine substanziierten und einigermassen widerspruchsfreien Angaben zu den behaupteten Vorkommnissen in C._______ machen, etwa zur angeblichen Suche des politischen Sicherheitsdienstes nach ihm oder zur behaupteten Teilnahme an der Demonstration vom 3. Mai 2011 in C._______ (vgl. E. 4.4.4 und die nachfolgende E. 4.6.4); eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz erfolgt auch in diesem Punkt nicht (vgl. E. 4.5.3).

E. 4.6.4 Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er sei Ajnabi gewesen und vor kurzem syrischer Staatsbürger geworden (vgl. act. A5/13 Ziff. 1.11). Im Juni 2011 habe er eine Identitätskarte beantragt, diese aber noch nicht erhalten (a.a.O., Ziff. 4.03). Im erstinstanzlichen Verfahren reichte er eine Antragsbescheinigung vom 15. Mai 2011 ein. An der Anhörung gab er an, er habe den Antrag für eine syrische Identitätskarte im Mai 2011 gestellt. Auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin, ob er die Identitätskarte schriftlich beantragt habe oder persönlich vorbeigegangen sei, antwortete er: "Ich bin hingegangen und habe den Antrag gestellt. Ich musste ein paar Papiere ausfüllen. So habe ich es beantragt" (vgl. act. A18/16 F15 ff.). Auf die Frage, ob er keine Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, als er im Mai 2011, als man ihn schon gesucht habe, eine Identitätskarte beantragt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Identitätskarte gehabt (vgl. act. A18/16 F117). In der angefochtenen Verfügung zog das BFM aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar unbehelligt bei den syrischen Behörden vorsprechen und eine Identitätskarte beantragen konnte, zu Recht den Schluss, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, womit nicht nur seine Behauptung, man habe ihn nach einer angeblichen Demonstrationsteilnahme am 3. Mai 2011 in C._______, bei der er fotografiert worden sei, gesucht, unglaubhaft ist, sondern ebenso seine Aussage, er habe sich am 15. Mai 2011 - dem Datum der Antragstellung in C._______ - bereits bei einem Freund in F._______ aufgehalten und versteckt. Auf Beschwerdeebene wird zudem im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, er habe den Antrag selbst gestellt, behauptet, er habe sich durch seine Schwester vertreten lassen (vgl. Beschwerde S. 3 und ergänzende Eingabe vom 9. Dezember 2014, Ziff. 2 S. 2). Solche nachgeschobene Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt, bestärken den Eindruck, dass seine Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen.

E. 4.6.5 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien sind ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. So gab er an der BzP an, er sei am 10. Juli 2011 ausgereist (vgl. act. A5/13 Ziff. 5.01); an der Anhörung hingegen sagte er, die Ausreise sei im September 2011 erfolgt (vgl. act. A18/16 F47). Auf Vorhalt hin gab er an der Anhörung zu Protokoll, er habe an der BzP die Unwahrheit gesagt, weil er in diesem Zeitpunkt "ganz frisch hier" gewesen sei, und er glaube, ihm habe während der Befragung die Nase geblutet; er sei nicht gesund gewesen (vgl. act. A18/16 F112 f.). In den Akten finden sich allerdings keinerlei Hinweise auf ein Unwohlsein oder gar auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der BzP oder auch später. Auf Beschwerdeebene wird argumentiert, er habe an der BzP nicht detaillierte Angaben zu seiner Ausreise gemacht, weil er dafür auf die Anhörung gewartet habe. An dieser sei es ihm nicht gut gegangen und die Erinnerungen an die Ereignisse hätten ihn durcheinandergebracht (vgl. E. 4.5.4). Auch diese Erklärungsversuche sind offensichtlich nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen (vgl. E. 4.4.5).

E. 4.6.6 In der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2014 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Angehöriger der kurdischen Minderheit in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit nicht gehabt. Unter Beilage einer Familienregisterurkunde wird erklärt, der Vater des Beschwerdeführers sei nicht als syrischer Araber registriert und gelte also nicht als syrischer Staatsangehöriger. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen wiederum ein Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers kreiert wird, gab dieser doch an der BzP ausdrücklich zu Protokoll, er sei kürzlich syrischer Staatsangehöriger geworden. Zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Identität (insbesondere Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) im Asylverfahren nicht erbracht hat. Er hat weder einen Reisepass noch ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte zu den Akten gereicht. Der als Beschwerdebeilage eingereichte Auszug aus dem Ausländerregister der Provinz Al-Hasaka enthält ein Foto, wurde jedoch nur als Kopie eingereicht und ist gemäss der deutschen Übersetzung als Reisedokument und für das Ausland nicht gültig. Somit handelt es sich auch dabei nicht um ein Dokument, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht erstellt, ob es sich bei der Person, auf welche die eingereichte Familienregisterurkunde und die Parteibestätigung ausgestellt wurden und mit der im kurdischen Fernsehen ein Interview geführt wurde (vgl. CD), um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus den eingereichten Dokumenten noch aus der CD etwas zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 17. Juli 2014 zufolge Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgschancen seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gewährt und mit Verfügung vom 6. August 2014 seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer ist zwar zeitweise erwerbstätig, doch ist trotz des dabei erzielten Einkommens nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen sein. Deshalb ist die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen und sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 2. Februar 2015 eine Kostennote eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 2219.40 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1750.- (zeitlicher Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-), Auslagen von Fr. 35.- für Telefongebühren, Porti und Kopien sowie Übersetzerkosten von Fr. 270.- plus Mehrwertsteuer zusammensetzen. Diese Kostennote ersetzte der Rechtsvertreter am 15. Dezember 2015 mit einer neuen Kostennote, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 2597.40 geltend macht, die sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 2100.- (zeitlicher Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-) sowie denselben Auslagen wie in der früheren Kostennote plus Mehrwertsteuer zusammensetzen. Der in der zweiten Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 240.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten, grösstenteils für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Klienten und dem Übersetzer, für Aktenstudium und das Verfassen einer Beschwerdeergänzung, erscheint zudem als zu hoch. Der Rechtsbeistand wurde erst nach Einreichung einer Beschwerde beim BVGer beigezogen. Der Aufwand für die diversen Korrespondenzen und Telefonate sowie eine erste Besprechung mit dem Beschwerdeführer wird nicht separat ausgewiesen. Als angemessen erscheint der Aufwand für das Aktenstudium von eineinhalb Stunden. Die vom Rechtsbeistand verfasste Beschwerdeergänzung umfasst lediglich knapp zweieinhalb Seiten (in sieben Ziffern) und enthält grösstenteils nicht notwendige Ausführungen (Wiederholungen von bereits in der Laienbeschwerde gemachten Aussagen in Ziff. 2, 3, 5 und 6 sowie Ausführungen zu nicht rechtserheblichen Beweismitteln, welche entweder alleine den Vater des Beschwerdeführers betreffen oder unbestrittene Vorbringen untermauern sollen, in Ziff. 3, 4 und teilweise 1). Der für die Beschwerdeergänzung veranschlagte Aufwand von 2 Stunden 35 Minuten für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und von 3 Stunden für das eigentliche Verfassen der Beschwerdeergänzung erscheint demzufolge als deutlich zu hoch. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands von 8 Stunden 45 Minuten auf 5 Stunden erscheint deshalb als adäquat. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1517.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1517.-.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3769/2014 law/auj Urteil vom 11. Januar 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben Ajnabi und wurde erst kurz vor seiner Ausreise in Syrien eingebürgert. Er stamme aus B._______ (kurdisch: C._______) mit letztem Wohnort in Damaskus und habe Syrien am 10. Juli beziehungsweise im September 2011 verlassen. Nachdem er sich (unter anderem wegen familiärer Probleme) während sieben Monaten in Griechenland aufgehalten habe, sei er am 20. Februar 2012 mit einem tschechischen Reisepass nach Mailand geflogen und von dort mit der Eisenbahn in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands und Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung in diese Dublin-Staaten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er sei seit 2007 Mitglied der "HizbAl Party Al Dimokrati Al Kurdi in Syrien" (PDK-S, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; arabisch: Al- izb ad-d muqr al-Kurdist n - S r y ) gewesen und habe seinem Vater, der ebenfalls Mitglied dieser Partei sei, geholfen, Demonstrationen zu organisieren. Deshalb habe man ihn (den Beschwerdeführer) zu Hause in C._______ gesucht. Weil der politische Sicherheitsdienst ihn in C._______ verfolgt habe, habe sein Vater ihn nach Damaskus geschickt. In seinem Wohnviertel in Damaskus seien sämtliche Nachbarn Aleviten gewesen; die Kurden, die dort gewohnt hätten, hätten das Quartier verlassen. Man habe in C._______ nach ihm gesucht, die Bedrohungen hätten hingegen in Damaskus stattgefunden. Aleviten, die in Damaskus in der Nähe von ihm gewohnt hätten, hätten ihn bedroht, weil sie gegen Demonstrationsteilnahmen gewesen seien. Drei Jungen aus seinem Wohnviertel in Damaskus seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Familie sowie die Kurden beleidigt. Er habe es nicht mehr ertragen und sei weggegangen. Wäre er dort geblieben, hätte man ihn sicher umgebracht. Seinen Vater, der in C._______ geblieben sei, habe man ein paar Mal auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes mitgenommen, jedoch jeweils wieder nach Hause gehen lassen. Als Parteimitglied habe er (der Beschwerdeführer) beim Organisieren des kurdischen Neujahrsfestes Newroz, anderen kurdischen Anlässen und beim Verteilen von Flugblättern geholfen. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. D. Das BFM beendete am 5. März 2012 das eingeleitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. E. Mit Eingabe vom 6. April 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM über den Stand seines Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte er eine Kopie eines fremdsprachigen Belegs für den Antrag auf Ausstellung einer syrischen Identitätskarte ein, welchen man erhalte, wenn der Antrag in Bearbeitung sei, und stellte das Original in Aussicht. F. Das BFM beantwortete das Schreiben am 11. April 2014. G. Mit Eingabe vom 11. April 2014 reichte der Beschwerdeführer die fremdsprachige Bescheinigung für einen Antrag auf Ausstellung einer syrischen Identitätskarte im Original samt aufgeklebtem Foto ein. H. Am 16. Mai 2014 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. An der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe bis zu seinem 16. Altersjahr in C._______ gelebt, wo er die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe. Dann habe er bis April 2012 in Damaskus gewohnt, wo er in der (...) gearbeitet habe. Er sei im Jahr 2010 Mitglied der PDK-S geworden. Seine politische Tätigkeit habe er insbesondere in Damaskus, aber auch in C._______ ausgeübt; er habe an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen, Parteinachrichten verteilt, Mitglieder versammelt sowie Feste vorbereitet und organisiert Viele Parteimitglieder seien ermordet worden. In Damaskus habe er mit seinem Freund zusammen in einer Mietwohnung gelebt. Nach Beginn der syrischen Revolution im März 2011 habe er jeden Freitag an Demonstrationen in Damaskus teilgenommen, vielleicht zehn oder zwölf Mal. Seine Nachbarn - Aleviten und Anhänger von Assad, Angehörige des Nachrichtendienstes, der Armee und der Polizei - hätten ihn und seinen Freund immer beobachtet, als sie zu den friedlichen Demonstrationen gegangen seien, und sie belästigt. Auf der Strasse, zu Hause und überall, wo sie ihnen begegnet seien, hätten die Nachbarn ihm und seinem Freund gedroht, sie ins Gefängnis zu bringen. Deshalb sei er Anfang Mai 2011 nach C._______ zurückgekehrt. Er habe auch dort an Demonstrationen teilgenommen. Nach der ersten Demonstration in C._______ am 3. Mai 2011, an der die Teilnehmenden fotografiert worden seien, seien sieben Freunde, Organisatoren der Demonstration, festgenommen worden und zirka zwei Monate inhaftiert gewesen. Ihn habe man mehrmals zu Hause bei seiner Familie, im Geschäft seines Vaters sowie bei seinem Onkel gesucht. Im Mai 2011 habe er beim zuständigen Amt in C._______ persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer syrischen Identitätskarte gestellt. Da er danach erfahren habe, dass alle eingebürgerten Personen im militärdienstpflichtigen Alter in den Militärdienst einzurücken hätten, habe er die Identitätskarte nicht abgeholt. Nach der Demonstration vom 3. Mai 2011 habe er sich bei einem Freund in F._______ während zweieinhalb bis drei Monaten versteckt und sei dann über G._______ in die Türkei geflohen. Syrien habe er im September 2011 verlassen. Sein Vater sei zirka Ende 2013 vor der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und vor der syrischen Regierung aus Syrien nach Erbil im Nordirak geflüchtet und habe seine Ehefrau und die Töchter alleine in Syrien zurückgelassen. Der Vater sei politisch sehr aktiv und sehr bekannt, und er sei oft auf kurdischen und arabischen Fernsehkanälen zu sehen. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Familienbüchleins ("Familienkarte") einer Drittperson mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen werde und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer gegen die am 11. Juni 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beschwerdebeilagen wurden Kopien zweier Auszüge aus dem Ausländerregister der Provinz Al-Hasaka (je mit Foto) samt deutscher Übersetzung, eine Sozialhilfebestätigung vom 17. Juni 2014 und Kopien der Protokolle der BzP sowie der Anhörung eingereicht. L. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Sodann forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 4. August 2014 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vorzuschlagen. M. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ersuchte Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich das Gericht darum, er sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben und über den weiteren Verfahrensgang zu informieren. N. Mit Verfügung vom 6. August 2014 gab der Instruktionsrichter dem Gesuch statt und ordnete den im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragenen Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. O. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest. P. Am 12. August 2014 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. Q. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer folgende, gemäss seinen Angaben seinen Vater betreffende, Beilagen einreichen: eine "Familienregisterurkunde" im Original mit deutscher Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der Partiya Demokrata Kurdistan - Sûriya mit deutscher Übersetzung sowie zwei Zustellkuverts und eine CD. Ferner liess der Beschwerdeführer um Zustellung des Aktenverzeichnisses des BFM ersuchen. R. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 eine Kopie des Aktenverzeichnisses des BFM zu. S. Am 2. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein und erkundigte sich, ob die Beschwerdeergänzung dem SEM zur Vernehmlassung zugestellt worden sei. T. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass er bisher davon abgesehen habe, die Beschwerdeergänzung dem SEM zur Stellungnahme zu unterbreiten, da in nächster Zeit nicht mit einem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei. Sollte zu gegebener Zeit ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden, werde der Beschwerdeführer praxisgemäss zur Replik eingeladen. U. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote ein. V. Am 2. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um Information über den Verfahrensstand sowie um einen raschen Entscheid ersuchen. W. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter eine Behandlung der Beschwerde im laufenden Jahr in Aussicht. X. Mit Eingabe vom 20. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt.

3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Juni 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob eventuell seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 4.4 4.4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dessen Schilderungen an der BzP und der Anhörung unterschieden sich erheblich voneinander. So habe er an der BzP gesagt, er habe seinem Vater in C._______ geholfen, Demonstrationen zu organisieren, weshalb der politische Sicherheitsdienst bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe und er sich in Damaskus in Sicherheit habe bringen müssen. Dort hätten alevitische Nachbarn ihn bedroht. An der Anhörung hingegen habe er erzählt, dass er in C._______ noch nicht an Demonstrationen teilgenommen habe, da er noch sehr jung gewesen sei und die syrische Revolution ohnehin erst 2011 ausgebrochen sei. Ab März 2011 habe er an jedem Freitag in den Vororten von Damaskus an Demonstrationen teilgenommen. Diese rege Demonstrationsteilnahme habe er jedoch an der BzP mit keinem Wort erwähnt. 4.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zu den behaupteten zehn bis zwölf Teilnahmen an Freitagsdemonstrationen in Damaskus bezeichnete das BFM in der angefochtenen Verfügung als sehr allgemein und vage. So habe er seine erste Demonstration mit den Worten beschrieben, es seien etwa 1000 Leute versammelt gewesen, es habe Plakate gegeben und es seien Sätze für die Freiheit gegen Assad gerufen worden. Auf die Frage, ob ihm eine der Demonstrationen in besonderer Erinnerung geblieben sei, habe er geantwortet, beim fünften Mal habe das Militär auf die Leute geschossen; einige seien gestorben. Das sei keine schöne Demonstration gewesen. Dazu aufgefordert, diese Demonstration vom Anfang bis zum Ende genau zu beschreiben, habe der Beschwerdeführer berichtet, die Leute hätten nach dem Sturz von Assad gerufen, worauf die Armee begonnen habe, zu schiessen und Tränengas zu versprühen; danach seien die Leute weggerannt. Auf die Frage, wo er selbst sich bei dieser blutigen Demonstration befunden habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er sei immer bei den Leuten gewesen und habe auch nach seiner Freiheit rufen wollen. Das BFM hielt fest, diese Schilderungen wiesen keine subjektiven Wahrnehmungen und Emotionen des Beschwerdeführers auf und wirkten nicht authentisch; sie hinterliessen vielmehr einen schemenhaften und unpersönlichen Eindruck. Solche oberflächlichen Beschreibungen könne auch jemand machen, der nie an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise eine solche im Fernsehen gesehen habe. 4.4.3 Das BFM bezeichnete auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Drohungen der alevitischen Nachbarn in Damaskus als äusserst vage, undifferenziert und nicht konsistent. An der BzP habe er gesagt, drei junge Männer aus seinem Quartier seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn, seine Familie und die Kurden verbal beleidigt. Da er dies nicht mehr ertragen habe, sei er weggegangen. An der Anhörung habe er hingegen berichtet, seine Nachbarn - etwa 30 Leute, die in derselben Strasse wie er gewohnt hätten - hätten der Armee und dem Nachrichtendienst angehört und daher grosse Macht gehabt. Die Nachbarn seien zu ihm gekommen und hätten ihm die Demonstrationsteilnahmen vorgeworfen. Wo immer sie ihm begegnet seien, hätten sie ihm gedroht, ihn in Haft zu bringen. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine alevitischen Nachbarn in Damaskus, angeblich Angehörige der Polizei, der Armee und des Nachrichtendienstes, hätten es dabei belassen, ihn wegen der Demonstrationsteilnahmen mehrmals mündlich zu verwarnen, bezeichnete das Bundesamt als unplausibel, unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die syrischen Sicherheitskräfte würden nicht lange zögern, Personen festzunehmen, deren regimekritische Haltung ihnen bekannt sei; demnach hätten die Nachbarn des Beschwerdeführers wohl unverzüglich seine Festnahme veranlasst, wenn sie besagte Funktionen innegehabt und von seinen wöchentlichen Teilnahmen an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus gewusst hätten. 4.4.4 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Mai 2011 in C._______ eine syrische Identitätskarte beantragt, und aus der eingereichten Antragsbescheinigung vom 15. Mai 2011 zog das BFM den Schluss, dass dieser offenbar unbehelligt bei den syrischen Behörden habe vorsprechen und eine Identitätskarte beantragen können, und demzufolge nicht gesucht worden sei. Damit sei nicht nur seine Behauptung unglaubhaft, man habe ihn nach einer Demonstrationsteilnahme am 3. Mai 2011 in C._______ gesucht, sondern ebenso seine Aussage, er habe sich am 15. Mai 2011 - dem Datum der Antragstellung in C._______ - bereits bei einem Freund in F._______ aufgehalten und versteckt. Die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme in C._______ vom 3. Mai 2011 bezeichnete das BFM ebenfalls als äusserst vage und undifferenziert. Im Weiteren bemängelte das Bundesamt, der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er habe gemeinsam mit seinem Vater an dieser Demonstration teilgenommen, an der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zusammen mit Freunden, etwa 36 jungen Leuten, an der Demonstration gewesen. 4.4.5 Das BFM hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe auch hinsichtlich seiner Wohnsituation widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP behauptet, er habe bereits ab 2006 in Damaskus gelebt, an der Anhörung hingegen, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren, mithin etwa 2008, von C._______ nach Damaskus gezogen, um dort zu arbeiten. Die Angaben zur Ausreise aus Syrien bezeichnete das Bundesamt ebenfalls als widersprüchlich. An der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe Syrien am 10. Juli 2011 verlassen und sei mit dem Bus nach G._______ gefahren, von wo er zu Fuss die Grenze überschritten habe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei erst im September 2011 ausgereist, nachdem er sich etwa während dreier Monate bei einem Freund in F._______ versteckt habe, bevor er nach G._______ weitergefahren sei. Dort sei er vor der Ausreise in die Türkei weitere 20 Tage geblieben. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe an der BzP falsche Angaben gemacht, weil er Nasenbluten gehabt habe und noch ganz neu in der Schweiz gewesen sei. Damit vermöge er nicht zu erklären, weshalb er bei der Erstbefragung seinen mehrmonatigen Aufenthalt in F._______ und G._______ verschwiegen habe. 4.5 4.5.1 In der Beschwerde wird zunächst in allgemeiner Weise auf die Situation von Kurden in Syrien hingewiesen. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung wird argumentiert, der Umstand, dass er seinem Vater aktiv beim Organisieren von Demonstrationen geholfen habe, bedeute nicht zwingend, dass er auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Als er noch jung gewesen sei, habe seine Familie ihm verboten, an Demonstrationen teilzunehmen, weil diese gefährlich gewesen seien. Diese Demonstrationen habe er an der BzP nicht erwähnt, weil man ihn darüber informiert habe, dass er ausführliche Angaben erst in der zweiten Befragung machen dürfe. Deshalb habe er darauf verzichtet, Einzelheiten zu seinen Asylgründen zu erwähnen. 4.5.2 Zu den Zweifeln des BFM an den vorgebrachten Teilnahmen an zehn bis 12 Freitagsdemonstrationen in Damaskus und den daraus resultierenden Drohungen alevitischer Nachbarn wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Vieles erlebt und gesehen, und man könne nicht jedes Ereignis dokumentieren. Zudem habe er nicht alle Ereignisse in Erinnerung, da das BFM über zwei Jahre mit der zweiten Befragung gewartet habe. Er sei in Damaskus "immer wieder von vielen Personen bedroht und belästigt" worden. Wie viele es gewesen seien, wisse er bis heute nicht genau. Die Zahl 30 habe er erwähnt, weil es viele gewesen seien. Drei Personen hätten ihn "besonders fast täglich beleidigt und bedroht"(vgl. Beschwerde S. 3). 4.5.3 In der Beschwerde wird alsdann neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die syrische Identitätskarte nicht selber beantragt, sondern sich durch seine Schwester vertreten lassen. Bezüglich der von der Vorinstanz als undifferenziert und widersprüchlich bezeichneten Angaben zur Demonstration in C._______ vom 3. Mai 2011 hielt er fest, Demonstrationen hätten dort immer wieder stattgefunden, und es hätten fast alle Bewohner der Stadt teilgenommen, auch Freunde und Verwandte. Seine Aussage, dass er einmal mit seinem Vater demonstriert habe und einmal mit Freunden, sei im Endeffekt gleich. Für ihn mache es keinen Unterschied, ob er an einer Demonstration neben seinem Vater stehe oder neben seinen Freunden. 4.5.4 Hinsichtlich seiner unterschiedlichen Angaben, wie lange er in C._______ gelebt habe beziehungsweise wann er nach Damaskus gezogen sei, wird in der Beschwerde geltend gemacht, in Syrien habe das Alter keine grosse Bedeutung, und man wisse nicht mal auswendig, wann man geboren sei. Seine Aussagen seien Grobschätzungen gewesen. Die Genauigkeit, welche das BFM erwarte, passe nicht zu seiner Kultur und seinem Lebensstil. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien führte der Beschwerdeführer aus, er habe an der BzP nicht detaillierte Angaben zu seiner Ausreise gemacht, sondern dazu auf die Anhörung gewartet. Zudem sei es ihm an der Anhörung "nicht so gut" gegangen; die Erinnerungen an die Ereignisse hätten ihn etwas durcheinandergebracht. Deshalb habe er auch die Falschangaben zugegeben, da er habe ehrlich bleiben wollen. 4.5.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, als Kurde in Damaskus sei er sowohl durch die Regierung als auch durch verschiedene Gruppierungen verfolgt worden und unter enormem Druck gestanden. Viele Kurden seien entführt und umgebracht worden, je nachdem, zu welcher Gruppierung sie gehört hätten. Daher sei es für ihn als Kurde sehr schwierig gewesen, dort zu bleiben. Das Land sei durch den Bürgerkrieg total zerstört und es gebe für ihn in Syrien nichts mehr. Der Krieg könne noch Jahre dauern oder gar kein Ende haben. Er wolle in der Schweiz ein neues Leben beginnen. 4.6 4.6.1 Weder die Beschwerdeschrift noch die ergänzende Eingabe vom 9. Dezember 2014 setzt sich einlässlich mit den Erwägungen des BFM zu den widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers auseinander. Soweit überhaupt darauf eingegangen wird, werden diese grösstenteils damit erklärt, dass man den Beschwerdeführer an der BzP darüber informiert habe, er dürfe ausführliche Angaben erst an der zweiten Befragung machen. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die Befragerin des BFM hat den Beschwerdeführer an der BzP ausdrücklich dazu aufgefordert, alle wesentlichen Gründe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, zu erzählen; die an der BzP geltend gemachten Gründe würden dann allenfalls in einer zweiten Anhörung detaillierter abgeklärt. Nachdem der Beschwerdeführer drei Asylgründe genannt hatte (Mitgliedschaft in einer politischen Partei, Unterstützung seines Vaters bei der Organisation von Demonstrationen, Bedrohung durch viele Aleviten), fragte die BFM-Mitarbeiterin nach, ob es noch andere Gründe für die Ausreise gebe, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte (vgl. BFM-act. A5/13 Ziff. 7.01). Auch in seinen weiteren Ausführungen an der BzP erwähnte er keine Teilnahme an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Ausreisegründe zu nennen. Auf die Frage, wer nach ihm gesucht habe, antwortete er: "Das waren Nachbarn, Aleviten, die in der Nähe von mir wohnten. Sie waren dagegen, dass wir an Demos teilgenommen haben". Auf was für Demonstrationen er sich hier bezog, und wer mit "wir" gemeint ist, verriet er nicht. Auf die Nachfrage der BFM-Mitarbeiterin, wo man denn nach ihm gesucht habe, gab er zu Protokoll: "Das war in C._______, aber die Bedrohungen fanden in Damaskus statt" (vgl. act. 5/13 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer hat demzufolge erstmals an der Anhörung geltend gemacht, er habe ab März 2011 zirka zehn bis zwölf Mal an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus teilgenommen. Seine Aussagen zu diesen Demonstrationen in Damaskus im Allgemeinen und zu seiner persönlichen Rolle im Besonderen hat das BFM in der angefochten Verfügung mit zutreffender Begründung als vage, oberflächlich und nicht authentisch bezeichnet (vgl. E. 4.4.2). Dasselbe gilt für die aus den angeblichen Demonstrationsteilnahmen resultierenden behaupteten (blossen) Drohungen der alevitischen Nachbarn des Beschwerdeführers in Damaskus (angeblich Angehörige der Polizei, der Armee und des Nachrichtendienstes), welche überdies, wie das BFM ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht plausibel sind (vgl. E. 4.4.3). Die Einwendungen in der Beschwerde, man könne nicht jedes Ereignis dokumentieren, und überdies habe der Beschwerdeführer nicht alle Ereignisse in Erinnerung gehabt, weil die Anhörung erst über zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, setzen sich nicht mit den Erwägungen des BFM auseinander und sind offensichtlich unbehelflich. Von einer gesunden Person, die wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen haben will, an denen zum Teil mit Todesfolge auf Demonstrierende geschossen wurde, darf erwartet werden, dass sie auch nach mehreren Jahren noch in der Lage ist, diese auf eine Weise zu schildern, welche erkennen lässt, dass aufgrund eigener unmittelbarer Wahrnehmung berichtet wird. Die erstmals an der Anhörung geltend gemachten wöchentlichen Teilnahmen an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus ab März 2011 sind demzufolge als nachgeschoben und unsubstanziiert und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Somit entbehren auch die mit den Demonstrationsteilnahmen begründeten Drohungen alevitischer Nachbarn jeglicher Grundlage. Von einer gesunden Person wie dem Beschwerdeführer darf überdies erwartet werden, dass er sich auch nach mehreren Jahren noch daran erinnert, ob er von drei jungen Männern oder von zirka 30 alevitischen Nachbarn und Angehörigen der Polizei, der Armee und des Nachrichtendienstes, bedroht worden sei. Die Behauptung in der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2014, der Beschwerdeführer habe an der einlässlichen Anhörung "gewisse Details vergessen" und es sei "zu allfälligen Widersprüchen" gekommen, weil die Anhörung so spät stattgefunden habe, kann denn auch bereits aufgrund ihrer Pauschalität nicht überzeugen. 4.6.2 Hinsichtlich der angeblichen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PDK-S ist festzuhalten, dass er an der BzP sagte, er sei seit 2007 Mitglied dieser Partei (vgl. act. A5/13 Ziff. 7.02), während er an der Anhörung divergierend zu Protokoll gab, der Beitritt sei 2010 erfolgt (vgl. act. A18/16 F53). Auf diese Ungereimtheit angesprochen meinte er an der Anhörung: "Ich kann sagen, im 2007 war ich nicht so aktiv in dieser Partei. Ich war nur leicht tätig. Aber ab 2010 hatte ich das noch ernster genommen und ich war viel aktiver, das meinte ich" (vgl. act A18/16 F116). 4.6.3 Obwohl der Beschwerdeführer die ersten 14 bis 16 Jahre seines Lebens in C._______ verbracht haben will, war er nicht in der Lage, auf Aufforderung der Befragerin des BFM hin diese Stadt auch nur ansatzweise zu beschreiben: "Ich beschreibe diesen Ort. Es ist eine Stadt und dort wohnen circa 200'000 Familien. Es ist eine sehr schöne Stadt. Es gibt alles dort. Es fehlt dort nichts. Alles gibt es dort. Es fehlt nichts" (vgl. act. A18/16 F38). Auf die Frage nach besonderen Gebäuden oder Merkmalen in C._______ antwortete er: "Die Natur ist sehr schön und das Volk, die Menschen, die dort leben, sind gute Menschen. Ich kann sagen, es ist eine sehr angenehme Stadt" (vgl. a.a.O, F39). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, differenzierte und korrekte Angaben zu C._______ zu machen, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er überhaupt in dieser Kleinstadt aufgewachsen ist. So konnte er denn auch keine substanziierten und einigermassen widerspruchsfreien Angaben zu den behaupteten Vorkommnissen in C._______ machen, etwa zur angeblichen Suche des politischen Sicherheitsdienstes nach ihm oder zur behaupteten Teilnahme an der Demonstration vom 3. Mai 2011 in C._______ (vgl. E. 4.4.4 und die nachfolgende E. 4.6.4); eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz erfolgt auch in diesem Punkt nicht (vgl. E. 4.5.3). 4.6.4 Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er sei Ajnabi gewesen und vor kurzem syrischer Staatsbürger geworden (vgl. act. A5/13 Ziff. 1.11). Im Juni 2011 habe er eine Identitätskarte beantragt, diese aber noch nicht erhalten (a.a.O., Ziff. 4.03). Im erstinstanzlichen Verfahren reichte er eine Antragsbescheinigung vom 15. Mai 2011 ein. An der Anhörung gab er an, er habe den Antrag für eine syrische Identitätskarte im Mai 2011 gestellt. Auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin, ob er die Identitätskarte schriftlich beantragt habe oder persönlich vorbeigegangen sei, antwortete er: "Ich bin hingegangen und habe den Antrag gestellt. Ich musste ein paar Papiere ausfüllen. So habe ich es beantragt" (vgl. act. A18/16 F15 ff.). Auf die Frage, ob er keine Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, als er im Mai 2011, als man ihn schon gesucht habe, eine Identitätskarte beantragt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Identitätskarte gehabt (vgl. act. A18/16 F117). In der angefochtenen Verfügung zog das BFM aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar unbehelligt bei den syrischen Behörden vorsprechen und eine Identitätskarte beantragen konnte, zu Recht den Schluss, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, womit nicht nur seine Behauptung, man habe ihn nach einer angeblichen Demonstrationsteilnahme am 3. Mai 2011 in C._______, bei der er fotografiert worden sei, gesucht, unglaubhaft ist, sondern ebenso seine Aussage, er habe sich am 15. Mai 2011 - dem Datum der Antragstellung in C._______ - bereits bei einem Freund in F._______ aufgehalten und versteckt. Auf Beschwerdeebene wird zudem im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, er habe den Antrag selbst gestellt, behauptet, er habe sich durch seine Schwester vertreten lassen (vgl. Beschwerde S. 3 und ergänzende Eingabe vom 9. Dezember 2014, Ziff. 2 S. 2). Solche nachgeschobene Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt, bestärken den Eindruck, dass seine Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen. 4.6.5 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien sind ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. So gab er an der BzP an, er sei am 10. Juli 2011 ausgereist (vgl. act. A5/13 Ziff. 5.01); an der Anhörung hingegen sagte er, die Ausreise sei im September 2011 erfolgt (vgl. act. A18/16 F47). Auf Vorhalt hin gab er an der Anhörung zu Protokoll, er habe an der BzP die Unwahrheit gesagt, weil er in diesem Zeitpunkt "ganz frisch hier" gewesen sei, und er glaube, ihm habe während der Befragung die Nase geblutet; er sei nicht gesund gewesen (vgl. act. A18/16 F112 f.). In den Akten finden sich allerdings keinerlei Hinweise auf ein Unwohlsein oder gar auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der BzP oder auch später. Auf Beschwerdeebene wird argumentiert, er habe an der BzP nicht detaillierte Angaben zu seiner Ausreise gemacht, weil er dafür auf die Anhörung gewartet habe. An dieser sei es ihm nicht gut gegangen und die Erinnerungen an die Ereignisse hätten ihn durcheinandergebracht (vgl. E. 4.5.4). Auch diese Erklärungsversuche sind offensichtlich nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen (vgl. E. 4.4.5). 4.6.6 In der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2014 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Angehöriger der kurdischen Minderheit in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit nicht gehabt. Unter Beilage einer Familienregisterurkunde wird erklärt, der Vater des Beschwerdeführers sei nicht als syrischer Araber registriert und gelte also nicht als syrischer Staatsangehöriger. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen wiederum ein Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers kreiert wird, gab dieser doch an der BzP ausdrücklich zu Protokoll, er sei kürzlich syrischer Staatsangehöriger geworden. Zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Identität (insbesondere Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) im Asylverfahren nicht erbracht hat. Er hat weder einen Reisepass noch ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte zu den Akten gereicht. Der als Beschwerdebeilage eingereichte Auszug aus dem Ausländerregister der Provinz Al-Hasaka enthält ein Foto, wurde jedoch nur als Kopie eingereicht und ist gemäss der deutschen Übersetzung als Reisedokument und für das Ausland nicht gültig. Somit handelt es sich auch dabei nicht um ein Dokument, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht erstellt, ob es sich bei der Person, auf welche die eingereichte Familienregisterurkunde und die Parteibestätigung ausgestellt wurden und mit der im kurdischen Fernsehen ein Interview geführt wurde (vgl. CD), um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus den eingereichten Dokumenten noch aus der CD etwas zu seinen Gunsten ableiten. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 17. Juli 2014 zufolge Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgschancen seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gewährt und mit Verfügung vom 6. August 2014 seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer ist zwar zeitweise erwerbstätig, doch ist trotz des dabei erzielten Einkommens nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen sein. Deshalb ist die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen und sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 2. Februar 2015 eine Kostennote eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 2219.40 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1750.- (zeitlicher Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-), Auslagen von Fr. 35.- für Telefongebühren, Porti und Kopien sowie Übersetzerkosten von Fr. 270.- plus Mehrwertsteuer zusammensetzen. Diese Kostennote ersetzte der Rechtsvertreter am 15. Dezember 2015 mit einer neuen Kostennote, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 2597.40 geltend macht, die sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 2100.- (zeitlicher Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-) sowie denselben Auslagen wie in der früheren Kostennote plus Mehrwertsteuer zusammensetzen. Der in der zweiten Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 240.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten, grösstenteils für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Klienten und dem Übersetzer, für Aktenstudium und das Verfassen einer Beschwerdeergänzung, erscheint zudem als zu hoch. Der Rechtsbeistand wurde erst nach Einreichung einer Beschwerde beim BVGer beigezogen. Der Aufwand für die diversen Korrespondenzen und Telefonate sowie eine erste Besprechung mit dem Beschwerdeführer wird nicht separat ausgewiesen. Als angemessen erscheint der Aufwand für das Aktenstudium von eineinhalb Stunden. Die vom Rechtsbeistand verfasste Beschwerdeergänzung umfasst lediglich knapp zweieinhalb Seiten (in sieben Ziffern) und enthält grösstenteils nicht notwendige Ausführungen (Wiederholungen von bereits in der Laienbeschwerde gemachten Aussagen in Ziff. 2, 3, 5 und 6 sowie Ausführungen zu nicht rechtserheblichen Beweismitteln, welche entweder alleine den Vater des Beschwerdeführers betreffen oder unbestrittene Vorbringen untermauern sollen, in Ziff. 3, 4 und teilweise 1). Der für die Beschwerdeergänzung veranschlagte Aufwand von 2 Stunden 35 Minuten für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und von 3 Stunden für das eigentliche Verfassen der Beschwerdeergänzung erscheint demzufolge als deutlich zu hoch. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands von 8 Stunden 45 Minuten auf 5 Stunden erscheint deshalb als adäquat. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1517.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1517.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: