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F-992/2017

F-992/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-24 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1997) stammt aus Syrien. Er reiste am 19. Juni 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei volljährigen Schwestern mit einem humanitären Visum für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein. In der Folge wurden er und seine Mutter aus der Schweiz weggewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die beiden vorläufig aufgenommen wurden. B. Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gab er an, die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen, da er als Ajanib vor seiner Ausreise wegen seiner Minderjährigkeit nicht eingebürgert worden sei. Mit Eingabe vom 21. Juni 2015 beantragte er zudem die Anerkennung der Staatenlosigkeit und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Geltung als Ajanib. C. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 13. Januar 2017 ab. Zur Begründung brachte sie in erster Linie an, mit Blick auf die damalige Rechtslage in Syrien (Erlass eines entsprechenden Dekrets vom 7. April 2011 hinsichtlich der Einbürgerung von Ajanib ab dem 14. Lebensjahr) wäre es dem Beschwerdeführer auch als Minderjähriger möglich gewesen, sich einbürgern zu lassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Ihm sei zudem Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und hernach eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung anzusetzen. In der Begründung führt der Beschwerdeführer zusammenfassend an, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Das zuständige Gericht in Syrien habe ihm sodann mitgeteilt, dass er als Minderjähriger kein Einbürgerungsgesuch stellen könne. Ein solches Gesuch sei erst bei Volljährigkeit möglich, ziehe dann aber die Konsequenz nach sich, Militärdienst leisten zu müssen. Zu all dem habe der Beschwerdeführer sich im Asylverfahren nicht zureichend äussern können. Demzufolge müsse das SEM den Sachverhalt zunächst vollständig und richtig abklären (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Am 29. März 2017 reichte die Vorinstanz den Asylentscheid betreffend den Beschwerdeführer vom selben Tag zu den Akten (BVGer act. 7). In der Folge erhielt dieser Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (BVGer act. 8). F. Am 28. April 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Darin weist er auf die rechtlich ungewisse Situation bezüglich der Einberufung erwachsener syrischer Staatsangehöriger in den Militärdienst hin. Wegen des Rückzugs der syrischen Truppen aus dem Kurdengebiet sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich in seiner Heimatstadt einbürgern zu lassen. Vielmehr hätte er sich hierzu durch Kriegsgebiet nach Damaskus begeben müssen. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich verschuldet nicht einbürgern lassen, zumal er im Zeitpunkt des Rückzugs der syrischen Truppen 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass er nunmehr arbeitstätig bzw. nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei (BVGer act. 9). G. Letzteren Hinweis erachtete das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 als Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Verfahrensführung (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den ihm auferlegten Kostenvorschuss (BVGer act. 12). H. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darin führt sie aus, ein allenfalls begangener Verfahrensmangel in Bezug auf die hier verwendeten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP könne insofern als geheilt betrachtet werden, als diesem mit Erlass des Asylentscheids Einsicht in die entsprechenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle gewährt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe (Minderjährigkeit, Militärdienst) würden mit Blick auf die konkreten Umstände nicht für eine nachträgliche Anerkennung als Staatenloser ausreichen, sei ihm doch bis zum Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Juli 2012 ein ausreichendes Zeitfenster zur Stellung eines Antrags auf Einbürgerung offen gestanden. Der Beschwerdeführer sei zudem in den Einbürgerungsantrag seiner Familie eingeschlossen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass er nicht zusammen mit seinen Familienangehörigen eingebürgert wurde (BVGer act. 14). I. In seiner Replik vom 18. September 2017 hält der Beschwerdeführer dem SEM entgegen, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht zusammen mit seiner Familie eingebürgert worden sei (BVGer act. 16). J. In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2017 erachtet es die Vorinstanz als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern bereits im Jahr 2011 erlangt hat (BVGer act. 18). K. Mit Eingabe vom 6. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest (BVGer act. 20). L. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. M. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Vorweg ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. In dieser Hinsicht wird beanstandet, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Überdies habe sie den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sich der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung namentlich nicht vollumfänglich zu seinem Status als Ajanib habe äussern können. Letzteres sei dadurch begründet, dass die Vorinstanz in rechtwidriger Weise das vorliegende mit dem Asylverfahren vermischt habe.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 VwVG N. 6). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N. 21 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowohl in seiner Funktion als Mitwirkungsrecht (Akteneinsicht) als auch als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte sein Akteneinsichtsgesuch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Wenn man in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung in Betracht ziehen würde, wäre sie mittlerweile als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.H.). Zu prüfen bleibt eine möglicherweise mangelhafte Sachverhaltsabklärung.

E. 3.3 Im Verwaltungsverfahren findet der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.1 m.H.). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich in Verfahren, welche die Parteien selber durch ihr Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Wenn ein Verfahren, wie hier, durch ein Gesuch eingeleitet wurde, erfährt der Untersuchungsgrundsatz somit Einschränkungen. In solchen Fällen obliegt es dem Gesuchsteller, bereits in seiner ersten Eingabe auf relevante Sachverhaltselemente hinzuweisen (Waldmann/Bickel, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 VwVG N. 34 m.H.). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers laufen damit ins Leere. Es war an ihm, seinen Status als Ajanib in seinem Gesuch genügend zu substantiieren.

E. 3.4 Dass sich die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts auf Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP im Rahmen des Asylverfahrens beruft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Solche Überschneidungen liegen in der Natur dieser Verfahren (vgl. Pablo Arnaiz, Staatenlose im internationalen und schweizerischen Recht, in: Nguyen et al. [Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, 2016 numéro spécial et bilingue, Les apatrides - Staatenlose, 2016, S. 101 f.). Da sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf entscheidrelevante Parteivorbringen bezieht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.), verläuft die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit der drei Brüder des Beschwerdeführers eingegangen, ebenfalls ins Leere (vgl. hinten E. 5.8).

E. 3.5 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor bzw. wurde diese durch das Äusserungsrecht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 7 m.H.). Zu diesem ist das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen bzw. StÜ, SR 0.142.40) zu zählen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit verlangt nach dieser Begriffsbeschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. de iure-Staatenlose). Das Abkommen zielt demgegenüber nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. de facto-Staatenlose; vgl. Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 4.1 m.H.).

E. 4.2 Eine Person ist gemäss der Rechtsprechung nur dann als staatenlos anzusehen, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat, oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1; BVGE 2014/5 E. 4.3 je m.H.). Es ist also nicht nur die aktuelle Situation entscheidend; zur Beurteilung der Staatenlosigkeit werden in einer Gesamtwürdigung der Umstände vielmehr auch Ursachen und Zukunftsmöglichkeiten berücksichtigt (vgl. Arnaiz, a.a.O., S. 78). Diese Herangehensweise verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert bzw. zu einer Sache der persönlichen Präferenz verkommt. In dieser Hinsicht ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren und dass das Abkommen in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen dient, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.2 sowie 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 je m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.3).

E. 4.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt unter anderem die allgemeine Beweislastregel. Das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache hat demnach derjenige zu beweisen, welcher aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser trägt auch bei nichtbewiesenen Tatsachen die Folgen der Beweislosigkeit. Dabei bestehen für (negative) Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit bzw. die tatsächliche Verweigerung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gewisse Beweiserleichterungen: Ist ein strikter Beweis nicht möglich, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (vgl. Urteil des BVGer F-7379/2015 vom 11. August 2017 E. 3.2 und E. 7 m.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe als minderjähriger Ajanib vor seiner Ausreise aus Syrien nicht eingebürgert werden können. Seit dem Rückzug der syrischen Truppen seien Einbürgerungen in seiner Heimatstadt al-Hasaka ohnehin nicht mehr möglich gewesen. In diesem Zeitpunkt sei er 14 oder 15 Jahre alt gewesen, weshalb er hinsichtlich des Einbürgerungsprozesses keinen Einfluss auf die Handlungen seiner Familienangehörigen gehabt habe. Deren Verhalten könne ihm daher nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGer act. 1, 9 und 16).

E. 5.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei es bis zum Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten möglich gewesen, sich einbürgern zu lassen, habe doch die syrische Regierung am 7. April 2011 ein entsprechendes Dekret erlassen, welches minderjährige Ajanib grundsätzlich in den Einbürgerungsantrag des Familienoberhaupts einschliesse. In diesem Zusammenhang sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer als einziges damals in Syrien lebendes Familienmitglied nicht eingebürgert worden sei. Dies umso weniger, als seine jüngere Schwester während dieser Zeitspanne ebenfalls noch minderjährig gewesen sei (vgl. Beschwerdebeilage 1; BVGer act. 14 und 18).

E. 5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer syrischer Kurde ist und zumindest vor der Möglichkeit der Einbürgerung gestützt auf das Präsidialdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 der Gruppe der Ajanib angehörte. Am 2. Juli 2014 wurde er in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Voll-zugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen kann von ihm gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit nicht verlangt werden, nach Syrien zu reisen, um von der seit April 2011 bestehenden Möglichkeit zur Einbürgerung Gebrauch zu machen (BVGE 2014/5 E. 11 m.H.; Urteil des BVGer F-7379/2015 vom 11. August 2017 E. 3.3 m.H.). Wie dargelegt ist zur Beurteilung der Staatenlosigkeit jedoch nicht bloss die aktuelle Situation zu berücksichtigen, sondern auch deren Ursachen (vgl. oben E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich vor seiner Ausreise aus Syrien einbürgern zu lassen bzw. ob er zuvor ohne triftigen Grund auf eine Einbürgerung verzichtet hatte.

E. 5.4 Das erwähnte Präsidialdekret gewährt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich Ajanib aus der Provinz durch das Dekret grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können (BVGE 2014/5 E. 11.2; Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 5.2 je m.H.). Dafür sprechen im Übrigen auch die Zahlen des UNHCR. Nach diesen erhielten bis ins Jahr 2012 bereits beträchtliche Teile der Ajanib auf Basis des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteile des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 5.3 sowie F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 5.3 und 6.5 je m.H.). Die Dauer der Einbürgerungsverfahren bewegt sich in der Grössenordnung von vier Wochen (Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5 je m.H.). Von Familien wird gemäss Erfahrungsberichten erwartet, dass sie die Einbürgerung gemeinsam beantragen. Dabei werden im Familienstammbuch sämtliche Kinder eingetragen, selbst wenn sie sich im Ausland befinden. Der Antrag ist persönlich einzureichen, wobei Familienmitglieder ab dem 14. Lebensjahr persönlich vorsprechen müssen. Der Personalausweis ist anschliessend persönlich in Empfang zu nehmen (vgl. Zahra Albarazi, The Stateless Syrians, Tilburg Law School Legal Studies Research Paper Series N. 011/2013, S. 19; Alexandra Geiser, Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013, S. 3 je m.H.).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer wurde seinen eigenen Angaben zufolge in der Provinz al-Hasaka geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise Ende Februar 2013 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A6/13 S. 2 f.; vgl. auch vorn Bst. F). Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm gestützt auf die obgenannten Erfahrungsberichte seit April 2011 grundsätzlich möglich gewesen sein, sich einbürgern zu lassen, zumal während dieser Zeit sämtliche damals in Syrien lebende Familienangehörige die syrische Staatsbürgerschaft erlangten (vgl. SEM act. A17/16 S. 4).

E. 5.6 Ob Einbürgerungen ab dem Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Juli 2012 in al-Hasaka nicht mehr möglich waren, kann offenbleiben, bestand doch davor ein Zeitfenster zur Einbürgerung von mehr als einem Jahr (vgl. Urteile des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 6.4 sowie F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5, in welchen ein Zeitfenster von viereinhalb Monaten als ausreichend erachtet wurde). Dies muss umso mehr gelten, als sich seine damals dort lebenden Familienangehörigen während dieses Zeitabschnitts einzubürgern vermochten.

E. 5.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm in al-Hasaka aufgrund seiner Minderjährigkeit die Einbürgerung verweigert, vermögen hingegen nicht zu überzeugen und erscheinen insgesamt als unglaubhaft. So wurde etwa seine damals minderjährige bzw. 16 Jahre alte Schwester ebenfalls eingebürgert. Besonders da sämtliche damals in Syrien lebenden Familienangehörige die syrische Staatsbürgerschaft erhalten haben, erstaunt zudem, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen bei den Behörden nachgefragt bzw. sich mit einem einzigen "Einbürgerungsversuch" zufrieden gegeben haben wollen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.8). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG vorwerfen lassen, seine Schilderung des Sachverhaltshergangs nicht genügend substantiiert zu haben. Es wäre etwa naheliegend gewesen, das Familienstammbuch einzureichen, mit dem sich seine Familienangehörigen einbürgern liessen (vgl. E. 5.4). Sollte der Beschwerdeführer darin nicht aufgeführt sein, wäre dies sodann als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu werten.

E. 5.8 Die Situation des Beschwerdeführers ist ausserdem nicht mit derjenigen seiner als staatenlos anerkannten Brüder vergleichbar. Diese befanden sich bereits im Ausland, als das Dekret Nr. 49 erlassen wurde. Entsprechend konnten sie weder Einbürgerungsgesuche persönlich vorbringen noch Ausweise persönlich entgegennehmen.

E. 5.9 Nach dem Gesagten kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer - wie seine Familienangehörigen - einbürgern liess oder anlässlich seines Vorsprechens in al-Hasaka von sich aus auf eine Einbürgerung verzichtete. Es steht jedenfalls nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 im Jahr 2011 während mehr als einem Jahr keine Möglichkeit hatte, sich einbürgern zu lassen. Ebenso wenig sind triftige Gründe für einen allfälligen Verzicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer zur Umgehung des syrischen Militärdiensts auf die Einbürgerung verzichtet haben, bleibt im Übrigen anzumerken, dass darin keine triftigen Gründe gesehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 6.7 m.H.). Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob sich der damals minderjährige Beschwerdeführer das Verhalten seiner Familienangehörigen anrechnen lassen muss.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Kostenerhebung sind keine ersichtlich. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-992/2017 Urteil vom 24. September 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien A._______, (...), vertreten durch Fouad Kermo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1997) stammt aus Syrien. Er reiste am 19. Juni 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei volljährigen Schwestern mit einem humanitären Visum für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein. In der Folge wurden er und seine Mutter aus der Schweiz weggewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die beiden vorläufig aufgenommen wurden. B. Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gab er an, die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen, da er als Ajanib vor seiner Ausreise wegen seiner Minderjährigkeit nicht eingebürgert worden sei. Mit Eingabe vom 21. Juni 2015 beantragte er zudem die Anerkennung der Staatenlosigkeit und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Geltung als Ajanib. C. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 13. Januar 2017 ab. Zur Begründung brachte sie in erster Linie an, mit Blick auf die damalige Rechtslage in Syrien (Erlass eines entsprechenden Dekrets vom 7. April 2011 hinsichtlich der Einbürgerung von Ajanib ab dem 14. Lebensjahr) wäre es dem Beschwerdeführer auch als Minderjähriger möglich gewesen, sich einbürgern zu lassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Ihm sei zudem Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und hernach eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung anzusetzen. In der Begründung führt der Beschwerdeführer zusammenfassend an, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Das zuständige Gericht in Syrien habe ihm sodann mitgeteilt, dass er als Minderjähriger kein Einbürgerungsgesuch stellen könne. Ein solches Gesuch sei erst bei Volljährigkeit möglich, ziehe dann aber die Konsequenz nach sich, Militärdienst leisten zu müssen. Zu all dem habe der Beschwerdeführer sich im Asylverfahren nicht zureichend äussern können. Demzufolge müsse das SEM den Sachverhalt zunächst vollständig und richtig abklären (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Am 29. März 2017 reichte die Vorinstanz den Asylentscheid betreffend den Beschwerdeführer vom selben Tag zu den Akten (BVGer act. 7). In der Folge erhielt dieser Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (BVGer act. 8). F. Am 28. April 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Darin weist er auf die rechtlich ungewisse Situation bezüglich der Einberufung erwachsener syrischer Staatsangehöriger in den Militärdienst hin. Wegen des Rückzugs der syrischen Truppen aus dem Kurdengebiet sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich in seiner Heimatstadt einbürgern zu lassen. Vielmehr hätte er sich hierzu durch Kriegsgebiet nach Damaskus begeben müssen. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich verschuldet nicht einbürgern lassen, zumal er im Zeitpunkt des Rückzugs der syrischen Truppen 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass er nunmehr arbeitstätig bzw. nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei (BVGer act. 9). G. Letzteren Hinweis erachtete das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 als Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Verfahrensführung (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den ihm auferlegten Kostenvorschuss (BVGer act. 12). H. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darin führt sie aus, ein allenfalls begangener Verfahrensmangel in Bezug auf die hier verwendeten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP könne insofern als geheilt betrachtet werden, als diesem mit Erlass des Asylentscheids Einsicht in die entsprechenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle gewährt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe (Minderjährigkeit, Militärdienst) würden mit Blick auf die konkreten Umstände nicht für eine nachträgliche Anerkennung als Staatenloser ausreichen, sei ihm doch bis zum Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Juli 2012 ein ausreichendes Zeitfenster zur Stellung eines Antrags auf Einbürgerung offen gestanden. Der Beschwerdeführer sei zudem in den Einbürgerungsantrag seiner Familie eingeschlossen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass er nicht zusammen mit seinen Familienangehörigen eingebürgert wurde (BVGer act. 14). I. In seiner Replik vom 18. September 2017 hält der Beschwerdeführer dem SEM entgegen, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht zusammen mit seiner Familie eingebürgert worden sei (BVGer act. 16). J. In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2017 erachtet es die Vorinstanz als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern bereits im Jahr 2011 erlangt hat (BVGer act. 18). K. Mit Eingabe vom 6. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest (BVGer act. 20). L. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. M. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Vorweg ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. In dieser Hinsicht wird beanstandet, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Überdies habe sie den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sich der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung namentlich nicht vollumfänglich zu seinem Status als Ajanib habe äussern können. Letzteres sei dadurch begründet, dass die Vorinstanz in rechtwidriger Weise das vorliegende mit dem Asylverfahren vermischt habe. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 VwVG N. 6). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N. 21 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowohl in seiner Funktion als Mitwirkungsrecht (Akteneinsicht) als auch als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte sein Akteneinsichtsgesuch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Wenn man in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung in Betracht ziehen würde, wäre sie mittlerweile als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.H.). Zu prüfen bleibt eine möglicherweise mangelhafte Sachverhaltsabklärung. 3.3 Im Verwaltungsverfahren findet der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.1 m.H.). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich in Verfahren, welche die Parteien selber durch ihr Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Wenn ein Verfahren, wie hier, durch ein Gesuch eingeleitet wurde, erfährt der Untersuchungsgrundsatz somit Einschränkungen. In solchen Fällen obliegt es dem Gesuchsteller, bereits in seiner ersten Eingabe auf relevante Sachverhaltselemente hinzuweisen (Waldmann/Bickel, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 VwVG N. 34 m.H.). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers laufen damit ins Leere. Es war an ihm, seinen Status als Ajanib in seinem Gesuch genügend zu substantiieren. 3.4 Dass sich die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts auf Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP im Rahmen des Asylverfahrens beruft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Solche Überschneidungen liegen in der Natur dieser Verfahren (vgl. Pablo Arnaiz, Staatenlose im internationalen und schweizerischen Recht, in: Nguyen et al. [Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, 2016 numéro spécial et bilingue, Les apatrides - Staatenlose, 2016, S. 101 f.). Da sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf entscheidrelevante Parteivorbringen bezieht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.), verläuft die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit der drei Brüder des Beschwerdeführers eingegangen, ebenfalls ins Leere (vgl. hinten E. 5.8). 3.5 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor bzw. wurde diese durch das Äusserungsrecht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 7 m.H.). Zu diesem ist das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen bzw. StÜ, SR 0.142.40) zu zählen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit verlangt nach dieser Begriffsbeschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. de iure-Staatenlose). Das Abkommen zielt demgegenüber nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. de facto-Staatenlose; vgl. Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 4.1 m.H.). 4.2 Eine Person ist gemäss der Rechtsprechung nur dann als staatenlos anzusehen, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat, oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1; BVGE 2014/5 E. 4.3 je m.H.). Es ist also nicht nur die aktuelle Situation entscheidend; zur Beurteilung der Staatenlosigkeit werden in einer Gesamtwürdigung der Umstände vielmehr auch Ursachen und Zukunftsmöglichkeiten berücksichtigt (vgl. Arnaiz, a.a.O., S. 78). Diese Herangehensweise verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert bzw. zu einer Sache der persönlichen Präferenz verkommt. In dieser Hinsicht ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren und dass das Abkommen in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen dient, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.2 sowie 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 je m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.3). 4.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt unter anderem die allgemeine Beweislastregel. Das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache hat demnach derjenige zu beweisen, welcher aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser trägt auch bei nichtbewiesenen Tatsachen die Folgen der Beweislosigkeit. Dabei bestehen für (negative) Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit bzw. die tatsächliche Verweigerung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gewisse Beweiserleichterungen: Ist ein strikter Beweis nicht möglich, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (vgl. Urteil des BVGer F-7379/2015 vom 11. August 2017 E. 3.2 und E. 7 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe als minderjähriger Ajanib vor seiner Ausreise aus Syrien nicht eingebürgert werden können. Seit dem Rückzug der syrischen Truppen seien Einbürgerungen in seiner Heimatstadt al-Hasaka ohnehin nicht mehr möglich gewesen. In diesem Zeitpunkt sei er 14 oder 15 Jahre alt gewesen, weshalb er hinsichtlich des Einbürgerungsprozesses keinen Einfluss auf die Handlungen seiner Familienangehörigen gehabt habe. Deren Verhalten könne ihm daher nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGer act. 1, 9 und 16). 5.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei es bis zum Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten möglich gewesen, sich einbürgern zu lassen, habe doch die syrische Regierung am 7. April 2011 ein entsprechendes Dekret erlassen, welches minderjährige Ajanib grundsätzlich in den Einbürgerungsantrag des Familienoberhaupts einschliesse. In diesem Zusammenhang sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer als einziges damals in Syrien lebendes Familienmitglied nicht eingebürgert worden sei. Dies umso weniger, als seine jüngere Schwester während dieser Zeitspanne ebenfalls noch minderjährig gewesen sei (vgl. Beschwerdebeilage 1; BVGer act. 14 und 18). 5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer syrischer Kurde ist und zumindest vor der Möglichkeit der Einbürgerung gestützt auf das Präsidialdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 der Gruppe der Ajanib angehörte. Am 2. Juli 2014 wurde er in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Voll-zugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen kann von ihm gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit nicht verlangt werden, nach Syrien zu reisen, um von der seit April 2011 bestehenden Möglichkeit zur Einbürgerung Gebrauch zu machen (BVGE 2014/5 E. 11 m.H.; Urteil des BVGer F-7379/2015 vom 11. August 2017 E. 3.3 m.H.). Wie dargelegt ist zur Beurteilung der Staatenlosigkeit jedoch nicht bloss die aktuelle Situation zu berücksichtigen, sondern auch deren Ursachen (vgl. oben E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich vor seiner Ausreise aus Syrien einbürgern zu lassen bzw. ob er zuvor ohne triftigen Grund auf eine Einbürgerung verzichtet hatte. 5.4 Das erwähnte Präsidialdekret gewährt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich Ajanib aus der Provinz durch das Dekret grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können (BVGE 2014/5 E. 11.2; Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 5.2 je m.H.). Dafür sprechen im Übrigen auch die Zahlen des UNHCR. Nach diesen erhielten bis ins Jahr 2012 bereits beträchtliche Teile der Ajanib auf Basis des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteile des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 5.3 sowie F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 5.3 und 6.5 je m.H.). Die Dauer der Einbürgerungsverfahren bewegt sich in der Grössenordnung von vier Wochen (Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5 je m.H.). Von Familien wird gemäss Erfahrungsberichten erwartet, dass sie die Einbürgerung gemeinsam beantragen. Dabei werden im Familienstammbuch sämtliche Kinder eingetragen, selbst wenn sie sich im Ausland befinden. Der Antrag ist persönlich einzureichen, wobei Familienmitglieder ab dem 14. Lebensjahr persönlich vorsprechen müssen. Der Personalausweis ist anschliessend persönlich in Empfang zu nehmen (vgl. Zahra Albarazi, The Stateless Syrians, Tilburg Law School Legal Studies Research Paper Series N. 011/2013, S. 19; Alexandra Geiser, Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013, S. 3 je m.H.). 5.5 Der Beschwerdeführer wurde seinen eigenen Angaben zufolge in der Provinz al-Hasaka geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise Ende Februar 2013 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A6/13 S. 2 f.; vgl. auch vorn Bst. F). Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm gestützt auf die obgenannten Erfahrungsberichte seit April 2011 grundsätzlich möglich gewesen sein, sich einbürgern zu lassen, zumal während dieser Zeit sämtliche damals in Syrien lebende Familienangehörige die syrische Staatsbürgerschaft erlangten (vgl. SEM act. A17/16 S. 4). 5.6 Ob Einbürgerungen ab dem Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Juli 2012 in al-Hasaka nicht mehr möglich waren, kann offenbleiben, bestand doch davor ein Zeitfenster zur Einbürgerung von mehr als einem Jahr (vgl. Urteile des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 6.4 sowie F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5, in welchen ein Zeitfenster von viereinhalb Monaten als ausreichend erachtet wurde). Dies muss umso mehr gelten, als sich seine damals dort lebenden Familienangehörigen während dieses Zeitabschnitts einzubürgern vermochten. 5.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm in al-Hasaka aufgrund seiner Minderjährigkeit die Einbürgerung verweigert, vermögen hingegen nicht zu überzeugen und erscheinen insgesamt als unglaubhaft. So wurde etwa seine damals minderjährige bzw. 16 Jahre alte Schwester ebenfalls eingebürgert. Besonders da sämtliche damals in Syrien lebenden Familienangehörige die syrische Staatsbürgerschaft erhalten haben, erstaunt zudem, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen bei den Behörden nachgefragt bzw. sich mit einem einzigen "Einbürgerungsversuch" zufrieden gegeben haben wollen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.8). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG vorwerfen lassen, seine Schilderung des Sachverhaltshergangs nicht genügend substantiiert zu haben. Es wäre etwa naheliegend gewesen, das Familienstammbuch einzureichen, mit dem sich seine Familienangehörigen einbürgern liessen (vgl. E. 5.4). Sollte der Beschwerdeführer darin nicht aufgeführt sein, wäre dies sodann als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu werten. 5.8 Die Situation des Beschwerdeführers ist ausserdem nicht mit derjenigen seiner als staatenlos anerkannten Brüder vergleichbar. Diese befanden sich bereits im Ausland, als das Dekret Nr. 49 erlassen wurde. Entsprechend konnten sie weder Einbürgerungsgesuche persönlich vorbringen noch Ausweise persönlich entgegennehmen. 5.9 Nach dem Gesagten kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer - wie seine Familienangehörigen - einbürgern liess oder anlässlich seines Vorsprechens in al-Hasaka von sich aus auf eine Einbürgerung verzichtete. Es steht jedenfalls nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 im Jahr 2011 während mehr als einem Jahr keine Möglichkeit hatte, sich einbürgern zu lassen. Ebenso wenig sind triftige Gründe für einen allfälligen Verzicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer zur Umgehung des syrischen Militärdiensts auf die Einbürgerung verzichtet haben, bleibt im Übrigen anzumerken, dass darin keine triftigen Gründe gesehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 6.7 m.H.). Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob sich der damals minderjährige Beschwerdeführer das Verhalten seiner Familienangehörigen anrechnen lassen muss. 6. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Kostenerhebung sind keine ersichtlich. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: