Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren 1989, ein syrischer Kurde aus dem Distrikt al-Hasaka, reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A8/13 S.8]). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und wie ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A19/7). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-370/2014 vom 18. März 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM implizit einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) (SEM-act. B1/3). Am 16. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein (SEM-act. B5/5). C. Am 21. Januar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der fehlende Stempel auf seiner Ajanib-Bestätigung gemäss einem am 12. August 2014 ergangenen Consulting ein Indiz dafür sei, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Auch wenn er Ajnabi wäre, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen während des Asylverfahrens unklar, ob er sich vor seiner Ausreise aus Syrien habe einbürgern lassen. Sie gab ihm die Möglichkeit, eine Bestätigung der syrischen Botschaft einzureichen, die nachweisen würde, dass er Ajnabi ohne syrische Staatsbürgerschaft sei (SEM-act. B7/2). D. Mit Eingabe vom 28. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, die syrische Botschaft habe sich geweigert, ihm eine Bestätigung auszustellen, weshalb er eine solche direkt aus Syrien beschafft habe. Er reichte ein Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus inkl. Übersetzung zu den Akten (SEM-act. B8/3). E. Die Vorinstanz liess am 14. Juni 2016 dem Beschwerdeführer das Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus im Original wieder zukommen und forderte ihn auf, dieses bei der syrischen Botschaft in Genf zu zeigen und nochmals die gewünschte Bestätigung zu verlangen. Sollte sich die Botschaft weiterhin weigern, die verlangte Bestätigung auszustellen, dann werde ein entsprechendes Schreiben der Botschaft benötigt (SEM-act. B10/3). F. Am 26. September 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er trotz Bemühungen kein Bestätigungsschreiben der syrischen Botschaft erhalten habe. Der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass die Vertretung in einzelnen Fällen kein Bestätigungsschreiben ausstellen könne. Das Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus sei als echtes gültiges Dokument qualifiziert worden, welches mit der Beglaubigung des Syrischen Aussenministeriums versehen sei. Deshalb werde keine Beglaubigung durch die Vertretung benötigt (SEM-act. B11/5). G. Aufgrund des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 die Möglichkeit zu erklären, wieso er den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in Syrien nicht abgewartet habe. Da seine Aussagen im Asylverfahren nicht als glaubwürdig qualifiziert worden seien, werde davon ausgegangen, dass er keine triftigen Gründe für seine Ausreise aus Syrien gehabt habe. Es wurde ihm das rechtliche Gehör gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. B14/3). H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, den Kontakt mit den Behörden gemieden zu haben, weil er Angst vor einer Rekrutierung in den Militärdienst gehabt habe (SEM-act. B16/2). I. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Somit sei davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit hätten. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nur eine Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos angesehen werden, welche sich aus triftigen Gründe weigere, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig würden nur objektive Gründe anerkannt. Mit dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit gehe üblicherweise die Pflicht einher, Militärdienst zu leisten. Die Entscheidung des Gesuchstellers, sich der Einbürgerung zu entziehen, um im aktuellen Konflikt nicht dienen zu müssen, sei zwar nachvollziehbar. Es sei ihm objektiv jedoch möglich gewesen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seien rein subjektive Motive gewesen, weshalb keine triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden (SEM-act. B17/6). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Staatenlosigkeit festzustellen und ihn als staatenlos anzuerkennen sowie ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Daneben stellte er verschiedene prozessuale Anträge als formelle Rechtsbegehren. In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen, ob er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht besitze. So hätte das SEM eine Bestätigung vom syrischen Konsulat einholen können, wonach er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er habe sich vergebens mehrmals zum syrischen Konsulat in Genf begeben. Man habe ihm dort keine solche Bestätigung ausstellen können, da er kein Syrer sei. So habe er sogar eine Bestätigung des Hauptzivilstandsamtes von Damaskus eingeholt, welche eindeutig beweise, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe. Aus den beigelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass er syrischer Ajnabi sei. Er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Aufgrund seines Auftretens gegen das syrische Regime sei es ihm nicht zumutbar gewesen, weiter in Syrien zu verbleiben, da er davon habe ausgehen müssen, dass er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Nach seiner Einbürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten, bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden. Dies müsse als triftiger objektiver (Weigerungs-)Grund betrachtet werden. Er müsste sich nach Syrien begeben, um sich einbürgern zu lassen. Dies könne von ihm nicht verlangt werden (BVGer-act. 1). K. Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel im Original zu den Akten (BVGer-act. 3). L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B1/3, B2/2, B4/3, B5/5, B6/1, B9/1 und B13/3 ab. Ebenfalls nicht stattgegeben wurde den damit verknüpften Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 4). M. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führte im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib sei nicht in Frage gestellt worden. Es habe sich zu Beginn des Verfahrens vielmehr die Frage gestellt, ob er nicht doch, wie während seiner Befragung zur Person vom 27. September 2011 zu Protokoll gegeben, vor seiner Ausreise aus Syrien die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Diese Frage sei nach Ergehen des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 in den Hintergrund getreten, da der Beschwerdeführer, auch wenn er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht erhalten haben sollte, auch sonst nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Staatenlosigkeit erfülle. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darlegen können, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Eine Kriegssituation stelle keine Ausnahme von der mit der Staatsbürgerschaft einhergehenden Pflicht, Militärdienst zu leisten, dar (BVGer-act. 8). N. Replikweise liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. Er liess im Wesentlichen ergänzend ausführen, als er im August 2011 aus Syrien geflüchtet sei, sei es zu zahlreichen Aufständen gegen die syrische Regierung gekommen. Zu dieser Zeit hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Auch wenn er seine Verfolgung nach Auffassung des SEM nicht habe glaubhaft vorbringen können, sei es ihm trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit der Ausreise bis zum Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit zuzuwarten. Auch er habe damit rechnen müssen, verhaftet und gefoltert oder sogar getötet zu werden. Die Weigerung der Absolvierung des syrischen Mitlitärdienstes könne eine asylrelavante Verfolgung durch das syrische Regime auslösen (BVGer-act. 10). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Ablehnung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf das im Even-tualantrag mitenthaltene Begehren auf Erteilung einer Niederlassungsbe-willigung.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der Parteivertreter stellte auf Beschwerdeebene verschiedene prozessuale Anträge. Damit rügte er in erster Linie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 3.1 Mit den Anträgen betreffend Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt und sie mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 abgewiesen (siehe Bst. L vorstehend).
E. 3.2 In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die eigene Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a).
E. 3.3 So wurden die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 im Aktenverzeichnis der Vorinstanz mit "E" und somit als der gesuchstellenden Person bekannte Akten paginiert. Hinsichtlich der internen Akte B6/1 (Prüfschema Ajanib-Bestätigungen) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom 21. Januar 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieses Prüfschemas, nämlich dass die Ajanib-Bestätigung keinen Stempel aufweise, was für eine Fälschung des Dokuments spreche, gegeben wurde. Bezüglich der Akte B9/1 (Ergebnis Ausweisprüfung des Bestätigungsschreibens) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom 23. November 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis, dass aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale die Authentizität des genannten Schreibens (Schreiben des Hauptzivilstandsamts in Damaskus) nicht habe festgestellt werden können, gegeben wurde. Des Weiteren handelt es sich bei der Akte B13/3 (Aktennotiz Übersicht und Stand des Verfahrens) lediglich um eine interne Notiz betreffend die zeitliche Abfolge von Eingaben des Beschwerdeführers und um eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVGer. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der internen Akten B6/1, B9/1 und B13/3 und die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 waren ihm bereits bekannt. Das Recht auf Akteneinsicht wurde demzufolge nicht verletzt.
E. 3.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung im Sinne, dass das SEM nicht alle Beweismittel gewürdigt hat, geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).
E. 3.5 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann somit vom SEM nicht verlangen, für ihn eine Bestätigung des syrischen Konsulats, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze, einzuholen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
E. 4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als ihren Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
E. 4.3 Wie eben angetönt, kann es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/5 E. 4.3 m.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Kurden an. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt sich, dass auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er über den Status eines registrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt hat. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass er bereits syrischer Staatsangehöriger sei oder sich zu wenig ernsthaft darum bemüht habe, die syrische Staatsangehörigkeit zu bekommen.
E. 5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).
E. 5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu C-1873/2013 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).
E. 5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen, wie schon dargetan, in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat bzw. er triftige Gründe für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im August 2011 erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.
E. 6.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - erst Monate nach der Verabschiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen.
E. 6.3 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Beweismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Behauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe im Asylverfahren seinerzeit wurden als unglaubhaft gewertet und das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. In seiner Befragung zur Person vom 27. September 2011 hat er geltend gemacht, Ajnabi zu sein, jedoch kürzlich die syrische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Er habe lediglich kein Identitätsdokument erhalten (SEM-act. A8/13 S. 6). Während seiner Anhörung vom 4. Dezember 2013 hat er seine Aussagen dahingehend geändert, dass er zwar die syrische Staatsangehörigkeit beantragt habe, jedoch vor deren Erhalt Syrien verlassen habe SEM-act. A17/12 S. 2).
E. 6.4 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. August 2011, er hatte also immerhin rund viereinhalb Monate Zeit, um die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ob er wirklich Syrer geworden ist, spielt vor dem beschriebenen Hintergrund eine untergeordnete Rolle, geht es doch einzig darum, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand oder gestanden hätte, um sich die entsprechenden Papiere ausstellen zu lassen, was gegen das Vorliegen triftiger Gründe spricht (vgl. auch E. 6.1 weiter vorne).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Zur Zeit seiner Flucht aus Syrien im August 2011 hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Nach seiner Einbürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatten, bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden.
E. 6.6 Diese Argumentation zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. E. 6.3), weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten.
E. 6.7 Es bleibt anzumerken, dass eine Rekrutierung in den Militärdienst praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7121/2016 vom 25. April 2018 E. 5.3.1).
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beweismittel im Original retour) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1395/2017 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1989, ein syrischer Kurde aus dem Distrikt al-Hasaka, reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A8/13 S.8]). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und wie ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A19/7). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-370/2014 vom 18. März 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM implizit einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) (SEM-act. B1/3). Am 16. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein (SEM-act. B5/5). C. Am 21. Januar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der fehlende Stempel auf seiner Ajanib-Bestätigung gemäss einem am 12. August 2014 ergangenen Consulting ein Indiz dafür sei, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Auch wenn er Ajnabi wäre, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen während des Asylverfahrens unklar, ob er sich vor seiner Ausreise aus Syrien habe einbürgern lassen. Sie gab ihm die Möglichkeit, eine Bestätigung der syrischen Botschaft einzureichen, die nachweisen würde, dass er Ajnabi ohne syrische Staatsbürgerschaft sei (SEM-act. B7/2). D. Mit Eingabe vom 28. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, die syrische Botschaft habe sich geweigert, ihm eine Bestätigung auszustellen, weshalb er eine solche direkt aus Syrien beschafft habe. Er reichte ein Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus inkl. Übersetzung zu den Akten (SEM-act. B8/3). E. Die Vorinstanz liess am 14. Juni 2016 dem Beschwerdeführer das Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus im Original wieder zukommen und forderte ihn auf, dieses bei der syrischen Botschaft in Genf zu zeigen und nochmals die gewünschte Bestätigung zu verlangen. Sollte sich die Botschaft weiterhin weigern, die verlangte Bestätigung auszustellen, dann werde ein entsprechendes Schreiben der Botschaft benötigt (SEM-act. B10/3). F. Am 26. September 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er trotz Bemühungen kein Bestätigungsschreiben der syrischen Botschaft erhalten habe. Der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass die Vertretung in einzelnen Fällen kein Bestätigungsschreiben ausstellen könne. Das Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus sei als echtes gültiges Dokument qualifiziert worden, welches mit der Beglaubigung des Syrischen Aussenministeriums versehen sei. Deshalb werde keine Beglaubigung durch die Vertretung benötigt (SEM-act. B11/5). G. Aufgrund des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 die Möglichkeit zu erklären, wieso er den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in Syrien nicht abgewartet habe. Da seine Aussagen im Asylverfahren nicht als glaubwürdig qualifiziert worden seien, werde davon ausgegangen, dass er keine triftigen Gründe für seine Ausreise aus Syrien gehabt habe. Es wurde ihm das rechtliche Gehör gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. B14/3). H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, den Kontakt mit den Behörden gemieden zu haben, weil er Angst vor einer Rekrutierung in den Militärdienst gehabt habe (SEM-act. B16/2). I. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Somit sei davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit hätten. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nur eine Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos angesehen werden, welche sich aus triftigen Gründe weigere, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig würden nur objektive Gründe anerkannt. Mit dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit gehe üblicherweise die Pflicht einher, Militärdienst zu leisten. Die Entscheidung des Gesuchstellers, sich der Einbürgerung zu entziehen, um im aktuellen Konflikt nicht dienen zu müssen, sei zwar nachvollziehbar. Es sei ihm objektiv jedoch möglich gewesen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seien rein subjektive Motive gewesen, weshalb keine triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden (SEM-act. B17/6). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Staatenlosigkeit festzustellen und ihn als staatenlos anzuerkennen sowie ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Daneben stellte er verschiedene prozessuale Anträge als formelle Rechtsbegehren. In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen, ob er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht besitze. So hätte das SEM eine Bestätigung vom syrischen Konsulat einholen können, wonach er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er habe sich vergebens mehrmals zum syrischen Konsulat in Genf begeben. Man habe ihm dort keine solche Bestätigung ausstellen können, da er kein Syrer sei. So habe er sogar eine Bestätigung des Hauptzivilstandsamtes von Damaskus eingeholt, welche eindeutig beweise, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe. Aus den beigelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass er syrischer Ajnabi sei. Er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Aufgrund seines Auftretens gegen das syrische Regime sei es ihm nicht zumutbar gewesen, weiter in Syrien zu verbleiben, da er davon habe ausgehen müssen, dass er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Nach seiner Einbürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten, bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden. Dies müsse als triftiger objektiver (Weigerungs-)Grund betrachtet werden. Er müsste sich nach Syrien begeben, um sich einbürgern zu lassen. Dies könne von ihm nicht verlangt werden (BVGer-act. 1). K. Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel im Original zu den Akten (BVGer-act. 3). L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B1/3, B2/2, B4/3, B5/5, B6/1, B9/1 und B13/3 ab. Ebenfalls nicht stattgegeben wurde den damit verknüpften Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 4). M. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führte im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib sei nicht in Frage gestellt worden. Es habe sich zu Beginn des Verfahrens vielmehr die Frage gestellt, ob er nicht doch, wie während seiner Befragung zur Person vom 27. September 2011 zu Protokoll gegeben, vor seiner Ausreise aus Syrien die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Diese Frage sei nach Ergehen des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 in den Hintergrund getreten, da der Beschwerdeführer, auch wenn er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht erhalten haben sollte, auch sonst nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Staatenlosigkeit erfülle. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darlegen können, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Eine Kriegssituation stelle keine Ausnahme von der mit der Staatsbürgerschaft einhergehenden Pflicht, Militärdienst zu leisten, dar (BVGer-act. 8). N. Replikweise liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. Er liess im Wesentlichen ergänzend ausführen, als er im August 2011 aus Syrien geflüchtet sei, sei es zu zahlreichen Aufständen gegen die syrische Regierung gekommen. Zu dieser Zeit hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Auch wenn er seine Verfolgung nach Auffassung des SEM nicht habe glaubhaft vorbringen können, sei es ihm trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit der Ausreise bis zum Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit zuzuwarten. Auch er habe damit rechnen müssen, verhaftet und gefoltert oder sogar getötet zu werden. Die Weigerung der Absolvierung des syrischen Mitlitärdienstes könne eine asylrelavante Verfolgung durch das syrische Regime auslösen (BVGer-act. 10). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Ablehnung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf das im Even-tualantrag mitenthaltene Begehren auf Erteilung einer Niederlassungsbe-willigung.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der Parteivertreter stellte auf Beschwerdeebene verschiedene prozessuale Anträge. Damit rügte er in erster Linie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Mit den Anträgen betreffend Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt und sie mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 abgewiesen (siehe Bst. L vorstehend). 3.2 In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die eigene Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a). 3.3 So wurden die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 im Aktenverzeichnis der Vorinstanz mit "E" und somit als der gesuchstellenden Person bekannte Akten paginiert. Hinsichtlich der internen Akte B6/1 (Prüfschema Ajanib-Bestätigungen) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom 21. Januar 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieses Prüfschemas, nämlich dass die Ajanib-Bestätigung keinen Stempel aufweise, was für eine Fälschung des Dokuments spreche, gegeben wurde. Bezüglich der Akte B9/1 (Ergebnis Ausweisprüfung des Bestätigungsschreibens) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom 23. November 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis, dass aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale die Authentizität des genannten Schreibens (Schreiben des Hauptzivilstandsamts in Damaskus) nicht habe festgestellt werden können, gegeben wurde. Des Weiteren handelt es sich bei der Akte B13/3 (Aktennotiz Übersicht und Stand des Verfahrens) lediglich um eine interne Notiz betreffend die zeitliche Abfolge von Eingaben des Beschwerdeführers und um eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVGer. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der internen Akten B6/1, B9/1 und B13/3 und die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 waren ihm bereits bekannt. Das Recht auf Akteneinsicht wurde demzufolge nicht verletzt. 3.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung im Sinne, dass das SEM nicht alle Beweismittel gewürdigt hat, geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). 3.5 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann somit vom SEM nicht verlangen, für ihn eine Bestätigung des syrischen Konsulats, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze, einzuholen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4. 4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als ihren Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1). 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 4.3 Wie eben angetönt, kann es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/5 E. 4.3 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Kurden an. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt sich, dass auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er über den Status eines registrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt hat. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass er bereits syrischer Staatsangehöriger sei oder sich zu wenig ernsthaft darum bemüht habe, die syrische Staatsangehörigkeit zu bekommen. 5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.). 5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu C-1873/2013 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2). 5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen, wie schon dargetan, in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat bzw. er triftige Gründe für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im August 2011 erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu. 6.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - erst Monate nach der Verabschiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen. 6.3 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Beweismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Behauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe im Asylverfahren seinerzeit wurden als unglaubhaft gewertet und das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. In seiner Befragung zur Person vom 27. September 2011 hat er geltend gemacht, Ajnabi zu sein, jedoch kürzlich die syrische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Er habe lediglich kein Identitätsdokument erhalten (SEM-act. A8/13 S. 6). Während seiner Anhörung vom 4. Dezember 2013 hat er seine Aussagen dahingehend geändert, dass er zwar die syrische Staatsangehörigkeit beantragt habe, jedoch vor deren Erhalt Syrien verlassen habe SEM-act. A17/12 S. 2). 6.4 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. August 2011, er hatte also immerhin rund viereinhalb Monate Zeit, um die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ob er wirklich Syrer geworden ist, spielt vor dem beschriebenen Hintergrund eine untergeordnete Rolle, geht es doch einzig darum, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand oder gestanden hätte, um sich die entsprechenden Papiere ausstellen zu lassen, was gegen das Vorliegen triftiger Gründe spricht (vgl. auch E. 6.1 weiter vorne). 6.5 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Zur Zeit seiner Flucht aus Syrien im August 2011 hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Nach seiner Einbürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatten, bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden. 6.6 Diese Argumentation zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. E. 6.3), weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. 6.7 Es bleibt anzumerken, dass eine Rekrutierung in den Militärdienst praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7121/2016 vom 25. April 2018 E. 5.3.1). 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beweismittel im Original retour)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: