Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben eine am (...) geborene Kurdin aus Syrien und sei am 10. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist. Am 17. Dezember 2016 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Gesuch um Asyl (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1). Am 22. Dezember 2016 erfolgte die Befragung zur Person (vi-act. A5, BzP). Während im Asylgesuch bei der Staatszugehörigkeit Syrien vermerkt war, gab die Beschwerdeführerin an der BzP an, das beschlage nur das Land des Herkommens, sie habe das nicht selbst ausgefüllt. Sie sei Maktuma, ohne Staatsangehörigkeit. Das Original das Maktumin-Ausweises habe der Schlepper verloren, es existiere nur ein Handy-Foto (BzP Ziff. 1.11). B. Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat für Migration SEM (SEM, Vorinstanz) mit, sie ziehe das Asylgesuch zurück, und ersuchte gleichzeitig um die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit (vi-act. B1). Sie machte geltend, sie habe als Kurdin aus Syrien die syrische Staatsangehörigkeit nicht und könne diese als Maktuma auch nicht beantragen. Sie reichte einen neu erstellten Maktumin-Ausweis und eine Maktumins-Karte der Familie zu den Akten. Das SEM schrieb das Asylgesuch am 17. Dezember 2018 als gegenstandslos geworden ab (vi-act. A11). C. Im Rahmen der Instruktionsmassnahmen unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 einen Fragekatalog (vi-act. B5), den diese am 4. Januar 2019 beantwortete (vi-act. B7, Fragebogen) und liess über die für Syrien zuständige schweizerische Botschaft in Beirut nähere Abklärungen vornehmen. Der entsprechende Botschaftsbericht (vi-act. B12) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2019 eröffnet. Gleichzeitig wurde ihr dargelegt, dass das SEM die Abweisung des Gesuchs ins Auge fasse und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör eröffnet (vi-act. B14). Sie liess sich am 29. Mai 2019 vernehmen (vi-act. B15). Der Aufforderung des SEM vom 16. August 2019, einen angekündigten Originalbeleg über die Nichteinbürgerung einzureichen, kam sie am 28. August 2019 nach (vi-act. B17). D. Mit am 22. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2019 wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (vi-act. 19, angefochtene Verfügung). Die Vorinstanz zeigte - nach allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage und der staatsbürgerrechtlichen Situation der kurdischen Bevölkerung in Syrien - in ihrer Begründung Widersprüche in den Darlegungen der Beschwerdeführerin auf. So müsste aufgrund ihrer Angaben - die Grosseltern väterlicherseits sowie zwei Cousins väterlicherseits (die Gatten ihrer Schwestern) seien Ajanib - ihr Vater wie seine Eltern nach geltender Praxis in Syrien Ajanib (und ebenso sein Bruder wie seine Söhne) sein und nicht - wie angegeben - Maktum. Darauf habe die Beschwerdeführerin ohne weitere Erklärung darauf verwiesen, ihr Vater sei Ajnabi und die Mutter Syrerin, weshalb deren Kinder nun Matkumin seien. Auf ihre Aussage anlässlich der BzP hin, die Brüder hätten sich aus Angst, für die syrische Armee rekrutiert zu werden, nicht einbürgern lassen, liess das SEM nachfragen, ob diese die Möglichkeit der Einbürgerung gehabt hätten, und später nachhaken, weshalb sie bei der BzP nicht erwähnt habe, dass eine Einbürgerung für sie - die Beschwerdeführerin - gar nicht möglich gewesen wäre. Sie habe das mit dem Ablauf der BzP und möglichen Übersetzungsschwierigkeiten erklärt: Die Befragung sei oft unterbrochen und mit Blick auf die ausführliche Anhörung betont kurz gehalten worden; die Brüder hätten sich - so die Aussage wirklich - auch dann nicht einbürgern lassen, wäre das für Maktumin möglich gewesen. Dem Protokoll seien aber - so die Vorinstanz - keine Unterbrechungen oder eine Reduktion des Umfangs mit Blick auf die Anhörung zu entnehmen gewesen; Fragen zur ethnischen Zugehörigkeit und zur Einbürgerung seien offensichtlich gestellt worden. Das widersprüchliche Aussageverhalten beschädige die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig. Dokumente wie die eingereichte Maktumin-Karte seien aufgrund ihrer einfachen Käuflichkeit nur von geringer Beweiskraft und könnten allenfalls grundsätzlich widerspruchsfreie Schilderungen untermauern. Sofern die Anforderung eines Maktumin-Ausweises aus dem Ausland überhaupt möglich sei - die Vorinstanz verneinte dies, die Beschwerdeführerin erklärte dies sehr wohl als möglich -, so sei fragwürdig, dass sie erst vor Stellen des Anerkennungsgesuchs erfolgt sei, sei das Beschaffen von Ausweispapieren doch schon in der BzP besprochen worden. Die vorgelegten Dokumente vermöchten weder die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu belegen, noch jene zu den Ajanib zu wiederlegen. Schliesslich hätten Abklärungen der für Syrien zuständigen schweizerischen Vertretung in Beirut ergeben, dass die Gesuchstellerin und ihre Familie im «vital records system» (VRS, Zivilregister) Syriens als «Ajaneb Al-Hassake» mit individueller nationaler Nummer verzeichnet seien; der Eintrag sei nicht finalisiert und ein syrisches Dokument sei den Familienmitgliedern noch nicht ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei damit konfrontiert worden, dass sie als Ajnabi gelte und somit mit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011 seit 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem einfachen Verfahren einbürgern zu lassen - ausgereist sei sie indessen erst 2016. Die Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Eintrag geltend gemacht: Als Maktumin seien die Familienmitglieder vom Geltungsbereich des Dekrets ausgeschlossen; die Zuteilung einer nationalen Nummer hänge vielleicht mit dem Vater (der sich vor seinem Tod (...) um eine Regelung des Status der Kinder bemüht habe) oder mit der Einbürgerung der Schwestern mit ihren Ehemännern (die Ajanib seien) zusammen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nie von einem Einbürgerungsamt kontaktiert worden, habe kein Gesuch gestellt und sei als Maktuma ausgewandert. Wäre eine Einbürgerung möglich gewesen, hätte sie ein Gesuch gestellt. Zum Beleg ihres Status habe sie eine Bestätigung des zuständigen Amtes für Einbürgerungen zu den Akten gereicht. Einbürgerungen aus dem Ausland seien nicht möglich, die Quellen des Botschaftsberichts fraglich. Die Vorinstanz erachtete die eingereichte Bestätigung als von geringem Beweiswert und ortete in der Stellungnahme weitere Widersprüche. So sei etwa unklar, warum die angeblich syrische Mutter, obwohl ihre Heirat mit einem Ajnabi nicht registriert worden sein soll, im Register als Ajnabi verzeichnet sei. Fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin - wenn sie argumentiere, eine Einbürgerung aus dem Ausland sei nicht möglich - gar nicht mehr bestreite, Ajnabi zu sein. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass eine Einbürgerung aus der Schweiz nicht möglich sei, indessen habe sich die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit zurechnen zu lassen, da sie objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, diese zu erwerben. Insgesamt gelinge der Beschwerdeführerin nicht, den ihr obliegenden Beweis der Staatenlosigkeit zu führen respektive das gegen die Staatenlosigkeit sprechende Beweisresultat zu widerlegen. E. Mit Eingabe vom 19. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin als staatenlose Person anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genügend umfassend geprüft und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Gründe der Staatenlosigkeit verletzt. Sie habe Syrien mit dem Status Maktum al-Qaid (Maktuma) verlassen. Sie könne sich nicht einbürgern lassen, da das Einbürgerungsdekret vom April 2011 nur Ajanib betreffe. Mangels Anspruchs auf Einbürgerung habe sie gar nicht erst vorgesprochen. Zudem sei ihr als Maktuma die Ausreise verboten, sie habe sich somit strafbar gemacht und könne nicht zurückkehren. Ihre Angaben seien wahr und glaubhaft, die Herleitung ihres angeblichen Status durch die Vorinstanz falsch und nicht vollständig. Das eingereichte Maktumin-Dokument sei authentisch; die angebliche Käuflichkeit solcher Dokumente sei eine unfundierte Behauptung, die sämtliche Anerkennungen staatenloser Maktumin durch die Vorinstanz in Frage stellen würde. Den Mukhtars seien die Folgen der Ausstellung falscher Dokumente bekannt und gefürchtet. Die Herleitung der Vorinstanz, sie habe den Status ihres Vaters besessen, sei total falsch. Heirate ein Ajnabi eine Syrerin, so hätten ihre Kinder den Status Maktum al-Qaid. Nach dem Einbürgerungsdekret könnte sie einzig durch Heirat mit einem Syrer die Staatsbürgerschaft erlangen, doch sei sie ledig. Sie habe ihren Status mittels eines Beleges des zuständigen Zivilstandesamts belegt. Es sei unerfindlich, warum dieses unrichtig, der von der Vorinstanz angeführte Registerauszug unbekannter Provenienz aber korrekt sein solle. Auch liessen die Bezugnahmen der Vorinstanz auf den Registerauszug mehrere Fragen offen, die der Klärung bedürften. Etwa, wann sie die Staatsbürgerschaft erworben haben solle, wann die Nationalnummer zugeteilt worden sei, wer ein Gesuch gestellt haben solle. Sie habe weder ein Gesuch gestellt, noch vorgesprochen, noch Fingerabdrücke hinterlegt, was alles notwendige Schritte wären. Auch die Vorinstanz bestätige letztlich, dass ein Verfahren vorliegend nicht abgeschlossen wäre, die Staatsbürgerschaft also nicht erteilt worden sei. Es sei - wenn es ein Einbürgerungsverfahren gäbe, was aber nicht der Fall sei - nicht möglich, dieses abzuschliessen, da die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien reisen könne. Die Zuteilung einer Nationalnummer müsse ein Fehler sein und könnte einen Bezug zu den mit Syrern verheirateten Geschwistern haben. Ein starker Beleg sei zudem der Rückzug des Asylgesuchs zugunsten des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit, der im festen Wissen um ihren mittels eines authentischen Belegs dokumentierten Status als Maktuma erfolgt sei. Ihre Bemerkung, eine Einbürgerung aus dem Ausland sei nicht möglich, nehme auf eine Annahme der Vorinstanz Bezug und bedeute keine Anerkennung des Ajnabi-Status. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 stellte die Vorinstanz sinngemäss Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid und ergänzte, aus dem Rückzug des Asylgesuchs könne angesichts dessen zwischenzeitlicher Erneuerung (siehe nachstehend, Bst. M) nichts geschlossen werden. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. März 2020 und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Sie wiederholte, dass authentische Dokumente vorlägen, die ihre Staatenlosigkeit belegten. Sie besitze keine syrischen Ausweisdokumente und könnte solche - selbst wenn die Behauptungen der Vorinstanz zuträfen - nicht ausstellen lassen. Das angebliche Einbürgerungsverfahren sei rein spekulativ. Die eingereichten Dokumente könnten mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden. Nach wie vor könnten Maktumin nicht eingebürgert werden. Das zweite Asylgesuch habe sie auf Empfehlung diverser Rechtsberatungsstellen gestellt, da die Sozialhilfe eingestellt und sie auf Nothilfe gesetzt worden sei. Als Beweismittel reichte sie das Familienbüchlein und den Maktuminausweis ihrer Schwester ein. I. Eine Verfahrensstandanfrage vom 12. Juni 2020 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 17. Juni 2020. J. Die Vorinstanz duplizierte am 12. Juni 2020. Sie verwies wiederum auf den angefochtenen Entscheid. Die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente vermöchten die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht zu belegen. Für sich alleine könnten Maktumin-Dokumente die Staatenlosigkeit nicht belegen, sondern allenfalls zur Untermauerung widerspruchsfreier Angaben dienen. K. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner mit, fortan die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 übermittelte der Instruktionsrichter dem nunmehrigen Rechtsvertreter das Beschwerdedossier, beauftragte die Vorinstanz mit dem Vollzug der Einsicht in die Vorakten unter Nachachtung der Grundsätze von Art. 26-28 VwVG und setzte eine Frist zu einer Ergänzung der Beschwerde. L. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ergänzt. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerde und Replik verwiesen. Dabei wurde betont, dass die eingereichten Beweismittel ausreichender Beleg für die Staatenlosigkeit seien, dass die Annahme widerlegt worden sei, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht, und dass sie als Kind eines Ajnabi-Vaters und einer syrischen Mutter Maktuma sei. M. Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 bei der Vorinstanz ein neuerliches Asylgesuch gestellt, das die Vorinstanz auf spätere Intervention des Rechtsvertreters hin schliesslich als wiederaufgenommenes Asylgesuch behandelte (vi-act. A12.; vgl. vi-act. A22, A24). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2020 an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge seiner Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen (vi-act. A25, Asylentscheid). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin als unterliegende Gesuchstellerin hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene, abschlägige Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
E. 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.w.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
E. 4 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Kurdin aus Syrien, gehöre zur Gruppe der «Maktumin (al-Quaid)» (nicht registrierte Personen) und sei somit staatenlos.
E. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Seit April 2011 ist ihnen indessen die syrische Staatsbürgerschaft zugesichert (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f. und nachstehende E. 4.2). Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine wesentlich weitergehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis ( ), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.2 Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die gesamte Provinz und teilweise darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.). Die Antragstellung ist ein eigentlicher formaler Akt, der auf die Anerkennung des mit dem Dekret 49/2011 zugesicherten (mithin ipso facto bestehenden) Staatsbürgerschaft abzielt und scheint sich auf den Nachweis des Eintrags im Register der Ajnabi zu beschränken, wenn auch seitens von NGO Übergriffe bei der Gesuchstellung beschrieben sind (vgl. Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 3. Juli 2013).
E. 4.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, Table 7 FN 21). Bis Mitte 2013 seien es deren rund 104'000 und laut einer Untersuchung des UNHCR im Jahr 2013 hätten 98% der staatenlosen Kurdinnen und Kurden, welche die Staatsbürgerschaft beantragt hätten und anschliessend in den Irak geflohen seien, die syrische Staatsbürgerschaft innert dreier Monate erhalten (Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts W211 2219934-1 vom 25. März 2020 E. II/1.2/b). Laut UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den Maktumin zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).
E. 4.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).
E. 4.5 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis ihres Status als Maktuma respektive die Widerlegung der Annahme, sie sei Ajnabi, nicht gelungen ist. Im Einzelnen:
E. 4.5.1 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre Verwandtschaft lässt sich schlussfolgern, dass die Familie ihres Vaters und auch ihre Brüder Ajanib sind oder waren. So gab sie an, die Grosseltern väterlicherseits seien Ajanib gewesen und ihre Schwestern seien mit Cousins väterlicherseits verheiratet, die - «weil die Mutter der Ehemänner den Status Ajnabi hatte» - den Status Ajanib hätten (Fragebogen, Ziff. 1 und 4). Daraus lässt sich schliessen, dass die Verwandten der Elterngeneration der Beschwerdeführerin väterlicherseits der Gruppe der Ajanib angehören respektive angehörten. Gleichzeitig sollen ihre Brüder die Einbürgerung nicht vollzogen haben, weil sie sich vor der Rekrutierung gefürchtet hätten (BzP Ziff. 4.03). Der Gedankengang ist bei deren Jahrgängen (vgl. BzP, Ziff. 3.03) zwar nicht zwingend, spiegelt aber diesbezüglich damals herrschende Unsicherheiten wieder (vgl. Albarazi, The Stateless Syrians, Tilburg University Statelessness Programm, May 2013, S. 20). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz (Fragebogen Ziff. 15), es sei hier missverständlich protokolliert worden - sie habe gesagt, selbst wenn die Brüder sich hätten einbürgern lassen können, hätten sie dies aus Angst vor der Rekrutierung nicht getan - erscheint als unplausibel. Vom formalen Punkt abgesehen, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll als korrekt unterzeichnete, ergäbe eine solche Aussage im konkreten Gesprächsverlauf keinen Sinn: Hätte die Beschwerdeführerin sagen wollen, dass sie die Staatsbürgerschaft nicht beantragt habe, weil das ihr Status ohnehin nicht zulasse - was eigentlich Gegenstand der Frage war - hätte sie damit antworten können und nicht mit weit hergeholten Abwägungen über die möglichen theoretischen Motive ihrer Brüder. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Grosseltern väterlicherseits, der Vater und seine Geschwister, die Cousins väterlicherseits und die Brüder der Beschwerdeführerin Ajanib sind oder waren, ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Maktuma ist. Solche Konstellationen mögen vereinzelt vorkommen, stehen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft über den Ajanib-Status des Vaters indessen nicht abschliessend im Weg (vgl. Albarazi, a.a.O.)
E. 4.5.2 Aufgrund der Abklärungen der für Syrien zuständigen Schweizerischen Vertretung in Beirut kann davon ausgegangen werden, dass über die Beschwerdeführerin und deren Familie Einträge im syrischen «Vital Records System» (VRS), inkl. zugeteilter Nationalnummer bestehen. Dies ist mit dem Status als Maktum nicht vereinbar. Der Umstand, dass die Datensätze als noch nicht finalisiert verzeichnet sind, deutet darauf hin, dass die Anerkennung der Staatsbürgerschaft nicht abgeschlossen ist. Anders als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anzunehmen scheint, unterstellt die Vorinstanz nicht, dass die Staatsbürgerschaft bereits definitiv festgestellt ist oder das Gesuch zur Anerkennung der Staatsbürgerschaft gestellt worden sei. Ein Fehleintrag aufgrund früherer Bemühungen des Vaters um Erwerb der Staatsbürgerschaft oder wegen der Heirat der Schwestern erscheint als unwahrscheinlich, gerade unter der These, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführerin um Maktumin handeln solle, die selbst und deren Verheiratung den Registern gar nicht zugänglich sind.
E. 4.5.3 Den Anschein, den dieser Registereintrag zwingend erweckt, vermag die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten nicht zu zerstreuen. Es handelt sich dabei durchweg um nicht fälschungssichere Dokumente, die in authentischer Form käuflich erhältlich sind. Der Umstand, dass ein konkret zuständiger Mukthar aus Angst vor den Konsequenzen vor einer Falschbeurkundung zurückschrecken mag, ändert an der Möglichkeit einer Urkundenfälschung nichts. Diese Möglichkeit ist insbesondere bei einer - ohnehin nur in Ausnahmefällen möglichen - Ausstellung von Maktumin-Ausweisen für Gesuchsteller im Ausland virulent. Mit ihren auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erwägungen, dass bei grundsätzlicher Fragwürdigkeit solcher Belege alle Staatenlosigkeits-Anerkennungen von Maktumin hinfällig wären, verkennt sie, dass bereits aufgrund ihres Aussageverhaltens und des besagten VRS-Eintrages von ihrem Status als Ajanib auszugehen ist. Ein Dokument von geringem Beweiswert wie etwa ein Maktumin-Ausweis mag allenfalls zur weiteren Überzeugungsbildung beitragen, wenn er sich in den im Übrigen erstellten Sachverhalt einfügt. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
E. 4.5.4 Ohne Beweiswert ist schliesslich der Rückzug des Asylgesuches zugunsten des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Ganz unabhängig von den Motiven, die hinter der Erneuerung des Asylgesuchs nach Abweisung des Anerkennungsgesuchs stehen, handelte es sich bei jener Entscheidung um eine, die auf rein subjektiven Annahmen über die Erfolgsaussichten beruhte und damit in objektiver Hinsicht nichts belegt.
E. 4.5.5 Soweit die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Staatenlosigkeit verletzt» (Beschwerde, Ziff. 1) dahingehend zu verstehen ist, die Beschwerdeführerin rüge eine unvollständige Sachverhaltserhebung, ist zum Einen erinnerungshalber auf die Relativierung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht insbesondere der gesuchstellenden Partei (vorne, E. 3.3) hinzuweisen. Zum andern darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde. Könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme oder des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. statt Vieler Urteile des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend abgeklärt und die erhobenen Beweise (Aussagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, Resultate der Botschaftsabklärung, eingereichte Dokumente) in ihrer Gesamtheit stimmig gewürdigt. Sie konnte auf den in der Replik beantragten Dokumentenabgleich verzichten; weitere Beweismassnahmen sind weder beantragt noch erscheint der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt, so dass sich solche aufdrängen würden.
E. 4.5.6 Insgesamt gelingt der Beschwerdeführerin nicht, den behaupteten Status als Maktuma überzeugend darzulegen oder die Annahme zu widerlegen, sie sei Ajnabi. Bei Wahrunterstellung ihrer Aussagen zu ihren Aufenthalten hielt sie sich bis 2013 und sodann wieder von Mai 2015 bis September 2016 in Syrien auf (BzP Ziff. 2.02 und 2.04). Es hätte in dieser Zeit hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die seit dem April 2011 zugesicherte Staatsbürgerschaft durch einfaches Gesuch auch formell zu erwerben. Objektivierbare triftige Gründe für die unterlassene Gesuchstellung (vgl. vorne, E. 4.4) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
E. 5 Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.00.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gegen Empfangsbestätigung, mit den Akten (...)) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6117/2019 Urteil vom 12. März 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben eine am (...) geborene Kurdin aus Syrien und sei am 10. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist. Am 17. Dezember 2016 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Gesuch um Asyl (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1). Am 22. Dezember 2016 erfolgte die Befragung zur Person (vi-act. A5, BzP). Während im Asylgesuch bei der Staatszugehörigkeit Syrien vermerkt war, gab die Beschwerdeführerin an der BzP an, das beschlage nur das Land des Herkommens, sie habe das nicht selbst ausgefüllt. Sie sei Maktuma, ohne Staatsangehörigkeit. Das Original das Maktumin-Ausweises habe der Schlepper verloren, es existiere nur ein Handy-Foto (BzP Ziff. 1.11). B. Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat für Migration SEM (SEM, Vorinstanz) mit, sie ziehe das Asylgesuch zurück, und ersuchte gleichzeitig um die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit (vi-act. B1). Sie machte geltend, sie habe als Kurdin aus Syrien die syrische Staatsangehörigkeit nicht und könne diese als Maktuma auch nicht beantragen. Sie reichte einen neu erstellten Maktumin-Ausweis und eine Maktumins-Karte der Familie zu den Akten. Das SEM schrieb das Asylgesuch am 17. Dezember 2018 als gegenstandslos geworden ab (vi-act. A11). C. Im Rahmen der Instruktionsmassnahmen unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 einen Fragekatalog (vi-act. B5), den diese am 4. Januar 2019 beantwortete (vi-act. B7, Fragebogen) und liess über die für Syrien zuständige schweizerische Botschaft in Beirut nähere Abklärungen vornehmen. Der entsprechende Botschaftsbericht (vi-act. B12) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2019 eröffnet. Gleichzeitig wurde ihr dargelegt, dass das SEM die Abweisung des Gesuchs ins Auge fasse und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör eröffnet (vi-act. B14). Sie liess sich am 29. Mai 2019 vernehmen (vi-act. B15). Der Aufforderung des SEM vom 16. August 2019, einen angekündigten Originalbeleg über die Nichteinbürgerung einzureichen, kam sie am 28. August 2019 nach (vi-act. B17). D. Mit am 22. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2019 wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (vi-act. 19, angefochtene Verfügung). Die Vorinstanz zeigte - nach allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage und der staatsbürgerrechtlichen Situation der kurdischen Bevölkerung in Syrien - in ihrer Begründung Widersprüche in den Darlegungen der Beschwerdeführerin auf. So müsste aufgrund ihrer Angaben - die Grosseltern väterlicherseits sowie zwei Cousins väterlicherseits (die Gatten ihrer Schwestern) seien Ajanib - ihr Vater wie seine Eltern nach geltender Praxis in Syrien Ajanib (und ebenso sein Bruder wie seine Söhne) sein und nicht - wie angegeben - Maktum. Darauf habe die Beschwerdeführerin ohne weitere Erklärung darauf verwiesen, ihr Vater sei Ajnabi und die Mutter Syrerin, weshalb deren Kinder nun Matkumin seien. Auf ihre Aussage anlässlich der BzP hin, die Brüder hätten sich aus Angst, für die syrische Armee rekrutiert zu werden, nicht einbürgern lassen, liess das SEM nachfragen, ob diese die Möglichkeit der Einbürgerung gehabt hätten, und später nachhaken, weshalb sie bei der BzP nicht erwähnt habe, dass eine Einbürgerung für sie - die Beschwerdeführerin - gar nicht möglich gewesen wäre. Sie habe das mit dem Ablauf der BzP und möglichen Übersetzungsschwierigkeiten erklärt: Die Befragung sei oft unterbrochen und mit Blick auf die ausführliche Anhörung betont kurz gehalten worden; die Brüder hätten sich - so die Aussage wirklich - auch dann nicht einbürgern lassen, wäre das für Maktumin möglich gewesen. Dem Protokoll seien aber - so die Vorinstanz - keine Unterbrechungen oder eine Reduktion des Umfangs mit Blick auf die Anhörung zu entnehmen gewesen; Fragen zur ethnischen Zugehörigkeit und zur Einbürgerung seien offensichtlich gestellt worden. Das widersprüchliche Aussageverhalten beschädige die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig. Dokumente wie die eingereichte Maktumin-Karte seien aufgrund ihrer einfachen Käuflichkeit nur von geringer Beweiskraft und könnten allenfalls grundsätzlich widerspruchsfreie Schilderungen untermauern. Sofern die Anforderung eines Maktumin-Ausweises aus dem Ausland überhaupt möglich sei - die Vorinstanz verneinte dies, die Beschwerdeführerin erklärte dies sehr wohl als möglich -, so sei fragwürdig, dass sie erst vor Stellen des Anerkennungsgesuchs erfolgt sei, sei das Beschaffen von Ausweispapieren doch schon in der BzP besprochen worden. Die vorgelegten Dokumente vermöchten weder die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu belegen, noch jene zu den Ajanib zu wiederlegen. Schliesslich hätten Abklärungen der für Syrien zuständigen schweizerischen Vertretung in Beirut ergeben, dass die Gesuchstellerin und ihre Familie im «vital records system» (VRS, Zivilregister) Syriens als «Ajaneb Al-Hassake» mit individueller nationaler Nummer verzeichnet seien; der Eintrag sei nicht finalisiert und ein syrisches Dokument sei den Familienmitgliedern noch nicht ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei damit konfrontiert worden, dass sie als Ajnabi gelte und somit mit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011 seit 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem einfachen Verfahren einbürgern zu lassen - ausgereist sei sie indessen erst 2016. Die Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Eintrag geltend gemacht: Als Maktumin seien die Familienmitglieder vom Geltungsbereich des Dekrets ausgeschlossen; die Zuteilung einer nationalen Nummer hänge vielleicht mit dem Vater (der sich vor seinem Tod (...) um eine Regelung des Status der Kinder bemüht habe) oder mit der Einbürgerung der Schwestern mit ihren Ehemännern (die Ajanib seien) zusammen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nie von einem Einbürgerungsamt kontaktiert worden, habe kein Gesuch gestellt und sei als Maktuma ausgewandert. Wäre eine Einbürgerung möglich gewesen, hätte sie ein Gesuch gestellt. Zum Beleg ihres Status habe sie eine Bestätigung des zuständigen Amtes für Einbürgerungen zu den Akten gereicht. Einbürgerungen aus dem Ausland seien nicht möglich, die Quellen des Botschaftsberichts fraglich. Die Vorinstanz erachtete die eingereichte Bestätigung als von geringem Beweiswert und ortete in der Stellungnahme weitere Widersprüche. So sei etwa unklar, warum die angeblich syrische Mutter, obwohl ihre Heirat mit einem Ajnabi nicht registriert worden sein soll, im Register als Ajnabi verzeichnet sei. Fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin - wenn sie argumentiere, eine Einbürgerung aus dem Ausland sei nicht möglich - gar nicht mehr bestreite, Ajnabi zu sein. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass eine Einbürgerung aus der Schweiz nicht möglich sei, indessen habe sich die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit zurechnen zu lassen, da sie objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, diese zu erwerben. Insgesamt gelinge der Beschwerdeführerin nicht, den ihr obliegenden Beweis der Staatenlosigkeit zu führen respektive das gegen die Staatenlosigkeit sprechende Beweisresultat zu widerlegen. E. Mit Eingabe vom 19. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin als staatenlose Person anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genügend umfassend geprüft und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Gründe der Staatenlosigkeit verletzt. Sie habe Syrien mit dem Status Maktum al-Qaid (Maktuma) verlassen. Sie könne sich nicht einbürgern lassen, da das Einbürgerungsdekret vom April 2011 nur Ajanib betreffe. Mangels Anspruchs auf Einbürgerung habe sie gar nicht erst vorgesprochen. Zudem sei ihr als Maktuma die Ausreise verboten, sie habe sich somit strafbar gemacht und könne nicht zurückkehren. Ihre Angaben seien wahr und glaubhaft, die Herleitung ihres angeblichen Status durch die Vorinstanz falsch und nicht vollständig. Das eingereichte Maktumin-Dokument sei authentisch; die angebliche Käuflichkeit solcher Dokumente sei eine unfundierte Behauptung, die sämtliche Anerkennungen staatenloser Maktumin durch die Vorinstanz in Frage stellen würde. Den Mukhtars seien die Folgen der Ausstellung falscher Dokumente bekannt und gefürchtet. Die Herleitung der Vorinstanz, sie habe den Status ihres Vaters besessen, sei total falsch. Heirate ein Ajnabi eine Syrerin, so hätten ihre Kinder den Status Maktum al-Qaid. Nach dem Einbürgerungsdekret könnte sie einzig durch Heirat mit einem Syrer die Staatsbürgerschaft erlangen, doch sei sie ledig. Sie habe ihren Status mittels eines Beleges des zuständigen Zivilstandesamts belegt. Es sei unerfindlich, warum dieses unrichtig, der von der Vorinstanz angeführte Registerauszug unbekannter Provenienz aber korrekt sein solle. Auch liessen die Bezugnahmen der Vorinstanz auf den Registerauszug mehrere Fragen offen, die der Klärung bedürften. Etwa, wann sie die Staatsbürgerschaft erworben haben solle, wann die Nationalnummer zugeteilt worden sei, wer ein Gesuch gestellt haben solle. Sie habe weder ein Gesuch gestellt, noch vorgesprochen, noch Fingerabdrücke hinterlegt, was alles notwendige Schritte wären. Auch die Vorinstanz bestätige letztlich, dass ein Verfahren vorliegend nicht abgeschlossen wäre, die Staatsbürgerschaft also nicht erteilt worden sei. Es sei - wenn es ein Einbürgerungsverfahren gäbe, was aber nicht der Fall sei - nicht möglich, dieses abzuschliessen, da die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien reisen könne. Die Zuteilung einer Nationalnummer müsse ein Fehler sein und könnte einen Bezug zu den mit Syrern verheirateten Geschwistern haben. Ein starker Beleg sei zudem der Rückzug des Asylgesuchs zugunsten des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit, der im festen Wissen um ihren mittels eines authentischen Belegs dokumentierten Status als Maktuma erfolgt sei. Ihre Bemerkung, eine Einbürgerung aus dem Ausland sei nicht möglich, nehme auf eine Annahme der Vorinstanz Bezug und bedeute keine Anerkennung des Ajnabi-Status. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 stellte die Vorinstanz sinngemäss Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid und ergänzte, aus dem Rückzug des Asylgesuchs könne angesichts dessen zwischenzeitlicher Erneuerung (siehe nachstehend, Bst. M) nichts geschlossen werden. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. März 2020 und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Sie wiederholte, dass authentische Dokumente vorlägen, die ihre Staatenlosigkeit belegten. Sie besitze keine syrischen Ausweisdokumente und könnte solche - selbst wenn die Behauptungen der Vorinstanz zuträfen - nicht ausstellen lassen. Das angebliche Einbürgerungsverfahren sei rein spekulativ. Die eingereichten Dokumente könnten mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden. Nach wie vor könnten Maktumin nicht eingebürgert werden. Das zweite Asylgesuch habe sie auf Empfehlung diverser Rechtsberatungsstellen gestellt, da die Sozialhilfe eingestellt und sie auf Nothilfe gesetzt worden sei. Als Beweismittel reichte sie das Familienbüchlein und den Maktuminausweis ihrer Schwester ein. I. Eine Verfahrensstandanfrage vom 12. Juni 2020 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 17. Juni 2020. J. Die Vorinstanz duplizierte am 12. Juni 2020. Sie verwies wiederum auf den angefochtenen Entscheid. Die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente vermöchten die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht zu belegen. Für sich alleine könnten Maktumin-Dokumente die Staatenlosigkeit nicht belegen, sondern allenfalls zur Untermauerung widerspruchsfreier Angaben dienen. K. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner mit, fortan die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 übermittelte der Instruktionsrichter dem nunmehrigen Rechtsvertreter das Beschwerdedossier, beauftragte die Vorinstanz mit dem Vollzug der Einsicht in die Vorakten unter Nachachtung der Grundsätze von Art. 26-28 VwVG und setzte eine Frist zu einer Ergänzung der Beschwerde. L. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ergänzt. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerde und Replik verwiesen. Dabei wurde betont, dass die eingereichten Beweismittel ausreichender Beleg für die Staatenlosigkeit seien, dass die Annahme widerlegt worden sei, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht, und dass sie als Kind eines Ajnabi-Vaters und einer syrischen Mutter Maktuma sei. M. Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 bei der Vorinstanz ein neuerliches Asylgesuch gestellt, das die Vorinstanz auf spätere Intervention des Rechtsvertreters hin schliesslich als wiederaufgenommenes Asylgesuch behandelte (vi-act. A12.; vgl. vi-act. A22, A24). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2020 an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge seiner Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen (vi-act. A25, Asylentscheid). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin als unterliegende Gesuchstellerin hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene, abschlägige Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.w.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
4. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Kurdin aus Syrien, gehöre zur Gruppe der «Maktumin (al-Quaid)» (nicht registrierte Personen) und sei somit staatenlos. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Seit April 2011 ist ihnen indessen die syrische Staatsbürgerschaft zugesichert (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f. und nachstehende E. 4.2). Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine wesentlich weitergehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis ( ), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die gesamte Provinz und teilweise darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.). Die Antragstellung ist ein eigentlicher formaler Akt, der auf die Anerkennung des mit dem Dekret 49/2011 zugesicherten (mithin ipso facto bestehenden) Staatsbürgerschaft abzielt und scheint sich auf den Nachweis des Eintrags im Register der Ajnabi zu beschränken, wenn auch seitens von NGO Übergriffe bei der Gesuchstellung beschrieben sind (vgl. Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 3. Juli 2013). 4.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, Table 7 FN 21). Bis Mitte 2013 seien es deren rund 104'000 und laut einer Untersuchung des UNHCR im Jahr 2013 hätten 98% der staatenlosen Kurdinnen und Kurden, welche die Staatsbürgerschaft beantragt hätten und anschliessend in den Irak geflohen seien, die syrische Staatsbürgerschaft innert dreier Monate erhalten (Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts W211 2219934-1 vom 25. März 2020 E. II/1.2/b). Laut UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den Maktumin zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2). 4.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4). 4.5 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis ihres Status als Maktuma respektive die Widerlegung der Annahme, sie sei Ajnabi, nicht gelungen ist. Im Einzelnen: 4.5.1 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre Verwandtschaft lässt sich schlussfolgern, dass die Familie ihres Vaters und auch ihre Brüder Ajanib sind oder waren. So gab sie an, die Grosseltern väterlicherseits seien Ajanib gewesen und ihre Schwestern seien mit Cousins väterlicherseits verheiratet, die - «weil die Mutter der Ehemänner den Status Ajnabi hatte» - den Status Ajanib hätten (Fragebogen, Ziff. 1 und 4). Daraus lässt sich schliessen, dass die Verwandten der Elterngeneration der Beschwerdeführerin väterlicherseits der Gruppe der Ajanib angehören respektive angehörten. Gleichzeitig sollen ihre Brüder die Einbürgerung nicht vollzogen haben, weil sie sich vor der Rekrutierung gefürchtet hätten (BzP Ziff. 4.03). Der Gedankengang ist bei deren Jahrgängen (vgl. BzP, Ziff. 3.03) zwar nicht zwingend, spiegelt aber diesbezüglich damals herrschende Unsicherheiten wieder (vgl. Albarazi, The Stateless Syrians, Tilburg University Statelessness Programm, May 2013, S. 20). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz (Fragebogen Ziff. 15), es sei hier missverständlich protokolliert worden - sie habe gesagt, selbst wenn die Brüder sich hätten einbürgern lassen können, hätten sie dies aus Angst vor der Rekrutierung nicht getan - erscheint als unplausibel. Vom formalen Punkt abgesehen, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll als korrekt unterzeichnete, ergäbe eine solche Aussage im konkreten Gesprächsverlauf keinen Sinn: Hätte die Beschwerdeführerin sagen wollen, dass sie die Staatsbürgerschaft nicht beantragt habe, weil das ihr Status ohnehin nicht zulasse - was eigentlich Gegenstand der Frage war - hätte sie damit antworten können und nicht mit weit hergeholten Abwägungen über die möglichen theoretischen Motive ihrer Brüder. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Grosseltern väterlicherseits, der Vater und seine Geschwister, die Cousins väterlicherseits und die Brüder der Beschwerdeführerin Ajanib sind oder waren, ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Maktuma ist. Solche Konstellationen mögen vereinzelt vorkommen, stehen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft über den Ajanib-Status des Vaters indessen nicht abschliessend im Weg (vgl. Albarazi, a.a.O.) 4.5.2 Aufgrund der Abklärungen der für Syrien zuständigen Schweizerischen Vertretung in Beirut kann davon ausgegangen werden, dass über die Beschwerdeführerin und deren Familie Einträge im syrischen «Vital Records System» (VRS), inkl. zugeteilter Nationalnummer bestehen. Dies ist mit dem Status als Maktum nicht vereinbar. Der Umstand, dass die Datensätze als noch nicht finalisiert verzeichnet sind, deutet darauf hin, dass die Anerkennung der Staatsbürgerschaft nicht abgeschlossen ist. Anders als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anzunehmen scheint, unterstellt die Vorinstanz nicht, dass die Staatsbürgerschaft bereits definitiv festgestellt ist oder das Gesuch zur Anerkennung der Staatsbürgerschaft gestellt worden sei. Ein Fehleintrag aufgrund früherer Bemühungen des Vaters um Erwerb der Staatsbürgerschaft oder wegen der Heirat der Schwestern erscheint als unwahrscheinlich, gerade unter der These, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführerin um Maktumin handeln solle, die selbst und deren Verheiratung den Registern gar nicht zugänglich sind. 4.5.3 Den Anschein, den dieser Registereintrag zwingend erweckt, vermag die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten nicht zu zerstreuen. Es handelt sich dabei durchweg um nicht fälschungssichere Dokumente, die in authentischer Form käuflich erhältlich sind. Der Umstand, dass ein konkret zuständiger Mukthar aus Angst vor den Konsequenzen vor einer Falschbeurkundung zurückschrecken mag, ändert an der Möglichkeit einer Urkundenfälschung nichts. Diese Möglichkeit ist insbesondere bei einer - ohnehin nur in Ausnahmefällen möglichen - Ausstellung von Maktumin-Ausweisen für Gesuchsteller im Ausland virulent. Mit ihren auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erwägungen, dass bei grundsätzlicher Fragwürdigkeit solcher Belege alle Staatenlosigkeits-Anerkennungen von Maktumin hinfällig wären, verkennt sie, dass bereits aufgrund ihres Aussageverhaltens und des besagten VRS-Eintrages von ihrem Status als Ajanib auszugehen ist. Ein Dokument von geringem Beweiswert wie etwa ein Maktumin-Ausweis mag allenfalls zur weiteren Überzeugungsbildung beitragen, wenn er sich in den im Übrigen erstellten Sachverhalt einfügt. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. 4.5.4 Ohne Beweiswert ist schliesslich der Rückzug des Asylgesuches zugunsten des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Ganz unabhängig von den Motiven, die hinter der Erneuerung des Asylgesuchs nach Abweisung des Anerkennungsgesuchs stehen, handelte es sich bei jener Entscheidung um eine, die auf rein subjektiven Annahmen über die Erfolgsaussichten beruhte und damit in objektiver Hinsicht nichts belegt. 4.5.5 Soweit die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Staatenlosigkeit verletzt» (Beschwerde, Ziff. 1) dahingehend zu verstehen ist, die Beschwerdeführerin rüge eine unvollständige Sachverhaltserhebung, ist zum Einen erinnerungshalber auf die Relativierung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht insbesondere der gesuchstellenden Partei (vorne, E. 3.3) hinzuweisen. Zum andern darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde. Könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme oder des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. statt Vieler Urteile des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend abgeklärt und die erhobenen Beweise (Aussagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, Resultate der Botschaftsabklärung, eingereichte Dokumente) in ihrer Gesamtheit stimmig gewürdigt. Sie konnte auf den in der Replik beantragten Dokumentenabgleich verzichten; weitere Beweismassnahmen sind weder beantragt noch erscheint der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt, so dass sich solche aufdrängen würden. 4.5.6 Insgesamt gelingt der Beschwerdeführerin nicht, den behaupteten Status als Maktuma überzeugend darzulegen oder die Annahme zu widerlegen, sie sei Ajnabi. Bei Wahrunterstellung ihrer Aussagen zu ihren Aufenthalten hielt sie sich bis 2013 und sodann wieder von Mai 2015 bis September 2016 in Syrien auf (BzP Ziff. 2.02 und 2.04). Es hätte in dieser Zeit hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die seit dem April 2011 zugesicherte Staatsbürgerschaft durch einfaches Gesuch auch formell zu erwerben. Objektivierbare triftige Gründe für die unterlassene Gesuchstellung (vgl. vorne, E. 4.4) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
5. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.00.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gegen Empfangsbestätigung, mit den Akten (...)) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: