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F-6194/2017

F-6194/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-27 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen B._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]) gelangten am 12. August 2012 in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer A._______ (geb. [...], Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen) reiste am 15. November 2012 in die Schweiz ein, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Asyl und anerkannte sie als Flüchtlinge. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um aus Syrien stammende Kurden. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das Gesuch bezog sich auch auf den zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder D._______. Zur Begründung machten sie geltend, sie hätten in Syrien als Maktum al-Kaid gegolten und würden bis heute noch als solche gelten. Der Nachweis der Staatenlosigkeit beziehungsweise der Maktumin-Ausweis liege bei den Akten. Es sei einem Maktum nicht erlaubt, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben und diese könne nicht beansprucht werden. Das im April 2011 erlassene Einbürgerungsdekret betreffe nur die Gruppe der Ajanib. Einbürgerungen könnten ausschliesslich vor Ort beantragt werden. Da ihre Staatenlosigkeit belegt und nachgewiesen sei, ersuchten sie um deren Anerkennung. C. Mit Schreiben vom 5. September 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, bis am 29. September 2017 das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu substantiieren und eine Reihe von Fragen aus einem Fragenkatalog zu beantworten. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass sie einen Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik eingereicht hätten, aus welchem hervorgehe, dass die ganze Familie im syrischen Zivilregister eingetragen sei. D. Die Beschwerdeführenden reichten innert Frist keine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Juni 2016 ab. Auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Juni 2016 betreffend D._______ trat sie mangels Einreichen eines eigenhändig unterzeichneten separaten Gesuchs beziehungsweise einer Vollmacht zugunsten der Eltern nicht ein. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung beim SEM Beschwerde, welche gestützt auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Die Beschwerdeführenden ersuchten sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit.Als Beilagen gaben sie Folgendes zu den Akten: Ein Schreiben vom 27. Oktober 2017 mit den Antworten auf die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2017 gestellten Fragen, ein Hochzeitsfoto, eine Hochzeitseinladungskarte, ein Familienfoto und ein Schreiben vom 27. Oktober 2017 von Frau E._______, Lehrperson des Kantons (...), in welchem sie die Familie (...) als aufgeschlossen, lernwillig und aufrichtig beschreibt und mitteilt, sie habe die Familie bei der Beantwortung der Fragen unterstützt. Auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 20. März 2018 replizierten die Beschwerdeführenden.Auf die Begründung der Eingabe und die damit ins Recht gelegten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

E. 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zulasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde beziehungsweise welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihr liege ein Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik vor, gemäss welchem die Gesuchstellenden und die ganze Familie im Zivilregister der Syrischen Arabischen Republik eingetragen seien. Auf einer Kopie sei handschriftlich eine deutsche Übersetzung der Angaben eingefügt worden; als Nationalität werde dabei "Maktumin" angegeben. Bei dem betreffenden Registerauszug handle es sich um ein amtliches Formular, auf welchem als Aussteller der Urkunde ausdrücklich das Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, Direktion für zivile Angelegenheiten aufgeführt sei. Der Begriff "Maktumin" bedeute übersetzt nichts anderes als "nicht registrierter Ausländer", sodass es widersinnig erscheine, mittels eines syrischen Registerauszugs nicht registrierte Personen inoffiziell zu registrieren. Die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Widerspruch zu äussern, hätten die Gesuchstellenden nicht wahrgenommen.In den Akten finde sich darüber hinaus ein Urteil des Scharia-Gerichts in F._______ in Syrien. Eine beglaubigte Übersetzung hierzu liege ebenfalls vor. Dieses Urteil halte in Bezug auf die Eltern (A._______ und B._______) ausdrücklich fest, dass diese mit einer individuellen Registernummer in einem amtlichen Melderegister verzeichnet seien. Der Umstand, dass sie in einem amtlichen Register erfasst seien, stehe der Annahme, es handle sich bei ihnen und der Tochter C._______ um Maktum (d.h. Nichtregistrierte), ebenfalls entgegen. Zusammenfassend sei es den Gesuchstellenden nicht gelungen, den "vollen Beweis" für die Parteibehauptung einer Staatenlosigkeit zu erbringen. Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sei deshalb abzulehnen.

E. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich geltend, die ganze Familie sei im Jahr G._______ nach H._______ gezogen, weil sie vom syrischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden seien. Da sie im Jahr 2011 bereits in H._______ gewesen seien und die syrische Regierung sie weiterhin verfolgt habe, hätten sie keine Chance gehabt, gestützt auf den Erlass des syrischen Präsidenten aus dem Jahr 2011 die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Aufgrund des Umstands, wonach sie als Familie Verfolgung, Inhaftierung und Ausgrenzung seitens der syrischen Diktatur erfahren hätten, hätten sie es auch nie in Erwägung gezogen, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen.Weil bereits der Vater des Beschwerdeführers "aschanib" gewesen sei und somit nach syrischem Gesetz kein Anrecht auf offizielle Registrierung oder Eheschliessungspapiere gehabt habe, habe auch für ihn und seine Familie nie ein Anrecht auf eine solche offizielle Anerkennung bestanden. Das Urteil des Scharia-Gerichts in F._______ in Syrien sei "Mittel zum Zweck" gewesen. Sohn I._______ habe seine Verlobte in H._______ zurückgelassen. Um sie als Familiennachzüglerin zu sich holen zu können, habe er "amtliche Papiere" gebraucht. Offiziell sei aber niemand aus der Familie in einem syrischen, amtlichen Melderegister erfasst worden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es falle auf, dass die Beschwerdeführenden die ihnen gestellten Fragen selektiv beantwortet hätten, das heisse entscheidende Fragen entweder gar nicht (Frage 5b betreffend Datum und Ort der Ausstellung des "Anerkennungszeugnisses"), sehr ausweichend (Frage 4, Frage 6a: "können wir uns nicht erklären") oder schlicht widersprüchlich beantwortet hätten (Frage 6c: B._______ sei gemäss Übersetzung des eingereichten Dokuments mit Registernummer [...] erfasst vs. Aussage des Ehemannes, wonach sie selber keine Registernummer erhalten habe). Die Beschwerde selbst enthalte widersprüchliche Angaben. So habe etwa der Ehemann sich bei der Anhörung (SEM-Akte B32/18, F62) offensichtlich nicht darauf festlegen können, welchen Status er geltend machen wolle: "In Syrien waren wir Maktumin und Ajnabi. Also nicht Ajnabi, sondern Maktumin." Im Weiteren habe die Tochter J._______ angegeben, dass der Bruder militärdienstpflichtig sei (SEM-Akte A6/11, 7.02). Maktumin seien jedoch nicht militärdienstpflichtig. Auch wenn der beschwerdeführende Vater - nach Konfrontation damit - angebe, die Tochter habe sich bei dieser Aussage geirrt, mute dies doch als nachgeschobene Schutzbehauptung an. Es lägen (ausser der Behauptung des Vaters) keine Hinweise dafür vor, dass die Erstaussage der Tochter nicht wahrheitsgemäss gewesen sei. Es sei unglaubwürdig, dass die Unterscheidung zwischen Ajanib und Maktumin nicht klar gemacht werde. In der Beschwerde werde dargelegt, dass der Vater der Ehefrau den Status eines Ajnabi habe und die Mutter syrische Staatsangehörige sei. Betrachte man diese Aussage isoliert, sei dies ein Hinweis darauf, dass die Ehefrau tatsächlich den Status einer Maktuma getragen habe. Im Widerspruch dazu habe sie jedoch bei der Befragung zur Person vom 21. August 2012 angegeben, ihr Vater sei Maktum und ihre Mutter Syrerin (SEM-Akte B10/11, 1.11). Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2014 habe sie wiederum erklärt, ihr Vater sei "wahrscheinlich ein Ajnabi" (SEM-Akte B31/11, F61). Konfrontiert mit dem Widerspruch zwischen ihrer Aussage (sie sei Maktuma) und den Angaben im eingereichten Dokument (registriert als Ausländerin und somit Ajnabiyya) habe sie angegeben, sie "verstehe von solchen Sachen nichts" (SEM-Akte B31/11, F61/F62). Dass die Beschwerdeführenden zwischen den Gruppen der Ajanib und den Maktumin beliebig hin und her wechselten beziehungsweise angäben, von solchen Sachen nichts zu verstehen, mindere die Glaubwürdigkeit stark, da die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (Ajanib oder Maktumin) in der syrischen Gesellschaft einschneidende Konsequenzen mit sich bringe. Da die Beschwerdeführenden global gesehen zwar ziemlich konstant angäben, Maktumin zu sein, sich jedoch in den Ausführungen dazu jeweils massiv widersprächen beziehungsweise Lebenssachverhalte so wiedergäben, wie es von einem Maktum in Syrien nicht hätte erlebt werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Status vorliegend nicht gegeben sei. Im Übrigen sei anzufügen, dass die Argumentation des Ehemannes (welche er bereits anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung so vorgebracht habe) in der Beschwerde betreffend die Frage Nr. 10b des SEM, die Frau sei Analphabetin und widerspreche sich deshalb beziehungsweise verstehe die Zusammenhänge nicht, ins Leere gehe. Die Tatsache, dass jemand nicht alphabetisiert sei, stehe in keinerlei Zusammenhang mit einem (nicht vorhandenen) Verständnis der Lebenswelt im Heimatland. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Ehemann den Aussagen von anderen Familienangehörigen, welche nicht ins von ihm gezeichnete Bild passten, den Wahrheitsgehalt abspreche. Die Ehefrau habe unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie sich nicht hätten einbürgern lassen wollen. Es sei demzufolge - unter der Annahme, dass die Beschwerdeführenden nicht bereits eingebürgert seien - von einem freiwilligen Verzicht auf die Erlangung der Staatsangehörigkeit Syriens auszugehen, was keine Staatenlosigkeit zu begründen vermöge. Gemäss Informationen des SEM könnten sich aufgrund des Dekrets des syrischen Präsidenten lediglich Ajanib einbürgern lassen, weshalb eine diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführenden - isoliert betrachtet - eher auf einen Status als (ehemalige) Ajanib hindeute. Der Ehemann habe anlässlich der Befragung zur Person am 4. Dezember 2012 angegeben, er könnte die syrische Staatsangehörigkeit beantragen (SEM-Akte B20/12, 1.11). Dies spreche nicht für seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin, da sich Maktumin in Syrien gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen nicht einbürgern lassen könnten. In den vorinstanzlichen Akten seien zwei Originaldokumente betreffend die Ehepartner verzeichnet, welche diese anlässlich der Asylverfahren beim SEM eingereicht hätten. Maktumin-Anerkennungszeugnisse würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten leicht käuflich erworben werden, weshalb ihr Beweiswert sehr niedrig sei. Auf eine Dokumentenprüfung sei daher verzichtet worden. Das Dokument betreffend B._______ weise in sich selbst Widersprüche auf, da es in Form und Farbe einem Maktumin-Ausweis entspreche, die Beschwerdeführerin jedoch inhaltlich "als Ausländer erfasst" werde, was bedeute, dass der Ausweis als Ganzes gefälscht sei. Die Formulierung "als Ausländer erfasst" werde für Ajanib verwendet. Diesem Dokument könne somit keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Im Übrigen könnten die beiden Dokumente - für den Fall der Annahme der Echtheit - lediglich darüber Auskunft geben, wie sich die Situation zur Zeit ihrer Ausstellung präsentiert habe. Die Beschwerdeführenden hätten indessen auf die Frage, wann und wo die Dokumente ausgestellt worden seien, nicht geantwortet. In der Beschwerde werde - obwohl der letzte Absatz sich gemäss Überschrift darauf beziehen sollte - der Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführenden (Status als Maktum) und den vorhandenen Fakten (Registrierung in einem amtlichen Melderegister) nicht aufgelöst. So reichten die Beschwerdeführenden einen Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik ein, gemäss welchem sie als Maktumin erfasst seien (SEM-Akte C8/1). Den Informationen des SEM zufolge würden Maktumin jedoch nicht in den amtlichen Registern erfasst. Die Beschwerdeführenden stellten in Abrede, in einem syrischen, amtlichen Melderegister verzeichnet zu sein. Ungeklärt bleibe somit auch aufgrund der zusätzlichen Eingabe der Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführenden (Status Maktumin) und den Akten (Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik). Das Vorhandensein des Registerauszugs deute darauf hin, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren eigenen Angaben eingebürgert worden seien. Die beiden von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente würden eine Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nahelegen. Da jedoch das eine Dokument bereits in sich selbst widersprüchlich sei und die Beschwerdeführenden Angaben machten, die sich nicht mit dem Status von Maktumin vereinbaren liessen, sei die angebliche Zugehörigkeit zu dieser Gruppe im vorliegenden Fall nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht der Gruppe der Maktumin angehörten.

E. 4.4 Replikweise bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, das SEM sei selbst davon überzeugt, dass sie staatenlos seien. Deshalb sei auf ihren Aufenthaltstiteln "Staat unbekannt" eingetragen worden. Sie würden das Gericht darum bitten, die syrische Vertretung in der Schweiz zu kontaktieren, um zur absoluten Überzeugung zu gelangen, dass sie in keinem amtlichen Melderegister verzeichnet seien. Das UNHCR in der Schweiz und Liechtenstein gehe davon aus, dass etliche unter den in der Schweiz registrierten Personen, deren Herkunftsstaat als unbekannt gelte, staatenlos seien. Die Beschwerdeführenden hätten weder ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben noch die mögliche Erlangung einer Staatsangehörigkeit abgelehnt. Für eine syrische Staatsangehörigkeit gebe es keine eindeutigen Indizien. Das SEM behaupte, dass es sich bei der Staatenlosigkeitsurkunde (Maktumin-Ausweis der Familie) vom K._______ um einen Zivilstandsregisterauszug der Syrischen Arabischen Republik handle, weil darin "Arabische Republik Syrien / Innenministerium / Direktion für zivile Angelegenheiten" geschrieben stehe. Alle ausgestellten amtlichen Unterlagen in Syrien enthielten diese Versatzstücke. Auf all den mit der Replik eingereichten Unterlagen (individuelle Registrierungserklärung betreffend Ajanib in der Provinz L._______ [Beilage 1], von einem Dorfbürgermeister [Mukhtae] für eine staatenlose Person ausgestellte Wohnsitzbestätigung [Beilage 2], Auszug aus dem Personenstandsregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium für syrisch-arabische Bürger [Beilage 3 (=SEM-Akte C8/1)]) stehe "Arabische Republik Syrien / Innenministerium / Direktion für zivile Angelegenheiten" geschrieben, was nicht bedeute, dass der jeweilige Inhaber die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Die Beschwerdeführenden seien im Jahr G._______ mit ihren Kindern und vor dem Erlass des Präsidialdekrets Nummer 49 im April 2011 aus politischen Gründen aus Syrien geflüchtet und würden bis heute als staatenlos (Maktum Al Kaid) gelten. Die Einbürgerung von Maktum Al Kaid sei bis heute unmöglich. Die syrischen Behörden hätten für Maktumin keine Personenregister geführt. Ihnen sei lediglich bei Bedarf vom zuständigen Mukhtar eine Personalienbescheinigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer möchte hervorheben, dass er lebenslang das Gefühl, ein Staatsbürger zu sein, nicht erlebt habe. Er habe keine arabische-syrische Staatsbürgerschaft erlangt und beabsichtige auch nicht, einen solchen Pass zu beantragen, wie er bei der Befragung zur Person vom 4. Dezember 2012 betont habe. Er habe damals nicht gesagt, dass er die syrische Staatsangehörigkeit habe erlangen können, sondern, dass er sie nicht erlangt hätte, wenn er sie erlangen könnte. In Wirklichkeit dürfe und könne er nicht. Das in den SEM-Akten verzeichnete Maktumin-Anerkennungszeugnis sei am K._______ ausgestellt und von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person abgegeben worden. Dies bedeute zweifelsfrei, dass dieses Papier echt sei und die Realität widerspiegle. Wenn sie offizielle syrische Papiere besitzen würden, hätten sie diese abgegeben, um die syrische Staatsangehörigkeit beweisen zu können. Hinsichtlich des von der Vorinstanz erwähnten Urteils des Scharia-Gerichts in F._______ betonen die Beschwerdeführenden, dass sie in keinem Zivilstandsregister eingetragen seien. Die Heirat von staatenlosen Personen werde staatlich nicht anerkannt. Scharia-Richter würden im Urteil nie eine Person als staatenlos eintragen. Ausserdem hätten nicht die Beschwerdeführenden dieses Urteil beim SEM abgegeben; sie hätten keine Ahnung davon. Sie wüssten nicht, wie der syrische Anwalt das Urteil habe ausstellen lassen. Was die vom SEM erwähnten Widersprüche anbelangt, verweisen die Beschwerdeführenden auf das von ihnen Erlebte, aufgrund dessen man auch viele wichtige Dinge vergesse. Zusammenfassend stehe somit fest, dass sie in Syrien den Status Maktum Al Kaid besässen und nicht über die syrische Staatsbürgerschaft verfügten. Die relevanten Gründe seien demnach gegeben, um sie als staatenlos anzuerkennen.

E. 5 Die Beschwerdeführenden behaupten, dass sie in Syrien bis heute als "Maktum al-Kaid" gelten würden und daher staatenlos seien.

E. 5.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte sowie ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Sie sind nirgends registriert und haben keine Möglichkeit, einen Pass zu erhalten. Ein Maktum kann zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten, das sogenannte Erkennungszeugnis (vgl. Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, 03.2010, http://docplayer.org/17143640-Kurdwatch-bericht-5-staatenlose-kurden-in-syrien-illegale-eindringlinge-oder-opfer-nationalistischer-politik.html ; Danish Refugee Council/Danish Immigration Service (DIS), Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure. Report from a fact finding mission to Damascus 15-22 January 2007, 05.2007, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/0031B53B-2395-4460-A5A6-887DDDFBE357/0/rapportsyria2007.pdf , jeweils abgerufen im September 2019).

E. 5.2.1 Was den in den Akten liegenden Auszug aus dem Zivilstandsregister vom K._______ (Beweismittel Nr. 2 unter SEM-Akte B39), der sich auf die Beschwerdeführenden (Eltern) und ihre Kinder (M._______, I._______, J._______, D._______) bezieht, anbelangt, fällt auf, dass die Familienangehörigen in der für die Staatsangehörigkeit vorgesehenen Aussparung sowie in der für das Datum des jeweiligen Registereintrags reservierten Spalte als Maktumin bezeichnet werden (vgl. handschriftliche deutsche und italienische Übersetzungen auf der Kopie des Dokuments). In Anbetracht des Umstands, wonach es sich um ein amtliches Formular (ausgestellt vom Innenministerium der Syrischen Arabischen Republik) handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden der Gruppe der Maktumin angehören. Als solche wären sie in kein staatliches Register aufgenommen worden. Die blosse Existenz des Registerauszugs steht somit in diametralem Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführenden, sie würden in Syrien als Maktumin gelten. Diesen Widerspruch aufzulösen, ist ihnen nicht gelungen. So beantworteten sie Frage 4) aus dem Fragenkatalog des SEM lediglich in ausweichender Weise, indem sie angaben, solche Papiere seien nur zur Erfassung durch den Geheimdienst, in Zusammenarbeit mit dem Bürgerdorf, ausgestellt worden. Sie hätten die Beschwerdeführenden nicht berechtigt, in öffentlichen Ämtern Anträge zu stellen (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden usw.). Nach dem Gesagten können sie aus ihrem Argument, wonach der Aufdruck "Arabische Republik Syrien / Innenministerium / Direktion für zivile Angelegenheiten" in allen amtlichen Unterlagen nicht zwingend auf die syrische Staatsangehörigkeit hindeute, nichts für sich ableiten. Im Übrigen kann auf das den Sohn/Bruder der Beschwerdeführenden, I._______, betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 verwiesen werden, worin dem vorerwähnten Zivilstandsregisterauszug die Beweiskraft abgesprochen wurde (vgl. a.a.O., E. 4.2).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden vermögen des Weiteren auch aus den eingereichten Erkennungszeugnissen (Beweismittel Nr. 3 und 4 unter SEM-Akte B39) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit der Vorinstanz ist auf den sehr niedrigen Beweiswert solcher Dokumente hinzuweisen. So fällt insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin B._______ im sie betreffenden Dokument als "Ausländerin", mithin Ajnabiyya, mit der Registernummer (...) erfasst ist (vgl. handschriftliche italienische Übersetzung auf der Kopie des Dokuments). Auch diesen Widerspruch (in einem der Gruppe der Maktumin vorbehaltenen Erkennungszeugnis als "Ausländerin" mit einer Registernummer erfasst) konnten die Beschwerdeführenden nicht entkräften. Die Antwort auf Frage 6) c. i. aus dem Fragenkatalog des SEM, wonach der Vater der Beschwerdeführerin im Ausländerregister von N._______ mit der Registernummer (...) erfasst worden sei und sie selber also keine Registernummer erhalten habe, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 5.2.3 Abgesehen vom bereits Gesagten lässt eine Reihe von Indizien den Schluss zu, dass die behauptete Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht den Tatsachen entsprechen kann: So wurde im (...) Führerausweis des Beschwerdeführers (Beweismittel Nr. 5 unter SEM-Akte B39), der im Jahr G._______ mit seiner Familie in (...) gezogen ist, als Nationalität Syrien angegeben (vgl. Übersetzung aus dem [...] [SEM-Akte B28, S. 4]). Ausserdem wurde in den für die ganze Familie (...) ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsausweisen (Ausstelldaten: 31. August 2010 / 30. Oktober 2011, Ablaufdaten: 31. August 2011 / 30. Oktober 2013) unter Nationalität jeweils Syrian Arab Republic erfasst. Dass in den beiden (...) ausgestellten Dokumenten auf das Herkunftsland Bezug genommen wurde, wie der Beschwerdeführer zu erklären versucht (vgl. Antworten auf die Fragen 3a. und 5a.iii.), ist nicht überzeugend (vgl. bereits Urteil F-4188/2017 E. 4.2). Zum einen stammen die Dokumente von unterschiedlichen Behörden. Zum anderen darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden, würde es sich bei ihnen um Maktumin handeln, dies den Behörden gegenüber, allenfalls mit dem Hinweis, sie kämen aus Syrien her, kommuniziert hätten. Im Weiteren fällt auf, dass sich die Beschwerdeführenden auf den im Asylverfahren ausgefüllten Personalienblättern als Staatsangehörige Syriens bezeichneten (vgl. SEM-Akte B1/3 [B._______ und C._______], SEM-Akte B16/2 [A._______]). Auch diesbezüglich vermag ihre Erklärung, sie hätten als Staatsangehörigkeit Syrien angegeben, weil es sich um ihr Ursprungsland handle (vgl. Antwort auf Frage 7), nicht zu überzeugen. Es ist auch hier davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, handelte es sich um Maktumin, in der für die Staatsangehörigkeit reservierten Aussparung einen entsprechenden Vermerk gemacht hätten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Dezember 2012 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er nicht die syrische Staatsangehörigkeit beantragen könnte, mit "ja, das stimmt" (vgl. SEM-Akte B20/12, Ziff. 1.11, S. 3). Dass er nun angibt, er habe eine solche syrische Staatsangehörigkeit nie erlangen können und dies auch nie gesagt (vgl. Antwort auf Frage 8) a. aus dem Fragenkatalog des SEM), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits erklärte im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2014 auf den Vorhalt hin, sie habe ja heute als Ajnabiyya die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, "... und andererseits wollten wir uns nicht einmal einbürgern lassen" (vgl. SEM-Akte B31/11, F64 S. 8). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, deutet diese Aussage - sollten die Beschwerdeführenden nicht bereits eingebürgert sein - auf einen freiwilligen Verzicht auf die Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit hin, was keine Staatenlosigkeit zu begründen vermag.

E. 5.2.4 Auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil vom (...) des Scharia-Gerichts in F._______ (SEM-Akte C7/3) braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, da darin nicht - wie die Vorinstanz irrtümlicherweise anzunehmen scheint - festgehalten wird, die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) seien mit einer individuellen Registernummer in einem amtlichen Melderegister verzeichnet, sondern, ihr Sohn I._______ werde im Register von O._______ unter der Nummer (...) geführt (vgl. Urteil F-4188/2017 E. 4.2).

E. 5.2.5 Sowohl die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als auch diejenigen in der Vernehmlassung zeigen zweifelsfrei, dass die Vorinstanz nicht von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden ausgeht. Die in der Replik vertretene Argumentation, wonach das SEM selbst davon überzeugt sei, dass sie staatenlos seien, läuft vor diesem Hintergrund ins Leere. Nachdem die Prüfung der vorliegenden Akten ergeben hat, dass nicht von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, vermögen sie auch aus dem Hinweis, dass das UNHCR in der Schweiz und Liechtenstein annehme, etliche unter den in der Schweiz registrierten Personen mit unbekanntem Herkunftsstaat seien staatenlos, nichts für sich abzuleiten. Bei dieser Sachlage kann auf die von den Beschwerdeführenden gewünschte Kontaktnahme mit der syrischen Vertretung verzichtet werden und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen näher einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden weder nachgewiesen noch glaubhaft dargelegt, dass sie Maktumin al-Qaid und als solche staatenlos sind. Die angefochtene Verfügung, mit der ihr Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

E. 6 Von Angehörigen der Gruppe der Ajanib kann aufgrund ihres Flüchtlingsstatus nicht verlangt werden, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Eine Weigerung wäre wegen der ihr zugrunde liegenden Motivation ohne Weiteres als triftiger Grund im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis anzusehen. Die Beschwerdeführenden würden demnach - falls sie Ajanib wären - als staatenlos gelten (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.3 und E. 11.6) und es stünde ihnen offen, mit einem neuen Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit an die Vor-instanz zu gelangen. Aufgrund der bisherigen Akten ist jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ajanib handelt.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. November 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; mit den Akten Ref-Nr. N [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6194/2017 Urteil vom 27. September 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, B._______, C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen B._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]) gelangten am 12. August 2012 in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer A._______ (geb. [...], Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen) reiste am 15. November 2012 in die Schweiz ein, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Asyl und anerkannte sie als Flüchtlinge. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um aus Syrien stammende Kurden. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das Gesuch bezog sich auch auf den zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder D._______. Zur Begründung machten sie geltend, sie hätten in Syrien als Maktum al-Kaid gegolten und würden bis heute noch als solche gelten. Der Nachweis der Staatenlosigkeit beziehungsweise der Maktumin-Ausweis liege bei den Akten. Es sei einem Maktum nicht erlaubt, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben und diese könne nicht beansprucht werden. Das im April 2011 erlassene Einbürgerungsdekret betreffe nur die Gruppe der Ajanib. Einbürgerungen könnten ausschliesslich vor Ort beantragt werden. Da ihre Staatenlosigkeit belegt und nachgewiesen sei, ersuchten sie um deren Anerkennung. C. Mit Schreiben vom 5. September 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, bis am 29. September 2017 das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu substantiieren und eine Reihe von Fragen aus einem Fragenkatalog zu beantworten. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass sie einen Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik eingereicht hätten, aus welchem hervorgehe, dass die ganze Familie im syrischen Zivilregister eingetragen sei. D. Die Beschwerdeführenden reichten innert Frist keine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Juni 2016 ab. Auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Juni 2016 betreffend D._______ trat sie mangels Einreichen eines eigenhändig unterzeichneten separaten Gesuchs beziehungsweise einer Vollmacht zugunsten der Eltern nicht ein. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung beim SEM Beschwerde, welche gestützt auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Die Beschwerdeführenden ersuchten sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit.Als Beilagen gaben sie Folgendes zu den Akten: Ein Schreiben vom 27. Oktober 2017 mit den Antworten auf die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2017 gestellten Fragen, ein Hochzeitsfoto, eine Hochzeitseinladungskarte, ein Familienfoto und ein Schreiben vom 27. Oktober 2017 von Frau E._______, Lehrperson des Kantons (...), in welchem sie die Familie (...) als aufgeschlossen, lernwillig und aufrichtig beschreibt und mitteilt, sie habe die Familie bei der Beantwortung der Fragen unterstützt. Auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 20. März 2018 replizierten die Beschwerdeführenden.Auf die Begründung der Eingabe und die damit ins Recht gelegten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zulasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde beziehungsweise welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihr liege ein Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik vor, gemäss welchem die Gesuchstellenden und die ganze Familie im Zivilregister der Syrischen Arabischen Republik eingetragen seien. Auf einer Kopie sei handschriftlich eine deutsche Übersetzung der Angaben eingefügt worden; als Nationalität werde dabei "Maktumin" angegeben. Bei dem betreffenden Registerauszug handle es sich um ein amtliches Formular, auf welchem als Aussteller der Urkunde ausdrücklich das Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, Direktion für zivile Angelegenheiten aufgeführt sei. Der Begriff "Maktumin" bedeute übersetzt nichts anderes als "nicht registrierter Ausländer", sodass es widersinnig erscheine, mittels eines syrischen Registerauszugs nicht registrierte Personen inoffiziell zu registrieren. Die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Widerspruch zu äussern, hätten die Gesuchstellenden nicht wahrgenommen.In den Akten finde sich darüber hinaus ein Urteil des Scharia-Gerichts in F._______ in Syrien. Eine beglaubigte Übersetzung hierzu liege ebenfalls vor. Dieses Urteil halte in Bezug auf die Eltern (A._______ und B._______) ausdrücklich fest, dass diese mit einer individuellen Registernummer in einem amtlichen Melderegister verzeichnet seien. Der Umstand, dass sie in einem amtlichen Register erfasst seien, stehe der Annahme, es handle sich bei ihnen und der Tochter C._______ um Maktum (d.h. Nichtregistrierte), ebenfalls entgegen. Zusammenfassend sei es den Gesuchstellenden nicht gelungen, den "vollen Beweis" für die Parteibehauptung einer Staatenlosigkeit zu erbringen. Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sei deshalb abzulehnen. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich geltend, die ganze Familie sei im Jahr G._______ nach H._______ gezogen, weil sie vom syrischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden seien. Da sie im Jahr 2011 bereits in H._______ gewesen seien und die syrische Regierung sie weiterhin verfolgt habe, hätten sie keine Chance gehabt, gestützt auf den Erlass des syrischen Präsidenten aus dem Jahr 2011 die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Aufgrund des Umstands, wonach sie als Familie Verfolgung, Inhaftierung und Ausgrenzung seitens der syrischen Diktatur erfahren hätten, hätten sie es auch nie in Erwägung gezogen, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen.Weil bereits der Vater des Beschwerdeführers "aschanib" gewesen sei und somit nach syrischem Gesetz kein Anrecht auf offizielle Registrierung oder Eheschliessungspapiere gehabt habe, habe auch für ihn und seine Familie nie ein Anrecht auf eine solche offizielle Anerkennung bestanden. Das Urteil des Scharia-Gerichts in F._______ in Syrien sei "Mittel zum Zweck" gewesen. Sohn I._______ habe seine Verlobte in H._______ zurückgelassen. Um sie als Familiennachzüglerin zu sich holen zu können, habe er "amtliche Papiere" gebraucht. Offiziell sei aber niemand aus der Familie in einem syrischen, amtlichen Melderegister erfasst worden. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es falle auf, dass die Beschwerdeführenden die ihnen gestellten Fragen selektiv beantwortet hätten, das heisse entscheidende Fragen entweder gar nicht (Frage 5b betreffend Datum und Ort der Ausstellung des "Anerkennungszeugnisses"), sehr ausweichend (Frage 4, Frage 6a: "können wir uns nicht erklären") oder schlicht widersprüchlich beantwortet hätten (Frage 6c: B._______ sei gemäss Übersetzung des eingereichten Dokuments mit Registernummer [...] erfasst vs. Aussage des Ehemannes, wonach sie selber keine Registernummer erhalten habe). Die Beschwerde selbst enthalte widersprüchliche Angaben. So habe etwa der Ehemann sich bei der Anhörung (SEM-Akte B32/18, F62) offensichtlich nicht darauf festlegen können, welchen Status er geltend machen wolle: "In Syrien waren wir Maktumin und Ajnabi. Also nicht Ajnabi, sondern Maktumin." Im Weiteren habe die Tochter J._______ angegeben, dass der Bruder militärdienstpflichtig sei (SEM-Akte A6/11, 7.02). Maktumin seien jedoch nicht militärdienstpflichtig. Auch wenn der beschwerdeführende Vater - nach Konfrontation damit - angebe, die Tochter habe sich bei dieser Aussage geirrt, mute dies doch als nachgeschobene Schutzbehauptung an. Es lägen (ausser der Behauptung des Vaters) keine Hinweise dafür vor, dass die Erstaussage der Tochter nicht wahrheitsgemäss gewesen sei. Es sei unglaubwürdig, dass die Unterscheidung zwischen Ajanib und Maktumin nicht klar gemacht werde. In der Beschwerde werde dargelegt, dass der Vater der Ehefrau den Status eines Ajnabi habe und die Mutter syrische Staatsangehörige sei. Betrachte man diese Aussage isoliert, sei dies ein Hinweis darauf, dass die Ehefrau tatsächlich den Status einer Maktuma getragen habe. Im Widerspruch dazu habe sie jedoch bei der Befragung zur Person vom 21. August 2012 angegeben, ihr Vater sei Maktum und ihre Mutter Syrerin (SEM-Akte B10/11, 1.11). Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2014 habe sie wiederum erklärt, ihr Vater sei "wahrscheinlich ein Ajnabi" (SEM-Akte B31/11, F61). Konfrontiert mit dem Widerspruch zwischen ihrer Aussage (sie sei Maktuma) und den Angaben im eingereichten Dokument (registriert als Ausländerin und somit Ajnabiyya) habe sie angegeben, sie "verstehe von solchen Sachen nichts" (SEM-Akte B31/11, F61/F62). Dass die Beschwerdeführenden zwischen den Gruppen der Ajanib und den Maktumin beliebig hin und her wechselten beziehungsweise angäben, von solchen Sachen nichts zu verstehen, mindere die Glaubwürdigkeit stark, da die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (Ajanib oder Maktumin) in der syrischen Gesellschaft einschneidende Konsequenzen mit sich bringe. Da die Beschwerdeführenden global gesehen zwar ziemlich konstant angäben, Maktumin zu sein, sich jedoch in den Ausführungen dazu jeweils massiv widersprächen beziehungsweise Lebenssachverhalte so wiedergäben, wie es von einem Maktum in Syrien nicht hätte erlebt werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Status vorliegend nicht gegeben sei. Im Übrigen sei anzufügen, dass die Argumentation des Ehemannes (welche er bereits anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung so vorgebracht habe) in der Beschwerde betreffend die Frage Nr. 10b des SEM, die Frau sei Analphabetin und widerspreche sich deshalb beziehungsweise verstehe die Zusammenhänge nicht, ins Leere gehe. Die Tatsache, dass jemand nicht alphabetisiert sei, stehe in keinerlei Zusammenhang mit einem (nicht vorhandenen) Verständnis der Lebenswelt im Heimatland. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Ehemann den Aussagen von anderen Familienangehörigen, welche nicht ins von ihm gezeichnete Bild passten, den Wahrheitsgehalt abspreche. Die Ehefrau habe unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie sich nicht hätten einbürgern lassen wollen. Es sei demzufolge - unter der Annahme, dass die Beschwerdeführenden nicht bereits eingebürgert seien - von einem freiwilligen Verzicht auf die Erlangung der Staatsangehörigkeit Syriens auszugehen, was keine Staatenlosigkeit zu begründen vermöge. Gemäss Informationen des SEM könnten sich aufgrund des Dekrets des syrischen Präsidenten lediglich Ajanib einbürgern lassen, weshalb eine diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführenden - isoliert betrachtet - eher auf einen Status als (ehemalige) Ajanib hindeute. Der Ehemann habe anlässlich der Befragung zur Person am 4. Dezember 2012 angegeben, er könnte die syrische Staatsangehörigkeit beantragen (SEM-Akte B20/12, 1.11). Dies spreche nicht für seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin, da sich Maktumin in Syrien gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen nicht einbürgern lassen könnten. In den vorinstanzlichen Akten seien zwei Originaldokumente betreffend die Ehepartner verzeichnet, welche diese anlässlich der Asylverfahren beim SEM eingereicht hätten. Maktumin-Anerkennungszeugnisse würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten leicht käuflich erworben werden, weshalb ihr Beweiswert sehr niedrig sei. Auf eine Dokumentenprüfung sei daher verzichtet worden. Das Dokument betreffend B._______ weise in sich selbst Widersprüche auf, da es in Form und Farbe einem Maktumin-Ausweis entspreche, die Beschwerdeführerin jedoch inhaltlich "als Ausländer erfasst" werde, was bedeute, dass der Ausweis als Ganzes gefälscht sei. Die Formulierung "als Ausländer erfasst" werde für Ajanib verwendet. Diesem Dokument könne somit keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Im Übrigen könnten die beiden Dokumente - für den Fall der Annahme der Echtheit - lediglich darüber Auskunft geben, wie sich die Situation zur Zeit ihrer Ausstellung präsentiert habe. Die Beschwerdeführenden hätten indessen auf die Frage, wann und wo die Dokumente ausgestellt worden seien, nicht geantwortet. In der Beschwerde werde - obwohl der letzte Absatz sich gemäss Überschrift darauf beziehen sollte - der Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführenden (Status als Maktum) und den vorhandenen Fakten (Registrierung in einem amtlichen Melderegister) nicht aufgelöst. So reichten die Beschwerdeführenden einen Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik ein, gemäss welchem sie als Maktumin erfasst seien (SEM-Akte C8/1). Den Informationen des SEM zufolge würden Maktumin jedoch nicht in den amtlichen Registern erfasst. Die Beschwerdeführenden stellten in Abrede, in einem syrischen, amtlichen Melderegister verzeichnet zu sein. Ungeklärt bleibe somit auch aufgrund der zusätzlichen Eingabe der Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführenden (Status Maktumin) und den Akten (Registerauszug der Syrischen Arabischen Republik). Das Vorhandensein des Registerauszugs deute darauf hin, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren eigenen Angaben eingebürgert worden seien. Die beiden von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente würden eine Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nahelegen. Da jedoch das eine Dokument bereits in sich selbst widersprüchlich sei und die Beschwerdeführenden Angaben machten, die sich nicht mit dem Status von Maktumin vereinbaren liessen, sei die angebliche Zugehörigkeit zu dieser Gruppe im vorliegenden Fall nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht der Gruppe der Maktumin angehörten. 4.4 Replikweise bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, das SEM sei selbst davon überzeugt, dass sie staatenlos seien. Deshalb sei auf ihren Aufenthaltstiteln "Staat unbekannt" eingetragen worden. Sie würden das Gericht darum bitten, die syrische Vertretung in der Schweiz zu kontaktieren, um zur absoluten Überzeugung zu gelangen, dass sie in keinem amtlichen Melderegister verzeichnet seien. Das UNHCR in der Schweiz und Liechtenstein gehe davon aus, dass etliche unter den in der Schweiz registrierten Personen, deren Herkunftsstaat als unbekannt gelte, staatenlos seien. Die Beschwerdeführenden hätten weder ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben noch die mögliche Erlangung einer Staatsangehörigkeit abgelehnt. Für eine syrische Staatsangehörigkeit gebe es keine eindeutigen Indizien. Das SEM behaupte, dass es sich bei der Staatenlosigkeitsurkunde (Maktumin-Ausweis der Familie) vom K._______ um einen Zivilstandsregisterauszug der Syrischen Arabischen Republik handle, weil darin "Arabische Republik Syrien / Innenministerium / Direktion für zivile Angelegenheiten" geschrieben stehe. Alle ausgestellten amtlichen Unterlagen in Syrien enthielten diese Versatzstücke. Auf all den mit der Replik eingereichten Unterlagen (individuelle Registrierungserklärung betreffend Ajanib in der Provinz L._______ [Beilage 1], von einem Dorfbürgermeister [Mukhtae] für eine staatenlose Person ausgestellte Wohnsitzbestätigung [Beilage 2], Auszug aus dem Personenstandsregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium für syrisch-arabische Bürger [Beilage 3 (=SEM-Akte C8/1)]) stehe "Arabische Republik Syrien / Innenministerium / Direktion für zivile Angelegenheiten" geschrieben, was nicht bedeute, dass der jeweilige Inhaber die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Die Beschwerdeführenden seien im Jahr G._______ mit ihren Kindern und vor dem Erlass des Präsidialdekrets Nummer 49 im April 2011 aus politischen Gründen aus Syrien geflüchtet und würden bis heute als staatenlos (Maktum Al Kaid) gelten. Die Einbürgerung von Maktum Al Kaid sei bis heute unmöglich. Die syrischen Behörden hätten für Maktumin keine Personenregister geführt. Ihnen sei lediglich bei Bedarf vom zuständigen Mukhtar eine Personalienbescheinigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer möchte hervorheben, dass er lebenslang das Gefühl, ein Staatsbürger zu sein, nicht erlebt habe. Er habe keine arabische-syrische Staatsbürgerschaft erlangt und beabsichtige auch nicht, einen solchen Pass zu beantragen, wie er bei der Befragung zur Person vom 4. Dezember 2012 betont habe. Er habe damals nicht gesagt, dass er die syrische Staatsangehörigkeit habe erlangen können, sondern, dass er sie nicht erlangt hätte, wenn er sie erlangen könnte. In Wirklichkeit dürfe und könne er nicht. Das in den SEM-Akten verzeichnete Maktumin-Anerkennungszeugnis sei am K._______ ausgestellt und von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person abgegeben worden. Dies bedeute zweifelsfrei, dass dieses Papier echt sei und die Realität widerspiegle. Wenn sie offizielle syrische Papiere besitzen würden, hätten sie diese abgegeben, um die syrische Staatsangehörigkeit beweisen zu können. Hinsichtlich des von der Vorinstanz erwähnten Urteils des Scharia-Gerichts in F._______ betonen die Beschwerdeführenden, dass sie in keinem Zivilstandsregister eingetragen seien. Die Heirat von staatenlosen Personen werde staatlich nicht anerkannt. Scharia-Richter würden im Urteil nie eine Person als staatenlos eintragen. Ausserdem hätten nicht die Beschwerdeführenden dieses Urteil beim SEM abgegeben; sie hätten keine Ahnung davon. Sie wüssten nicht, wie der syrische Anwalt das Urteil habe ausstellen lassen. Was die vom SEM erwähnten Widersprüche anbelangt, verweisen die Beschwerdeführenden auf das von ihnen Erlebte, aufgrund dessen man auch viele wichtige Dinge vergesse. Zusammenfassend stehe somit fest, dass sie in Syrien den Status Maktum Al Kaid besässen und nicht über die syrische Staatsbürgerschaft verfügten. Die relevanten Gründe seien demnach gegeben, um sie als staatenlos anzuerkennen.

5. Die Beschwerdeführenden behaupten, dass sie in Syrien bis heute als "Maktum al-Kaid" gelten würden und daher staatenlos seien. 5.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syrischen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besitzrechte sowie ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Sie sind nirgends registriert und haben keine Möglichkeit, einen Pass zu erhalten. Ein Maktum kann zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten, das sogenannte Erkennungszeugnis (vgl. Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, 03.2010, http://docplayer.org/17143640-Kurdwatch-bericht-5-staatenlose-kurden-in-syrien-illegale-eindringlinge-oder-opfer-nationalistischer-politik.html ; Danish Refugee Council/Danish Immigration Service (DIS), Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure. Report from a fact finding mission to Damascus 15-22 January 2007, 05.2007, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/0031B53B-2395-4460-A5A6-887DDDFBE357/0/rapportsyria2007.pdf , jeweils abgerufen im September 2019). 5.2 5.2.1 Was den in den Akten liegenden Auszug aus dem Zivilstandsregister vom K._______ (Beweismittel Nr. 2 unter SEM-Akte B39), der sich auf die Beschwerdeführenden (Eltern) und ihre Kinder (M._______, I._______, J._______, D._______) bezieht, anbelangt, fällt auf, dass die Familienangehörigen in der für die Staatsangehörigkeit vorgesehenen Aussparung sowie in der für das Datum des jeweiligen Registereintrags reservierten Spalte als Maktumin bezeichnet werden (vgl. handschriftliche deutsche und italienische Übersetzungen auf der Kopie des Dokuments). In Anbetracht des Umstands, wonach es sich um ein amtliches Formular (ausgestellt vom Innenministerium der Syrischen Arabischen Republik) handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden der Gruppe der Maktumin angehören. Als solche wären sie in kein staatliches Register aufgenommen worden. Die blosse Existenz des Registerauszugs steht somit in diametralem Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführenden, sie würden in Syrien als Maktumin gelten. Diesen Widerspruch aufzulösen, ist ihnen nicht gelungen. So beantworteten sie Frage 4) aus dem Fragenkatalog des SEM lediglich in ausweichender Weise, indem sie angaben, solche Papiere seien nur zur Erfassung durch den Geheimdienst, in Zusammenarbeit mit dem Bürgerdorf, ausgestellt worden. Sie hätten die Beschwerdeführenden nicht berechtigt, in öffentlichen Ämtern Anträge zu stellen (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden usw.). Nach dem Gesagten können sie aus ihrem Argument, wonach der Aufdruck "Arabische Republik Syrien / Innenministerium / Direktion für zivile Angelegenheiten" in allen amtlichen Unterlagen nicht zwingend auf die syrische Staatsangehörigkeit hindeute, nichts für sich ableiten. Im Übrigen kann auf das den Sohn/Bruder der Beschwerdeführenden, I._______, betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 verwiesen werden, worin dem vorerwähnten Zivilstandsregisterauszug die Beweiskraft abgesprochen wurde (vgl. a.a.O., E. 4.2). 5.2.2 Die Beschwerdeführenden vermögen des Weiteren auch aus den eingereichten Erkennungszeugnissen (Beweismittel Nr. 3 und 4 unter SEM-Akte B39) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit der Vorinstanz ist auf den sehr niedrigen Beweiswert solcher Dokumente hinzuweisen. So fällt insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin B._______ im sie betreffenden Dokument als "Ausländerin", mithin Ajnabiyya, mit der Registernummer (...) erfasst ist (vgl. handschriftliche italienische Übersetzung auf der Kopie des Dokuments). Auch diesen Widerspruch (in einem der Gruppe der Maktumin vorbehaltenen Erkennungszeugnis als "Ausländerin" mit einer Registernummer erfasst) konnten die Beschwerdeführenden nicht entkräften. Die Antwort auf Frage 6) c. i. aus dem Fragenkatalog des SEM, wonach der Vater der Beschwerdeführerin im Ausländerregister von N._______ mit der Registernummer (...) erfasst worden sei und sie selber also keine Registernummer erhalten habe, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. 5.2.3 Abgesehen vom bereits Gesagten lässt eine Reihe von Indizien den Schluss zu, dass die behauptete Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht den Tatsachen entsprechen kann: So wurde im (...) Führerausweis des Beschwerdeführers (Beweismittel Nr. 5 unter SEM-Akte B39), der im Jahr G._______ mit seiner Familie in (...) gezogen ist, als Nationalität Syrien angegeben (vgl. Übersetzung aus dem [...] [SEM-Akte B28, S. 4]). Ausserdem wurde in den für die ganze Familie (...) ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsausweisen (Ausstelldaten: 31. August 2010 / 30. Oktober 2011, Ablaufdaten: 31. August 2011 / 30. Oktober 2013) unter Nationalität jeweils Syrian Arab Republic erfasst. Dass in den beiden (...) ausgestellten Dokumenten auf das Herkunftsland Bezug genommen wurde, wie der Beschwerdeführer zu erklären versucht (vgl. Antworten auf die Fragen 3a. und 5a.iii.), ist nicht überzeugend (vgl. bereits Urteil F-4188/2017 E. 4.2). Zum einen stammen die Dokumente von unterschiedlichen Behörden. Zum anderen darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden, würde es sich bei ihnen um Maktumin handeln, dies den Behörden gegenüber, allenfalls mit dem Hinweis, sie kämen aus Syrien her, kommuniziert hätten. Im Weiteren fällt auf, dass sich die Beschwerdeführenden auf den im Asylverfahren ausgefüllten Personalienblättern als Staatsangehörige Syriens bezeichneten (vgl. SEM-Akte B1/3 [B._______ und C._______], SEM-Akte B16/2 [A._______]). Auch diesbezüglich vermag ihre Erklärung, sie hätten als Staatsangehörigkeit Syrien angegeben, weil es sich um ihr Ursprungsland handle (vgl. Antwort auf Frage 7), nicht zu überzeugen. Es ist auch hier davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, handelte es sich um Maktumin, in der für die Staatsangehörigkeit reservierten Aussparung einen entsprechenden Vermerk gemacht hätten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Dezember 2012 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er nicht die syrische Staatsangehörigkeit beantragen könnte, mit "ja, das stimmt" (vgl. SEM-Akte B20/12, Ziff. 1.11, S. 3). Dass er nun angibt, er habe eine solche syrische Staatsangehörigkeit nie erlangen können und dies auch nie gesagt (vgl. Antwort auf Frage 8) a. aus dem Fragenkatalog des SEM), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits erklärte im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2014 auf den Vorhalt hin, sie habe ja heute als Ajnabiyya die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, "... und andererseits wollten wir uns nicht einmal einbürgern lassen" (vgl. SEM-Akte B31/11, F64 S. 8). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, deutet diese Aussage - sollten die Beschwerdeführenden nicht bereits eingebürgert sein - auf einen freiwilligen Verzicht auf die Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit hin, was keine Staatenlosigkeit zu begründen vermag. 5.2.4 Auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil vom (...) des Scharia-Gerichts in F._______ (SEM-Akte C7/3) braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, da darin nicht - wie die Vorinstanz irrtümlicherweise anzunehmen scheint - festgehalten wird, die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) seien mit einer individuellen Registernummer in einem amtlichen Melderegister verzeichnet, sondern, ihr Sohn I._______ werde im Register von O._______ unter der Nummer (...) geführt (vgl. Urteil F-4188/2017 E. 4.2). 5.2.5 Sowohl die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als auch diejenigen in der Vernehmlassung zeigen zweifelsfrei, dass die Vorinstanz nicht von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden ausgeht. Die in der Replik vertretene Argumentation, wonach das SEM selbst davon überzeugt sei, dass sie staatenlos seien, läuft vor diesem Hintergrund ins Leere. Nachdem die Prüfung der vorliegenden Akten ergeben hat, dass nicht von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, vermögen sie auch aus dem Hinweis, dass das UNHCR in der Schweiz und Liechtenstein annehme, etliche unter den in der Schweiz registrierten Personen mit unbekanntem Herkunftsstaat seien staatenlos, nichts für sich abzuleiten. Bei dieser Sachlage kann auf die von den Beschwerdeführenden gewünschte Kontaktnahme mit der syrischen Vertretung verzichtet werden und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen näher einzugehen. 5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden weder nachgewiesen noch glaubhaft dargelegt, dass sie Maktumin al-Qaid und als solche staatenlos sind. Die angefochtene Verfügung, mit der ihr Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

6. Von Angehörigen der Gruppe der Ajanib kann aufgrund ihres Flüchtlingsstatus nicht verlangt werden, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Eine Weigerung wäre wegen der ihr zugrunde liegenden Motivation ohne Weiteres als triftiger Grund im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis anzusehen. Die Beschwerdeführenden würden demnach - falls sie Ajanib wären - als staatenlos gelten (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.3 und E. 11.6) und es stünde ihnen offen, mit einem neuen Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit an die Vor-instanz zu gelangen. Aufgrund der bisherigen Akten ist jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ajanib handelt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. November 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; mit den Akten Ref-Nr. N [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: