Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am (...) November 2021 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab in der Folge, dass sie bereits Asylgesuche in Rumänien und Griechenland gestellt hatte. B. Am 17. November 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Am 25. November 2021 führte das SEM mit ihr das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch). Dabei gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des Asylgesuchs und fragte sie nach allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin führt dabei aus, sie sei weniger als ein Monat lang in Rumänien geblieben und sei in dieser Zeit nicht zu ihren Asylgründen angehört worden. Die Asyl-Unterkunft sei sehr schlecht gewesen. Sie sei dort krank geworden, habe aber in Rumänien keine angemessene medizinische Behandlung - und auch kaum finanzielle Unterstützung für den Kauf von Lebensmitteln - erhalten. In die Schweiz sei sie auch deshalb gekommen, weil ihr Cousin, mit dem sie seit vier Jahren verlobt sei, im Kanton B._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe; er sei schon vor etwa sieben Jahren in die Schweiz gekommen, und sie hätten regelmässig telefonisch miteinander kommuniziert. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, erwähnte die Beschwerdeführerin Beschwerden mit den Nieren und dauernde Kopfschmerzen (sowie eine verstopfte Nase); der zugewiesene Rechtsvertreter stellte einen Antrag auf Abklärung des medizinischen Sachverhalts. C. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am 17. November 2021 die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Erklärung vom 26. November 2021 hiessen diese das Übernahmeersuchen gut. Gleichzeitig informierten sie das SEM dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, welches noch in Bearbeitung sei. D. Mit Eingabe des Partners der Beschwerdeführerin an das SEM vom 18. November 2021 bestätigte dieser unter anderem das von ihr geltend gemachte Verlobungsverhältnis. E. Mit Verfügung vom 30. November 2021 (eröffnet am folgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 8. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid des SEM einlegen. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 9. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an; gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist, wobei der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht - und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
E. 3.1.1 Dazu wurde einerseits geltend gemacht, das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht ansatzweise mit der aktuellen Berichterstattung über die schwierige Situation der Asylsuchenden in Rumänien auseinandergesetzt. Es wäre gehalten gewesen auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen, ob in Rumänien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe.
E. 3.1.2 Zudem habe die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch verschiedene gesundheitliche Probleme beschrieben (anhaltende Kopfschmerzen, Nieren- und Atemwegsprobleme). Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhalte, es ergebe sich aus den Akten nicht, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leide, sei dies unverständlich und aktenwidrig. Auf der Basis dieser falschen Schlussfolgerung habe das SEM auch die Prüfung unterlassen, ob die von der Beschwerdeführerin konkret benötigte medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet wäre.
E. 3.1.3 Das SEM habe auch die seit vier Jahren bestehende Verlobung der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt. Gegenüber der Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass das afghanische Heiratsritual mit ihrem Partner durchgeführt worden sei und die beiden Partner trotz der Distanz ein sehr enges Verhältnis und ihre Beziehung durch regelmässigen Telefonkontakte gepflegt hätten. Seit die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei, hätten sie sich jedes Wochenende getroffen und ihr Verlobter nutzte jede Möglichkeit, sie zu sehen. Aus dieser Beschreibung gehe hervor, dass von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden müsse. Dementsprechend hätte das SEM in seinem Entscheid insbesondere die Bestimmung von Art. 8 EMRK berücksichtigen müssen.
E. 3.1.4 Schliesslich lasse die angefochtene Verfügung auch die gebotene Ermessensprüfung bei der Beurteilung der Frage, ob anstelle der Überstellung nach Rumänien nicht ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre, vermissen.
E. 3.2 Nach Durchsicht der Vorakten ist zu diesen formellen Rügen folgendes festzuhalten:
E. 3.3.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Niereninfektion sowie Kopfschmerzen und ihre Nase sei verstopft, so dass sie Mühe mit der Atmung habe, wenn sie eine Schutzmaske tragen müsse. Bei der Medic-Help habe sie sich bisher nur wegen der starken Kopfschmerzen, unter denen sie schon in Afghanistan gelitten habe, gemeldet und Tabletten erhalten. Die SEM-Befragerin forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, wegen ihrer Gesundheitsbeschwerden beim Pflegedienst vorzusprechen. Am 30. November 2021 erkundigte sich das SEM per E-Mail bei der medizinischen Pflege nach einer medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin und allfälligen Arztberichten oder medizinischen Datenblättern (vgl. SEM, act. A25/1). Die Antwort der Bereichsleitung Medic-Help vom 1. Dezember 2021 lautete wie folgt: "Diese [Asylsuchende] hat sich bei uns gemeldet. Sie wünscht einen Ganzkörpercheck. Das wird hier nicht durchgeführt. Des Weiteren hat sie häufig Kopfschmerzen. Wir haben heute ein neues [Medikament] ausprobiert. Falls es nicht hilft, werden wir die [Asylsuchende] zur Arztvisite aufbieten" (vgl. act. A25/1).
E. 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich das SEM in diesem Zusammenhang auf einen einzigen Satz: "Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass Sie unter gesundheitlichen Problemen leiden" (vgl. Verfügung S. 3). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass diese Feststellung inhaltlich unzutreffend ist.
E. 3.3.3 Hinzu kommt, dass das SEM die Antwort auf seine Anfrage an die medizinische Pflege nicht abwartete, sondern am 30. November 2021 seinen Nichteintretensentscheid erliess, bevor die angeforderte Auskunft der Bereichsleitung Medic-Help eingetroffen war. Dies kann gemäss Akten auch nicht auf ein bloss administratives Versehen, nämlich der versehentliche falschen Datierung der - am 1. Dezember 2021 eröffneten - Ver-fügung auf den 30. November (statt den 1. Dezember) 2021, zurückzuführen sein: Der Nichteintretensentscheid wurde dem Leistungserbringer Rechtsschutz gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Eröffnungsstempel am 1. Dezember 2021 um "12:00" übergeben (vgl. Beschwerdebeilage 2); die E-Mail der Bereichsleitung Medic-Help wurde dem SEM jedoch erst am "1. Dezember 2021 16:02" übermittelt (vgl. SEM act. 25/1). Das zeitliche Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ist gänzlich unverständlich.
E. 3.4.1 Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem Nichteintretensentscheid und der Rücküberstellung nach Rumänien auf ihren Verlobten verwiesen, mit dem sie zusammenleben wolle. Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist fest-zustellen, dass das SEM dieses Sachverhaltselement offensichtlich übersehen hat: Dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem seit sieben Jahren in der Schweiz lebenden Landsmann geltend gemacht hat, wird im Sachverhaltsteil der Verfügung mit keinem Wort erwähnt.
E. 3.4.2 Soweit in der Verfügung festgestellt wird, die Beschwerdeführerin habe beim rechtlichen Gehör "keine Einwände gegen die Zuständigkeit von Rumänien und die Wegweisung nach Rumänien geltend" gemacht (vgl. Verfügung S. 2) ist auch dies unzutreffend (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch act. 17/2 S. 2: "Sie geben an, dass Sie nach Rumänien nicht zurückkehren möchten, weil Sie krank dort gewesen seien und weil Ihr Verlobter in der Schweiz wohne").
E. 3.4.3 Schliesslich ist der angefochtenen Verfügung auch im Erwägungsteil keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der geltend gemachten familiären Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen (auch nicht zur Frage des Vorliegens von humanitären Gesichtspunkten welche gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen könnten).
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt hat. Hinzu kommt, dass die extrem knappe, textbausteinartige Begründung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheids faktisch verunmöglicht hat. Die Vor-instanz muss sich insoweit zudem eine Verletzung ihrer Begründungspflicht - demnach auch des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin - vorwerfen lassen.
E. 3.6 Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt - angesichts des direkten Entscheids in der Sache - für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E. 6 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei ihrem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 30. November 2021 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5338/2021 Urteil vom 10. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am (...) November 2021 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab in der Folge, dass sie bereits Asylgesuche in Rumänien und Griechenland gestellt hatte. B. Am 17. November 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Am 25. November 2021 führte das SEM mit ihr das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch). Dabei gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des Asylgesuchs und fragte sie nach allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin führt dabei aus, sie sei weniger als ein Monat lang in Rumänien geblieben und sei in dieser Zeit nicht zu ihren Asylgründen angehört worden. Die Asyl-Unterkunft sei sehr schlecht gewesen. Sie sei dort krank geworden, habe aber in Rumänien keine angemessene medizinische Behandlung - und auch kaum finanzielle Unterstützung für den Kauf von Lebensmitteln - erhalten. In die Schweiz sei sie auch deshalb gekommen, weil ihr Cousin, mit dem sie seit vier Jahren verlobt sei, im Kanton B._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe; er sei schon vor etwa sieben Jahren in die Schweiz gekommen, und sie hätten regelmässig telefonisch miteinander kommuniziert. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, erwähnte die Beschwerdeführerin Beschwerden mit den Nieren und dauernde Kopfschmerzen (sowie eine verstopfte Nase); der zugewiesene Rechtsvertreter stellte einen Antrag auf Abklärung des medizinischen Sachverhalts. C. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am 17. November 2021 die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Erklärung vom 26. November 2021 hiessen diese das Übernahmeersuchen gut. Gleichzeitig informierten sie das SEM dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, welches noch in Bearbeitung sei. D. Mit Eingabe des Partners der Beschwerdeführerin an das SEM vom 18. November 2021 bestätigte dieser unter anderem das von ihr geltend gemachte Verlobungsverhältnis. E. Mit Verfügung vom 30. November 2021 (eröffnet am folgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 8. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid des SEM einlegen. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 9. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an; gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist, wobei der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht - und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 3.1.1 Dazu wurde einerseits geltend gemacht, das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht ansatzweise mit der aktuellen Berichterstattung über die schwierige Situation der Asylsuchenden in Rumänien auseinandergesetzt. Es wäre gehalten gewesen auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen, ob in Rumänien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. 3.1.2 Zudem habe die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch verschiedene gesundheitliche Probleme beschrieben (anhaltende Kopfschmerzen, Nieren- und Atemwegsprobleme). Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhalte, es ergebe sich aus den Akten nicht, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leide, sei dies unverständlich und aktenwidrig. Auf der Basis dieser falschen Schlussfolgerung habe das SEM auch die Prüfung unterlassen, ob die von der Beschwerdeführerin konkret benötigte medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet wäre. 3.1.3 Das SEM habe auch die seit vier Jahren bestehende Verlobung der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt. Gegenüber der Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass das afghanische Heiratsritual mit ihrem Partner durchgeführt worden sei und die beiden Partner trotz der Distanz ein sehr enges Verhältnis und ihre Beziehung durch regelmässigen Telefonkontakte gepflegt hätten. Seit die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei, hätten sie sich jedes Wochenende getroffen und ihr Verlobter nutzte jede Möglichkeit, sie zu sehen. Aus dieser Beschreibung gehe hervor, dass von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden müsse. Dementsprechend hätte das SEM in seinem Entscheid insbesondere die Bestimmung von Art. 8 EMRK berücksichtigen müssen. 3.1.4 Schliesslich lasse die angefochtene Verfügung auch die gebotene Ermessensprüfung bei der Beurteilung der Frage, ob anstelle der Überstellung nach Rumänien nicht ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre, vermissen. 3.2 Nach Durchsicht der Vorakten ist zu diesen formellen Rügen folgendes festzuhalten: 3.3 3.3.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Niereninfektion sowie Kopfschmerzen und ihre Nase sei verstopft, so dass sie Mühe mit der Atmung habe, wenn sie eine Schutzmaske tragen müsse. Bei der Medic-Help habe sie sich bisher nur wegen der starken Kopfschmerzen, unter denen sie schon in Afghanistan gelitten habe, gemeldet und Tabletten erhalten. Die SEM-Befragerin forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, wegen ihrer Gesundheitsbeschwerden beim Pflegedienst vorzusprechen. Am 30. November 2021 erkundigte sich das SEM per E-Mail bei der medizinischen Pflege nach einer medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin und allfälligen Arztberichten oder medizinischen Datenblättern (vgl. SEM, act. A25/1). Die Antwort der Bereichsleitung Medic-Help vom 1. Dezember 2021 lautete wie folgt: "Diese [Asylsuchende] hat sich bei uns gemeldet. Sie wünscht einen Ganzkörpercheck. Das wird hier nicht durchgeführt. Des Weiteren hat sie häufig Kopfschmerzen. Wir haben heute ein neues [Medikament] ausprobiert. Falls es nicht hilft, werden wir die [Asylsuchende] zur Arztvisite aufbieten" (vgl. act. A25/1). 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich das SEM in diesem Zusammenhang auf einen einzigen Satz: "Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass Sie unter gesundheitlichen Problemen leiden" (vgl. Verfügung S. 3). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass diese Feststellung inhaltlich unzutreffend ist. 3.3.3 Hinzu kommt, dass das SEM die Antwort auf seine Anfrage an die medizinische Pflege nicht abwartete, sondern am 30. November 2021 seinen Nichteintretensentscheid erliess, bevor die angeforderte Auskunft der Bereichsleitung Medic-Help eingetroffen war. Dies kann gemäss Akten auch nicht auf ein bloss administratives Versehen, nämlich der versehentliche falschen Datierung der - am 1. Dezember 2021 eröffneten - Ver-fügung auf den 30. November (statt den 1. Dezember) 2021, zurückzuführen sein: Der Nichteintretensentscheid wurde dem Leistungserbringer Rechtsschutz gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Eröffnungsstempel am 1. Dezember 2021 um "12:00" übergeben (vgl. Beschwerdebeilage 2); die E-Mail der Bereichsleitung Medic-Help wurde dem SEM jedoch erst am "1. Dezember 2021 16:02" übermittelt (vgl. SEM act. 25/1). Das zeitliche Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ist gänzlich unverständlich. 3.4 3.4.1 Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem Nichteintretensentscheid und der Rücküberstellung nach Rumänien auf ihren Verlobten verwiesen, mit dem sie zusammenleben wolle. Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist fest-zustellen, dass das SEM dieses Sachverhaltselement offensichtlich übersehen hat: Dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem seit sieben Jahren in der Schweiz lebenden Landsmann geltend gemacht hat, wird im Sachverhaltsteil der Verfügung mit keinem Wort erwähnt. 3.4.2 Soweit in der Verfügung festgestellt wird, die Beschwerdeführerin habe beim rechtlichen Gehör "keine Einwände gegen die Zuständigkeit von Rumänien und die Wegweisung nach Rumänien geltend" gemacht (vgl. Verfügung S. 2) ist auch dies unzutreffend (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch act. 17/2 S. 2: "Sie geben an, dass Sie nach Rumänien nicht zurückkehren möchten, weil Sie krank dort gewesen seien und weil Ihr Verlobter in der Schweiz wohne"). 3.4.3 Schliesslich ist der angefochtenen Verfügung auch im Erwägungsteil keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der geltend gemachten familiären Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen (auch nicht zur Frage des Vorliegens von humanitären Gesichtspunkten welche gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen könnten). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt hat. Hinzu kommt, dass die extrem knappe, textbausteinartige Begründung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheids faktisch verunmöglicht hat. Die Vor-instanz muss sich insoweit zudem eine Verletzung ihrer Begründungspflicht - demnach auch des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin - vorwerfen lassen. 3.6 Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt - angesichts des direkten Entscheids in der Sache - für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei ihrem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. November 2021 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: