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E-159/2019

E-159/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. Juni 2014 und gelangte über verschiedene Länder und von Frankreich herkommend am 12. Oktober 2018 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung vom 22. Oktober 2018 (Personalienaufnahme MIDES) und vom 26. Oktober 2018 (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) im VZ B._______ machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach dem Verlassen seines Heimatstaates vorerst in die Türkei gereist und von dort am 12. Juni 2018 mit einem Visum, organisiert durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), nach Frankreich gereist. Eine Organisation habe für ihn ein Asylgesuch eingereicht, das abgelehnt worden sei. Am 24. September 2018 habe der Leiter der Organisation ihm mitgeteilt, dass er Frankreich verlassen müsse. Er kenne jemanden in C._______, der ihn in Frankreich mehrmals besucht habe. Auf dessen Rat hin sei er mit dem Zug nach C._______ gereist. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe Schmerzen am Herz und Herzstiche. Er würde gerne zu seinem Freund nach C._______ gehen. Er habe seit acht Jahren psychische Probleme, weswegen er in der Türkei bei einem Psychologen in Behandlung gewesen sei. In der Türkei habe er viel gelitten und versucht, mit Hilfe eines Schleppers und dem UNHCR das Land zu verlassen, da er dort malträtiert und geschlagen worden sei. Im Rahmen der Befragung vom 26. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs möglicherweise zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da er in C._______ einen Freund habe, der ihn aufgenommen habe und unterstütze. Viele Leute würden schlecht über ihn sprechen und ihn abstempeln, da er homosexuell sei. In der Schweiz habe er Freunde gewonnen und fühle sich wohl. Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Berichte des D._______ vom 1. November 2018 und 16. November 2018 zu den Akten. Im ärztlichen Bericht vom 16. November 2018 wurden beim Beschwerdeführer ein Vitamin-D-Mangel, eine Syphilis, ein pustulöser Ausschlag sowie Ein- und Durchschlafstörungen und der Status nach Chlamydien diagnostiziert. Deshalb werde er mit Redormin und Procutol medikamentös behandelt. Aus weiteren zu den Akten gereichten Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 mit einem französischen Visum von der Türkei nach Frankreich gereist war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 4. Dezember 2018 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. Dezember 2018 entsprochen. D. Am 18. Dezember 2018 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten und sei mündlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er sei in Frankreich nie zu seinen Asylgründen befragt worden. Es sei ihm nicht bekannt, ob man ihn in die Türkei oder nach Syrien weggewiesen habe. In der Türkei seien er und sein Freund aufgrund seiner Homosexualität mehrfach überfallen, verprügelt, bedroht und verfolgt worden. Er habe dort keinen Schutzstatus gehabt und lediglich einen provisorischen Ausweis, wie alle anderen Syrer in der Türkei, erhalten. Er möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, da er in der Schweiz einen Lebenspartner habe und mit diesem zusammenleben wolle. Er sei mit diesem seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Weiter hielt die Rechtsvertretung unter Hinweis auf das bei den Akten befindliche Schreiben des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA) vom (...). Juli 2018 fest, der Beschwerdeführer habe in Frankreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten. Die Zustimmung Frankreichs zum Übernahmeersuchen sei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Antrag während Antragsprüfung zurückgezogen) erfolgt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aktenlage sei unklar, was den Beschwerdeführer bei einer Überstellung in Frankreich erwarte. Bei einer Wegweisung aus Frankreich könne ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot sowie eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe abzuklären, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich ordnungsgemäss geprüft worden sei respektive geprüft werde. Daher sei der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt. Weiter sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass sich der Lebenspartner des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde. Ferner wurde ein ärztlicher Bericht des D._______ vom 11. Dezember 2018 zu einem am 5. Dezember 2018 erfolgten psychiatrischen Konsilium eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leide. E. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung darüber, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2018 nach einem Suizidversuch per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik B._______ (PUK) eingewiesen worden sei. Die FU sei am (...) Dezember 2018 wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2018 wieder entlassen worden. Es liege noch kein ärztlicher Bericht vor. Ein solcher würde sich wegen eines neu eingeführten Tarifsystems in der Psychiatrie bis zu mehreren Monaten verzögern. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit (Formular-)Beschwerde vom 8. Januar 2019 (Poststempel: 9. Januar 2019) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen. Gleichzeitig reichte er Bestätigungsschreiben von Bekannten sowie Einreisestempel in einem höchstwahrscheinlich deutschen Reisepass für die Türkei als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. J. In einem elektronisch versendeten Schreiben vom 20. Januar 2019 teilte E._______, der sich als Freund des Beschwerdeführers bezeichnete, mit, der Beschwerdeführer wolle seine Beschwerde zurückziehen. Dieses widerrief er in einem weiteren elektronisch versendeten Schreiben vom 21. Januar 2019. K. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerde vom 9. Januar 2019 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 und um Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sollte die Zwischenverfügung nicht aufgehoben werden, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein Auszug aus dem UNHCR-Handbuch für Frankreich (UNHCR Resettlement Handbook: Country Chapter France) sowie eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2019 als Beweismittel eingereicht. L. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 7. März 2019 Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Bericht zur Aufnahmesituation in Frankreich aus dem Internet ein. O. Mit Eingabe vom 22. März 2019 wurden drei Schreiben (E-Mail) als Beweismittel eingereicht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz an den Kanton B._______ hängig sei.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2.2 - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gegeben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die französischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Frankreich sei Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement) gewähren würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorhanden, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der erstmals anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Partnerschaft in der Schweiz sei diese Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Was die vorgebrachten physischen und psychischen Leiden und die aufgrund eines Suizidversuchs erfolgte Behandlung in der PUK betreffe, sei festzuhalten, dass Frankreich angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Überdies werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die französischen Behörden über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Es gebe damit keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Aus diesen Gründen werde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Dies gelte einerseits in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Partner. Es seien die vorhandenen Beweismittel, die diese Beziehung dokumentiert hätten, nicht erfragt und abgeklärt worden. Weiter sei die Verfahrenssituation des Beschwerdeführers in Frankreich unklar. Die Vorinstanz habe ihr Rücknahmegesuch an Frankreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (ablehnender Entscheid) begründet. Die Zustimmung Frankreichs stütze sich jedoch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Rückzug des Asylgesuchs). Aus dem Schreiben der OFPRA vom (...) Juli 2018 ergebe sich, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Es bestehe das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei oder Syrien. Weiter handle es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person. Er habe als Homosexueller in seinem Heimatland, in der Türkei und auch in Frankreich traumatisierende Erlebnisse erlebt. Es sei zu Unrecht der von seiner damaligen Rechtsvertreterin im Testbetrieb in Aussicht gestellten Arztbericht nicht abgewartet worden. Die Unterbringungszustände für Asylsuchende mit ablehnendem Entscheid und bei Dublin-Überstellungen seien in Frankreich schlecht. Damit bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich lebe er in einer Beziehung mit seinem in der Schweiz wohnhaften Partner, den er in der Türkei kennengelernt habe. Diese Beziehung könne den dokumentierten Unterlagen (Fotos und E-Mail-Schreiben) entnommen werden. Diese sei im Sinne von Art. 8 EMRK auch im Rahmen der Dublin-III-VO geschützt. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führt dabei aus, sie gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Frankreich einen erstinstanzlich negativen Asylentscheid erhalten habe, der bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die französischen Behörden hätten ihre Zustimmung explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gestützt. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass sich der Verfahrensstand seit dem Schreiben der OPFRA vom (...) Juli 2018 und der Zustimmung Frankreichs vom 14. Dezember 2018 verändert habe. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Frankreich zurückgezogen habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sei er diesfalls berechtigt, zu beantragen, dass die Prüfung seines Asylantrags abgeschlossen werde, oder er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, welcher nicht als Folgeantrag behandelt werde. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die französischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Es würden keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmeverfahren vorliegen. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. In Bezug auf die FU des Beschwerdeführers in der PUK nach einem Suizidversuch sei festzuhalten, dass zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn sich der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt zudem als ausreichend erstellt. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und es werde ihr bei deren Organisation Rechnung getragen. Bezüglich der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz ansässigen Lebenspartner sei weiterhin nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sine von Art. 8 EMRK auszugehen.

E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, das einzige Indiz für den von der Vorinstanz angenommenen Verfahrensstand sei die Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme. Aus deren Formulierung ergebe sich, dass die Vorinstanz sich auf Hypothesen und Mutmassungen abstütze. Die Weigerung der Vorinstanz, den Verfahrensstand in Frankreich abzuklären, vermöge dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu genügen. Angesichts eines möglicherweise negativen Asylentscheids hätten von Frankreich Zusicherungen verlangt werden müssen, dass eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nicht in die Türkei und nach Syrien erfolge. Im Weiteren sei die Aufnahmesituation in Frankreich prekär und in seinem konkreten Fall mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Zudem sei sein Suizidversuch Ausdruck seiner schweren Traumatisierung. Die psychiatrische Versorgung in Frankreich sei für besonders traumatisierte und auf therapeutische Behandlung angewiesene Personen wie er nicht gewährleistet. Hinsichtlich seiner Partnerschaft sei zu berücksichtigen, dass er so viele Tage in der Woche wie möglich bei seinem Partner verbringe. Die rechtlich vorgeschriebenen Unterbringungsvorschriften für Asylsuchende im Testverfahren in B._______ würden ihn am vollständigen Zusammenleben hindern, was ihm nicht entgegengehalten werden dürfe. Die Beziehung sei schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung zunächst mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie stützte sich bei der Prüfung der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Recht auf das Antwortschreiben (Zustimmung) Frankreichs. Weiter konnte sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Partnerschaft des Beschwerdeführers auf dessen Angaben anlässlich der summarischen Befragung sowie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verlassen. Sie kam dabei zum Schluss, dass es sich nicht um eine dauerhafte Beziehung handle. In Bezug auf die vorgebrachten physischen und psychischen Probleme, wegen denen der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen sei, berücksichtigte sie auch den Suizidversuch von Dezember 2018, wobei es nicht notwendig erschien, diesbezüglich einen Arztbericht, der sich zudem laut Angaben der Rechtsvertretung bis zu mehreren Monaten verzögern könnte, abzuwarten. Insgesamt bestehen damit keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständig erfassten Sachverhalt auszugehen. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt, als von diesem verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.4 Insgesamt erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der Aufhebungsantrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 mit einem französischen Visum von der Türkei nach Frankreich gereist und hat dort ein Asylgesuch gestellt. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 4. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-führers. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 14. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben - respektive eine Organisation habe für ihn ein solches eingereicht - und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung, wonach die Vorinstanz sich bei der Zuständigkeitsprüfung auf Hypothesen und Mutmassungen stütze, hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass Frankreich in ihrem Zustimmungsschreiben vom 14. Dezember 2018 explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO verwiesen hat. Bei den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung, in der sie bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schreiben der OFPRA vom (...) Juli 2018 und der Zustimmung Frankreichs hervorhob, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Verfahrensstand zwischen diesen Schreiben verändert habe, handelt es sich nicht um eine Hypothese, sondern vielmehr um eine Erklärung dafür, weshalb sich Frankreich nicht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (ablehnender Entscheid), jedoch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Rückzug des Asylantrags) berufen hat. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dabei ist unerheblich, ob Frankreich sich dabei auf Bst. c oder b oder gar d von Art. 18 Dublin-III-VO stützt. In allen Fällen ist Frankreich verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, FoK und FK, sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Er leide an Geschlechtskrankheiten und habe jüngst einen Suizidversuch unternommen. Ausserdem sei er homosexuell. Eine Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche den medizinischen Informationen des D._______ vom 1. November 2018, 16. November 2018, 11. Dezember 2018 und vom 31. Dezember 2018 (vgl. Akten A18, A20, A31 und A32) entnommen werden können, sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran vermag auch der im Dezember 2018 unternommene Suizidversuch des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Akte A32).

E. 7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8 Weiter lässt sich auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ableiten.

E. 8.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. vgl. Urteil des BVGer E-3351/2018 E. 5.4.1 m.H.).

E. 8.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Partner E._______ kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 16. Oktober 2018 in der Schweiz und unterhielt - gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Angaben (vgl. Stick) - seit November 2017 bis dahin eine zwar regelmässige, jedoch lose Beziehung zu E._______. Jedenfalls kann aufgrund dieser bisherigen Kontakte, welche sich auf Schreiben (per E-Mail) sowie ein paar Besuche in der Türkei und in Frankreich beschränkt haben, nicht auf eine dauerhafte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK geschlossen werden. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich nun seit seiner Einreise so oft wie möglich bei seinem Lebenspartner aufhalte, nichts zu ändern. Selbst wenn er seither dauerhaft bei diesem wohnen würde, kann nicht auf eine gefestigte Beziehung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3351/2018 E. 5.4.2).

E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist zudem Folgendes festzuhalten:

E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 10 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Verfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-159/2019 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Samuel Häberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. Juni 2014 und gelangte über verschiedene Länder und von Frankreich herkommend am 12. Oktober 2018 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung vom 22. Oktober 2018 (Personalienaufnahme MIDES) und vom 26. Oktober 2018 (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) im VZ B._______ machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach dem Verlassen seines Heimatstaates vorerst in die Türkei gereist und von dort am 12. Juni 2018 mit einem Visum, organisiert durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), nach Frankreich gereist. Eine Organisation habe für ihn ein Asylgesuch eingereicht, das abgelehnt worden sei. Am 24. September 2018 habe der Leiter der Organisation ihm mitgeteilt, dass er Frankreich verlassen müsse. Er kenne jemanden in C._______, der ihn in Frankreich mehrmals besucht habe. Auf dessen Rat hin sei er mit dem Zug nach C._______ gereist. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe Schmerzen am Herz und Herzstiche. Er würde gerne zu seinem Freund nach C._______ gehen. Er habe seit acht Jahren psychische Probleme, weswegen er in der Türkei bei einem Psychologen in Behandlung gewesen sei. In der Türkei habe er viel gelitten und versucht, mit Hilfe eines Schleppers und dem UNHCR das Land zu verlassen, da er dort malträtiert und geschlagen worden sei. Im Rahmen der Befragung vom 26. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs möglicherweise zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da er in C._______ einen Freund habe, der ihn aufgenommen habe und unterstütze. Viele Leute würden schlecht über ihn sprechen und ihn abstempeln, da er homosexuell sei. In der Schweiz habe er Freunde gewonnen und fühle sich wohl. Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Berichte des D._______ vom 1. November 2018 und 16. November 2018 zu den Akten. Im ärztlichen Bericht vom 16. November 2018 wurden beim Beschwerdeführer ein Vitamin-D-Mangel, eine Syphilis, ein pustulöser Ausschlag sowie Ein- und Durchschlafstörungen und der Status nach Chlamydien diagnostiziert. Deshalb werde er mit Redormin und Procutol medikamentös behandelt. Aus weiteren zu den Akten gereichten Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 mit einem französischen Visum von der Türkei nach Frankreich gereist war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 4. Dezember 2018 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. Dezember 2018 entsprochen. D. Am 18. Dezember 2018 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten und sei mündlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er sei in Frankreich nie zu seinen Asylgründen befragt worden. Es sei ihm nicht bekannt, ob man ihn in die Türkei oder nach Syrien weggewiesen habe. In der Türkei seien er und sein Freund aufgrund seiner Homosexualität mehrfach überfallen, verprügelt, bedroht und verfolgt worden. Er habe dort keinen Schutzstatus gehabt und lediglich einen provisorischen Ausweis, wie alle anderen Syrer in der Türkei, erhalten. Er möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, da er in der Schweiz einen Lebenspartner habe und mit diesem zusammenleben wolle. Er sei mit diesem seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Weiter hielt die Rechtsvertretung unter Hinweis auf das bei den Akten befindliche Schreiben des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA) vom (...). Juli 2018 fest, der Beschwerdeführer habe in Frankreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten. Die Zustimmung Frankreichs zum Übernahmeersuchen sei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Antrag während Antragsprüfung zurückgezogen) erfolgt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aktenlage sei unklar, was den Beschwerdeführer bei einer Überstellung in Frankreich erwarte. Bei einer Wegweisung aus Frankreich könne ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot sowie eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe abzuklären, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich ordnungsgemäss geprüft worden sei respektive geprüft werde. Daher sei der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt. Weiter sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass sich der Lebenspartner des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde. Ferner wurde ein ärztlicher Bericht des D._______ vom 11. Dezember 2018 zu einem am 5. Dezember 2018 erfolgten psychiatrischen Konsilium eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leide. E. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung darüber, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2018 nach einem Suizidversuch per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik B._______ (PUK) eingewiesen worden sei. Die FU sei am (...) Dezember 2018 wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2018 wieder entlassen worden. Es liege noch kein ärztlicher Bericht vor. Ein solcher würde sich wegen eines neu eingeführten Tarifsystems in der Psychiatrie bis zu mehreren Monaten verzögern. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit (Formular-)Beschwerde vom 8. Januar 2019 (Poststempel: 9. Januar 2019) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen. Gleichzeitig reichte er Bestätigungsschreiben von Bekannten sowie Einreisestempel in einem höchstwahrscheinlich deutschen Reisepass für die Türkei als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. J. In einem elektronisch versendeten Schreiben vom 20. Januar 2019 teilte E._______, der sich als Freund des Beschwerdeführers bezeichnete, mit, der Beschwerdeführer wolle seine Beschwerde zurückziehen. Dieses widerrief er in einem weiteren elektronisch versendeten Schreiben vom 21. Januar 2019. K. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerde vom 9. Januar 2019 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 und um Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sollte die Zwischenverfügung nicht aufgehoben werden, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein Auszug aus dem UNHCR-Handbuch für Frankreich (UNHCR Resettlement Handbook: Country Chapter France) sowie eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2019 als Beweismittel eingereicht. L. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 7. März 2019 Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Bericht zur Aufnahmesituation in Frankreich aus dem Internet ein. O. Mit Eingabe vom 22. März 2019 wurden drei Schreiben (E-Mail) als Beweismittel eingereicht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz an den Kanton B._______ hängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gegeben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die französischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Frankreich sei Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement) gewähren würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorhanden, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der erstmals anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Partnerschaft in der Schweiz sei diese Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Was die vorgebrachten physischen und psychischen Leiden und die aufgrund eines Suizidversuchs erfolgte Behandlung in der PUK betreffe, sei festzuhalten, dass Frankreich angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Überdies werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die französischen Behörden über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Es gebe damit keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Aus diesen Gründen werde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Dies gelte einerseits in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Partner. Es seien die vorhandenen Beweismittel, die diese Beziehung dokumentiert hätten, nicht erfragt und abgeklärt worden. Weiter sei die Verfahrenssituation des Beschwerdeführers in Frankreich unklar. Die Vorinstanz habe ihr Rücknahmegesuch an Frankreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (ablehnender Entscheid) begründet. Die Zustimmung Frankreichs stütze sich jedoch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Rückzug des Asylgesuchs). Aus dem Schreiben der OFPRA vom (...) Juli 2018 ergebe sich, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Es bestehe das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei oder Syrien. Weiter handle es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person. Er habe als Homosexueller in seinem Heimatland, in der Türkei und auch in Frankreich traumatisierende Erlebnisse erlebt. Es sei zu Unrecht der von seiner damaligen Rechtsvertreterin im Testbetrieb in Aussicht gestellten Arztbericht nicht abgewartet worden. Die Unterbringungszustände für Asylsuchende mit ablehnendem Entscheid und bei Dublin-Überstellungen seien in Frankreich schlecht. Damit bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich lebe er in einer Beziehung mit seinem in der Schweiz wohnhaften Partner, den er in der Türkei kennengelernt habe. Diese Beziehung könne den dokumentierten Unterlagen (Fotos und E-Mail-Schreiben) entnommen werden. Diese sei im Sinne von Art. 8 EMRK auch im Rahmen der Dublin-III-VO geschützt. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führt dabei aus, sie gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Frankreich einen erstinstanzlich negativen Asylentscheid erhalten habe, der bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die französischen Behörden hätten ihre Zustimmung explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gestützt. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass sich der Verfahrensstand seit dem Schreiben der OPFRA vom (...) Juli 2018 und der Zustimmung Frankreichs vom 14. Dezember 2018 verändert habe. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Frankreich zurückgezogen habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sei er diesfalls berechtigt, zu beantragen, dass die Prüfung seines Asylantrags abgeschlossen werde, oder er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, welcher nicht als Folgeantrag behandelt werde. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die französischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Es würden keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmeverfahren vorliegen. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. In Bezug auf die FU des Beschwerdeführers in der PUK nach einem Suizidversuch sei festzuhalten, dass zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn sich der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt zudem als ausreichend erstellt. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und es werde ihr bei deren Organisation Rechnung getragen. Bezüglich der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz ansässigen Lebenspartner sei weiterhin nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sine von Art. 8 EMRK auszugehen. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, das einzige Indiz für den von der Vorinstanz angenommenen Verfahrensstand sei die Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme. Aus deren Formulierung ergebe sich, dass die Vorinstanz sich auf Hypothesen und Mutmassungen abstütze. Die Weigerung der Vorinstanz, den Verfahrensstand in Frankreich abzuklären, vermöge dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu genügen. Angesichts eines möglicherweise negativen Asylentscheids hätten von Frankreich Zusicherungen verlangt werden müssen, dass eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nicht in die Türkei und nach Syrien erfolge. Im Weiteren sei die Aufnahmesituation in Frankreich prekär und in seinem konkreten Fall mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Zudem sei sein Suizidversuch Ausdruck seiner schweren Traumatisierung. Die psychiatrische Versorgung in Frankreich sei für besonders traumatisierte und auf therapeutische Behandlung angewiesene Personen wie er nicht gewährleistet. Hinsichtlich seiner Partnerschaft sei zu berücksichtigen, dass er so viele Tage in der Woche wie möglich bei seinem Partner verbringe. Die rechtlich vorgeschriebenen Unterbringungsvorschriften für Asylsuchende im Testverfahren in B._______ würden ihn am vollständigen Zusammenleben hindern, was ihm nicht entgegengehalten werden dürfe. Die Beziehung sei schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung zunächst mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie stützte sich bei der Prüfung der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Recht auf das Antwortschreiben (Zustimmung) Frankreichs. Weiter konnte sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Partnerschaft des Beschwerdeführers auf dessen Angaben anlässlich der summarischen Befragung sowie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verlassen. Sie kam dabei zum Schluss, dass es sich nicht um eine dauerhafte Beziehung handle. In Bezug auf die vorgebrachten physischen und psychischen Probleme, wegen denen der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen sei, berücksichtigte sie auch den Suizidversuch von Dezember 2018, wobei es nicht notwendig erschien, diesbezüglich einen Arztbericht, der sich zudem laut Angaben der Rechtsvertretung bis zu mehreren Monaten verzögern könnte, abzuwarten. Insgesamt bestehen damit keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständig erfassten Sachverhalt auszugehen. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt, als von diesem verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.4 Insgesamt erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der Aufhebungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 mit einem französischen Visum von der Türkei nach Frankreich gereist und hat dort ein Asylgesuch gestellt. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 4. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-führers. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 14. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben - respektive eine Organisation habe für ihn ein solches eingereicht - und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung, wonach die Vorinstanz sich bei der Zuständigkeitsprüfung auf Hypothesen und Mutmassungen stütze, hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass Frankreich in ihrem Zustimmungsschreiben vom 14. Dezember 2018 explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO verwiesen hat. Bei den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung, in der sie bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schreiben der OFPRA vom (...) Juli 2018 und der Zustimmung Frankreichs hervorhob, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Verfahrensstand zwischen diesen Schreiben verändert habe, handelt es sich nicht um eine Hypothese, sondern vielmehr um eine Erklärung dafür, weshalb sich Frankreich nicht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (ablehnender Entscheid), jedoch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Rückzug des Asylantrags) berufen hat. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dabei ist unerheblich, ob Frankreich sich dabei auf Bst. c oder b oder gar d von Art. 18 Dublin-III-VO stützt. In allen Fällen ist Frankreich verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, FoK und FK, sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Er leide an Geschlechtskrankheiten und habe jüngst einen Suizidversuch unternommen. Ausserdem sei er homosexuell. Eine Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche den medizinischen Informationen des D._______ vom 1. November 2018, 16. November 2018, 11. Dezember 2018 und vom 31. Dezember 2018 (vgl. Akten A18, A20, A31 und A32) entnommen werden können, sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran vermag auch der im Dezember 2018 unternommene Suizidversuch des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Akte A32). 7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

8. Weiter lässt sich auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ableiten. 8.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. vgl. Urteil des BVGer E-3351/2018 E. 5.4.1 m.H.). 8.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Partner E._______ kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 16. Oktober 2018 in der Schweiz und unterhielt - gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Angaben (vgl. Stick) - seit November 2017 bis dahin eine zwar regelmässige, jedoch lose Beziehung zu E._______. Jedenfalls kann aufgrund dieser bisherigen Kontakte, welche sich auf Schreiben (per E-Mail) sowie ein paar Besuche in der Türkei und in Frankreich beschränkt haben, nicht auf eine dauerhafte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK geschlossen werden. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich nun seit seiner Einreise so oft wie möglich bei seinem Lebenspartner aufhalte, nichts zu ändern. Selbst wenn er seither dauerhaft bei diesem wohnen würde, kann nicht auf eine gefestigte Beziehung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3351/2018 E. 5.4.2). 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist zudem Folgendes festzuhalten: 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

10. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Verfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: