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F-6672/2019

F-6672/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 15. November 2019 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 10). Dabei gab er an, (...) 2010 erstmals in die Schweiz gelangt zu sein (SEM-act. 10/Ziff. 5.01). Abklärungen des SEM ergaben, dass er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, jedoch (...) 2015 als ausgereist galt (SEM-act. 11/2). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 21. November 2019 präzisierte er diesbezüglich, verheiratet gewesen zu sein, nach seiner Scheidung im Jahr 2014 und dem Verlust seiner Arbeitsstelle jedoch eine Ausreisefrist bis (...) 2015 erhalten zu haben. Er sei dann in die Türkei zurückgereist und dort «erwischt worden». Nach seiner Freilassung sei er zurück in die Schweiz gereist und danach nach Deutschland gegangen, wo er um Asyl ersucht habe (SEM-act. 12/1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. Mai 2015 in X._______ daktyloskopiert worden war und selbentags ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7/2). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. November 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei gab er zu Protokoll, die Schweiz sei für ihn wie ein Heimatland. Er habe sich immer wohl gefühlt hier. In Deutschland habe er vor vier Jahren um Schutz ersucht. Aufgrund der chaotischen Zustände sei er während drei Jahren von Camp zu Camp transferiert worden, ohne je befragt worden zu sein. Mittlerweile habe er das Vertrauen verloren. Hier in der Schweiz kümmere man sich um ihn. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt liess der Beschwerdeführer protokollieren, er habe einen «vollen Kopf» und könne nicht gut schlafen. Er habe eine Sprechstunde bei einem Psychologen erhalten. Es sei ihm zurzeit wohl und er fühle sich zu Hause (SEM-act. 12/1 f.). D. Am 21. November 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 13). Deutschland lehnte das Gesuch zunächst ab, da der Beschwerdeführer der Ladung zur Anhörung im Asylverfahren vom (...) 2017 keine Folge geleistet habe und das Asylverfahren daraufhin am 15. Mai 2017 eingestellt worden sei. Seit dem 31. März 2018 lägen der deutschen Dublin Unit keine Erkenntnisse über den Aufenthalt und Verbleib des Beschwerdeführers vor. Um die Zuständigkeit prüfen zu können, würden weitere Informationen über den Reiseverlauf benötigt (SEM-act. 15). E. Mit Schreiben vom 30. November 2019 informierte der Beschwerdeführer das SEM über den Widerruf der Vollmacht der ihm ursprünglich im Bundesasylzentrum zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) und die Mandatierung seines jetzigen Rechtsvertreters (SEM-act. 17). F. Am 3. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz im Rahmen des Remonstrationsverfahrens unter Angabe der ihr bekannten Informationen zum Reiseverlauf des Beschwerdeführers die deutschen Behörden erneut um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 18). Diesem Gesuch wurde am 5. Dezember 2019 entsprochen (SEM-act. 20). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (gemäss Angaben des Rechtsvertreters eröffnet am 12. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 22). H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (unter Beilage von Beweismitteln betreffend B._______) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass er schon vor 2015 in der Schweiz gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei religiös mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person getraut und habe am 30. November 2019 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die Beziehung sei intakt und werde tatsächlich gelebt, was die beigelegten Fotos belegen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde daher gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er sich schon vor 2015 in der Schweiz aufgehalten habe. Dass er sich bereits einmal in der Schweiz aufgehalten hatte und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wird vom SEM nicht bestritten, sondern explizit in den Akten vermerkt (SEM-act. 11/2). Da er damals über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügte und sich nicht im Asylverfahren befand, ist sein damaliger Aufenthalt überdies nicht verfahrensrelevant für die hier zu beurteilende Frage der Dublin-Überstellung. Aufgrund des demnach fehlenden schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist nicht auf den Antrag einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würde, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Mai 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 21. November 2019 und - nach der anfänglichen Ablehnung des Ersuchens - am 3. Dezember 2019 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 5. Dezember 2019 schliesslich zu (vgl. Sachverhalt unter D. und F.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht (explizite Anerkennung der Zuständigkeit Deutschlands in BVGer-act. 1/10), macht jedoch geltend, die Schweiz sei aufgrund ihrer aus Art. 8 EMRK fliessenden Verpflichtungen zum Selbsteintritt verpflichtet.

E. 4.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).

E. 5.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach in Deutschland chaotische Zustände herrschen würden und sein Asylgesuch während Jahren nicht behandelt worden sei, unbegründet. Es liegen keinerlei Hinweise vor, Deutschland würde sich nicht an seine Verpflichtungen, ein rechtsgenügliches und effizientes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, halten. Im Gegenteil scheint sich der Beschwerdeführer selbst nicht an seine Mitwirkungspflichten gehalten zu haben, indem er seinen Befragungstermin nicht wahrgenommen hat und gemäss eigenen Angaben offenbar selbständig aus dem Asyl- und Aufnahmeverfahren ausgeschieden ist, um sich für ein Jahr nach Y._____ zu Freunden zu begeben (vgl. SEM-act. 12/1).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt im Folgenden die vom Beschwerdeführer geforderte Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert aufgrund seiner Beziehung zu einer in der Schweiz niedergelassenen Frau die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er am 28. November 2019 religiös geheiratet. Die Eheschliessung sei gemäss türkischen Brauchs als «Imam-Ehe» erfolgt. Seine religiös angetraute Ehefrau B._______ verfüge über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Beziehung sei intakt und stabil. Zwar sei er offiziell in der ihm zugewiesenen staatlichen Unterkunft gemeldet, lebe aber eigentlich bei B._______. Er habe zwischenzeitlich beim zuständigen Bundesasylzentrum einen entsprechenden Antrag um Privatunterkunft bei seiner Ehefrau gestellt. Am 30. November 2019 hätten sie zudem ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet (BVGer-act 1/11). Eine Überstellung des Beschwerdeführers würde daher gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb das SEM verpflichtet sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

E. 6.3.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). B._______ verfügt gemäss Angaben des Beschwerdeführers über eine Niederlassungsbewilligung und damit grundsätzlich über ein gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz.

E. 6.3.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, sich am 28. November 2019 religiös getraut zu haben. Hierfür reicht er allerdings neben Fotos der geltend gemachten Trauung keine Belege ein. Es ist nicht verifizierbar, woher die beigelegten und offenbar übersetzten türkischen Scheidungsurteile und Auszüge aus dem Familienregister betreffend B._______ stammen (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilage 7 und 8). Die Dokumente sind jedoch ohnehin vorliegend nicht von Relevanz, da sie keinen Beweis für eine angebliche Trauung enthalten. Aufgrund der bisherigen Aktenlage kann demnach eine zivilrechtliche oder religiöse Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht als hinreichend erstellt erachtet werden (vgl. BVGE 2015/41 E. 7; Urteil des BVGer E-412/2015 vom 27. Januar 2015 E. 3).

E. 6.3.3 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer macht keine Angaben darüber, wie lange er sich bereits in einer Beziehung zu B._______ befinde, wie und wann sie sich kennengelernt haben und wie sich ihr bisheriges Leben als Paar gestaltet habe. Der Beschwerdeführer hat einzig ausgeführt, dass die religiöse Trauung vor nunmehr knapp zwei Monaten stattgefunden habe. Er hat B._______ jedoch anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. November 2019 auf die Frage nach Beziehungen in der Schweiz mit keinem Wort erwähnt, sondern diesbezüglich einzig seine in der Schweiz lebenden Geschwister genannt (siehe SEM-act. 10 Ziff. 3). Auch bei der Frage nach allfälligen Überstellungshindernissen erwähnt er einzig seine Verbundenheit mit der Schweiz, nicht jedoch seine Verbindung zu B._______. Es gibt entsprechend keine Hinweise auf eine lang andauernde, enge und stabile Beziehung im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers und B._______ nichts zu ändern.

E. 6.3.4 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine stabile und enge Beziehung zu B._______ unterhält, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde und daher die Anwendung der Selbsteintrittsklausel rechtfertigen würde. Ihm ist es jedoch unbenommen, im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens - das im Übrigen seine Anwesenheit nicht erfordert und sich auch von Deutschland aus organisieren lässt - für die Eheschliessung zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung zu stellen, sollte er an seinen Heiratsplänen festhalten.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand - gemäss eigenen Angaben ein «voller Kopf» und Schlafprobleme (vgl. SEM-act. 12/2) - einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6672/2019 Urteil vom 3. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 15. November 2019 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 10). Dabei gab er an, (...) 2010 erstmals in die Schweiz gelangt zu sein (SEM-act. 10/Ziff. 5.01). Abklärungen des SEM ergaben, dass er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, jedoch (...) 2015 als ausgereist galt (SEM-act. 11/2). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 21. November 2019 präzisierte er diesbezüglich, verheiratet gewesen zu sein, nach seiner Scheidung im Jahr 2014 und dem Verlust seiner Arbeitsstelle jedoch eine Ausreisefrist bis (...) 2015 erhalten zu haben. Er sei dann in die Türkei zurückgereist und dort «erwischt worden». Nach seiner Freilassung sei er zurück in die Schweiz gereist und danach nach Deutschland gegangen, wo er um Asyl ersucht habe (SEM-act. 12/1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. Mai 2015 in X._______ daktyloskopiert worden war und selbentags ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7/2). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. November 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei gab er zu Protokoll, die Schweiz sei für ihn wie ein Heimatland. Er habe sich immer wohl gefühlt hier. In Deutschland habe er vor vier Jahren um Schutz ersucht. Aufgrund der chaotischen Zustände sei er während drei Jahren von Camp zu Camp transferiert worden, ohne je befragt worden zu sein. Mittlerweile habe er das Vertrauen verloren. Hier in der Schweiz kümmere man sich um ihn. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt liess der Beschwerdeführer protokollieren, er habe einen «vollen Kopf» und könne nicht gut schlafen. Er habe eine Sprechstunde bei einem Psychologen erhalten. Es sei ihm zurzeit wohl und er fühle sich zu Hause (SEM-act. 12/1 f.). D. Am 21. November 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 13). Deutschland lehnte das Gesuch zunächst ab, da der Beschwerdeführer der Ladung zur Anhörung im Asylverfahren vom (...) 2017 keine Folge geleistet habe und das Asylverfahren daraufhin am 15. Mai 2017 eingestellt worden sei. Seit dem 31. März 2018 lägen der deutschen Dublin Unit keine Erkenntnisse über den Aufenthalt und Verbleib des Beschwerdeführers vor. Um die Zuständigkeit prüfen zu können, würden weitere Informationen über den Reiseverlauf benötigt (SEM-act. 15). E. Mit Schreiben vom 30. November 2019 informierte der Beschwerdeführer das SEM über den Widerruf der Vollmacht der ihm ursprünglich im Bundesasylzentrum zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) und die Mandatierung seines jetzigen Rechtsvertreters (SEM-act. 17). F. Am 3. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz im Rahmen des Remonstrationsverfahrens unter Angabe der ihr bekannten Informationen zum Reiseverlauf des Beschwerdeführers die deutschen Behörden erneut um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 18). Diesem Gesuch wurde am 5. Dezember 2019 entsprochen (SEM-act. 20). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (gemäss Angaben des Rechtsvertreters eröffnet am 12. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 22). H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (unter Beilage von Beweismitteln betreffend B._______) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass er schon vor 2015 in der Schweiz gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei religiös mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person getraut und habe am 30. November 2019 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die Beziehung sei intakt und werde tatsächlich gelebt, was die beigelegten Fotos belegen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde daher gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er sich schon vor 2015 in der Schweiz aufgehalten habe. Dass er sich bereits einmal in der Schweiz aufgehalten hatte und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wird vom SEM nicht bestritten, sondern explizit in den Akten vermerkt (SEM-act. 11/2). Da er damals über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügte und sich nicht im Asylverfahren befand, ist sein damaliger Aufenthalt überdies nicht verfahrensrelevant für die hier zu beurteilende Frage der Dublin-Überstellung. Aufgrund des demnach fehlenden schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist nicht auf den Antrag einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würde, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Mai 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 21. November 2019 und - nach der anfänglichen Ablehnung des Ersuchens - am 3. Dezember 2019 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 5. Dezember 2019 schliesslich zu (vgl. Sachverhalt unter D. und F.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht (explizite Anerkennung der Zuständigkeit Deutschlands in BVGer-act. 1/10), macht jedoch geltend, die Schweiz sei aufgrund ihrer aus Art. 8 EMRK fliessenden Verpflichtungen zum Selbsteintritt verpflichtet. 4.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach in Deutschland chaotische Zustände herrschen würden und sein Asylgesuch während Jahren nicht behandelt worden sei, unbegründet. Es liegen keinerlei Hinweise vor, Deutschland würde sich nicht an seine Verpflichtungen, ein rechtsgenügliches und effizientes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, halten. Im Gegenteil scheint sich der Beschwerdeführer selbst nicht an seine Mitwirkungspflichten gehalten zu haben, indem er seinen Befragungstermin nicht wahrgenommen hat und gemäss eigenen Angaben offenbar selbständig aus dem Asyl- und Aufnahmeverfahren ausgeschieden ist, um sich für ein Jahr nach Y._____ zu Freunden zu begeben (vgl. SEM-act. 12/1). 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt im Folgenden die vom Beschwerdeführer geforderte Ausübung des Selbsteintrittsrechts. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert aufgrund seiner Beziehung zu einer in der Schweiz niedergelassenen Frau die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er am 28. November 2019 religiös geheiratet. Die Eheschliessung sei gemäss türkischen Brauchs als «Imam-Ehe» erfolgt. Seine religiös angetraute Ehefrau B._______ verfüge über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Beziehung sei intakt und stabil. Zwar sei er offiziell in der ihm zugewiesenen staatlichen Unterkunft gemeldet, lebe aber eigentlich bei B._______. Er habe zwischenzeitlich beim zuständigen Bundesasylzentrum einen entsprechenden Antrag um Privatunterkunft bei seiner Ehefrau gestellt. Am 30. November 2019 hätten sie zudem ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet (BVGer-act 1/11). Eine Überstellung des Beschwerdeführers würde daher gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb das SEM verpflichtet sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 6.3 6.3.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). B._______ verfügt gemäss Angaben des Beschwerdeführers über eine Niederlassungsbewilligung und damit grundsätzlich über ein gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz. 6.3.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, sich am 28. November 2019 religiös getraut zu haben. Hierfür reicht er allerdings neben Fotos der geltend gemachten Trauung keine Belege ein. Es ist nicht verifizierbar, woher die beigelegten und offenbar übersetzten türkischen Scheidungsurteile und Auszüge aus dem Familienregister betreffend B._______ stammen (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilage 7 und 8). Die Dokumente sind jedoch ohnehin vorliegend nicht von Relevanz, da sie keinen Beweis für eine angebliche Trauung enthalten. Aufgrund der bisherigen Aktenlage kann demnach eine zivilrechtliche oder religiöse Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht als hinreichend erstellt erachtet werden (vgl. BVGE 2015/41 E. 7; Urteil des BVGer E-412/2015 vom 27. Januar 2015 E. 3). 6.3.3 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer macht keine Angaben darüber, wie lange er sich bereits in einer Beziehung zu B._______ befinde, wie und wann sie sich kennengelernt haben und wie sich ihr bisheriges Leben als Paar gestaltet habe. Der Beschwerdeführer hat einzig ausgeführt, dass die religiöse Trauung vor nunmehr knapp zwei Monaten stattgefunden habe. Er hat B._______ jedoch anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. November 2019 auf die Frage nach Beziehungen in der Schweiz mit keinem Wort erwähnt, sondern diesbezüglich einzig seine in der Schweiz lebenden Geschwister genannt (siehe SEM-act. 10 Ziff. 3). Auch bei der Frage nach allfälligen Überstellungshindernissen erwähnt er einzig seine Verbundenheit mit der Schweiz, nicht jedoch seine Verbindung zu B._______. Es gibt entsprechend keine Hinweise auf eine lang andauernde, enge und stabile Beziehung im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers und B._______ nichts zu ändern. 6.3.4 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine stabile und enge Beziehung zu B._______ unterhält, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde und daher die Anwendung der Selbsteintrittsklausel rechtfertigen würde. Ihm ist es jedoch unbenommen, im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens - das im Übrigen seine Anwesenheit nicht erfordert und sich auch von Deutschland aus organisieren lässt - für die Eheschliessung zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung zu stellen, sollte er an seinen Heiratsplänen festhalten. 6.4 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand - gemäss eigenen Angaben ein «voller Kopf» und Schlafprobleme (vgl. SEM-act. 12/2) - einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: