Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Am 12. September 2014 unterzog die Schweizer Grenzwacht die Beschwerdeführerin in Begleitung des B._______ im Zug (Linie Domodossola-Basel) einer Kontrolle. B._______ gab der Grenzwacht an, die Begleitperson sei seine Ehefrau, mit der er seit 2006 verheiratet sei. Er habe sie soeben aus Mailand, von wo aus sie ihn telefonisch kontaktiert habe, abgeholt. Er habe sie in seinen Aufenthaltskanton bringen wollen. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. September 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2014 erklärte sie, sie sei eritreische Staatsbürgerin und Ehefrau des B._______ Sie habe ihre eritreische Heiratsurkunde (Heiratsdatum: [...] 2006) schon früher - im Rahmen der gestellten Familiennachzugsgesuche - dem BFM einreichen lassen. Sie habe sich damals im Sudan aufgehalten. B._______ sei bereits seit 2007 in der Schweiz. Sie habe im (...) 2006 Eritrea aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Da sie B._______ im Sudan nicht habe auffinden können, sei sie nach einer längeren Aufenthaltszeit im Sudan ihm via Ägypten, Libyen und Italien in die Schweiz gefolgt. Italien habe sie am (...) 2014 ausländerrechtlich registriert. Das BFM gewährte ihr anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Sie erklärte, die Strapazen einer Reise bloss auf sich genommen zu haben, weil sie zu B._______ habe gelangen wollen. Das vom BFM am 14. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (sog. take charge-Verfahren) blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 - eröffnet am 13. Januar 2015 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Amt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des BFM mit Eingabe vom 20. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch und dessen materielle Behandlung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, entsprechende Anweisungen an die Vollzugsbehörde und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und amtliche Verbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 20. Januar 2015, die Kopie eines Ehescheins samt englischer Übersetzung, ein Arztbericht vom 13. Januar 2015 und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2015 eingereicht. D. Mit Datum vom 23. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter entschieden, den Vollzug vorläufig auszusetzen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) - wie vorliegend - sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8-16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend - Minderjährigkeit ist kein Thema - zuerst derjenige Mitgliedstaat zuständig, der im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf internationalen Schutz einem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies schriftlich wünschen (Art. 9 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen. 2.3. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, B._______ sei ihr Ehemann und lebe in der Schweiz, könne sie nichts für sich ableiten. So fielen unter den Begriff Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO u.a. nur Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung miteinander führten. Gemäss Art. 8 EMRK seien zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen; so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung an den Partner und die Stabilität und Dauer der Beziehung. In der BzP habe sie erklärt, die Ehe mit B._______ sei am [...] 2006 in Eritrea geschlossen worden. Sie habe kurz darauf wegen dessen Abreise von ihm bis 2011 nichts mehr gehört. Während ihres Aufenthalts im Sudan (Aufenthaltsdauer: [...] 2006 bis [...] 2014) soll sie 2011 wieder erste Kontakte mit ihm gehabt und von ihm später ein einziges Mal besucht worden sein. Seit dem 12. September 2014 (Einreise in die Schweiz) habe sie mit ihm nicht zusammengelebt. Sie pflege somit kaum Kontakte mit ihm. B._______, der eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Juni 2007 verlassen habe, habe anlässlich der eigenen Befragung vom 23. August 2007 behauptet, ledig zu sein, obschon die Beschwerdeführerin und er Jahre später angegeben hätten, einander am (...) 2006 geheiratet zu haben. B._______ habe erst am 29. Februar 2012 dem BFM mitgeteilt, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Er soll am (...) 2012 in den Sudan gereist sein, um sie dort zu besuchen. Seine Familiennachzugsgesuche seien vom BFM abgelehnt worden. Mithin sei aus diesen Umständen zu schliessen, dass sie mit B._______ vom Zeitpunkt der behaupteten Eheschliessung an bis zum 16. Dezember 2014 kaum zusammengelebt habe. Somit stelle ihre angebliche Beziehung zu B._______ keine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar. Damit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie in einen Drittstaat, vorliegend Italien, ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO und weitere Grundlagen (s. nachfolgend) die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs hätte anerkennen und auf ihr Gesuch eintreten sollen. Sie sei die Ehefrau von B._______ und stehe mit diesem in einer gefestigten Beziehung. Sie sei nachweislich schwanger. Er sei der Vater. Der Schutz der Einheit der Familie, des Ehe- und Familienlebens sei ein zentraler Punkt (vgl. dazu Art. 14 BV, Art. 8 EMRK, Dublin-III-VO). Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs demzufolge verpflichtet. Sollte wider Erwarten diese Grundlage nicht ausreichen, so sei zwingend die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, was ebenfalls zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Im Übrigen hätte sie als schwangere Frau als verletzliche Person gelten müssen und daher eines besonderen Schutzes bedurft. Italiens stillschweigende Zusage beruhe demzufolge auf einem unzureichenden Sachverhaltskenntnisstand. Personenbezogene einschliesslich sensible Informationen über ihre Gesundheit und Schwangerschaft seien offensichtlich nicht ausgetauscht worden. Die für eine Überstellung erforderlichen Garantiezusagen Italiens (beispielsweise zu medizinischen Umständen u.a.m.) lägen nicht vor, weshalb die von der Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. EGMR-Praxis, etc.) und Praxis entwickelten Voraussetzungen für eine Überstellung nach Italien ohnehin nicht erfüllt wären.
E. 3 Im Asylverfahren gilt ein reduziertes Beweismass, indem die Glaubhaftmachung der Vorbringen unter Umständen genügt (Art. 7 AsylG). Dieses Beweismass kann insbesondere auch für das Geltendmachen einer Ehe- und Familiensituation herangezogen werden, wenn sich die Lebenssituationen, in denen sich die Eheleute befunden haben, als ausserordentlich schwierig darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in Italien ausländerrechtlich aufgegriffen und hat in der Schweiz ihr erstes Gesuch um internationalen Schutz gestellt. Mithin ist auf letzteren Zeitpunkt abzustellen. Die Eheleute haben ihren Eheschluss von 2006 mit der Kopie eines eritreischen Ehescheins dargelegt sowie ihren Ehewillen und ihr Zusammengehörigkeitsempfinden ab 2011 und in den Folgejahren der Vor-instanz auf verschiedene Arten dokumentiert, weshalb das seitens der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort ging es um eine Beschwerdeführerin und einen schweizerischen Verlobten, die sich erst seit kurzer Zeit gekannt haben, sodass das Vorliegen einer Partnerschaft und einer tatsächlich gelebten Beziehung zu verneinen war. Das Gericht kann somit der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen, wonach im vorliegenden Fall keine dauerhafte Ehebeziehung respektive keine genügende Familiensituation unter Ehegatten vorliegen soll. Die angesichts der nachvollziehbaren Fluchtumstände stark reduzierte Zeit des faktischen Zusammenlebens kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings mit Aufenthaltsrecht. Die in früheren Jahren beantragten Familiennachzüge, der Besuch des Ehegatten im Sudan, der Visaantrag sowie ihre aktuelle Lebenssituation in der Schweiz dokumentieren dies deutlich. Die Eheleute haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten das durch ihre zeitversetzten Fluchten aus Eritrea unterbrochene eheliche Zusammenleben in der Schweiz vom erstmöglichen Zeitpunkt an wieder aufgenommen und intensiviert. Die ihnen in der Schweiz zugewiesenen unterschiedlichen Unterkünfte haben sie in diesem Zusammenhang nicht zu verantworten. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit als Ehefrau des B._______ die Voraussetzungen eines Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Sie darf sich auf Art. 9 der Dublin-III-VO berufen. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 9 Dublin-III-VO hätte erkennen müssen. Art. 9 Dublin-III-VO geht Art. 13 Dublin-III-VO bei einem take-charge-Verfahren in der Rangfolge vor. Der Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgte somit zu Unrecht.
E. 4 Die Beschwerde vom 20. Januar 2015 ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Dezember 2014 aufzuheben, und die Vor-instanz ist anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Orientierung der Vollzugsbehörde als gegenstandslos erweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Demzufolge ist von Amtes wegen die Entschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff., Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist entsprechend auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Damit sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-412/2015 Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 12. September 2014 unterzog die Schweizer Grenzwacht die Beschwerdeführerin in Begleitung des B._______ im Zug (Linie Domodossola-Basel) einer Kontrolle. B._______ gab der Grenzwacht an, die Begleitperson sei seine Ehefrau, mit der er seit 2006 verheiratet sei. Er habe sie soeben aus Mailand, von wo aus sie ihn telefonisch kontaktiert habe, abgeholt. Er habe sie in seinen Aufenthaltskanton bringen wollen. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. September 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2014 erklärte sie, sie sei eritreische Staatsbürgerin und Ehefrau des B._______ Sie habe ihre eritreische Heiratsurkunde (Heiratsdatum: [...] 2006) schon früher - im Rahmen der gestellten Familiennachzugsgesuche - dem BFM einreichen lassen. Sie habe sich damals im Sudan aufgehalten. B._______ sei bereits seit 2007 in der Schweiz. Sie habe im (...) 2006 Eritrea aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Da sie B._______ im Sudan nicht habe auffinden können, sei sie nach einer längeren Aufenthaltszeit im Sudan ihm via Ägypten, Libyen und Italien in die Schweiz gefolgt. Italien habe sie am (...) 2014 ausländerrechtlich registriert. Das BFM gewährte ihr anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Sie erklärte, die Strapazen einer Reise bloss auf sich genommen zu haben, weil sie zu B._______ habe gelangen wollen. Das vom BFM am 14. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (sog. take charge-Verfahren) blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 - eröffnet am 13. Januar 2015 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Amt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des BFM mit Eingabe vom 20. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch und dessen materielle Behandlung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, entsprechende Anweisungen an die Vollzugsbehörde und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und amtliche Verbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 20. Januar 2015, die Kopie eines Ehescheins samt englischer Übersetzung, ein Arztbericht vom 13. Januar 2015 und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2015 eingereicht. D. Mit Datum vom 23. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter entschieden, den Vollzug vorläufig auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) - wie vorliegend - sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8-16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend - Minderjährigkeit ist kein Thema - zuerst derjenige Mitgliedstaat zuständig, der im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf internationalen Schutz einem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies schriftlich wünschen (Art. 9 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen. 2.3. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, B._______ sei ihr Ehemann und lebe in der Schweiz, könne sie nichts für sich ableiten. So fielen unter den Begriff Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO u.a. nur Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung miteinander führten. Gemäss Art. 8 EMRK seien zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen; so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung an den Partner und die Stabilität und Dauer der Beziehung. In der BzP habe sie erklärt, die Ehe mit B._______ sei am [...] 2006 in Eritrea geschlossen worden. Sie habe kurz darauf wegen dessen Abreise von ihm bis 2011 nichts mehr gehört. Während ihres Aufenthalts im Sudan (Aufenthaltsdauer: [...] 2006 bis [...] 2014) soll sie 2011 wieder erste Kontakte mit ihm gehabt und von ihm später ein einziges Mal besucht worden sein. Seit dem 12. September 2014 (Einreise in die Schweiz) habe sie mit ihm nicht zusammengelebt. Sie pflege somit kaum Kontakte mit ihm. B._______, der eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Juni 2007 verlassen habe, habe anlässlich der eigenen Befragung vom 23. August 2007 behauptet, ledig zu sein, obschon die Beschwerdeführerin und er Jahre später angegeben hätten, einander am (...) 2006 geheiratet zu haben. B._______ habe erst am 29. Februar 2012 dem BFM mitgeteilt, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Er soll am (...) 2012 in den Sudan gereist sein, um sie dort zu besuchen. Seine Familiennachzugsgesuche seien vom BFM abgelehnt worden. Mithin sei aus diesen Umständen zu schliessen, dass sie mit B._______ vom Zeitpunkt der behaupteten Eheschliessung an bis zum 16. Dezember 2014 kaum zusammengelebt habe. Somit stelle ihre angebliche Beziehung zu B._______ keine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar. Damit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie in einen Drittstaat, vorliegend Italien, ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO und weitere Grundlagen (s. nachfolgend) die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs hätte anerkennen und auf ihr Gesuch eintreten sollen. Sie sei die Ehefrau von B._______ und stehe mit diesem in einer gefestigten Beziehung. Sie sei nachweislich schwanger. Er sei der Vater. Der Schutz der Einheit der Familie, des Ehe- und Familienlebens sei ein zentraler Punkt (vgl. dazu Art. 14 BV, Art. 8 EMRK, Dublin-III-VO). Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs demzufolge verpflichtet. Sollte wider Erwarten diese Grundlage nicht ausreichen, so sei zwingend die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, was ebenfalls zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Im Übrigen hätte sie als schwangere Frau als verletzliche Person gelten müssen und daher eines besonderen Schutzes bedurft. Italiens stillschweigende Zusage beruhe demzufolge auf einem unzureichenden Sachverhaltskenntnisstand. Personenbezogene einschliesslich sensible Informationen über ihre Gesundheit und Schwangerschaft seien offensichtlich nicht ausgetauscht worden. Die für eine Überstellung erforderlichen Garantiezusagen Italiens (beispielsweise zu medizinischen Umständen u.a.m.) lägen nicht vor, weshalb die von der Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. EGMR-Praxis, etc.) und Praxis entwickelten Voraussetzungen für eine Überstellung nach Italien ohnehin nicht erfüllt wären. 3. Im Asylverfahren gilt ein reduziertes Beweismass, indem die Glaubhaftmachung der Vorbringen unter Umständen genügt (Art. 7 AsylG). Dieses Beweismass kann insbesondere auch für das Geltendmachen einer Ehe- und Familiensituation herangezogen werden, wenn sich die Lebenssituationen, in denen sich die Eheleute befunden haben, als ausserordentlich schwierig darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in Italien ausländerrechtlich aufgegriffen und hat in der Schweiz ihr erstes Gesuch um internationalen Schutz gestellt. Mithin ist auf letzteren Zeitpunkt abzustellen. Die Eheleute haben ihren Eheschluss von 2006 mit der Kopie eines eritreischen Ehescheins dargelegt sowie ihren Ehewillen und ihr Zusammengehörigkeitsempfinden ab 2011 und in den Folgejahren der Vor-instanz auf verschiedene Arten dokumentiert, weshalb das seitens der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort ging es um eine Beschwerdeführerin und einen schweizerischen Verlobten, die sich erst seit kurzer Zeit gekannt haben, sodass das Vorliegen einer Partnerschaft und einer tatsächlich gelebten Beziehung zu verneinen war. Das Gericht kann somit der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen, wonach im vorliegenden Fall keine dauerhafte Ehebeziehung respektive keine genügende Familiensituation unter Ehegatten vorliegen soll. Die angesichts der nachvollziehbaren Fluchtumstände stark reduzierte Zeit des faktischen Zusammenlebens kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings mit Aufenthaltsrecht. Die in früheren Jahren beantragten Familiennachzüge, der Besuch des Ehegatten im Sudan, der Visaantrag sowie ihre aktuelle Lebenssituation in der Schweiz dokumentieren dies deutlich. Die Eheleute haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten das durch ihre zeitversetzten Fluchten aus Eritrea unterbrochene eheliche Zusammenleben in der Schweiz vom erstmöglichen Zeitpunkt an wieder aufgenommen und intensiviert. Die ihnen in der Schweiz zugewiesenen unterschiedlichen Unterkünfte haben sie in diesem Zusammenhang nicht zu verantworten. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit als Ehefrau des B._______ die Voraussetzungen eines Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Sie darf sich auf Art. 9 der Dublin-III-VO berufen. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 9 Dublin-III-VO hätte erkennen müssen. Art. 9 Dublin-III-VO geht Art. 13 Dublin-III-VO bei einem take-charge-Verfahren in der Rangfolge vor. Der Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgte somit zu Unrecht.
4. Die Beschwerde vom 20. Januar 2015 ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Dezember 2014 aufzuheben, und die Vor-instanz ist anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Orientierung der Vollzugsbehörde als gegenstandslos erweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2. Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Demzufolge ist von Amtes wegen die Entschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff., Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist entsprechend auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Damit sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: