Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2021 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2014 in Bulgarien, am 28. Februar 2015 in Ungarn, am 17. März 2015 in Deutschland und am 7. Januar 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12). B. Nach Klärung der Identität gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 22. April 2021 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in einen der beiden Staaten sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Deutschland erklärte er, dort eine Wegweisung erhalten zu haben, weshalb er dieses Land hätte verlassen müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Zur persönlichen Situation führte er aus, in Deutschland anfangs 2020 die in der Schweiz vorläufig aufgenommene E._______ kennengelernt und sie drei Monate später traditionell geheiratet zu haben. Seine Ehefrau habe danach die Aufforderung erhalten, in die Schweiz zurückzukehren. Aus dieser Beziehung sei ein am 7. April 2021 im Kantonsspital X._______ geborenes Kind hervorgegangen. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, keine körperlichen Schmerzen zu bekunden, wegen Sorgen aber Schlaftabletten zu nehmen, um einschlafen zu können (SEM act. 23). C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung unter Erläuterung der besonderen familiären Verhältnisse, auf das Asylgesuch ihres Mandanten sei einzutreten (SEM act. 27). D. Ergänzende Abklärungen der Vorinstanz bestätigten, dass E.______ in der Schweiz bereits Mutter von drei anderen Kindern und nach wie vor mit deren Kindsvater verheiratet ist. Ferner stellte sich heraus, dass diese Kinder in einer Schweizer Familie fremdplatziert sind, weil die Kindsmutter aufgrund ihres instabilen psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, sich alleine um sie zu kümmern, und dass E.______ mit dem Neugeborenen in einem Mutter-Kind-Heim lebe. E. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Duldung von Deutschland ist, ersuchte das SEM u.a. die deutschen Behörden am 21. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. Mai 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 33). Die französischen Behörden lehnten ein gleichlautendes Ersuchen ab. F. Am 29. Juni 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass beim Zivilstandsamt Basel-Stadt mit Blick auf das am 7. April 2021 geborene Kind ein Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet worden sei (SEM act. 43). G. Mit Verfügung vom 23. August 2021 (eröffnet am 24. August 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 55 und 58). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2021 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war u.a. mit einem «Protokoll Aufnahmegespräch vom 11.03.2021» der Fachstelle Kinderbetreuung X._______, mehreren Ausweiskopien, der Kopie einer Heiratsurkunde, Unterlagen zum Verfahren um Vaterschaftsanerkennung sowie einem undatierten Foto mit dem Beschwerdeführer und einem Neugeborenen ergänzt (BVGer act. 1). I. Am 1. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2014 in Bulgarien, am 28. Februar 2015 in Ungarn, am 17. März 2015 in Deutschland und am 7. Januar 2021 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 21. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 29). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 27. Mai 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 7.2 Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf Einhaltung der Regeln der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie und die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. April 2021 geäusserte Befürchtung, dieses Land werde ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren.
E. 7.3 Auf Beschwerdeebene begründet der Beschwerdeführer seine Anträge, unter Berufung auf Art. 8 EMRK, mit seiner Beziehung zu E.______, mit welcher er sei März 2020 verheiratet sei und dem am 7. April 2021 geborenen gemeinsamen Sohn. In diesem Zusammenhang äusserte er den Wunsch, mit ihnen sowie den drei Kindern aus einer früheren Beziehung von E._______ in der Schweiz zusammenleben zu können.
E. 7.3.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigen Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und 2.3). Auf die Frage des gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht näher eingegangen zu werden.
E. 7.3.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, sich im März 2020 in Deutschland mit E._______ religiös bzw. traditionell getraut zu haben. Ein zivilrechtlicher Eheschluss liegt nicht vor und wäre bislang nicht möglich gewesen, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass E._______ immer noch mit ihrem ersten Ehemann und Vater der drei älteren Kinder verheiratet ist. Belege dafür, dass sie bereits geschieden ist (beispielsweise Scheidungsurkunde), sind jedenfalls keine vorhanden. Der Beschwerdeführer räumte in der Rechtsmitteleingabe ein, dass sich der Scheidungsprozess seiner Partnerin in die Länge ziehe. Es liegt demnach zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgültig geschlossene Ehe vor, weshalb die Partnerschaft unter diesem Blickwinkel nicht unter den Begriff der Kernfamilie subsumiert werden kann. Ähnlich verhält es sich mit dem am 7. April 2021 geborenen Kind. Zwar wurde zwischenzeitlich ein Verfahren um Vaterschaftsanerkennung eingeleitet, das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu Y.______steht aber noch nicht fest. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass das Vaterschaftsanerkennungsverfahren seine Anwesenheit hierzulande nicht erfordert.
E. 7.3.3 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen bzw. gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6672/2019 vom 3. Januar 2020 E. 6.3.3).
E. 7.3.4 Wie den Akten zu entnehmen ist, haben sich der Beschwerdeführer und E._______ anfangs 2020 kennengelernt. Sie haben lediglich einige Monate in Deutschland zusammengelebt und waren im Winter 2020/21 gemeinsam kurz in Frankreich, als sie dort vergeblich um Asyl nachsuchten. Die restliche Zeit verbrachte E._______ an ihrem Wohnort in der Schweiz, in einem Frauenhaus in der Zentralschweiz und ab Frühjahr 2021, nach der Geburt des vierten Kindes, zusammen mit diesem in einem anderen Frauenhaus. Der Beschwerdeführer seinerseits hält sich, seit er am 22. März 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, in den hiesigen Asylstrukturen auf. Von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung kann mithin keine Rede sein. Kommt hinzu, dass es in der fraglichen Zeit mehrmals zu Drohungen und Vorfällen von häuslicher Gewalt kam. Sie gingen vom Beschwerdeführer aus, richteten sich gegen seine Partnerin und deren Kinder und lösten sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland je einmal eine polizeiliche Intervention aus. Dies führte denn dazu, dass die drei Kinder aus der ersten Beziehung bei einer Schweizer Familie platziert wurden und E._______ mit ihrem vierten Kind in einem Mutter-Kind-Heim unterkam (zum Ganzen siehe Bericht der Kindes- und Erwachsenen-Schutzbehörde [KESB] vom 12. April 2021, unter SEM act. 56 und 57).
E. 7.3.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten.
E. 7.4 Was schliesslich den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen Harnleitersteinen einem operativen Eingriff unterzog, wegen Hautausschlägen ärztlich behandelt worden ist und aufgrund von Schlafstörungen entsprechende Medikamente einnimmt (SEM act. 23, 25, 36, 40 und 53). Er leidet zusammenfassend nicht an gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Im Übrigen verfügt dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Der am 1. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3878/2021 Urteil vom 6. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2021 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2014 in Bulgarien, am 28. Februar 2015 in Ungarn, am 17. März 2015 in Deutschland und am 7. Januar 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12). B. Nach Klärung der Identität gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 22. April 2021 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in einen der beiden Staaten sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Deutschland erklärte er, dort eine Wegweisung erhalten zu haben, weshalb er dieses Land hätte verlassen müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Zur persönlichen Situation führte er aus, in Deutschland anfangs 2020 die in der Schweiz vorläufig aufgenommene E._______ kennengelernt und sie drei Monate später traditionell geheiratet zu haben. Seine Ehefrau habe danach die Aufforderung erhalten, in die Schweiz zurückzukehren. Aus dieser Beziehung sei ein am 7. April 2021 im Kantonsspital X._______ geborenes Kind hervorgegangen. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, keine körperlichen Schmerzen zu bekunden, wegen Sorgen aber Schlaftabletten zu nehmen, um einschlafen zu können (SEM act. 23). C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung unter Erläuterung der besonderen familiären Verhältnisse, auf das Asylgesuch ihres Mandanten sei einzutreten (SEM act. 27). D. Ergänzende Abklärungen der Vorinstanz bestätigten, dass E.______ in der Schweiz bereits Mutter von drei anderen Kindern und nach wie vor mit deren Kindsvater verheiratet ist. Ferner stellte sich heraus, dass diese Kinder in einer Schweizer Familie fremdplatziert sind, weil die Kindsmutter aufgrund ihres instabilen psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, sich alleine um sie zu kümmern, und dass E.______ mit dem Neugeborenen in einem Mutter-Kind-Heim lebe. E. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Duldung von Deutschland ist, ersuchte das SEM u.a. die deutschen Behörden am 21. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. Mai 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 33). Die französischen Behörden lehnten ein gleichlautendes Ersuchen ab. F. Am 29. Juni 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass beim Zivilstandsamt Basel-Stadt mit Blick auf das am 7. April 2021 geborene Kind ein Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet worden sei (SEM act. 43). G. Mit Verfügung vom 23. August 2021 (eröffnet am 24. August 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 55 und 58). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2021 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war u.a. mit einem «Protokoll Aufnahmegespräch vom 11.03.2021» der Fachstelle Kinderbetreuung X._______, mehreren Ausweiskopien, der Kopie einer Heiratsurkunde, Unterlagen zum Verfahren um Vaterschaftsanerkennung sowie einem undatierten Foto mit dem Beschwerdeführer und einem Neugeborenen ergänzt (BVGer act. 1). I. Am 1. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2014 in Bulgarien, am 28. Februar 2015 in Ungarn, am 17. März 2015 in Deutschland und am 7. Januar 2021 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 21. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 29). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 27. Mai 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf Einhaltung der Regeln der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie und die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. April 2021 geäusserte Befürchtung, dieses Land werde ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren. 7.3 Auf Beschwerdeebene begründet der Beschwerdeführer seine Anträge, unter Berufung auf Art. 8 EMRK, mit seiner Beziehung zu E.______, mit welcher er sei März 2020 verheiratet sei und dem am 7. April 2021 geborenen gemeinsamen Sohn. In diesem Zusammenhang äusserte er den Wunsch, mit ihnen sowie den drei Kindern aus einer früheren Beziehung von E._______ in der Schweiz zusammenleben zu können. 7.3.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigen Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und 2.3). Auf die Frage des gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht näher eingegangen zu werden. 7.3.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, sich im März 2020 in Deutschland mit E._______ religiös bzw. traditionell getraut zu haben. Ein zivilrechtlicher Eheschluss liegt nicht vor und wäre bislang nicht möglich gewesen, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass E._______ immer noch mit ihrem ersten Ehemann und Vater der drei älteren Kinder verheiratet ist. Belege dafür, dass sie bereits geschieden ist (beispielsweise Scheidungsurkunde), sind jedenfalls keine vorhanden. Der Beschwerdeführer räumte in der Rechtsmitteleingabe ein, dass sich der Scheidungsprozess seiner Partnerin in die Länge ziehe. Es liegt demnach zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgültig geschlossene Ehe vor, weshalb die Partnerschaft unter diesem Blickwinkel nicht unter den Begriff der Kernfamilie subsumiert werden kann. Ähnlich verhält es sich mit dem am 7. April 2021 geborenen Kind. Zwar wurde zwischenzeitlich ein Verfahren um Vaterschaftsanerkennung eingeleitet, das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu Y.______steht aber noch nicht fest. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass das Vaterschaftsanerkennungsverfahren seine Anwesenheit hierzulande nicht erfordert. 7.3.3 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen bzw. gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6672/2019 vom 3. Januar 2020 E. 6.3.3). 7.3.4 Wie den Akten zu entnehmen ist, haben sich der Beschwerdeführer und E._______ anfangs 2020 kennengelernt. Sie haben lediglich einige Monate in Deutschland zusammengelebt und waren im Winter 2020/21 gemeinsam kurz in Frankreich, als sie dort vergeblich um Asyl nachsuchten. Die restliche Zeit verbrachte E._______ an ihrem Wohnort in der Schweiz, in einem Frauenhaus in der Zentralschweiz und ab Frühjahr 2021, nach der Geburt des vierten Kindes, zusammen mit diesem in einem anderen Frauenhaus. Der Beschwerdeführer seinerseits hält sich, seit er am 22. März 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, in den hiesigen Asylstrukturen auf. Von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung kann mithin keine Rede sein. Kommt hinzu, dass es in der fraglichen Zeit mehrmals zu Drohungen und Vorfällen von häuslicher Gewalt kam. Sie gingen vom Beschwerdeführer aus, richteten sich gegen seine Partnerin und deren Kinder und lösten sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland je einmal eine polizeiliche Intervention aus. Dies führte denn dazu, dass die drei Kinder aus der ersten Beziehung bei einer Schweizer Familie platziert wurden und E._______ mit ihrem vierten Kind in einem Mutter-Kind-Heim unterkam (zum Ganzen siehe Bericht der Kindes- und Erwachsenen-Schutzbehörde [KESB] vom 12. April 2021, unter SEM act. 56 und 57). 7.3.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten. 7.4 Was schliesslich den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen Harnleitersteinen einem operativen Eingriff unterzog, wegen Hautausschlägen ärztlich behandelt worden ist und aufgrund von Schlafstörungen entsprechende Medikamente einnimmt (SEM act. 23, 25, 36, 40 und 53). Er leidet zusammenfassend nicht an gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Im Übrigen verfügt dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Der am 1. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)