Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste mit ihrem dreijährigen Sohn (dem Beschwerdeführer 2) gemäss eigenen Angaben am 1. März 2019 in die Schweiz ein und suchte am 15. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin 1 von Italien ein vom 14. Februar 2019 bis am 15. März 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war (vgl. Auszug CS-VS, in den Akten der Vorinstanz). C. Das SEM erhob am 22. März 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin 1 und führte mit ihr am 26. März 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, das für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, gab sie an, sie habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, da der Vater ihres Kindes (C._______.) hier lebe, und dass sie zu ihm gehen wolle. Zu ihrer Gesundheit befragt gab sie an, ihr und ihrem Sohn gehe es gut. D. Der in der Schweiz lebende äthiopische Staatsangehörige C._______ erhielt am 4. April 2019 die Gelegenheit, der Vorinstanz bis am 17. April 2019 schriftlich zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1 Stellung zu nehmen. Die Antwort traf am 5. Juni 2019 bei der Vorinstanz ein. E. Gemäss Arztberichten [...] leidet die Beschwerdeführerin 1 an oberflächlichen Mykosen mit Verdacht auf Tinea corporis sakkro-gluteal beiderseits mit Differentialdiagnosen atopischer oder parasitärer Genese sowie schwerem Vitamin-D-Mangel. In der Folge wurden ihr die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme erforderlichen Medikamente verschrieben (in den Akten der Vorinstanz). F. F.a Am 25. April 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. F.b Mit Korrespondenz vom 5. Juli 2019 sowie vom 24. Juli 2019 erläuterte das SEM den italienischen Behörden genauer, wieso das SEM im vorliegenden Fall nicht von einer gelebten und schützenswerten Beziehung nach Art. 8 EMRK ausgehe. F.c Die italienischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. G. Am 1. August 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung der Beschwerdeführenden gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 nachträglich explizit zu (vgl. Nucleo familiare, in den Vorakten). H. Das SEM trat mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe vom 13. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie einer Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Telefax vom 14. August 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass kein Grund für die Annahme bestehe, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstellung von Familien Garantien eingeholt werden, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die von den italienischen Behörden gegebenen Garantien im Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati) heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass auch inskünftig die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen erfüllt seien. Da die «Anlandungen» in Italien stark zurückgegangen seien, Italien in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen und die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten Die Aufnahmesituation in Italien habe sich im Vergleich zu derjenigen in den Jahren 2011 bis 2013, die vom EGMR zu beurteilen gewesen sei, erheblich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindergerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden. Eine Überstellung nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die italienischen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 1. August 2019 zu erkennen gegeben, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Sohn als Kernfamilie betrachteten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur untergebracht würden. Das SEM zweifle nicht an den Zusicherungen der italienischen Behörden. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, der Vater ihres Kindes sei in der Schweiz und sie wolle bei ihm leben, verweist das SEM auf die Ausführungen von C._______. in dessen Stellungnahme. Demnach hätten er und die Beschwerdeführerin zwar ein gemeinsames Kind, jedoch keine feste Beziehung. Zwischen 2014 und ihrer Einreise in die Schweiz hätten sie sich nur viermal in Addis Abeba gesehen. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz würden sie sich regelmässiger sehen. Er habe bis Mai 2016 in der Schweiz mit einer anderen Frau in einer stabilen Beziehung gelebt und sei mittlerweile von ihr getrennt. Gestützt auf diese Ausführungen sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es gebe keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, aufgrund derer das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen wäre. Die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Den Akten seien auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu entnehmen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen «Salvini-Dekret» verschlechtert. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch für unbegleitete Minderjährige und Personen mit internationalem Schutz offen. Ab 5. Oktober 2018 sei für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dies gelte auch für vulnerable Personen im Asylverfahren und Dublinverfahren. Personen, die gestützt auf die Dublin-Verordnung nach Italien zurückkehren müssten, hätten keinen Zugang zu den SPRAR-Unterkünften. Bei einer Überstellung nach Italien drohe den Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 EMRK. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (D-1214/2019 vom 1. April 2019). Auch habe das SEM die mit der Wegweisung einhergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz lebenden Vater in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Das SEM habe nicht bestritten, dass der in der Schweiz lebende C._______. der Vater des Beschwerdeführers 2 sei. Bei der Beziehung zwischen den beiden handle es sich um eine gelebte Vater-Sohn-Beziehung. Seit ihrer Einreise in der Schweiz habe sich der Kontakt intensiviert und es habe sich eine enge und persönliche Beziehung gebildet. Somit würde eine Trennung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen. Auch sei das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen. Es stelle sich somit die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat bzw. eine Ermessensunterschreitung begangen und damit die ihm auferlegte Begründungspflicht verletzt habe. Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (in der Schweiz umgesetzt durch Art. 29a Abs. 3 AsylV1) könne die Schweiz ein Asylgesuch auch prüfen, wenn sie nicht zuständig sei. Die Vorinstanz verfüge bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum, der es ihr erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welchen einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten. Dabei werde im Wesentlichen vorausgesetzt, dass das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhebe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz habe zum Schluss gelangen können, es würden keine humanitären Gründe vorliegen. Die Auswirkungen der Wegweisung auf den Beschwerdeführer und die damit einhergehende Trennung von seinem Vater sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Aus Sicht des übergeordneten Kindesinteresses sei jedoch das Asylverfahren zwingend in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerdeführer wolle Zeit mit seinem Vater verbringen und dieser die Verantwortung für seinen Sohn übernehmen. Da das SEM sich hierzu nicht geäussert habe und das Kindesinteresse nicht berücksichtigt habe, habe es sein Ermessenunterschritten. Da es seinen Ermessenentscheid nicht begründet habe, liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 25. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. August 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. Sachverhalt Bst. E.).
E. 6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
E. 6.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach eine Überstellung nach Italien aufgrund der Umstrukturierungen bei der Unterbringung von Personen im Asylbereich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist bekannt, dass der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien bei verletzlichen Personen nicht vollständig gewährleistet ist: Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report italy, Update 2018, S. 56, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf).
E. 6.4 Mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM im Fall einer asylsuchenden Mutter mit minderjährigen Zwillingstöchtern nicht ausreichend geprüft habe, ob es Umstände gebe, die einen Selbsteintritt der Schweiz erfordert hätten. Die Frau war mit ihren Töchtern bereits nach Italien überstellt worden. Zuvor hatte das SEM argumentierte, dass die Garantien Italiens den Anforderungen des Tarakhel-Urteils entsprochen hätten. Demgegenüber hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM lasse ausser Acht, dass sich im Fall der Beschwerdeführerinnen konkrete Hinweise verdichtet hätten, wonach es sich bei der zugewiesenen Unterkunft nicht um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts gehandelt habe und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet war (E. 5.5).
E. 6.5 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Mutter mit einem minderjährigen Kind. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht mehr zu den Personengruppen gehören, welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR-bzw. SIPROIMI-Zentrum haben, vermag die Zusicherung des italienischen Innenministeriums («Nucleo familiare» vom 1. August 2019) die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden, nicht auszuräumen.
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Zwar stellt sie in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel Erwägungen an, doch lässt sie - wie bereits erwähnt - ausser Acht, dass im Hinblick auf Italien Unsicherheiten bezüglich der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen Kindern bestehen. Sie hat sich mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob sich die Unterbringungsmodalitäten für Familien mit Kindern in Italien derzeit mit demselben vereinbaren lassen. Des Weiteren äussert sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beziehung bzw. Vaterschaft von C._______. lediglich dahingehend, dass es sich bei der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handle. Indessen ist der Stellungnahme von C._______. zu entnehmen, dass auch er den Wunsch hegt, inskünftig mit den Beschwerdeführenden zusammenleben zu können. Aus den Akten geht zudem hervor, dass C._______. den Beschwerdeführer 2 anerkannt hat. Wenn die Vorinstanz Zweifel hatte, ob er tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers 2 ist, wäre an ihr gewesen zu überprüfen, ob die Vaterschaft erwiesen ist.
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nachvollziehbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall bezogen prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüberschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 2. August 2019 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 14. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird demnach gegenstandslos.
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 2. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4090/2019 Urteil vom 22. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
1. A._______,
2. B._______, vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste mit ihrem dreijährigen Sohn (dem Beschwerdeführer 2) gemäss eigenen Angaben am 1. März 2019 in die Schweiz ein und suchte am 15. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin 1 von Italien ein vom 14. Februar 2019 bis am 15. März 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war (vgl. Auszug CS-VS, in den Akten der Vorinstanz). C. Das SEM erhob am 22. März 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin 1 und führte mit ihr am 26. März 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, das für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, gab sie an, sie habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, da der Vater ihres Kindes (C._______.) hier lebe, und dass sie zu ihm gehen wolle. Zu ihrer Gesundheit befragt gab sie an, ihr und ihrem Sohn gehe es gut. D. Der in der Schweiz lebende äthiopische Staatsangehörige C._______ erhielt am 4. April 2019 die Gelegenheit, der Vorinstanz bis am 17. April 2019 schriftlich zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1 Stellung zu nehmen. Die Antwort traf am 5. Juni 2019 bei der Vorinstanz ein. E. Gemäss Arztberichten [...] leidet die Beschwerdeführerin 1 an oberflächlichen Mykosen mit Verdacht auf Tinea corporis sakkro-gluteal beiderseits mit Differentialdiagnosen atopischer oder parasitärer Genese sowie schwerem Vitamin-D-Mangel. In der Folge wurden ihr die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme erforderlichen Medikamente verschrieben (in den Akten der Vorinstanz). F. F.a Am 25. April 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. F.b Mit Korrespondenz vom 5. Juli 2019 sowie vom 24. Juli 2019 erläuterte das SEM den italienischen Behörden genauer, wieso das SEM im vorliegenden Fall nicht von einer gelebten und schützenswerten Beziehung nach Art. 8 EMRK ausgehe. F.c Die italienischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. G. Am 1. August 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung der Beschwerdeführenden gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 nachträglich explizit zu (vgl. Nucleo familiare, in den Vorakten). H. Das SEM trat mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe vom 13. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie einer Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Telefax vom 14. August 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass kein Grund für die Annahme bestehe, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstellung von Familien Garantien eingeholt werden, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die von den italienischen Behörden gegebenen Garantien im Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati) heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass auch inskünftig die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen erfüllt seien. Da die «Anlandungen» in Italien stark zurückgegangen seien, Italien in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen und die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten Die Aufnahmesituation in Italien habe sich im Vergleich zu derjenigen in den Jahren 2011 bis 2013, die vom EGMR zu beurteilen gewesen sei, erheblich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindergerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden. Eine Überstellung nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die italienischen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 1. August 2019 zu erkennen gegeben, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Sohn als Kernfamilie betrachteten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur untergebracht würden. Das SEM zweifle nicht an den Zusicherungen der italienischen Behörden. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, der Vater ihres Kindes sei in der Schweiz und sie wolle bei ihm leben, verweist das SEM auf die Ausführungen von C._______. in dessen Stellungnahme. Demnach hätten er und die Beschwerdeführerin zwar ein gemeinsames Kind, jedoch keine feste Beziehung. Zwischen 2014 und ihrer Einreise in die Schweiz hätten sie sich nur viermal in Addis Abeba gesehen. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz würden sie sich regelmässiger sehen. Er habe bis Mai 2016 in der Schweiz mit einer anderen Frau in einer stabilen Beziehung gelebt und sei mittlerweile von ihr getrennt. Gestützt auf diese Ausführungen sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es gebe keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, aufgrund derer das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen wäre. Die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Den Akten seien auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu entnehmen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen «Salvini-Dekret» verschlechtert. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch für unbegleitete Minderjährige und Personen mit internationalem Schutz offen. Ab 5. Oktober 2018 sei für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dies gelte auch für vulnerable Personen im Asylverfahren und Dublinverfahren. Personen, die gestützt auf die Dublin-Verordnung nach Italien zurückkehren müssten, hätten keinen Zugang zu den SPRAR-Unterkünften. Bei einer Überstellung nach Italien drohe den Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 EMRK. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (D-1214/2019 vom 1. April 2019). Auch habe das SEM die mit der Wegweisung einhergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz lebenden Vater in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Das SEM habe nicht bestritten, dass der in der Schweiz lebende C._______. der Vater des Beschwerdeführers 2 sei. Bei der Beziehung zwischen den beiden handle es sich um eine gelebte Vater-Sohn-Beziehung. Seit ihrer Einreise in der Schweiz habe sich der Kontakt intensiviert und es habe sich eine enge und persönliche Beziehung gebildet. Somit würde eine Trennung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen. Auch sei das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen. Es stelle sich somit die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat bzw. eine Ermessensunterschreitung begangen und damit die ihm auferlegte Begründungspflicht verletzt habe. Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (in der Schweiz umgesetzt durch Art. 29a Abs. 3 AsylV1) könne die Schweiz ein Asylgesuch auch prüfen, wenn sie nicht zuständig sei. Die Vorinstanz verfüge bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum, der es ihr erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welchen einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten. Dabei werde im Wesentlichen vorausgesetzt, dass das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhebe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz habe zum Schluss gelangen können, es würden keine humanitären Gründe vorliegen. Die Auswirkungen der Wegweisung auf den Beschwerdeführer und die damit einhergehende Trennung von seinem Vater sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Aus Sicht des übergeordneten Kindesinteresses sei jedoch das Asylverfahren zwingend in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerdeführer wolle Zeit mit seinem Vater verbringen und dieser die Verantwortung für seinen Sohn übernehmen. Da das SEM sich hierzu nicht geäussert habe und das Kindesinteresse nicht berücksichtigt habe, habe es sein Ermessenunterschritten. Da es seinen Ermessenentscheid nicht begründet habe, liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 25. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. August 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. Sachverhalt Bst. E.). 6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 6.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach eine Überstellung nach Italien aufgrund der Umstrukturierungen bei der Unterbringung von Personen im Asylbereich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist bekannt, dass der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien bei verletzlichen Personen nicht vollständig gewährleistet ist: Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report italy, Update 2018, S. 56, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf). 6.4 Mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM im Fall einer asylsuchenden Mutter mit minderjährigen Zwillingstöchtern nicht ausreichend geprüft habe, ob es Umstände gebe, die einen Selbsteintritt der Schweiz erfordert hätten. Die Frau war mit ihren Töchtern bereits nach Italien überstellt worden. Zuvor hatte das SEM argumentierte, dass die Garantien Italiens den Anforderungen des Tarakhel-Urteils entsprochen hätten. Demgegenüber hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM lasse ausser Acht, dass sich im Fall der Beschwerdeführerinnen konkrete Hinweise verdichtet hätten, wonach es sich bei der zugewiesenen Unterkunft nicht um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts gehandelt habe und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet war (E. 5.5). 6.5 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Mutter mit einem minderjährigen Kind. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht mehr zu den Personengruppen gehören, welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR-bzw. SIPROIMI-Zentrum haben, vermag die Zusicherung des italienischen Innenministeriums («Nucleo familiare» vom 1. August 2019) die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden, nicht auszuräumen. 6.6 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Zwar stellt sie in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel Erwägungen an, doch lässt sie - wie bereits erwähnt - ausser Acht, dass im Hinblick auf Italien Unsicherheiten bezüglich der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen Kindern bestehen. Sie hat sich mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob sich die Unterbringungsmodalitäten für Familien mit Kindern in Italien derzeit mit demselben vereinbaren lassen. Des Weiteren äussert sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beziehung bzw. Vaterschaft von C._______. lediglich dahingehend, dass es sich bei der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handle. Indessen ist der Stellungnahme von C._______. zu entnehmen, dass auch er den Wunsch hegt, inskünftig mit den Beschwerdeführenden zusammenleben zu können. Aus den Akten geht zudem hervor, dass C._______. den Beschwerdeführer 2 anerkannt hat. Wenn die Vorinstanz Zweifel hatte, ob er tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers 2 ist, wäre an ihr gewesen zu überprüfen, ob die Vaterschaft erwiesen ist. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nachvollziehbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall bezogen prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
7. Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüberschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 2. August 2019 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 14. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird demnach gegenstandslos. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 2. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: