Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der aus China stammende Beschwerdeführer, geboren 1974, ersuchte in der Schweiz erstmals im August 2007 um Asyl. Nachdem auf dieses Gesuch nicht eingetreten und ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch im Mai 2010 abgewiesen worden war, tauchte der Beschwerdeführer unter (vgl. den insoweit unbestrittenen Sachverhalt der angefochtenen Verfügung). B. Am 24. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch. Infolgedessen veranlasste das SEM am 5. Februar 2019 seine Befragung zur Person (BzP), bei welcher der Beschwerdeführer angab, von Italien aus in die Schweiz eingereist zu sein. Zum Abschluss der Befragung gewährte ihm das SEM die Gelegenheit, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, die italienische Regierung habe bereits entschieden, dass er nirgendwo Hilfe erhalte. In Italien hätten sich die Chinesen mit der Polizei verbunden, weshalb er dort nicht weiterleben könne. Auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete der Beschwerdeführer, er habe Diabetes, leide an Rückenschmerzen, sei immer müde und fühle sich schlecht (vgl. Vorakten C 7). C. Am 22. März 2019 richtete das SEM an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Gleichzeitig informierte das SEM über die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthalt in Italien. Die italienischen Behörden teilten daraufhin am 25. März 2019 mit, dass der Beschwerdeführer bis 2005 eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, im Mai 2017 weggewiesen worden und im November 2017 in Italien das letzte Mal in Erscheinung getreten sei (vgl. Vorakten C 24). Zum Übernahmeersuchen selbst erfolgte innerhalb der dafür festgelegten Frist keine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen die ihm am 21. Juni 2019 eröffnete Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, es sei die Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich macht er geltend, im Fall einer Überstellung nach Italien laufe er Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, zumal sich seit dem Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets die Lage für Asylsuchende in Italien weiter verschlechtert habe. Er selbst, der kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz auf einer Psychiatrie-Station hospitalisiert worden sei und dem nicht nur eine Diabeteserkrankung, sondern auch eine paranoide Schizophrenie attestiert worden sei, müsse vor allem befürchten, in Italien keine ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten. Entsprechende Abklärungen habe die Vorinstanz nicht vorgenommen und damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie auch einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nur unzureichend geprüft. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese äusserte sich mit entsprechender Eingabe vom 17. Juli 2019 zur gegenwärtigen für Asylsuchende relevanten Situation in Italien und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in Italien - jedenfalls nach Einreichung eines Asylgesuchs - Zugang zu angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung erhalten werde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz fehle in seinem Fall die nötige Schwere der Umstände. H. Mit Replik vom 21. August 2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Neueste Untersuchungen - so laut AIDA Country Report 2018 - zeigten nämlich, dass er bei einer Rückführung nach Italien unter Bedingungen, welche Art. 3 EMRK verletzen würden, leben müsste. Abgesehen davon gehe aus dem beigefügten Arztbericht der Luzerner Psychiatrie vom 5. August 2019 (recte: 13. August 2019) hervor, dass im Falle seiner Ausschaffung eine suizidale Handlung nicht ausgeschlossen werden könne. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit er die Aufhebung der Verfügung beantragt, einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl. Art. 7 - Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz über mehrere Jahre hinweg in Italien aufhielt, führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen Äusserung zu dem vom SEM am 22. März 2019 übermittelten Übernahmeersuchen haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit auch stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4 Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im italienischen Gesundheitssystem stellt sich demzufolge die Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen - einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob aufgrund dessen das SEM selbst auf das vom Beschwerdeführer deponierte Asylgesuch hätte eintreten müssen.
E. 5.1 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass bei diesem eine paranoide Schizophrenie und eine anamnestische Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden sei; bei seinem Austritt aus der psychiatrischen Klinik in Münsterlingen am 8. März 2019 habe er jedoch für beide Krankheiten Medikamente erhalten und auch keine Anzeichen einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung gehabt. Zweifelsohne könnten seine Krankheiten auch in Italien behandelt werden, da dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm - sobald er dort ein Asylgesuch gestellt habe - die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dafür, dass diese ihm verweigert würde, gebe es keine Hinweise und folglich auch keinen Grund für die Annahme, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets habe sich die Lage für Asylsuchende in Italien zunehmend verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für alle weiteren Asylsuchenden und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dort fehle es jedoch an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung, auf welche er, der Beschwerdeführer, angewiesen sei. Für ihn als vulnerable Person bedeute dies, dass er im Falle einer Überstellung mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. mit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Auf seine besondere Situation sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie auch einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nur unzureichend geprüft.
E. 6.1 Der Einwand, mit dem der Beschwerdeführer den italienischen Behörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizinische Versorgung von besonders verletzlichen Personen vorwirft, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_it_2018update.pdf). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz hätte entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen. Zwar betrafen diese Fälle die beabsichtigte Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern - konkret: ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen - wobei der Vorinstanz vorgeworfen wurde, nicht genauer überprüft zu haben, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Da es sich bei den genannten familiären Konstellationen jedoch ebenfalls um vulnerable Personen handelte, ist diese Rechtsprechung übertragbar auf alleinstehende Personen, deren Vulnerabilität aus ihrer Krankheit herrührt. Im Falle des Beschwerdeführers begründet zumindest die diagnostizierte paranoide Schizophrenie - welche den medizinischen Unterlagen zufolge eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung und ärztliche Begleitung erfordert - seine besondere Verletzlichkeit (vgl. dazu: Austrittsbericht Spital Thurgau vom 8. März 2019 [Vorakten C 25] und Abschlussbericht Luzerner Psychiatrie vom 13. August 2019 [Beilage der Replik vom 21. August 2019).
E. 6.2 Vor dem soeben dargelegten Hintergrund hätte die Vorinstanz daher prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer in Italien existieren. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
E. 7 Mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, erweist sich die Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung - diese erfolgte durch Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG - keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie der am 28. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. Der Ausgang des Verfahrens führt auch zur Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das Asylgesuch seit dem 24. Januar 2019 hängig ist, gelten die am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes vom 25. September 2015 nicht und folglich auch nicht die neu mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung einhergehende Übernahme der Vertretungskosten (Art. 102f AsylG). Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wurde.
- Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3267/2019 Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch [...], Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der aus China stammende Beschwerdeführer, geboren 1974, ersuchte in der Schweiz erstmals im August 2007 um Asyl. Nachdem auf dieses Gesuch nicht eingetreten und ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch im Mai 2010 abgewiesen worden war, tauchte der Beschwerdeführer unter (vgl. den insoweit unbestrittenen Sachverhalt der angefochtenen Verfügung). B. Am 24. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch. Infolgedessen veranlasste das SEM am 5. Februar 2019 seine Befragung zur Person (BzP), bei welcher der Beschwerdeführer angab, von Italien aus in die Schweiz eingereist zu sein. Zum Abschluss der Befragung gewährte ihm das SEM die Gelegenheit, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, die italienische Regierung habe bereits entschieden, dass er nirgendwo Hilfe erhalte. In Italien hätten sich die Chinesen mit der Polizei verbunden, weshalb er dort nicht weiterleben könne. Auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete der Beschwerdeführer, er habe Diabetes, leide an Rückenschmerzen, sei immer müde und fühle sich schlecht (vgl. Vorakten C 7). C. Am 22. März 2019 richtete das SEM an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Gleichzeitig informierte das SEM über die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthalt in Italien. Die italienischen Behörden teilten daraufhin am 25. März 2019 mit, dass der Beschwerdeführer bis 2005 eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, im Mai 2017 weggewiesen worden und im November 2017 in Italien das letzte Mal in Erscheinung getreten sei (vgl. Vorakten C 24). Zum Übernahmeersuchen selbst erfolgte innerhalb der dafür festgelegten Frist keine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen die ihm am 21. Juni 2019 eröffnete Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, es sei die Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich macht er geltend, im Fall einer Überstellung nach Italien laufe er Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, zumal sich seit dem Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets die Lage für Asylsuchende in Italien weiter verschlechtert habe. Er selbst, der kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz auf einer Psychiatrie-Station hospitalisiert worden sei und dem nicht nur eine Diabeteserkrankung, sondern auch eine paranoide Schizophrenie attestiert worden sei, müsse vor allem befürchten, in Italien keine ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten. Entsprechende Abklärungen habe die Vorinstanz nicht vorgenommen und damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie auch einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nur unzureichend geprüft. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese äusserte sich mit entsprechender Eingabe vom 17. Juli 2019 zur gegenwärtigen für Asylsuchende relevanten Situation in Italien und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in Italien - jedenfalls nach Einreichung eines Asylgesuchs - Zugang zu angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung erhalten werde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz fehle in seinem Fall die nötige Schwere der Umstände. H. Mit Replik vom 21. August 2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Neueste Untersuchungen - so laut AIDA Country Report 2018 - zeigten nämlich, dass er bei einer Rückführung nach Italien unter Bedingungen, welche Art. 3 EMRK verletzen würden, leben müsste. Abgesehen davon gehe aus dem beigefügten Arztbericht der Luzerner Psychiatrie vom 5. August 2019 (recte: 13. August 2019) hervor, dass im Falle seiner Ausschaffung eine suizidale Handlung nicht ausgeschlossen werden könne. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit er die Aufhebung der Verfügung beantragt, einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl. Art. 7 - Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz über mehrere Jahre hinweg in Italien aufhielt, führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen Äusserung zu dem vom SEM am 22. März 2019 übermittelten Übernahmeersuchen haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit auch stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im italienischen Gesundheitssystem stellt sich demzufolge die Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen - einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob aufgrund dessen das SEM selbst auf das vom Beschwerdeführer deponierte Asylgesuch hätte eintreten müssen. 5. 5.1 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass bei diesem eine paranoide Schizophrenie und eine anamnestische Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden sei; bei seinem Austritt aus der psychiatrischen Klinik in Münsterlingen am 8. März 2019 habe er jedoch für beide Krankheiten Medikamente erhalten und auch keine Anzeichen einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung gehabt. Zweifelsohne könnten seine Krankheiten auch in Italien behandelt werden, da dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm - sobald er dort ein Asylgesuch gestellt habe - die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dafür, dass diese ihm verweigert würde, gebe es keine Hinweise und folglich auch keinen Grund für die Annahme, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets habe sich die Lage für Asylsuchende in Italien zunehmend verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für alle weiteren Asylsuchenden und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dort fehle es jedoch an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung, auf welche er, der Beschwerdeführer, angewiesen sei. Für ihn als vulnerable Person bedeute dies, dass er im Falle einer Überstellung mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. mit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Auf seine besondere Situation sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie auch einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nur unzureichend geprüft. 6. 6.1 Der Einwand, mit dem der Beschwerdeführer den italienischen Behörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizinische Versorgung von besonders verletzlichen Personen vorwirft, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_it_2018update.pdf). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz hätte entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen. Zwar betrafen diese Fälle die beabsichtigte Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern - konkret: ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen - wobei der Vorinstanz vorgeworfen wurde, nicht genauer überprüft zu haben, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Da es sich bei den genannten familiären Konstellationen jedoch ebenfalls um vulnerable Personen handelte, ist diese Rechtsprechung übertragbar auf alleinstehende Personen, deren Vulnerabilität aus ihrer Krankheit herrührt. Im Falle des Beschwerdeführers begründet zumindest die diagnostizierte paranoide Schizophrenie - welche den medizinischen Unterlagen zufolge eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung und ärztliche Begleitung erfordert - seine besondere Verletzlichkeit (vgl. dazu: Austrittsbericht Spital Thurgau vom 8. März 2019 [Vorakten C 25] und Abschlussbericht Luzerner Psychiatrie vom 13. August 2019 [Beilage der Replik vom 21. August 2019). 6.2 Vor dem soeben dargelegten Hintergrund hätte die Vorinstanz daher prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer in Italien existieren. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
7. Mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, erweist sich die Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung - diese erfolgte durch Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG - keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie der am 28. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. Der Ausgang des Verfahrens führt auch zur Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das Asylgesuch seit dem 24. Januar 2019 hängig ist, gelten die am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes vom 25. September 2015 nicht und folglich auch nicht die neu mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung einhergehende Übernahme der Vertretungskosten (Art. 102f AsylG). Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wurde.
2. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake