Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der aus China stammende Beschwerdeführer ersuchte erstmals am
12. August 2007 in der Schweiz um Asyl. Am 24. August 2007 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. Oktober 2007 wurde er zu sei- nen Asylgründen angehört, wobei er angab, China am 8. August 2006 ver- lassen zu haben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein. A.b Am 3. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und machte zur Begründung im Wesentli- chen geltend, er sei nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensent- scheids vom 9. Februar 2009 in Ausschaffungshaft gekommen, wobei er nach Entlassung aus der Haft einen Suizidversuch unternommen habe. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er einen Austrittsbericht der Psychiatrie B._______ vom 5. Mai 2009 inklusive Einweisungsschreiben von Dr. med. C._______ vom 16. Juni 2009 sowie zwei Berichte von Dr. med. C._______ vom 8. Mai und 30. Juni 2009 bei der Vorinstanz ein. Die- sen medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde- führer eine Anpassungsstörung (mit depressiver Symptomatik in belasten- der Lebenssituation) sowie ein Status nach abdominaler Stichverletzung in suizidaler Absicht und eine weiterhin bestehende Suizidalität diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer war seit dem 30. Oktober 2009 unbekann- ten Aufenthaltes. Daraufhin wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsge- such vom 3. Juni 2009 mit Verfügung vom 11. Mai 2010 ab. B. B.a Am 24. Januar 2019 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 5. Februar 2019 zu seiner Person befragt (BzP). Dabei gab er an, von Italien aus in die Schweiz eingereist zu sein. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete seine Wegweisung und deren Vollzug nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2019 hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil F-3267/2019 vom 14. November 2019 gut. B.b Mit Schreiben vom 31. August 2020 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück, weil er so schnell wie möglich in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle. Am 16. September 2020 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
E-7155/2025 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein. Das SEM nahm das Asylverfahren am 29. August 2022 wieder auf. C.b Am 25. September 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ in der Provinz E._______. Im Jahr 2002 sei er nach Peking gezogen und habe im Stadtteil F._______ gelebt. Er sei für den (…) der Bewegung (…) angeheuert worden und sei dieser Aktivität während drei Monaten in meh- reren Provinzen nachgegangen. Er habe auch (…) und habe sich regel- mässig mit anderen getroffen, um (…) zu machen. Der Besitzer des Hotels, in dem er gelebt habe, habe ihn als Anhänger der Bewegung (…) bei der Polizei denunziert, weil dieser die gleiche Frau wie er gemocht habe. Nach- dem er von einem Freund, der beim Polizeibesuch des Hotelbesitzers da- bei gewesen sei, von der Denunziation erfahren habe, sei er über G._______ illegal mit dem Schiff nach H._______ ausgereist. Es seien mehrere Personen, die mit ihm (…) hätten, verhaftet worden. Die Polizei habe vor rund vier Jahren bei seinem Vater auch nach ihm gefragt. Er sei im Jahre 2009 nach Italien gereist und habe dort in verlassenen Häusern gelebt, wobei er für einige Zeit auch im Gefängnis gewesen sei. In Italien lebe sein Kind (geb. […]) zusammen mit dessen Mutter, wobei er keinen Kontakt zu diesem habe. Im Jahre 2019 sei er in die Schweiz zu- rückgekehrt, um ein neues Asylgesuch zu stellen. Hierzulande sei er we- gen verschiedener gesundheitlicher Probleme seit fünf bis sechs Monaten in ärztlicher Behandlung (medikamentös sowie Physiotherapie). Zu seinem Gesundheitszustand reicht der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein (vgl. C55 BM1-6 und BM10 sowie C57): – Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals I._______ vom (…) März 2019; – Abschlussberichte der (…) Psychiatrie vom (…) August 2019, (…) Februar 2021, (…) August 2021; – Fotos der ihm verschriebenen Medikamente; – Arztbericht von Dr. med. J._______, (…) (betreffend MRI vom […] Juli 2024); – Diagnosenliste des Gesundheitszentrums (…) vom (…) September 2024; – Medikamentenliste des Gesundheitszentrums (…) vom (…) August 2024; – Verordnung Physiotherapie vom (…) August 2024;
E-7155/2025 Seite 4 – medizinische Unterlagen des (…), Klinik für (…) vom (…) September 2024; – Sprechstundenbericht des (…), (…), vom (…) August 2024; – Operationsbericht des (…), (…) vom (…) Januar 2025. Ferner legte er Nachweise von Deutschkursen von 2024 sowie Arbeits- zeugnisse von Beschäftigungsprogrammen des Kantons K._______ vom (…) Juni 2023 und der (…) vom (…) April 2024 ins Recht (C55 BM7-9). D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 – eröffnet am 19. August 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. September 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragt die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung (in Kopie), der Vollmacht und Unterlagen betreffend die Zustellung der angefochtenen Verfügung eine Sozialhilfebestätigung vom 13. August 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. September 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
E-7155/2025 Seite 5 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Wegwei- sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegwei- sung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer sei zwar seit vielen Jahren aus China ausgereist, was für die Rückkehr dorthin erschwerend sei; indes habe er dort den grössten Teil seines Lebens verbracht, die Schulen besucht und mehrere Jahre gearbei- tet. Chinesisch sei seine Muttersprache und er sei mit der chinesischen Kultur und Funktionsweise der Verwaltung vertraut. Bezüglich seiner ge- sundheitlichen Beschwerden stellte das SEM fest, dass die medizinische Versorgung in seiner Heimatstadt D._______ gewährleistet und alle ihm verschriebenen Medikamente in China erhältlich seien. Das (…) in D._______ biete psychiatrische Behandlung für Menschen mit (…) an und sei über die Grundversicherung, für die er sich als chinesischer Staatsbür- ger anmelden könne, zugänglich. China verfüge über ein dichtes Netz an gemeinschaftlichen Sozialorganisationen, welche die medizinische Primär- versorgung sicherstellen und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ein- schliesslich psychologischer Beratung, Rechtsbeistand und Beschäfti- gungshilfe anbieten würden. Der Wegfall der in den psychiatrischen Be- richten betreffend den Beschwerdeführer mehrfach erwähnten sprachli- chen und kulturellen Barriere, welche die Behandlung seiner psychischen
E-7155/2025 Seite 6 Krankheiten in der Schweiz erheblich erschwert habe, sei im Hinblick auf seine Genesung ein positiver Faktor und von zentraler Bedeutung. Es sei ihm auch zuzutrauen, die in seinem Heimatstaat angebotenen Programme in Anspruch zu nehmen. Die im Nachgang an die im Januar 2025 durchge- führte Operation an der (…) verschriebenen Medikamente sowie auch die fachliche Unterstützung seien ihm in D._______ ebenfalls zugänglich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf die bei ihm seit vielen Jahren bestehende (…) hin. Zusätzlich leide er an Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden. Die im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichten psychiatrischen Berichte des Spi- tals I._______ vom (…) März 2019 (recte: […] März 2019) und der (…) vom (…) August 2019 und vom (…) Februar 2021 würden ein chronisches und schweres psychiatrisches Leiden dokumentieren, das eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung, medikamentöse Behandlung und psychosoziale Unterstützung erfordere. Ohne diese Massnahmen sei mit einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erneuten psychotischen Dekompensationen sowie einer erhöhten Suizidalität zu rechnen. Die psy- chiatrische Versorgung in China weise erhebliche Defizite auf und eine lü- ckenlose Behandlung sei kaum gewährleistet. Menschen mit (…) würden in China stigmatisiert und häufig als Belastung gelten, sozial ausgegrenzt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat zudem über kein tragfähiges Beziehungsnetz.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-7155/2025 Seite 7 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim- mungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dies – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auch nicht mit Blick auf den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers. Entsprechendes wird in der Be- schwerde denn auch nicht geltend gemacht.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus ob- jektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr- scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits- zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-zu- standes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu- mutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.).
E-7155/2025 Seite 8
E. 6.4.1 Die allgemeine Situation in China lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen, da in China weder Krieg, Bürger- krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
E. 6.4.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach China sprechen.
E. 6.4.2.1 Der Beschwerdeführer ist in China zur Schule gegangen und ver- fügt über Arbeitserfahrung in seinem Heimatstaat und in Europa. Ferner ist davon auszugehen, dass er in China mit seiner Schwester und weiteren Verwandten sowie Bekannten aus dem Umkreis seiner früheren Erwerbs- tätigkeit auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann respektive ein solches wieder reaktivieren kann (vgl. C7 Ziff. 3.01; C56 F35 ff.). So gab er anläss- lich seiner Anhörung vom 25. September 2024 namentlich an, er habe vor drei Monaten (mithin im Juni 2024) letztmals Kontakt mit seiner Schwester gehabt, wobei es um die Betreuung ihres betagten Vaters gegangen sei (vgl. C56 F41 f.). Seit seiner Ausreise aus China vor etwas mehr als 19 Jahren hat er zudem in verschiedenen Lebenssituationen in der Schweiz und in Italien jeweils Unterstützung in Anspruch nehmen können, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm trotz seiner langen Landesab- wesenheit bei seiner Rückkehr nach China – allenfalls mit Hilfe seines Be- ziehungsnetzes und chinesischen Institutionen – gelingen wird, sich wirt- schaftlich und sozial wieder einzugliedern.
E. 6.4.2.2 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Gemäss den im Recht liegenden Arztberichten leidet der Beschwerdefüh- rer an Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden sowie an Problemen der (…), die im August 2024 teilweise operativ behan- delt wurden (vgl. C55 BM 3, 4, 6 und 10; C57). Im Austrittsbericht der psy- chiatrischen Dienste des Spitals I._______ vom (…) März 2019 wurde bei ihm erstmals die Diagnose der (…) gestellt (vgl. C57). Während diese Di- agnose in den Abschlussberichten der (…) Psychiatrie vom (…) August 2019 und (…) Februar 2021 noch bestätigt wurde, wurde sie im letzten Abschlussbericht der (…) Psychiatrie vom (…) August 2021 mit der Be- gründung verworfen, es sei während des stationären Aufenthalts des Be- schwerdeführers bei diesem keine Symptomatik beobachtet worden, wel- che für eine (…) spreche; vielmehr werde aktuell davon ausgegangen, dass er in der Vergangenheit (…) gezeigt habe (vgl. C57). Auf der
E-7155/2025 Seite 9 Diagnoseliste der (…) vom (…) September 2024 ist die (…) zwar weiterhin aufgeführt (vgl. C55 BM 4), es lassen sich den Akten jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass sich die Einschätzung im letzten Abschlussbericht der (…) Psychiatrie vom (…) August 2021 nachträglich als falsch erwiesen hätte und dennoch vom Vorliegen einer (…) auszugehen wäre. Insbeson- dere wurde seitens des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers auch auf Beschwerdeebene kein aktueller Arztbericht ins Recht gelegt, der das Zu- rückkommen auf diese Diagnose belegen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch – neben Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden sowie Problemen der (…) – weiterhin auch an (…) leiden sollte, hat die Vorinstanz mit entsprechenden Hinweisen (vgl. […]; alle letztmals abgerufen am 10. November 2025) zu- treffend ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in China und der Anspruch für chinesische Staatsbürger auf medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Die vom Beschwerdeführer allenfalls weiterhin benötigte psychiatrische Behandlung kann er in seiner Heimatstadt D._______ er- hältlich machen. Zwar ist ein möglicher Mangel an qualifiziertem Fachper- sonal nicht auszuschliessen, wodurch – namentlich für Gesprächsthera- pien – mit gewissen Wartezeiten zu rechnen ist. Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass psychiatrische Behandlungen respektive Therapien in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt werden kön- nen, weshalb diese – im Gegensatz zu den in der Schweiz abgehaltenen Sitzungen, die wegen der Sprachbarriere nicht den gewünschten Erfolg er- zielt haben sollen (vgl. Akte C57) – wohl mit einem grösseren Effekt ver- bunden sein dürften. Sodann hat der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Behandlung in den psychiatrischen Gesprächen oft den Wunsch geäus- sert, nach China zurückkehren zu wollen; dieser Wunsch sei bis anhin an verschiedenen Hindernissen gescheitert (vgl. C57). Sein Einwand, wonach in seinem Heimatstaat eine tief verwurzelte Stigmatisierung psychischer Erkrankungen vorherrsche, mag zwar durchaus eine belastende Situation für alle von solchen Krankheiten Betroffenen darstellen. Indes lässt sich daraus nicht auf eine zum Vorneherein unzumutbare Ausgangslage für den Beschwerdeführer schliessen. Insgesamt spricht somit nichts dagegen, dass er für eine allfällige weitere Behandlung seiner psychischen und sei- ner weniger gravierenden physischen Beschwerden die in China vorhan- dene Versorgung in Anspruch nehmen kann. Nötigenfalls kann seinen Be- dürfnissen ferner – auf Gesuch hin – durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe von zur allfälligen Schmerzbehandlung benötigten Medika- menten oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische
E-7155/2025 Seite 10 Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich einer allenfalls wieder auftretenden Suizidalität des Beschwer- deführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtspre- chung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnah- men zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Mit Blick auf die Rückkehr in den Heimatstaat hat der Beschwerdeführer sodann die Mög- lichkeit, sich mit den ihn behandelnden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten.
E. 6.4.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-7155/2025 Seite 11
E. 8.3 Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7155/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7155/2025 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Murat Tari, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus China stammende Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 12. August 2007 in der Schweiz um Asyl. Am 24. August 2007 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. Oktober 2007 wurde er zu seinen Asylgründen angehört, wobei er angab, China am 8. August 2006 verlassen zu haben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein. A.b Am 3. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er sei nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 9. Februar 2009 in Ausschaffungshaft gekommen, wobei er nach Entlassung aus der Haft einen Suizidversuch unternommen habe. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er einen Austrittsbericht der Psychiatrie B._______ vom 5. Mai 2009 inklusive Einweisungsschreiben von Dr. med. C._______ vom 16. Juni 2009 sowie zwei Berichte von Dr. med. C._______ vom 8. Mai und 30. Juni 2009 bei der Vorinstanz ein. Diesen medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (mit depressiver Symptomatik in belastender Lebenssituation) sowie ein Status nach abdominaler Stichverletzung in suizidaler Absicht und eine weiterhin bestehende Suizidalität diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer war seit dem 30. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes. Daraufhin wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2009 mit Verfügung vom 11. Mai 2010 ab. B. B.a Am 24. Januar 2019 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 5. Februar 2019 zu seiner Person befragt (BzP). Dabei gab er an, von Italien aus in die Schweiz eingereist zu sein. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete seine Wegweisung und deren Vollzug nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3267/2019 vom 14. November 2019 gut. B.b Mit Schreiben vom 31. August 2020 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück, weil er so schnell wie möglich in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle. Am 16. September 2020 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein. Das SEM nahm das Asylverfahren am 29. August 2022 wieder auf. C.b Am 25. September 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ in der Provinz E._______. Im Jahr 2002 sei er nach Peking gezogen und habe im Stadtteil F._______ gelebt. Er sei für den (...) der Bewegung (...) angeheuert worden und sei dieser Aktivität während drei Monaten in mehreren Provinzen nachgegangen. Er habe auch (...) und habe sich regelmässig mit anderen getroffen, um (...) zu machen. Der Besitzer des Hotels, in dem er gelebt habe, habe ihn als Anhänger der Bewegung (...) bei der Polizei denunziert, weil dieser die gleiche Frau wie er gemocht habe. Nachdem er von einem Freund, der beim Polizeibesuch des Hotelbesitzers dabei gewesen sei, von der Denunziation erfahren habe, sei er über G._______ illegal mit dem Schiff nach H._______ ausgereist. Es seien mehrere Personen, die mit ihm (...) hätten, verhaftet worden. Die Polizei habe vor rund vier Jahren bei seinem Vater auch nach ihm gefragt. Er sei im Jahre 2009 nach Italien gereist und habe dort in verlassenen Häusern gelebt, wobei er für einige Zeit auch im Gefängnis gewesen sei. In Italien lebe sein Kind (geb. [...]) zusammen mit dessen Mutter, wobei er keinen Kontakt zu diesem habe. Im Jahre 2019 sei er in die Schweiz zurückgekehrt, um ein neues Asylgesuch zu stellen. Hierzulande sei er wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme seit fünf bis sechs Monaten in ärztlicher Behandlung (medikamentös sowie Physiotherapie). Zu seinem Gesundheitszustand reicht der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein (vgl. C55 BM1-6 und BM10 sowie C57):
- Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals I._______ vom (...) März 2019;
- Abschlussberichte der (...) Psychiatrie vom (...) August 2019, (...) Februar 2021, (...) August 2021;
- Fotos der ihm verschriebenen Medikamente;
- Arztbericht von Dr. med. J._______, (...) (betreffend MRI vom [...] Juli 2024);
- Diagnosenliste des Gesundheitszentrums (...) vom (...) September 2024;
- Medikamentenliste des Gesundheitszentrums (...) vom (...) August 2024;
- Verordnung Physiotherapie vom (...) August 2024;
- medizinische Unterlagen des (...), Klinik für (...) vom (...) September 2024;
- Sprechstundenbericht des (...), (...), vom (...) August 2024;
- Operationsbericht des (...), (...) vom (...) Januar 2025. Ferner legte er Nachweise von Deutschkursen von 2024 sowie Arbeitszeugnisse von Beschäftigungsprogrammen des Kantons K._______ vom (...) Juni 2023 und der (...) vom (...) April 2024 ins Recht (C55 BM7-9). D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 - eröffnet am 19. August 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. September 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung (in Kopie), der Vollmacht und Unterlagen betreffend die Zustellung der angefochtenen Verfügung eine Sozialhilfebestätigung vom 13. August 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zwar seit vielen Jahren aus China ausgereist, was für die Rückkehr dorthin erschwerend sei; indes habe er dort den grössten Teil seines Lebens verbracht, die Schulen besucht und mehrere Jahre gearbeitet. Chinesisch sei seine Muttersprache und er sei mit der chinesischen Kultur und Funktionsweise der Verwaltung vertraut. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden stellte das SEM fest, dass die medizinische Versorgung in seiner Heimatstadt D._______ gewährleistet und alle ihm verschriebenen Medikamente in China erhältlich seien. Das (...) in D._______ biete psychiatrische Behandlung für Menschen mit (...) an und sei über die Grundversicherung, für die er sich als chinesischer Staatsbürger anmelden könne, zugänglich. China verfüge über ein dichtes Netz an gemeinschaftlichen Sozialorganisationen, welche die medizinische Primärversorgung sicherstellen und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs einschliesslich psychologischer Beratung, Rechtsbeistand und Beschäftigungshilfe anbieten würden. Der Wegfall der in den psychiatrischen Berichten betreffend den Beschwerdeführer mehrfach erwähnten sprachlichen und kulturellen Barriere, welche die Behandlung seiner psychischen Krankheiten in der Schweiz erheblich erschwert habe, sei im Hinblick auf seine Genesung ein positiver Faktor und von zentraler Bedeutung. Es sei ihm auch zuzutrauen, die in seinem Heimatstaat angebotenen Programme in Anspruch zu nehmen. Die im Nachgang an die im Januar 2025 durchgeführte Operation an der (...) verschriebenen Medikamente sowie auch die fachliche Unterstützung seien ihm in D._______ ebenfalls zugänglich. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf die bei ihm seit vielen Jahren bestehende (...) hin. Zusätzlich leide er an Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten psychiatrischen Berichte des Spitals I._______ vom (...) März 2019 (recte: [...] März 2019) und der (...) vom (...) August 2019 und vom (...) Februar 2021 würden ein chronisches und schweres psychiatrisches Leiden dokumentieren, das eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung, medikamentöse Behandlung und psychosoziale Unterstützung erfordere. Ohne diese Massnahmen sei mit einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erneuten psychotischen Dekompensationen sowie einer erhöhten Suizidalität zu rechnen. Die psychiatrische Versorgung in China weise erhebliche Defizite auf und eine lückenlose Behandlung sei kaum gewährleistet. Menschen mit (...) würden in China stigmatisiert und häufig als Belastung gelten, sozial ausgegrenzt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat zudem über kein tragfähiges Beziehungsnetz. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dies - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch nicht mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Entsprechendes wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-zustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.). 6.4 6.4.1 Die allgemeine Situation in China lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen, da in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 6.4.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach China sprechen. 6.4.2.1 Der Beschwerdeführer ist in China zur Schule gegangen und verfügt über Arbeitserfahrung in seinem Heimatstaat und in Europa. Ferner ist davon auszugehen, dass er in China mit seiner Schwester und weiteren Verwandten sowie Bekannten aus dem Umkreis seiner früheren Erwerbstätigkeit auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann respektive ein solches wieder reaktivieren kann (vgl. C7 Ziff. 3.01; C56 F35 ff.). So gab er anlässlich seiner Anhörung vom 25. September 2024 namentlich an, er habe vor drei Monaten (mithin im Juni 2024) letztmals Kontakt mit seiner Schwester gehabt, wobei es um die Betreuung ihres betagten Vaters gegangen sei (vgl. C56 F41 f.). Seit seiner Ausreise aus China vor etwas mehr als 19 Jahren hat er zudem in verschiedenen Lebenssituationen in der Schweiz und in Italien jeweils Unterstützung in Anspruch nehmen können, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm trotz seiner langen Landesabwesenheit bei seiner Rückkehr nach China - allenfalls mit Hilfe seines Beziehungsnetzes und chinesischen Institutionen - gelingen wird, sich wirtschaftlich und sozial wieder einzugliedern. 6.4.2.2 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Gemäss den im Recht liegenden Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden sowie an Problemen der (...), die im August 2024 teilweise operativ behandelt wurden (vgl. C55 BM 3, 4, 6 und 10; C57). Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals I._______ vom (...) März 2019 wurde bei ihm erstmals die Diagnose der (...) gestellt (vgl. C57). Während diese Diagnose in den Abschlussberichten der (...) Psychiatrie vom (...) August 2019 und (...) Februar 2021 noch bestätigt wurde, wurde sie im letzten Abschlussbericht der (...) Psychiatrie vom (...) August 2021 mit der Begründung verworfen, es sei während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers bei diesem keine Symptomatik beobachtet worden, welche für eine (...) spreche; vielmehr werde aktuell davon ausgegangen, dass er in der Vergangenheit (...) gezeigt habe (vgl. C57). Auf der Diagnoseliste der (...) vom (...) September 2024 ist die (...) zwar weiterhin aufgeführt (vgl. C55 BM 4), es lassen sich den Akten jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass sich die Einschätzung im letzten Abschlussbericht der (...) Psychiatrie vom (...) August 2021 nachträglich als falsch erwiesen hätte und dennoch vom Vorliegen einer (...) auszugehen wäre. Insbesondere wurde seitens des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers auch auf Beschwerdeebene kein aktueller Arztbericht ins Recht gelegt, der das Zurückkommen auf diese Diagnose belegen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch - neben Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden sowie Problemen der (...) - weiterhin auch an (...) leiden sollte, hat die Vorinstanz mit entsprechenden Hinweisen (vgl. [...]; alle letztmals abgerufen am 10. November 2025) zutreffend ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in China und der Anspruch für chinesische Staatsbürger auf medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Die vom Beschwerdeführer allenfalls weiterhin benötigte psychiatrische Behandlung kann er in seiner Heimatstadt D._______ erhältlich machen. Zwar ist ein möglicher Mangel an qualifiziertem Fachpersonal nicht auszuschliessen, wodurch - namentlich für Gesprächstherapien - mit gewissen Wartezeiten zu rechnen ist. Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass psychiatrische Behandlungen respektive Therapien in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt werden können, weshalb diese - im Gegensatz zu den in der Schweiz abgehaltenen Sitzungen, die wegen der Sprachbarriere nicht den gewünschten Erfolg erzielt haben sollen (vgl. Akte C57) - wohl mit einem grösseren Effekt verbunden sein dürften. Sodann hat der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Behandlung in den psychiatrischen Gesprächen oft den Wunsch geäussert, nach China zurückkehren zu wollen; dieser Wunsch sei bis anhin an verschiedenen Hindernissen gescheitert (vgl. C57). Sein Einwand, wonach in seinem Heimatstaat eine tief verwurzelte Stigmatisierung psychischer Erkrankungen vorherrsche, mag zwar durchaus eine belastende Situation für alle von solchen Krankheiten Betroffenen darstellen. Indes lässt sich daraus nicht auf eine zum Vorneherein unzumutbare Ausgangslage für den Beschwerdeführer schliessen. Insgesamt spricht somit nichts dagegen, dass er für eine allfällige weitere Behandlung seiner psychischen und seiner weniger gravierenden physischen Beschwerden die in China vorhandene Versorgung in Anspruch nehmen kann. Nötigenfalls kann seinen Bedürfnissen ferner - auf Gesuch hin - durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe von zur allfälligen Schmerzbehandlung benötigten Medikamenten oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich einer allenfalls wieder auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Mit Blick auf die Rückkehr in den Heimatstaat hat der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit, sich mit den ihn behandelnden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. 6.4.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: