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F-3369/2019

F-3369/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter) gelangte zusammen mit ihrem zweijährigen Sohn (Beschwerdeführer) am 9. Februar 2019 von Italien herkommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Chiasso um Asyl, wo sie am 13. Februar 2019 summarisch befragt wurde. Am 28. Februar 2019 befragte das SEM sie vertieft zur ihren Aussagen bezüglich Menschenhandel. Dabei gab sie ihr Einverständnis, ihre Aussagen an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 27. Mai 2016 in Italien um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 8. April 2019 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Wiederaufnahmeersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) keine Stellung nahmen, stimmten sie dem Ersuchen am 26. April 2019 nachträglich zu. C. Mit Schreiben vom 30. April 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab. Danach sei die Beschwerdeführerin in Italien Opfer von Menschenhandel geworden. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse befürchte sie, im Falle einer Wegweisung nach Italien mit ihrem Sohn auf der Strasse leben zu müssen. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl sei eine Wegweisung nach Italien unzumutbar. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass die Beschwerdeführerin nächste Woche einen Termin bei der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) wahrnehmen werde. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - eröffnet am 25. Juni 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Am 3. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 hiess das Bundeverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut; das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es hingegen ab. H. Am 31. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Einschätzungsbericht der FIZ über die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 ein. Danach sei die Beschwerdeführerin in Italien ausgebeutet und zur Strassenprostitution gezwungen worden. Sie sei mehreren gewalttätigen und rassistischen Freiern ausgesetzt gewesen und sei vergewaltigt und misshandelt worden. Sie könne die Aussicht, erneut mit ihren Kind in Italien zu landen, nicht ertragen. Es bestehe ein Suizidrisiko. Sie sei massiv traumatisiert und benötige dringend auch strukturelle Sicherheit, um die posttraumatischen Belastungsstörungen therapeutisch behandeln zu können. Die Rückführung nach Italien sei nicht zumutbar. Es bestehe die Gefahr des Re-Traffickings. I. Am 18. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 28. November 2019. Der Eingabe beigelegt wurden ein Arztbericht vom 12. November 2019, der von einer schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgeht, und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. November 2019. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die strittige Verfügung datiert vom 19. Juni 2019. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) am 1. März 2019 (vgl. AS 2018 2855) war das Verfahren vor der Vorinstanz hängig. Für das vorliegende Verfahren gilt somit das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG [AS 2012 5359 und AS 2015 2047] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. April 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. Bst. B des Sachverhalts).

E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorin-stanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführenden nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur aufnehmen würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an völkerrechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstellung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei. Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirkularschreiben vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen Garantien habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 - Folge des sogenannten Salvini Dekrets - sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der Grundrechte - namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der Minderjährigen - garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden; eine Verletzung von Art. 3 EMRK finde somit nicht statt. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehe ebenfalls kein Raum.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin sei ferner bereits zu Beginn des Asylverfahrens als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden, wobei Italien darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Es obliege daher der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Zurzeit sei in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig, welches den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfordern würde. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem fest, dass gemäss Auskunft des Migrationsamtes Aargau vom 14. Oktober 2019 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind gegenwärtig medizinisch behandelt würden. In der Befragung zur Person vom 9. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr und dem Kind gut gehe. Weder die FIZ noch die Beschwerdeführerin hätten bis zum heutigen Tag Arztberichte vorgelegt, welche die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung nachweisen würden.

E. 6 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, dass sich angesichts der aktuellen Situation in Italien die dortigen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende erheblich verändert hätten. Die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Somit hätten nicht einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System abgelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an ausreichender medizinischer Versorgung, auf welche sie, die Beschwerdeführenden, als vulnerable Personen angewiesen seien. Opfer von Menschenhandel würden erst dann Zugang zu SIPRIMI erhalten, wenn sie über die Aufenthaltsbewilligung "per casi speciali" verfügten. In der Praxis bestehe keine Garantie, dass diese Bewilligung auch in jedem Fall, in dem es angezeigt wäre, erteilt werde, da die italienische Gesetzgebung kein Verfahren für die Identifizierung von vulnerablen Personen vorsehe. Im Übrigen sei die von der Vorinstanz erwähnte Unterbringung für Opfer von Menschenhandel in speziell dafür vorgesehenen Unterkünften keinesfalls die Regel, sondern bleibe die Ausnahme. Nur von vor Ort tätigen NGOs als Opfer von Menschen identifizierte Asylsuchende erhielten Zugang zu diesen speziellen Unterkünften. Die Ressourcen der NGOs und die Plätze in diesen Unterkünften seien ausserdem begrenzt und es könnten nicht alle Personen aufgenommen werden, die es aufgrund ihrer Verletzlichkeit nötig hätten.

E. 7.1 Die Einwände, mit der die Beschwerdeführerinnen den italienischen Behörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizinische Versorgung von vulnerablen Personen und Familien vorwerfen, sind nicht von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, https://www.asylumineurope. org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgerufen im November 2019). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz habe entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen und hätte jeweils genauer überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5, F-3628/2019 vom 25. November 2019 E. 7.1, F-6904/2018 vom 22. November 2019 E. 8.2, F-3577/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3, F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese Rechtsprechung betraf - der genannten Reihenfolge nach - ein Ehepaar mit vier Kindern, ein Ehepaar mit zwei Kindern, ein Ehepaar mit einem behinderten Kind, eine Mutter mit einem Kind, ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen. In allen Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die vonseiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht habe.

E. 7.2 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mutter mit einem Kind, welches im jetzigen Zeitpunkt rund zweieinhalb Jahre alt ist. Angesichts des soeben dargelegten Hintergrunds hätte die Vorinstanz - selbst bei Nichtberücksichtigung der inzwischen durch einen Arztbericht belegten posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin - daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden weitere - und über die Bestätigung mittels des Formulars Nucleo Familiare hinausgehende - Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

E. 8 Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung (vgl. E. 2.1) keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). In Berücksichtigung der vorgelegten Kostennote ist die Parteientschädigung gestützt auf Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'232.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'232.50 zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3369/2019 Urteil vom 11. Dezember 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien

1. A._______, geboren (...), Nigeria,

2. B._______, alias C._______, geboren (...), Nigeria, beide vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter) gelangte zusammen mit ihrem zweijährigen Sohn (Beschwerdeführer) am 9. Februar 2019 von Italien herkommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Chiasso um Asyl, wo sie am 13. Februar 2019 summarisch befragt wurde. Am 28. Februar 2019 befragte das SEM sie vertieft zur ihren Aussagen bezüglich Menschenhandel. Dabei gab sie ihr Einverständnis, ihre Aussagen an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 27. Mai 2016 in Italien um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 8. April 2019 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Wiederaufnahmeersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) keine Stellung nahmen, stimmten sie dem Ersuchen am 26. April 2019 nachträglich zu. C. Mit Schreiben vom 30. April 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab. Danach sei die Beschwerdeführerin in Italien Opfer von Menschenhandel geworden. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse befürchte sie, im Falle einer Wegweisung nach Italien mit ihrem Sohn auf der Strasse leben zu müssen. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl sei eine Wegweisung nach Italien unzumutbar. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass die Beschwerdeführerin nächste Woche einen Termin bei der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) wahrnehmen werde. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - eröffnet am 25. Juni 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Am 3. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 hiess das Bundeverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut; das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es hingegen ab. H. Am 31. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Einschätzungsbericht der FIZ über die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 ein. Danach sei die Beschwerdeführerin in Italien ausgebeutet und zur Strassenprostitution gezwungen worden. Sie sei mehreren gewalttätigen und rassistischen Freiern ausgesetzt gewesen und sei vergewaltigt und misshandelt worden. Sie könne die Aussicht, erneut mit ihren Kind in Italien zu landen, nicht ertragen. Es bestehe ein Suizidrisiko. Sie sei massiv traumatisiert und benötige dringend auch strukturelle Sicherheit, um die posttraumatischen Belastungsstörungen therapeutisch behandeln zu können. Die Rückführung nach Italien sei nicht zumutbar. Es bestehe die Gefahr des Re-Traffickings. I. Am 18. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 28. November 2019. Der Eingabe beigelegt wurden ein Arztbericht vom 12. November 2019, der von einer schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgeht, und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. November 2019. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die strittige Verfügung datiert vom 19. Juni 2019. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) am 1. März 2019 (vgl. AS 2018 2855) war das Verfahren vor der Vorinstanz hängig. Für das vorliegende Verfahren gilt somit das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG [AS 2012 5359 und AS 2015 2047] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. April 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. Bst. B des Sachverhalts). 4. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorin-stanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführenden nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur aufnehmen würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an völkerrechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstellung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei. Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirkularschreiben vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen Garantien habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 - Folge des sogenannten Salvini Dekrets - sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der Grundrechte - namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der Minderjährigen - garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden; eine Verletzung von Art. 3 EMRK finde somit nicht statt. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehe ebenfalls kein Raum. 5.2 Die Beschwerdeführerin sei ferner bereits zu Beginn des Asylverfahrens als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden, wobei Italien darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Es obliege daher der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Zurzeit sei in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig, welches den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfordern würde. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem fest, dass gemäss Auskunft des Migrationsamtes Aargau vom 14. Oktober 2019 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind gegenwärtig medizinisch behandelt würden. In der Befragung zur Person vom 9. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr und dem Kind gut gehe. Weder die FIZ noch die Beschwerdeführerin hätten bis zum heutigen Tag Arztberichte vorgelegt, welche die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung nachweisen würden.

6. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, dass sich angesichts der aktuellen Situation in Italien die dortigen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende erheblich verändert hätten. Die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Somit hätten nicht einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System abgelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an ausreichender medizinischer Versorgung, auf welche sie, die Beschwerdeführenden, als vulnerable Personen angewiesen seien. Opfer von Menschenhandel würden erst dann Zugang zu SIPRIMI erhalten, wenn sie über die Aufenthaltsbewilligung "per casi speciali" verfügten. In der Praxis bestehe keine Garantie, dass diese Bewilligung auch in jedem Fall, in dem es angezeigt wäre, erteilt werde, da die italienische Gesetzgebung kein Verfahren für die Identifizierung von vulnerablen Personen vorsehe. Im Übrigen sei die von der Vorinstanz erwähnte Unterbringung für Opfer von Menschenhandel in speziell dafür vorgesehenen Unterkünften keinesfalls die Regel, sondern bleibe die Ausnahme. Nur von vor Ort tätigen NGOs als Opfer von Menschen identifizierte Asylsuchende erhielten Zugang zu diesen speziellen Unterkünften. Die Ressourcen der NGOs und die Plätze in diesen Unterkünften seien ausserdem begrenzt und es könnten nicht alle Personen aufgenommen werden, die es aufgrund ihrer Verletzlichkeit nötig hätten. 7. 7.1 Die Einwände, mit der die Beschwerdeführerinnen den italienischen Behörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizinische Versorgung von vulnerablen Personen und Familien vorwerfen, sind nicht von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, https://www.asylumineurope. org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgerufen im November 2019). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz habe entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen und hätte jeweils genauer überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5, F-3628/2019 vom 25. November 2019 E. 7.1, F-6904/2018 vom 22. November 2019 E. 8.2, F-3577/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3, F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese Rechtsprechung betraf - der genannten Reihenfolge nach - ein Ehepaar mit vier Kindern, ein Ehepaar mit zwei Kindern, ein Ehepaar mit einem behinderten Kind, eine Mutter mit einem Kind, ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen. In allen Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die vonseiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht habe. 7.2 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mutter mit einem Kind, welches im jetzigen Zeitpunkt rund zweieinhalb Jahre alt ist. Angesichts des soeben dargelegten Hintergrunds hätte die Vorinstanz - selbst bei Nichtberücksichtigung der inzwischen durch einen Arztbericht belegten posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin - daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden weitere - und über die Bestätigung mittels des Formulars Nucleo Familiare hinausgehende - Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

8. Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung (vgl. E. 2.1) keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). In Berücksichtigung der vorgelegten Kostennote ist die Parteientschädigung gestützt auf Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'232.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'232.50 zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: