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F-3628/2019

F-3628/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten am 21. April 2019 mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 3, in die Schweiz ein und ersuchten am 23. April 2019 um Asyl. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 Schengen-Visa ausgestellt hatten, die vom 1. bis 21. April 2019 gültig waren. Daraufhin ersuchte das SEM am 25. April 2019 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 3. Innerhalb der für die Übernahmeesuchen geltenden Frist nahmen die italienischen Behörde nicht Stellung. A.c Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 6. Mai 2019 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführenden machten in diesem Rahmen im Wesentlichen geltend, sie hätten nach ihrer Ankunft in Italien ein Asylgesuch stellen wollen. Man habe sie aber zu einer Kirche gebracht, anstatt zur UN-Flüchtlingsbehörde. Sie seien ausgeraubt und bedroht worden. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Ihnen sei klar geworden, dass sie in Italien nicht in Sicherheit seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe Angst gehabt und deshalb Blutungen bekommen, da sie schwanger sei. Der Beschwerdeführer 3 sei verstört gewesen und habe Fieber bekommen. Mittlerweile gehe es ihm besser. Der Beschwerdeführer 1 leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Am 15. und am 25. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dem SEM ärztliche Kurzberichte bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein. A.d Am 4. Juli 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 unter Verwendung des Formulars "Nucleo Familiare" ausdrücklich zu. B. Ebenfalls am 4. Juli 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Juli 2019 eröffnet. C. Mit Beschwerde an das BVGer vom 16. Juli 2019 beantragten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen oder zumindest zur Einholung von individuellen Zusicherungen bei den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen. Ihnen - den Beschwerdeführenden - sei überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In ihrer Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass nach Inkrafttreten des sog. "Salvini-Dekrets" das Asylsystem Italiens den Bedürfnissen verletzlicher Asylsuchender und Familien nicht genügend Rechnung getragen werde. Das SEM habe nicht beachtet, dass angesichts dieser Umstände ihre Überstellung nach Italien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit als Familie und der gesundheitlichen Probleme einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. diverse Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Italien sowie zwei weitere Arztberichte. D. Am 17. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. Juli 2019, 7. August 2019, 9. August 2019, 10. September 2019 und 25. Oktober 2019 weitere Unterlagen, insbesondere Arztberichte, zu den Akten. G. Am (...) September 2019 kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Die italienischen Behörden haben den Beschwerdeführenden Schengen-Visa ausgestellt, was - unabhängig von den Art. 7 - 11 Dublin-III-VO - prinzipiell zur Zuständigkeit Italiens führt (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Indem es die italienischen Behörden unterlassen haben, zu den vom SEM am 25. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen Stellung zu nehmen, haben sie ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 28. Juni 2019, auch explizit bestätigt.

E. 5 Angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten Mängel im italienischen Asylsystem stellt sich jedoch die Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen - einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob das SEM aufgrund dessen selbst auf die von den Beschwerdeführenden deponierten Asylgesuche hätte eintreten müssen.

E. 6 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführerenden und ihren Sohn nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur aufnehmen würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an völkerrechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstellung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei. Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirkularschreiben vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen Garantien habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 - Folge des sogenannten Salvini-Dekrets - sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der Grundrechte - namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der Minderjährigen - garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden; eine Überstellung bedeute daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es bestehe insgesamt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dort fehle es an ausreichender medizinischer Versorgung. Somit hätten nicht einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System abgelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an ausreichender medizinischer Versorgung, auf welche die Beschwerdeführenden aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und der beim Beschwerdeführer 2 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung angewiesen seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung der Rechtsvertreterin berichtet habe, in seinem Heimatstaat in Polizeigewahrsam gefoltert worden zu sein, weshalb er unter massiven psychischen Probleme leide.

E. 8.1 Das BVGer hat in jüngerer Zeit regelmässig festgehalten, dass die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterbringung und der medizinischen Versorgung vulnerabler Personen und Familien, die sich auf diverse Berichte von Nichtregierungsorganisationen stützten, nicht von der Hand zu weisen seien. Das BVGer kam dabei zum Schluss, dass das SEM solche Hinweise bei seiner Entscheidung nicht hätte ausser Acht lassen dürfen. Vielmehr müssten diese Hinweise geprüft und gegebenenfalls individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden zur familiengerechten Unterbringung und zur notwendigen medizinischen Versorgung eingeholt werden (vgl. etwa Urteile F-3306/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2 und E. 6.3 m.H. oder F-5240/2019 vom 14. Oktober 2019 S. 6 f. je m.H.).

E. 8.2 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familie mit Kindern. Das SEM hätte daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte das SEM von den italienischen Behörden weitere - über die Bestätigung mittels Formular "Nucleo Familiare" hinausgehende - Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Hinzu kommt, dass der erst im September 2019 geborene Beschwerdeführer 4 im Übernahmeersuchen vom April 2019 noch nicht aufgeführt war. Das SEM hat somit einerseits das Übernahmegesuch um den Beschwerdeführer 4 zu ergänzen und andererseits die erwähnten Zusicherungen - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte - einzuholen. Geben die italienischen Behörden keine entsprechenden Zusicherungen ab, so hat das SEM die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG) und ihr Ermessen unterschritten hat (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

E. 9 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3628/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien

1. A._______, geb. (...), Iran,

2. B._______, geb. (...), Iran,

3. C._______, geb. (...), Iran,

4. D._______, geb. (...), Iran, alle vertreten durch Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten am 21. April 2019 mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 3, in die Schweiz ein und ersuchten am 23. April 2019 um Asyl. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 Schengen-Visa ausgestellt hatten, die vom 1. bis 21. April 2019 gültig waren. Daraufhin ersuchte das SEM am 25. April 2019 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 3. Innerhalb der für die Übernahmeesuchen geltenden Frist nahmen die italienischen Behörde nicht Stellung. A.c Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 6. Mai 2019 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführenden machten in diesem Rahmen im Wesentlichen geltend, sie hätten nach ihrer Ankunft in Italien ein Asylgesuch stellen wollen. Man habe sie aber zu einer Kirche gebracht, anstatt zur UN-Flüchtlingsbehörde. Sie seien ausgeraubt und bedroht worden. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Ihnen sei klar geworden, dass sie in Italien nicht in Sicherheit seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe Angst gehabt und deshalb Blutungen bekommen, da sie schwanger sei. Der Beschwerdeführer 3 sei verstört gewesen und habe Fieber bekommen. Mittlerweile gehe es ihm besser. Der Beschwerdeführer 1 leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Am 15. und am 25. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dem SEM ärztliche Kurzberichte bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein. A.d Am 4. Juli 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 unter Verwendung des Formulars "Nucleo Familiare" ausdrücklich zu. B. Ebenfalls am 4. Juli 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Juli 2019 eröffnet. C. Mit Beschwerde an das BVGer vom 16. Juli 2019 beantragten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen oder zumindest zur Einholung von individuellen Zusicherungen bei den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen. Ihnen - den Beschwerdeführenden - sei überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In ihrer Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass nach Inkrafttreten des sog. "Salvini-Dekrets" das Asylsystem Italiens den Bedürfnissen verletzlicher Asylsuchender und Familien nicht genügend Rechnung getragen werde. Das SEM habe nicht beachtet, dass angesichts dieser Umstände ihre Überstellung nach Italien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit als Familie und der gesundheitlichen Probleme einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. diverse Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Italien sowie zwei weitere Arztberichte. D. Am 17. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. Juli 2019, 7. August 2019, 9. August 2019, 10. September 2019 und 25. Oktober 2019 weitere Unterlagen, insbesondere Arztberichte, zu den Akten. G. Am (...) September 2019 kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägungen: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Die italienischen Behörden haben den Beschwerdeführenden Schengen-Visa ausgestellt, was - unabhängig von den Art. 7 - 11 Dublin-III-VO - prinzipiell zur Zuständigkeit Italiens führt (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Indem es die italienischen Behörden unterlassen haben, zu den vom SEM am 25. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen Stellung zu nehmen, haben sie ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 28. Juni 2019, auch explizit bestätigt.

5. Angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten Mängel im italienischen Asylsystem stellt sich jedoch die Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen - einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob das SEM aufgrund dessen selbst auf die von den Beschwerdeführenden deponierten Asylgesuche hätte eintreten müssen.

6. Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführerenden und ihren Sohn nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur aufnehmen würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an völkerrechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstellung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei. Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirkularschreiben vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen Garantien habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 - Folge des sogenannten Salvini-Dekrets - sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der Grundrechte - namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der Minderjährigen - garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden; eine Überstellung bedeute daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es bestehe insgesamt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dort fehle es an ausreichender medizinischer Versorgung. Somit hätten nicht einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System abgelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an ausreichender medizinischer Versorgung, auf welche die Beschwerdeführenden aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und der beim Beschwerdeführer 2 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung angewiesen seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung der Rechtsvertreterin berichtet habe, in seinem Heimatstaat in Polizeigewahrsam gefoltert worden zu sein, weshalb er unter massiven psychischen Probleme leide. 8. 8.1. Das BVGer hat in jüngerer Zeit regelmässig festgehalten, dass die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterbringung und der medizinischen Versorgung vulnerabler Personen und Familien, die sich auf diverse Berichte von Nichtregierungsorganisationen stützten, nicht von der Hand zu weisen seien. Das BVGer kam dabei zum Schluss, dass das SEM solche Hinweise bei seiner Entscheidung nicht hätte ausser Acht lassen dürfen. Vielmehr müssten diese Hinweise geprüft und gegebenenfalls individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden zur familiengerechten Unterbringung und zur notwendigen medizinischen Versorgung eingeholt werden (vgl. etwa Urteile F-3306/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2 und E. 6.3 m.H. oder F-5240/2019 vom 14. Oktober 2019 S. 6 f. je m.H.). 8.2. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familie mit Kindern. Das SEM hätte daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte das SEM von den italienischen Behörden weitere - über die Bestätigung mittels Formular "Nucleo Familiare" hinausgehende - Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Hinzu kommt, dass der erst im September 2019 geborene Beschwerdeführer 4 im Übernahmeersuchen vom April 2019 noch nicht aufgeführt war. Das SEM hat somit einerseits das Übernahmegesuch um den Beschwerdeführer 4 zu ergänzen und andererseits die erwähnten Zusicherungen - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte - einzuholen. Geben die italienischen Behörden keine entsprechenden Zusicherungen ab, so hat das SEM die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen. 8.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG) und ihr Ermessen unterschritten hat (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: