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F-2438/2019

F-2438/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste gemäss eigenen Angaben am 17. März 2019 mit ihrer vierjährigen Tochter (der Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13 Ziff. 5.03 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. B. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. November 2014 in Italien und am 13. November 2014 in Norwegen um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 11). C. Die Vorinstanz erhob am 29. März 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin 1 und führte am 4. April 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]) mit ihr (SEM-act. A13; A15). Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei 2012 von Somalia nach (...) ausgereist und (...) 2014 via (...) und (...) nach Italien gelangt. Dort sei sie nur wenige Tage geblieben und dann weiter nach Norwegen gereist, wo sie die Beschwerdeführerin 2 geboren habe. Im Juni 2016 seien sie jedoch nach Italien rücküberstellt worden. Dort hätten sie von den Behörden keinerlei Unterstützung erhalten. Sie hätten bei einer Freundin gewohnt. Als diese von der Schwangerschaft erfahren habe, habe sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zum Gehen aufgefordert (SEM-act. A15). D. Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien oder Norwegen, die möglicherweise für die Behandlung der Asylgesuche zuständig seien, gewährt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 1 an, ihr Ehemann D._______ lebe in der Schweiz. Sie habe ihn damals als 13-Jährige in Somalia geheiratet, wo auch die gemeinsame Tochter (Jahrgang 2008) lebe. Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht die leibliche Tochter ihres Ehemannes, hingegen stamme das Kind, das sie erwarte, von ihm. Ihr Ehemann habe Somalia verlassen und 2009 wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Er habe sie im Jemen besucht. Dort hätten sie sich aber gestritten, weil sie erfahren habe, dass er eine Freundin habe. Danach habe sie ihn 2018 in Italien wiedergesehen. Ihr Ehemann wisse aber nicht, dass sie in der Schweiz und von ihm schwanger sei (SEM-act. A15). E. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren (siehe SEM-act. 24). F. Am 17. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. A21 und A22). Die Vorinstanz führte dabei aus, sie würden die Beschwerdeführerin als ledig und die Beziehung zum angeblichen Ehemann als unbeachtlich betrachten. G. Mit Korrespondenz vom 23. April 2019 erkundigten sich die italienischen Behörden, ob die Beschwerdeführerin 1 schwanger sei und falls ja, im wievielten Monat. Weiter erfragten sie Informationen zum Kindsvater und ob dieser mit der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (SEM-act. A26). H. Mit Schreiben vom 30. April 2019 informierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 3, weshalb das Mädchen ebenfalls in das Übernahmeersuchen vom 17. April 2019 einzubeziehen sei. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit, die Beschwerdeführerin 1 habe zwar angegeben, mit einem somalischen Landsmann, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, verheiratet zu sein. Dieser lebe jedoch in der Schweiz mit einer anderen Partnerin und den gemeinsamen vier Kindern zusammen. Es würden keine Dokumente vorliegen, die eine Ehe beweisen würden. Im Übrigen würden die Schweizer Behörden die Vaterschaft anzweifeln (SEM-act. A30). I. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. Am 3. Mai 2019 stimmten sie jedoch nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung der drei Beschwerdeführerinnen gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 explizit zu («nucleo familiare»; SEM-act. A33). J. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 - eröffnet am 13. Mai 2019 (SEM-act. A42) - trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien, das gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (SEM-act. A35). K. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe die Vorinstanz sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) für das Asylverfahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). L. Am 21. Mai 2019 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). M. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 3). N. Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters. O. Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen ein, darunter die Kopie einer Heiratsurkunde sowie des Passes und des Ausländerausweises von D._______ (BVGer-act. 7). P. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein (BVGer-act. 8). Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 16. August 2019 (BVGer-act. 10). Q. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Akten (...) betreffend D._______ beigezogen. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 17. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Mai 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. vorn Bst. I.).

E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid einerseits damit, dass kein Grund für die Annahme bestehe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden systemische Mängel aufweisen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI («Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati») heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen, auch in Zukunft erfüllt seien. Damit komme Italien auch nach Inkrafttreten der auf das «Salvini-Dekret» zurückgehenden Gesetzesänderungen seinen Verpflichtungen nach, die sich aus dem Urteil Tarakhel (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben würden (Einholung von Garantien seitens Italien, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nicht getrennt werden und Gewährleistung einer kindergerechten Unterbringung). Die italienischen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 3. Mai 2019 zu erkennen gegeben, dass sie die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter als Kernfamilie betrachteten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur untergebracht würden. Andererseits sei nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Beziehung zu D._______ unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Erstens gelte dieser gemäss Unterlagen des SEM als geschieden und damit ledig. Zudem seien die Beschwerdeführerin 1 und D._______ bereits lange physisch getrennt. So stamme denn auch die Beschwerdeführerin 2 nicht von ihm und die Beschwerdeführerin 1 habe sich seit ihrer Ankunft in Italien 2014 nie um eine Wiedervereinigung bemüht. Schliesslich lebe D._______ gemäss Kenntnissen des SEM mit einer anderen Partnerin zusammen und habe mit ihr drei gemeinsame Kinder. Er habe auch nie ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 1 und allfällige gemeinsame Kinder gestellt, obwohl er seit 2014 eine B-Bewilligung besitze (vgl. zum Ganzen SEM-act. A35; BVGer-act. 8).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, die der Beschwerde beigelegte Heiratsurkunde belege, dass sie mit D._______ verheiratet sei. Die zivilstandsrechtliche Anerkennung der Ehe sei eingeleitet worden. D._______ bestätige im beigelegten Schreiben auch, dass er der Vater der Beschwerdeführerin 3 sei, dass er sich mit der Beschwerdeführerin 1 versöhnt habe und dass er mit ihr zusammenleben wolle. Er gibt an, sich bereits 2016 von seiner anderen Partnerin getrennt zu haben. Damit sei die Schweiz gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig. Die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, diese entscheiderheblichen Umstände abschliessend abzuklären und habe damit Art. 12 VwVG verletzt. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter ihrer minderjährigen und ihrer neugeborenen Tochter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) eine vulnerable Person. Seit den Verschärfungen, die das «Salvini-Dekret» und die daraufhin erfolgten Gesetzesänderungen mit sich gebracht hätten, würden erhebliche Zweifel bestehen, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien tatsächlich die benötigte Unterstützung erhalten würden, zumal diese den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bereits nach ihrer Rückkehr aus Norwegen verwehrt worden sei. Es bestünden deshalb wesentliche Gründe für die Annahme, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohe. Eine Überstellung nach Italien sei zudem auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Das SEM sei deshalb anzuweisen, im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AslyV 1 das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären, da es sein Ermessen deutlich unterschritten habe (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1; 7; 10).

E. 6.1 Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgerufen im September 2019). Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine junge Mutter mit einem vierjährigen Kleinkind sowie einem (...) Baby. Als solche gehören sie seit den auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen nicht mehr zu den Personengruppen, welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum haben. Die Zusicherung des italienischen Innenministeriums («nucleo familiare» vom 3. Mai 2019; SEM-act. 33) vermag nach dem Gesagten die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden, nicht auszuräumen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3-6.5 m.H. auf Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Zwar führt sie in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel allgemein gehaltene, textbausteinartige Erwägungen an, inhaltlich wird dabei jedoch kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Insbesondere hat die Vorinstanz sich nicht mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl und den im Hinblick auf Italien bestehenden Unsicherheiten bezüglich der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen Kindern sowie deren Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht auseinandergesetzt.

E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüberschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2438/2019 Urteil vom 24. September 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien

1. A._______, geb. am (...),

2. B._______, geb. am (...),

3. C._______, geb. am (...), Somalia, alle vertreten durch MLaw Céline Kuster, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste gemäss eigenen Angaben am 17. März 2019 mit ihrer vierjährigen Tochter (der Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13 Ziff. 5.03 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. B. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. November 2014 in Italien und am 13. November 2014 in Norwegen um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 11). C. Die Vorinstanz erhob am 29. März 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin 1 und führte am 4. April 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]) mit ihr (SEM-act. A13; A15). Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei 2012 von Somalia nach (...) ausgereist und (...) 2014 via (...) und (...) nach Italien gelangt. Dort sei sie nur wenige Tage geblieben und dann weiter nach Norwegen gereist, wo sie die Beschwerdeführerin 2 geboren habe. Im Juni 2016 seien sie jedoch nach Italien rücküberstellt worden. Dort hätten sie von den Behörden keinerlei Unterstützung erhalten. Sie hätten bei einer Freundin gewohnt. Als diese von der Schwangerschaft erfahren habe, habe sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zum Gehen aufgefordert (SEM-act. A15). D. Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien oder Norwegen, die möglicherweise für die Behandlung der Asylgesuche zuständig seien, gewährt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 1 an, ihr Ehemann D._______ lebe in der Schweiz. Sie habe ihn damals als 13-Jährige in Somalia geheiratet, wo auch die gemeinsame Tochter (Jahrgang 2008) lebe. Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht die leibliche Tochter ihres Ehemannes, hingegen stamme das Kind, das sie erwarte, von ihm. Ihr Ehemann habe Somalia verlassen und 2009 wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Er habe sie im Jemen besucht. Dort hätten sie sich aber gestritten, weil sie erfahren habe, dass er eine Freundin habe. Danach habe sie ihn 2018 in Italien wiedergesehen. Ihr Ehemann wisse aber nicht, dass sie in der Schweiz und von ihm schwanger sei (SEM-act. A15). E. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren (siehe SEM-act. 24). F. Am 17. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. A21 und A22). Die Vorinstanz führte dabei aus, sie würden die Beschwerdeführerin als ledig und die Beziehung zum angeblichen Ehemann als unbeachtlich betrachten. G. Mit Korrespondenz vom 23. April 2019 erkundigten sich die italienischen Behörden, ob die Beschwerdeführerin 1 schwanger sei und falls ja, im wievielten Monat. Weiter erfragten sie Informationen zum Kindsvater und ob dieser mit der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (SEM-act. A26). H. Mit Schreiben vom 30. April 2019 informierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 3, weshalb das Mädchen ebenfalls in das Übernahmeersuchen vom 17. April 2019 einzubeziehen sei. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit, die Beschwerdeführerin 1 habe zwar angegeben, mit einem somalischen Landsmann, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, verheiratet zu sein. Dieser lebe jedoch in der Schweiz mit einer anderen Partnerin und den gemeinsamen vier Kindern zusammen. Es würden keine Dokumente vorliegen, die eine Ehe beweisen würden. Im Übrigen würden die Schweizer Behörden die Vaterschaft anzweifeln (SEM-act. A30). I. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. Am 3. Mai 2019 stimmten sie jedoch nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung der drei Beschwerdeführerinnen gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 explizit zu («nucleo familiare»; SEM-act. A33). J. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 - eröffnet am 13. Mai 2019 (SEM-act. A42) - trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien, das gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (SEM-act. A35). K. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe die Vorinstanz sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) für das Asylverfahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). L. Am 21. Mai 2019 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). M. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 3). N. Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters. O. Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen ein, darunter die Kopie einer Heiratsurkunde sowie des Passes und des Ausländerausweises von D._______ (BVGer-act. 7). P. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein (BVGer-act. 8). Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 16. August 2019 (BVGer-act. 10). Q. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Akten (...) betreffend D._______ beigezogen. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 17. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Mai 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. vorn Bst. I.). 4. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid einerseits damit, dass kein Grund für die Annahme bestehe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden systemische Mängel aufweisen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgesehen. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI («Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompagnati») heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen, auch in Zukunft erfüllt seien. Damit komme Italien auch nach Inkrafttreten der auf das «Salvini-Dekret» zurückgehenden Gesetzesänderungen seinen Verpflichtungen nach, die sich aus dem Urteil Tarakhel (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben würden (Einholung von Garantien seitens Italien, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nicht getrennt werden und Gewährleistung einer kindergerechten Unterbringung). Die italienischen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 3. Mai 2019 zu erkennen gegeben, dass sie die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter als Kernfamilie betrachteten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur untergebracht würden. Andererseits sei nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Beziehung zu D._______ unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Erstens gelte dieser gemäss Unterlagen des SEM als geschieden und damit ledig. Zudem seien die Beschwerdeführerin 1 und D._______ bereits lange physisch getrennt. So stamme denn auch die Beschwerdeführerin 2 nicht von ihm und die Beschwerdeführerin 1 habe sich seit ihrer Ankunft in Italien 2014 nie um eine Wiedervereinigung bemüht. Schliesslich lebe D._______ gemäss Kenntnissen des SEM mit einer anderen Partnerin zusammen und habe mit ihr drei gemeinsame Kinder. Er habe auch nie ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 1 und allfällige gemeinsame Kinder gestellt, obwohl er seit 2014 eine B-Bewilligung besitze (vgl. zum Ganzen SEM-act. A35; BVGer-act. 8). 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, die der Beschwerde beigelegte Heiratsurkunde belege, dass sie mit D._______ verheiratet sei. Die zivilstandsrechtliche Anerkennung der Ehe sei eingeleitet worden. D._______ bestätige im beigelegten Schreiben auch, dass er der Vater der Beschwerdeführerin 3 sei, dass er sich mit der Beschwerdeführerin 1 versöhnt habe und dass er mit ihr zusammenleben wolle. Er gibt an, sich bereits 2016 von seiner anderen Partnerin getrennt zu haben. Damit sei die Schweiz gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig. Die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, diese entscheiderheblichen Umstände abschliessend abzuklären und habe damit Art. 12 VwVG verletzt. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter ihrer minderjährigen und ihrer neugeborenen Tochter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) eine vulnerable Person. Seit den Verschärfungen, die das «Salvini-Dekret» und die daraufhin erfolgten Gesetzesänderungen mit sich gebracht hätten, würden erhebliche Zweifel bestehen, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien tatsächlich die benötigte Unterstützung erhalten würden, zumal diese den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bereits nach ihrer Rückkehr aus Norwegen verwehrt worden sei. Es bestünden deshalb wesentliche Gründe für die Annahme, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohe. Eine Überstellung nach Italien sei zudem auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Das SEM sei deshalb anzuweisen, im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AslyV 1 das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären, da es sein Ermessen deutlich unterschritten habe (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1; 7; 10). 6. 6.1 Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgerufen im September 2019). Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine junge Mutter mit einem vierjährigen Kleinkind sowie einem (...) Baby. Als solche gehören sie seit den auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen nicht mehr zu den Personengruppen, welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum haben. Die Zusicherung des italienischen Innenministeriums («nucleo familiare» vom 3. Mai 2019; SEM-act. 33) vermag nach dem Gesagten die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden, nicht auszuräumen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3-6.5 m.H. auf Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Zwar führt sie in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel allgemein gehaltene, textbausteinartige Erwägungen an, inhaltlich wird dabei jedoch kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Insbesondere hat die Vorinstanz sich nicht mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl und den im Hinblick auf Italien bestehenden Unsicherheiten bezüglich der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen Kindern sowie deren Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht auseinandergesetzt. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

7. Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüberschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: