Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ ersuchte am 21. Oktober 2011 in Frankreich um Asyl und erhielt von den dortigen Behörden einen Aufenthaltstitel in Form einer carte de séjour temporaire. In der Schweiz stellte er am 4. Oktober 2017 ein weiteres Asylgesuch. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit diesem Tag bei seiner Ehefrau, die im Kanton B._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. B. Am 19. Oktober 2017 wurde A._______ vom SEM zur Person befragt und erhielt zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Frankreichs das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte er, bei seiner Ehefrau in der Schweiz bleiben zu wollen (Befragung zur Person [BzP]; Vorakten A 8/1 ff.). C. Am 7. November 2017 richtete das SEM an die französischen Behörden ein Übernahmeersuchen (Vorakten A 18/1 ff.), dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Übernahmeersuchen wurde am 10. November 2017 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt (Vorakten A 21/1 f.). D. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen die ihm am 21. November 2017 zugestellte Verfügung erhob A._______ am 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 29. November 2017 per sofort aus. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG [SR 142.20]). G. Auf den weiteren Akteninhalt und die Begründung der Beschwerde ist - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet werden.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG und 108 Abs. 2 AsylG).
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG, so ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG - auf diese Bestimmung nimmt auch der vorinstanzliche Entscheid Bezug - wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn der Betroffene in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die insoweit relevanten Zuständigkeitskriterien werden in den Art. 7 - 15 Dublin-III-VO aufgeführt.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin und auch im Fall eines dort bereits rechtskräftigen Asylentscheids für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig bleibe. In seinem Fall ergebe sich aus dem Völkerrecht keine Verpflichtung für die Schweiz, seinen Asylantrag zu prüfen; ebenso wenig lägen Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner Ehefrau vertritt die Vorinstanz die Ansicht, diese sei unter den gegebenen Umständen nicht als familiäre Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK zu betrachten. Diesen Bestimmungen zufolge fielen unter den Begriff der Familienangehörigen - unter anderem - Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen. Ob dies der Fall sei, sei aus unterschiedlichen Faktoren ersichtlich, beispielsweise dem gemeinsamen Wohnen, der finanziellen Verflochtenheit, der Bindung der Partner aneinander sowie der Stabilität und der Dauer der Beziehung. Bei seiner Anhörung (BzP) habe der Beschwerdeführer allerdings erklärt, er habe Sri Lanka wenige Tage nach der am 6. Juni 2011 erfolgten Heirat verlassen, nie mit seiner Ehefrau zusammen gelebt und zwischen 2011 und 2017 keinen Kontakt zu ihr gehabt.
E. 3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer den in seiner Befragung vom 19. Oktober 2017 dargelegten Sachverhalt bestätigt und erklärt, er lebe mit seiner Ehefrau erstmals seit dem 4. Oktober 2017 zusammen. Seiner Auffassung nach hat die Vorinstanz jedoch die zur ihrer langjährigen Trennung führenden Umstände nicht berücksichtigt. Beide Ehegatten hätten bis Juni/Juli 2017 nicht gewusst, dass der jeweils andere die Flucht nach Europa geschafft habe. Sie hätten bis dahin auch keine Möglichkeit gehabt, miteinander in Kontakt zu treten geschweige denn einander ausfindig zu machen. Als dies dann doch gelungen sei, hätten sie alles unternommen, um zusammenleben zu können. Seine Ehefrau habe auch ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt; da dies am 21. September 2017 abgeschrieben worden sei, habe er ein Asylgesuch gestellt. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass die gemeinsame Liebesbeziehung bereits ein Jahr vor der Eheschliessung begonnen habe.
E. 4.1 Angesichts der im vorliegenden Fall konträren Beurteilung der ehelichen Beziehung stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK anzusehen ist und deswegen verlangen darf, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch eintritt.
E. 4.2 Den vorinstanzlichen Akten liegt die Heiratsurkunde mitsamt englischer Übersetzung bei. Die formell bestehende Ehe des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht bestreiten. Das in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannte Erfordernis einer dauerhaften Beziehung braucht bei formellem Bestand der Ehe nicht erfüllt zu sein, sondern gilt nur für nicht verheiratete Partner (vgl. BVGE 2017 VI/ 1 E. 4.2 und BVGE 2015/41 E. 8.1). Die Argumentation der Vorinstanz, welche über den formellen Charakter der Ehe hinaus eine langjährige und tatsächlich gelebte Gemeinschaft verlangt, ist daher unzutreffend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Ehegatten wenige Tage nach der Hochzeit aus den Augen verloren und erst rund sechs Jahre später wieder zueinander fanden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind daher als Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO anzusehen.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 Dublin-III-VO bzw. auf die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylantrags berufen. Die in Art. 9 Dublin-III-VO genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt: Sie wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. Ausländerausweis [Beilage der Vorakten]). Der Umstand, dass erst ihr abgelehntes Familiennachzugsgesuch den Ehemann zur Einreichung des Asylgesuchs veranlasste, ist im Rahmen von Art. 9 Dublin-III-VO dahingehend zu würdigen, dass sie ihre schriftliche Zustimmung zur hiesigen Prüfung dieses Gesuchs gegeben hat (zu den Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO im Ganzen: BVGE 2017 VI E. 4.3).
E. 5 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären und die französischen Behörden entsprechend zu informieren.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gleichzeitig fällt der am 29. November 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6.2 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Über den gegenstandslos gewordenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nicht mehr zu entscheiden.
E. 6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6730/2017 Urteil vom 12. Dezember 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nina Klaus, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ ersuchte am 21. Oktober 2011 in Frankreich um Asyl und erhielt von den dortigen Behörden einen Aufenthaltstitel in Form einer carte de séjour temporaire. In der Schweiz stellte er am 4. Oktober 2017 ein weiteres Asylgesuch. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit diesem Tag bei seiner Ehefrau, die im Kanton B._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. B. Am 19. Oktober 2017 wurde A._______ vom SEM zur Person befragt und erhielt zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Frankreichs das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte er, bei seiner Ehefrau in der Schweiz bleiben zu wollen (Befragung zur Person [BzP]; Vorakten A 8/1 ff.). C. Am 7. November 2017 richtete das SEM an die französischen Behörden ein Übernahmeersuchen (Vorakten A 18/1 ff.), dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Übernahmeersuchen wurde am 10. November 2017 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt (Vorakten A 21/1 f.). D. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen die ihm am 21. November 2017 zugestellte Verfügung erhob A._______ am 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 29. November 2017 per sofort aus. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG [SR 142.20]). G. Auf den weiteren Akteninhalt und die Begründung der Beschwerde ist - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG und 108 Abs. 2 AsylG). 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG, so ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG - auf diese Bestimmung nimmt auch der vorinstanzliche Entscheid Bezug - wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn der Betroffene in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die insoweit relevanten Zuständigkeitskriterien werden in den Art. 7 - 15 Dublin-III-VO aufgeführt. 3.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin und auch im Fall eines dort bereits rechtskräftigen Asylentscheids für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig bleibe. In seinem Fall ergebe sich aus dem Völkerrecht keine Verpflichtung für die Schweiz, seinen Asylantrag zu prüfen; ebenso wenig lägen Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner Ehefrau vertritt die Vorinstanz die Ansicht, diese sei unter den gegebenen Umständen nicht als familiäre Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK zu betrachten. Diesen Bestimmungen zufolge fielen unter den Begriff der Familienangehörigen - unter anderem - Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen. Ob dies der Fall sei, sei aus unterschiedlichen Faktoren ersichtlich, beispielsweise dem gemeinsamen Wohnen, der finanziellen Verflochtenheit, der Bindung der Partner aneinander sowie der Stabilität und der Dauer der Beziehung. Bei seiner Anhörung (BzP) habe der Beschwerdeführer allerdings erklärt, er habe Sri Lanka wenige Tage nach der am 6. Juni 2011 erfolgten Heirat verlassen, nie mit seiner Ehefrau zusammen gelebt und zwischen 2011 und 2017 keinen Kontakt zu ihr gehabt. 3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer den in seiner Befragung vom 19. Oktober 2017 dargelegten Sachverhalt bestätigt und erklärt, er lebe mit seiner Ehefrau erstmals seit dem 4. Oktober 2017 zusammen. Seiner Auffassung nach hat die Vorinstanz jedoch die zur ihrer langjährigen Trennung führenden Umstände nicht berücksichtigt. Beide Ehegatten hätten bis Juni/Juli 2017 nicht gewusst, dass der jeweils andere die Flucht nach Europa geschafft habe. Sie hätten bis dahin auch keine Möglichkeit gehabt, miteinander in Kontakt zu treten geschweige denn einander ausfindig zu machen. Als dies dann doch gelungen sei, hätten sie alles unternommen, um zusammenleben zu können. Seine Ehefrau habe auch ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt; da dies am 21. September 2017 abgeschrieben worden sei, habe er ein Asylgesuch gestellt. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass die gemeinsame Liebesbeziehung bereits ein Jahr vor der Eheschliessung begonnen habe. 4. 4.1 Angesichts der im vorliegenden Fall konträren Beurteilung der ehelichen Beziehung stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK anzusehen ist und deswegen verlangen darf, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch eintritt. 4.2 Den vorinstanzlichen Akten liegt die Heiratsurkunde mitsamt englischer Übersetzung bei. Die formell bestehende Ehe des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht bestreiten. Das in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannte Erfordernis einer dauerhaften Beziehung braucht bei formellem Bestand der Ehe nicht erfüllt zu sein, sondern gilt nur für nicht verheiratete Partner (vgl. BVGE 2017 VI/ 1 E. 4.2 und BVGE 2015/41 E. 8.1). Die Argumentation der Vorinstanz, welche über den formellen Charakter der Ehe hinaus eine langjährige und tatsächlich gelebte Gemeinschaft verlangt, ist daher unzutreffend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Ehegatten wenige Tage nach der Hochzeit aus den Augen verloren und erst rund sechs Jahre später wieder zueinander fanden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind daher als Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO anzusehen. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 Dublin-III-VO bzw. auf die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylantrags berufen. Die in Art. 9 Dublin-III-VO genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt: Sie wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. Ausländerausweis [Beilage der Vorakten]). Der Umstand, dass erst ihr abgelehntes Familiennachzugsgesuch den Ehemann zur Einreichung des Asylgesuchs veranlasste, ist im Rahmen von Art. 9 Dublin-III-VO dahingehend zu würdigen, dass sie ihre schriftliche Zustimmung zur hiesigen Prüfung dieses Gesuchs gegeben hat (zu den Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO im Ganzen: BVGE 2017 VI E. 4.3).
5. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären und die französischen Behörden entsprechend zu informieren. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gleichzeitig fällt der am 29. November 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6.2 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Über den gegenstandslos gewordenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nicht mehr zu entscheiden. 6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: