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E-2195/2019

E-2195/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2018 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-857/2019 vom 4. März 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Mit neuer Verfügung vom 29. März 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2018 wiederum nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Die Verfügung erwuchs am 13. April 2019 unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 16. April 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein "Wiedererwägungsgesuch" an das SEM. Darin beantragten sie das Rückkommen auf die Nichteintretensverfügung vom 29. März 2019, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung der Asylverfahren sowie in prozessualer Hinsicht die Feststellung aufschiebender Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. In der Begründung beanstandeten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 29. März 2019 insoweit, als das SEM den im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 26. April 2019 - eröffnet am 30. April 2019 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 29. März 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser Verfügung vom 26. April 2019, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens im Rahmen der Souveränitätsklausel. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen unter Hinweis auf die bereits aus den Beschwerdeakten offensichtlich hervorgehende Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die Behandlung der weiteren Anträge und die Vornahme allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen stellte er auf einen Zeitpunkt nach Eingang der vorinstanzlichen Akten in Aussicht. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Da das vorliegende Wiedererwägungsverfahren nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurde, gilt hierfür das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 e contrario).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung aufschiebender Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 26. April 2019 zunächst damit, dass dem Wiedererwägungsgesuch keinerlei neuen Sachverhaltselemente entnommen werden könnten. Es lägen keine Gründe vor, die eine Neubeurteilung der Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. März 2019 und deren Rechtskrafteintritt vom 13. April 2019 präsentiert habe, anzeigen würden. Ein Wiedererwägungsgesuch stelle keinen Ersatz für eine ungenutzte Beschwerdefrist dar. Sodann nimmt das SEM Bezug auf die Beanstandung im Wiedererwägungsgesuch, wonach es den im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei, und beurteilt diese Rüge abschlägig. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. März 2019 beseitigen und zu deren Wiedererwägung führen könnten, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen des SEM wird auf die Akten verwiesen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre Auffassung, wonach das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich vorgenommen habe; dieses beharre in der angefochtenen Verfügung einfach auf seiner bisherigen Sicht der Dinge. Ihre Überstellung nach Italien verletze verschiedene Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und weiterer Dublin-Vertragsgrundlagen (insb. Richtlinien) und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR betreffend Dublin-Rückführungen nach Italien. Sie hätten Anspruch auf Anwendung der Souveränitätsklausel und Ausübung des Selbsteintritts durch die Schweiz, mithin auf Eintreten auf ihre Asylgesuche. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung und die vorgelegten Beweismittel wird wiederum auf die Akten verwiesen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM darin einig, dass im "Wiedererwägungsgesuch" keine neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden und ihm keine Gründe zu entnehmen sind, die eine Neubeurteilung der Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der am 13. April 2019 eingetretenen Rechtskraft der Verfügung vom 29. März 2019 präsentiert hat, anzeigen. Das Wiedererwägungsgesuch ist zwar als solches betitelt, enthält aber gar keine Wiedererwägungsgründe. Vielmehr besteht es ausschliesslich aus Beanstandungen, die sich materiell gegen die in Rechtskraft erwachsene (und dem Wiedererwägungsgesuch denn auch beigelegte) Dublin-Nichteintretensverfügung vom 29. März 2019 richten. Dieses vom SEM zutreffend erkannte Fehlen von Wiedererwägungsgründen wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit offensichtlich zurecht ergangen und das SEM hat ergänzend zutreffend festgehalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch keinen Ersatz für eine ungenutzte Beschwerdefrist darstelle. Das vorliegende "Wiedererwägungsgesuch" präsentiert sich augenfällig genau als solche (verspätete) Beschwerde. Ausserordentliche Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfe dürfen aber namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch noch materiell auf die Beanstandung im Wiedererwägungsgesuch eingeht, wonach die im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich vorgenommen worden seien, erweist sich angesichts des zuvor Erwogenen weder als notwendig noch angezeigt. An der Rechtskonformität des angefochtenen Nichteintretensentscheides ändert dies indessen nichts. Es erübrigt sich somit auch, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Immerhin dienen diese an sich unnötigen Ausführungen des SEM und jene im unangefochtenen Dublin-Nichteintretensentscheid vom 29. März 2019 betreffend die Frage der Zulässigkeit einer Rückschiebung nach Italien der Erkenntnis, dass in casu offensichtlich auch keine Missachtung der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1998 Nr. 3 begründeten Praxis (betreffend den zwingenden Charakter des Non-refoulement-Gebots) auszumachen wäre.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher zumindest an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende) Antrag um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2195/2019 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Nigeria, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin; Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2018 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-857/2019 vom 4. März 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Mit neuer Verfügung vom 29. März 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2018 wiederum nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Die Verfügung erwuchs am 13. April 2019 unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 16. April 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein "Wiedererwägungsgesuch" an das SEM. Darin beantragten sie das Rückkommen auf die Nichteintretensverfügung vom 29. März 2019, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung der Asylverfahren sowie in prozessualer Hinsicht die Feststellung aufschiebender Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. In der Begründung beanstandeten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 29. März 2019 insoweit, als das SEM den im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 26. April 2019 - eröffnet am 30. April 2019 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 29. März 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser Verfügung vom 26. April 2019, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens im Rahmen der Souveränitätsklausel. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen unter Hinweis auf die bereits aus den Beschwerdeakten offensichtlich hervorgehende Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die Behandlung der weiteren Anträge und die Vornahme allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen stellte er auf einen Zeitpunkt nach Eingang der vorinstanzlichen Akten in Aussicht. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Da das vorliegende Wiedererwägungsverfahren nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurde, gilt hierfür das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 e contrario). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung aufschiebender Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 26. April 2019 zunächst damit, dass dem Wiedererwägungsgesuch keinerlei neuen Sachverhaltselemente entnommen werden könnten. Es lägen keine Gründe vor, die eine Neubeurteilung der Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. März 2019 und deren Rechtskrafteintritt vom 13. April 2019 präsentiert habe, anzeigen würden. Ein Wiedererwägungsgesuch stelle keinen Ersatz für eine ungenutzte Beschwerdefrist dar. Sodann nimmt das SEM Bezug auf die Beanstandung im Wiedererwägungsgesuch, wonach es den im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei, und beurteilt diese Rüge abschlägig. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. März 2019 beseitigen und zu deren Wiedererwägung führen könnten, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen des SEM wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre Auffassung, wonach das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich vorgenommen habe; dieses beharre in der angefochtenen Verfügung einfach auf seiner bisherigen Sicht der Dinge. Ihre Überstellung nach Italien verletze verschiedene Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und weiterer Dublin-Vertragsgrundlagen (insb. Richtlinien) und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR betreffend Dublin-Rückführungen nach Italien. Sie hätten Anspruch auf Anwendung der Souveränitätsklausel und Ausübung des Selbsteintritts durch die Schweiz, mithin auf Eintreten auf ihre Asylgesuche. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung und die vorgelegten Beweismittel wird wiederum auf die Akten verwiesen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM darin einig, dass im "Wiedererwägungsgesuch" keine neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden und ihm keine Gründe zu entnehmen sind, die eine Neubeurteilung der Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der am 13. April 2019 eingetretenen Rechtskraft der Verfügung vom 29. März 2019 präsentiert hat, anzeigen. Das Wiedererwägungsgesuch ist zwar als solches betitelt, enthält aber gar keine Wiedererwägungsgründe. Vielmehr besteht es ausschliesslich aus Beanstandungen, die sich materiell gegen die in Rechtskraft erwachsene (und dem Wiedererwägungsgesuch denn auch beigelegte) Dublin-Nichteintretensverfügung vom 29. März 2019 richten. Dieses vom SEM zutreffend erkannte Fehlen von Wiedererwägungsgründen wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit offensichtlich zurecht ergangen und das SEM hat ergänzend zutreffend festgehalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch keinen Ersatz für eine ungenutzte Beschwerdefrist darstelle. Das vorliegende "Wiedererwägungsgesuch" präsentiert sich augenfällig genau als solche (verspätete) Beschwerde. Ausserordentliche Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfe dürfen aber namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch noch materiell auf die Beanstandung im Wiedererwägungsgesuch eingeht, wonach die im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich vorgenommen worden seien, erweist sich angesichts des zuvor Erwogenen weder als notwendig noch angezeigt. An der Rechtskonformität des angefochtenen Nichteintretensentscheides ändert dies indessen nichts. Es erübrigt sich somit auch, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Immerhin dienen diese an sich unnötigen Ausführungen des SEM und jene im unangefochtenen Dublin-Nichteintretensentscheid vom 29. März 2019 betreffend die Frage der Zulässigkeit einer Rückschiebung nach Italien der Erkenntnis, dass in casu offensichtlich auch keine Missachtung der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1998 Nr. 3 begründeten Praxis (betreffend den zwingenden Charakter des Non-refoulement-Gebots) auszumachen wäre.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher zumindest an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende) Antrag um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: