Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-663/2019 Urteil vom 18. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), alias E._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2018 von Italien her kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 11. Oktober 2018 (vgl. Protokoll [SEM-Akte A10/1]) unter anderem geltend machte, ihm seien in G._______ die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, in Italien sei das Leben ein wenig schwierig, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 17. Oktober 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 - eröffnet am 31. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, dass das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege (Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten inkl. Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass um Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Entschädigung ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beilagen - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter am 7. Februar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 17. Oktober 2018 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers namentlich geltend gemacht wird, vorliegend sei allein auf die in Italien erfassten Angaben und die Widersprüche des Beschwerdeführers abgestellt worden, dass diesbezüglich anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer offensichtlich psychisch schwer belastet sei und es ihm merklich schwerfalle, genaue Datums- oder Zeitangaben zu machen, dass aus seinen unklaren Angaben aufgrund der Gesamtsituation nicht zwingend auf die Volljährigkeit zu schliessen sei, dass angesichts seiner besonderen Situation eine weitere Untersuchung wie eine Handknochenanalyse angezeigt gewesen wäre, dass das Verfahren auch in dieser Hinsicht zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass vorliegend im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) keine gewichtigen Hinweise für eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGerE-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitätspapiere einreichte und er auch keinen überzeugenden Grund anzugeben vermochte, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, entsprechende Papiere zu beschaffen, dass er auf die Frage hin, was er unternehmen könne, um sich ein gültiges Identitäts- oder Reisepapier zu besorgen, lediglich erklärte, er könne nichts machen (vgl. A10/1, S. 7 Ziff. 4.07), dass der Beschwerdeführer auch mit seinen eigenen Angaben (vgl. A10/1, S. 3 Ziff. 1.06, S. 5 Ziff. 1.17.04, S. 5/6 Ziff. 2.01) nicht von der angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag, dass er ausführte, er habe im Alter von 13 Jahren mit der Schule begonnen, welche er zwei Jahre lang bis 2015 besucht habe, dass daraus das Jahr 2000 als Geburtsjahr des Beschwerdeführers resultiert, dass er im Weiteren angab, er sei im Alter von 11 Jahren nach I._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass er im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in I._______ einerseits angab, er habe sich dort während zweier Jahre und einiger Monate aufgehalten, und andererseits erklärte, bei der Ausreise sei er 16 Jahre und einige Monate alt gewesen, dass er auf den Vorhalt hin, wenigstens hinsichtlich der Jahre, die er in I._______ verbracht habe - zwei oder fünf Jahre - wäre von ihm eine präzisere Antwort zu erwarten, erklärte, es seien nur zwei Jahre und einige Monate gewesen, nicht mehr, dass der Beschwerdeführer im Übrigen von den italienischen Behörden mit Geburtsdatum vom (...) 2000 registriert wurde (vgl. Dokumente der J._______ in den vorinstanzlichen Akten), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt ungenau und unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglich geltend gemachten Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz nicht gehalten war, eine Handknochenanalyse zu veranlassen, und sich weitere Abklärungen erübrigen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO damit erfüllt ist und das SEM am 17. Oktober 2018 mit einem ordnungsgemässen Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im persönlichen Gespräch erläutert, dass er in K._______ von (...) Soldaten während einer viermonatigen Haft regelmässig mit Gewehrkolben, Stöcken und sogar Stühlen geschlagen worden sei, dass die Soldaten ihn vier Monate lang gefoltert hätten, da seine Familie das Lösegeld aus finanziellen Gründen erst spät habe zusammenbringen können, dass er aus dieser Zeit grosse körperliche wie auch seelische Narben davongetragen habe, dass die Traumatisierung im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien oder des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gewürdigt werde, dass nur allgemein davon gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer mehrmals in ärztlicher Behandlung gewesen sei, ohne auf den Inhalt dieser ärztlichen Abklärungen näher einzugehen, dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt unzureichend erstellt und ihr Ermessen unterschritten und unzureichend ausgeübt habe, dass bei dieser Sachlage das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass zudem individuelle Absicherungen betreffend die medizinische Versorgung in Italien notwendig wären, dass mit den Arztberichten eindeutige Hinweise gegeben seien, welche den Beschwerdeführer als mögliches Folteropfer qualifizieren und weitere Untersuchungen unabdingbar machen würden, dass unter Bezugnahme auf Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Bericht: Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Notiz: Aktuelle Situation in Italien, 11. Januar 2019) darauf hingewiesen wird, in Italien seien seit Jahren gravierende Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden bekannt und die Lage habe sich nach den Wahlen im Frühjahr 2018 und insbesondere seit Oktober 2018, mit Inkrafttreten des sog. Salvini-Dekrets, erneut verschlechtert, dass die Vorinstanz Italien über die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht informiert habe, weshalb die italienischen Behörden den Einzelfall auch nicht angemessen hätten prüfen können, dass in der angefochtenen Verfügung nur in sehr allgemeiner Form ausgeführt worden sei, dass in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände kein Grund vorliege, der die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertige, dass insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der Unterbringung und ärztlichen Versorgung in dieser besonderen Situation in Italien gänzlich fehle, dass gerade in diesen Fällen, angesichts der bekannten Mängel im italienischen Asylsystem, die zuständige Behörde gehalten sei, jeden Einzelfall genau zu prüfen, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise detailliert hätte prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person handle, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, den Selbsteintritt auszuüben und das Gesuch um Schutz in der Schweiz zu behandeln, dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen in aller Regel nachkommt, dass mögliche Auswirkungen des sog. "Salvini-Dekrets" auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden zurzeit noch nicht abgeschätzt werden können und in Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien nicht auf die Beurteilung durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raums abzustützen ist (vgl. Urteil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019), weshalb der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur europäischen nationalen Rechtsprechung nichts für sich ableiten kann, dass vor diesem Hintergrund nach wie vor davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtsprechung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es handle sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 wegen Kopfschmerzen zufolge erlittener Schläge einer Computertomografie des Schädels unterzogen wurde, dass diese bildgebende Untersuchung unauffällig war und insbesondere keine neuen posttraumatischen Läsionen und/oder Raumforderungen ergab (vgl. mit der Beschwerde eingereichter Radiologiebericht vom 19. Dezember 2018), dass sich aufgrund dieses Befunds keine Rückschlüsse auf eine allfällig erlittene Folter ziehen lassen, dass der Hausarzt hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festhielt, Beschwerden und Verhalten könnten gut zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passen, ebenso zu einer Psychose jedweder Ursache (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung vom 1. Februar 2019), dass auch diese Feststellungen nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Folter zu belegen, umso weniger, als selbst eine von einem Facharzt gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2 mit Hinweisen), dass in Anbetracht der Umstände nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine infolge erlittener Folter besonders verletzliche Person, dass er demnach aus den geltend gemachten Misshandlungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, und es sich erübrigt, auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, welche Folteropfer betreffen (vgl. Urteil des Committee against Torture [CAT] vom 6. Dezember 2018, Medienmitteilungen des Centre Suisse pour la Défense des Droits des Migrants vom 10. September 2018 und 28. Januar 2019), näher einzugehen, dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorliegende Sachverhalt unzureichend erstellt worden sein sollte, dass sich damit eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht als vulnerable Person zu erachten ist, weshalb er nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge, abgesehen von den bereits erwähnten Kopfschmerzen, über weitere Beschwerden (Hüftschmerzen, Bauchschmerzen, Probleme mit dem Hals, Erbrechen) beklagte, dass er wegen einer Magen-Darm-Grippe hospitalisiert wurde, dass ihm verschiedene Medikamente verschrieben wurden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die vom Hausarzt empfohlenen weiteren medizinischen Abklärungen wie etwa eine psychiatrische Beurteilung (vgl. Bestätigung vom 1. Februar 2019) auch in Italien möglich sind, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten ebenso gewährleistet ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Rüge, wonach das SEM sein Ermessen unterschritten und sich mit der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, ins Leere läuft, dass das SEM nämlich in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten (vgl. a.a.O., S. 4), dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat, dass es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen, sondern diesbezüglich vielmehr festgehalten hat, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde (vgl. a.a.O., S. 4), dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 7. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die eingereichte Sozialhilfeabhängigkeits- /Mittellosigkeitsbestätigung vom 5. Februar 2019 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: