Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am (...) 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich dieser machten sie geltend, sie seien iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Im Mai 2010 seien sie in den Nordirak ausgereist. Am (...) 2015 hätten sie den Irak verlassen. A.b Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme ursprünglich aus D._______, Stadt E._______, Provinz F._______. Seine Mutter, seine Geschwister, zwei Onkel und eine Tante lebten momentan in der Provinz F._______. Er habe die zwölfte Klasse abgeschlossen und eine Ausbildung zum (...) absolviert und auch auf dem Beruf gearbeitet. Vor der Ausreise habe er ein (...)geschäft geführt, das er auf den Namen seines älteren Bruders gepachtet habe. Im Nordirak sei er als Angestellter einer (...) tätig gewesen. Seine Shenasnameh habe er auf dem Weg in den Irak verloren. Sein Bruder habe ihm gestützt auf eine Vollmacht eine neue Shenasnameh ausstellen lassen können. A.c Die Beschwerdeführerin berichtete, sie habe seit der Heirat in G._______, Provinz F._______ gelebt. Ihre Eltern, eine Schwester, sechs Onkel und drei Tanten lebten zurzeit in der Provinz F._______. Sie sei acht Jahre lang zur Schule gegangen, habe sie jedoch nicht abschliessen können wegen der Probleme ihres Vaters. Sie habe eine Ausbildung zur (...) gemacht und danach sowohl im Iran als auch im Nordirak diesen Beruf ausgeübt. Persönlich habe sie keine Probleme im Iran gehabt. Ihr Ehemann sei politisch aktiv und ihr Vater (...) Jahre lang inhaftiert gewesen. In der Schweiz habe sie eine (...), die Asyl erhalten habe. Diese und ihr Mann seien mit ihnen im Irak gewesen und auch zusammen in die Schweiz gereist. B. B.a Am 27. Februar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft und am 13. März 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe zu seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder Kontakt. Im Iran habe er ein (...)geschäft gehabt. Die Ware habe er (...) aus dem Irak eingeführt. (...) hätten die Artikel, beispielsweise (...), über die (...). Von 2008 bis 2010 sei er im Iran im Geheimen für die Komala-Partei ([...]) tätig gewesen. Da er sich wegen seiner Arbeit öfters im Irak aufgehalten habe, sei der Kontakt zur Partei entstanden. Er habe Propagandamaterial (Compact Discs [CD's], Zeitungen) vom Irak in den Iran (...) und unter den Mitgliedern verteilt. Das Propagandamaterial habe er jeweils in den (...) der (...) versteckt. Die eingeführte Ware habe er zunächst in einem (...) deponiert. Er habe dieses zusammen mit einem Mann namens H._______ gemietet, welcher (...) habe. Manchmal habe er das Propagandamaterial bei seinem Bruder in F._______ versteckt. Davon habe nur seine Schwägerin gewusst. Eines Abends habe er im (...) die transportieren Schachteln geöffnet und die CD's herausgenommen. Um deren Inhalt zu verschleiern, habe er diese mit «(...)», «(...)» oder mit (...) beschriftet. H._______ habe ihn dabei erwischt. Dieser sei sehr neugierig gewesen, habe ihm eine Zeitung und zwei CD's aus der Hand genommen und gesehen, dass diese von der Komala herausgegeben worden seien. Er - der Beschwerdeführer - habe nicht gewusst, wie er handeln soll, da diese Sachen, die dieser in der Hand gehalten habe, verboten seien. H._______ habe ihn noch gefragt, was er machen werde und sei gegangen. Umgehend habe er den Sohn seiner Schwester angerufen und gebeten, ihn zu holen. Zusammen seien sie nach F._______ zu einem Freund gefahren. Dort habe er übernachtet und das mitgenommene Parteimaterial bei diesem gelassen. Am nächsten Tag habe er auf dem (...) in F._______ H._______ gesucht, um zu überprüfen, ob dieser dort am Arbeiten sei. Unerwartet habe seine Schwägerin ihn angerufen und ihm mitgeteilt, das Ministerium für Nachrichtenwesen (nachfolgend Ettela'at) habe nach ihm gesucht. Er habe Angst bekommen und nicht gewusst, was tun. Er habe sich von einem (...) zu einem (...) fahren lassen und dort auf eine Bank gesetzt, um nachzudenken. Von (...) habe er den Ehemann der älteren Schwester der Beschwerdeführerin angerufen. Er habe gesagt, sie sollen die Beschwerdeführerin so schnell als möglich zu sich nach Hause holen. Nach ungefähr eineinhalb Stunden habe er erneut angerufen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile dort eingetroffen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihm erzählt, der Ettela'at habe bei ihnen zu Hause nach ihm gefragt und sie ersucht, ihm auszurichten, er möge zum Ettela'at kommen. Er habe sie gebeten, einen bestimmten Freund, der gleichzeitig ein entfernter Verwandter sei, anzurufen und diesen zu bitten, sie nach I._______ (Iran) zu fahren. Er selbst sei direkt nach I._______ gefahren. Nach zwei Tagen seien die Beschwerdeführerin und der Sohn angekommen. Währendem er auf seine Familie gewartet habe, habe er Kontakt mit J._______ aufgenommen, einer Führungsperson der Partei. Dieser habe ihnen ein Auto geschickt, mit welchem sie über die Grenze in den Irak gebracht worden seien. Sie seien zum Stützpunkt der Partei in K._______ (Nordirak) gegangen. Zwei bis drei Tage später seien sie nach L._______ weitergezogen. Von dort aus habe er aufgrund der Nähe zur iranischen Grenze besser für die Partei arbeiten können. Wenn jemand der Partei habe beitreten wollen, habe er diesen zur ihr gebracht. Zudem habe er Veranstaltungen mitorganisiert. Nebenbei sei er in einem (...) tätig gewesen. (...) Jahre lang hätten sie in L._______ gewohnt. Im Anschluss hätten sie sich (...) Jahre und (...) Monate in M._______ aufgehalten. Dort habe er in einer (...) gearbeitet. Aufgrund der unsicheren Lage in M._______, vor allem wegen des Islamischen Staates (IS), seien sie schliesslich nach N._______ gegangen. Ungefähr (...) Jahr, bis 20(...), hätten sie sich dort bis zur Reise in die Schweiz aufgehalten. Fotos von der Arbeit im Irak habe er nicht. Sie hätten auf Anraten des Schleppers alle iranischen Unterlagen, auch die Partei betreffend, vernichtet. In der Schweiz sei er Mitglied des (...) der Komala-Partei. Er nehme an verschiedenen Veranstaltungen, Kundgebungen und Sitzungen teil und sei im (...) ins (...) der Partei gewählt worden. Anlässlich einer Veranstaltung in O._______ habe er eine kurze Rede gehalten. B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung berichtete der Beschwerdeführer, er habe mit J._______ Kontakt aufgenommen, um Dokumente zu beschaffen. Zudem habe er seinen Neffen, der kurz nach ihm ausgereist sei und nun in P._______ wohne, damit beauftragt, einen neuen Parteiausweis für ihn zu organisieren. Dieser habe die Unterlagen bei der Ausreise jedoch im Iran lassen müssen. Ein Freund seines Neffen im Nordirak habe diesem die Dokumente nach P._______ geschickt. Der Neffe habe den Parteiausweis von dort aus in die Schweiz weitergeleitet. B.c Am 13. März 2017 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen. Sie führte aus, zu ihrer Mutter habe sie täglich Kontakt, zu anderen Verwandten nicht. Ihr Vater sei als (...) aktiv gewesen und deshalb mehrmals inhaftiert worden, das letzte Mal für (...) Jahre. Aus der letzten Haft sei er (...) Jahre vor ihrer Heirat freigelassen worden. Danach sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den iranischen Behörden mehr gehabt. Eines Tages seien zwei Leute vom Ettela'at in ziviler Kleidung bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dieser sei nicht anwesend gewesen. Sie hätten ihr gesagt, er solle bei ihnen vorbeikommen. Aufgrund der Probleme ihres Vaters respektive dessen Inhaftierungen sei sie bereits traumatisiert gewesen. Sie habe Angst bekommen und nicht gewollt, dass sich die Geschichte wiederhole. Daraufhin sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen, die im gleichen Haus gewohnt habe, und danach zu ihrer Schwester. Dort habe der Beschwerdeführer sie angerufen. Sie habe ihm gesagt, sie müssten den Iran verlassen. Bis zu diesem Vorfall hätten sie ein normales Leben geführt. Sie habe nicht gewusst, dass er Mitglied der Komala sei und im Geheimen für diese gearbeitet habe. Sie habe zwar vermutet, dass er für die Komala tätig sei, da jeweils deren Sender auf dem Fernseher eingeschaltet gewesen sei, aber erst nach dem Besuch des Ettela'at sei es ihr bewusst geworden. Sie habe mit dem Beschwerdeführer nie über dieses Thema geredet. Zwar habe sie ihn zweimal darauf angesprochen, ob er Mitglied der Komala sei. Er habe ihr aber nur geantwortet, er werde zum richtigen Zeitpunkt mit ihr darüber sprechen. Sie selbst habe sich nie politisch engagiert. Zusammen mit ihrer jüngeren Schwester seien sie in den Nordirak ausgereist. Dort hätten sie einige Tage im Lager der Komala verbracht. Danach seien sie nach L._______ gegangen. Trotz Sorge wegen einer allfälligen Entführung ihres Kindes habe der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten weitergeführt. Er habe Werbung für die Partei gemacht und neue Mitglieder rekrutiert. Aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak seien sie schliesslich in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und änderte die Personalien im zentralen Migrationssystem (ZEMIS). D. Mit Eingabe vom 21. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben von Q._______ vom 9. April 2017 betreffend das Kind sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2017 ein. E. Mit Eingabe vom 28. April 2017 gaben die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 in Kopie (inkl. eigener Übersetzung) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte den Beschwerdeführenden eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Angela Stettler und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 9. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: eine Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 im Original, eine weitere Bestätigung der Komala-Partei in Kopie (ohne Übersetzung in eine Amtssprache), Facebook-Einträge des Beschwerdeführers, ein Ausdruck der Internetseite der Komala-Schweiz sowie diverse Fotos. I. Am 20. Februar 2018 und 13. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotos betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein. J. J.a Am 6. März 2019 ersuchte MLaw Angela Stettler das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J.b Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand ein. K. Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement ein.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Betätigung für die Komala-Partei im Iran sowie im Nordirak sei nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien stereotyp ausgefallen und liessen Spezialwissen vermissen. Angesichts seines behaupteten (...)jährigen Engagements für die Partei dürften mehr Substanz und Einzelheiten zu den jeweiligen Tätigkeiten erwartet werden. Auf die Fragen zu seinem Engagement im Iran und Nordirak habe er anlässlich der beiden Anhörungen stets die gleichen Antworten ohne Substanz gegeben. Trotz wiederholten Nachfragens habe er im Laufe der Anhörung keine weiteren Elemente genannt. Die Aussagen zur Komala-Partei seien insgesamt oberflächlich gewesen. Zwar sei er in der Lage gewesen, Namen einiger Parteigrössen zu nennen, habe von der Spaltung der Partei wegen des Verhaltens von Abdullah Mohtadi gewusst und auf die Bemühungen der Einigung zwischen den Parteiflügeln hingewiesen. Dies stelle jedoch kein Spezialwissen dar. Hinzu komme, dass er auf die Fragen zur Ideologie oder den Zielen der Partei nur die allgemein bekannten Informationen wiedergegeben habe. Da er mehrere Jahre in der Propagandaabteilung der Partei tätig gewesen seien wolle und neue Mitglieder habe anwerben beziehungsweise ihnen die Ziele habe näherbringen müssen, wären insoweit substantiiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Aufgaben im Nordirak (Organisation von Veranstaltungen, neue Mitglieder zur Partei bringen respektive Auskünfte betreffend das Auffinden der Partei erteilen) erschienen überflüssig, da er selbst zutreffend ausgeführt habe, die Komala sei eine der wichtigsten Parteien des iranischen Kurdistans und es gäbe eigentlich niemanden, der diese nicht kenne. Der Standort des Camps der Komala in K._______ sei ebenfalls bekannt. Dies lasse die angebliche Tätigkeit für die Komala zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen. Ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete politische Tätigkeit sei der Umstand, dass er trotz Aufforderung keine Fotos zum Beleg der mehrjährigen Arbeit für die Komala eingereicht habe. Zwar könne von geheimen Tätigkeiten im Iran kein Bildmaterial erwartet werden. Indes sei vom Vorhandensein von Fotos betreffend die Aufgaben im Irak auszugehen. Er habe angegeben, die wichtigsten Veranstaltungen organisiert zu haben. Vor dem Hintergrund, dass an solchen Anlässen üblicherweise Foto- oder Videoaufnahmen gemacht würden, erscheine es unwahrscheinlich, dass er für die Komala tätig gewesen sein will, aber kein entsprechendes Bildmaterial einreichen könne. Das Bildmaterial hätte er sich von Parteimitgliedern im Nordirak beschaffen können, da er gemäss Angaben Kontakt zu diesen pflege. Weiter seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, das politische Engagement im Iran und Nordirak glaubhaft zu machen. Der Bericht zum plötzlichen Erhalt des neu ausgestellten Parteiausweises überzeuge nicht. Da er selber keine iranischen Dokumente habe mitnehmen können, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Neffen mit deren Transport hätte beauftragen sollen. Dieser sei bei seiner Reise nach P._______ ebenfalls mit dem Risiko einer Ausweisung in den Iran konfrontiert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich den Ausweis zum Zeitpunkt der Ausstellung schicken lassen können, wie er es gemäss seinen Angaben vor der ergänzenden Anhörung angeblich durch einen Kollegen des Neffen getan habe. Weiter komme dem Mitgliederausweis kein Beweiswert zu, da dieser nachgemacht und nicht im (...) 2010 ausgestellt worden sei. Bei der Bestätigung der Komala Party of Kurdistan vom 6. Februar 2017 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Schreiben sei sehr allgemein gehalten und nenne weder die Art der politischen Aktivitäten noch die Quellen, auf die sich die Bestätigung stütze.
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz sodann zum Schluss, die vorgebrachte Verfolgung durch den Ettela'at und die deshalb erfolgte Flucht in den Nordirak seien nicht glaubhaft. Mit Blick auf die Befürchtung, vom Ettela'at entdeckt worden zu sein, und angesichts der diversen von ihm ergriffenen Vorsichtsmassnahmen sei das weitere Verhalten des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns schwer vereinbar. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie über die mutmassliche Entdeckung durch den Ettela'at nicht informiert beziehungsweise nicht gewarnt habe. Dies umso mehr, als er angegeben habe, sich vor den Massnahmen des Ettela'ats zu fürchten. Weiter sei im Hinblick auf seine eigene Sicherheit nicht verständlich, dass er bis zum Nachmittag des nächsten Tages keinen Kontakt zu seinen Angehörigen aufgenommen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich früher bei seinen Angehörigen nach irgendwelchen Vorkommnissen erkundige. Weiter laufe der Logik des Handelns und allgemeinen Erfahrung zuwider, dass er bis heute keine Kenntnis davon haben soll, was mit seinem (...) geschehen sei. Dies müsste ihn interessiert haben. Selbst bei Furcht vor weiteren Problemen wäre es ihm oder seiner Familie möglich gewesen, eine unbeteiligte Person darum zu bitten, sich vor Ort umzusehen. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht, was eine Verfolgung durch den Ettela'at unwahrscheinlich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sie seien alleine ohne weitere Personen in den Nordirak gereist. Dagegen habe die Beschwerdeführerin gesagt, ihre jüngere Schwester sei mit ihnen ausgereist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Schwägerin nicht erwähnt, weil er nicht explizit gefragt worden sei und ihre Ausreise nichts mit der ihren zu tun gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Er sei konkret gefragt worden, ob ihn weitere Personen auf der Reise in den Irak begleitet hätten.
E. 4.3 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, zwischen der Verfolgung und der Haft des Vaters der Beschwerdeführerin und der Ausreise der Beschwerdeführenden bestehe kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang, der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich wäre.
E. 4.4 Ferner lege der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden im (...) 2011, also rund 16 Monate nach der Ausreise in den Nordirak, neue Shenasnameh ausstellen liessen, nahe, dass sie im Iran nicht gefährdet gewesen seien.
E. 4.5 In Bezug auf die Ausreise aus dem Nordirak sei sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden iranische Staatsangehörige seien und eine Rückkehr in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb es sich erübrige, eine mögliche Gefährdung oder Rückkehrhindernisse betreffend den Nordirak zu prüfen.
E. 4.6 Schliesslich gelangt die Vorinstanz betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Schluss, diese liessen keine besondere Exponierung erkennen beziehungsweise liessen ihn nicht als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems im Iran erscheinen. Zwar sei er am (...) in das (...) der Komala-Partei gewählt worden. Seinen Aussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er in dieser Funktion besondere Aufgaben oder eine Führungsrolle übernommen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erläutern, worin die erwähnte Vertretung der Partei konkret bestehe. Auch betreffend die Herstellung des Kontaktes zwischen neuen und bestehenden Mitgliedern sei keine aktive Rolle auszumachen. Auch könne er die Mitgliederanzahl der Komala in der Schweiz nicht nennen. Die Mobilisierung zu den Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten sei ohne sein Zutun erfolgt. Die eingereichten Beweismittel änderten an dieser Einschätzung nichts. Die rein optische Erkennbarkeit auf Fotografien führe gemäss Rechtsprechung zu keinem besonderen Profil. Auch der Umstand der Mitgliedschaft beim (...) der Komala habe keine Gefährdung zur Folge. Gemäss Rechtsprechung ergebe sich alleine aus einem Titel beziehungsweise einer Kaderposition kein besonderes Profil. Es sei eine weitere Exponierung erforderlich, um von einer möglichen Gefährdung auszugehen.
E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Aktivitäten für die Komala-Partei detailliert geschildert. Da diese Partei im Iran verboten sei, habe er das Material im Geheimen verteilen müssen. Zudem habe er den Vorfall, bei dem er entdeckt worden sei, substantiiert und mit Realkennzeichen versehen beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen hätten im Protokoll der Anhörung dreieinhalb Seiten Blocktext beansprucht. Er habe zudem in der direkten Rede wiedergeben können, was er zu seinem Neffen gesagt habe, als er ihn nach dem Weggang von H._______ aus dem (...) angerufen habe. Ferner habe er seine Gefühle am nächsten Tag, als er von der Suche des Ettela'ats erfahren habe, genau beschreiben können. Die Schilderungen zu seinem Verhalten, namentlich die Fahrt mit dem (...), der Aufenthalt im (...), das Überlegen zum weiteren Vorgehen, der Anruf aus der (...) sowie die Sorge um die Familie seien lebensnah und präzise gewesen. Der Einwand der Vorinstanz, er habe nur oberflächliche Angaben gemacht, sei daher unzutreffend. Auch betreffend seine Aufgaben im Irak habe er genaue Angaben gemacht. Die Vorinstanz habe ferner die Angaben der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. Auch sie habe mehrmals die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei im Nordirak erwähnt. Die Vorinstanz komme weiter zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Komala-Partei seien oberflächlich und er habe kein Spezialwissen angegeben. Er habe jedoch die wesentlichen Ziele der Partei anlässlich der Anhörung aufzählen können. Die Tatsache, dass die Parteiziele öffentlich bekannt seien, ändere nichts am korrekten Beantworten aller Fragen zur Partei. Diese Ziele habe er auch den neuen Mitgliedern erklärt. Die Vorstellung der Vorinstanz gehe fehl, wonach Personen, die Mitglieder werden möchten, sich einfach zur Parteizentrale begeben könnten und dort direkt mit dem Vorgesetzten sprechen. Es sei nötig gewesen, dass der Beschwerdeführer neue Sympathisanten und Mitglieder in K._______ vorgestellt habe. Zudem habe er Spezialwissen zur Partei angeben können. Er habe auf die gleichen Ziele der Komala Schoreschgeran und der Komala Zahmatkeschan sowie deren unterschiedlichen Führungsstil hingewiesen. Er habe auch die Umstände zur Spaltung der Partei erklärt. Allgemein habe er sehr ausführlich berichtet. Die Anhörung habe übermässig lange gedauert, weshalb der Vorwurf oberflächlicher Angaben fehl am Platz erscheine. Zu den fehlenden Fotos zum Beleg der Parteiarbeit für die Komala im Irak habe er eine plausible Erklärung vorbringen können. Sein Rucksack sei auf dem Weg nach Griechenland verloren gegangen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er auf seinem Mobiltelefon das (...)-Profilbild von R._______, einer führenden Persönlichkeit der Komala-Partei im Iran, zeigen können. Es scheine ausgeschlossen, dass ein beliebiges Komala-Parteimitglied in der Schweiz, welches nicht bereits im Iran Kontakt zu Herrn R._______ hatte, mit diesem eine (...)-Konversation führe. Seine Aktivitäten im Irak habe er anhand seiner glaubhaften Schilderungen sowie durch den Parteiausweis nachweisen können. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Mitgliederausweis um ein Duplikat handle, dessen Ausstellungsdatum irrelevant sei. Das Original sei am (...) 2010 in L._______ ausgestellt worden, was auf dem Ausweis vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe zudem weitere Angaben zum Parteiausweis gemacht, namentlich die erforderliche Erneuerung alle sechs Monate. Die Vorinstanz habe auch keine Fälschungsmerkmale ausgemacht. Der vorinstanzliche Einwand betreffend den Neffen sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit erklärt, sein Neffe habe den Parteiausweis nicht persönlich mit nach P._______ genommen, sondern diesen bei einem Kollegen im Nordirak deponiert. Dieser Kollege habe das Dokument anschliessend nach P._______ geschickt. Bezüglich des Vorhaltes der Vorinstanz, mit Blick auf die Befürchtung, vom Ettela'at entdeckt worden zu sein, sei das weitere Verhalten schwer mit der allgemeinen Erfahrung und Logik vereinbar, sei auf die Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er habe abwarten wollen, um zu klären, ob H._______ wirklich für den Ettela'at arbeite, hinzuweisen. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht sofort über dessen Rolle sicher gewesen sei. Er habe überprüfen wollen, ob dieser am nächsten Tag auf dem (...) erscheine. Dies hätte bedeutet, er arbeite wahrscheinlich nicht für den Ettela'at. Zudem habe er seine Familie nicht unnötig verängstigen wollen. Ferner habe er befürchtet, sein Telefon werde abgehört. Die Beschwerdeführerin habe den Besuch der beiden Beamten detailliert und glaubhaft geschildert. Aufgrund der langjährigen Inhaftierungen ihres Vaters habe sie gewusst, dass die Sache nicht - wie von den Beamten vorgebracht - mit zwei Fragen erledigt wäre. Sie habe genau dargelegt, was sie nach dem Besuch getan und gefühlt habe. Die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Da der Beschwerdeführer das Propagandamaterial aus dem (...) mitgenommen habe, habe er kein wesentliches Interesse daran gehabt, über das Schicksal seines (...) informiert zu werden. Seine Mutter und Schwester seien weggezogen. Die anderen Verwandten in G._______ hätten Angst davor gehabt, sich nach dem (...) zu erkundigen. Dies sei eine plausible Erklärung. Beim Widerspruch zu den Ausreiseumständen handle es sich nicht um einen zentralen Punkt. Zudem habe er den angeblichen Widerspruch anlässlich der ergänzenden Anhörung zu erklären vermocht. Die Ausstellung neuer Schenasnameh im (...) 2011 habe der Bruder des Beschwerdeführers veranlasst. Sie hätten sich nicht selbst an die lokalen Behörden gewendet und wegen der Notwendigkeit von Identitätspapieren den Bruder beauftragt. Daraus könne bezüglich der Verfolgung der Beschwerdeführenden nichts abgeleitet werden.
E. 6.1 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, das Schreiben des Secretariat of Komala Party of Kurdistan vom 22. April 2017 sei als Gefälligkeit zu betrachten. Es sei allgemein gehalten und enthalte nur Elemente, die bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt seien. Manche Aktivitäten, die der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, beispielsweise das Anwerben oder das Informieren von neuen Mitgliedern, würden darin nicht genannt. An dem Schreiben falle weiter auf, dass es zwar das Datum der Ausreise aus dem Irak präzise nenne ([...] 2015), aber den Zeitpunkt des Anschlusses an die Komala-Partei und das Fluchtdatum nur vage (2008 und 2010) erwähne. Es sei zu erwarten, dass die Partei das Aufnahmedatum seiner Mitglieder kenne. Ferner erstaune, dass er lediglich eine Bestätigung des Secretariat of Komala Party of Kurdistan, nicht aber Unterstützungsschreiben verschiedener Parteimitglieder mit Führungsfunktionen eingereicht habe, wenn er vorbringe, mit wichtigen Parteigrössen im Nordirak Umgang gehabt zu haben. Das Beweismittel eigne sich nicht, die behauptete Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Zeit im Nordirak zu belegen.
E. 6.2 In der Replik halten die Beschwerdeführenden der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, die Behauptung, die Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei nicht haltbar. Die Partei habe kein Interesse daran, Mitgliederbestätigungen für Personen auszustellen, die nicht Mitglied seien. Im genannten Schreiben seien einige Aktivitäten aufgeführt, die der Beschwerdeführer für die Partei verrichtet habe. Es handle sich nicht um eine abschliessende Auflistung. Die Angaben im Schreiben stimmten mit den Aussagen in den Anhörungen überein. Ferner gehöre es zur Aufgabe des Sekretariates der Partei, solche Bestätigungen auszustellen. Die Führungspersonen der Partei müssten sich um wesentlichere Dinge kümmern. So sei es auch in der Schweiz nicht üblich, dass der Parteipräsident Mitgliederbestätigungen ausstelle. Weiter könne das Original der Komala-Bestätigung vom 28. April 2017 nachgereicht werden. Da die Vorinstanz das fehlende genaue Beitrittsdatum auf der Bestätigung bemängelt habe, habe er sich beim Sekretariat erkundigt, ob das genaue Beitrittsdatum registriert worden sei. Die gleiche Bestätigung sei ihm nun mit dem exakten Beitrittsdatum ausgestellt worden.
E. 7.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Iran einzugehen, mithin die politischen Aktivitäten für die Komala-Partei sowie die Verfolgung durch den Ettela'at.
E. 7.2 Bei der Komala handelt es sich um eine kurdische marxistisch-leninistische Organisation aus dem Nordwesten des Irans. Sie ist neben der Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê; PDK-I) die grösste Partei der politischen kurdischen Bewegung im Iran. Die Komala wurde 1967 als Splittergruppe der Kommunistischen Demokratischen Partei des Irans gegründet und kämpft seitdem für einen autonomen kurdischen Staat. Nach der islamischen Revolution im Jahr 1979 blieb die erhoffte politische Beteiligung aus. Seither führt die Komala einen bewaffneten Kampf gegen die Islamische Republik. Die Organisation unterhält mehrere Stützpunkte im Nordirak, darunter das Camp in K._______ bei Suleimaniya. Auf Veranlassung der Regionalregierung (KRG) stellte die Komala Mitte der 90er Jahre die Guerillakämpfe gegen den Iran ein. Im Jahr 2017 kündigte sie die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes an. Die Komala teilt sich in verschiedene Fraktionen/Abspaltungen auf, respektive verschiedene Gruppen beanspruchen den Namen Komala (vgl. Urteile des BVGer D-4103/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.5.1 und D-1460/2011 vom 23. September 2013 E. 5.1.1 f. sowie Country Policy and Information Note, Iran: Kurds and Kurdish political groups, Version 3.0, 2019, Ziff. 8, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/774854/CPIN_-_IRN_-_Kurds_and_Kurdish_pol_groups.pdf, abgerufen: 30.07.2019; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: COI Compilation, 2018, Ziff. 4.7, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf, abgerufen: 30.07.2019; https://www.rudaw.net/english/interview/11032014, abgerufen: 30.07.2019).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit dem Jahr 2008 im Iran Mitglied der Komala zu sein und während zweier Jahre beziehungsweise bis zur Ausreise in den Irak im Jahr 2010 für die Komala tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A18/27 F41 und F46). Er gab an, Mitglied der Abspaltung Komala (...) zu sein (vgl. a.a.O. F30) und Propagandamaterial aus dem Irak in den Iran (...) zu haben (vgl. a.a.O. F53). Die Vorinstanz befand diese Tätigkeiten für unglaubhaft. In der Beschwerde wird im Wesentlichen daran festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Komala-Partei seien detailliert gewesen.
E. 7.4 Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifelt. Auffällig sind insbesondere die oberflächlichen und teilweise (oft) ausweichenden Schilderungen des Beschwerdeführers zu den politischen Tätigkeiten im Iran. Zu den Umständen, wie der Kontakt zur Partei entstanden ist und zu den Beweggründen des Beitritts äusserte er sich trotz mehrfacher Nachfrage durch den Fachreferenten der Vorinstanz lediglich vage und knapp (vgl. a.a.O. F67 ff.). Er gab an, ein Mann namens J._______, eine Führungsperson der Komala, sei sein Vorgesetzter gewesen. Auf die mehrfache Nachfrage des Befragers, was J._______ im Rahmen der Partei genau mache und wie die Zusammenarbeit mit diesem als Vorgesetzten ausgesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer oberflächlich und wiederholte einzig und ohne zu vertiefen, dieser sei sein Vorgesetzter gewesen, der zweithöchste Mann der Partei, er habe vor allem mit ihm zu tun gehabt und jeweils Gäste zu ihm gebracht (vgl. SEM-Akte A24/13 F13 ff.). Auch die Ausführungen zum ersten Treffen mit J._______ und insbesondere zum Ablauf desselben sind unsubstantiiert ausgefallen. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig an, anlässlich dieses ersten Treffens hätten sie über verschiedene politische Themen gesprochen und danach hätten sie ihm gesagt, sie würden sich freuen, wenn er für sie arbeiten würde (vgl. SEM-Akte A18/27 F73 f.). Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak mit einem führenden Parteimitglied getroffen haben will, um über Aktivitäten für eine im Iran verbotene kurdische Partei zu sprechen, wären weitere Angaben zu diesem Gespräch zu erwarten gewesen, als der allgemeine Hinweis auf Diskussionen zu politischen Themen. Ebenfalls vage sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die Partei im Iran ausgefallen. Diesbezüglich gab er anlässlich der ersten Anhörung immer wieder in oberflächlicher Weise an, im Geheimen für die Partei gearbeitet zu haben (vgl. a.a.O. F46 und F53). Der freie Bericht zu den Asylgründen ist zwar sehr ausführlich ausgefallen. Jedoch gehen aus diesem keine näheren und spezifischen Einzelheiten zu seinen Tätigkeiten für die Komala hervor (vgl. a.a.O. F103). Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seinem Mobiltelefon auf (...) das Profilbild eines Kontaktes zeigen konnte, auf welchem (angeblich) R._______ zu sehen war, ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass es sich auch tatsächlich um diesen gehandelt hat. Aufgrund seiner vorgebrachten mehrjährigen Aktivitäten für die Komala wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er weitere Kontaktpersonen oder zumindest weitere Parteimitglieder hätte namentlich angeben können. Darüber hinaus wäre er zum Zeitpunkt der beiden Anhörungen seit rund (...) Jahren für die Partei aktiv gewesen. Ein langjähriges und gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht bloss beliebiges Mitglied müsste mitunter vertieftere und spezifischere Informationen zur Komala geben können, als sich öffentlichen Quellen entnehmen lässt. Es mag zwar, wie in der Beschwerde vorgebracht, zutreffen, dass Parteivorsitzende keine Mitgliedsbestätigungen ausstellen. Indes müsste es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines langjährigen und aktiven Engagements für die Komala und dem Kontakt zu wichtigen Parteimitgliedern möglich gewesen sein, Unterstützungsschreiben mit genauen Angaben zu seinen Tätigkeiten erhältlich zu machen. Insoweit erstaunt es, dass er auch sonst keine weiteren Dokumente, wie beispielsweise Fotos, hat einreichen können. Trotz des verlorenen Rucksacks mit den Unterlagen müsste es ihm möglich gewesen sein, andere Parteimitglieder, insbesondere über die sozialen Medien, zu kontaktieren und um Zustellung von entsprechenden Beweismitteln zu ersuchen.
E. 7.5 Auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung lässt sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers schliessen. Sie führte aus, zunächst gar nichts von den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes gewusst zu haben (vgl. SEM-Akte A25/18 F85). Sodann hat sie lediglich oberflächliche Angaben zu den geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers gemacht (vgl. a.a.O. F80). Dies im Gegensatz zu den Ausführungen betreffend ihren Vater und dessen Erlebnisse respektive Inhaftierungen. Diese sind anschaulich ausgefallen und durch Spontanität sowie Originalität gekennzeichnet (vgl. a.a.O. F7, F41 ff., F63, F71). Zwar gab sie an, bei ihnen zu Hause sei jeweils der Fernsehsender der Komala eingeschaltet gewesen (vgl. a.a.O. F106). Dies alleine und auch die erwähnten politischen Diskussionen (vgl. a.a.O. F106) lassen jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers schliessen. Anlässlich der Anhörung hat sie trotz mehrfacher Nachfrage nicht ausführen können, was ihr Ehemann beziehungsweise der Beschwerdeführer gemacht hat, dass sie den Iran verlassen mussten (vgl. a.a.O. F104 ff.). Darüber hinaus gab sie auch zu Protokoll, nie mit ihm über solche Themen gesprochen zu haben, respektive er habe mit ihr nicht darüber reden wollen (vgl. a.a.O. F87).
E. 7.6 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers im Iran für die Komala-Partei nicht glaubhaft ist. Daran vermag auch der eingereichte Mitgliederausweis der Komala nichts zu ändern.
E. 7.7 Folge dieser Erkenntnis ist, dass der auf dem politischen Einsatz basierenden (drohenden) Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Ettela'at die Grundlage entzogen wird. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall im (...), seinem Weggang, seiner Gefühle am nächsten Tag sowie zum Aufenthalt im (...) - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht festgehalten - glaubhaft ausgefallen sind (vgl. u.a. SEM-Akte A18/27 F103). Allerdings ist nicht glaubhaft, dass dies im Zusammenhang mit dem geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers für die Komala geschehen ist. Augenscheinlich ist die Diskrepanz der offensichtlich unterschiedlichen Dichte in der Erzählweise. Wie vorstehend dargelegt, sind die politischen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Komala-Partei für ein langjähriges Mitglied unsubstantiiert und gehen nicht über allgemein Bekanntes hinaus (vgl. vorstehend). Ebenso unsubstantiiert hat er seine politischen Aktivitäten dargelegt. Dies ganz im Gegensatz zu den Schilderungen zum (...) von Waren (vgl. a.a.O. F47, F62 ff. und F117 ff.), zur Situation im (...) und die darauffolgenden Tage (vgl. a.a.O. F126 f.). Diese sind substantiiert, lebensnah sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und vermitteln durchaus den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes (vgl. auch a.a.O. F103).
E. 7.8 In einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihm geltend gemachten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
E. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (BVGE 2009/28 E. 7.1 ff.).
E. 8.2 Die politische Betätigung für als staatsfeindlich aufgefasste Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 8.3 Nachfolgend ist die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Komala im Nordirak zu prüfen. An dieser halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls fest. Jedoch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Wie vorstehend dargelegt, bestehen ernsthafte Zweifel am politischen Engagement des Beschwerdeführers für die Komala-Partei im Iran. Insoweit ist auch ein solches im Irak bereits in Frage gestellt. Anlässlich der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführer unter anderem explizit danach gefragt, welche Aufgaben er in L._______ (Irak) wahrgenommen habe. In pauschaler Weise antwortete er, er habe neue Mitglieder zur Partei gebracht und Veranstaltungen organisiert. Auch nach entsprechender mehrfacher Nachfrage durch den Befrager blieben die Angaben des Beschwerdeführers dazu vage sowie oberflächlich und enthielten keine weiteren Elemente oder Realkennzeichen. Er begnügte sich damit zu wiederholen, er habe wichtige Veranstaltungen organisiert, neue Mitglieder zur Partei gebracht und diese informiert (vgl. SEM-Akte A18/27 F35 ff.). Bezüglich der eingereichten Fotos bringen die Beschwerdeführenden vor, darauf seien der Beschwerdeführer und seine Familie zusammen mit S._______, ein Peshmerga der Komala im Irak, abgelichtet. Auf einem weiteren sei der Beschwerdeführer mit einer ehemaligen Komala-Führungsperson, T._______, zu sehen. Durch diese Bilder alleine lässt sich jedoch nicht belegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von politischen Tätigkeiten für die Komala tatsächlich in persönlichem Kontakt zu bekannten Parteimitgliedern respektive der Peshmerga der Komala im Nordirak war oder er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala (eingereichte deutsche Übersetzung mit Eingabe vom 28. April 2017) enthält denn auch lediglich oberflächliche Ausführungen zu den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Partei, mithin ist es ebenfalls nicht geeignet, diese glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt - anlässlich ihrer Anhörung die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak erwähnte. Allein daraus lässt sich nicht auf deren Glaubhaftigkeit schliessen. Auf die Frage nach den genauen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers antwortete sie lediglich in oberflächlicher Weise, er habe Werbe- und Propagandamaterial verteilt und neue Mitglieder für die Partei rekrutiert (vgl. a.a.O. F80).
E. 8.4 Schliesslich ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Komala-Partei in der Schweiz zu untersuchen. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am (...) ins (...) des (...) der Komala-Partei gewählt worden. Seine Wahl ins (...) sei auf der Internetseite der Komala-Partei mit einem Foto öffentlich bekanntgegeben worden. Seine Aufgabe als (...)mitglied sei es, die Partei zu vertreten, namentlich Anlässe zu organisieren, an diesen aufzutreten, den Kontakt mit den Parteiverantwortlichen im Nordirak zu pflegen und für Parteimitglieder in der Schweiz verfügbar zu sein. Auf Facebook sei er ebenfalls aktiv und verlinke Beiträge der Komala und schreibe eigene. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotografien ein, welche sie bei Kundgebungen sowie Versammlungen zeigen. Auf einer Fotografie sei er mit U._______, abgebildet. Auf einem weiteren seien sie zusammen mit V._______, zu sehen. Am (...) 2017 und (...) 2018 habe er im Rahmen einer Kundgebung eine Rede gehalten. Zur Demonstration vom (...) 2017 seien auf der Internetseite der Komala-Partei ein Bericht dazu sowie Foto von ihm während der Rede aufgeschaltet worden.
E. 8.5 Vorab ist festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch betätigt und eine gewisse Intensität der Aktivitäten nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch verfügt er in einer Gesamtbetrachtung nicht über ein derart exponiertes politisches Profil, das ihn in den Augen der iranischen Behörden zu einem ernsthaften und gefährlichen Regimegegner macht. Der Beschwerdeführer übt innerhalb der Komala-Partei kein spezielles Amt oder eine besondere Funktion aus, welche ihn - verglichen mit anderen Parteimitgliedern oder Teilnehmern von Veranstaltungen und Kundgebungen - spezifisch herausstechen lässt. Zwar wurde er im Jahr (...) ins (...) des (...) gewählt. Indes lässt sich aus diesem Umstand alleine keine besondere Exponierung ableiten. Weder aus den Ausführungen anlässlich der Anhörungen noch jenen im Rahmen der Eingaben im Rechtsmittelverfahren geht hervor, inwiefern diese Funktion den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Parteimitgliedern hervorheben lässt, zumal die Darlegungen zu seinen Aufgaben lediglich oberflächlich ausgefallen sind und hierzu auch keine Beweismittel eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr als einfaches Parteimitglied zu betrachten, das an Parteiveranstaltungen und Demonstrationen teilnimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Den eingereichten Bildern zur Demonstration vom (...) 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Rede gehalten hätte. Den eingereichten Beweismitteln zur (...) in W._______ am (...) 2017 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Menschenmenge in ein Mikrophon spricht. Ein besonderes Mass an Exponierung geht indes auch daraus nicht hervor. Die weiteren eingereichten Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz legen sodann lediglich das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers dar, da er sich auf diesen nicht wesentlich von anderen Teilnehmern unterscheidet. Dass er sich mit U._______ und V._______ fotografieren liess, führt nicht zu einer erheblichen Schärfung seines Profils. Der blosse Umstand, dass er neben den beiden vorgenannten Personen fotografiert wurde, belegt nicht, dass er selbst persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der Komala hat. Aus den eingereichten Auszügen des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine besondere Reichweite hätte und die Beiträge eine grosse Anzahl von «Likes» und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Die Aktivitäten im Internet vermögen ihm somit nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin betrifft, ist dieses in jeder Hinsicht als niederschwellig zu betrachten. Abgesehen von Teilnahmen an einigen Kundgebungen, bei welchen sie sich in keiner Weise aus der Menge der Teilnehmenden abhebt, ist sie offensichtlich nicht weiter aktiv.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, zu einer besonderen Exponiertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sie, namentlich den Beschwerdeführer, zu lenken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist.
E. 8.7 Betreffend die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rügen die Beschwerdeführenden keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ein weiteres Eingehen erübrigt sich deshalb.
E. 9 Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin machte während des Verfahrens keine eigenen in ihrer Person liegenden Fluchtgründe geltend und soweit sie sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, liegen solche offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz hat mithin das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
E. 11.4.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführenden stammen aus G._______, Provinz F._______. Die Mutter, acht Geschwister sowie zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in der Provinz F._______ (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 3.01 und A18/27 F14). In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Mutter und eine Schwester seien weggezogen. Es wird aber nicht festgehalten, wohin. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern, ihre Schwester, sechs Onkel und drei Tanten in der Provinz F._______ (SEM-Akten SEM A7/12 Ziff. 3.01). Insofern können die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran auf ein bestehendes soziales Umfeld zurückgreifen. Sodann hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum (...) absolviert. In diesem Bereich hat er gemäss eigenen Angaben Arbeitserfahrung. Vor der Ausreise aus dem Iran hat er ein (...)geschäft geführt (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.04 f.). Im Irak arbeitete er sodann in einem (...) (SEM-Akte A18/27 F83) und einer (...) (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.05). Die Beschwerdeführerin ging acht Jahre zur Schule und hat eine Ausbildung als (...) absolviert. Gemäss ihren Angaben hat sie diesen Beruf sowohl im Iran als auch im Irak erfolgreich ausgeübt (vgl. SEM-Akte A7/12 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten werden. Auch das Wohl des mittlerweile (...)-jährigen Sohnes der Beschwerdeführenden steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Anzeichen dafür, dass er derart in der Schweiz verwurzelt ist, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, liegen nicht vor (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Zwar hat er den Iran zusammen mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren verlassen, mehrere Jahre in der Autonomen Region Kurdistan gewohnt, (...) prägende Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier die Schule besucht. Indes ist anzunehmen, dass - auch vor dem Hintergrund des mehrmaligen Umziehens innerhalb der Autonomen Region Kurdistan - seine Eltern nach wie vor seine Hauptbezugspersonen darstellen, er die Muttersprache seiner Eltern spricht und keine vollständige Entfremdung zur kurdischen respektive iranischen Kultur stattgefunden hat. Zudem besteht gemäss Angaben der Beschwerdeführenden Kontakt zu den Angehörigen im Iran (vgl. SEM-Akte A25/18 F61 und A18/27 F20 f.). Gemäss dem Schreiben seiner Lehrerin ist er ein äusserst reifer und selbstständiger Junge, mit viel Eigenantrieb und einer gewinnenden, fröhlichen Art. Offenbar fällt es ihm deshalb leicht, Kontakte zu knüpfen. Auch wenn eine Rückkehr für ihn nicht ganz einfach sein wird, ist doch davon auszugehen, dass er dies in Anbetracht seiner Eigenschaften meistern wird. Dies umso mehr, als er zusammen mit seinen Eltern in seine Heimat zurückkehren und dort ein familiäres Umfeld (insbesondere Grosseltern, Onkel und Tanten) antreffen wird, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin sodann MLaw Angela Stettler aus ihrem Mandant und ordnete den Beschwerdeführende Rechtsanwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig hielt sie fest, ein etwaiger Honoraranspruch von MLaw Angela Stettler werde als an den Nachfolger übertragen betrachtet und über die Zusprechung des amtlichen Honorars werde im Endentscheid befunden. Die vormalige amtliche Rechtsvertreterin macht in der Honorarnote vom 13. September 2018 einen zeitlichen Aufwand von 17.90 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 31.50 geltend. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand erscheint indes zu hoch. Darüber hinaus sind gemäss konstanter Rechtsprechung der Aufwand pro futuro (0.5 Stunden) sowie die Auslagen pro futuro (Fr. 5.30) nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 10.2). Insgesamt ist bei der vormaligen amtlichen Rechtsvertreterin von einem zeitlichen Aufwand von total 15 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 26.20 auszugehen. Dies ergibt Fr. 2'456.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der neu amtlich eingesetzte Rechtsvertreter hat am 5. September 2019 eine weitere Eingabe eingereicht. Diesbezüglich ist keine Honorarnote einzufordern, da sich der Aufwand dafür aufgrund der Akten hinreichend abschätzen lässt. Dieser ist auf eine Stunde festzusetzen. Ebenfalls zu entschädigen sind die damit entstandenen Kosten von Fr. 6.30. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt dies Fr. 243.70 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'701.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'701.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2349/2017 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende und ihr Kind, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am (...) 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich dieser machten sie geltend, sie seien iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Im Mai 2010 seien sie in den Nordirak ausgereist. Am (...) 2015 hätten sie den Irak verlassen. A.b Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme ursprünglich aus D._______, Stadt E._______, Provinz F._______. Seine Mutter, seine Geschwister, zwei Onkel und eine Tante lebten momentan in der Provinz F._______. Er habe die zwölfte Klasse abgeschlossen und eine Ausbildung zum (...) absolviert und auch auf dem Beruf gearbeitet. Vor der Ausreise habe er ein (...)geschäft geführt, das er auf den Namen seines älteren Bruders gepachtet habe. Im Nordirak sei er als Angestellter einer (...) tätig gewesen. Seine Shenasnameh habe er auf dem Weg in den Irak verloren. Sein Bruder habe ihm gestützt auf eine Vollmacht eine neue Shenasnameh ausstellen lassen können. A.c Die Beschwerdeführerin berichtete, sie habe seit der Heirat in G._______, Provinz F._______ gelebt. Ihre Eltern, eine Schwester, sechs Onkel und drei Tanten lebten zurzeit in der Provinz F._______. Sie sei acht Jahre lang zur Schule gegangen, habe sie jedoch nicht abschliessen können wegen der Probleme ihres Vaters. Sie habe eine Ausbildung zur (...) gemacht und danach sowohl im Iran als auch im Nordirak diesen Beruf ausgeübt. Persönlich habe sie keine Probleme im Iran gehabt. Ihr Ehemann sei politisch aktiv und ihr Vater (...) Jahre lang inhaftiert gewesen. In der Schweiz habe sie eine (...), die Asyl erhalten habe. Diese und ihr Mann seien mit ihnen im Irak gewesen und auch zusammen in die Schweiz gereist. B. B.a Am 27. Februar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft und am 13. März 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe zu seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder Kontakt. Im Iran habe er ein (...)geschäft gehabt. Die Ware habe er (...) aus dem Irak eingeführt. (...) hätten die Artikel, beispielsweise (...), über die (...). Von 2008 bis 2010 sei er im Iran im Geheimen für die Komala-Partei ([...]) tätig gewesen. Da er sich wegen seiner Arbeit öfters im Irak aufgehalten habe, sei der Kontakt zur Partei entstanden. Er habe Propagandamaterial (Compact Discs [CD's], Zeitungen) vom Irak in den Iran (...) und unter den Mitgliedern verteilt. Das Propagandamaterial habe er jeweils in den (...) der (...) versteckt. Die eingeführte Ware habe er zunächst in einem (...) deponiert. Er habe dieses zusammen mit einem Mann namens H._______ gemietet, welcher (...) habe. Manchmal habe er das Propagandamaterial bei seinem Bruder in F._______ versteckt. Davon habe nur seine Schwägerin gewusst. Eines Abends habe er im (...) die transportieren Schachteln geöffnet und die CD's herausgenommen. Um deren Inhalt zu verschleiern, habe er diese mit «(...)», «(...)» oder mit (...) beschriftet. H._______ habe ihn dabei erwischt. Dieser sei sehr neugierig gewesen, habe ihm eine Zeitung und zwei CD's aus der Hand genommen und gesehen, dass diese von der Komala herausgegeben worden seien. Er - der Beschwerdeführer - habe nicht gewusst, wie er handeln soll, da diese Sachen, die dieser in der Hand gehalten habe, verboten seien. H._______ habe ihn noch gefragt, was er machen werde und sei gegangen. Umgehend habe er den Sohn seiner Schwester angerufen und gebeten, ihn zu holen. Zusammen seien sie nach F._______ zu einem Freund gefahren. Dort habe er übernachtet und das mitgenommene Parteimaterial bei diesem gelassen. Am nächsten Tag habe er auf dem (...) in F._______ H._______ gesucht, um zu überprüfen, ob dieser dort am Arbeiten sei. Unerwartet habe seine Schwägerin ihn angerufen und ihm mitgeteilt, das Ministerium für Nachrichtenwesen (nachfolgend Ettela'at) habe nach ihm gesucht. Er habe Angst bekommen und nicht gewusst, was tun. Er habe sich von einem (...) zu einem (...) fahren lassen und dort auf eine Bank gesetzt, um nachzudenken. Von (...) habe er den Ehemann der älteren Schwester der Beschwerdeführerin angerufen. Er habe gesagt, sie sollen die Beschwerdeführerin so schnell als möglich zu sich nach Hause holen. Nach ungefähr eineinhalb Stunden habe er erneut angerufen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile dort eingetroffen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihm erzählt, der Ettela'at habe bei ihnen zu Hause nach ihm gefragt und sie ersucht, ihm auszurichten, er möge zum Ettela'at kommen. Er habe sie gebeten, einen bestimmten Freund, der gleichzeitig ein entfernter Verwandter sei, anzurufen und diesen zu bitten, sie nach I._______ (Iran) zu fahren. Er selbst sei direkt nach I._______ gefahren. Nach zwei Tagen seien die Beschwerdeführerin und der Sohn angekommen. Währendem er auf seine Familie gewartet habe, habe er Kontakt mit J._______ aufgenommen, einer Führungsperson der Partei. Dieser habe ihnen ein Auto geschickt, mit welchem sie über die Grenze in den Irak gebracht worden seien. Sie seien zum Stützpunkt der Partei in K._______ (Nordirak) gegangen. Zwei bis drei Tage später seien sie nach L._______ weitergezogen. Von dort aus habe er aufgrund der Nähe zur iranischen Grenze besser für die Partei arbeiten können. Wenn jemand der Partei habe beitreten wollen, habe er diesen zur ihr gebracht. Zudem habe er Veranstaltungen mitorganisiert. Nebenbei sei er in einem (...) tätig gewesen. (...) Jahre lang hätten sie in L._______ gewohnt. Im Anschluss hätten sie sich (...) Jahre und (...) Monate in M._______ aufgehalten. Dort habe er in einer (...) gearbeitet. Aufgrund der unsicheren Lage in M._______, vor allem wegen des Islamischen Staates (IS), seien sie schliesslich nach N._______ gegangen. Ungefähr (...) Jahr, bis 20(...), hätten sie sich dort bis zur Reise in die Schweiz aufgehalten. Fotos von der Arbeit im Irak habe er nicht. Sie hätten auf Anraten des Schleppers alle iranischen Unterlagen, auch die Partei betreffend, vernichtet. In der Schweiz sei er Mitglied des (...) der Komala-Partei. Er nehme an verschiedenen Veranstaltungen, Kundgebungen und Sitzungen teil und sei im (...) ins (...) der Partei gewählt worden. Anlässlich einer Veranstaltung in O._______ habe er eine kurze Rede gehalten. B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung berichtete der Beschwerdeführer, er habe mit J._______ Kontakt aufgenommen, um Dokumente zu beschaffen. Zudem habe er seinen Neffen, der kurz nach ihm ausgereist sei und nun in P._______ wohne, damit beauftragt, einen neuen Parteiausweis für ihn zu organisieren. Dieser habe die Unterlagen bei der Ausreise jedoch im Iran lassen müssen. Ein Freund seines Neffen im Nordirak habe diesem die Dokumente nach P._______ geschickt. Der Neffe habe den Parteiausweis von dort aus in die Schweiz weitergeleitet. B.c Am 13. März 2017 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen. Sie führte aus, zu ihrer Mutter habe sie täglich Kontakt, zu anderen Verwandten nicht. Ihr Vater sei als (...) aktiv gewesen und deshalb mehrmals inhaftiert worden, das letzte Mal für (...) Jahre. Aus der letzten Haft sei er (...) Jahre vor ihrer Heirat freigelassen worden. Danach sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den iranischen Behörden mehr gehabt. Eines Tages seien zwei Leute vom Ettela'at in ziviler Kleidung bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dieser sei nicht anwesend gewesen. Sie hätten ihr gesagt, er solle bei ihnen vorbeikommen. Aufgrund der Probleme ihres Vaters respektive dessen Inhaftierungen sei sie bereits traumatisiert gewesen. Sie habe Angst bekommen und nicht gewollt, dass sich die Geschichte wiederhole. Daraufhin sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen, die im gleichen Haus gewohnt habe, und danach zu ihrer Schwester. Dort habe der Beschwerdeführer sie angerufen. Sie habe ihm gesagt, sie müssten den Iran verlassen. Bis zu diesem Vorfall hätten sie ein normales Leben geführt. Sie habe nicht gewusst, dass er Mitglied der Komala sei und im Geheimen für diese gearbeitet habe. Sie habe zwar vermutet, dass er für die Komala tätig sei, da jeweils deren Sender auf dem Fernseher eingeschaltet gewesen sei, aber erst nach dem Besuch des Ettela'at sei es ihr bewusst geworden. Sie habe mit dem Beschwerdeführer nie über dieses Thema geredet. Zwar habe sie ihn zweimal darauf angesprochen, ob er Mitglied der Komala sei. Er habe ihr aber nur geantwortet, er werde zum richtigen Zeitpunkt mit ihr darüber sprechen. Sie selbst habe sich nie politisch engagiert. Zusammen mit ihrer jüngeren Schwester seien sie in den Nordirak ausgereist. Dort hätten sie einige Tage im Lager der Komala verbracht. Danach seien sie nach L._______ gegangen. Trotz Sorge wegen einer allfälligen Entführung ihres Kindes habe der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten weitergeführt. Er habe Werbung für die Partei gemacht und neue Mitglieder rekrutiert. Aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak seien sie schliesslich in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und änderte die Personalien im zentralen Migrationssystem (ZEMIS). D. Mit Eingabe vom 21. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben von Q._______ vom 9. April 2017 betreffend das Kind sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2017 ein. E. Mit Eingabe vom 28. April 2017 gaben die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 in Kopie (inkl. eigener Übersetzung) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte den Beschwerdeführenden eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Angela Stettler und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 9. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: eine Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 im Original, eine weitere Bestätigung der Komala-Partei in Kopie (ohne Übersetzung in eine Amtssprache), Facebook-Einträge des Beschwerdeführers, ein Ausdruck der Internetseite der Komala-Schweiz sowie diverse Fotos. I. Am 20. Februar 2018 und 13. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotos betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein. J. J.a Am 6. März 2019 ersuchte MLaw Angela Stettler das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J.b Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand ein. K. Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Betätigung für die Komala-Partei im Iran sowie im Nordirak sei nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien stereotyp ausgefallen und liessen Spezialwissen vermissen. Angesichts seines behaupteten (...)jährigen Engagements für die Partei dürften mehr Substanz und Einzelheiten zu den jeweiligen Tätigkeiten erwartet werden. Auf die Fragen zu seinem Engagement im Iran und Nordirak habe er anlässlich der beiden Anhörungen stets die gleichen Antworten ohne Substanz gegeben. Trotz wiederholten Nachfragens habe er im Laufe der Anhörung keine weiteren Elemente genannt. Die Aussagen zur Komala-Partei seien insgesamt oberflächlich gewesen. Zwar sei er in der Lage gewesen, Namen einiger Parteigrössen zu nennen, habe von der Spaltung der Partei wegen des Verhaltens von Abdullah Mohtadi gewusst und auf die Bemühungen der Einigung zwischen den Parteiflügeln hingewiesen. Dies stelle jedoch kein Spezialwissen dar. Hinzu komme, dass er auf die Fragen zur Ideologie oder den Zielen der Partei nur die allgemein bekannten Informationen wiedergegeben habe. Da er mehrere Jahre in der Propagandaabteilung der Partei tätig gewesen seien wolle und neue Mitglieder habe anwerben beziehungsweise ihnen die Ziele habe näherbringen müssen, wären insoweit substantiiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Aufgaben im Nordirak (Organisation von Veranstaltungen, neue Mitglieder zur Partei bringen respektive Auskünfte betreffend das Auffinden der Partei erteilen) erschienen überflüssig, da er selbst zutreffend ausgeführt habe, die Komala sei eine der wichtigsten Parteien des iranischen Kurdistans und es gäbe eigentlich niemanden, der diese nicht kenne. Der Standort des Camps der Komala in K._______ sei ebenfalls bekannt. Dies lasse die angebliche Tätigkeit für die Komala zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen. Ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete politische Tätigkeit sei der Umstand, dass er trotz Aufforderung keine Fotos zum Beleg der mehrjährigen Arbeit für die Komala eingereicht habe. Zwar könne von geheimen Tätigkeiten im Iran kein Bildmaterial erwartet werden. Indes sei vom Vorhandensein von Fotos betreffend die Aufgaben im Irak auszugehen. Er habe angegeben, die wichtigsten Veranstaltungen organisiert zu haben. Vor dem Hintergrund, dass an solchen Anlässen üblicherweise Foto- oder Videoaufnahmen gemacht würden, erscheine es unwahrscheinlich, dass er für die Komala tätig gewesen sein will, aber kein entsprechendes Bildmaterial einreichen könne. Das Bildmaterial hätte er sich von Parteimitgliedern im Nordirak beschaffen können, da er gemäss Angaben Kontakt zu diesen pflege. Weiter seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, das politische Engagement im Iran und Nordirak glaubhaft zu machen. Der Bericht zum plötzlichen Erhalt des neu ausgestellten Parteiausweises überzeuge nicht. Da er selber keine iranischen Dokumente habe mitnehmen können, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Neffen mit deren Transport hätte beauftragen sollen. Dieser sei bei seiner Reise nach P._______ ebenfalls mit dem Risiko einer Ausweisung in den Iran konfrontiert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich den Ausweis zum Zeitpunkt der Ausstellung schicken lassen können, wie er es gemäss seinen Angaben vor der ergänzenden Anhörung angeblich durch einen Kollegen des Neffen getan habe. Weiter komme dem Mitgliederausweis kein Beweiswert zu, da dieser nachgemacht und nicht im (...) 2010 ausgestellt worden sei. Bei der Bestätigung der Komala Party of Kurdistan vom 6. Februar 2017 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Schreiben sei sehr allgemein gehalten und nenne weder die Art der politischen Aktivitäten noch die Quellen, auf die sich die Bestätigung stütze. 4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz sodann zum Schluss, die vorgebrachte Verfolgung durch den Ettela'at und die deshalb erfolgte Flucht in den Nordirak seien nicht glaubhaft. Mit Blick auf die Befürchtung, vom Ettela'at entdeckt worden zu sein, und angesichts der diversen von ihm ergriffenen Vorsichtsmassnahmen sei das weitere Verhalten des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns schwer vereinbar. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie über die mutmassliche Entdeckung durch den Ettela'at nicht informiert beziehungsweise nicht gewarnt habe. Dies umso mehr, als er angegeben habe, sich vor den Massnahmen des Ettela'ats zu fürchten. Weiter sei im Hinblick auf seine eigene Sicherheit nicht verständlich, dass er bis zum Nachmittag des nächsten Tages keinen Kontakt zu seinen Angehörigen aufgenommen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich früher bei seinen Angehörigen nach irgendwelchen Vorkommnissen erkundige. Weiter laufe der Logik des Handelns und allgemeinen Erfahrung zuwider, dass er bis heute keine Kenntnis davon haben soll, was mit seinem (...) geschehen sei. Dies müsste ihn interessiert haben. Selbst bei Furcht vor weiteren Problemen wäre es ihm oder seiner Familie möglich gewesen, eine unbeteiligte Person darum zu bitten, sich vor Ort umzusehen. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht, was eine Verfolgung durch den Ettela'at unwahrscheinlich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sie seien alleine ohne weitere Personen in den Nordirak gereist. Dagegen habe die Beschwerdeführerin gesagt, ihre jüngere Schwester sei mit ihnen ausgereist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Schwägerin nicht erwähnt, weil er nicht explizit gefragt worden sei und ihre Ausreise nichts mit der ihren zu tun gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Er sei konkret gefragt worden, ob ihn weitere Personen auf der Reise in den Irak begleitet hätten. 4.3 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, zwischen der Verfolgung und der Haft des Vaters der Beschwerdeführerin und der Ausreise der Beschwerdeführenden bestehe kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang, der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich wäre. 4.4 Ferner lege der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden im (...) 2011, also rund 16 Monate nach der Ausreise in den Nordirak, neue Shenasnameh ausstellen liessen, nahe, dass sie im Iran nicht gefährdet gewesen seien. 4.5 In Bezug auf die Ausreise aus dem Nordirak sei sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden iranische Staatsangehörige seien und eine Rückkehr in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb es sich erübrige, eine mögliche Gefährdung oder Rückkehrhindernisse betreffend den Nordirak zu prüfen. 4.6 Schliesslich gelangt die Vorinstanz betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Schluss, diese liessen keine besondere Exponierung erkennen beziehungsweise liessen ihn nicht als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems im Iran erscheinen. Zwar sei er am (...) in das (...) der Komala-Partei gewählt worden. Seinen Aussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er in dieser Funktion besondere Aufgaben oder eine Führungsrolle übernommen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erläutern, worin die erwähnte Vertretung der Partei konkret bestehe. Auch betreffend die Herstellung des Kontaktes zwischen neuen und bestehenden Mitgliedern sei keine aktive Rolle auszumachen. Auch könne er die Mitgliederanzahl der Komala in der Schweiz nicht nennen. Die Mobilisierung zu den Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten sei ohne sein Zutun erfolgt. Die eingereichten Beweismittel änderten an dieser Einschätzung nichts. Die rein optische Erkennbarkeit auf Fotografien führe gemäss Rechtsprechung zu keinem besonderen Profil. Auch der Umstand der Mitgliedschaft beim (...) der Komala habe keine Gefährdung zur Folge. Gemäss Rechtsprechung ergebe sich alleine aus einem Titel beziehungsweise einer Kaderposition kein besonderes Profil. Es sei eine weitere Exponierung erforderlich, um von einer möglichen Gefährdung auszugehen.
5. Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Aktivitäten für die Komala-Partei detailliert geschildert. Da diese Partei im Iran verboten sei, habe er das Material im Geheimen verteilen müssen. Zudem habe er den Vorfall, bei dem er entdeckt worden sei, substantiiert und mit Realkennzeichen versehen beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen hätten im Protokoll der Anhörung dreieinhalb Seiten Blocktext beansprucht. Er habe zudem in der direkten Rede wiedergeben können, was er zu seinem Neffen gesagt habe, als er ihn nach dem Weggang von H._______ aus dem (...) angerufen habe. Ferner habe er seine Gefühle am nächsten Tag, als er von der Suche des Ettela'ats erfahren habe, genau beschreiben können. Die Schilderungen zu seinem Verhalten, namentlich die Fahrt mit dem (...), der Aufenthalt im (...), das Überlegen zum weiteren Vorgehen, der Anruf aus der (...) sowie die Sorge um die Familie seien lebensnah und präzise gewesen. Der Einwand der Vorinstanz, er habe nur oberflächliche Angaben gemacht, sei daher unzutreffend. Auch betreffend seine Aufgaben im Irak habe er genaue Angaben gemacht. Die Vorinstanz habe ferner die Angaben der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. Auch sie habe mehrmals die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei im Nordirak erwähnt. Die Vorinstanz komme weiter zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Komala-Partei seien oberflächlich und er habe kein Spezialwissen angegeben. Er habe jedoch die wesentlichen Ziele der Partei anlässlich der Anhörung aufzählen können. Die Tatsache, dass die Parteiziele öffentlich bekannt seien, ändere nichts am korrekten Beantworten aller Fragen zur Partei. Diese Ziele habe er auch den neuen Mitgliedern erklärt. Die Vorstellung der Vorinstanz gehe fehl, wonach Personen, die Mitglieder werden möchten, sich einfach zur Parteizentrale begeben könnten und dort direkt mit dem Vorgesetzten sprechen. Es sei nötig gewesen, dass der Beschwerdeführer neue Sympathisanten und Mitglieder in K._______ vorgestellt habe. Zudem habe er Spezialwissen zur Partei angeben können. Er habe auf die gleichen Ziele der Komala Schoreschgeran und der Komala Zahmatkeschan sowie deren unterschiedlichen Führungsstil hingewiesen. Er habe auch die Umstände zur Spaltung der Partei erklärt. Allgemein habe er sehr ausführlich berichtet. Die Anhörung habe übermässig lange gedauert, weshalb der Vorwurf oberflächlicher Angaben fehl am Platz erscheine. Zu den fehlenden Fotos zum Beleg der Parteiarbeit für die Komala im Irak habe er eine plausible Erklärung vorbringen können. Sein Rucksack sei auf dem Weg nach Griechenland verloren gegangen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er auf seinem Mobiltelefon das (...)-Profilbild von R._______, einer führenden Persönlichkeit der Komala-Partei im Iran, zeigen können. Es scheine ausgeschlossen, dass ein beliebiges Komala-Parteimitglied in der Schweiz, welches nicht bereits im Iran Kontakt zu Herrn R._______ hatte, mit diesem eine (...)-Konversation führe. Seine Aktivitäten im Irak habe er anhand seiner glaubhaften Schilderungen sowie durch den Parteiausweis nachweisen können. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Mitgliederausweis um ein Duplikat handle, dessen Ausstellungsdatum irrelevant sei. Das Original sei am (...) 2010 in L._______ ausgestellt worden, was auf dem Ausweis vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe zudem weitere Angaben zum Parteiausweis gemacht, namentlich die erforderliche Erneuerung alle sechs Monate. Die Vorinstanz habe auch keine Fälschungsmerkmale ausgemacht. Der vorinstanzliche Einwand betreffend den Neffen sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit erklärt, sein Neffe habe den Parteiausweis nicht persönlich mit nach P._______ genommen, sondern diesen bei einem Kollegen im Nordirak deponiert. Dieser Kollege habe das Dokument anschliessend nach P._______ geschickt. Bezüglich des Vorhaltes der Vorinstanz, mit Blick auf die Befürchtung, vom Ettela'at entdeckt worden zu sein, sei das weitere Verhalten schwer mit der allgemeinen Erfahrung und Logik vereinbar, sei auf die Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er habe abwarten wollen, um zu klären, ob H._______ wirklich für den Ettela'at arbeite, hinzuweisen. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht sofort über dessen Rolle sicher gewesen sei. Er habe überprüfen wollen, ob dieser am nächsten Tag auf dem (...) erscheine. Dies hätte bedeutet, er arbeite wahrscheinlich nicht für den Ettela'at. Zudem habe er seine Familie nicht unnötig verängstigen wollen. Ferner habe er befürchtet, sein Telefon werde abgehört. Die Beschwerdeführerin habe den Besuch der beiden Beamten detailliert und glaubhaft geschildert. Aufgrund der langjährigen Inhaftierungen ihres Vaters habe sie gewusst, dass die Sache nicht - wie von den Beamten vorgebracht - mit zwei Fragen erledigt wäre. Sie habe genau dargelegt, was sie nach dem Besuch getan und gefühlt habe. Die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Da der Beschwerdeführer das Propagandamaterial aus dem (...) mitgenommen habe, habe er kein wesentliches Interesse daran gehabt, über das Schicksal seines (...) informiert zu werden. Seine Mutter und Schwester seien weggezogen. Die anderen Verwandten in G._______ hätten Angst davor gehabt, sich nach dem (...) zu erkundigen. Dies sei eine plausible Erklärung. Beim Widerspruch zu den Ausreiseumständen handle es sich nicht um einen zentralen Punkt. Zudem habe er den angeblichen Widerspruch anlässlich der ergänzenden Anhörung zu erklären vermocht. Die Ausstellung neuer Schenasnameh im (...) 2011 habe der Bruder des Beschwerdeführers veranlasst. Sie hätten sich nicht selbst an die lokalen Behörden gewendet und wegen der Notwendigkeit von Identitätspapieren den Bruder beauftragt. Daraus könne bezüglich der Verfolgung der Beschwerdeführenden nichts abgeleitet werden. 6. 6.1 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, das Schreiben des Secretariat of Komala Party of Kurdistan vom 22. April 2017 sei als Gefälligkeit zu betrachten. Es sei allgemein gehalten und enthalte nur Elemente, die bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt seien. Manche Aktivitäten, die der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, beispielsweise das Anwerben oder das Informieren von neuen Mitgliedern, würden darin nicht genannt. An dem Schreiben falle weiter auf, dass es zwar das Datum der Ausreise aus dem Irak präzise nenne ([...] 2015), aber den Zeitpunkt des Anschlusses an die Komala-Partei und das Fluchtdatum nur vage (2008 und 2010) erwähne. Es sei zu erwarten, dass die Partei das Aufnahmedatum seiner Mitglieder kenne. Ferner erstaune, dass er lediglich eine Bestätigung des Secretariat of Komala Party of Kurdistan, nicht aber Unterstützungsschreiben verschiedener Parteimitglieder mit Führungsfunktionen eingereicht habe, wenn er vorbringe, mit wichtigen Parteigrössen im Nordirak Umgang gehabt zu haben. Das Beweismittel eigne sich nicht, die behauptete Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Zeit im Nordirak zu belegen. 6.2 In der Replik halten die Beschwerdeführenden der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, die Behauptung, die Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei nicht haltbar. Die Partei habe kein Interesse daran, Mitgliederbestätigungen für Personen auszustellen, die nicht Mitglied seien. Im genannten Schreiben seien einige Aktivitäten aufgeführt, die der Beschwerdeführer für die Partei verrichtet habe. Es handle sich nicht um eine abschliessende Auflistung. Die Angaben im Schreiben stimmten mit den Aussagen in den Anhörungen überein. Ferner gehöre es zur Aufgabe des Sekretariates der Partei, solche Bestätigungen auszustellen. Die Führungspersonen der Partei müssten sich um wesentlichere Dinge kümmern. So sei es auch in der Schweiz nicht üblich, dass der Parteipräsident Mitgliederbestätigungen ausstelle. Weiter könne das Original der Komala-Bestätigung vom 28. April 2017 nachgereicht werden. Da die Vorinstanz das fehlende genaue Beitrittsdatum auf der Bestätigung bemängelt habe, habe er sich beim Sekretariat erkundigt, ob das genaue Beitrittsdatum registriert worden sei. Die gleiche Bestätigung sei ihm nun mit dem exakten Beitrittsdatum ausgestellt worden. 7. 7.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Iran einzugehen, mithin die politischen Aktivitäten für die Komala-Partei sowie die Verfolgung durch den Ettela'at. 7.2 Bei der Komala handelt es sich um eine kurdische marxistisch-leninistische Organisation aus dem Nordwesten des Irans. Sie ist neben der Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê; PDK-I) die grösste Partei der politischen kurdischen Bewegung im Iran. Die Komala wurde 1967 als Splittergruppe der Kommunistischen Demokratischen Partei des Irans gegründet und kämpft seitdem für einen autonomen kurdischen Staat. Nach der islamischen Revolution im Jahr 1979 blieb die erhoffte politische Beteiligung aus. Seither führt die Komala einen bewaffneten Kampf gegen die Islamische Republik. Die Organisation unterhält mehrere Stützpunkte im Nordirak, darunter das Camp in K._______ bei Suleimaniya. Auf Veranlassung der Regionalregierung (KRG) stellte die Komala Mitte der 90er Jahre die Guerillakämpfe gegen den Iran ein. Im Jahr 2017 kündigte sie die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes an. Die Komala teilt sich in verschiedene Fraktionen/Abspaltungen auf, respektive verschiedene Gruppen beanspruchen den Namen Komala (vgl. Urteile des BVGer D-4103/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.5.1 und D-1460/2011 vom 23. September 2013 E. 5.1.1 f. sowie Country Policy and Information Note, Iran: Kurds and Kurdish political groups, Version 3.0, 2019, Ziff. 8, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/774854/CPIN_-_IRN_-_Kurds_and_Kurdish_pol_groups.pdf, abgerufen: 30.07.2019; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: COI Compilation, 2018, Ziff. 4.7, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf, abgerufen: 30.07.2019; https://www.rudaw.net/english/interview/11032014, abgerufen: 30.07.2019). 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit dem Jahr 2008 im Iran Mitglied der Komala zu sein und während zweier Jahre beziehungsweise bis zur Ausreise in den Irak im Jahr 2010 für die Komala tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A18/27 F41 und F46). Er gab an, Mitglied der Abspaltung Komala (...) zu sein (vgl. a.a.O. F30) und Propagandamaterial aus dem Irak in den Iran (...) zu haben (vgl. a.a.O. F53). Die Vorinstanz befand diese Tätigkeiten für unglaubhaft. In der Beschwerde wird im Wesentlichen daran festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Komala-Partei seien detailliert gewesen. 7.4 Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifelt. Auffällig sind insbesondere die oberflächlichen und teilweise (oft) ausweichenden Schilderungen des Beschwerdeführers zu den politischen Tätigkeiten im Iran. Zu den Umständen, wie der Kontakt zur Partei entstanden ist und zu den Beweggründen des Beitritts äusserte er sich trotz mehrfacher Nachfrage durch den Fachreferenten der Vorinstanz lediglich vage und knapp (vgl. a.a.O. F67 ff.). Er gab an, ein Mann namens J._______, eine Führungsperson der Komala, sei sein Vorgesetzter gewesen. Auf die mehrfache Nachfrage des Befragers, was J._______ im Rahmen der Partei genau mache und wie die Zusammenarbeit mit diesem als Vorgesetzten ausgesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer oberflächlich und wiederholte einzig und ohne zu vertiefen, dieser sei sein Vorgesetzter gewesen, der zweithöchste Mann der Partei, er habe vor allem mit ihm zu tun gehabt und jeweils Gäste zu ihm gebracht (vgl. SEM-Akte A24/13 F13 ff.). Auch die Ausführungen zum ersten Treffen mit J._______ und insbesondere zum Ablauf desselben sind unsubstantiiert ausgefallen. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig an, anlässlich dieses ersten Treffens hätten sie über verschiedene politische Themen gesprochen und danach hätten sie ihm gesagt, sie würden sich freuen, wenn er für sie arbeiten würde (vgl. SEM-Akte A18/27 F73 f.). Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak mit einem führenden Parteimitglied getroffen haben will, um über Aktivitäten für eine im Iran verbotene kurdische Partei zu sprechen, wären weitere Angaben zu diesem Gespräch zu erwarten gewesen, als der allgemeine Hinweis auf Diskussionen zu politischen Themen. Ebenfalls vage sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die Partei im Iran ausgefallen. Diesbezüglich gab er anlässlich der ersten Anhörung immer wieder in oberflächlicher Weise an, im Geheimen für die Partei gearbeitet zu haben (vgl. a.a.O. F46 und F53). Der freie Bericht zu den Asylgründen ist zwar sehr ausführlich ausgefallen. Jedoch gehen aus diesem keine näheren und spezifischen Einzelheiten zu seinen Tätigkeiten für die Komala hervor (vgl. a.a.O. F103). Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seinem Mobiltelefon auf (...) das Profilbild eines Kontaktes zeigen konnte, auf welchem (angeblich) R._______ zu sehen war, ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass es sich auch tatsächlich um diesen gehandelt hat. Aufgrund seiner vorgebrachten mehrjährigen Aktivitäten für die Komala wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er weitere Kontaktpersonen oder zumindest weitere Parteimitglieder hätte namentlich angeben können. Darüber hinaus wäre er zum Zeitpunkt der beiden Anhörungen seit rund (...) Jahren für die Partei aktiv gewesen. Ein langjähriges und gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht bloss beliebiges Mitglied müsste mitunter vertieftere und spezifischere Informationen zur Komala geben können, als sich öffentlichen Quellen entnehmen lässt. Es mag zwar, wie in der Beschwerde vorgebracht, zutreffen, dass Parteivorsitzende keine Mitgliedsbestätigungen ausstellen. Indes müsste es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines langjährigen und aktiven Engagements für die Komala und dem Kontakt zu wichtigen Parteimitgliedern möglich gewesen sein, Unterstützungsschreiben mit genauen Angaben zu seinen Tätigkeiten erhältlich zu machen. Insoweit erstaunt es, dass er auch sonst keine weiteren Dokumente, wie beispielsweise Fotos, hat einreichen können. Trotz des verlorenen Rucksacks mit den Unterlagen müsste es ihm möglich gewesen sein, andere Parteimitglieder, insbesondere über die sozialen Medien, zu kontaktieren und um Zustellung von entsprechenden Beweismitteln zu ersuchen. 7.5 Auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung lässt sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers schliessen. Sie führte aus, zunächst gar nichts von den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes gewusst zu haben (vgl. SEM-Akte A25/18 F85). Sodann hat sie lediglich oberflächliche Angaben zu den geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers gemacht (vgl. a.a.O. F80). Dies im Gegensatz zu den Ausführungen betreffend ihren Vater und dessen Erlebnisse respektive Inhaftierungen. Diese sind anschaulich ausgefallen und durch Spontanität sowie Originalität gekennzeichnet (vgl. a.a.O. F7, F41 ff., F63, F71). Zwar gab sie an, bei ihnen zu Hause sei jeweils der Fernsehsender der Komala eingeschaltet gewesen (vgl. a.a.O. F106). Dies alleine und auch die erwähnten politischen Diskussionen (vgl. a.a.O. F106) lassen jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers schliessen. Anlässlich der Anhörung hat sie trotz mehrfacher Nachfrage nicht ausführen können, was ihr Ehemann beziehungsweise der Beschwerdeführer gemacht hat, dass sie den Iran verlassen mussten (vgl. a.a.O. F104 ff.). Darüber hinaus gab sie auch zu Protokoll, nie mit ihm über solche Themen gesprochen zu haben, respektive er habe mit ihr nicht darüber reden wollen (vgl. a.a.O. F87). 7.6 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers im Iran für die Komala-Partei nicht glaubhaft ist. Daran vermag auch der eingereichte Mitgliederausweis der Komala nichts zu ändern. 7.7 Folge dieser Erkenntnis ist, dass der auf dem politischen Einsatz basierenden (drohenden) Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Ettela'at die Grundlage entzogen wird. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall im (...), seinem Weggang, seiner Gefühle am nächsten Tag sowie zum Aufenthalt im (...) - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht festgehalten - glaubhaft ausgefallen sind (vgl. u.a. SEM-Akte A18/27 F103). Allerdings ist nicht glaubhaft, dass dies im Zusammenhang mit dem geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers für die Komala geschehen ist. Augenscheinlich ist die Diskrepanz der offensichtlich unterschiedlichen Dichte in der Erzählweise. Wie vorstehend dargelegt, sind die politischen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Komala-Partei für ein langjähriges Mitglied unsubstantiiert und gehen nicht über allgemein Bekanntes hinaus (vgl. vorstehend). Ebenso unsubstantiiert hat er seine politischen Aktivitäten dargelegt. Dies ganz im Gegensatz zu den Schilderungen zum (...) von Waren (vgl. a.a.O. F47, F62 ff. und F117 ff.), zur Situation im (...) und die darauffolgenden Tage (vgl. a.a.O. F126 f.). Diese sind substantiiert, lebensnah sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und vermitteln durchaus den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes (vgl. auch a.a.O. F103). 7.8 In einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihm geltend gemachten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. 8. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (BVGE 2009/28 E. 7.1 ff.). 8.2 Die politische Betätigung für als staatsfeindlich aufgefasste Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 8.3 Nachfolgend ist die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Komala im Nordirak zu prüfen. An dieser halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls fest. Jedoch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Wie vorstehend dargelegt, bestehen ernsthafte Zweifel am politischen Engagement des Beschwerdeführers für die Komala-Partei im Iran. Insoweit ist auch ein solches im Irak bereits in Frage gestellt. Anlässlich der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführer unter anderem explizit danach gefragt, welche Aufgaben er in L._______ (Irak) wahrgenommen habe. In pauschaler Weise antwortete er, er habe neue Mitglieder zur Partei gebracht und Veranstaltungen organisiert. Auch nach entsprechender mehrfacher Nachfrage durch den Befrager blieben die Angaben des Beschwerdeführers dazu vage sowie oberflächlich und enthielten keine weiteren Elemente oder Realkennzeichen. Er begnügte sich damit zu wiederholen, er habe wichtige Veranstaltungen organisiert, neue Mitglieder zur Partei gebracht und diese informiert (vgl. SEM-Akte A18/27 F35 ff.). Bezüglich der eingereichten Fotos bringen die Beschwerdeführenden vor, darauf seien der Beschwerdeführer und seine Familie zusammen mit S._______, ein Peshmerga der Komala im Irak, abgelichtet. Auf einem weiteren sei der Beschwerdeführer mit einer ehemaligen Komala-Führungsperson, T._______, zu sehen. Durch diese Bilder alleine lässt sich jedoch nicht belegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von politischen Tätigkeiten für die Komala tatsächlich in persönlichem Kontakt zu bekannten Parteimitgliedern respektive der Peshmerga der Komala im Nordirak war oder er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala (eingereichte deutsche Übersetzung mit Eingabe vom 28. April 2017) enthält denn auch lediglich oberflächliche Ausführungen zu den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Partei, mithin ist es ebenfalls nicht geeignet, diese glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt - anlässlich ihrer Anhörung die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak erwähnte. Allein daraus lässt sich nicht auf deren Glaubhaftigkeit schliessen. Auf die Frage nach den genauen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers antwortete sie lediglich in oberflächlicher Weise, er habe Werbe- und Propagandamaterial verteilt und neue Mitglieder für die Partei rekrutiert (vgl. a.a.O. F80). 8.4 Schliesslich ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Komala-Partei in der Schweiz zu untersuchen. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am (...) ins (...) des (...) der Komala-Partei gewählt worden. Seine Wahl ins (...) sei auf der Internetseite der Komala-Partei mit einem Foto öffentlich bekanntgegeben worden. Seine Aufgabe als (...)mitglied sei es, die Partei zu vertreten, namentlich Anlässe zu organisieren, an diesen aufzutreten, den Kontakt mit den Parteiverantwortlichen im Nordirak zu pflegen und für Parteimitglieder in der Schweiz verfügbar zu sein. Auf Facebook sei er ebenfalls aktiv und verlinke Beiträge der Komala und schreibe eigene. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotografien ein, welche sie bei Kundgebungen sowie Versammlungen zeigen. Auf einer Fotografie sei er mit U._______, abgebildet. Auf einem weiteren seien sie zusammen mit V._______, zu sehen. Am (...) 2017 und (...) 2018 habe er im Rahmen einer Kundgebung eine Rede gehalten. Zur Demonstration vom (...) 2017 seien auf der Internetseite der Komala-Partei ein Bericht dazu sowie Foto von ihm während der Rede aufgeschaltet worden. 8.5 Vorab ist festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch betätigt und eine gewisse Intensität der Aktivitäten nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch verfügt er in einer Gesamtbetrachtung nicht über ein derart exponiertes politisches Profil, das ihn in den Augen der iranischen Behörden zu einem ernsthaften und gefährlichen Regimegegner macht. Der Beschwerdeführer übt innerhalb der Komala-Partei kein spezielles Amt oder eine besondere Funktion aus, welche ihn - verglichen mit anderen Parteimitgliedern oder Teilnehmern von Veranstaltungen und Kundgebungen - spezifisch herausstechen lässt. Zwar wurde er im Jahr (...) ins (...) des (...) gewählt. Indes lässt sich aus diesem Umstand alleine keine besondere Exponierung ableiten. Weder aus den Ausführungen anlässlich der Anhörungen noch jenen im Rahmen der Eingaben im Rechtsmittelverfahren geht hervor, inwiefern diese Funktion den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Parteimitgliedern hervorheben lässt, zumal die Darlegungen zu seinen Aufgaben lediglich oberflächlich ausgefallen sind und hierzu auch keine Beweismittel eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr als einfaches Parteimitglied zu betrachten, das an Parteiveranstaltungen und Demonstrationen teilnimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Den eingereichten Bildern zur Demonstration vom (...) 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Rede gehalten hätte. Den eingereichten Beweismitteln zur (...) in W._______ am (...) 2017 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Menschenmenge in ein Mikrophon spricht. Ein besonderes Mass an Exponierung geht indes auch daraus nicht hervor. Die weiteren eingereichten Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz legen sodann lediglich das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers dar, da er sich auf diesen nicht wesentlich von anderen Teilnehmern unterscheidet. Dass er sich mit U._______ und V._______ fotografieren liess, führt nicht zu einer erheblichen Schärfung seines Profils. Der blosse Umstand, dass er neben den beiden vorgenannten Personen fotografiert wurde, belegt nicht, dass er selbst persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der Komala hat. Aus den eingereichten Auszügen des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine besondere Reichweite hätte und die Beiträge eine grosse Anzahl von «Likes» und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Die Aktivitäten im Internet vermögen ihm somit nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin betrifft, ist dieses in jeder Hinsicht als niederschwellig zu betrachten. Abgesehen von Teilnahmen an einigen Kundgebungen, bei welchen sie sich in keiner Weise aus der Menge der Teilnehmenden abhebt, ist sie offensichtlich nicht weiter aktiv. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, zu einer besonderen Exponiertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sie, namentlich den Beschwerdeführer, zu lenken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. 8.7 Betreffend die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rügen die Beschwerdeführenden keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ein weiteres Eingehen erübrigt sich deshalb.
9. Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin machte während des Verfahrens keine eigenen in ihrer Person liegenden Fluchtgründe geltend und soweit sie sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, liegen solche offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz hat mithin das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 11.4.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführenden stammen aus G._______, Provinz F._______. Die Mutter, acht Geschwister sowie zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in der Provinz F._______ (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 3.01 und A18/27 F14). In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Mutter und eine Schwester seien weggezogen. Es wird aber nicht festgehalten, wohin. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern, ihre Schwester, sechs Onkel und drei Tanten in der Provinz F._______ (SEM-Akten SEM A7/12 Ziff. 3.01). Insofern können die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran auf ein bestehendes soziales Umfeld zurückgreifen. Sodann hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum (...) absolviert. In diesem Bereich hat er gemäss eigenen Angaben Arbeitserfahrung. Vor der Ausreise aus dem Iran hat er ein (...)geschäft geführt (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.04 f.). Im Irak arbeitete er sodann in einem (...) (SEM-Akte A18/27 F83) und einer (...) (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.05). Die Beschwerdeführerin ging acht Jahre zur Schule und hat eine Ausbildung als (...) absolviert. Gemäss ihren Angaben hat sie diesen Beruf sowohl im Iran als auch im Irak erfolgreich ausgeübt (vgl. SEM-Akte A7/12 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten werden. Auch das Wohl des mittlerweile (...)-jährigen Sohnes der Beschwerdeführenden steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Anzeichen dafür, dass er derart in der Schweiz verwurzelt ist, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, liegen nicht vor (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Zwar hat er den Iran zusammen mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren verlassen, mehrere Jahre in der Autonomen Region Kurdistan gewohnt, (...) prägende Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier die Schule besucht. Indes ist anzunehmen, dass - auch vor dem Hintergrund des mehrmaligen Umziehens innerhalb der Autonomen Region Kurdistan - seine Eltern nach wie vor seine Hauptbezugspersonen darstellen, er die Muttersprache seiner Eltern spricht und keine vollständige Entfremdung zur kurdischen respektive iranischen Kultur stattgefunden hat. Zudem besteht gemäss Angaben der Beschwerdeführenden Kontakt zu den Angehörigen im Iran (vgl. SEM-Akte A25/18 F61 und A18/27 F20 f.). Gemäss dem Schreiben seiner Lehrerin ist er ein äusserst reifer und selbstständiger Junge, mit viel Eigenantrieb und einer gewinnenden, fröhlichen Art. Offenbar fällt es ihm deshalb leicht, Kontakte zu knüpfen. Auch wenn eine Rückkehr für ihn nicht ganz einfach sein wird, ist doch davon auszugehen, dass er dies in Anbetracht seiner Eigenschaften meistern wird. Dies umso mehr, als er zusammen mit seinen Eltern in seine Heimat zurückkehren und dort ein familiäres Umfeld (insbesondere Grosseltern, Onkel und Tanten) antreffen wird, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin sodann MLaw Angela Stettler aus ihrem Mandant und ordnete den Beschwerdeführende Rechtsanwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig hielt sie fest, ein etwaiger Honoraranspruch von MLaw Angela Stettler werde als an den Nachfolger übertragen betrachtet und über die Zusprechung des amtlichen Honorars werde im Endentscheid befunden. Die vormalige amtliche Rechtsvertreterin macht in der Honorarnote vom 13. September 2018 einen zeitlichen Aufwand von 17.90 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 31.50 geltend. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand erscheint indes zu hoch. Darüber hinaus sind gemäss konstanter Rechtsprechung der Aufwand pro futuro (0.5 Stunden) sowie die Auslagen pro futuro (Fr. 5.30) nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 10.2). Insgesamt ist bei der vormaligen amtlichen Rechtsvertreterin von einem zeitlichen Aufwand von total 15 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 26.20 auszugehen. Dies ergibt Fr. 2'456.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der neu amtlich eingesetzte Rechtsvertreter hat am 5. September 2019 eine weitere Eingabe eingereicht. Diesbezüglich ist keine Honorarnote einzufordern, da sich der Aufwand dafür aufgrund der Akten hinreichend abschätzen lässt. Dieser ist auf eine Stunde festzusetzen. Ebenfalls zu entschädigen sind die damit entstandenen Kosten von Fr. 6.30. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt dies Fr. 243.70 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'701.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'701.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: