Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus Kongo Kinshasa. Er ersuchte am 25. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihm am 30. Juni 2017 von der portugiesischen Vertretung in Angola für einen angolanischen Pass ein Visum für den Schengen-Raum erteilt worden war, gültig vom 1. Juli 2017 bis 15. August 2017. Die Abfrage bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac vom 27. März 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer in mehreren Dublin-Staaten erfasst worden war und zunächst am 26. Juli 2017 in Portugal und später am 5. April 2018 in Deutschland Asyl beantragt hatte. B. Am 28. März 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin in seinem Verfahren im Bundeszentrum. C. Anlässlich der Befragung zu den Personalien vom 3. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 26. Januar 2019 in die Schweiz eingereist. Er habe hier eine Freundin, die er heiraten wolle, sie heisse B._______, lebe in C._______ und habe eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Am (...) März 2019 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. D. Am 9. April 2019 legte der Beschwerdeführer beim SEM eine von ihm am 8. April 2019 unterzeichnete Vollmacht für den rubrizierten Rechtsvertreter vor, der ihn ab sofort im Asylverfahren vertrete. Gleichentags legte die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers ihr Mandat nieder. E. Am 16. April 2019 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Portugal oder Deutschland, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei derzeit sowohl ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft für seinen Sohn wie auch zur Eheschliessung mit seiner Verlobten B._______ im Gange. Sie hätten sich in [Deutschland] kennengelernt, als seine Verlobte dort auf Familienbesuch gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch zurück nach Portugal schicken wollen und sein Asylgesuch abgewiesen, innerhalb kurzer Zeit habe er mehrere negative Entscheide erhalten. Sein Verhältnis zur Mutter des Kindes sei sehr gut, er stehe mit ihr in regelmässigem Kontakt und täglich besuche er sein Kind von der Unterkunft aus. Er bestritt nicht, in Deutschland und Portugal Asyl beantragt zu haben, jedoch wolle er dorthin nicht zurückgehen. Sein Sohn sei eine Frühgeburt. Er kümmere sich täglich um das Kind, besuche es und wolle es betreuen. Auch liebe er seine Verlobte sehr. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde des Sohnes E._______ vor sowie eine handschriftliche Erklärung vom 25. März 2019, unterzeichnet von B._______, betreffend Vollmacht zur Entgegennahme von Dokumenten. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Diabetiker und habe regelmässig Krisen; aktuell leide er auch unter Schlafstörungen. F. Am 23. April 2019 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Rücknahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Im Rahmen der Anfrage wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer geltend mache, mit seiner Verlobten in der Schweiz, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, ein gemeinsames Kind zu haben. Diesem Gesuch wurde am 3. Mai 2019 entsprochen. G. In seiner Stellungnahme an das SEM vom 3. Mai 2019 wies der Rechtsvertreter auf die laufenden Verfahren zur Eheschliessung mit Frau B._______ und die Anerkennung der Vaterschaft für den Sohn E._______ hin. Die Schweizer Behörden seien zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Abhängigkeit zwischen ihm und seinem neugeborenen Sohn. Zudem könne sich der Beschwerdeführer betreffend die Beziehung zu seiner Verlobten und zu seinem Kind auf Art. 8 EMRK berufen. Das SEM sei gehalten, die portugiesischen Behörden über diese Umstände zu informieren. Mit seiner Stellungnahme legte der Rechtsvertreter verschiedene Dokumente ins Recht, die zum einen die Beziehung und das Abhängigkeitsverhältnis und zum anderen das laufende Verfahren vor dem zuständigen Zivilstandsamt dokumentieren sollen. H. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (eröffnet am 15. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, es bestehe zwischen ihm und seinem neugeborenen Kind, beziehungsweise zu dessen Mutter, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Da er, seine Verlobte und das Kind eine gelebte Familienbeziehung pflegten, sei die Schweiz auch aufgrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. Schliesslich habe die Verlobte, da sie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, einen Anspruch darauf, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 23. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung wird per sofort einstweilen aus, gestützt auf Art. 56 VwVG.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 4.1 Wie unter Bst. A dargelegt, hatte der Beschwerdeführer bereits in Portugal und später in Deutschland Asylgesuche eingereicht. Die portugiesischen Behörden hatten dem auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO gestützten Rückübernahmegesuch («take-back») des SEM am 3. Mai 2019 zugestimmt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Portugal ein Asylgesuch eingereicht zu haben und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben.
E. 4.3 In Bezug auf Portugal liegen keine Anhaltspunkte im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.3.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zwischen ihm und seinem neugeborenen Sohn, der zu früh auf die Welt kam, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung sieht die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 16). Auf Art. 16 Dublin-III-VO kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da nicht belegt ist, dass die familiäre Bindung bereits vorbestanden hat. Es ist völlig unklar, wie die Beziehung sich vor der Einreise des Beschwerdeführers Ende Januar 2019 gestaltet hatte. Ferner hat die Verlobte des Beschwerdeführers ihren Willen, mit ihm zusammenzuleben, bisher nicht ausdrücklich kundgetan. Die von ihr eingereichte handschriftliche Notiz (vgl. Bst. E) kann nicht als Erklärung im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO gelten, es ist zudem unklar, ob diese Erklärung von ihr selbst stammt. Die Verlobte hat demnach während des Verfahrens nicht explizit kundgetan, gemeinsam mit ihrem Sohn mit dem Beschwerdeführer zusammen leben zu wollen. Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob das Abhängigkeitsverhältnis besteht und der Beschwerdeführer die nötige Unterstützung leistet, oder ob - wie die Vorinstanz argumentierte - das für den frühgeborenen Sohn aufgebaute medizinische Betreuungsnetz ausreichend ist.
E. 4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Rückführung nach Portugal verletze Art. 8 EMRK. Er fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Könnte sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).
E. 4.5.1 Der Rechtsvertreter argumentierte in der Beschwerde und in der Stellungnahme, dass der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK bestehe, weil die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz einen gefestigten Aufenthalt habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren die Zuständigkeitsregelung für das Asylverfahren des Beschwerdeführers betrifft. Die Frage des gefestigten Aufenthalts seiner Verlobten würde sich dagegen vielmehr im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs stellen, jedoch nicht im Rahmen der Frage, ob die Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen auf das Gesuch eintreten und das Asylverfahren durchführen muss. Ob die Verlobte tatsächlich einen Anspruch auf Familiennachzug mit dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK hat, wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) zu klären. Im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch vorliegend zum Schluss, dass die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz keinen gefestigten Aufenthalt hat. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung das Vorliegen eines gefestigten Aufenthalts, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche auf einem Rechtsanspruch beruht, was beispielsweise bei Flüchtlingen der Fall ist (vgl. BGE 135 I 143; E. 1.3; 130 II 281 E. 3.1). Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat seine Verlobte die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs erhalten, weshalb ihr kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne von Rechtsprechung und Praxis entstanden ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu B._______ und seinem Recht auf Eheschliessung zutreffend angemerkt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann möglich sei, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft seien. Es obliege den Verlobten, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, seinen Aufenthalt im Rahmen des Verfahrens um Eheschliessung ausländerrechtlich zu regeln.
E. 4.5.2 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 S. 8 m.w.H.). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es ist nach Aktenlage nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und Frau B._______ in einer engen, gefestigten Beziehung zueinander stehen. Der zutreffenden Argumentation des SEM in seinem Entscheid vom 9. Mai 2019 wurde auf Beschwerdestufe auch nichts entgegen gehalten, was zu einer anderen Einschätzung dieses Sachverhalts führen könnte. Auch die geltend gemachte Beziehung zu seinem Sohn E._______ ist für die Behörden nicht in einer Weise erstellt, dass sich daraus eine andere Sichtweise ergeben könnte.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer fordert schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, er sei Diabetiker und habe regelmässige Krisen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.9 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2466/2019 Urteil vom 28. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Portugal (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus Kongo Kinshasa. Er ersuchte am 25. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihm am 30. Juni 2017 von der portugiesischen Vertretung in Angola für einen angolanischen Pass ein Visum für den Schengen-Raum erteilt worden war, gültig vom 1. Juli 2017 bis 15. August 2017. Die Abfrage bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac vom 27. März 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer in mehreren Dublin-Staaten erfasst worden war und zunächst am 26. Juli 2017 in Portugal und später am 5. April 2018 in Deutschland Asyl beantragt hatte. B. Am 28. März 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin in seinem Verfahren im Bundeszentrum. C. Anlässlich der Befragung zu den Personalien vom 3. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 26. Januar 2019 in die Schweiz eingereist. Er habe hier eine Freundin, die er heiraten wolle, sie heisse B._______, lebe in C._______ und habe eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Am (...) März 2019 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. D. Am 9. April 2019 legte der Beschwerdeführer beim SEM eine von ihm am 8. April 2019 unterzeichnete Vollmacht für den rubrizierten Rechtsvertreter vor, der ihn ab sofort im Asylverfahren vertrete. Gleichentags legte die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers ihr Mandat nieder. E. Am 16. April 2019 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Portugal oder Deutschland, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei derzeit sowohl ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft für seinen Sohn wie auch zur Eheschliessung mit seiner Verlobten B._______ im Gange. Sie hätten sich in [Deutschland] kennengelernt, als seine Verlobte dort auf Familienbesuch gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch zurück nach Portugal schicken wollen und sein Asylgesuch abgewiesen, innerhalb kurzer Zeit habe er mehrere negative Entscheide erhalten. Sein Verhältnis zur Mutter des Kindes sei sehr gut, er stehe mit ihr in regelmässigem Kontakt und täglich besuche er sein Kind von der Unterkunft aus. Er bestritt nicht, in Deutschland und Portugal Asyl beantragt zu haben, jedoch wolle er dorthin nicht zurückgehen. Sein Sohn sei eine Frühgeburt. Er kümmere sich täglich um das Kind, besuche es und wolle es betreuen. Auch liebe er seine Verlobte sehr. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde des Sohnes E._______ vor sowie eine handschriftliche Erklärung vom 25. März 2019, unterzeichnet von B._______, betreffend Vollmacht zur Entgegennahme von Dokumenten. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Diabetiker und habe regelmässig Krisen; aktuell leide er auch unter Schlafstörungen. F. Am 23. April 2019 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Rücknahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Im Rahmen der Anfrage wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer geltend mache, mit seiner Verlobten in der Schweiz, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, ein gemeinsames Kind zu haben. Diesem Gesuch wurde am 3. Mai 2019 entsprochen. G. In seiner Stellungnahme an das SEM vom 3. Mai 2019 wies der Rechtsvertreter auf die laufenden Verfahren zur Eheschliessung mit Frau B._______ und die Anerkennung der Vaterschaft für den Sohn E._______ hin. Die Schweizer Behörden seien zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Abhängigkeit zwischen ihm und seinem neugeborenen Sohn. Zudem könne sich der Beschwerdeführer betreffend die Beziehung zu seiner Verlobten und zu seinem Kind auf Art. 8 EMRK berufen. Das SEM sei gehalten, die portugiesischen Behörden über diese Umstände zu informieren. Mit seiner Stellungnahme legte der Rechtsvertreter verschiedene Dokumente ins Recht, die zum einen die Beziehung und das Abhängigkeitsverhältnis und zum anderen das laufende Verfahren vor dem zuständigen Zivilstandsamt dokumentieren sollen. H. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (eröffnet am 15. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, es bestehe zwischen ihm und seinem neugeborenen Kind, beziehungsweise zu dessen Mutter, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Da er, seine Verlobte und das Kind eine gelebte Familienbeziehung pflegten, sei die Schweiz auch aufgrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. Schliesslich habe die Verlobte, da sie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, einen Anspruch darauf, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 23. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung wird per sofort einstweilen aus, gestützt auf Art. 56 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Wie unter Bst. A dargelegt, hatte der Beschwerdeführer bereits in Portugal und später in Deutschland Asylgesuche eingereicht. Die portugiesischen Behörden hatten dem auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO gestützten Rückübernahmegesuch («take-back») des SEM am 3. Mai 2019 zugestimmt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Portugal ein Asylgesuch eingereicht zu haben und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben. 4.3 In Bezug auf Portugal liegen keine Anhaltspunkte im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.3.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zwischen ihm und seinem neugeborenen Sohn, der zu früh auf die Welt kam, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung sieht die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 16). Auf Art. 16 Dublin-III-VO kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da nicht belegt ist, dass die familiäre Bindung bereits vorbestanden hat. Es ist völlig unklar, wie die Beziehung sich vor der Einreise des Beschwerdeführers Ende Januar 2019 gestaltet hatte. Ferner hat die Verlobte des Beschwerdeführers ihren Willen, mit ihm zusammenzuleben, bisher nicht ausdrücklich kundgetan. Die von ihr eingereichte handschriftliche Notiz (vgl. Bst. E) kann nicht als Erklärung im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO gelten, es ist zudem unklar, ob diese Erklärung von ihr selbst stammt. Die Verlobte hat demnach während des Verfahrens nicht explizit kundgetan, gemeinsam mit ihrem Sohn mit dem Beschwerdeführer zusammen leben zu wollen. Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob das Abhängigkeitsverhältnis besteht und der Beschwerdeführer die nötige Unterstützung leistet, oder ob - wie die Vorinstanz argumentierte - das für den frühgeborenen Sohn aufgebaute medizinische Betreuungsnetz ausreichend ist. 4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Rückführung nach Portugal verletze Art. 8 EMRK. Er fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Könnte sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 4.5.1 Der Rechtsvertreter argumentierte in der Beschwerde und in der Stellungnahme, dass der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK bestehe, weil die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz einen gefestigten Aufenthalt habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren die Zuständigkeitsregelung für das Asylverfahren des Beschwerdeführers betrifft. Die Frage des gefestigten Aufenthalts seiner Verlobten würde sich dagegen vielmehr im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs stellen, jedoch nicht im Rahmen der Frage, ob die Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen auf das Gesuch eintreten und das Asylverfahren durchführen muss. Ob die Verlobte tatsächlich einen Anspruch auf Familiennachzug mit dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK hat, wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) zu klären. Im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch vorliegend zum Schluss, dass die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz keinen gefestigten Aufenthalt hat. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung das Vorliegen eines gefestigten Aufenthalts, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche auf einem Rechtsanspruch beruht, was beispielsweise bei Flüchtlingen der Fall ist (vgl. BGE 135 I 143; E. 1.3; 130 II 281 E. 3.1). Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat seine Verlobte die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs erhalten, weshalb ihr kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne von Rechtsprechung und Praxis entstanden ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu B._______ und seinem Recht auf Eheschliessung zutreffend angemerkt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann möglich sei, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft seien. Es obliege den Verlobten, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, seinen Aufenthalt im Rahmen des Verfahrens um Eheschliessung ausländerrechtlich zu regeln. 4.5.2 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 S. 8 m.w.H.). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es ist nach Aktenlage nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und Frau B._______ in einer engen, gefestigten Beziehung zueinander stehen. Der zutreffenden Argumentation des SEM in seinem Entscheid vom 9. Mai 2019 wurde auf Beschwerdestufe auch nichts entgegen gehalten, was zu einer anderen Einschätzung dieses Sachverhalts führen könnte. Auch die geltend gemachte Beziehung zu seinem Sohn E._______ ist für die Behörden nicht in einer Weise erstellt, dass sich daraus eine andere Sichtweise ergeben könnte. 4.6 Der Beschwerdeführer fordert schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.7 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, er sei Diabetiker und habe regelmässige Krisen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.9 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: