Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie das Asylgesuch seines Bruders geprüft und diesen in der Schweiz vorläufig aufgenommen habe. Bei ihm und seinem Bruder liege der gleiche Sachverhalt vor; sie hätten den gleichen Reiseweg zurückgelegt, am selben Tag in Österreich ein Asylgesuch eingereicht und sie seien beide volljährig.
E. 4.2 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1).
E. 4.3 Das Gebot der Rechtsgleichheit ist hier offensichtlich nicht verletzt. Den beiden Entscheiden liegt eine andere Sachlage zugrunde. Die österreichischen Behörden haben das Ersuchen des SEM um Übernahme des Bruders des Beschwerdeführers wie auch das Remonstrationsersuchen des SEM abgelehnt, während sie der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben.
E. 5.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder unvollständig erhoben. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stark belastet. In Bezug auf eine vollständige Sachverhaltsaufklärung sei die Vorinstanz anzuweisen, psychologische/psychiatrische und weitere medizinische Berichte des Beschwerdeführers als auch seines Bruders einzuholen.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt bei der medizinischen Abteilung des BAZ H._______ vorstellig geworden ist (vgl. act. SEM 1260911-31/1). Die gesundheitlichen Beschwerden wurden jeweils untersucht und behandelt, was im Grundsatz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. So bestätigt er selbst, dass ihm jeweils Medikamente (auch bezüglich seiner psychischen Beschwerde) abgegeben sowie Untersuchungen durchgeführt worden sind (vgl. act. SEM 1260911-30/13 F64). Betreffend seine (...) wurden Laboruntersuchungen durchgeführt, welche keine Auffälligkeiten ergeben haben. Die Vorinstanz hat sodann am 8. September 2023 die medizinischen Unterlagen vom Gesundheitsdienst des BAZ H._______ eingeholt. Dabei wurde sie auch darüber informiert, dass betreffend die (...) eine (...)-untersuchung ausstehend sei (vgl. act. SEM 1260911-31/1 und 1260911-32/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der Behandlungsmöglichkeiten in Österreich (vgl. auch unten E. 9.2) diese Untersuchung nicht abgewartet hat. Dabei ist anzumerken, dass auch die mittlerweile durchgeführte (...)-untersuchung keine Auffälligkeiten zeigte (vgl. Befund des [...] vom [...]; Beschwerdebeilage 5). Insgesamt ist den Akten zu entnehmen, dass der medizinische Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer - soweit entscheidrelevant - vollständig erstellt wurde und die Vorinstanz und das medizinische Fachpersonal den geltend gemachten (psychischen) Beschwerden lediglich nicht dieselbe Bedeutung wie der Beschwerdeführer respektive einen geringeren Behandlungsbedarf zugemessen haben.
E. 5.4 Auch bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers ist der medizinische Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - erstellt. Gemäss Bericht des (...) vom (...) leidet er an einer (...) und (...) (vgl. Beschwerdebeilage 7). Diesbezüglich wurden ihm gemäss der eingereichten Medikamentenverordnung des (...) vom (...) die Einnahme von (...), (...) und (...) verordnet (vgl. Beschwerdebeilage 7).
E. 5.5 Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 6.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 25. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden dem Gesuch am 5. September 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs somit grundsätzlich gegeben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil zwischen ihm und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege.
E. 7.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1).
E. 7.3 Der Bruder des Beschwerdeführers leidet gemäss Bericht des (...) vom (...) an einer (...) und (...), welche durch die Trennung vom Beschwerdeführer und den traumatischen Ereignissen herführten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, dass die Zusammenführung der beiden Brüder im selben Kanton unerlässlich und medizinisch indiziert sei, weil sich die Zusammenführung der beiden positiv auf die geistige Gesundheit des Bruders und - ohne die Krankenakte zu kennen - wahrscheinlich auch auf die des Beschwerdeführers auswirken werde. Die soziale und berufliche Integration des Bruders des Beschwerdeführers werde deutlich erleichtert, wenn sich sein psychischer Gesundheitszustand dank der Anwesenheit des Beschwerdeführers verbessere. In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, dass sich die beiden Brüder in der Verarbeitung ihrer Erlebnisse emotional gegenseitig stützen könnten, ohne sich erklären zu müssen, weil ihnen das gleiche widerfahren sei. Der Beschwerdeführer sei eine Stütze für seinen Bruder und versuche ihn stets aufzubauen. Die durch den Beschwerdeführer geleistete Unterstützung sei nicht durch eine medizinische Fachperson substituierbar. Die Abhängigkeit der beiden Brüder gehe über eine affektive Bindung hinaus und sei tief verwurzelt im engen familiären Zusammenhalt und den traumatischen Erlebnissen in Österreich.
E. 7.4 Den Akten ist nach dem Gesagten zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in psychiatrischer Betreuung ist und diesbezüglich Medikamente erhält. Die vom Beschwerdeführer angebotene Unterstützung ist dagegen gemäss dem Arztbericht vom (...) und gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers affektiver und psychologischer Natur. Vom Beschwerdeführer wird explizit mehrmals wiederholt, dass er in der Schweiz eine moralische Stütze für seinen Bruder wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und die Anwesenheit des Beschwerdeführers einen stabilisierenden Einfluss auf seine Lebenssituation ausüben könnte. Dennoch genügt dies gemäss der aufgezeigten Rechtsprechung nicht, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Weder den Akten noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers darüber hinaus auf Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Abhängigkeitsverhältnis sei gegenseitig, ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, da entsprechend dem eben Gesagten auch in dieser Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und er bereits nicht schwer krank im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sein dürfte (vgl. oben E. 5.3 und unten E. 9.2).
E. 7.5 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 6.2). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
E. 9.2 Es besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5-7), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt. Dennoch sei erwähnt, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden einer Überstellung nicht entgegenstehen. Die geltend gemachten Beschwerden (psychische Probleme [Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Vergesslichkeit und Traurigkeit], [...] und Sehschwäche) stellen keine gesundheitlichen Probleme von solcher Schwere dar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würde (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: Urteil des BVGer D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer D-5667/2022 vom 14. Dezember 2022 E 7.3). Soweit der Beschwerdeführer in Österreich Übergriffe durch die Schlepperbande befürchtet, ist festzuhalten, dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 4.2). Sollte sich der Beschwerdeführer in Österreich durch Mitglieder einer kriminellen Organisation bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seinen Bedürfnissen anzunehmen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die österreichische Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde. Ferner fehlt es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder entsprechend dem oben Gesagten (E. 7.4) auch an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb das darin verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist (vgl. Urteil des BVGer F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.7).
E. 9.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 9.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der am 20. September 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
E. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5051/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mirja Stauffer, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am (...) bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Am 3. Juli 2023 erfolgte die Personalienaufnahme und am 17. Juli 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, die Fingerabdrücke seien ihm aber unter Zwang abgenommen worden. Er habe nicht in Österreich bleiben wollen. Nach zwei Tagen habe er das Camp verlassen und sei zum Schlepper gegangen. Dieser habe ihn in eine Wohnung gebracht, wo auch sein Bruder (B._______, N [...]) gewesen sei. Sie seien von den Schleppern eingesperrt und geschlagen worden. Sein Bruder habe um Neujahr fliehen können. Er (der Beschwerdeführer) sei etwa (...) Monate dort gewesen. Schliesslich habe er fliehen können und sei in die Schweiz gereist. Sein Bruder sei in einem Camp in C._______ und habe inzwischen einen F-Ausweis. Zudem habe er eine verheiratete Schwester in der Schweiz, sie lebe mit einem Ausweis B ebenfalls in C._______. Eine weitere Schwester und seine Mutter seien auf der Reise nach Europa an der Grenze zwischen D._______ und E._______ zurückgeblieben. Gemäss seinem Bruder hielten sie sich aktuell in E._______ auf. A.c Auf ein Informationsersuchen des SEM vom 17. Juli 2023 antworteten die österreichischen Behörden am 16. August 2023, dass der Beschwerdeführer am (...) nach Österreich eingereist sei, sich als F._______, geb. am (...) in Afghanistan ausgegeben und einen Bruder namens G._______, geb. am (...) in Afghanistan habe sowie dass ein Altersgutachten aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers am (...) nicht durchgeführt und das Verfahren ohne Entscheidung am (...) eingestellt worden sei. A.d Am 25. August 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten der Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 5. September 2023 zu. A.e Das am (...) am Institut für Rechtsmedizin des (...) erstellte Altersgutachten ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ([...]) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Gemäss der referenzierten Standardliteratur könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zutreffen, nicht jedoch das in der Nebenidentität angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten. A.f Am 7. September 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer als potenzielles Opfer von Menschenhandel an (Anhörung Menschenhandel [MH]). Dabei brachte er vor, nachdem er von der österreichischen Polizei an einem Bahnhof abgesetzt worden sei, habe ihn der Schlepper mit Hinweisen zu seiner Mutter und seiner Familie gelockt und ihn in ein Haus gebracht, wo er zusammen mit anderen von einer Schlepperbande festgehalten worden sei. Sein Bruder sei auch dort gewesen. Sie seien von den Schleppern geschlagen worden. Sie hätten untereinander nicht sprechen dürfen und nicht nach der Familie fragen dürfen, sonst seien sie geschlagen worden. Sie hätten nur für sich gekocht und geputzt. Etwas anderes hätten sie nicht machen können. Sein Bruder und einige andere hätten am Neujahr fliehen können, weil die Schlepper getrunken hätten. Er (Beschwerdeführer) habe nicht fliehen können, weil jemand vor seiner Tür gestanden sei. Die Schlepper seien bewaffnet gewesen. Nach der Flucht seines Bruders sei er öfter (täglich) geschlagen sowie gefoltert worden. Er habe auch nicht dreimal am Tag Essen erhalten und nicht auf die Toilette gehen können. Schliesslich seien drei Personen in die Wohnung gebracht worden, die früher beim Militär gewesen seien. Dank ihnen habe er fliehen können. Er wisse nicht, warum die Schlepper ihn festgehalten hätten, Forderungen hätten sie keine gestellt. Nach diesen Vorfällen habe er einen Monat lang keinen Schlaf gehabt. Er habe Albträume gehabt. Er sei mit einem Stromkabel auf die Nägel geschlagen worden, die Nägel seien alle nachgewachsen. Jedes Mal, wenn er darüber spreche, sei es wie Folter für ihn. Er müsse immer weinen, wenn er daran denke. Früher habe er Freude verspürt, aber jetzt verspüre er keine mehr. Er sei oft traurig, sitze alleine und rede mit sich selber. An Vergesslichkeit leide er auch. Er werde zudem wegen jeder Kleinigkeit wütend. Er wolle nicht zurück nach Österreich, vorher würde er sich hier das Leben nehmen. Die Schlepper würden ihn schnell ausfindig machen; sein Leben sei in Gefahr. Der Kontakt zu seinem Bruder habe ihm genützt. Nur er und seine Schwester könnten ihm helfen. Er habe seinen Bruder zweimal besucht, er wolle ihn mit seinen Geschichten nicht traurig machen. Sie würden drei- bis viermal in der Woche miteinander sprechen. Sein Bruder beruhige ihn. Er sei in der Schweiz mehrere Male beim Arzt gewesen. Der Arzt gebe ihm aber nichts anderes als (...)-tabletten. Seit er hier sei, habe er ständig (...). Auch dagegen habe er anfangs Tabletten erhalten. Diese hätten jedoch nicht geholfen. Bei einem Blut- und Urintest sei nichts herausgekommen. In Afghanistan habe er zudem immer (...) beziehungsweise einen (...) gehabt. Weiter habe er Probleme mit den Augen. Nachdem das «Medical Team» ihm zuerst keinen Termin habe machen wollen, sei ihm beim Check gesagt worden, dass eine Brille nicht notwendig sei. Sie hätten keine Brille verschrieben und sich auch nicht um seine psychischen Probleme gekümmert. Mit seinem erarbeiteten Geld habe er selber eine Brille gekauft. A.g Am 8. September 2023 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) H._______ nach dem medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers. A.h Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden ein Arztbericht des (...) vom (...) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, der F-Ausweis des Bruders und der B-Ausweis der Schwester des Beschwerdeführers, eine afghanische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie ein Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ H._______ (alles in Kopie) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 11. September 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 18. September 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen (je in Kopie) bei: die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom (...), der Asylentscheid des Bruders des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 inkl. Empfangsbestätigung, ein Arztbericht des (...) vom (...) sowie ein medizinisches Rezept vom (...) und ein Arztbericht des (...) vom (...) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie das Asylgesuch seines Bruders geprüft und diesen in der Schweiz vorläufig aufgenommen habe. Bei ihm und seinem Bruder liege der gleiche Sachverhalt vor; sie hätten den gleichen Reiseweg zurückgelegt, am selben Tag in Österreich ein Asylgesuch eingereicht und sie seien beide volljährig. 4.2 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). 4.3 Das Gebot der Rechtsgleichheit ist hier offensichtlich nicht verletzt. Den beiden Entscheiden liegt eine andere Sachlage zugrunde. Die österreichischen Behörden haben das Ersuchen des SEM um Übernahme des Bruders des Beschwerdeführers wie auch das Remonstrationsersuchen des SEM abgelehnt, während sie der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben. 5. 5.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder unvollständig erhoben. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stark belastet. In Bezug auf eine vollständige Sachverhaltsaufklärung sei die Vorinstanz anzuweisen, psychologische/psychiatrische und weitere medizinische Berichte des Beschwerdeführers als auch seines Bruders einzuholen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt bei der medizinischen Abteilung des BAZ H._______ vorstellig geworden ist (vgl. act. SEM 1260911-31/1). Die gesundheitlichen Beschwerden wurden jeweils untersucht und behandelt, was im Grundsatz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. So bestätigt er selbst, dass ihm jeweils Medikamente (auch bezüglich seiner psychischen Beschwerde) abgegeben sowie Untersuchungen durchgeführt worden sind (vgl. act. SEM 1260911-30/13 F64). Betreffend seine (...) wurden Laboruntersuchungen durchgeführt, welche keine Auffälligkeiten ergeben haben. Die Vorinstanz hat sodann am 8. September 2023 die medizinischen Unterlagen vom Gesundheitsdienst des BAZ H._______ eingeholt. Dabei wurde sie auch darüber informiert, dass betreffend die (...) eine (...)-untersuchung ausstehend sei (vgl. act. SEM 1260911-31/1 und 1260911-32/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der Behandlungsmöglichkeiten in Österreich (vgl. auch unten E. 9.2) diese Untersuchung nicht abgewartet hat. Dabei ist anzumerken, dass auch die mittlerweile durchgeführte (...)-untersuchung keine Auffälligkeiten zeigte (vgl. Befund des [...] vom [...]; Beschwerdebeilage 5). Insgesamt ist den Akten zu entnehmen, dass der medizinische Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer - soweit entscheidrelevant - vollständig erstellt wurde und die Vorinstanz und das medizinische Fachpersonal den geltend gemachten (psychischen) Beschwerden lediglich nicht dieselbe Bedeutung wie der Beschwerdeführer respektive einen geringeren Behandlungsbedarf zugemessen haben. 5.4 Auch bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers ist der medizinische Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - erstellt. Gemäss Bericht des (...) vom (...) leidet er an einer (...) und (...) (vgl. Beschwerdebeilage 7). Diesbezüglich wurden ihm gemäss der eingereichten Medikamentenverordnung des (...) vom (...) die Einnahme von (...), (...) und (...) verordnet (vgl. Beschwerdebeilage 7). 5.5 Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 25. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden dem Gesuch am 5. September 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs somit grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil zwischen ihm und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege. 7.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1). 7.3 Der Bruder des Beschwerdeführers leidet gemäss Bericht des (...) vom (...) an einer (...) und (...), welche durch die Trennung vom Beschwerdeführer und den traumatischen Ereignissen herführten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, dass die Zusammenführung der beiden Brüder im selben Kanton unerlässlich und medizinisch indiziert sei, weil sich die Zusammenführung der beiden positiv auf die geistige Gesundheit des Bruders und - ohne die Krankenakte zu kennen - wahrscheinlich auch auf die des Beschwerdeführers auswirken werde. Die soziale und berufliche Integration des Bruders des Beschwerdeführers werde deutlich erleichtert, wenn sich sein psychischer Gesundheitszustand dank der Anwesenheit des Beschwerdeführers verbessere. In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, dass sich die beiden Brüder in der Verarbeitung ihrer Erlebnisse emotional gegenseitig stützen könnten, ohne sich erklären zu müssen, weil ihnen das gleiche widerfahren sei. Der Beschwerdeführer sei eine Stütze für seinen Bruder und versuche ihn stets aufzubauen. Die durch den Beschwerdeführer geleistete Unterstützung sei nicht durch eine medizinische Fachperson substituierbar. Die Abhängigkeit der beiden Brüder gehe über eine affektive Bindung hinaus und sei tief verwurzelt im engen familiären Zusammenhalt und den traumatischen Erlebnissen in Österreich. 7.4 Den Akten ist nach dem Gesagten zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in psychiatrischer Betreuung ist und diesbezüglich Medikamente erhält. Die vom Beschwerdeführer angebotene Unterstützung ist dagegen gemäss dem Arztbericht vom (...) und gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers affektiver und psychologischer Natur. Vom Beschwerdeführer wird explizit mehrmals wiederholt, dass er in der Schweiz eine moralische Stütze für seinen Bruder wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und die Anwesenheit des Beschwerdeführers einen stabilisierenden Einfluss auf seine Lebenssituation ausüben könnte. Dennoch genügt dies gemäss der aufgezeigten Rechtsprechung nicht, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Weder den Akten noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers darüber hinaus auf Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Abhängigkeitsverhältnis sei gegenseitig, ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, da entsprechend dem eben Gesagten auch in dieser Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und er bereits nicht schwer krank im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sein dürfte (vgl. oben E. 5.3 und unten E. 9.2). 7.5 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 6.2). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 9.2 Es besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5-7), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt. Dennoch sei erwähnt, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden einer Überstellung nicht entgegenstehen. Die geltend gemachten Beschwerden (psychische Probleme [Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Vergesslichkeit und Traurigkeit], [...] und Sehschwäche) stellen keine gesundheitlichen Probleme von solcher Schwere dar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würde (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: Urteil des BVGer D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer D-5667/2022 vom 14. Dezember 2022 E 7.3). Soweit der Beschwerdeführer in Österreich Übergriffe durch die Schlepperbande befürchtet, ist festzuhalten, dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 4.2). Sollte sich der Beschwerdeführer in Österreich durch Mitglieder einer kriminellen Organisation bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seinen Bedürfnissen anzunehmen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die österreichische Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde. Ferner fehlt es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder entsprechend dem oben Gesagten (E. 7.4) auch an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb das darin verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist (vgl. Urteil des BVGer F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.7). 9.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 9.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der am 20. September 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: