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D-3521/2024

D-3521/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5, m.w.H.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Eingaben vom 2. Mai 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer eine nachträglich eingetretene Tatsache (angeblicher Ablauf der Überstellungsfrist) geltend macht, welche seiner Auffassung nach geeignet ist, eine erneute Zuständigkeitsprüfung respektive die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zu rechtfertigen. Ausserdem wird die Frage aufgeworfen, ob die Dublin-Überstellung infolge temporären Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte.

E. 4.1 Das SEM führt in der Begründung seiner Verfügung aus, es sei am 15. September 2023 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. September 2023 erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 20. September 2023 einen Vollzugsstopp verfügt, was heisse, der Beschwerde sei die suspensive Wirkung gewährt worden. Das SEM habe den österreichischen Behörden am 25. September 2023 mitgeteilt, dass eine Beschwerde hängig sei, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist ab der Zustimmung Österreichs vom 5. September 2023 als suspendiert zu gelten habe. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 28. September 2023 abgewiesen worden, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Datum für die Dauer von sechs Monaten erneut zu laufen begonnen habe (Fristablauf: 28. März 2024). Der Nichteintretensentscheid des SEM sei am 28. beziehungsweise 29. September 2023 in Rechtskraft erwachsen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) untergebracht gewesen. Am 9. November 2023 sei er ins BAZ (...) verlegt und am 17. November 2023 dem Migrationsamt des Kantons B._______ zugewiesen worden, das ihn im Rückkehrzentrum (RKZ) (...) untergebracht habe. Nach dem Urteil D-5051/2023 vom 28. September 2023 habe er sich bewusst sein müssen, dass die Überstellung unmittelbar/jederzeit hätte erfolgen können. Der Aufenthaltsort einer ausländischen Person habe den Behörden gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG stets bekannt zu sein und diese habe sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Dem sei der Beschwerdeführer mit seiner mehrstündigen Abwesenheit am 14. Februar und 4. März 2024 nicht nachgekommen. Den Akten sei zu entnehmen, dass seine Rückführung nach Österreich mit den Linienflügen am 14. Februar 2024 um 10:40 Uhr sowie am 4. März 2024 um 7:25 Uhr, geplant gewesen sei. Den Abflugberichten sei zu entnehmen, dass er am 14. Februar 2024 um 8:13 Uhr und am 4. März 2024 um 5:09 Uhr von den mit der Überstellung beauftragten Polizisten nicht angetroffen worden sei. Er sei an den fraglichen Tagen für mehrere Stunden unbekannten Aufenthalts gewesen und habe damit seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Die österreichischen Behörden seien vom SEM mit Schreiben vom 14. Februar und 4. März 2024 während noch laufender Überstellungsfrist über die Verlängerung derselben auf 18 Monate informiert worden. Die Voraussetzung dazu gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei erfüllt gewesen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Migrationsamt des Kantons B._______ habe für den Beschwerdeführer Flüge nach Wien-Schwechat organisiert, ohne ihn im Vornherein oder im Nachhinein darüber zu informieren. Beide Male hätte er polizeilich zum Flughafen eskortiert werden sollen. Er sei an beiden Tagen - wie an allen anderen Tagen in den vorhergehenden sechs Monaten - um 8:30 ins RKZ (...) gekommen. Er sei nie zu einem Ausreisegespräch gemäss Art. 2a Abs. 3 VVWAL (Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen; SR 142.281) vorgeladen worden. Am 20. März 2024 sei ihm erklärt worden, er müsse auch in der Unterkunft übernachten, was er fortan getan habe. Den asylrechtlichen Mitwirkungspflichten sei er nachgekommen, weshalb am 28. März 2024 die Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-lll-VO eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 20. März 2024 von keiner Behörde darauf hingewiesen worden, dass eine nächtliche Abwesenheit die Verlängerung der Überstellungsfrist zur Folge habe. Dass er sich den Behörden zur Verfügung halten müsse, sei mit gesundem Menschenverstand nicht anders zu verstehen, als dass er sich regelmässig im RKZ aufzuhalten und Abwesenheiten von mehreren Tagen zu melden habe. Dass das SEM eine «Abwesenheit» an einzelnen Tagen als «flüchtig sein» qualifiziere, ohne ihn über die Umstände, die zu einer solchen Qualifikation führten, zu informieren, sei treuwidrig. Die Betroffenen hätten zu diesem Verfahrensstadium in der Regel keine Rechtsvertretung und könnten sich nicht gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist wehren (auch da keine Information bezüglich der Verlängerung erfolge). Zudem bestehe ein systematisches Kommunikationsproblem zwischen den Zentren, den kantonalen Migrationsämtern, den Bewohnern der Zentren und deren Mitarbeitenden. Jedes Zentrum habe eigene Regeln betreffend die Anwesenheitskontrollen. Problematisch sei auch, dass die Vorgehensweise und die Information der Bewohner der Zentren nicht ausreichend dokumentiert werde, weshalb die Ausführungen nicht mit Beweismitteln belegt werden könnten. Das Vorgehen der Vorinstanz, nach eigenen Versäumnissen die Überstellungsfrist zu verlängern, sei grob unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei eine durch Flucht und Gewalterfahrung mit Schleppern schwer traumatisierte und eingeschüchterte Person. Nach dem 28. September 2023 sei er während 182 Tagen jeden Tag in der Unterkunft gewesen und habe dort unterschrieben. Erst am 2. März 2024 sei ihm die Notwendigkeit zur Übernachtung im RKZ (...) mitgeteilt worden. Dass er zum Zeitpunkt der Polizeieinsätze am 14. Februar und 4. März 2024 nicht in der Unterkunft gewesen sei, sei nicht ihm anzulasten, sondern der Vorinstanz. In der Woche vor Fristende (20. bis 28. März 2024) seien keine weiteren Vollzugshandlungen vorgesehen gewesen, gleichwohl habe sich die Vorinstanz erst sieben Tage vor Fristende gefragt, wieso er am 14. Februar und am 4. März 2024 nachts nicht in der Unterkunft gewesen sei. Er habe offensichtlich nicht versucht, sich dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen. Diesbezüglich sei auf die für die Schweiz verbindliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinzuweisen, gemäss der in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hatte, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, die Behörden beweisen müssten, dass die Person tatsächlich beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Das pflichtwidrige Verhalten der Vorinstanz werde umso offensichtlicher, da nie ein Ausreisegespräch gemäss Art. 2 Abs. 3 VVWAL stattgefunden habe, dessen Durchführung im Dublin-Verfahren gemäss Art. 26b AsylG zwingend sei. Damit solle einerseits das Migrationsamt die Vollzugsunter-stützung der Vorinstanz erhalten, andererseits der betroffenen Person im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör betreffend der Ausreisewilligkeit gewährt werden. Das Ausreisegespräch bilde die Voraussetzung der Anwendung von Zwangsmassnahmen gemäss ZAV (Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsmassnahmenverordnung; SR 364.3]). Art. 28 ZAV setze Abklärungen von Seiten des Migrationsamts voraus, die vorliegend nicht vorgenommen worden seien. Demnach sei die Widerrechtlichkeit der Vollzugsversuche vom 14. Februar und dem 4. März 2024 festzustellen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von der angeblichen Abwesenheit des Beschwerdeführers, welche in dieser Form monatelang erfolgt sei, nie erfahren habe. In ihren Akten sei nichts vermerkt. Er habe vor und nach Mandatierung der Rechtsvertretung über die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht Bescheid gewusst, obwohl sich damit seine Rechte und Pflichten geändert hätten. Durch die Nichtinformation liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, da eine betroffene Person stets über eine hoheitlich verfügte Änderung ihrer Rechte und Pflichten zu informieren sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsyIG sei nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug eines Asylentscheids betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kenne und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen sei. Nicht von Bedeutung sei, ob die Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen sei. Ausschlaggebend sie die Pflicht der Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden. Bereits eine kurze Abwesenheit könne dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist gerechtfertigt sei. Gemäss überprüfbaren Informationen der Leitung des RKZ (...) würden die Bewohner zu Beginn ihrer Platzierung ausdrücklich darüber informiert, dass sie dort wohnhaft sein sollten und auch zu übernachten hätten. Zudem werde die Liste betreffend Bezug der Nothilfe von 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr und die allgemeine Präsenzliste von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr zur Unterschrift freigegeben. Der Beschwerdeführer habe sich seit Februar 2024 sehr unregelmässig im RKZ (...) aufgehalten. Er komme in aller Regel einzig während den erwähnten Zeitfenstern, um seine Unterschrift abzugeben und die Nothilfe zu beziehen. Zudem übernachte er seit Februar 2024 nach wie vor nicht in der Notunterkunft - auch nach dem 20. März 2024 nicht. An diesem Datum sei er vom Sozialamt des Kantons B._______ zu einem Gespräch eingeladen worden, um ihn unter anderem darauf aufmerksam zu machen, dass er im RKZ (...) zu übernachten habe. Am 14. Februar 2024 habe er die Präsenzliste und die Liste betreffend Bezug der Nothilfe, am 4. März 2024 einzig die Präsenzliste unterzeichnet. Bei seiner Behauptung, er habe seit dem 20. März 2024 stets in der Notunterkunft geschlafen, handle es sich um eine Schutzbehauptung, da dies gemäss den Angaben der Leitung der Notunterkunft nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe ab Eintritt der Rechtskraft mit Vollzugshandlungen zu rechnen gehabt. Das zur Verfügung-Halten impliziere das Wohnen in der ihm zugewiesenen Unterkunft (Art. 28 AsyIG). Der Umstand, dass er sich weitestgehend nur zur Abgabe seiner Unterschrift und zum Bezug der Nothilfe in dieselbe begeben habe, sei damit kausal dafür, dass er an den zwei interessierenden Tagen nicht habe überstellt werden können. Das kontinuierliche Nichtübernachten und die Abwesenheiten in der Unterkunft seien aIs «ein gezieltes, sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden entziehendes Verhalten» zu werten. Seine Abwesenheiten früh am Morgen seien im Kontext seiner lediglich sporadischen Besuche in der Unterkunft aIs direkt kausal für die Verunmöglichung des Vollzugs zu werten. Dem Beschwerdeführer obliege ungeachtet dessen, ob mit ihm ein Ausreisegespräch gemäss Art. 2a Abs. 3 VVWAL durchgeführt worden sei, eine Mitwirkungspflicht, der er nicht nachgekommen sei. Im Entscheid vom 11. September 2023 sei ihm die damalige Frist für seine Überstellung nach Österreich (5. März 2024) kommuniziert worden. Diese Frist habe sich nach dem superprovisorischen VoIlzugsstopp mit dem Urteil vom 28. September 2023 ex lege auf den 28. März 2024 verlängert. Infolge des gescheiterten Überstellungsversuchs vom 14. Februar 2024 habe das SEM die Überstellungsfrist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um 18 Monate ab Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den 28. März 2025 verlängert. Der Beschwerdeführer habe nach dem Urteil jederzeit mit Vollzugshandlungen zu rechnen gehabt.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich jeden Morgen ab 8:30 Uhr in der Unterkunft aufgehalten. Die Pflicht, dort zu schlafen, sei ihm nicht erklärt worden. Dass die Zentrumsleiterin ihn angewiesen habe, sich grundsätzlich in der Unterkunft aufzuhalten, belege bereits nachgewiesene Tatsachen und könne das Versäumnis der Vorinstanz nicht beheben. Er sei erst am 20. März 2024 - acht Tage vor Ablauf der Überstellungsfrist - darüber aufgeklärt worden, dass er die Pflicht habe, sich nachts in der Unterkunft aufzuhalten. Dem sei er ab diesem Datum nachgekommen. Der Zeitraum nach dem 28. März 2024 sei vorliegend nicht relevant, da nur eine Abwesenheit im Zeitraum vor dem 28. März 2024 eine Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern vermöge. Zu dieser Zeit seien keine Vollzugshandlungen getätigt worden. Der Vorinstanz gelinge es nicht, ihr pflichtwidriges Versäumen zu beheben. Es könne nicht von einem «Flüchtigsein» gesprochen werden, wenn sich der Beschwerdeführer während sechs Monaten durchgehend und täglich im Camp befunden habe und dort immer zur selben Uhrzeit eingetroffen sei. Eine Überstellung unter Anwendung von Zwangsmassnahmen gemäss ZAV wäre jederzeit möglich gewesen. Die vorgesehenen Stufen des Zwangsmassnahmenkatalogs gemäss AIG seien nie durchlaufen worden. Das Vorgehen der Vorinstanz lege ein massives Kommunikationsdefizit offen. Sie hätte täglich die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären oder die Überstellung gemäss ZAV sicherzustellen. Selbst wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, entbinde sie dies nicht von der Pflicht, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Vollzug ein Ausreisegespräch durchzuführen. Es werde beantragt, dass die Widerrechtlichkeit der Vollzugsversuche vom 14. Februar und 4. März 2024 festgestellt werde. Zur Einordnung der Vollzugsstufe sei das Ausreisegespräch für die Rechtmässigkeit des Vollzugs Pflicht und unumgänglich. Im SEM-Handbuch «Asyl und Rückkehr» werde festgehalten, dass das SEM die kantonale Behörde auffordere, ihm erforderliche Dokumente wie das Protokoll des Ausreisegesprächs innerhalb von 14 Tagen zukommen zu lassen, falls solche fehlten. Der Beschwerdeführer sei nie gefragt worden, ob er freiwillig nach Österreich zurückkehren werde. Die Vollzugsversuche seien demnach mangelhaft und unabhängig von der Frist unzulässig gewesen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; Kölz/häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 1136)

E. 5.2 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die «self-executing» sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann.

E. 5.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO Dublin), unterrichtet ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 DVO Dublin die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz beziehungsweise die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

E. 5.5 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wiederauftaucht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29).

E. 5.6 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 55). Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in einem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. a.a.O. Rn. 62). In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 18.222). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2, E. 7). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1 f.).

E. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit dem Beschwerdeführer sei kein Ausreisegespräch gemäss Art. 2a VVWAL durchgeführt worden. Aus den Akten ist in der Tat nicht ersichtlich, dass ein solches durchgeführt worden wäre. Im Dublin-Verfahren nach Art. 26b AsylG führt die zuständige Behörde des Kantons das Ausreisegespräch nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung durch. Nach Absprache mit dem SEM kann das Ausreisegespräch aus organisatorischen Gründen auch durch das SEM durchgeführt werden (Art. 2a Abs. 3 VVWAL). Das Ausreisegespräch dient insbe-sondere dazu, der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung zu erläutern, die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren und den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären. Wenn nötig können im Rahmen des Ausreisegesprächs Zwangsmassnahmen nach den Art. 73-78 AIG angedroht werden (Art. 2a Abs. 4 VVWAL). Im Dublin-Verfahren nach Art. 26b AsylG wird das Ausreisegespräch in erster Linie im Hinblick auf die Sicherstellung der späteren Übergabe an den zuständigen Dublin-Staat und die Anordnung allfälliger Zwangsmassnahmen durchgeführt. Die zuständige Behörde nimmt über das Ausreisegespräch ein Protokoll auf, das mindestens die folgenden Punkte enthält: Datum des Gesprächs, Ort, anwesende Personen, Bereitschaft beziehungsweise Weigerung zum Verlassen der Schweiz, weiteres Vorgehen betreffend die Vorbereitung der Ausreise, Gesundheitszustand (vgl. Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 [Stand 15. Juli 2024], 2. Wegweisung und Vollzug, 2.7 Ausreisegespräch). Die entsprechende Rüge in der Beschwerde ist demnach berechtigt.

E. 6.2 Das Migrationsamt des Kantons B._______ erteilte der Kantonspolizei B._______ am 1. Februar 2024 den Auftrag, den Beschwerdeführer am 14. Februar 2024 zu verhaften, die Reisebereitschaft zu erstellen und ihn an den Flughafen (...) zuzuführen. Es sei ihm zwingend das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung/Einreiseverbot zu gewähren. Mittels erneu-tem Zuführungsauftrag vom 16. Februar 2024 ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei, den Beschwerdeführer am 4. März 2024 an den Flughafen zu bringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der erste Zuführungsversuch habe annulliert werden müssen, da der Beschwerdeführer in der Unterkunft nicht habe angetroffen werden können. Abklärungen hätten ergeben, dass er grundsätzlich von Montag bis Freitag die Präsenz- und Auszahlungslisten unterzeichne. Es sei nun ein früherer Flug gebucht worden, in der Hoffnung, dass er in der Unterkunft noch angetroffen werden könne. Dies war indessen nicht der Fall.

E. 6.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es habe mit Schreiben vom 14. Februar und 4. März 2024, während noch laufender Überstellungsfrist, die österreichischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert, da die Voraussetzung dazu gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt gewesen sei. Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 fest, dass im eGov keine entsprechenden Schreiben an die österreichischen Behörden vorhanden seien und forderte das SEM auf, der Vernehm-lassung die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben an die österreichischen Behörden bezüglich Verlängerung der Überstellungsfrist beizulegen und diese im eGov einzulesen (Ziff. 4 des Dispositivs). Entgegen der Anweisung des Instruktionsrichters lagen der Vernehmlassung keine Schreiben an die österreichischen Behörden bezüglich Verlängerung der Überstellungsfrist bei (sie wurden unter Beilagen auch nicht aufgeführt). Im eGov wurden bis heute keine entsprechenden Schreiben eingelesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM mit Schreiben vom 11. April 2024 ersuchte, ihr unter anderem umfassende Einsichtnahme in sämtliche Akten hinsichtlich der Verlängerung der Überstellungsfrist, insbesondere in die entsprechende Feststellungsverfügung über die Verlängerung der Überstellungsfrist zu gewähren (vgl. SEM-act. (...)-44/1). Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. April 2024 Akten über die Transfer-Annullationen zu und teilte mit, dass eine Feststellungsverfügung, wie sie im Gesuch um Akteneinsicht erwähnt worden sei, aktuell nicht vorliege (vgl. SEM-act. (...)-47/1). Am 18. April 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zusätzlich zur bereits gewährten Akteneinsicht die beiden Abflugberichte der Kantonspolizei B._______ vom 14. Februar und 4. März 2024. Diesen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den genannten Daten nicht angetroffen worden sei, worauf das SEM den Transfer jeweils annulliert und die Überstellungsfrist verlängert habe.

E. 7.1 Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 25. August 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. (...)-24/9). Die österreichischen Behörden stimmten diesem Antrag am 5. September 2023 zu (vgl. SEM-act. (...)-29/2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat.

E. 7.2 Da die österreichischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 5. September 2023 zustimmten, hätte die Überstellung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bis am 5. März 2024 erfolgen sollen. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. September 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) weg. Die zugewiesene Rechtsvertretung erhob am 15. September 2023 Beschwerde gegen diese Verfügung, die beim Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2023 eintraf. In der Beschwerde wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung vorsorglicher, vollzugshemmender Massnahmen ersucht. Die für das ordentliche Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin setzte den Wegweisungsvollzug am 20. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Urteil D-5051/2023, mit dem das ordentliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen wurde, erging am 28. September 2023. Beantragt die beschwerdeführende Person die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über eine Frist von fünf Kalendertagen, um darüber zu entscheiden (Art. 107a Abs. 3 AsylG). Während dieser Frist ist der Vollzug der Überstellung von Gesetzes wegen ausgesetzt, ohne dass eine gerichtliche Anordnung erforderlich wäre (vgl. BVGE 2014/31 E. 6.5). Wenn das Bundesverwaltungsgericht vollzugshemmende Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG angeordnet hat und diese die Fünftagesfrist von Art. 107a Abs. 3 AsylG überdauern, wird die Überstellungsfrist der Dublin-III-VO grundsätzlich unterbrochen (vgl. a.a.O. E. 5.4.2.3. und E. 6.7.2). Da das Urteil D-5051/2023 am 28. September 2023 gefällt wurde und die Vollzugsaussetzung die Fünftagefrist von Art. 107a Abs. 3 AsylG überdauerte, begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten am 28. September 2023 neu zu laufen; sie endete am 28. März 2024.

E. 7.3 Das SEM teilte den österreichischen Behörden mittels des vorgesehenen Formulars am 28. Januar 2025 mit (vgl. SEM-act. (...)-77/1), die Überstellung des Beschwerdeführers könne möglicherweise nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgen, weil er eine Beschwerde eingereicht habe, der aufschiebende Wirkung zukomme. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nur eine laufende Frist unterbrochen werden kann, währenddem eine Fristunterbrechung offensichtlich nicht mehr möglich ist, wenn die in Frage stehende Frist bereits abgelaufen ist (vgl. BVGE 2014/31 E. 7.3, Urteil des BVGer D-252/2010 vom 10. März 2010 E. 5.2 und E. 5.4). Da das SEM die Mitteilungen an die österreichischen Behörden, mit denen diesen am 14. Februar und 4. März 2024 mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall «flüchtig» sei, trotz expliziter Aufforderung durch den Instruktionsrichter bis heute nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist am 28. März 2024 abgelaufen ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer Vollzugsaussetzung, auf die sich das SEM in seiner Mitteilung an die österreichischen Behörden vom 28. Januar 2025 bezieht und welche grundsätzlich fristunterbrechende Wirkung hat, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens am 6. Juni 2024 verfügt und am 11. Juni 2024 bestätigt, mithin erst nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war. Die (implizite) Gewährung der aufschiebenden Wirkung konnte die Überstellungsfrist vorliegend somit nicht mehr unterbrechen. Angesichts der Tatsache, dass sich in den vorinstanzlichen Akten bis heute keine Mitteilungen an die österreichischen Behörden vom 14. Februar und 4. März 2024 befinden, erstaunt es, dass sich das SEM mehrfach auf nicht bei den Akten liegende Dokumente bezieht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist am 28. März 2024 definitiv abgelaufen ist, ohne dass es vor deren Ablauf zu einer (erneuten) Verlängerung oder Unterbrechung gekommen ist (Art. 9 Abs. 2 DVO Dublin).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überstellungsfrist aufgrund fehlender Mitteilung an die österreichischen Behörden, in der zufolge Flüchtigkeit des Beschwerdeführers um eine Verlängerung derselben auf 18 Monate ersucht worden wäre, am 28. März 2024 abgelaufen ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist mit Ablauf der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 und diejenige vom 11. September 2023 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 9.2 In der Honorarnote vom 4. Juni 2024 wird der Aufwand des Rechtsvertreters und eines Praktikanten für das Beschwerdeverfahren für den Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis 4. Juni 2024 detailliert ausgewiesen (Rechtsvertreter: 9.8 h [à Fr. 180.-] /Praktikant: 8.4 h [à Fr. 130.-]). Ein zeitlicher Gesamtaufwand von 18.4 h erscheint den Verfahrensumständen entsprechend als überhöht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Aufwand für Mitteilungen an beziehungsweise Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer von insgesamt 6.6 h rechtfertigen liesse. Des Weiteren erscheint auch der Gesamtaufwand zweier Personen für das Aktenstudium von 3.8 h zu hoch. Das Gericht erachtet eine Kürzung des zeitlichen Aufwands von je 2.5 h als angemessen. Für die weiteren Bemühungen der Rechtsvertretung vom 5. Juni 2024 bis zum Urteilszeitpunkt wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb diesbezüglich die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet wurde, ist der Aufwand für die Eingabe vom 23. Juli 2025 zu Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht notwendig einzustufen, weshalb er nicht zu entschädigen ist. Indessen ist der Aufwand der Rechtsvertretung für das Verfassen und die Kenntnisnahme der Gerichtskorrespondenz sowie der Vernehmlassung des SEM und das Verfassen der Replik auf insgesamt 4 h (Rechtsvertreter à Fr. 180.-) festzulegen. Die vom SEM dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung (Rechtsvertreter 11.3 h à Fr. 180. -, ausmachend Fr. 2'034.- /Praktikant 5.9 h à Fr. 130.-, ausmachend Fr. 767.-) ist demnach auf gerundet insgesamt Fr. 2'800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3521/2024 law/bah Urteil vom 13. Januar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägungsgesuch]); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das SEM trat mit Verfügung vom 11. September 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich. A.b Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5051/2023 vom 28. September 2023 ab. B. B.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich mit als «Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO in Sachen A._______, geb. (...), aus Afghanistan (N (...); recte: N (...)), Antrag auf wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 2. Mai 2024 an das SEM und wies dieses darauf hin, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Er beantragte, dass der ursprüngliche Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei. Des Weiteren beantragte er, dass dem Beschwerdeführer für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens eine amtliche Vertretung beizuordnen sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte parallel zur Eingabe seines Rechtsvertreters beim SEM am 2. Mai 2024 eine als «Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens» bezeichnete Eingabe ein und teilte mit, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen und die Zuständigkeit für sein Asylverfahren sei damit gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-lll-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) auf die Schweiz übergegangen. Das SEM solle sein Asylverfahren so rasch wie möglich wiederaufnehmen. Sollte es dem nicht nachkommen, ersuchte er um Zustellung einer Feststellungsverfügung über die Verlängerung der Überstellungsfrist. C. Das SEM nahm die beiden Eingaben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 24. Mai 2024 - eröffnet am 28. Mai 2024 - ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 11. September 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen, die Überstellungsfrist nach Österreich laufe bis zum 28. März 2025 und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es sei eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Akten der Vorinstanz zu edieren, dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren sowie Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch den Unterzeichnenden, als amtliche Vertretung einzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden (...) entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel (Zuführungsaufträge an die Kantonspolizei B._______, Präsenzlisten des Beschwerdeführers von Februar und März 2024, kantonales Aktenverzeichnis betreffend den Beschwerdeführer, Mailkorrespondenz vom 20. März 2024, Aktenverzeichnis des SEM vom 15. April 2024) und eine Honorarnote vom 4. Juni 2024 bei. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 6. Juni 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 bestätigte der Instruktionsrichter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Anwältin bei. Des Weiteren gab er dem SEM die Gelegenheit, bis zum 26. Juni 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. Juni 2024 einzureichen, forderte dieses auf, zu den in den Erwägungen aufgezählten Sachverhaltsfragen Stellung zu beziehen und die zur Beantwortung derselben notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Zudem forderte er das SEM auf, der Vernehmlassung die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben an die österreichischen Behörden bezüglich Verlängerung der Überstellungsfrist beizulegen und diese im eGov einzulesen. G. Das SEM reichte nach mehrmals erstreckter Frist am 12. Juli 2024 seine Vernehmlassung ein, in welcher es sich ausführlich zur Beschwerde äusserte. Es legte Korrespondenz mit dem Sozialamt des Kantons B._______ und der Zentrumsleitung sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Auszahlungslisten vom Februar und März 2024 bei. H. Der Rechtsvertreter nahm in der Replik vom 2. August 2024 zur Vernehmlassung des SEM ausführlich Stellung. I. I.a Am 13. September 2024 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Akteneinsicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22. August 2024 zwecks Bearbeitung oder Erteilung weiterer Anweisungen. I.b Der Instruktionsrichter teilte dem SEM am 1. Oktober 2024 mit, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erstinstanzlich für die Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen in die Akten des SEM zuständig sei. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG überwies er das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22. August 2024 zur gutscheinenden Behandlung an das SEM zurück. J. J.a Mit Eingabe vom 31. März 2002 (recte: 2025) erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. J.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandanfrage mit Schreiben vom 10. April 2025. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich mit Eingabe vom 23. Juli 2025 zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, dass im Falle des (teilweisen) Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung gemäss nach dem Schriftenwechsel einzureichender Kostennote zuzusprechen, andernfalls eventualiter eine Entschädigung als amtliche Vertretung auszurichten sei. L. L.a Mit Eingabe vom 14. November 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter erneut nach dem Verfahrensstand. L.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 19. November 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5, m.w.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Eingaben vom 2. Mai 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer eine nachträglich eingetretene Tatsache (angeblicher Ablauf der Überstellungsfrist) geltend macht, welche seiner Auffassung nach geeignet ist, eine erneute Zuständigkeitsprüfung respektive die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zu rechtfertigen. Ausserdem wird die Frage aufgeworfen, ob die Dublin-Überstellung infolge temporären Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte. 4. 4.1 Das SEM führt in der Begründung seiner Verfügung aus, es sei am 15. September 2023 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. September 2023 erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 20. September 2023 einen Vollzugsstopp verfügt, was heisse, der Beschwerde sei die suspensive Wirkung gewährt worden. Das SEM habe den österreichischen Behörden am 25. September 2023 mitgeteilt, dass eine Beschwerde hängig sei, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist ab der Zustimmung Österreichs vom 5. September 2023 als suspendiert zu gelten habe. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 28. September 2023 abgewiesen worden, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Datum für die Dauer von sechs Monaten erneut zu laufen begonnen habe (Fristablauf: 28. März 2024). Der Nichteintretensentscheid des SEM sei am 28. beziehungsweise 29. September 2023 in Rechtskraft erwachsen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) untergebracht gewesen. Am 9. November 2023 sei er ins BAZ (...) verlegt und am 17. November 2023 dem Migrationsamt des Kantons B._______ zugewiesen worden, das ihn im Rückkehrzentrum (RKZ) (...) untergebracht habe. Nach dem Urteil D-5051/2023 vom 28. September 2023 habe er sich bewusst sein müssen, dass die Überstellung unmittelbar/jederzeit hätte erfolgen können. Der Aufenthaltsort einer ausländischen Person habe den Behörden gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG stets bekannt zu sein und diese habe sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Dem sei der Beschwerdeführer mit seiner mehrstündigen Abwesenheit am 14. Februar und 4. März 2024 nicht nachgekommen. Den Akten sei zu entnehmen, dass seine Rückführung nach Österreich mit den Linienflügen am 14. Februar 2024 um 10:40 Uhr sowie am 4. März 2024 um 7:25 Uhr, geplant gewesen sei. Den Abflugberichten sei zu entnehmen, dass er am 14. Februar 2024 um 8:13 Uhr und am 4. März 2024 um 5:09 Uhr von den mit der Überstellung beauftragten Polizisten nicht angetroffen worden sei. Er sei an den fraglichen Tagen für mehrere Stunden unbekannten Aufenthalts gewesen und habe damit seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Die österreichischen Behörden seien vom SEM mit Schreiben vom 14. Februar und 4. März 2024 während noch laufender Überstellungsfrist über die Verlängerung derselben auf 18 Monate informiert worden. Die Voraussetzung dazu gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei erfüllt gewesen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Migrationsamt des Kantons B._______ habe für den Beschwerdeführer Flüge nach Wien-Schwechat organisiert, ohne ihn im Vornherein oder im Nachhinein darüber zu informieren. Beide Male hätte er polizeilich zum Flughafen eskortiert werden sollen. Er sei an beiden Tagen - wie an allen anderen Tagen in den vorhergehenden sechs Monaten - um 8:30 ins RKZ (...) gekommen. Er sei nie zu einem Ausreisegespräch gemäss Art. 2a Abs. 3 VVWAL (Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen; SR 142.281) vorgeladen worden. Am 20. März 2024 sei ihm erklärt worden, er müsse auch in der Unterkunft übernachten, was er fortan getan habe. Den asylrechtlichen Mitwirkungspflichten sei er nachgekommen, weshalb am 28. März 2024 die Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-lll-VO eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 20. März 2024 von keiner Behörde darauf hingewiesen worden, dass eine nächtliche Abwesenheit die Verlängerung der Überstellungsfrist zur Folge habe. Dass er sich den Behörden zur Verfügung halten müsse, sei mit gesundem Menschenverstand nicht anders zu verstehen, als dass er sich regelmässig im RKZ aufzuhalten und Abwesenheiten von mehreren Tagen zu melden habe. Dass das SEM eine «Abwesenheit» an einzelnen Tagen als «flüchtig sein» qualifiziere, ohne ihn über die Umstände, die zu einer solchen Qualifikation führten, zu informieren, sei treuwidrig. Die Betroffenen hätten zu diesem Verfahrensstadium in der Regel keine Rechtsvertretung und könnten sich nicht gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist wehren (auch da keine Information bezüglich der Verlängerung erfolge). Zudem bestehe ein systematisches Kommunikationsproblem zwischen den Zentren, den kantonalen Migrationsämtern, den Bewohnern der Zentren und deren Mitarbeitenden. Jedes Zentrum habe eigene Regeln betreffend die Anwesenheitskontrollen. Problematisch sei auch, dass die Vorgehensweise und die Information der Bewohner der Zentren nicht ausreichend dokumentiert werde, weshalb die Ausführungen nicht mit Beweismitteln belegt werden könnten. Das Vorgehen der Vorinstanz, nach eigenen Versäumnissen die Überstellungsfrist zu verlängern, sei grob unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei eine durch Flucht und Gewalterfahrung mit Schleppern schwer traumatisierte und eingeschüchterte Person. Nach dem 28. September 2023 sei er während 182 Tagen jeden Tag in der Unterkunft gewesen und habe dort unterschrieben. Erst am 2. März 2024 sei ihm die Notwendigkeit zur Übernachtung im RKZ (...) mitgeteilt worden. Dass er zum Zeitpunkt der Polizeieinsätze am 14. Februar und 4. März 2024 nicht in der Unterkunft gewesen sei, sei nicht ihm anzulasten, sondern der Vorinstanz. In der Woche vor Fristende (20. bis 28. März 2024) seien keine weiteren Vollzugshandlungen vorgesehen gewesen, gleichwohl habe sich die Vorinstanz erst sieben Tage vor Fristende gefragt, wieso er am 14. Februar und am 4. März 2024 nachts nicht in der Unterkunft gewesen sei. Er habe offensichtlich nicht versucht, sich dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen. Diesbezüglich sei auf die für die Schweiz verbindliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinzuweisen, gemäss der in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hatte, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, die Behörden beweisen müssten, dass die Person tatsächlich beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Das pflichtwidrige Verhalten der Vorinstanz werde umso offensichtlicher, da nie ein Ausreisegespräch gemäss Art. 2 Abs. 3 VVWAL stattgefunden habe, dessen Durchführung im Dublin-Verfahren gemäss Art. 26b AsylG zwingend sei. Damit solle einerseits das Migrationsamt die Vollzugsunter-stützung der Vorinstanz erhalten, andererseits der betroffenen Person im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör betreffend der Ausreisewilligkeit gewährt werden. Das Ausreisegespräch bilde die Voraussetzung der Anwendung von Zwangsmassnahmen gemäss ZAV (Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsmassnahmenverordnung; SR 364.3]). Art. 28 ZAV setze Abklärungen von Seiten des Migrationsamts voraus, die vorliegend nicht vorgenommen worden seien. Demnach sei die Widerrechtlichkeit der Vollzugsversuche vom 14. Februar und dem 4. März 2024 festzustellen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von der angeblichen Abwesenheit des Beschwerdeführers, welche in dieser Form monatelang erfolgt sei, nie erfahren habe. In ihren Akten sei nichts vermerkt. Er habe vor und nach Mandatierung der Rechtsvertretung über die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht Bescheid gewusst, obwohl sich damit seine Rechte und Pflichten geändert hätten. Durch die Nichtinformation liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, da eine betroffene Person stets über eine hoheitlich verfügte Änderung ihrer Rechte und Pflichten zu informieren sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsyIG sei nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug eines Asylentscheids betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kenne und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen sei. Nicht von Bedeutung sei, ob die Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen sei. Ausschlaggebend sie die Pflicht der Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden. Bereits eine kurze Abwesenheit könne dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist gerechtfertigt sei. Gemäss überprüfbaren Informationen der Leitung des RKZ (...) würden die Bewohner zu Beginn ihrer Platzierung ausdrücklich darüber informiert, dass sie dort wohnhaft sein sollten und auch zu übernachten hätten. Zudem werde die Liste betreffend Bezug der Nothilfe von 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr und die allgemeine Präsenzliste von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr zur Unterschrift freigegeben. Der Beschwerdeführer habe sich seit Februar 2024 sehr unregelmässig im RKZ (...) aufgehalten. Er komme in aller Regel einzig während den erwähnten Zeitfenstern, um seine Unterschrift abzugeben und die Nothilfe zu beziehen. Zudem übernachte er seit Februar 2024 nach wie vor nicht in der Notunterkunft - auch nach dem 20. März 2024 nicht. An diesem Datum sei er vom Sozialamt des Kantons B._______ zu einem Gespräch eingeladen worden, um ihn unter anderem darauf aufmerksam zu machen, dass er im RKZ (...) zu übernachten habe. Am 14. Februar 2024 habe er die Präsenzliste und die Liste betreffend Bezug der Nothilfe, am 4. März 2024 einzig die Präsenzliste unterzeichnet. Bei seiner Behauptung, er habe seit dem 20. März 2024 stets in der Notunterkunft geschlafen, handle es sich um eine Schutzbehauptung, da dies gemäss den Angaben der Leitung der Notunterkunft nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe ab Eintritt der Rechtskraft mit Vollzugshandlungen zu rechnen gehabt. Das zur Verfügung-Halten impliziere das Wohnen in der ihm zugewiesenen Unterkunft (Art. 28 AsyIG). Der Umstand, dass er sich weitestgehend nur zur Abgabe seiner Unterschrift und zum Bezug der Nothilfe in dieselbe begeben habe, sei damit kausal dafür, dass er an den zwei interessierenden Tagen nicht habe überstellt werden können. Das kontinuierliche Nichtübernachten und die Abwesenheiten in der Unterkunft seien aIs «ein gezieltes, sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden entziehendes Verhalten» zu werten. Seine Abwesenheiten früh am Morgen seien im Kontext seiner lediglich sporadischen Besuche in der Unterkunft aIs direkt kausal für die Verunmöglichung des Vollzugs zu werten. Dem Beschwerdeführer obliege ungeachtet dessen, ob mit ihm ein Ausreisegespräch gemäss Art. 2a Abs. 3 VVWAL durchgeführt worden sei, eine Mitwirkungspflicht, der er nicht nachgekommen sei. Im Entscheid vom 11. September 2023 sei ihm die damalige Frist für seine Überstellung nach Österreich (5. März 2024) kommuniziert worden. Diese Frist habe sich nach dem superprovisorischen VoIlzugsstopp mit dem Urteil vom 28. September 2023 ex lege auf den 28. März 2024 verlängert. Infolge des gescheiterten Überstellungsversuchs vom 14. Februar 2024 habe das SEM die Überstellungsfrist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um 18 Monate ab Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den 28. März 2025 verlängert. Der Beschwerdeführer habe nach dem Urteil jederzeit mit Vollzugshandlungen zu rechnen gehabt. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich jeden Morgen ab 8:30 Uhr in der Unterkunft aufgehalten. Die Pflicht, dort zu schlafen, sei ihm nicht erklärt worden. Dass die Zentrumsleiterin ihn angewiesen habe, sich grundsätzlich in der Unterkunft aufzuhalten, belege bereits nachgewiesene Tatsachen und könne das Versäumnis der Vorinstanz nicht beheben. Er sei erst am 20. März 2024 - acht Tage vor Ablauf der Überstellungsfrist - darüber aufgeklärt worden, dass er die Pflicht habe, sich nachts in der Unterkunft aufzuhalten. Dem sei er ab diesem Datum nachgekommen. Der Zeitraum nach dem 28. März 2024 sei vorliegend nicht relevant, da nur eine Abwesenheit im Zeitraum vor dem 28. März 2024 eine Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern vermöge. Zu dieser Zeit seien keine Vollzugshandlungen getätigt worden. Der Vorinstanz gelinge es nicht, ihr pflichtwidriges Versäumen zu beheben. Es könne nicht von einem «Flüchtigsein» gesprochen werden, wenn sich der Beschwerdeführer während sechs Monaten durchgehend und täglich im Camp befunden habe und dort immer zur selben Uhrzeit eingetroffen sei. Eine Überstellung unter Anwendung von Zwangsmassnahmen gemäss ZAV wäre jederzeit möglich gewesen. Die vorgesehenen Stufen des Zwangsmassnahmenkatalogs gemäss AIG seien nie durchlaufen worden. Das Vorgehen der Vorinstanz lege ein massives Kommunikationsdefizit offen. Sie hätte täglich die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären oder die Überstellung gemäss ZAV sicherzustellen. Selbst wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, entbinde sie dies nicht von der Pflicht, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Vollzug ein Ausreisegespräch durchzuführen. Es werde beantragt, dass die Widerrechtlichkeit der Vollzugsversuche vom 14. Februar und 4. März 2024 festgestellt werde. Zur Einordnung der Vollzugsstufe sei das Ausreisegespräch für die Rechtmässigkeit des Vollzugs Pflicht und unumgänglich. Im SEM-Handbuch «Asyl und Rückkehr» werde festgehalten, dass das SEM die kantonale Behörde auffordere, ihm erforderliche Dokumente wie das Protokoll des Ausreisegesprächs innerhalb von 14 Tagen zukommen zu lassen, falls solche fehlten. Der Beschwerdeführer sei nie gefragt worden, ob er freiwillig nach Österreich zurückkehren werde. Die Vollzugsversuche seien demnach mangelhaft und unabhängig von der Frist unzulässig gewesen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; Kölz/häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 1136) 5.2 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die «self-executing» sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. 5.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO Dublin), unterrichtet ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 DVO Dublin die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz beziehungsweise die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. 5.5 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wiederauftaucht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29). 5.6 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 55). Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in einem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. a.a.O. Rn. 62). In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 18.222). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2, E. 7). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1 f.). 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit dem Beschwerdeführer sei kein Ausreisegespräch gemäss Art. 2a VVWAL durchgeführt worden. Aus den Akten ist in der Tat nicht ersichtlich, dass ein solches durchgeführt worden wäre. Im Dublin-Verfahren nach Art. 26b AsylG führt die zuständige Behörde des Kantons das Ausreisegespräch nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung durch. Nach Absprache mit dem SEM kann das Ausreisegespräch aus organisatorischen Gründen auch durch das SEM durchgeführt werden (Art. 2a Abs. 3 VVWAL). Das Ausreisegespräch dient insbe-sondere dazu, der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung zu erläutern, die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren und den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären. Wenn nötig können im Rahmen des Ausreisegesprächs Zwangsmassnahmen nach den Art. 73-78 AIG angedroht werden (Art. 2a Abs. 4 VVWAL). Im Dublin-Verfahren nach Art. 26b AsylG wird das Ausreisegespräch in erster Linie im Hinblick auf die Sicherstellung der späteren Übergabe an den zuständigen Dublin-Staat und die Anordnung allfälliger Zwangsmassnahmen durchgeführt. Die zuständige Behörde nimmt über das Ausreisegespräch ein Protokoll auf, das mindestens die folgenden Punkte enthält: Datum des Gesprächs, Ort, anwesende Personen, Bereitschaft beziehungsweise Weigerung zum Verlassen der Schweiz, weiteres Vorgehen betreffend die Vorbereitung der Ausreise, Gesundheitszustand (vgl. Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 [Stand 15. Juli 2024], 2. Wegweisung und Vollzug, 2.7 Ausreisegespräch). Die entsprechende Rüge in der Beschwerde ist demnach berechtigt. 6.2 Das Migrationsamt des Kantons B._______ erteilte der Kantonspolizei B._______ am 1. Februar 2024 den Auftrag, den Beschwerdeführer am 14. Februar 2024 zu verhaften, die Reisebereitschaft zu erstellen und ihn an den Flughafen (...) zuzuführen. Es sei ihm zwingend das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung/Einreiseverbot zu gewähren. Mittels erneu-tem Zuführungsauftrag vom 16. Februar 2024 ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei, den Beschwerdeführer am 4. März 2024 an den Flughafen zu bringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der erste Zuführungsversuch habe annulliert werden müssen, da der Beschwerdeführer in der Unterkunft nicht habe angetroffen werden können. Abklärungen hätten ergeben, dass er grundsätzlich von Montag bis Freitag die Präsenz- und Auszahlungslisten unterzeichne. Es sei nun ein früherer Flug gebucht worden, in der Hoffnung, dass er in der Unterkunft noch angetroffen werden könne. Dies war indessen nicht der Fall. 6.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es habe mit Schreiben vom 14. Februar und 4. März 2024, während noch laufender Überstellungsfrist, die österreichischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert, da die Voraussetzung dazu gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt gewesen sei. Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 fest, dass im eGov keine entsprechenden Schreiben an die österreichischen Behörden vorhanden seien und forderte das SEM auf, der Vernehm-lassung die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben an die österreichischen Behörden bezüglich Verlängerung der Überstellungsfrist beizulegen und diese im eGov einzulesen (Ziff. 4 des Dispositivs). Entgegen der Anweisung des Instruktionsrichters lagen der Vernehmlassung keine Schreiben an die österreichischen Behörden bezüglich Verlängerung der Überstellungsfrist bei (sie wurden unter Beilagen auch nicht aufgeführt). Im eGov wurden bis heute keine entsprechenden Schreiben eingelesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM mit Schreiben vom 11. April 2024 ersuchte, ihr unter anderem umfassende Einsichtnahme in sämtliche Akten hinsichtlich der Verlängerung der Überstellungsfrist, insbesondere in die entsprechende Feststellungsverfügung über die Verlängerung der Überstellungsfrist zu gewähren (vgl. SEM-act. (...)-44/1). Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. April 2024 Akten über die Transfer-Annullationen zu und teilte mit, dass eine Feststellungsverfügung, wie sie im Gesuch um Akteneinsicht erwähnt worden sei, aktuell nicht vorliege (vgl. SEM-act. (...)-47/1). Am 18. April 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zusätzlich zur bereits gewährten Akteneinsicht die beiden Abflugberichte der Kantonspolizei B._______ vom 14. Februar und 4. März 2024. Diesen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den genannten Daten nicht angetroffen worden sei, worauf das SEM den Transfer jeweils annulliert und die Überstellungsfrist verlängert habe. 7. 7.1 Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 25. August 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. (...)-24/9). Die österreichischen Behörden stimmten diesem Antrag am 5. September 2023 zu (vgl. SEM-act. (...)-29/2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. 7.2 Da die österreichischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 5. September 2023 zustimmten, hätte die Überstellung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bis am 5. März 2024 erfolgen sollen. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. September 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) weg. Die zugewiesene Rechtsvertretung erhob am 15. September 2023 Beschwerde gegen diese Verfügung, die beim Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2023 eintraf. In der Beschwerde wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung vorsorglicher, vollzugshemmender Massnahmen ersucht. Die für das ordentliche Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin setzte den Wegweisungsvollzug am 20. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Urteil D-5051/2023, mit dem das ordentliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen wurde, erging am 28. September 2023. Beantragt die beschwerdeführende Person die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über eine Frist von fünf Kalendertagen, um darüber zu entscheiden (Art. 107a Abs. 3 AsylG). Während dieser Frist ist der Vollzug der Überstellung von Gesetzes wegen ausgesetzt, ohne dass eine gerichtliche Anordnung erforderlich wäre (vgl. BVGE 2014/31 E. 6.5). Wenn das Bundesverwaltungsgericht vollzugshemmende Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG angeordnet hat und diese die Fünftagesfrist von Art. 107a Abs. 3 AsylG überdauern, wird die Überstellungsfrist der Dublin-III-VO grundsätzlich unterbrochen (vgl. a.a.O. E. 5.4.2.3. und E. 6.7.2). Da das Urteil D-5051/2023 am 28. September 2023 gefällt wurde und die Vollzugsaussetzung die Fünftagefrist von Art. 107a Abs. 3 AsylG überdauerte, begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten am 28. September 2023 neu zu laufen; sie endete am 28. März 2024. 7.3 Das SEM teilte den österreichischen Behörden mittels des vorgesehenen Formulars am 28. Januar 2025 mit (vgl. SEM-act. (...)-77/1), die Überstellung des Beschwerdeführers könne möglicherweise nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgen, weil er eine Beschwerde eingereicht habe, der aufschiebende Wirkung zukomme. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nur eine laufende Frist unterbrochen werden kann, währenddem eine Fristunterbrechung offensichtlich nicht mehr möglich ist, wenn die in Frage stehende Frist bereits abgelaufen ist (vgl. BVGE 2014/31 E. 7.3, Urteil des BVGer D-252/2010 vom 10. März 2010 E. 5.2 und E. 5.4). Da das SEM die Mitteilungen an die österreichischen Behörden, mit denen diesen am 14. Februar und 4. März 2024 mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall «flüchtig» sei, trotz expliziter Aufforderung durch den Instruktionsrichter bis heute nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist am 28. März 2024 abgelaufen ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer Vollzugsaussetzung, auf die sich das SEM in seiner Mitteilung an die österreichischen Behörden vom 28. Januar 2025 bezieht und welche grundsätzlich fristunterbrechende Wirkung hat, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens am 6. Juni 2024 verfügt und am 11. Juni 2024 bestätigt, mithin erst nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war. Die (implizite) Gewährung der aufschiebenden Wirkung konnte die Überstellungsfrist vorliegend somit nicht mehr unterbrechen. Angesichts der Tatsache, dass sich in den vorinstanzlichen Akten bis heute keine Mitteilungen an die österreichischen Behörden vom 14. Februar und 4. März 2024 befinden, erstaunt es, dass sich das SEM mehrfach auf nicht bei den Akten liegende Dokumente bezieht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist am 28. März 2024 definitiv abgelaufen ist, ohne dass es vor deren Ablauf zu einer (erneuten) Verlängerung oder Unterbrechung gekommen ist (Art. 9 Abs. 2 DVO Dublin). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überstellungsfrist aufgrund fehlender Mitteilung an die österreichischen Behörden, in der zufolge Flüchtigkeit des Beschwerdeführers um eine Verlängerung derselben auf 18 Monate ersucht worden wäre, am 28. März 2024 abgelaufen ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist mit Ablauf der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 und diejenige vom 11. September 2023 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.2 In der Honorarnote vom 4. Juni 2024 wird der Aufwand des Rechtsvertreters und eines Praktikanten für das Beschwerdeverfahren für den Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis 4. Juni 2024 detailliert ausgewiesen (Rechtsvertreter: 9.8 h [à Fr. 180.-] /Praktikant: 8.4 h [à Fr. 130.-]). Ein zeitlicher Gesamtaufwand von 18.4 h erscheint den Verfahrensumständen entsprechend als überhöht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Aufwand für Mitteilungen an beziehungsweise Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer von insgesamt 6.6 h rechtfertigen liesse. Des Weiteren erscheint auch der Gesamtaufwand zweier Personen für das Aktenstudium von 3.8 h zu hoch. Das Gericht erachtet eine Kürzung des zeitlichen Aufwands von je 2.5 h als angemessen. Für die weiteren Bemühungen der Rechtsvertretung vom 5. Juni 2024 bis zum Urteilszeitpunkt wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb diesbezüglich die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet wurde, ist der Aufwand für die Eingabe vom 23. Juli 2025 zu Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht notwendig einzustufen, weshalb er nicht zu entschädigen ist. Indessen ist der Aufwand der Rechtsvertretung für das Verfassen und die Kenntnisnahme der Gerichtskorrespondenz sowie der Vernehmlassung des SEM und das Verfassen der Replik auf insgesamt 4 h (Rechtsvertreter à Fr. 180.-) festzulegen. Die vom SEM dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung (Rechtsvertreter 11.3 h à Fr. 180. -, ausmachend Fr. 2'034.- /Praktikant 5.9 h à Fr. 130.-, ausmachend Fr. 767.-) ist demnach auf gerundet insgesamt Fr. 2'800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 und diejenige vom 11. September 2023 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: