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E-474/2014

E-474/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin liess - vertreten durch ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder, B._______ (N [...]) - mit Eingabe vom 13. September 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens einreichen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dieses Ausland-Asylgesuch durch das BFM oder die zuständige Schweizer Botschaft in irgendeiner Weise behandelt worden wäre. II. B. Am 13. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2013 gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im (...) 2011 verlassen und sei in den Sudan geflohen, in dessen Hauptstadt sie sich während ungefähr zwei Jahren aufgehalten habe. Im September 2013 sei sie via Libyen nach Sizilien gelangt, wo sie von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Sie habe dort jedoch, wegen der grossen Menschenmassen, keine Unterbringungsmöglichkeit gefunden, weshalb sie via Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, weil die dortigen Lebensbedingungen schlecht seien und es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe, sie in Italien aber keine medizinische Behandlung erhalten könne. Sie habe ausserdem bereits während ihres Aufenthalts im Sudan die Schweiz um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. C. Am 20. November 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden entsprachen diesem Ersuchen mit Mitteilung vom 9. Januar 2014. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 21. Januar 2014 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31; neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien sowie den Vollzug an. Es stellte gleichzeitig fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Bruders vom 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben; sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Mit dem Rechtsmittel wurde die originale Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu den Akten geschickt. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 29. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung per sofort provisorisch aus. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen, einen Arztbericht sowie eine Vertretungsvollmacht für ihren Bruder einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 18. Februar 2014 einen Arztbericht vom 18. Februar 2014, die Vertretungsvollmacht für ihren Bruder vom 18. Februar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2014 sowie eine Kopie ihres Asylgesuchs aus dem Ausland vom 13. September 2012 ins Recht. H. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2014 zur Vernehmlassung eingeladen und reichte diese am 7. März 2014 ein. I. Mit Verfügung vom 12. März 2014 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. J. Mit Schreiben vom 10. April 2014 informierte die heutige Rechtsvertre­terin der Beschwerdeführerin über ihre Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, da mutmasslich ein Anwendungsfall von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sogenannte Dublin-III-VO) vorliege. K. Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde die Replikfrist erstreckt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert dem Gericht mitzuteilen, ob sie angesichts der Mandatierung einer Anwältin am Vertretungsverhältnis zu ihrem Bruder festhalte. L. Der Bruder der Beschwerdeführerin legte sein Vertretungsmandat mit Schreiben vom 23. April 2014 nieder. M. Am 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie vorwiegend geltend machte, es bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder. N. Mit Verfügung vom 14. August 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einige Fragen zum geltend gemachten Abhäng-igkeitsverhältnis zu ihrem Bruder zu beantworten und ihre Ausführungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. O. Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Schreiben vom 29. April 2014(recte: 25. August 2014) dar, inwiefern sie in Abhängigkeit zu ihrem Bruder stehe, und stellte die Einreichung von Auszügen aus den Verbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons sowie demjenigen ihres Bruders in Aussicht. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin ein. Am 1. September 2014 gab die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Auszüge aus den telefonischen Verbindungsnachweisen der Firma C._______ zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetztes vom 14. Dezember 2014, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben und gewisse Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt, so auch weiterhin das Nichteintreten auf ein Asylgesuch, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.1 In seiner Verfügung vom 10. Januar 2014 wies das BFM zunächst darauf hin, dass das Stellen eines Auslandgesuchs keine Zuständigkeit nach Dublin-II-VO begründe und Italien dem Übernahmeersuchen zugestimmt habe, weshalb es für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Im Übrigen würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen, zumal die Beschwerdeführerin aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine akute Behandlungsbedürftigkeit ersichtlich sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie habe nie die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben, und die Schweiz bereits während ihres Aufenthalts im Sudan um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. Ihr gesundheitlicher Zustand sei sehr schlecht, und in Italien könne sie keine spezifische Unterstützung erhalten; insbesondere seien die privaten Hilfsorganisationen aufgrund der zahlreichen schutzsuchenden Menschen masslos überfordert. Demgegenüber halte sich neben dem Bruder auch eine Tante in der Schweiz auf, und ihre Verwandten könnten sie in dieser schwierigen Situation unterstützen.

E. 4.3 Das BFM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in Italien der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung sichergestellt sei und keine Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt werden könne. Dublin-Rückkehrende und vulnerable Personen würden durch die italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Die Beschwerdeführerin könne aus der Anwesenheit von Familien­angehörigen in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister und Tanten/Onkel nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden. Es sei nicht vom Vorliegen eines starken Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen, womit eine Trennung nicht einer Verletzung von Art. 8 EMRK entspräche, zumal ihre Tante bereits seit dem Jahr 1999 und ihr Bruder seit 2006 in der Schweiz leben würden, während sie selbst erst im Jahr 2013 in die Schweiz gereist sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 29. April 2014 machte die Beschwerdeführerin auf die aktuelle Situation von Dublin-Rückkehrenden in Italien aufmerksam, die - insbesondere für psychisch kranke Personen - äusserst prekär sei. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 25. März 2014 leide sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren depressiven Episode, weshalb eine psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung dringend notwendig sei. Bereits deshalb lägen Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, die für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO (altrechtlich: Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Italien habe und sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dringend auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei, seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO erfüllt und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten.

E. 4.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Abhängigkeit zu ihrem Bruder, brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 (recte: 25. August 2014) vor, ihr falle es aus kulturellen Gründen sehr schwer, sich fremden Personen anzuvertrauen. Ihr Bruder sei bereits in Eritrea ihre erste Ansprechperson gewesen. Sie stehe in ständigem Kontakt zu ihm und er unterstütze sie in administrativen Angelegenheiten sowie in der Umsetzung der Anordnungen der Ärzte und begleite sie auch an Termine, die sie alleine nicht wahrnehmen könnte. Ohne diese Unterstützung würde sich ihr Gesundheitszustand umgehend verschlechtern und zu einer stationären Hospitalisierung führen. Unter diesen Umständen sei von einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder auszugehen. Letzterer sei ausserdem auch unterstützungsfähig, womit vorliegend die Anwendung der humanitären Klausel geboten sei und die Schweiz auf ihr Asylgesuch einzutreten habe.

E. 5.1 Auf Asylgesuche gemäss der Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 5.2 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung.

E. 5.3 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Seit Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Dublin-III-VO massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen allerdings vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn - wie vorliegend - sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der Dublin II VO zu befinden.

E. 5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist.

E. 6.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO entscheiden die Mitgliedstaaten indessen im Regelfall, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. In diesen Fällen ist damit der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 S. 9 ff. m.w.H.; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]).

E. 6.2.1 Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO beschreibt Lebenssachverhalte von derartig verletzlichen und abhängigen Personen, dass die Zusammenführung mit ihrer familiären Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird; der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird, im Gegensatz zu Anwendungsfällen von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, bei Konstellationen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO derart verengt, dass es für sie hier nur noch eine rechtsrichtige Lösung - die Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen respektive den Selbsteintritt - gibt (vgl. zum Ganzen: Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15, K10 f. zu Art. 3; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 119 f.; Urteil C 245/11 des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 6. November 2012 S. 7 ff.).

E. 6.2.2 Mit dem "Familienangehörigen" nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO wird (wie bei der Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO) ein weiter Familienbegriff angesprochen, der sich nicht mit der Begriffsdefinition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO deckt und für dessen Festlegung keine fixe Grenze zu ziehen ist; vielmehr sind die Kriterien der verwandtschaftlichen Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu setzen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfordernis des Vorbestehens der familiären Bindung im Herkunftsland vgl. auch Mathias Hermann, a.a.O., S. 120).

E. 6.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-Durchführungsverordnung; DVO) werden zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, zum Beispiel ärztliche Atteste, herangezogen; sind solche nicht verfügbar oder können sie nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowohl in Bezug auf administrative und organisatorische Angelegenheiten als auch in emotionalen Belangen auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte sie zwei Arztberichte vom 18. Februar und 25. März 2014 sowie Auszüge von Telefonabrechnungen aus der ersten Jahreshälfte 2014 zu den Akten.

E. 7.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder mindestens glaubhaft darzulegen vermocht.

E. 7.2.1 Zunächst kann den eingereichten Arztberichten entnommen werden, dass sie unter einer PTBS und einer schweren depressiven Episode leidet. Dies äussere sich unter anderem in Angstzuständen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen. Die behandelnden Ärztinnen der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) halten in ihrem ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht vom 25. März 2014 fest: "Eine psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung ist dringend indiziert um einer weiteren Destabilisierung vorzubeugen. Zudem ist eine sichere Umgebung und Kontakt zu Personen, denen sie vertraut wie ihrem Bruder, derzeit absolut notwendig, um eine adäquate Behandlung zu gewährleisten und damit akute Suizidalität und eine stationäre Hospitalisation möglichst abwenden zu können". Der Hausarzt hatte in seinem kurzen Erstbericht vom 18. Februar 2014, der die Behandlung im Universitätsspital einleitete, unter anderem Folgendes festgehalten: "Es darf mit grossen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung in Italien dem Zustand der Patientin nicht gerecht wird. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass die Familie [in der Schweiz] Verantwortung übernimmt".

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin schilderte zudem vorwiegend in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 (recte: 25. August 2014) detailliert und nachvollziehbar, wie sich die Unterstützung durch ihren Bruder im Alltag konkret zeige. Er helfe ihr, die Anordnungen der Ärzte umzusetzen und administrative Angelegenheiten zu erledigen. Darüber hinaus sei er insbesondere emotional eine grosse Stützte, weil es ihr grosse Mühe bereite fremden Menschen zu vertrauen und eine sichere Umgebung sowie Kontakt zu Vertrauenspersonen für ihren gesundheitlichen Zustand zentral seien.

E. 7.2.3 Der regelmässige Kontakt der beiden Geschwister wird ausserdem durch die Abrechnungen ihrer Telefone belegt. Für den Monat März 2014 werden damit beispielsweise 113 Anrufe zwischen den von den beiden benutzten Mobiltelefonen (zusätzlich rund 50 SMS- und MMS-Mitteilungen) dokumentiert.

E. 7.2.4 Es besteht kein Anlass diese Vorbringen und die erwähnten Beweismittel in Zweifel zu ziehen.

E. 7.2.5 Gemäss Akten kann einerseits von der effektiven Unterstützungsfähigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Andererseits sind den Asyldossiers der beiden Geschwister auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien über Verwandte verfügen würde, welche ihr die benötigte Unterstützung bieten könnten.

E. 7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es schliesslich auch als glaubhaft, dass die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Tatsache allein, dass sich der Bruder seit 2006 in der Schweiz aufhält, reicht vorliegend nicht aus, um dem Geschwisterpaar eine gelebte familiäre Beziehung abzusprechen (vgl. Vernehmlassung des BFM, S. 3). In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin für sie im September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht hat.

E. 7.3 Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen der Anwendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gegeben. Von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien ist somit abzusehen.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 25. August 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) ist den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen, nachdem alle Verfahrensschritte bis zur Einreichung der Replik vom Bruder der Beschwerdeführerin - mithin offensichtlich kostenlos - vorgenommen worden sind. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-474/2014 Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin liess - vertreten durch ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder, B._______ (N [...]) - mit Eingabe vom 13. September 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens einreichen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dieses Ausland-Asylgesuch durch das BFM oder die zuständige Schweizer Botschaft in irgendeiner Weise behandelt worden wäre. II. B. Am 13. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2013 gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im (...) 2011 verlassen und sei in den Sudan geflohen, in dessen Hauptstadt sie sich während ungefähr zwei Jahren aufgehalten habe. Im September 2013 sei sie via Libyen nach Sizilien gelangt, wo sie von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Sie habe dort jedoch, wegen der grossen Menschenmassen, keine Unterbringungsmöglichkeit gefunden, weshalb sie via Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, weil die dortigen Lebensbedingungen schlecht seien und es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe, sie in Italien aber keine medizinische Behandlung erhalten könne. Sie habe ausserdem bereits während ihres Aufenthalts im Sudan die Schweiz um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. C. Am 20. November 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden entsprachen diesem Ersuchen mit Mitteilung vom 9. Januar 2014. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 21. Januar 2014 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31; neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien sowie den Vollzug an. Es stellte gleichzeitig fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Bruders vom 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben; sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Mit dem Rechtsmittel wurde die originale Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu den Akten geschickt. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 29. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung per sofort provisorisch aus. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen, einen Arztbericht sowie eine Vertretungsvollmacht für ihren Bruder einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 18. Februar 2014 einen Arztbericht vom 18. Februar 2014, die Vertretungsvollmacht für ihren Bruder vom 18. Februar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2014 sowie eine Kopie ihres Asylgesuchs aus dem Ausland vom 13. September 2012 ins Recht. H. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2014 zur Vernehmlassung eingeladen und reichte diese am 7. März 2014 ein. I. Mit Verfügung vom 12. März 2014 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. J. Mit Schreiben vom 10. April 2014 informierte die heutige Rechtsvertre­terin der Beschwerdeführerin über ihre Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, da mutmasslich ein Anwendungsfall von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sogenannte Dublin-III-VO) vorliege. K. Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde die Replikfrist erstreckt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert dem Gericht mitzuteilen, ob sie angesichts der Mandatierung einer Anwältin am Vertretungsverhältnis zu ihrem Bruder festhalte. L. Der Bruder der Beschwerdeführerin legte sein Vertretungsmandat mit Schreiben vom 23. April 2014 nieder. M. Am 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie vorwiegend geltend machte, es bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder. N. Mit Verfügung vom 14. August 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einige Fragen zum geltend gemachten Abhäng-igkeitsverhältnis zu ihrem Bruder zu beantworten und ihre Ausführungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. O. Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Schreiben vom 29. April 2014(recte: 25. August 2014) dar, inwiefern sie in Abhängigkeit zu ihrem Bruder stehe, und stellte die Einreichung von Auszügen aus den Verbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons sowie demjenigen ihres Bruders in Aussicht. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin ein. Am 1. September 2014 gab die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Auszüge aus den telefonischen Verbindungsnachweisen der Firma C._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der Änderung des Asylgesetztes vom 14. Dezember 2014, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben und gewisse Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt, so auch weiterhin das Nichteintreten auf ein Asylgesuch, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4. 4.1. In seiner Verfügung vom 10. Januar 2014 wies das BFM zunächst darauf hin, dass das Stellen eines Auslandgesuchs keine Zuständigkeit nach Dublin-II-VO begründe und Italien dem Übernahmeersuchen zugestimmt habe, weshalb es für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Im Übrigen würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen, zumal die Beschwerdeführerin aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine akute Behandlungsbedürftigkeit ersichtlich sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie habe nie die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben, und die Schweiz bereits während ihres Aufenthalts im Sudan um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. Ihr gesundheitlicher Zustand sei sehr schlecht, und in Italien könne sie keine spezifische Unterstützung erhalten; insbesondere seien die privaten Hilfsorganisationen aufgrund der zahlreichen schutzsuchenden Menschen masslos überfordert. Demgegenüber halte sich neben dem Bruder auch eine Tante in der Schweiz auf, und ihre Verwandten könnten sie in dieser schwierigen Situation unterstützen. 4.3. Das BFM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in Italien der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung sichergestellt sei und keine Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt werden könne. Dublin-Rückkehrende und vulnerable Personen würden durch die italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Die Beschwerdeführerin könne aus der Anwesenheit von Familien­angehörigen in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister und Tanten/Onkel nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden. Es sei nicht vom Vorliegen eines starken Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen, womit eine Trennung nicht einer Verletzung von Art. 8 EMRK entspräche, zumal ihre Tante bereits seit dem Jahr 1999 und ihr Bruder seit 2006 in der Schweiz leben würden, während sie selbst erst im Jahr 2013 in die Schweiz gereist sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. 4.4. In ihrer Replik vom 29. April 2014 machte die Beschwerdeführerin auf die aktuelle Situation von Dublin-Rückkehrenden in Italien aufmerksam, die - insbesondere für psychisch kranke Personen - äusserst prekär sei. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 25. März 2014 leide sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren depressiven Episode, weshalb eine psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung dringend notwendig sei. Bereits deshalb lägen Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, die für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO (altrechtlich: Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Italien habe und sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dringend auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei, seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO erfüllt und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten. 4.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Abhängigkeit zu ihrem Bruder, brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 (recte: 25. August 2014) vor, ihr falle es aus kulturellen Gründen sehr schwer, sich fremden Personen anzuvertrauen. Ihr Bruder sei bereits in Eritrea ihre erste Ansprechperson gewesen. Sie stehe in ständigem Kontakt zu ihm und er unterstütze sie in administrativen Angelegenheiten sowie in der Umsetzung der Anordnungen der Ärzte und begleite sie auch an Termine, die sie alleine nicht wahrnehmen könnte. Ohne diese Unterstützung würde sich ihr Gesundheitszustand umgehend verschlechtern und zu einer stationären Hospitalisierung führen. Unter diesen Umständen sei von einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder auszugehen. Letzterer sei ausserdem auch unterstützungsfähig, womit vorliegend die Anwendung der humanitären Klausel geboten sei und die Schweiz auf ihr Asylgesuch einzutreten habe. 5. 5.1. Auf Asylgesuche gemäss der Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5.2. Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. 5.3. Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Seit Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Dublin-III-VO massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen allerdings vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn - wie vorliegend - sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der Dublin II VO zu befinden. 5.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6. 6.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. 6.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO entscheiden die Mitgliedstaaten indessen im Regelfall, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. In diesen Fällen ist damit der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 S. 9 ff. m.w.H.; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]). 6.2.1. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO beschreibt Lebenssachverhalte von derartig verletzlichen und abhängigen Personen, dass die Zusammenführung mit ihrer familiären Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird; der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird, im Gegensatz zu Anwendungsfällen von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, bei Konstellationen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO derart verengt, dass es für sie hier nur noch eine rechtsrichtige Lösung - die Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen respektive den Selbsteintritt - gibt (vgl. zum Ganzen: Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15, K10 f. zu Art. 3; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 119 f.; Urteil C 245/11 des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 6. November 2012 S. 7 ff.). 6.2.2. Mit dem "Familienangehörigen" nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO wird (wie bei der Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO) ein weiter Familienbegriff angesprochen, der sich nicht mit der Begriffsdefinition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO deckt und für dessen Festlegung keine fixe Grenze zu ziehen ist; vielmehr sind die Kriterien der verwandtschaftlichen Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu setzen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfordernis des Vorbestehens der familiären Bindung im Herkunftsland vgl. auch Mathias Hermann, a.a.O., S. 120). 6.2.3. Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-Durchführungsverordnung; DVO) werden zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, zum Beispiel ärztliche Atteste, herangezogen; sind solche nicht verfügbar oder können sie nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowohl in Bezug auf administrative und organisatorische Angelegenheiten als auch in emotionalen Belangen auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte sie zwei Arztberichte vom 18. Februar und 25. März 2014 sowie Auszüge von Telefonabrechnungen aus der ersten Jahreshälfte 2014 zu den Akten. 7.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder mindestens glaubhaft darzulegen vermocht. 7.2.1. Zunächst kann den eingereichten Arztberichten entnommen werden, dass sie unter einer PTBS und einer schweren depressiven Episode leidet. Dies äussere sich unter anderem in Angstzuständen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen. Die behandelnden Ärztinnen der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) halten in ihrem ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht vom 25. März 2014 fest: "Eine psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung ist dringend indiziert um einer weiteren Destabilisierung vorzubeugen. Zudem ist eine sichere Umgebung und Kontakt zu Personen, denen sie vertraut wie ihrem Bruder, derzeit absolut notwendig, um eine adäquate Behandlung zu gewährleisten und damit akute Suizidalität und eine stationäre Hospitalisation möglichst abwenden zu können". Der Hausarzt hatte in seinem kurzen Erstbericht vom 18. Februar 2014, der die Behandlung im Universitätsspital einleitete, unter anderem Folgendes festgehalten: "Es darf mit grossen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung in Italien dem Zustand der Patientin nicht gerecht wird. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass die Familie [in der Schweiz] Verantwortung übernimmt". 7.2.2. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem vorwiegend in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 (recte: 25. August 2014) detailliert und nachvollziehbar, wie sich die Unterstützung durch ihren Bruder im Alltag konkret zeige. Er helfe ihr, die Anordnungen der Ärzte umzusetzen und administrative Angelegenheiten zu erledigen. Darüber hinaus sei er insbesondere emotional eine grosse Stützte, weil es ihr grosse Mühe bereite fremden Menschen zu vertrauen und eine sichere Umgebung sowie Kontakt zu Vertrauenspersonen für ihren gesundheitlichen Zustand zentral seien. 7.2.3. Der regelmässige Kontakt der beiden Geschwister wird ausserdem durch die Abrechnungen ihrer Telefone belegt. Für den Monat März 2014 werden damit beispielsweise 113 Anrufe zwischen den von den beiden benutzten Mobiltelefonen (zusätzlich rund 50 SMS- und MMS-Mitteilungen) dokumentiert. 7.2.4. Es besteht kein Anlass diese Vorbringen und die erwähnten Beweismittel in Zweifel zu ziehen. 7.2.5. Gemäss Akten kann einerseits von der effektiven Unterstützungsfähigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Andererseits sind den Asyldossiers der beiden Geschwister auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien über Verwandte verfügen würde, welche ihr die benötigte Unterstützung bieten könnten. 7.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es schliesslich auch als glaubhaft, dass die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Tatsache allein, dass sich der Bruder seit 2006 in der Schweiz aufhält, reicht vorliegend nicht aus, um dem Geschwisterpaar eine gelebte familiäre Beziehung abzusprechen (vgl. Vernehmlassung des BFM, S. 3). In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin für sie im September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht hat. 7.3. Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen der Anwendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gegeben. Von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien ist somit abzusehen. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 9.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 25. August 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) ist den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen, nachdem alle Verfahrensschritte bis zur Einreichung der Replik vom Bruder der Beschwerdeführerin - mithin offensichtlich kostenlos - vorgenommen worden sind. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: