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D-3886/2021

D-3886/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (Nennung Zeitpunkt) im Bundes-asylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am X._______ geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (Nennung Zeitpunkt) in D._______, am (Nennung Zeitpunkt) in E._______ sowie am Y._______ in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 1. Juni 2021 stellte das SEM sowohl bei den D._______, E._______ als auch den österreichischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) und erkundigte sich dabei jeweils über seinen Status und seine registrierten Personalien. A.d Am 14. Juni 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem Geburtsdatum vom X._______ fest. Ferner wurden ihm Ergänzungsfragen zu seinem Alter, seinem Geburtsdatum und allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten sowie seinen in D._______, E._______ und Österreich anhängig gemachten Asylverfahren gestellt. Ferner wurde ihm eröffnet, dass er entgegen seinen Ausführungen offenbar weder in F._______ noch in G._______ als Asylbewerber registriert sei. Weiter wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit D._______, E._______, Österreichs und F._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach D._______, E._______ und Österreich gewährt. In diesem Zusammenhang führte er hinsichtlich D._______ an, dass er nicht dorthin zurück möchte. Es sei ihm dort gesagt worden, dass er für (Nennung Dauer) inhaftiert und danach nach Afghanistan ausgeschafft würde, was für ihn den Tod bedeuten würde. Bezüglich E._______ gab er an, er wolle auch nicht dorthin zurück. Er habe sich dort während (Nennung Dauer) in einer Unterkunft aufgehalten. Ausser, dass er eine Karte erhalten habe, habe in dieser Zeit niemand mehr nach ihm gefragt. Vor kurzem seien mehrere Personen in E._______ getötet worden. Die Sicherheitslage für die Asylsuchenden sei dort sehr schlecht, und er wolle nicht wieder an einem Ort leben müssen, wo sein Leben in Gefahr sei. In Österreich sei die Situation ähnlich wie in E._______ gewesen. Er habe eine Karte erhalten und sich während (Nennung Dauer) in einem Camp aufgehalten, wo die Sanitäranlagen sehr schmutzig gewesen seien. Auch nach F._______ wolle er nicht zurück, zumal er den dortigen Behörden - wenn er jeweils aus G._______ dorthin zurückgeschickt worden sei - jedes Mal gesagt habe, dass er nicht in F._______ bleiben wolle. Zum Gesundheitszustand erklärte er, er habe derzeit nur Probleme mit seinem (Nennung Körperteil) beziehungsweise denke er viel nach und leide an Vergesslichkeit, ansonsten gehe es ihm gut. A.e Am 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.f Am 23. Juni 2021 beantworteten die Behörden von D._______ das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführer als (Nennung Personalien), registriert worden sei. Dessen Asylgesuch vom (...) sei mit Entscheid vom (...), welcher unangefochten geblieben sei, abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei am (...) verschwunden. Eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden. A.g Am 24. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira und am 1. Juli 2021 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. A.h Am 2. Juli 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien (Nennung Personalien) in Österreich registrieren lassen. Eine Altersfeststellung sei nicht durchgeführt worden. Bei der angeführten Identität handle es sich um die Verfahrensidentität, welche auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Das Asylverfahren sei noch hängig. A.i In ihrem Antwortschreiben vom 5. Juli 2021 auf das Informationsersuchen des SEM hielten die Behörden von E._______ fest, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien (Nennung Personalien) bekannt. Das Asylverfahren in E._______ sei noch hängig. A.j Die am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Sein wahrscheinliches Alter liege darüber, weshalb die Altersangabe von (...) nicht plausibel erscheine. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom (Nennung Datum). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 20. Juli 2021 am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Beibringung seiner Tazkira im Original in Aussicht. A.k Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (Nennung Datum) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.l Am 26. Juli 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ab. A.m In der Folge richtete die Vorinstanz am 27. Juli 2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Behörden von E._______ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, das am 10. August 2021 abgelehnt wurde. A.n Am 10. August 2021 und mit schriftlicher Erinnerung vom 20. August 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 5 (2) der Durchführungsverordnung Dublin und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 13. November 2018 (Urteil C-47/17 sowie C-48/17) im Rahmen einer Remonstration erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 23. August 2021 gut. B. Mit Verfügung vom 23. August 2021 - eröffnet am 26. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (Nennung Datum) gesetzt worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 26. August 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 mit Beschwerde vom 1. September 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Darin ist kein - auch nicht ein sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Er hält denn auch in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang fest, es habe nur mit seiner grossen Verzweiflung zu tun gehabt, dass er sich als Minderjähriger ausgegeben habe; er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Damit anerkennt er die vom SEM im Entscheid festgehaltene Schlussfolgerung, wonach er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM act. 1097595-54/15, S. 5). Mithin hat der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23. August 2021 nicht angefochten. Er ist als volljährig zu betrachten.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Da hier die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (vgl. E. 2 oben), besteht auch keine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit Österreichs fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemische Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt angesichts der medizinischen Dokumentation der Pflege und der migrationsmedizinischen Abklärungen als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Österreich beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO befinden zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Österreich könne ausgeschlossen werden. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung der Verdacht auf eine (Nennung Diagnose) bestätigen würde, würde dies an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, es wäre für ihn äusserst schmerzhaft und undenkbar, die Schweiz bereits wieder zu verlassen. Er habe hierzulande endlich Freundschaften schliessen können und einen Therapeuten, welcher einen ausführlichen Bericht über seinen Gesundheitszustand schreiben werde. Er habe nicht nur in Afghanistan und auf seinem Fluchtweg Traumatisches erlebt, sondern auch in Österreich, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Er sei (Nennung Erlebnisse) worden. Die österreichischen Behörden hätten davon jedoch nichts hören und über seine psychische Gesundheit nichts wissen wollen. Er habe weder Medikamente erhalten noch eine Person gefunden, der er sich habe anvertrauen können. In der Schweiz habe er bisher keine Gelegenheit erhalten, seine persönliche Situation darzustellen. Sein Gesuch sei daher unter Berücksichtigung des einzureichenden Berichts des Psychiaters erneut zu prüfen.

E. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Österreich Asyl beantragte. Am 26 Juli 2021 sowie am 10. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden jeweils um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 23. August 2021 gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert, obwohl er nicht nur in Afghanistan und auf der Flucht, sondern auch in Österreich traumatische Erlebnisse gehabt habe - (Nennung Erlebnisse) -, hätten die österreichischen Behörden kein Gehör dafür gehabt und sich nicht für seine psychische Gesundheit interessiert und die Sanitäranlagen in Österreich seien schmutzig gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich hat die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Bei seinem Vorbringen, er sei (Nennung Erlebnisse), handelt es sich um eine auch nicht ansatzweise konkretisierte Behauptung, welche zudem im Widerspruch zu seinen Äusserungen anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Juni 2021 steht, wo er einen solchen gravierenden Zwischenfall mit keinem Wort erwähnte (vgl. SEM act. 1097595-16/16, Ziff. 8.01). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen Asylentscheid in der Sache erhalten hat. Der Ausgang seines dortigen Asylverfahrens ist demnach noch gar nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem legte er nicht dar, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs - welches in Österreich derzeit in erster Instanz hängig ist - mangelhaft vorgenommen und eine allenfalls anzuordnende Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt würde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt vorliegend nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem liegen keine konkreten Hinweise vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass ihm Österreich die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielte. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.3.3 Sodann ist hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung sich als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das in der Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen, er habe sich in Österreich nicht zu seinem psychischen Gesundheitszustand äussern können und auch keine Medikamente erhalten, lässt sich in Ermangelung irgendwelcher Belege durch das Gericht nicht überprüfen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinem pauschalen und nicht weiter differenzierten Einwand grundsätzlich dort behandeln lassen kann. An dieser Feststellung vermag der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe in Aussicht gestellte psychiatrische Bericht nichts zu ändern, weshalb auf dessen Nachforderung respektive Nachreichung verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357).

E. 6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 6.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet.

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Der am 2. September 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3886/2021 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 C._______, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (Nennung Zeitpunkt) im Bundes-asylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am X._______ geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (Nennung Zeitpunkt) in D._______, am (Nennung Zeitpunkt) in E._______ sowie am Y._______ in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 1. Juni 2021 stellte das SEM sowohl bei den D._______, E._______ als auch den österreichischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) und erkundigte sich dabei jeweils über seinen Status und seine registrierten Personalien. A.d Am 14. Juni 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem Geburtsdatum vom X._______ fest. Ferner wurden ihm Ergänzungsfragen zu seinem Alter, seinem Geburtsdatum und allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten sowie seinen in D._______, E._______ und Österreich anhängig gemachten Asylverfahren gestellt. Ferner wurde ihm eröffnet, dass er entgegen seinen Ausführungen offenbar weder in F._______ noch in G._______ als Asylbewerber registriert sei. Weiter wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit D._______, E._______, Österreichs und F._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach D._______, E._______ und Österreich gewährt. In diesem Zusammenhang führte er hinsichtlich D._______ an, dass er nicht dorthin zurück möchte. Es sei ihm dort gesagt worden, dass er für (Nennung Dauer) inhaftiert und danach nach Afghanistan ausgeschafft würde, was für ihn den Tod bedeuten würde. Bezüglich E._______ gab er an, er wolle auch nicht dorthin zurück. Er habe sich dort während (Nennung Dauer) in einer Unterkunft aufgehalten. Ausser, dass er eine Karte erhalten habe, habe in dieser Zeit niemand mehr nach ihm gefragt. Vor kurzem seien mehrere Personen in E._______ getötet worden. Die Sicherheitslage für die Asylsuchenden sei dort sehr schlecht, und er wolle nicht wieder an einem Ort leben müssen, wo sein Leben in Gefahr sei. In Österreich sei die Situation ähnlich wie in E._______ gewesen. Er habe eine Karte erhalten und sich während (Nennung Dauer) in einem Camp aufgehalten, wo die Sanitäranlagen sehr schmutzig gewesen seien. Auch nach F._______ wolle er nicht zurück, zumal er den dortigen Behörden - wenn er jeweils aus G._______ dorthin zurückgeschickt worden sei - jedes Mal gesagt habe, dass er nicht in F._______ bleiben wolle. Zum Gesundheitszustand erklärte er, er habe derzeit nur Probleme mit seinem (Nennung Körperteil) beziehungsweise denke er viel nach und leide an Vergesslichkeit, ansonsten gehe es ihm gut. A.e Am 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.f Am 23. Juni 2021 beantworteten die Behörden von D._______ das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführer als (Nennung Personalien), registriert worden sei. Dessen Asylgesuch vom (...) sei mit Entscheid vom (...), welcher unangefochten geblieben sei, abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei am (...) verschwunden. Eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden. A.g Am 24. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira und am 1. Juli 2021 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. A.h Am 2. Juli 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien (Nennung Personalien) in Österreich registrieren lassen. Eine Altersfeststellung sei nicht durchgeführt worden. Bei der angeführten Identität handle es sich um die Verfahrensidentität, welche auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Das Asylverfahren sei noch hängig. A.i In ihrem Antwortschreiben vom 5. Juli 2021 auf das Informationsersuchen des SEM hielten die Behörden von E._______ fest, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien (Nennung Personalien) bekannt. Das Asylverfahren in E._______ sei noch hängig. A.j Die am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Sein wahrscheinliches Alter liege darüber, weshalb die Altersangabe von (...) nicht plausibel erscheine. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom (Nennung Datum). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 20. Juli 2021 am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Beibringung seiner Tazkira im Original in Aussicht. A.k Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (Nennung Datum) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.l Am 26. Juli 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ab. A.m In der Folge richtete die Vorinstanz am 27. Juli 2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Behörden von E._______ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, das am 10. August 2021 abgelehnt wurde. A.n Am 10. August 2021 und mit schriftlicher Erinnerung vom 20. August 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 5 (2) der Durchführungsverordnung Dublin und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 13. November 2018 (Urteil C-47/17 sowie C-48/17) im Rahmen einer Remonstration erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 23. August 2021 gut. B. Mit Verfügung vom 23. August 2021 - eröffnet am 26. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (Nennung Datum) gesetzt worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 26. August 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 mit Beschwerde vom 1. September 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Darin ist kein - auch nicht ein sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Er hält denn auch in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang fest, es habe nur mit seiner grossen Verzweiflung zu tun gehabt, dass er sich als Minderjähriger ausgegeben habe; er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Damit anerkennt er die vom SEM im Entscheid festgehaltene Schlussfolgerung, wonach er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM act. 1097595-54/15, S. 5). Mithin hat der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23. August 2021 nicht angefochten. Er ist als volljährig zu betrachten.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Da hier die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (vgl. E. 2 oben), besteht auch keine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit Österreichs fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemische Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt angesichts der medizinischen Dokumentation der Pflege und der migrationsmedizinischen Abklärungen als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Österreich beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO befinden zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Österreich könne ausgeschlossen werden. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung der Verdacht auf eine (Nennung Diagnose) bestätigen würde, würde dies an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, es wäre für ihn äusserst schmerzhaft und undenkbar, die Schweiz bereits wieder zu verlassen. Er habe hierzulande endlich Freundschaften schliessen können und einen Therapeuten, welcher einen ausführlichen Bericht über seinen Gesundheitszustand schreiben werde. Er habe nicht nur in Afghanistan und auf seinem Fluchtweg Traumatisches erlebt, sondern auch in Österreich, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Er sei (Nennung Erlebnisse) worden. Die österreichischen Behörden hätten davon jedoch nichts hören und über seine psychische Gesundheit nichts wissen wollen. Er habe weder Medikamente erhalten noch eine Person gefunden, der er sich habe anvertrauen können. In der Schweiz habe er bisher keine Gelegenheit erhalten, seine persönliche Situation darzustellen. Sein Gesuch sei daher unter Berücksichtigung des einzureichenden Berichts des Psychiaters erneut zu prüfen. 6. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Österreich Asyl beantragte. Am 26 Juli 2021 sowie am 10. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden jeweils um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 23. August 2021 gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert, obwohl er nicht nur in Afghanistan und auf der Flucht, sondern auch in Österreich traumatische Erlebnisse gehabt habe - (Nennung Erlebnisse) -, hätten die österreichischen Behörden kein Gehör dafür gehabt und sich nicht für seine psychische Gesundheit interessiert und die Sanitäranlagen in Österreich seien schmutzig gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich hat die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Bei seinem Vorbringen, er sei (Nennung Erlebnisse), handelt es sich um eine auch nicht ansatzweise konkretisierte Behauptung, welche zudem im Widerspruch zu seinen Äusserungen anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Juni 2021 steht, wo er einen solchen gravierenden Zwischenfall mit keinem Wort erwähnte (vgl. SEM act. 1097595-16/16, Ziff. 8.01). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen Asylentscheid in der Sache erhalten hat. Der Ausgang seines dortigen Asylverfahrens ist demnach noch gar nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 6.3.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem legte er nicht dar, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs - welches in Österreich derzeit in erster Instanz hängig ist - mangelhaft vorgenommen und eine allenfalls anzuordnende Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt würde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt vorliegend nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem liegen keine konkreten Hinweise vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass ihm Österreich die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielte. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.3 Sodann ist hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung sich als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das in der Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen, er habe sich in Österreich nicht zu seinem psychischen Gesundheitszustand äussern können und auch keine Medikamente erhalten, lässt sich in Ermangelung irgendwelcher Belege durch das Gericht nicht überprüfen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinem pauschalen und nicht weiter differenzierten Einwand grundsätzlich dort behandeln lassen kann. An dieser Feststellung vermag der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe in Aussicht gestellte psychiatrische Bericht nichts zu ändern, weshalb auf dessen Nachforderung respektive Nachreichung verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). 6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet.

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Der am 2. September 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: