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F-4791/2022

F-4791/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die beantragte Koordinierung der Beschwerdeverfahren der beiden Brüder kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, da das Urteil in der Sache von B._______ bereits ergangen ist. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens, mitverursacht durch die Einreichung beider Beschwerden mit der gleichen Sendung ohne Begleitbrief, erfasste das Gericht nur die Beschwerde des jüngeren Bruders (Verfahren F-3872/2022) und ging fälschlicherweise davon aus, dass die vorliegende Beschwerde eine Kopie der Beschwerde von B._______ war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hätte allerdings auch eine korrekte Erfassung in materieller Hinsicht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt. Ein Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer insofern nicht. Das gerichtliche Versehen ist jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 12).

E. 4 In Bezug auf den Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Ermittlung allfälliger Familienangehöriger des Beschwerdeführers auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ist auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 betreffend B._______, E. 5.1, zu verweisen. Der entsprechende Antrag ist vorliegend mit der gleichen Begründung abzuweisen.

E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 6.2 Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. Die Zustimmungserklärung der österreichischen Behörden vom 7. Juni 2022 ist als rechtsgültig zu erachten. Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Vorinstanz ist allerdings - wie bereits im den jüngeren Bruder betreffenden Urteil erläutert - als suboptimal einzustufen (vgl. Urteil F-3872/2022 E. 5.4).

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 m.w.H.). Zudem ist Österreich ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Für den Selbsteintritt der Schweiz beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Wohl seines minderjährigen Bruders. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil F-3872/2022 dargelegt, dass eine gemeinsame Überstellung der Brüder nach Österreich dem Kindswohl im Sinne eines Fortbestehens der Familieneinheit besser entspricht. Darauf kann verwiesen werden (dortige E. 5.3). Der Umstand, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Beschwerdeführer vom Gericht fälschlicherweise als bereits rechtskräftig eingestuft wurde, ändert in materieller Hinsicht nichts an dieser Beurteilung. Im Übrigen anerkennen der Beschwerdeführer und sein Bruder selbst, dass das Wohlergehen des minderjährigen B._______ auch in Österreich gesichert ist. Dass dieser in der Schweiz deutlich schneller als in Österreich zu einem materiellen Asylentscheid gelangen würde, bleibt eine unbelegte Behauptung.

E. 8.3 Den vorinstanzlichen Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er ein bewusstseinsklarer allseitig orientierter Patient in leicht reduziertem Allgemein- und gutem Ernährungszustand sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder Beeinträchtigungen des Gedächtnisses. Im Affekt sei er niedergestimmt, der Antrieb sei vermindert. Es gebe keine Hinweise für wahnhaftes Erleben und inhaltliche Denkstörungen scheinen keine vorhanden zu sein. Er habe Ängste bezüglich Familie und Zukunft, es kämen Flashbacks und Panikattacken vor. Das Durchschlafen bezeichne er als gestört. Von Suizidalität distanziere er sich klar. Gesamthaft gesehen erweist sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit nicht als derart gravierend beeinträchtigt, dass eine Überstellung zusammen mit seinem Bruder nach Österreich die tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (zu den restriktiven Bedingungen für die Anwendung von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Es besteht vorliegend sodann kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 8.4 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Eine Ermessenunterschreitung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 9 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da selbiger nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die separaten Beschwerden der beiden Brüder ohne das erwähnte kanzleitechnische Versehen (vgl. vorstehend E. 3) antragsgemäss vereinigt worden wären und in einem solchen Verfahren - entsprechend dem Urteil F-3872/2022 - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre. Deshalb ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das im obgenannten Urteil gekürzte amtliche Honorar ist nachträglich im Umfang des ursprünglich geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 11.5 Stunden zu gewähren (Stundenansatz: Fr. 220). Dies führt zu einer Nachzahlung an die im Verfahren F-3872/2022 bestellte amtliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, im Umfang von Fr. 770.-. Darüber hinaus sind Fr. 130.- für das Verfassen des Schreibens vom 21. Oktober 2022 zu gewähren. Das Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4791/2022 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Elsässerstrasse 7, 4056 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Herkunftsland Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. In der Türkei sei die Familie getrennt worden. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2022 zusammen mit seinem minderjährigen Bruder, B._______ (geboren [...],N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer und B._______ am 20. Mai 2022 in Österreich Asylgesuche gestellt hatten. C. Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stimmten die österreichischen Behörden am 7. Juni 2022 zu. Am 10. Juni 2022 führte die Vorinstanz mit diesem das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. D. Am 20. Juni 2022 führte die Vorinstanz mit B._______ eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durch. Am 23. Juni 2022 ersuchte sie die österreichischen Behörden um dessen Übernahme. Die österreichischen Behörden erteilten am Folgetag ihre Zustimmung gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO. E. Mit Verfügung vom 26. August 2022 (eröffnet am 30. August 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Österreich an. Die gleiche Anordnung erliess die Vorinstanz am 26. August 2022 gegenüber B._______. F. Am 30. August 2022 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Niederlegung des Mandats mit. G. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei anzuordnen, dass die Vorinstanz einen Suchauftrag für die verbliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers ausführe beziehungsweise in Auftrag gebe. In prozessualer Hinsicht beantragte er einen superprovisorisch anzuordnenden Vollzugsstopp, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die koordinierte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens mit jenem seines Bruders. H. Mit der obgenannten Eingabe vom 6. September 2022 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in einer separaten Rechtsschrift gleichzeitig auch Beschwerde gegen die B._______ betreffende Verfügung der Vorinstanz. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich das zweitgenannte Rechtsmittel erfasst (Verfahren F-3872/2022), nicht jedoch die den Beschwerdeführer betreffende Beschwerde. Dementsprechend wurde mit superprovisorischer Massnahme vom 7. September 2022 nur gegenüber B._______ der Vollzug der Überstellung ausgesetzt (Verfahren F-3872/2022 Dossier BVGer, act. 2). I. Mit Urteil F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die B._______ betreffende Beschwerde ab. J. Am 21. Oktober 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um Bestätigung des Eingangs der Beschwerde in der Sache des Beschwerdeführers (BVGer-act. 2). Sie führte aus, im Sinne der Verfahrensökonomie seien die Beschwerdeschriften betreffend die beiden Brüder mit der gleichen Sendung versandt worden. Mit E-Mail vom 20 Oktober 2022 hatte schon die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass scheinbar eine Beschwerde von A._______ beim Gericht eingetroffen war, welche noch nicht behandelt wurde (BVGer-act. 1). K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Oktober 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die beantragte Koordinierung der Beschwerdeverfahren der beiden Brüder kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, da das Urteil in der Sache von B._______ bereits ergangen ist. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens, mitverursacht durch die Einreichung beider Beschwerden mit der gleichen Sendung ohne Begleitbrief, erfasste das Gericht nur die Beschwerde des jüngeren Bruders (Verfahren F-3872/2022) und ging fälschlicherweise davon aus, dass die vorliegende Beschwerde eine Kopie der Beschwerde von B._______ war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hätte allerdings auch eine korrekte Erfassung in materieller Hinsicht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt. Ein Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer insofern nicht. Das gerichtliche Versehen ist jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 12).

4. In Bezug auf den Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Ermittlung allfälliger Familienangehöriger des Beschwerdeführers auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ist auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 betreffend B._______, E. 5.1, zu verweisen. Der entsprechende Antrag ist vorliegend mit der gleichen Begründung abzuweisen.

5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.2 Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. Die Zustimmungserklärung der österreichischen Behörden vom 7. Juni 2022 ist als rechtsgültig zu erachten. Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Vorinstanz ist allerdings - wie bereits im den jüngeren Bruder betreffenden Urteil erläutert - als suboptimal einzustufen (vgl. Urteil F-3872/2022 E. 5.4).

7. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 m.w.H.). Zudem ist Österreich ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Für den Selbsteintritt der Schweiz beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Wohl seines minderjährigen Bruders. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil F-3872/2022 dargelegt, dass eine gemeinsame Überstellung der Brüder nach Österreich dem Kindswohl im Sinne eines Fortbestehens der Familieneinheit besser entspricht. Darauf kann verwiesen werden (dortige E. 5.3). Der Umstand, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Beschwerdeführer vom Gericht fälschlicherweise als bereits rechtskräftig eingestuft wurde, ändert in materieller Hinsicht nichts an dieser Beurteilung. Im Übrigen anerkennen der Beschwerdeführer und sein Bruder selbst, dass das Wohlergehen des minderjährigen B._______ auch in Österreich gesichert ist. Dass dieser in der Schweiz deutlich schneller als in Österreich zu einem materiellen Asylentscheid gelangen würde, bleibt eine unbelegte Behauptung. 8.3 Den vorinstanzlichen Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er ein bewusstseinsklarer allseitig orientierter Patient in leicht reduziertem Allgemein- und gutem Ernährungszustand sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder Beeinträchtigungen des Gedächtnisses. Im Affekt sei er niedergestimmt, der Antrieb sei vermindert. Es gebe keine Hinweise für wahnhaftes Erleben und inhaltliche Denkstörungen scheinen keine vorhanden zu sein. Er habe Ängste bezüglich Familie und Zukunft, es kämen Flashbacks und Panikattacken vor. Das Durchschlafen bezeichne er als gestört. Von Suizidalität distanziere er sich klar. Gesamthaft gesehen erweist sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit nicht als derart gravierend beeinträchtigt, dass eine Überstellung zusammen mit seinem Bruder nach Österreich die tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (zu den restriktiven Bedingungen für die Anwendung von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Es besteht vorliegend sodann kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.4 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Eine Ermessenunterschreitung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.).

9. Das SEM ist im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da selbiger nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die separaten Beschwerden der beiden Brüder ohne das erwähnte kanzleitechnische Versehen (vgl. vorstehend E. 3) antragsgemäss vereinigt worden wären und in einem solchen Verfahren - entsprechend dem Urteil F-3872/2022 - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre. Deshalb ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das im obgenannten Urteil gekürzte amtliche Honorar ist nachträglich im Umfang des ursprünglich geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 11.5 Stunden zu gewähren (Stundenansatz: Fr. 220). Dies führt zu einer Nachzahlung an die im Verfahren F-3872/2022 bestellte amtliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, im Umfang von Fr. 770.-. Darüber hinaus sind Fr. 130.- für das Verfassen des Schreibens vom 21. Oktober 2022 zu gewähren. Das Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der im Verfahren F-3872/2022 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: