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D-5256/2023

D-5256/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Sie beziehen sich in der Sache zwar nicht auf die Feststellung der staatsvertraglichen Zuständigkeit Rumäniens gemäss den Kriterien des Dublin-Regelwerks. Diese wird vom Beschwerdeführer indes auch nicht bestritten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den medizinischen Gesundheitszustand infolge seines «offenkundig angeschlagenen Erscheinungsbildes» und trotz Antrag nicht adäquat beziehungsweise nicht psychiatrisch-psychologisch abgeklärt habe. Zudem werden Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht (Beschwerde, S. 5 ff).

E. 4.3 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers beziehungsweise der Rechtsvertretung auseinandergesetzt. Die Rechtsvertretung berichtet hauptsächlich von der Wahrnehmung eines eingeschränkten Gesundheitszustands in den Vorgesprächen des Beschwerdeführers mit ihr (Beschwerde, S. 4.). Weder daraus noch aus den Akten gehen Anhaltspunkte auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz hervor. Sie hat auf Hinweis der Rechtsvertretung den Beschwerdeführer wiederholt nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, worauf dieser mehrfach explizit bestätigte, es gehe ihm gut (A23/2). Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er habe trotz mehreren Terminen bei der Rechtsvertretung die Erklärungen zum Asylverfahren nicht verstanden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er gemäss eigenen Angaben den Dolmetscher beim Dublin-Gespräch gut verstanden hat (Beschwerde, S. 4, A23/2). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hinsichtlich Überstellung nach Rumänien sowie gesundheitlicher Einschränkungen auf nachstehende Erwägung (E.) 8, insbesondere E. 8.3, zu verweisen (Bericht Medic-Help, weitere medizinische, insbesondere psychiatrische/psychologische Abklärungen; Beschwerde S. 7 ff.). Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 27. Mai 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die rumänischen Behörden am 24. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 3. August 2023 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bei seiner Familie beziehungsweise seinen Brüdern bleiben, ist unbehelflich, da die vom Beschwerdeführer unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden drei Brüdern des Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, es bestünden keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO (vi-Entscheid, S. 4) sowie, es liesse sich kein Zuständigkeitskriterium aus deren Anwesenheit in der Schweiz ableiten.

E. 6.3 Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich fest, wobei der Beschwerdeführer diese, wie bereits in E. 4.1 festgestellt, auf Beschwerdeebene nicht explizit bestritt, sondern den Selbsteintritt beantragte.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne der Ausführungen in vorstehend E. 5.3 aufweisen.

E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch ist nicht davon auszugehen, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise, dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten, und deshalb angenommen werden müsste, das rumänische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 7.2). Unter diesen Umständen und zumal der Beschwerdeführer nichts anderes beantragt, ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; Beschwerde, S. 9).

E. 8.2 Die rumänischen Behörden signalisierten mit der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, Rumänien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, seine Überstellung nach Rumänien würde zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen oder Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er macht auch selbst keine derartigen Vorbehalte geltend und hat Rumänien vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens verlassen (A23/2).

E. 8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. In den vorinstanzlichen Akten wie auch in der Beschwerde wird der (blosse) Verdacht auf eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers durch im Heimatstaat Afghanistan erlittene seelische Erschütterung (beispielsweise Gewalt durch die Taliban) vorgebracht. Es wurden auch keine Dokumente (medizinische Berichte) zur Stützung dieser Vorbringen eingereicht. Jedoch stehen, selbst wenn der Beschwerdeführer psychische Probleme aufweist, diese weder im Zusammenhang mit Rumänien noch gibt es konkrete Hinweise darauf, sie wären als derart gravierend einzustufen, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, so dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. auch in vergleichbaren Konstellationen Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3 und E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.4). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, im Rahmen des Dublin-Systems verfügt der zuständige Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden, und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde in Rumänien eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierende Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen (A23/2, A27/2, A28/3; beispielsweise unruhiger Schlaf) und solche wurden auch in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich substantiiert. Aufgrund des Gesagten ist (auch auf Beschwerdeebene) keine Notwendigkeit ersichtlich, eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen und/oder abzuwarten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ist als zulässig zu erachten.

E. 8.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Brüdern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin-III VO überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten (Übersetzung und Erklärung von Gesprächen) und der Schaffung eines allfällig vertrauten Bandes durch den in Genf wohnhaften, älteren Bruder vermag jedenfalls - selbst unter Annahme und Berücksichtigung eines möglicherweise ent- oder bestehenden Vertrauensverhältnisses - kein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 4). Zudem haben die drei Brüder den Heimatstaat bereits vier bis fünf beziehungsweise sieben Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen (A23/2). Es ist nicht ohne Weiteres von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu beziehungsweise zwischen den Brüdern auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, unter dem Blickwinkel, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Ermessen zukommt, die angefochtene Verfügung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Denn den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und damit keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Rumänien angeordnet.

E. 11 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erlass eines Vollzugsstopps, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5256/2023 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Iryna Brodii, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. Mai 2023 illegal in den Dublinraum eingereist war und am 27. Mai 2023 in Rumänien bereits um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 zu seiner Person (PA) und am 3. August 2023 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer bestätigte, sich ungefähr einen Monat in Rumänien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, jedoch wisse er über den dortigen Verfahrensstand nicht Bescheid. Er sei alsdann mit dem Taxi weitergereist und könne sich nicht an den konkreten Reiseweg in die Schweiz erinnern. In Genf würden seine drei Brüder (mit jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen) wohnen und er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, weil er dort niemanden kenne. Die Schweiz sei sein Reiseziel gewesen und er wünsche sich hier beziehungsweise bei seiner Familie zu bleiben. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er auf - aufgrund des Hinweises der Rechtsvertretung auf den Verdacht einer verminderten Aufnahmefähigkeit - wiederholte Nachfrage an, körperlich und psychisch gesund zu sein beziehungsweise es gehe ihm gut. C. Am 24. Juli 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. August 2023 gut. D. Mit Eingaben vom 2. August 2023 vom 23. August 2023 beim SEM beantragte der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychologische Betreuung und Abklärung, eine ärztliche Untersuchung, den Selbsteintritt sowie den Transfer in den Kanton Genf. E. Das SEM nahm am 18. September 2023 Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Medic Help BAZ) vor und gewährte ihm am 20. September 2023 das rechtliche Gehör zur Zuweisung zum Kanton Solothurn. F. Mit am 21. September 2023 eröffneter Verfügung vom 20. September 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. G. Am 29. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2023. Es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um einen Vollzugsstopp, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Sie beziehen sich in der Sache zwar nicht auf die Feststellung der staatsvertraglichen Zuständigkeit Rumäniens gemäss den Kriterien des Dublin-Regelwerks. Diese wird vom Beschwerdeführer indes auch nicht bestritten. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den medizinischen Gesundheitszustand infolge seines «offenkundig angeschlagenen Erscheinungsbildes» und trotz Antrag nicht adäquat beziehungsweise nicht psychiatrisch-psychologisch abgeklärt habe. Zudem werden Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht (Beschwerde, S. 5 ff). 4.3 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers beziehungsweise der Rechtsvertretung auseinandergesetzt. Die Rechtsvertretung berichtet hauptsächlich von der Wahrnehmung eines eingeschränkten Gesundheitszustands in den Vorgesprächen des Beschwerdeführers mit ihr (Beschwerde, S. 4.). Weder daraus noch aus den Akten gehen Anhaltspunkte auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz hervor. Sie hat auf Hinweis der Rechtsvertretung den Beschwerdeführer wiederholt nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, worauf dieser mehrfach explizit bestätigte, es gehe ihm gut (A23/2). Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er habe trotz mehreren Terminen bei der Rechtsvertretung die Erklärungen zum Asylverfahren nicht verstanden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er gemäss eigenen Angaben den Dolmetscher beim Dublin-Gespräch gut verstanden hat (Beschwerde, S. 4, A23/2). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hinsichtlich Überstellung nach Rumänien sowie gesundheitlicher Einschränkungen auf nachstehende Erwägung (E.) 8, insbesondere E. 8.3, zu verweisen (Bericht Medic-Help, weitere medizinische, insbesondere psychiatrische/psychologische Abklärungen; Beschwerde S. 7 ff.). Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 27. Mai 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die rumänischen Behörden am 24. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 3. August 2023 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bei seiner Familie beziehungsweise seinen Brüdern bleiben, ist unbehelflich, da die vom Beschwerdeführer unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden drei Brüdern des Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, es bestünden keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO (vi-Entscheid, S. 4) sowie, es liesse sich kein Zuständigkeitskriterium aus deren Anwesenheit in der Schweiz ableiten. 6.3 Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich fest, wobei der Beschwerdeführer diese, wie bereits in E. 4.1 festgestellt, auf Beschwerdeebene nicht explizit bestritt, sondern den Selbsteintritt beantragte. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne der Ausführungen in vorstehend E. 5.3 aufweisen. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch ist nicht davon auszugehen, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise, dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten, und deshalb angenommen werden müsste, das rumänische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 7.2). Unter diesen Umständen und zumal der Beschwerdeführer nichts anderes beantragt, ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; Beschwerde, S. 9). 8.2 Die rumänischen Behörden signalisierten mit der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, Rumänien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, seine Überstellung nach Rumänien würde zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen oder Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er macht auch selbst keine derartigen Vorbehalte geltend und hat Rumänien vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens verlassen (A23/2). 8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. In den vorinstanzlichen Akten wie auch in der Beschwerde wird der (blosse) Verdacht auf eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers durch im Heimatstaat Afghanistan erlittene seelische Erschütterung (beispielsweise Gewalt durch die Taliban) vorgebracht. Es wurden auch keine Dokumente (medizinische Berichte) zur Stützung dieser Vorbringen eingereicht. Jedoch stehen, selbst wenn der Beschwerdeführer psychische Probleme aufweist, diese weder im Zusammenhang mit Rumänien noch gibt es konkrete Hinweise darauf, sie wären als derart gravierend einzustufen, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, so dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. auch in vergleichbaren Konstellationen Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3 und E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.4). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, im Rahmen des Dublin-Systems verfügt der zuständige Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden, und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde in Rumänien eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierende Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen (A23/2, A27/2, A28/3; beispielsweise unruhiger Schlaf) und solche wurden auch in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich substantiiert. Aufgrund des Gesagten ist (auch auf Beschwerdeebene) keine Notwendigkeit ersichtlich, eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen und/oder abzuwarten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ist als zulässig zu erachten. 8.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Brüdern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin-III VO überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten (Übersetzung und Erklärung von Gesprächen) und der Schaffung eines allfällig vertrauten Bandes durch den in Genf wohnhaften, älteren Bruder vermag jedenfalls - selbst unter Annahme und Berücksichtigung eines möglicherweise ent- oder bestehenden Vertrauensverhältnisses - kein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 4). Zudem haben die drei Brüder den Heimatstaat bereits vier bis fünf beziehungsweise sieben Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen (A23/2). Es ist nicht ohne Weiteres von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu beziehungsweise zwischen den Brüdern auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, unter dem Blickwinkel, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Ermessen zukommt, die angefochtene Verfügung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Denn den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und damit keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Rumänien angeordnet.

11. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erlass eines Vollzugsstopps, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: