Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger) stellte am 7. April 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 7. Februar 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. April 2021 gab er an, er sei in Rumänien vier Tage in Haft gewesen. Er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gedrängt worden. Nach der Entlassung habe er sich noch zwei Monate beim Schlepper in Rumänien aufgehalten. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 16. April 2021 die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 28. April 2021 hiessen die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. C. Am 17. April 2021 verliess der Beschwerdeführer das Bundesasylzentrum, ohne eine neue Aufenthaltsadresse zu hinterlegen. Seither gilt er offiziell als "unbekannten Aufenthalts" und ist nicht mehr über das SEM krankenversichert. D. Am 29. April 2021 teilte das Kriseninterventionszentrums KIZ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich der Vorinstanz per E-Mail mit, der Beschwerdeführer sei dort seit dem 29. April 2021 in Behandlung. Am 25. April 2021 (recte: 23. April 2021) sei er im Limmatspital Schlieren (recte: Spital Limmattal) in Behandlung gewesen. Er würde dringend eine Therapie benötigen. Derzeit wohne er bei seinem Onkel. Zugleich nannte das KIZ die Wohnadresse und Telefonnummer des Onkels. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (eröffnet am 6. Mai 2021) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine individuelle Garantierklärung einzuholen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde war eine Bestätigung des Spitals Limmattal vom 6. Mai 2021 betreffend ambulante Behandlung in der Notfallstation beigelegt. G. Am 17. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Rumäniens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss verschiedenster Berichte internationaler Organisationen wiesen das rumänische Asylverfahren und Aufnahmesystem systemische Mängel auf. Bei einer Überstellung nach Rumänien bestehe die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Lage gerate, da er durch seine Ausreise aus Rumänien das Recht auf materielle Unterstützung verwirkt habe.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) - verneint das Vorliegen wesentlicher Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (Urteile des BVGer F-2055/2021 vom 5. Mai 2021 E. 6.2; F-1988/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.1.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien sowie der eingereichten Berichte zur Situation Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren wiesen eindeutig auf gravierende psychische Probleme hin. Zudem habe das Kriseninterventionszentrums KIZ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in der E-Mail vom 29. April 2021 geschrieben, dass er dringend eine Therapie benötige. In Rumänien sei er medizinisch nicht adäquat behandelt worden. Bei einer Überstellung nach Rumänien drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da er keine medizinische Grundversorgung erhalten werde. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer suchte am 7. April und 19. April 2021 einen Psychiater auf. Am 23. April 2021 wurde er in der Notfallstation des Spitals Limmattal und am 29. April 2021 beim Kriseninterventionszentrums KIZ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vorstellig. Trotz dieser vier Arztbesuche reichte er bis zum Urteilszeitpunkt keine Arztberichte ein. Das Spital Limmattal bestätigte lediglich sein Erscheinen am 23. April 2021. Das KIZ schrieb zwar in der E-Mail vom 29. April 2021, er würde dringend eine Therapie benötigen, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Seine psychischen Probleme sowie ein Behandlungsbedarf sind demnach nicht ausgewiesen. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den rumänischen Behörden Garantien betreffend eine nahtlose und adäquate Behandlung der psychischen Beschwerden einzuholen, abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines durch seinen psychischen Gesundheitszustand begründetes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Das Abhängigkeitsverhältnis kann nur zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen begründet werden und setzt eine bereits im Herkunftsland bestandene familiäre Bindung voraus (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im Übrigen wurde eine Abhängigkeit vom Onkel lediglich behauptet und ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus den Akten.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2270/2021 Urteil vom 27. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am [ ], Syrien, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger) stellte am 7. April 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 7. Februar 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. April 2021 gab er an, er sei in Rumänien vier Tage in Haft gewesen. Er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gedrängt worden. Nach der Entlassung habe er sich noch zwei Monate beim Schlepper in Rumänien aufgehalten. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 16. April 2021 die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 28. April 2021 hiessen die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. C. Am 17. April 2021 verliess der Beschwerdeführer das Bundesasylzentrum, ohne eine neue Aufenthaltsadresse zu hinterlegen. Seither gilt er offiziell als "unbekannten Aufenthalts" und ist nicht mehr über das SEM krankenversichert. D. Am 29. April 2021 teilte das Kriseninterventionszentrums KIZ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich der Vorinstanz per E-Mail mit, der Beschwerdeführer sei dort seit dem 29. April 2021 in Behandlung. Am 25. April 2021 (recte: 23. April 2021) sei er im Limmatspital Schlieren (recte: Spital Limmattal) in Behandlung gewesen. Er würde dringend eine Therapie benötigen. Derzeit wohne er bei seinem Onkel. Zugleich nannte das KIZ die Wohnadresse und Telefonnummer des Onkels. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (eröffnet am 6. Mai 2021) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine individuelle Garantierklärung einzuholen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde war eine Bestätigung des Spitals Limmattal vom 6. Mai 2021 betreffend ambulante Behandlung in der Notfallstation beigelegt. G. Am 17. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Rumäniens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss verschiedenster Berichte internationaler Organisationen wiesen das rumänische Asylverfahren und Aufnahmesystem systemische Mängel auf. Bei einer Überstellung nach Rumänien bestehe die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Lage gerate, da er durch seine Ausreise aus Rumänien das Recht auf materielle Unterstützung verwirkt habe. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) - verneint das Vorliegen wesentlicher Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (Urteile des BVGer F-2055/2021 vom 5. Mai 2021 E. 6.2; F-1988/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.1.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien sowie der eingereichten Berichte zur Situation Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren wiesen eindeutig auf gravierende psychische Probleme hin. Zudem habe das Kriseninterventionszentrums KIZ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in der E-Mail vom 29. April 2021 geschrieben, dass er dringend eine Therapie benötige. In Rumänien sei er medizinisch nicht adäquat behandelt worden. Bei einer Überstellung nach Rumänien drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da er keine medizinische Grundversorgung erhalten werde. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben. 5.2 Der Beschwerdeführer suchte am 7. April und 19. April 2021 einen Psychiater auf. Am 23. April 2021 wurde er in der Notfallstation des Spitals Limmattal und am 29. April 2021 beim Kriseninterventionszentrums KIZ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vorstellig. Trotz dieser vier Arztbesuche reichte er bis zum Urteilszeitpunkt keine Arztberichte ein. Das Spital Limmattal bestätigte lediglich sein Erscheinen am 23. April 2021. Das KIZ schrieb zwar in der E-Mail vom 29. April 2021, er würde dringend eine Therapie benötigen, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Seine psychischen Probleme sowie ein Behandlungsbedarf sind demnach nicht ausgewiesen. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den rumänischen Behörden Garantien betreffend eine nahtlose und adäquate Behandlung der psychischen Beschwerden einzuholen, abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines durch seinen psychischen Gesundheitszustand begründetes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Das Abhängigkeitsverhältnis kann nur zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen begründet werden und setzt eine bereits im Herkunftsland bestandene familiäre Bindung voraus (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im Übrigen wurde eine Abhängigkeit vom Onkel lediglich behauptet und ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus den Akten.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: