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F-1988/2021

F-1988/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 14. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Dezember 2020 in Rumänien und am 6. Februar 2021 in Österreich je ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz 1090714 [SEM act.] 7). B. Am 31. März 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs bzw. Rumäniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 13). C. Am 31. März 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese lehnten das Gesuch am 8. April 2021 mit dem Verweis ab, die rumänischen Behörden hätten sich für die Übernahme des Beschwerdeführers als zuständig erklärt; die Überstellung habe aber nicht stattgefunden, da er untergetaucht sei (SEM act. 18). D. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 20. April 2021 entsprochen (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 27). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Rumänien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 29. April 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. April 2021 denn auch ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Rumäniens steht somit grundsätzlich fest.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe, in casu sei das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben (vgl. E. 3.3).

E. 4.1 Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei mehrmals verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden, da er politisch aktiv sei. Es gebe mittlerweile sehr viele Berichte darüber, dass das türkische Regime Oppositionelle auch im Ausland entführe und sie nachher verschwinden lasse. Es bestehe daher die Gefahr für ihn, dass er in Rumänien von den türkischen Behörden entführt oder dort Opfer einer Kettenabschiebung würde, da die rumänischen Behörden eng mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten würden und bereits kurdische Aktivisten ohne Prüfung ihrer Asylgründe in die Türkei habe abschieben wollen.

E. 4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass die rumänischen Behörden das Non-Refoulement-Gebot missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3).

E. 4.1.2 Die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Entführung seiner Person durch die türkischen Behörden sind überdies rein spekulativ. Substantiierte Hinweise, welche seine Ausführungen stützen, liegen nicht vor. Er verweist denn auch lediglich pauschal auf einige Fälle versuchter Entführung in Rumänien bzw. vollendeter Entführung in anderen Ländern, bspw. im Kosovo. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko die rumänischen Behörden würden ihm, sollte er tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein, den nötigen Schutz verweigern oder dazu nicht in der Lage sein, wird jedoch nicht dargetan. Rumänien ist ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer dort vor Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe weiter auf seinen Gesundheitszustand und macht dazu im Wesentlichen geltend, er leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen und sei auf sehr viele Medikamente angewiesen. Durch seine Probleme in der Brust habe er nicht nur sehr starke Schmerzen, sondern auch Probleme beim Atmen, weshalb auch eine Prüfung der Funktion seiner Lungen noch ausstehe. In Rumänien seien die hygienischen Bedingungen in den Unterbringungsplätzen sehr schlecht, es habe Bettwanzen und viele Einrichtungsgegenstände seien kaputt; auch die sanitären Einrichtungen seien dreckig, oft defekt und schimmlig. Das Land habe zudem das schlechteste Gesundheitssystem in ganz Europa. Die Situation habe sich durch die Corona-Pandemie noch verschlimmert. In keinem anderen Land werde so wenig in das Gesundheitssystem investiert. Es sei daher gut möglich, dass er dort nicht die notwendige Behandlung erhalte.

E. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten können in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende aktuelle Diagnosen entnommen werden: [...] (vgl. ärztliche Kurzberichte vom 26. März 2021 und 10. April 2021 [SEM act. 17 und act. 21]). Im Bericht vom 26. März 2021 wurde eine Vorstellung im dermatologischen Ambulatorium und ein Termin zur Lungenfunktionsprüfung angeordnet. Das weitere Prozedere gemäss dem Bericht vom 10. April 2021 sei die Einnahme eines Eisenpräparats (die Gabe von Vitamin D und B12 sei schon erfolgt), die Abgabe eines nichtsteroidalen Antirheumatikums (NSAR) in Reserve und weiterhin Physiotherapie. Die Aufgleisung einer Behandlung bei einem Spezialisten bzw. einer Spezialistin wurde dort verneint. Gemäss Aktennotiz des SEM habe eine telefonische Abklärung bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung des [...] vom 20. April 2021 ergeben, dass zurzeit noch die Festlegung eines Termins beim Dermatologen pendent sei. Die ursprünglich geplanten Termine beim Dermatologen und für die Lungenprüfung seien aufgrund des Transfers des Gesuchstellers von der Unterkunft A._______ nach B._______ abgesagt worden; weiter habe der Beschwerdeführer die Nacht vom 15. auf den 16. April 2021 wegen starken, ausstrahlenden Schmerzen im Brust- und Thoraxbereich im Spital verbracht. Diese Probleme würden aktuell mit einem Entspannungsmedikament (Relaxane) behandelt. Weitere gesundheitliche Abklärungen seien als nicht notwendig erachtet worden (SEM act. 26). Aufgrund der obgenannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist nicht zu schliessen, dass er nicht reisefähig ist oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorhandenen medizinischen Akten lassen weiter den Schluss zu, dass die Beschwerden nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, zumal gemäss des oberwähnten ärztlichen Kurzberichts vom 10. April 2021 das weitere Prozedere dargelegt wurde und die Aufgleisung einer Konsultation bei einer Spezialistin bzw. einem Spezialisten dort nicht mehr vorgesehen war. Bezüglich seiner im Dublin-Gespräch gemachten Aussage, es gehe ihm gerade nicht gut, gilt es ferner darauf hinzuweisen, dass es zu seinem psychischen Befinden keinerlei medizinische Akten gibt. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Situation - berücksichtigen werden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.4 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine weiterführende dermatologische Therapie zur Behandlung der [...] kann auch in Rumänien durchgeführt werden. Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs entnommen werden kann, wurde er dort denn auch bereits medizinisch versorgt. Aus der Tatsache, dass er dort lediglich ambulant behandelt wurde, kann nicht abgeleitet werden, die dortige medizinische Behandlung sei nicht adäquat gewesen. Unbehelflich ist auch, dass der medizinische Standard in Rumänien nicht dem der Schweiz entspricht.

E. 4.5 Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die Abschiebung und Entführung Oppositioneller sowie in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1988/2021 Urteil vom 3. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. April 2021 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 14. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Dezember 2020 in Rumänien und am 6. Februar 2021 in Österreich je ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz 1090714 [SEM act.] 7). B. Am 31. März 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs bzw. Rumäniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 13). C. Am 31. März 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese lehnten das Gesuch am 8. April 2021 mit dem Verweis ab, die rumänischen Behörden hätten sich für die Übernahme des Beschwerdeführers als zuständig erklärt; die Überstellung habe aber nicht stattgefunden, da er untergetaucht sei (SEM act. 18). D. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 20. April 2021 entsprochen (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 27). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Rumänien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 29. April 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. April 2021 denn auch ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Rumäniens steht somit grundsätzlich fest.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe, in casu sei das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben (vgl. E. 3.3). 4.1 Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei mehrmals verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden, da er politisch aktiv sei. Es gebe mittlerweile sehr viele Berichte darüber, dass das türkische Regime Oppositionelle auch im Ausland entführe und sie nachher verschwinden lasse. Es bestehe daher die Gefahr für ihn, dass er in Rumänien von den türkischen Behörden entführt oder dort Opfer einer Kettenabschiebung würde, da die rumänischen Behörden eng mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten würden und bereits kurdische Aktivisten ohne Prüfung ihrer Asylgründe in die Türkei habe abschieben wollen. 4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass die rumänischen Behörden das Non-Refoulement-Gebot missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). 4.1.2 Die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Entführung seiner Person durch die türkischen Behörden sind überdies rein spekulativ. Substantiierte Hinweise, welche seine Ausführungen stützen, liegen nicht vor. Er verweist denn auch lediglich pauschal auf einige Fälle versuchter Entführung in Rumänien bzw. vollendeter Entführung in anderen Ländern, bspw. im Kosovo. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko die rumänischen Behörden würden ihm, sollte er tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein, den nötigen Schutz verweigern oder dazu nicht in der Lage sein, wird jedoch nicht dargetan. Rumänien ist ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer dort vor Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe weiter auf seinen Gesundheitszustand und macht dazu im Wesentlichen geltend, er leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen und sei auf sehr viele Medikamente angewiesen. Durch seine Probleme in der Brust habe er nicht nur sehr starke Schmerzen, sondern auch Probleme beim Atmen, weshalb auch eine Prüfung der Funktion seiner Lungen noch ausstehe. In Rumänien seien die hygienischen Bedingungen in den Unterbringungsplätzen sehr schlecht, es habe Bettwanzen und viele Einrichtungsgegenstände seien kaputt; auch die sanitären Einrichtungen seien dreckig, oft defekt und schimmlig. Das Land habe zudem das schlechteste Gesundheitssystem in ganz Europa. Die Situation habe sich durch die Corona-Pandemie noch verschlimmert. In keinem anderen Land werde so wenig in das Gesundheitssystem investiert. Es sei daher gut möglich, dass er dort nicht die notwendige Behandlung erhalte. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten können in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende aktuelle Diagnosen entnommen werden: [...] (vgl. ärztliche Kurzberichte vom 26. März 2021 und 10. April 2021 [SEM act. 17 und act. 21]). Im Bericht vom 26. März 2021 wurde eine Vorstellung im dermatologischen Ambulatorium und ein Termin zur Lungenfunktionsprüfung angeordnet. Das weitere Prozedere gemäss dem Bericht vom 10. April 2021 sei die Einnahme eines Eisenpräparats (die Gabe von Vitamin D und B12 sei schon erfolgt), die Abgabe eines nichtsteroidalen Antirheumatikums (NSAR) in Reserve und weiterhin Physiotherapie. Die Aufgleisung einer Behandlung bei einem Spezialisten bzw. einer Spezialistin wurde dort verneint. Gemäss Aktennotiz des SEM habe eine telefonische Abklärung bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung des [...] vom 20. April 2021 ergeben, dass zurzeit noch die Festlegung eines Termins beim Dermatologen pendent sei. Die ursprünglich geplanten Termine beim Dermatologen und für die Lungenprüfung seien aufgrund des Transfers des Gesuchstellers von der Unterkunft A._______ nach B._______ abgesagt worden; weiter habe der Beschwerdeführer die Nacht vom 15. auf den 16. April 2021 wegen starken, ausstrahlenden Schmerzen im Brust- und Thoraxbereich im Spital verbracht. Diese Probleme würden aktuell mit einem Entspannungsmedikament (Relaxane) behandelt. Weitere gesundheitliche Abklärungen seien als nicht notwendig erachtet worden (SEM act. 26). Aufgrund der obgenannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist nicht zu schliessen, dass er nicht reisefähig ist oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorhandenen medizinischen Akten lassen weiter den Schluss zu, dass die Beschwerden nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, zumal gemäss des oberwähnten ärztlichen Kurzberichts vom 10. April 2021 das weitere Prozedere dargelegt wurde und die Aufgleisung einer Konsultation bei einer Spezialistin bzw. einem Spezialisten dort nicht mehr vorgesehen war. Bezüglich seiner im Dublin-Gespräch gemachten Aussage, es gehe ihm gerade nicht gut, gilt es ferner darauf hinzuweisen, dass es zu seinem psychischen Befinden keinerlei medizinische Akten gibt. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Situation - berücksichtigen werden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine weiterführende dermatologische Therapie zur Behandlung der [...] kann auch in Rumänien durchgeführt werden. Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs entnommen werden kann, wurde er dort denn auch bereits medizinisch versorgt. Aus der Tatsache, dass er dort lediglich ambulant behandelt wurde, kann nicht abgeleitet werden, die dortige medizinische Behandlung sei nicht adäquat gewesen. Unbehelflich ist auch, dass der medizinische Standard in Rumänien nicht dem der Schweiz entspricht. 4.5 Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die Abschiebung und Entführung Oppositioneller sowie in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen. 4.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: