opencaselaw.ch

D-5134/2021

D-5134/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. September 2021 zusammen mit seinen Töchtern, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl nachsuchten. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 bereits am (...) 2018 in Griechenland und am (...) 2021 in Slowenien Asylanträge gestellt hatten. A.c. Am 29. September 2021 wurden mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 Personalienaufnahmen (PA) durchgeführt. A.d. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2021 gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - an, sie seien vor (...) Jahren vom Iran herkommend via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten. Dieses sei abgewiesen worden. Am (...) 2021 hätten sie aufgrund der schwierigen Bedingungen Griechenland verlassen. Via Albanien, Montenegro, Bosnien und Kroatien seien sie nach Slowenien gereist, wo sie sich insgesamt 12 Tage lang aufgehalten hätten. Im Rahmen des ihnen von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen. In Slowenien hätten sie weder Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten noch seien sie von den Behörden genügend unterstützt worden. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen und sie hätten keine Rechtsvertretung erhalten. Ihr Aufenthalt im Camp sei wie in einem Gefängnis gewesen, denn sie hätten zehn Tage lang ihr Zimmer nicht verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 brachte ebenfalls vor, dass sie ihre Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben hätten und sie - unter Androhung der Abschiebung nach Kroatien und anschliessend weiter nach Bosnien - zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden seien, obwohl sie nicht dort hätten bleiben wollen. Sie seien in Slowenien weder unterstützt noch versorgt worden und seien während zehn Tagen in Quarantäne genommen worden. B. B.a. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine medizinische Dokumentation der ORS, EVZ E._______ mit letztem Eintrag vom 1. Oktober 2021, eine Migrationsmedizinische Abklärung vom 28. September 2021 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ E._______ vom 3. September 2021 zu den Akten. B.b. Am 12. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz Fotokopien ihrer Tazkeras (ohne Übersetzungen) nach. B.c. Am 20. Oktober 2021 wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen Notfallbericht der (...) vom 12. Oktober 2021 sowie einen Befundbericht des (...) vom 5. Oktober 2021 ins Recht gelegt. C. Am 28. Oktober 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 9. November 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 16. November 2021 - zwei Tage später eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei. Weiter verfügte es, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müssten, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang nach Slowenien zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 18. November 2021 liessen die Beschwerdeführenden einen weiteren Notfallbericht der (...) vom 9. November 2021 zu den Akten reichen. F. Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 25. November 2021 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 18. November 2021 (recte: 16. November 2021) sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, darüber hinaus sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Polizei habe ihnen in Slowenien ihre Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenommen. Sie hätten während ihres 12-tägigen Aufenthalts eine schlimme Zeit gehabt, denn sie seien mit drei ihnen unbekannten Männern in einem kleinen Raum eingeschlossen worden. Ferner sei die Reise von Bosnien nach Slowenien sehr beschwerlich gewesen, weshalb sie nun sowohl physisch als auch mental angeschlagen seien. Sie würden gerne mit ihren übrigen Familienangehörigen, welche sich noch in Griechenland aufhalten würden, in der Schweiz zusammenleben wollen. Die Kinder müssten zur Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren können. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM bei. H. Mit E-Mail vom 25. November 2021 erstattete das SEM bezüglich der Beschwerdeführerinnen eine Gefährdungsmeldung an die zuständige kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 28. Oktober 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 9. November 2021 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.

E. 6.1 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). So ist Slowenien Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im slowenischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und die Beschwerdeführenden sich in der ihnen zugewiesenen Unterkunft wie in einem "Gefängnis" gefühlt haben, vermögen diese Einwände die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Slowenien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Slowenien vermochten die Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien nach ihrer Ankunft in Slowenien als Quarantänemassnahme während zehn Tagen in einem Zimmer eingesperrt worden, sie hätten weder Zugang zu medizinischer Versorgung noch finanzielle oder rechtliche Unterstützung erhalten und die Beschwerdeführerinnen hätten in Slowenien keine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen können. Damit fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und in der Folge ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sie wurden in Slowenien - wenn auch angeblich gegen ihren Willen - als Asylsuchende registriert und haben das Land verlassen, bevor ihre Asylgesuche bearbeitet werden konnten. Ihre Ausreise erfolgte somit freiwillig und die slowenischen Behörden haben nicht versucht, sie ohne Prüfung ihrer Asylgesuche in ein Land zu bringen, wo ihnen eine völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer diesbezüglichen Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt es den slowenischen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung für seine beiden Töchter zu prüfen und allenfalls zu ermöglichen. Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowenischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso können sie an die zuständigen Stellen gelangen, sollten sie sich von den slowenischen Behörden oder Privatpersonen in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es ist in diesem Zusammenhang schliesslich daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe.

E. 7.3.1.1 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2021 geltend, er leide an (...), (...) und (...). Ausserdem habe er Beschwerden (...) und (...), weswegen er bereits im BAZ E._______ einen Arzt aufgesucht habe. Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ geht hervor, dass am 28. September 2021 eine ärztliche Konsultation stattfand (vgl. SEM-Akte 110155-25/1). Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben regelmässig die Medikamente (...), (...) sowie bei Bedarf (...) einnahm. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, an (...), (...) und (...) sowie (...) zu leiden (vgl. SEM-Akte 110155-26/1). Gemäss ärztlichem Kurzbericht des BAZ E._______ vom 3. September 2021 wurden beim Beschwerdeführer (...) festgestellt. Er wurde in der Folge mit (...) medikamentös behandelt. Des Weiteren wurden bei ihm (...) entdeckt. Diesbezüglich wurde er zur weiteren Diagnostik und Therapie an die (...) verwiesen (vgl. SEM-Akte 110155-27/3). Am 5. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen seinen (...) geröntgt (vgl. SEM-Akte 110155-25/1). Dabei konnte gemäss Befundbericht vom 5. Oktober 2021 kein röntgendichter Fremdköper nachgewiesen werden und der ossäre Befund des (...) fiel normal aus (vgl. SEM-Akte 110155-31/1). Dem Notfallbericht vom 12. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (...) festgestellt wurden, weshalb er an die (...) überwiesen wurde. Bezüglich der diagnostizierten (...) wurde ihm zur Behandlung das Medikament (...) verschrieben und es erfolgte eine Zuweisung ins (...) (vgl. SEM-Akte 110155-30/1). Mit Eingabe vom 18. November 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mitteilen, dass gemäss dem beigelegten Notfallbericht vom 9. November 2021 aufgrund seiner (...) eine Magnetresonanztomographie (MRI) angeordnet worden sei (vgl. SEM-Akte 110155-39/1) und zur Behandlung seiner (...) am (...) 2021 eine Operation im (...) geplant sei (vgl. SEM-Akte 110155-38/1).

E. 7.3.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte während des erstinstanzlichen Verfahrens keine gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. SEM-Akte 1110155-22/4).

E. 7.3.1.3 Bezüglich des Gesundheitszustands seiner jüngeren Tochter (der Beschwerdeführerin 2), welche aufgrund ihres Alters von der Vorinstanz nicht befragt wurde, führte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2021 aus, ihr (...) sei bereits in Montenegro geröntgt worden. Seitdem ihr von einem Arzt des BAZ E._______ Medikamente verschrieben worden seien, gehe es ihr wieder besser (vgl. SEM-Akte 1110155-20/5).

E. 7.3.1.4 Auf Beschwerdeebene brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien physisch und mental belastet.

E. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nötige medizinische Behandlung nicht auch in Slowenien erfolgen könnte. Ebenso vermag die unbelegt gebliebene Behauptung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 18. November 2021, wonach ein operativer Eingriff zur (...) des Beschwerdeführers am (...) 2021 bevorstehe (vgl. SEM-Akte 1110155-38/1), nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Operation kann gegebenenfalls auch in Slowenien durchgeführt werden. Nicht anders verhält es sich mit der angeblich gesundheitlichen Beeinträchtigung des (...) der Beschwerdeführerin 2. Da auf Beschwerdeebene keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder aktuelle Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, ist sodann davon auszugehen, dass sich die lediglich pauschal geltend gemachte physische und mentale Belastung der Beschwerdeführenden nicht weiter verschlimmert hat. Die Beschwerdeführenden konnten jedenfalls nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihre gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Slowenien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. Alsdann gilt es festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die slowenischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem es die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Damit kann eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Anzumerken bleibt, dass einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität ebenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.w.H.).

E. 7.3.5 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Slowenien über die zur Wahrung des Kindeswohl nötigen Strukturen verfügt. Dennoch ist es angezeigt, das SEM anzuweisen, die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die interfamiliären Konflikte zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Slowenien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.7 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 8 Nach dem Gesagten bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 13.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5134/2021 Urteil vom 1. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Töchter, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. September 2021 zusammen mit seinen Töchtern, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl nachsuchten. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 bereits am (...) 2018 in Griechenland und am (...) 2021 in Slowenien Asylanträge gestellt hatten. A.c. Am 29. September 2021 wurden mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 Personalienaufnahmen (PA) durchgeführt. A.d. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2021 gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - an, sie seien vor (...) Jahren vom Iran herkommend via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten. Dieses sei abgewiesen worden. Am (...) 2021 hätten sie aufgrund der schwierigen Bedingungen Griechenland verlassen. Via Albanien, Montenegro, Bosnien und Kroatien seien sie nach Slowenien gereist, wo sie sich insgesamt 12 Tage lang aufgehalten hätten. Im Rahmen des ihnen von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen. In Slowenien hätten sie weder Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten noch seien sie von den Behörden genügend unterstützt worden. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen und sie hätten keine Rechtsvertretung erhalten. Ihr Aufenthalt im Camp sei wie in einem Gefängnis gewesen, denn sie hätten zehn Tage lang ihr Zimmer nicht verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 brachte ebenfalls vor, dass sie ihre Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben hätten und sie - unter Androhung der Abschiebung nach Kroatien und anschliessend weiter nach Bosnien - zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden seien, obwohl sie nicht dort hätten bleiben wollen. Sie seien in Slowenien weder unterstützt noch versorgt worden und seien während zehn Tagen in Quarantäne genommen worden. B. B.a. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine medizinische Dokumentation der ORS, EVZ E._______ mit letztem Eintrag vom 1. Oktober 2021, eine Migrationsmedizinische Abklärung vom 28. September 2021 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ E._______ vom 3. September 2021 zu den Akten. B.b. Am 12. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz Fotokopien ihrer Tazkeras (ohne Übersetzungen) nach. B.c. Am 20. Oktober 2021 wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen Notfallbericht der (...) vom 12. Oktober 2021 sowie einen Befundbericht des (...) vom 5. Oktober 2021 ins Recht gelegt. C. Am 28. Oktober 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 9. November 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 16. November 2021 - zwei Tage später eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei. Weiter verfügte es, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müssten, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang nach Slowenien zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 18. November 2021 liessen die Beschwerdeführenden einen weiteren Notfallbericht der (...) vom 9. November 2021 zu den Akten reichen. F. Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 25. November 2021 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 18. November 2021 (recte: 16. November 2021) sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, darüber hinaus sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Polizei habe ihnen in Slowenien ihre Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenommen. Sie hätten während ihres 12-tägigen Aufenthalts eine schlimme Zeit gehabt, denn sie seien mit drei ihnen unbekannten Männern in einem kleinen Raum eingeschlossen worden. Ferner sei die Reise von Bosnien nach Slowenien sehr beschwerlich gewesen, weshalb sie nun sowohl physisch als auch mental angeschlagen seien. Sie würden gerne mit ihren übrigen Familienangehörigen, welche sich noch in Griechenland aufhalten würden, in der Schweiz zusammenleben wollen. Die Kinder müssten zur Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren können. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM bei. H. Mit E-Mail vom 25. November 2021 erstattete das SEM bezüglich der Beschwerdeführerinnen eine Gefährdungsmeldung an die zuständige kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 28. Oktober 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 9. November 2021 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). So ist Slowenien Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im slowenischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und die Beschwerdeführenden sich in der ihnen zugewiesenen Unterkunft wie in einem "Gefängnis" gefühlt haben, vermögen diese Einwände die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Slowenien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Slowenien vermochten die Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien nach ihrer Ankunft in Slowenien als Quarantänemassnahme während zehn Tagen in einem Zimmer eingesperrt worden, sie hätten weder Zugang zu medizinischer Versorgung noch finanzielle oder rechtliche Unterstützung erhalten und die Beschwerdeführerinnen hätten in Slowenien keine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen können. Damit fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und in der Folge ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sie wurden in Slowenien - wenn auch angeblich gegen ihren Willen - als Asylsuchende registriert und haben das Land verlassen, bevor ihre Asylgesuche bearbeitet werden konnten. Ihre Ausreise erfolgte somit freiwillig und die slowenischen Behörden haben nicht versucht, sie ohne Prüfung ihrer Asylgesuche in ein Land zu bringen, wo ihnen eine völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer diesbezüglichen Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt es den slowenischen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung für seine beiden Töchter zu prüfen und allenfalls zu ermöglichen. Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowenischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso können sie an die zuständigen Stellen gelangen, sollten sie sich von den slowenischen Behörden oder Privatpersonen in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es ist in diesem Zusammenhang schliesslich daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe. 7.3.1 7.3.1.1 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2021 geltend, er leide an (...), (...) und (...). Ausserdem habe er Beschwerden (...) und (...), weswegen er bereits im BAZ E._______ einen Arzt aufgesucht habe. Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ geht hervor, dass am 28. September 2021 eine ärztliche Konsultation stattfand (vgl. SEM-Akte 110155-25/1). Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben regelmässig die Medikamente (...), (...) sowie bei Bedarf (...) einnahm. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, an (...), (...) und (...) sowie (...) zu leiden (vgl. SEM-Akte 110155-26/1). Gemäss ärztlichem Kurzbericht des BAZ E._______ vom 3. September 2021 wurden beim Beschwerdeführer (...) festgestellt. Er wurde in der Folge mit (...) medikamentös behandelt. Des Weiteren wurden bei ihm (...) entdeckt. Diesbezüglich wurde er zur weiteren Diagnostik und Therapie an die (...) verwiesen (vgl. SEM-Akte 110155-27/3). Am 5. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen seinen (...) geröntgt (vgl. SEM-Akte 110155-25/1). Dabei konnte gemäss Befundbericht vom 5. Oktober 2021 kein röntgendichter Fremdköper nachgewiesen werden und der ossäre Befund des (...) fiel normal aus (vgl. SEM-Akte 110155-31/1). Dem Notfallbericht vom 12. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (...) festgestellt wurden, weshalb er an die (...) überwiesen wurde. Bezüglich der diagnostizierten (...) wurde ihm zur Behandlung das Medikament (...) verschrieben und es erfolgte eine Zuweisung ins (...) (vgl. SEM-Akte 110155-30/1). Mit Eingabe vom 18. November 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mitteilen, dass gemäss dem beigelegten Notfallbericht vom 9. November 2021 aufgrund seiner (...) eine Magnetresonanztomographie (MRI) angeordnet worden sei (vgl. SEM-Akte 110155-39/1) und zur Behandlung seiner (...) am (...) 2021 eine Operation im (...) geplant sei (vgl. SEM-Akte 110155-38/1). 7.3.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte während des erstinstanzlichen Verfahrens keine gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. SEM-Akte 1110155-22/4). 7.3.1.3 Bezüglich des Gesundheitszustands seiner jüngeren Tochter (der Beschwerdeführerin 2), welche aufgrund ihres Alters von der Vorinstanz nicht befragt wurde, führte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2021 aus, ihr (...) sei bereits in Montenegro geröntgt worden. Seitdem ihr von einem Arzt des BAZ E._______ Medikamente verschrieben worden seien, gehe es ihr wieder besser (vgl. SEM-Akte 1110155-20/5). 7.3.1.4 Auf Beschwerdeebene brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien physisch und mental belastet. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nötige medizinische Behandlung nicht auch in Slowenien erfolgen könnte. Ebenso vermag die unbelegt gebliebene Behauptung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 18. November 2021, wonach ein operativer Eingriff zur (...) des Beschwerdeführers am (...) 2021 bevorstehe (vgl. SEM-Akte 1110155-38/1), nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Operation kann gegebenenfalls auch in Slowenien durchgeführt werden. Nicht anders verhält es sich mit der angeblich gesundheitlichen Beeinträchtigung des (...) der Beschwerdeführerin 2. Da auf Beschwerdeebene keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder aktuelle Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, ist sodann davon auszugehen, dass sich die lediglich pauschal geltend gemachte physische und mentale Belastung der Beschwerdeführenden nicht weiter verschlimmert hat. Die Beschwerdeführenden konnten jedenfalls nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihre gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Slowenien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. Alsdann gilt es festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die slowenischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem es die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Damit kann eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Anzumerken bleibt, dass einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität ebenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.w.H.). 7.3.5 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Slowenien über die zur Wahrung des Kindeswohl nötigen Strukturen verfügt. Dennoch ist es angezeigt, das SEM anzuweisen, die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die interfamiliären Konflikte zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO). 7.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Slowenien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

8. Nach dem Gesagten bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 13. 13.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: