Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Iran - wo er zeit seines Lebens gewohnt habe - im Jahr 2018 und reiste am (...) 2021 illegal in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 in B._______ und am (...) 2021 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei vom Iran nach B._______ gereist. Dort habe er keinen Asylentscheid erhalten, weshalb er nach zweieinhalb Jahren nach C._______ weitergereist sei. Dort sei er einen Tag nach seiner Registrierung für das Asylgesuch weitergereist, um in die Schweiz zu gelangen. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte der Beschwerdeführer, dass es keinen bestimmten Grund gegen seine Rückkehr nach C._______ gebe. Er habe sich aber seit dreizehn Jahren darauf vorbereitet, in die Schweiz zu reisen. In C._______ habe er keine Bezugspersonen. In der Schweiz hingegen habe er (...). Er würde auch nach einer Überstellung nach C._______ wieder in die Schweiz reisen. Physisch gehe es ihm gut, aber aufgrund des Erlebten habe er psychische Probleme. Er erhalte Medikamente, um (...). D. Gestützt auf die Angaben und den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 28. Juni 2021 die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (...) Behörden stimmten diesem Ersuchen am 7. Juli 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. E. Am. 7. Juli 2021 holte die Vorinstanz Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Dem gleichentags erstellten ärztlichen Kurzbericht des (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach C._______, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Amt nieder. H. Am 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung der Vor-instanz vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach C._______ abzusehen. Ausserdem sie ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, es bestünden in Bezug auf C._______ durchaus ernstzunehmende Hinwiese auf nicht unerhebliche Mängel der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender. Es bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte. C._______ weise zudem systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren auf. Länderberichten zufolge würden Asylbewerber in der Praxis bei der Ankunft in einem Empfangsbereich des Asylheims festgehalten, was einer Inhaftierung nahekomme. Im Jahr 2019 seien die hygienischen Bedingungen im Vorempfangsbereich des Asylheims, das überfüllt gewesen sei, schlecht gewesen. Ärztliche Untersuchungen hätten tagelang nicht durchgeführt werden können, was ein Gesundheitsrisiko sowohl für die Asylbewerber als auch für die Mitarbeiter des Asylbewerberheims dargestellt habe. Die Situation habe sich angesichts der COVID-Pandemie noch verschlechtert. Ausserdem würden persönliche Gründe gegen seine Überstellung nach C._______ sprechen. Der Beschwerdeführer habe in C._______ nie ein Asylgesuch einreichen wollen. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden und ihm sei nicht geholfen worden. Er habe über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes in C._______ nach Möglichkeiten gesucht, in die Schweiz zu kommen und werde dies weiterhin tun. (...), sein einziges lebendes Familienmitglied, sei hier in der Schweiz. Er habe viel durchgemacht und möchte ein ruhiges Leben in der Nähe (...) führen können.
E. 5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt darauf und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die (...) Behörden am 28. Juni 2021 um deren Wiederaufnahme. Die (...) Behörden hiessen dieses Ersuchen am 7. Juli 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in C._______ würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 C._______ ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu C._______, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in C._______ würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1).
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Zwar kann die Vermutung, C._______ halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.
E. 6.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in C._______ hätte. Anlässlich des Dublin-Gespräches hat er keine Einwände gegen das Asylverfahren in C._______ erhoben. Zudem hat er C._______ einen Tag nach seiner Registrierung verlassen und somit den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet. Es liegen keine Hinweise vor, dass C._______ in seinem Fall das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt wäre, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er in C._______ die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei tatsächlich erlebt hat. Dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre, ist indessen nicht wahrscheinlich. Es ist zudem davon auszugehen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden könnte, sollte er künftig tatsächlich wieder mit ähnlichen Vorkommnissen konfrontiert sein, zumal C._______ ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach C._______ seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass C._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren.
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
E. 6.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer aus, es gehe im körperlich gut. Er habe auf der Reise in die Schweiz jedoch viel erlitten, weshalb es ihm psychisch nicht gut gehe. (...).
E. 6.3.3 Gemäss Bericht des Medizinisch-Sozialen Ambulatoriums der Stadt Zürich vom 7. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer seit Tagen (...). Er leide ausserdem seit seiner Kindheit an (...). Gegen (...) eingenommen, sie plagten ihn aber sehr. Der behandelnde Arzt diagnostizierte (...). Er verschrieb dem Beschwerdeführer (...) und legte einen Folgetermin für den 21. Juli 2021 fest, um die Laborwerte und Verlaufskontrolle zu besprechen. Am 8. Juli 2021 werde (...) geröntgt und er sei zur (...) angemeldet. Ausserdem sei ein Termin beim (...) zu vereinbaren.
E. 6.3.4 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 6.3.1). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. Es führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der bevorstehenden Verlaufskontrolle und Besprechung der Laborwerte vom 21. Juli 2021 sowie der am 8. Juli 2021 durchgeführten Röntgenaufnahmen derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach C._______ oder der Anwendung der Souveränitätsklausel in Frage stellen würden. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass der Termin vom 21. Juli 2021 lediglich zur Besprechung der Laborwerte und der Verlaufskontrolle festgesetzt wurde, was ebenfalls nicht auf eine schwere Erkrankung hindeutet. Das SEM hält im Übrigen zu Recht fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in C._______ weiter abgeklärt werden könnten, sollte dies erforderlich sein. Ausserdem werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die Vollzugsbehörden werden die (...) Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - sofern notwendig - vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach C._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach C._______ die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.
E. 7.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 7.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer möchte wegen (...) in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Der am 19. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3280/2021 Urteil vom 21. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Iran - wo er zeit seines Lebens gewohnt habe - im Jahr 2018 und reiste am (...) 2021 illegal in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 in B._______ und am (...) 2021 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei vom Iran nach B._______ gereist. Dort habe er keinen Asylentscheid erhalten, weshalb er nach zweieinhalb Jahren nach C._______ weitergereist sei. Dort sei er einen Tag nach seiner Registrierung für das Asylgesuch weitergereist, um in die Schweiz zu gelangen. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte der Beschwerdeführer, dass es keinen bestimmten Grund gegen seine Rückkehr nach C._______ gebe. Er habe sich aber seit dreizehn Jahren darauf vorbereitet, in die Schweiz zu reisen. In C._______ habe er keine Bezugspersonen. In der Schweiz hingegen habe er (...). Er würde auch nach einer Überstellung nach C._______ wieder in die Schweiz reisen. Physisch gehe es ihm gut, aber aufgrund des Erlebten habe er psychische Probleme. Er erhalte Medikamente, um (...). D. Gestützt auf die Angaben und den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 28. Juni 2021 die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (...) Behörden stimmten diesem Ersuchen am 7. Juli 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. E. Am. 7. Juli 2021 holte die Vorinstanz Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Dem gleichentags erstellten ärztlichen Kurzbericht des (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach C._______, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Amt nieder. H. Am 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung der Vor-instanz vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach C._______ abzusehen. Ausserdem sie ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, es bestünden in Bezug auf C._______ durchaus ernstzunehmende Hinwiese auf nicht unerhebliche Mängel der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender. Es bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte. C._______ weise zudem systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren auf. Länderberichten zufolge würden Asylbewerber in der Praxis bei der Ankunft in einem Empfangsbereich des Asylheims festgehalten, was einer Inhaftierung nahekomme. Im Jahr 2019 seien die hygienischen Bedingungen im Vorempfangsbereich des Asylheims, das überfüllt gewesen sei, schlecht gewesen. Ärztliche Untersuchungen hätten tagelang nicht durchgeführt werden können, was ein Gesundheitsrisiko sowohl für die Asylbewerber als auch für die Mitarbeiter des Asylbewerberheims dargestellt habe. Die Situation habe sich angesichts der COVID-Pandemie noch verschlechtert. Ausserdem würden persönliche Gründe gegen seine Überstellung nach C._______ sprechen. Der Beschwerdeführer habe in C._______ nie ein Asylgesuch einreichen wollen. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden und ihm sei nicht geholfen worden. Er habe über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes in C._______ nach Möglichkeiten gesucht, in die Schweiz zu kommen und werde dies weiterhin tun. (...), sein einziges lebendes Familienmitglied, sei hier in der Schweiz. Er habe viel durchgemacht und möchte ein ruhiges Leben in der Nähe (...) führen können. 5. 5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt darauf und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die (...) Behörden am 28. Juni 2021 um deren Wiederaufnahme. Die (...) Behörden hiessen dieses Ersuchen am 7. Juli 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in C._______ würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 C._______ ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu C._______, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in C._______ würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). 5.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Zwar kann die Vermutung, C._______ halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 6.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in C._______ hätte. Anlässlich des Dublin-Gespräches hat er keine Einwände gegen das Asylverfahren in C._______ erhoben. Zudem hat er C._______ einen Tag nach seiner Registrierung verlassen und somit den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet. Es liegen keine Hinweise vor, dass C._______ in seinem Fall das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt wäre, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er in C._______ die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei tatsächlich erlebt hat. Dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre, ist indessen nicht wahrscheinlich. Es ist zudem davon auszugehen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden könnte, sollte er künftig tatsächlich wieder mit ähnlichen Vorkommnissen konfrontiert sein, zumal C._______ ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach C._______ seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass C._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer aus, es gehe im körperlich gut. Er habe auf der Reise in die Schweiz jedoch viel erlitten, weshalb es ihm psychisch nicht gut gehe. (...). 6.3.3 Gemäss Bericht des Medizinisch-Sozialen Ambulatoriums der Stadt Zürich vom 7. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer seit Tagen (...). Er leide ausserdem seit seiner Kindheit an (...). Gegen (...) eingenommen, sie plagten ihn aber sehr. Der behandelnde Arzt diagnostizierte (...). Er verschrieb dem Beschwerdeführer (...) und legte einen Folgetermin für den 21. Juli 2021 fest, um die Laborwerte und Verlaufskontrolle zu besprechen. Am 8. Juli 2021 werde (...) geröntgt und er sei zur (...) angemeldet. Ausserdem sei ein Termin beim (...) zu vereinbaren. 6.3.4 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 6.3.1). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. Es führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der bevorstehenden Verlaufskontrolle und Besprechung der Laborwerte vom 21. Juli 2021 sowie der am 8. Juli 2021 durchgeführten Röntgenaufnahmen derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach C._______ oder der Anwendung der Souveränitätsklausel in Frage stellen würden. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass der Termin vom 21. Juli 2021 lediglich zur Besprechung der Laborwerte und der Verlaufskontrolle festgesetzt wurde, was ebenfalls nicht auf eine schwere Erkrankung hindeutet. Das SEM hält im Übrigen zu Recht fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in C._______ weiter abgeklärt werden könnten, sollte dies erforderlich sein. Ausserdem werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die Vollzugsbehörden werden die (...) Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - sofern notwendig - vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach C._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach C._______ die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7. 7.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 7.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer möchte wegen (...) in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Der am 19. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 11. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: