Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. August 2021 in Bulgarien und am 2. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.
A.c Am 11. November 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Personalienauf- nahme [PA]).
Anlässlich des am 18. November 2021 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gab der Beschwerdeführer an, weder in Bulgarien noch in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Es seien ihm die Fingerabdrücke abge- nommen worden und man habe ihm gesagt, dass dies bei Krankheit oder aus Sicherheitsgründen nützlich sei; er habe aber nicht gewusst, dass er damit um Asyl ersucht habe. Nach zwölf Tagen habe er Bulgarien wieder verlassen und sei via Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien ge- reist, wobei er in Kroatien zweimal festgenommen worden sei und man ihm das Mobiltelefon, Geld und das Gepäck weggenommen und ihn nach Bos- nien zurückgewiesen habe. In Slowenien habe er sich während sieben Ta- gen in Quarantäne und vier Tage lang in einem offenen Lager befunden, bevor er via Italien in die Schweiz weitergereist sei.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmass- lichen Zuständigkeit Bulgariens oder Sloweniens zur Prüfung seines Asyl- gesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien oder Slowenien gewährt. In Bezug auf Slowenien führte er aus, dies sei nicht sein Ziel gewesen, dort würde einem nichts geboten. Erst beim fünf- ten Versuch sei es ihm gelungen, in Slowenien zu bleiben. Zwei Mal sei er
D-244/2022 Seite 3 von den slowenischen Behörden an die kroatischen Behörden zurückge- wiesen worden, zwei Mal bereits von den kroatischen Behörden. Ausser- dem wurde der medizinische Sachverhalt erhoben, wobei der Beschwer- deführer ausführte, psychische Probleme zu haben. Bei (…) bekomme er (…); obwohl er dieses Problem seit zweieinhalb Jahren habe, habe er da- gegen nie Medikamente eingenommen. Das SEM machte ihn in der Folge darauf aufmerksam, dass es in seiner Verantwortung liege, medizinische Probleme zu melden und er sich diesbezüglich direkt an "Medic-Help" im BAZ wenden könne.
A.d Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 19. November 2021 um Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 34 Dublin-III- VO.
Am 28. Dezember 2021 teilten die slowenischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht. Am 5. November 2021 sei er als verschwunden gemeldet worden, woraufhin sein Dossier am 1. Dezember 2021 geschlossen worden sei. Aus Bulgarien hätten sie einen negativen Bescheid erhalten, da der Be- schwerdeführer dort als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei.
A.e In der Folge ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO.
Diesem Gesuch stimmten die slowenischen Behörden am 8. Januar 2022 ausdrücklich zu.
A.f Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 erkundigte sich das SEM bei "Medic- Help" nach früheren oder zukünftigen Terminen und allfälligen medizini- schen Informationen betreffend den Beschwerdeführer. "Medic-Help" teilte dem SEM gleichentags mit, dass keine solchen Besuche stattgefunden hätten. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 – eröffnet am 11. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Slowenien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der
D-244/2022 Seite 4 Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festge- stellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak- ten ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu- aliter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie- benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ein Foto, das seinen Rücken mit von Miss- handlungen durch die slowenischen Behörden stammenden Verletzungen beziehungsweise Narben zeigen soll, zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-244/2022 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Ent- scheids massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amts- sprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerde- schrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG)
E. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5–8) wird beanstandet, die Vorinstanz habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch ihre Begründungspflicht verletzt und sei ausserdem ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
D-244/2022 Seite 6 könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt worden. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs ange- geben, an psychischen Problemen zu leiden. Gegenüber der Rechtsver- tretung habe er erklärt, wiederholt in Kontakt mit "Medic-Help" gestanden zu sein und auch Medikamente erhalten zu haben. Gemäss den geltenden Prozessabläufen habe die Rechtsvertretung keine Möglichkeit, das medi- zinische Personal direkt bezüglich dieser Kontakte anzufragen; dies würde der Vorinstanz obliegen. Die Vorinstanz habe sich indes nur nach Terminen beim Arzt erkundigt, wobei nicht erörtert worden sei, inwiefern und wie oft der Beschwerdeführer Kontakt zum medizinischen Personal gesucht habe. Obwohl der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, scheine er erst jetzt einen Termin für den 19. Januar 2022 erhalten zu haben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von prekären Bedingun- gen in Slowenien gesprochen; er sei geschlagen und gedemütigt worden und zweimal ohne Abnahme von Fingerabdrücken nach Kroatien rücküber- stellt worden. Das SEM habe es unterlassen, die genauen Umstände der erlebten Push-Backs in Slowenien und Kroatien hinreichend zu würdigen und den Beschwerdeführer ausführlich dazu zu befragen. Auch sei nicht hinreichend geklärt worden, wie sich die Umstände an der Grenze in Slo- wenien gestaltet hätten und inwiefern Kettenabschiebungen trotz der all- gemein bekannten prekären Verhältnisse an den kroatischen Grenzen vor- genommen würden. Schliesslich hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt gewesen wäre, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
D-244/2022 Seite 7 Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Bescherdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überle- gungen sie sich hat leiten lassen. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere. Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf, der medizinische Sach- verhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar geltend, er habe psychische Probleme (er bekomme seit zweieinhalb Jahren bei (…) (…), habe dage- gen jedoch nie Medikamente eingenommen; vgl. SEM-Akten 1114581-15 [nachfolgend Akte 15] S. 1). Soweit aus den Akten ersichtlich, wandte er sich anschliessend jedoch – trotz entsprechender Aufforderung des SEM
– nicht an "Medic-Help". Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom
10. Januar 2022 betreffend medizinischer Informationen und in der Vergan- genheit angesetzter oder für die Zukunft geplanter medizinische Termine hin führte "Medic-Help" denn auch per E-Mail aus, es hätten keine derarti- gen Konsultationen stattgefunden (vgl. Akte 29). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen, zumal sich das SEM in seiner E-Mail – entgegen der Behauptung in der Be- schwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 14) – bei "Medic-Help" nicht bloss nach Ter- minen bei einem Arzt, sondern allgemein nach medizinischen Informatio- nen und Terminen ("informazioni mediche e/o appuntamenti medici"; vgl. Akte 29) erkundigt hatte. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt war. Zudem reichte der recht- lich vertretene Beschwerdeführer – trotz der ihm obliegenden Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 8 AsylG – weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen ein, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefoch- tenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine kon- kreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Be- handlung verwehrt würde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.4), weshalb
D-244/2022 Seite 8 das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Rechtsgenüglich sind auch die Ausführungen zum Selbsteintritt. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklau- sel anzuwenden. Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach das SEM die Frage des Selbsteintritts mit einer textbausteinartigen, gehaltlo- sen Formulierung verneint habe (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 19), ebenfalls ins Leere. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es war dem Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des BVGer F-5675/2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies bereits deshalb, weil dem vorliegenden Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt (beispielsweise dass der Beschwerdeführer im Zielland Slo- wenien als Asylsuchender registriert wurde; vgl. auch nachfolgend E. 8.2.1).
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Begehren ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
D-244/2022 Seite 9
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü- fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-244/2022 Seite 10
E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 2. November 2021 in Ljubljana (Slowenien) ein Asylgesuch ein- gereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte er zwar, sich nicht bewusst gewesen zu sein, in Slowenien – und zuvor in Bulgarien – ein Asylgesuch gestellt zu haben. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodoac steht indes zweifelsfrei fest, dass der Be- schwerdeführer in Slowenien als asylsuchende Person registriert worden ist. Im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens – und auch in der Beschwerdeschrift – wird die Einreichung eines Asylgesuchs in Slowenien denn auch nicht mehr bestritten. Die slowenischen Behörden stimmten dem am 28. Dezember 2021 vom SEM gestellten Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer angab, Slowenien sei nie sein Zielland gewesen, er habe immer in die Schweiz reisen wollen (vgl. Akte 15 S. 2 Mitte), ist ihm – wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) festhielt – entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtechar- ta mit sich bringen würden.
7.2 Slowenien ist Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro- tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren
D-244/2022 Seite 11 darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die allge- meine Bemerkung, der Beschwerdeführer habe von "prekären Bedingun- gen" in Slowenien, welche seinen Gesundheitszustand "nochmals massiv belastet" hätten, berichtet (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 15), vermag die Ver- mutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Slowenien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Slowenien ver- mochte der Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichter- stattung zu Slowenien, keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slo- wenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli- chen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer D-5449/2021 vom 21. Dezember 2021; F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom
21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom
19. Februar 2021 S. 6; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; F-3660/2020 vom
22. Juli 2020 E. 4.1). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichten des Border Violence Monito- ring Network und Amnesty International aus dem Jahr 2020 nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die allgemeine Bemerkung, der Beschwerdeführer habe von "prekären Bedingungen" in Slowenien, welche seinen Gesundheitszustand "nochmals massiv belastet" hätten, berichtet (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 15), vermag die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Slowenien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Slowenien vermochte der Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen.
E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Slowenien, keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer D-5449/2021 vom 21. Dezember 2021; F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichten des Border Violence Monitoring Network und Amnesty International aus dem Jahr 2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8 Januar 2022 ausdrücklich zu (vgl. Akte 27). Die grundsätzliche Zustän- digkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens ist somit gegeben.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (vgl. S. 7 f., Ziff. 15, 17 und 19) vor, er sei Analphabet, habe in Slowenien kein familiäres Netz und sei dort geschlagen sowie wiederholt gedemütigt worden. Ausserdem sei er psychisch angeschlagen. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
D-244/2022 Seite 12 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat – schon angesichts der konkreten Wieder- aufnahme-Zusicherung Sloweniens – kein konkretes und ernsthaftes Risi- ko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder- aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Ak- ten sind überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Er wurde in Slowenien – wenn auch angeblich gegen sei- nen Willen – als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, be- vor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte so- mit freiwillig und die slowenischen Behörden haben nicht versucht, ihn ohne Prüfung seines Asylgesuchs in ein Land zu bringen, wo ihm eine völ- kerrechtlich verbotene Behandlung droht. Seine Befürchtung einer Ketten- abschiebung (vgl. Beschwerde S. 7 f., Ziff. 16 und 18) erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihm bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Weder steht fest, dass es sich bei dem auf dem eingereichten Foto von hinten abgebildetem Mann tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, noch in welchem Zusammenhang das besagte Foto entstanden ist. Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in Slo- wenien Übergriffe und Demütigungen erlebt haben könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 3), handelt es sich bei Slowenien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den slowenischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt füh- len.
D-244/2022 Seite 13
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine Hinweise für die Annahme dar- getan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer dies- bezüglichen Einschränkung und insbesondere, um eine Unterkunft, soziale Unterstützung und Hilfe bei der Suche nach einer Arbeit zu erhalten, steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein- zufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner sind keine konkreten An- haltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwie- rigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tä- tigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowenischen Justizbehörden zu wenden.
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf seinen Gesundheits- zustand, der einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe. Anlässlich des Dublin-Gesprächs brachte er vor, psychische Probleme zu haben, wo- bei er diese Probleme dahin konkretisierte, bei (…) (…) zu bekommen; ob- wohl er dieses Problem schon seit zweieinhalb Jahren habe, habe er da- gegen nie Medikamente eingenommen (vgl. A15 S. 1). Medizinische Un- terlagen, welche seine Beschwerden stützen würden, reichte er keine ein.
E. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
D-244/2022 Seite 14 EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 8.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Da keine aktuellen me- dizinischen Unterlagen oder aktuelle Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, ist sodann davon auszugehen, dass sich die lediglich pauschal geltend gemachten psychischen Probleme beziehungsweise (…) des Be- schwerdeführers nicht weiter verschlimmert haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel- lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Lei- den dar, welches nach der Ankunft in Slowenien eine sofortige und lücken- lose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derarti- gen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab- gesehen werden müsste. Der auf Beschwerdeebene erwähnte Arztbesuch vom 19. Januar 2022 führt zu keinen Weiterungen seitens des Bundesver- waltungsgerichts. Zunächst reichte der Beschwerdeführer weder für den vereinbarten Termin noch hinsichtlich einer allfälligen Diagnose einen Be- leg ein. Sodann kann angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8.3.4) in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, ein allfälliger ärztlicher Be- richt führe zu keinem anderen Ergebnis.
E. 8.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-5159/20201 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderli- che medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
D-244/2022 Seite 15 Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6) fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organi- sation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem es die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwen- dige medizinische Behandlung informiere.
E. 8.3.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin- Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift sinngemäss die Anwendung der Souveränitätsklausel verlangt, ist Folgendes festzuhal- ten:
E. 8.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach- verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.4.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll, wird weder substantiiert geltend ge- macht und ist solches erkennbar (vgl. E. 4.4 oben). Die angefochtene Ver- fügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Slowenien unter Beach- tung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO er- sichtlich sind.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
D-244/2022 Seite 16 Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all- fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – un- geachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Be- gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-244/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-244/2022 Urteil vom 24. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. August 2021 in Bulgarien und am 2. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 11. November 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Anlässlich des am 18. November 2021 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gab der Beschwerdeführer an, weder in Bulgarien noch in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihm gesagt, dass dies bei Krankheit oder aus Sicherheitsgründen nützlich sei; er habe aber nicht gewusst, dass er damit um Asyl ersucht habe. Nach zwölf Tagen habe er Bulgarien wieder verlassen und sei via Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien gereist, wobei er in Kroatien zweimal festgenommen worden sei und man ihm das Mobiltelefon, Geld und das Gepäck weggenommen und ihn nach Bosnien zurückgewiesen habe. In Slowenien habe er sich während sieben Tagen in Quarantäne und vier Tage lang in einem offenen Lager befunden, bevor er via Italien in die Schweiz weitergereist sei. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens oder Sloweniens zur Prüfung seines Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien oder Slowenien gewährt. In Bezug auf Slowenien führte er aus, dies sei nicht sein Ziel gewesen, dort würde einem nichts geboten. Erst beim fünften Versuch sei es ihm gelungen, in Slowenien zu bleiben. Zwei Mal sei er von den slowenischen Behörden an die kroatischen Behörden zurückgewiesen worden, zwei Mal bereits von den kroatischen Behörden. Ausserdem wurde der medizinische Sachverhalt erhoben, wobei der Beschwerdeführer ausführte, psychische Probleme zu haben. Bei (...) bekomme er (...); obwohl er dieses Problem seit zweieinhalb Jahren habe, habe er dagegen nie Medikamente eingenommen. Das SEM machte ihn in der Folge darauf aufmerksam, dass es in seiner Verantwortung liege, medizinische Probleme zu melden und er sich diesbezüglich direkt an "Medic-Help" im BAZ wenden könne. A.d Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 19. November 2021 um Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 34 Dublin-III-VO. Am 28. Dezember 2021 teilten die slowenischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht. Am 5. November 2021 sei er als verschwunden gemeldet worden, woraufhin sein Dossier am 1. Dezember 2021 geschlossen worden sei. Aus Bulgarien hätten sie einen negativen Bescheid erhalten, da der Beschwerdeführer dort als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei. A.e In der Folge ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch stimmten die slowenischen Behörden am 8. Januar 2022 ausdrücklich zu. A.f Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 erkundigte sich das SEM bei "Medic-Help" nach früheren oder zukünftigen Terminen und allfälligen medizinischen Informationen betreffend den Beschwerdeführer. "Medic-Help" teilte dem SEM gleichentags mit, dass keine solchen Besuche stattgefunden hätten. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 - eröffnet am 11. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Slowenien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ein Foto, das seinen Rücken mit von Misshandlungen durch die slowenischen Behörden stammenden Verletzungen beziehungsweise Narben zeigen soll, zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) 4. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-8) wird beanstandet, die Vorinstanz habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch ihre Begründungspflicht verletzt und sei ausserdem ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt worden. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, an psychischen Problemen zu leiden. Gegenüber der Rechtsvertretung habe er erklärt, wiederholt in Kontakt mit "Medic-Help" gestanden zu sein und auch Medikamente erhalten zu haben. Gemäss den geltenden Prozessabläufen habe die Rechtsvertretung keine Möglichkeit, das medizinische Personal direkt bezüglich dieser Kontakte anzufragen; dies würde der Vorinstanz obliegen. Die Vorinstanz habe sich indes nur nach Terminen beim Arzt erkundigt, wobei nicht erörtert worden sei, inwiefern und wie oft der Beschwerdeführer Kontakt zum medizinischen Personal gesucht habe. Obwohl der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, scheine er erst jetzt einen Termin für den 19. Januar 2022 erhalten zu haben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von prekären Bedingungen in Slowenien gesprochen; er sei geschlagen und gedemütigt worden und zweimal ohne Abnahme von Fingerabdrücken nach Kroatien rücküberstellt worden. Das SEM habe es unterlassen, die genauen Umstände der erlebten Push-Backs in Slowenien und Kroatien hinreichend zu würdigen und den Beschwerdeführer ausführlich dazu zu befragen. Auch sei nicht hinreichend geklärt worden, wie sich die Umstände an der Grenze in Slowenien gestaltet hätten und inwiefern Kettenabschiebungen trotz der allgemein bekannten prekären Verhältnisse an den kroatischen Grenzen vorgenommen würden. Schliesslich hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt gewesen wäre, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Bescherdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere. Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar geltend, er habe psychische Probleme (er bekomme seit zweieinhalb Jahren bei (...) (...), habe dagegen jedoch nie Medikamente eingenommen; vgl. SEM-Akten 1114581-15 [nachfolgend Akte 15] S. 1). Soweit aus den Akten ersichtlich, wandte er sich anschliessend jedoch - trotz entsprechender Aufforderung des SEM - nicht an "Medic-Help". Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 betreffend medizinischer Informationen und in der Vergangenheit angesetzter oder für die Zukunft geplanter medizinische Termine hin führte "Medic-Help" denn auch per E-Mail aus, es hätten keine derartigen Konsultationen stattgefunden (vgl. Akte 29). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen, zumal sich das SEM in seiner E-Mail - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 14) - bei "Medic-Help" nicht bloss nach Terminen bei einem Arzt, sondern allgemein nach medizinischen Informationen und Terminen ("informazioni mediche e/o appuntamenti medici"; vgl. Akte 29) erkundigt hatte. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt war. Zudem reichte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer - trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen ein, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verwehrt würde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.4), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Rechtsgenüglich sind auch die Ausführungen zum Selbsteintritt. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach das SEM die Frage des Selbsteintritts mit einer textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierung verneint habe (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 19), ebenfalls ins Leere. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es war dem Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des BVGer F-5675/2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies bereits deshalb, weil dem vorliegenden Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt (beispielsweise dass der Beschwerdeführer im Zielland Slowenien als Asylsuchender registriert wurde; vgl. auch nachfolgend E. 8.2.1). 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 2. November 2021 in Ljubljana (Slowenien) ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte er zwar, sich nicht bewusst gewesen zu sein, in Slowenien - und zuvor in Bulgarien - ein Asylgesuch gestellt zu haben. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodoac steht indes zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer in Slowenien als asylsuchende Person registriert worden ist. Im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - und auch in der Beschwerdeschrift - wird die Einreichung eines Asylgesuchs in Slowenien denn auch nicht mehr bestritten. Die slowenischen Behörden stimmten dem am 28. Dezember 2021 vom SEM gestellten Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 8. Januar 2022 ausdrücklich zu (vgl. Akte 27). Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer angab, Slowenien sei nie sein Zielland gewesen, er habe immer in die Schweiz reisen wollen (vgl. Akte 15 S. 2 Mitte), ist ihm - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) festhielt - entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die allgemeine Bemerkung, der Beschwerdeführer habe von "prekären Bedingungen" in Slowenien, welche seinen Gesundheitszustand "nochmals massiv belastet" hätten, berichtet (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 15), vermag die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Slowenien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Slowenien vermochte der Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Slowenien, keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer D-5449/2021 vom 21. Dezember 2021; F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichten des Border Violence Monitoring Network und Amnesty International aus dem Jahr 2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (vgl. S. 7 f., Ziff. 15, 17 und 19) vor, er sei Analphabet, habe in Slowenien kein familiäres Netz und sei dort geschlagen sowie wiederholt gedemütigt worden. Ausserdem sei er psychisch angeschlagen. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Slowenien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die slowenischen Behörden haben nicht versucht, ihn ohne Prüfung seines Asylgesuchs in ein Land zu bringen, wo ihm eine völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Seine Befürchtung einer Kettenabschiebung (vgl. Beschwerde S. 7 f., Ziff. 16 und 18) erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihm bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Weder steht fest, dass es sich bei dem auf dem eingereichten Foto von hinten abgebildetem Mann tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, noch in welchem Zusammenhang das besagte Foto entstanden ist. Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in Slowenien Übergriffe und Demütigungen erlebt haben könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), handelt es sich bei Slowenien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den slowenischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer diesbezüglichen Einschränkung und insbesondere, um eine Unterkunft, soziale Unterstützung und Hilfe bei der Suche nach einer Arbeit zu erhalten, steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowenischen Justizbehörden zu wenden. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe. Anlässlich des Dublin-Gesprächs brachte er vor, psychische Probleme zu haben, wobei er diese Probleme dahin konkretisierte, bei (...) (...) zu bekommen; obwohl er dieses Problem schon seit zweieinhalb Jahren habe, habe er dagegen nie Medikamente eingenommen (vgl. A15 S. 1). Medizinische Unterlagen, welche seine Beschwerden stützen würden, reichte er keine ein. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Da keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder aktuelle Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, ist sodann davon auszugehen, dass sich die lediglich pauschal geltend gemachten psychischen Probleme beziehungsweise (...) des Beschwerdeführers nicht weiter verschlimmert haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Slowenien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der auf Beschwerdeebene erwähnte Arztbesuch vom 19. Januar 2022 führt zu keinen Weiterungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Zunächst reichte der Beschwerdeführer weder für den vereinbarten Termin noch hinsichtlich einer allfälligen Diagnose einen Beleg ein. Sodann kann angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8.3.4) in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, ein allfälliger ärztlicher Bericht führe zu keinem anderen Ergebnis. 8.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-5159/20201 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6) fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem es die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. 8.3.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift sinngemäss die Anwendung der Souveränitätsklausel verlangt, ist Folgendes festzuhalten: 8.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll, wird weder substantiiert geltend gemacht und ist solches erkennbar (vgl. E. 4.4 oben). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Slowenien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: