Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5449/2021 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 20. November 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 26. November 2021 die Personalienaufnahme und am 6. Dezember 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Slowenien gewährt wurde, dass das SEM die slowenischen Behörden am 26. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die slowenischen Behörden das Gesuch am 6. Dezember 2021 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 - eröffnet am 8. Dezember 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen bis zur Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6, dass sich die verfügende Behörde dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, demgegenüber die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorbringt, das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht korrekt gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen sei, er leide unter keinen gesundheitlichen Problemen, dass das SEM in seiner Verfügung ausgeführt hat, der Beschwerdeführer leide unter keinen gesundheitlichen Problemen, was seiner Aussage entspricht, die er im Dublin-Gespräch getroffen hat (SEM-Akte A17 S. 2), dass der Beschwerdeführer im selben Gespräch jedoch auch angegeben hat, er stehe psychisch unter grossem Druck und habe bereits zwei bis drei Mal MedicHelp (medizinische Fachstelle in den Empfangs- und Verfah-renszentren des Bundes) aufgesucht, dass dem Protokoll des Dublin-Gesprächs weiter zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Befrager darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es in seiner eigenen Verantwortung liege, sich an MedicHelp zu wenden, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwar MedicHelp aufgesucht hat, abgesehen davon sowie abgesehen von seiner Aussage, er stehe psychisch unter Druck, jedoch keine weiteren Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden vorhanden sind, dass das SEM aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, er sei gesund, demnach davon ausgehen durfte, es bestünden keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, welche für die Durchführung des Dublin-Verfahrens von Bedeutung sein könnten, und insbesondere in den Akten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Arztbericht vorhanden war, welcher weitere Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte liefern können, dass demnach die Ausführung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer leide unter keinen gesundheitlichen Beschwerden, zumindest im Zeitpunkt des Verfügungserlasses und gemäss dem damaligen Kenntnisstand des SEM zutreffend war, wenngleich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge unter psychischem Druck steht und MedicHelp aufgesucht hat, hätte erwähnt werden können, dass aber diese Unterlassung jedenfalls keinen Verfahrensfehler gemäss den obenstehenden Erwägungen darstellt, womit die entsprechende Rüge unbegründet ist, dass das SEM entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch keine Verfahrensbestimmungen verletzt hat, indem es nicht explizit geprüft und in der angefochtenen Verfügung detailliert ausgeführt hat, inwiefern der Beschwerdeführer in Slowenien Zugang zu polizeilichen Schutzmassnahmen habe, oder ob er aufgrund einer spezifischen Verletzlichkeit oder aufgrund von Mängeln im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen in seinen Grundrechten verletzt werden könnte, zumal das SEM explizit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelhafte Versorgung eingegangen ist und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass Slowenien weiterhin für ihn und seine Unterstützung zuständig sei, und dieser Staat keine grundsätzlichen Mängel im Aufnahme- oder Asylverfahren aufweise, dass das SEM des Weiteren auch aufgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung nach Art. 3 EMRK drohe, und es auch keinen Anlass hatte, diesbezüglich weiteren Abklärungen zu veranlassen, dass schliesslich die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit dem Schlepper im Rahmen der materiellen Prüfung des Asylgesuchs zu prüfen sein werden, womit sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch damit nicht näher hat auseinandersetzen müssen, womit die entsprechenden formellen Rügen, der Sachverhalt sei nicht richtig abgeklärt worden und der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei mangels rechtsgenüglicher Begründung der angefochtenen Verfügung verletzt worden, unbegründet sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac am 11. November 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die slowenischen Behörden am 26. November 2021 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die slowenischen Behörden das Gesuch am 6. Dezember 2021 guthiessen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass daran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Slowenien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern lediglich seine Fingerabdrücke registrieren lassen, nichts ändert, dass die Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die slowenischen Behörden wenden kann, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vorgebracht hat, er habe in Slowenien keine Kleidung und medizinische Hilfe erhalten, und auf dem Weg nach Slowenien sei er von seinem Schlepper geschlagen und misshandelt worden, dass der Beschwerdeführer damit keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen - sollte ihm wie vorgebracht eine grundsätzliche Versorgung vorenthalten werden - auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer weiter auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, und in der Beschwerde diesbezüglich ausführt, er sei einen Tag nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung hospitalisiert worden und befinde sich in einer äusserst fraglichen psychischen Verfassung, dass dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Austrittsbericht des (...) vom 9. Dezember 2021 zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer erlittenen Synkope (Ohnmacht) für eine Nacht im Spital aufgehalten hat und bei ihm eine Eosinophilie (erhöhte weisse Blutkörperchen) diagnostiziert wurde, und er schon länger unter Brustschmerzen und Atemnot leidet, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Slowenien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, insbesondere weil allgemein bekannt ist, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-richtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass es nach dem Gesagten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, deren spezifische Bedürfnislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinandersetzung unter diesem Titel erfordern würde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: